Beschluss
4 N 1587/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0128.4N1587.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "Friedhof D" der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des an der Südseite der T straße in F, Ortsteil D, gelegenen Grundstücks Flur 3, Flurstück 273/2 mit einer Größe von 4.659 qm. Nach Angaben der Antragsteller-Bevollmächtigten ist das Grundstück zum Zwecke der Teilung in der Zwischenzeit neu vermessen worden. Ein Veränderungsnachweis liegt beim Grundbuchamt bisher nicht vor. Das Grundstück, das im Westen bis an einen von der T straße nach Süden abzweigenden Weg (Parzelle 291) reicht, wird als Obstbaumwiese genutzt. Nordwestlich liegt an demselben Weg und an der T straße in einem von den Grenzen des unregelmäßig geformten Grundstücks der Antragstellerin gebildeten Winkel der alte D er Friedhof, dessen Erweiterung die Antragsgegnerin plant. Im Osten grenzt das Grundstück der Antragstellerin an das Anwesen T straße 150 (Parzelle 274/10), das letzte bebaute Grundstück an der Südseite der T straße, die in östlicher Richtung eine zusammenhängende Bebauung auf Grundstücken mit einer Tiefe von 20 m aufweist. Hinter dem Anwesen T straße 150 erweitert sich das Grundstück der Antragstellerin in östlicher Richtung. Seine Nordgrenze ist in diesem Bereich die rückwärtige Grundstücksgrenze des Anwesens T straße 150. Auf dem alten Friedhof gab es keinerlei Hochbauten (wie Leichenhaus oder Kapelle). Es befinden sich dort lediglich Grabstätten. Zwischen der Parzelle 273/2 und einem im Süden parallel zur T straße verlaufenden Weg liegen unbebaute Flächen (Gärten und eine Obstbaumwiese). Jenseits des genannten Weges und der Wegeparzelle 291 befindet sich Wald. Hinter der Reihenhausbebauung entlang der T straße (T - straße 144 bis 150) liegen drei unbebaute Grundstücke. Es folgen drei mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, die von einer von dem genannten Feldweg in nordöstlicher Richtung abzweigenden Stichstraße "An den 30 M" liegen. Die Grundstücke östlich der Straße An den 30 M sind bis zur T straße durchgehend bebaut. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Stadt F vom 10.12.1975 teils als öffentliche Grünfläche - Friedhof -, teils als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Flächennutzungsplan weist insgesamt an acht Stellen Flächen auf, die als öffentliche Grünfläche/Friedhof dargestellt sind, darunter der Friedhof F 1 in einer Entfernung von etwa 1 km vom Friedhof D und die Friedhöfe B, K und S. Das Gemeindegebiet von F liegt zum Teil im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen G, L -W, W, dem H kreis, dem M -Kreis, R kreis, U - kreis, W kreis und in dem Stadtkreis W in dem Regierungsbezirk D "Landschaftsschutzgebiet Taunus" vom 20.01.1976 (StAnz. S. 294) - LSchVO Taunus - (jetzt in der Fassung der 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen usw. vom 06.11.1992, GVBl. I S. 617). Nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes waren in der ursprünglichen Fassung u. a. die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BBauG (§ 1 Abs. 2 LSchVO Taunus). Der streitgegenständliche Bebauungsplan Friedhof D der Stadt F wurde wie folgt aufgestellt: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt F beschloß am 14.06.1982 die Aufstellung des Bebauungsplans und die Beteiligung der Bürger gemäß § 2a BBauG. In der Zeit vom 25.04.1983 bis einschließlich Montag, den 09.05.1983 führte die Antragsgegnerin eine Anhörung durch, in der Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben wurde. Unter dem 28.04.1983 erhob die Antragstellerin Einwendungen. Sie machte geltend, der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot, weil das an der T straße gelegene Teilstück des Flurstücks 273/2 noch zum Bebauungszusammenhang gehöre und als Baugelände nutzbar sei. Sie behalte sich vor, von ihrem Übernahmeanspruch Gebrauch zu machen. In diesem Fall wäre für sie keine Zugangsmöglichkeit mehr zu den hinteren Grundstücksflächen gegeben, deren Nutzung als Obstbaumwiese im Bebauungsplan festgesetzt worden sei. Der Eingriff in private Belange sei nicht durch öffentliche Belange gerechtfertigt. Bislang habe der vorhandene Friedhof ausgereicht. Der Friedhof in F sei weniger als 1 km entfernt und bereits vor Jahren erheblich erweitert worden. