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Beschluss

4 TH 1764/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:1030.4TH1764.92.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragsteller wenden sich mit einem Antrag nach § 80a VwGO gegen die Errichtung von vier Mehrfamilienwohnhäusern mit Tiefgarage auf der Liegenschaft L straße a bis d in H - S (Gemarkung G, Flur 1, Flurstücke 524/17 und 524/18) - Baugrundstück -. Auf dem Flurstück 524/18 steht das sog. B sche Haus (ehemaliges Gärtnerhaus) mit der Hausnummer L straße, das nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 29.10.1992 kein eigenständiges Buchgrundstück darstellt. Die Antragsteller sind Eigentümer der östlich angrenzenden Liegenschaft L straße (Flurstück 524/15). Auf dem ausweislich des Lageplans in den Bauakten 3.628 qm großen Grundstück steht ein zweigeschossiges Wohnhaus mit zwei Wohnungen. Das Baugrundstück und das Anwesen L straße 25 sind aus der Ursprungsparzelle 524/11 mit einer Größe von 6.448 qm hervorgegangen. Nach Angaben der Antragsteller wurde eine Grundstücksteilfläche von 90 qm entgegen dem Kaufvertrag dem Baugrundstück zugeschlagen. Eine Klage der Antragsteller auf Übertragung dieser Grundstücksteilfläche ist nach ihren Angaben bei dem Landgericht Hanau anhängig. Bei dem früheren Gesamtgrundstück L straße handelt es sich um einen nachempfundenen Landschaftsgarten, der Anfang dieses Jahrhunderts angelegt wurde. Beide Grundstücke waren ursprünglich Teile des sog. "I -Grundstücks", das dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 738 "Nördlich des S - Schlosses" entspricht. Das Plangebiet ist als allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) mit nach dem Maß der baulichen Nutzung differenzierenden Ausnutzungsziffern festgesetzt. Die Begründung zum Bebauungsplan lautet unter Ziffer 5.3, Art und Maß der baulichen Nutzung, wie folgt: "Im Hinblick auf die umgebende Bebauung, die sich in Richtung Schloß und Altstadt verdichtet und in Richtung K -S mehr durch offene Bauweise gekennzeichnet ist, wurde die Art der Bebauung so gewählt und angeordnet, daß eine Einpassung in die vorhandene Stadtstruktur gewährleistet ist. Zur evangelischen Kirche hin soll eine Einzelhausbebauung festgesetzt werden, um den Freiraumcharakter um die Kirche zu erhalten. Die Hangseite zum M wurde mit Einzelbaukörpern überplant, um die Durchgrünung und landschaftliche Einbindung zu gewährleisten. Die verbleibenden überbaubaren Flächen können mit Einzelhäusern in offener Bauweise bebaut werden. Das Maß der baulichen Nutzung wurde in Anlehnung an die vorhandene umgebende Bebauung gewählt. Der Bebauungsplan ermöglicht des weiteren, die vorhandene Bebauung um ein den Ausnutzungswerten entsprechendes Maß zu erweitern." Für das Baugrundstück sind - neben dem vorhandenen Gärtnerhaus (L straße) - vier zweigeschossige Einzelhäuser mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 vorgesehen. Für den nördlichen und den südlichen Teil des Baugrundstücks sind unterschiedliche Geschoßflächenzahlen (GFZ) festgesetzt, für die beiden Einzelhäuser im nördlichen Bereich eine GFZ von 0,6 und die beiden Häuser im südlichen Bereich eine GFZ von 0,7. Unter dem 08.08.1991 erklärte die Beigeladene, daß der Bauantrag auf der Grundlage der Hessischen Bauordnung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Bauordnung vom 12.07.1990 (GVBl. I S. 395) - HBO 1977 - genehmigt werden solle. Mit Bescheid vom 21.07.1992 (Az.: 700 BA 0698.91-00471/025) erteilte die Antragsgegnerin unter Befreiung u. a. gemäß Befreiungsbescheid vom 14.07.1992 die beantragte Baugenehmigung für vier Mehrfamilienwohnhäuser mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück. Im Befreiungsbescheid vom 14.07.1992 war u. a. für das im Nordosten des Baugrundstücks gegenüber dem vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen angeordnete Gebäude B Befreiung dahingehend erteilt worden, daß die Baugrenze u. a. östlich bis 1 m überschritten werden darf, weiterhin, daß die Grundflächenzahl bezogen auf das Gesamtgrundstück 0,335 und die Geschoßflächenzahl "nicht, wie festgesetzt, 0,6/0,7, sondern 0,635 betragen darf". Die Antragsteller haben unter dem 28.07.1992 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a VwGO der Antragsteller mit Beschluß vom 27.08.1992 abgelehnt. Gegen den am 21.08.1992 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 10.09.1992 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragsteller beantragen, unter Abänderung und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 28. Juli 1992 gegen die mit Bauschein vom 21. Juli 1992 und mit Befreiungsbescheid vom 14. Juli 1992 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Baugrundstück anzuordnen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Folgende Unterlagen der Antragsgegnerin liegen vor: Der Bebauungsplan Nr. 738 Nördlich des S Schlosses, die das Bauvorhaben betreffenden Bauakten 700 BA 0698.91 sowie eine Flurkarte mit Nutzungsübersicht der Umgebung des Baugrundstücks. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang begründet. Wenn das Bauvorhaben - wie hier - ausschließlich Wohnzwecken dient, haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Dritten nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 17.05.1990 (BGBl. 1990 I S. 926) eingeführten Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch - BauGBMaßnahmenG - i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag Maßnahmen der Behörde nach § 80a Abs. 1 VwGO ändern oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen. Voraussetzung für den Erfolg dieses Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO ist neben der Möglichkeit, unter Umständen auch Gewißheit der Rechtsbeeinträchtigung, daß die erstrebte Maßnahme auch (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern, wozu auch der Schutz vor fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen gehören kann (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO; vgl. Beschluß des Senats vom 30.01.1991 - 4 TG 3243/90 - BauR 1991, 185 = BRS 52 Nr. 197 = DÖV 1991, 745 = HessVGRspr. 1991, 50 = NVwZ 1991, 592 ). Der Senat geht nach dem derzeitigen Stand des Bauvorhabens davon aus, daß mit einer antragsgemäßen Entscheidung der Sicherungszweck des Eilverfahrens in bezug auf das Haus B noch erreicht werden kann. Das gilt jedoch nicht im Hinblick auf die Tiefgarage, die nach Mitteilung der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren, der die Antragsteller nicht widersprochen haben, zwischenzeitlich fertiggestellt ist. Auch im Übrigen ist der Antrag der Antragsteller nur teilweise begründet. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag eines Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahren über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage. Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - DVBl. 1992, 45). Die Mehrfamilienwohnhäuser A und B der Beigeladenen widersprechen den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 738 bezüglich der Geschoßflächenzahl, das Gebäude B insbesondere auch bezüglich der Überschreitung der östlichen Baugrenze. Gemäß § 20 Abs. 2 BauNVO 1986 waren bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl die Aufenthaltsräume in den Dachgeschossen der vier Mehrfamilienwohnhäuser zu berücksichtigen. Sie sind bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl im Baugenehmigungsverfahren zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.1992 - BVerwG - 4 C 43.87 - BauR 1992, 472 = DVBl. 1992, 727 = UPR 1992, 265 - ist die Übergangsvorschrift des § 25c Absatz 2 der Baunutzungsverordnung vom 26.01.1990 (BGBl. I S. 132) - BauNVO 1990 -, nach der die Überschreitung der Geschoßfläche durch Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden kann, wegen Fehlens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nichtig. Danach wäre im vorliegenden Fall von der Festsetzung der Geschoßflächenzahl im Bebauungsplan eine Befreiung im weiteren Umfang erforderlich gewesen, als sie mit Befreiungsbescheid vom 14.07.1992 erfolgt ist. Die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Berechnung der Geschoßflächenzahl der Aufenthaltsräume in den Dachgeschossen weist aus, daß die nach dem Bebauungsplan Nr. 738 für den Bereich der Gebäude A und B maßgebliche GFZ von 0,6 unter Berücksichtigung der Dachgeschosse der Häuser A und B mit 0,988 massiv überschritten wird. Die Festsetzungen, gegen die das Bauvorhaben verstößt, haben jedoch keinen nachbarschützenden Charakter. Bauplanerische Festsetzungen, besonders Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche wie auch zum Maß der baulichen Nutzung dienen nur dann dem Nachbarschutz, wenn sich ein solcher Wille des Planungsträgers zumindest mit hinreichender Deutlichkeit aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst oder aus seiner Begründung ergibt; teilweise kann dafür auch die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans herangezogen werden. Günstige Auswirkungen der Festsetzungen auf die Grundstücksnachbarn reichen für die Annahme des Nachbarschutzes nicht aus. Im vorliegenden Fall ist aus der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, daß es das Ziel der Planung bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung war, diese in Anlehnung an die vorhandene Bebauung in der Umgebung festzusetzen. Danach läßt sich nicht feststellen, daß der Bebauungsplan bezüglich der festgesetzten Geschoßflächenzahl nachbarschützend sein soll. Es bleibt im vorliegenden Fall bei dem Grundsatz, daß die Festsetzungen der überbaubaren Fläche und der Geschoßflächenzahl nicht nachbarschützend sind. Danach wäre im vorliegenden Fall von der Festsetzung der Geschoßflächenzahl im Bebauungsplan eine Befreiung erforderlich gewesen, die bisher im erforderlichen Umfang nicht erteilt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats genießt ein Nachbar gegenüber einem Vorhaben, das gegen nicht nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt, ohne daß eine Befreiung erteilt wäre, Schutz im selben Umfang, wie er gegen eine Befreiung gegeben wäre, die das Vorhaben ermöglicht hätte (Hess. VGH, B. v. 09.03.1990 - 4 TG 1478/89 - BRS 50, Nr. 195). Der Senat läßt dahingestellt, ob hinsichtlich der Geschoßflächenzahl das Wohl der Allgemeinheit eine Befreiung erfordert hätte. Im Rahmen einer derartigen Entscheidung wäre die Frage der Bedeutung