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt F beschloß am 30.09.1983 den Entwurf des Bebauungsplans, seine Offenlegung sowie über das Ergebnis der Anhörung gemäß § 2a Abs. 2 BBauG. Zu den Einwendungen der Antragstellerin vom 28.04.1983 nahm sie u. a. wie folgt Stellung: Eine Bebauung der straßennahen Teilfläche scheide aus, weil ein angemessener Abstand zum Friedhof eingehalten werden müsse. Dieser solle zur Wahrung der Identität des Bereichs D für die Zukunft beibehalten werden. Der vorhandene Friedhof habe auch in der Vergangenheit den Erfordernissen für D nicht genügt. Wegen des knappen Flächenangebots habe nicht immer den Wünschen der Bevölkerung Rechnung getragen werden können. Die öffentliche Auslegung aufgrund des Beschlusses vom 15.10.1983 erfolgte in der Zeit vom 28.10.1983 bis 28.11.1983. In ihrer Sitzung vom 25.01.1984 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Stadt F über die während der Offenlegung vorgetragenen Bedenken und Anregungen und den Bebauungsplan als Satzung. Der Regierungspräsident genehmigte den Bebauungsplan am 07.05.1984. Am 26.05. und 29.05., insoweit berichtigt am 07.06.1984 und 01.06.1984, machte die Antragsgegnerin die Genehmigung bekannt. Der Bebauungsplan erfaßt u. a. die östliche Teilfläche der Parzelle 273/2 auf der im Anschluß an den vorhandenen Friedhof (Bestand, Parzelle 272) in östlicher Richtung entlang der T straße 10 Stellplätze vorgesehen sind, an die sich nach Süden ein Wirtschaftshof und eine eingeschossige Trauerhalle anschließen sollen. Im übrigen ist der Geltungsbereich des Plans als "öffentliche Grünfläche Zweckbestimmung Friedhof" und die Restfläche zwischen den Stellplätzen und dem Anwesen straße sowie ein zwischen 7,50 m und 15 m breiter Streifen bis zur Ostgrenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans als "Fläche für die Landwirtschaft, hier: Obstbaumwiese" festgesetzt. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan enthält dieser den nach § 4 HeNatG aufzustellenden Landschaftsplan. Unter dem 05.09.1985 erging ein Enteignungsbeschluß des Regierungspräsidiums D, der eine Teilfläche von 2.882 qm der Parzelle 273/2 erfaßt. Vor dem Landgericht Darmstadt - Baulandkammer - wurde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der unter dem Aktenzeichen 9 0 B 18/85 anhängig ist. Das Verfahren wurde mit Beschluß vom 30.06.1986 ausgesetzt. In der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde vom 05.02.1987 ist eine Fläche von 600 qm freiwillig überlassen worden, ohne daß eine Besitzeinweisung erfolgt ist. Die Überlassung erfolgte mit der Maßgabe, daß die überlassene Grundstücksfläche in den früheren Zustand versetzt und der Besitz wieder rückübertragen wird, falls im Normenkontrollverfahren die Nichtigkeit des Bebauungsplans rechtskräftig festgestellt werden sollte. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag 1985 gestellt. Zur Begründung trägt sie vor: Der Bebauungsplan stelle keine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan dar. Bei dem gesetzlichen Erfordernis, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, handele es sich um eine materiell-rechtliche Vorschrift, deren Verletzung die Nichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge habe. Wenn zwingende Gründe eine Ausnahme erforderlich machten, müsse die Gemeinde zumindest gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplans für diesen Planbereich auch den Flächennutzungsplan ändern. Im übrigen habe die Antragsgegnerin die Voraussetzung der zwingenden Gründe verkannt, da im Hinblick auf die in den vergangenen Jahren registrierten Sterbefälle und die Nähe des Friedhofs in F das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt sei. Da der angebliche Mehrbedarf an Grabstellen auch nach den eigenen Ausführungen der Antragsgegnerin bereits lange absehbar gewesen sei, sei eine besondere Dringlichkeit nicht gegeben. Durch den Bebauungsplan seien Grundstücke mit Baulandqualität herabgezont und ihre, der Antragstellerin, damit verbundene Privatinteressen nicht berücksichtigt worden. Der Friedhof, nicht bereits das Haus T straße 150, bilde die natürliche Grenze zum Außenbereich. Somit entspreche der vordere Teil ihres Grundstücks einer Baulücke. Der konkrete Fall sei von den Außenbereichskonstellationen abzugrenzen, in denen ein zur Bebauung vorgesehenes Grundstück nur an einer Seite mit einem bebauten Grundstück des Ortsteils verbunden sei. Hier vermittle die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit). Die Beeinträchtigung der Antragstellerin beziehe sich im Falle der Realisierung des Übernahmeanspruchs gemäß § 40 BBauG auch auf die Restflächen im hinteren Bereich. Für die vordere Teilfläche wäre keine Zugangsmöglichkeit für diese Restflächen mehr vorhanden. Bei der Abwägung habe die planende Behörde auch darauf Bedacht zu nehmen, daß private Grundstücke nur in Anspruch genommen würden, wenn geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand nicht zur Verfügung stünden. Die Antragsgegnerin habe nicht erwogen, ob nicht anstelle der als Parkplatz für 10 Stellplätze in Anspruch genommenen Fläche die Abstellplätze vor der Fläche des alten Friedhofs in schräger Reihe entlang der T straße hätten angeordnet werden können. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Stadt F "Friedhof D" vom 25. Januar 1984, genehmigt vom Regierungspräsidenten in D mit Verfügung vom 07. Mai 1984, für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Normenkontrolle zurückzuweisen. Sie trägt vor: Eine beachtliche Verletzung des Entwicklungsgebotes sei anläßlich der Aufstellung des Bebauungsplans nicht unterlaufen. Es sei gerichtsbekannt, welchen Zeitaufwand die Aufstellung des Flächennutzungsplanes durch den Umlandverband in Anspruch genommen habe und daß eine einzige Gemeinde so gut wie überhaupt keinen Einfluß auf Entscheidungen habe. Das beziehe sich insbesondere auch auf die ablehnende Haltung des Umlandverbandes, vor Verabschiedung des Flächennutzungsplanes noch einzelne Flächennutzungsplanänderungsverfahren zu betreiben. Für diese Situation habe der Gesetzgeber die Vorschriften der §§ 4a, 8, 155b BBauG geschaffen. Die Neugliederung der Gemeinden sowie die Schaffung von Verbänden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht zu einer Lähmung der kommunalen Entwicklung - hier insbesondere der Bauleitplanung - führen. Sie, die Antragsgegnerin, habe angenommen, daß die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung es geböten, in den einzelnen Ortsteilen der neugegliederten Stadt vorhandene Friedhöfe weiter zu betreiben und entsprechend dem Bedarf fortzuentwickeln. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, daß für Begräbnisstätten auf Dauer Sorge getragen werden müsse. Die Bedürfnisse der Bevölkerung in Form der Vorsorge für ausreichende Flächen für Erd- und Feuerbestattungen seien als zwingende Gründe im Sinne des § 4a Abs. 3 BBauG anzuerkennen, die es gestatteten, den streitigen Bebauungsplan aufzustellen, bevor anstelle des noch fortgeltenden Flächennutzungsplans durch den Umlandverband F der Plan für das Verbandsgebiet aufgestellt worden sei. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich mit der Erforderlichkeit der Flächeninanspruchnahme für Grabstätten bereits im Bauleitplanverfahren ausführlich befaßt. Die Begründung zum Bebauungsplan lasse sich dahingehend zusammenfassen, daß noch nicht einmal der nach der Prognose ermittelte Flächenbedarf ausreichend abgedeckt sei. Sie, die Antragsgegnerin, sei somit äußerst sparsam mit Grund und Boden umgegangen und habe die geplante Friedhofserweiterung nicht überdimensioniert. Dem öffentlichen Belang, dezentrale Friedhöfe zu erhalten und auszubauen und damit den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen, stünden die privaten Belange der Antragstellerin gegenüber. Ihr Grundstück sei nicht dem Innenbereich zuzuordnen. Alle Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans seien unbebaut. Auch auf dem bestehenden Friedhof gebe es keinerlei Hochbauten. Die Begräbnisstätten besäßen keinerlei städtebauliches Gewicht, was zur Folge haben könnte, daß ein solches unter Umständen dem streitigen Grundstück der Antragstellerin teilweise den Eindruck des Insichgeschlossenseins mit Blick auf die anschließende mit dem Anwesen T straße 150 beginnende Bebauung vermitteln könnte. Selbst wenn es sich bei dem streitigen Bereich um bauplanungsrechtlich nach § 34 BBauG zu beurteilende Bauflächen handeln würde, hätte sich die Antragsgegnerin auf den Standpunkt gestellt, daß eine solche Baufläche ohne weiteres als Friedhofserweiterungsfläche zur Verfügung zu stellen wäre. Friedhöfe könnten nicht beliebig in jedem Bereich der Ortslage errichtet werden. Sie müßten allein schon wegen der sonstigen infrastrukturellen Gegebenheiten im Anschluß an bereits vorhandene Friedhöfe angelegt werden. Der Hinweis auf eine Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorganges mit Blick auf die Ausgestaltung der