des § 4 Abs. 1 BauGBMaßnG im Rahmen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu klären gewesen. Selbst wenn unterstellt wird, daß die beiden im Dachgeschoß des Hauses B vorgesehenen Wohnungen ihrer Art nach als Wohnraum im Sinne des § 4 Abs. 1 BauGBMaßnG angesehen werden könnten, fehlten weitere Voraussetzungen für eine Befreiung: Mit der Befreiung soll in atypischen Sonderfällen (im Einzelfall) von der Anwendung einer auf einer gewissen Verallgemeinerung beruhenden Festsetzung in einem Bebauungsplan befreit werden (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 3. Aufl., § 31 Rn.25). Davon kann bezüglich der Festsetzung unterschiedlicher Ausnutzungsziffern für die vorgesehene Einzelhausbebauung bis zu Einzelplanungen im Zusammenhang mit der vorhandenen Bebauung im Plangebiet keine Rede sein. Auch für eine Befreiung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BauGB fehlen die Voraussetzungen. Nach dieser Vorschrift kann befreit werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Konzeption sieht im nördlichen Bereich des Grundstücks eine geringere Geschoßflächenzahl (0,6) als im südlichen Bereich (0,7) vor. Die genehmigte Bebauung hat dieses Verhältnis mit einer GFZ von 0,988 im nördlichen Bereich und einer GFZ von 0,721 im südlichen Bereich geradezu umgekehrt. Eine Befreiung von der festgesetzten Geschoßflächenzahl kommt schließlich deshalb nicht in Betracht, weil die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen der Antragsteller mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar ist. Die nachbarlichen Interessen, die hier einer Befreiung entgegenstehen, sieht der Senat in der Unterschreitung des sich aus dem Baufenster ergebenden Gebäudeabstandes zum Haus der Antragsteller in Verbindung mit der in der massiven Überschreitung der Geschoßflächenzahl begründeten voluminösen Dachgestaltung und einem damit verbundenen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die dadurch entstandene bauliche Enge war im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Es ist davon auszugehen, daß ohne die Möglichkeit, das Dachgeschoß zu Wohnzwecken zu nutzen, eine andere und die Nachbarn weniger beeinträchtigende Gestaltung der Dachlandschaft hätte gewählt werden müssen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß dort andernfalls Nebenräume eingerichtet worden wären, die nicht Aufenthaltsräume im Sinne des § 20 Abs. 2 BauNVO sind und sich damit an den Außenmaßen des Gebäudes nichts ändern wird. Die mit der baulichen Konfrontation verbundene von der Optik her unerfreuliche Verdichtung wird durch eine geringere Firsthöhe bei niedrigerer Dachneigung zugunsten der Nachbarn abgebaut. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Antragsteller durch das mehr als 26 m von der östlichen Grundstücksgrenze entfernt liegende Haus A, das von der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahl im gleichen Maße abweicht wie Haus B, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im übrigen wird die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Antragsteller sind auch im Beschwerdeverfahren den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegengetreten, ihre Nachbarrechte seien durch die in den Baufenstern des Bebauungsplans Nr. 738 vorgesehenen Mehrfamilienhäuser nicht verletzt und eine angemessene Wohnruhe auf den Grundstücken der Antragsteller werde durch die Zahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück nicht beeinträchtigt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller beschränkt sich danach auf das Dachgeschoß des Hauses B, denn nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen können die Antragsteller nicht mit Erfolg gegen die Genehmigung der von der Entscheidung nicht berührten Teile des streitgegenständlichen Vorhabens vorgehen. Diese Beschränkung gilt in Hauptsacheverfahren ebenso wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und entsprach bereits der Entscheidungspraxis des Senats in Anordnungsverfahren, in denen er einen Baustopp zugunsten des Nachbarn regelmäßig auf den Teil des angefochtenen Bauvorhabens beschränkt hat, der dem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch des Nachbarn entspricht ohne Rücksicht darauf, ob die Ausführung des verbleibenden Bauvorhabens zweckmäßig oder auch nur möglich erscheint. Der Nachbar kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen weitergehenden Erfolg erzielen, als ein von einem rechtswidrigen Bauvorhaben betroffener Grundstückseigentümer mit der Baunachbarklage im Verfahren zur Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen kann (Hess. VGH, B. v. 14.11.1989 - 4 TG 2987/89 -, HessVGRspr. 1990, 54, st. Rspr.). Dieser Grundsatz gilt auch nach Inkrafttreten des § 80a VwGO (vgl. Hess. VGH, B. v. 25.07.1991 - 4 TH 1032/91; B. v. 16.04.1992 - 4 TH 214/92 -). Es ist Sache der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, das Vorhaben gegebenenfalls so zu modifizieren, daß dieses insgesamt mit den Anforderungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts übereinstimmt. Da die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs insgesamt beantragt haben, ist ihre Beschwerde im übrigen zurückzuweisen.