Parkplatzsituation gehe ebenfalls fehl. Für einen Friedhof der in Rede stehenden Größenordnung sei einem ausreichenden Stellplatzbedarf Rechnung zu tragen. Die Vorschläge der Antragstellerin, an anderer Stelle öffentliche Parkplätze "in Schrägaufstellung" einzurichten, erschienen lebensfremd. Sie, die Antragsgegnerin, sei aufgrund ihres Planungsermessens auch berechtigt gewesen, einen ausreichenden Abstand zwischen einer sonstigen und der Friedhofsnutzung vorzusehen. Dem Senat liegen der Flächennutzungsplan der Stadt F aus dem Jahre 1975, der Bebauungsplan mit Landschaftsplan der Stadt F "Friedhof D" mit Begründung, die Aufstellungsakten und die Hauptsatzung vor. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof wenn nicht schon nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, so jedenfalls gemäß Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 der Vorschrift überprüft werden kann. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann u. a. jede natürliche Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, einen Normenkontrollantrag stellen. Der Senat hat unter einem solchen Nachteil seit dem Beschluß vom 19.12.1969 (Az.: IV N 8/86, in: BRS 22 Nr. 31) die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden. Darunter fallen absolute Rechte, subjektive öffentliche Rechte, wie Nachbarrechte, aber auch die privaten Belange des Bürgers, die nach § 1 Abs. 7 BBauG (jetzt: § 1 Abs. 6 BauGB) zu beachten sind (Beschluß des Senats vom 26.06.1973 - IV N 1/72 - in: BRS 27 Nr. 172). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 09.11.1979 - IV N 1.78 - IV N 2.79 bis 4.79 = BRS 35 Nr. 24) stellt hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden müßte. Zu den rechtlich geschützen Interessen bzw. zu den privaten Interessen, die bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen, gehört das Grundeigentum (Beschluß des Senats vom 13.12.1982 - IV N 14/77 - in: ESVGH 32, 106 (107 m.w.N.)). Die Antragstellerin erleidet in diesem Sinne einen Nachteil durch den Bebauungsplan, weil dieser für ihr Grundstück Festsetzungen trifft, die eine Enteignung des als öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Friedhof, vorgesehenen Grundstücksteils gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (früher § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) zuläßt. Ein Enteignungsbeschluß bezüglich dieser Teilfläche liegt bereits vor. Bedenken gegen die formelle Gültigkeit des Bebauungsplanes sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat sowohl das Aufstellungs- wie auch das Bekanntmachungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bebauungsplanes ist zunächst festzustellen, daß zwar ein wirksamer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vorliegt, aber das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG nicht erfüllt wurde. - Der am 10.12.1975 vom Regierungspräsidenten in D genehmigte Flächennutzungsplan ist wirksam; die Genehmigung erfolgte mit der Auflage, ein blau umrandetes Gebiet "in einer Nutzung darzustellen, die eine Bebauung ausschließt". Das Gebiet wurde ausweislich eines Vermerks auf dem Bebauungsplan als Fläche für Landwirtschaft dargestellt, die Auflage ausweislich eines weiteren Vermerks auf dem Flächennutzungsplan in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 04.02.1976 beschlossen und am 13.02.1976 in den Neuen F er Nachrichten bekanntgemacht. - Der Bebauungsplan ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG). § 8 Abs. 2 BBauG ist ungeachtet des Inkrafttretens des Baugesetzbuches - BauGB - am 01.07.1987 anwendbar. Grundsätzlich liefert den Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit oder Gültigkeit eines Bebauungsplanes das Recht, das zum Zeitpunkt seiner Aufstellung gegolten hat. Ausnahmen, die das Bundesbaugesetz machte oder jetzt das Baugesetzbuch vorsieht, sind nicht einschlägig. Ein zusätzliches Argument ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift des § 233 BauGB, nach der die Vorschriften des Bundesbaugesetzes noch für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzbuches in Aufstellungs- oder Genehmigungsverfahren befindliche Bauleitpläne anzuwenden sind. Dies bedeutet, daß das alte Recht erst recht weiterhin auf solche Pläne Anwendung findet, die bereits vor Inkrafttreten des Baugesetzbuches genehmigt oder bekanntgemacht worden sind (Hess. VGH, B. v. 24.01.1989 - IV N 8/82 - UPR 1989, 394 = NVwZ-RR 1989, 609). Ein "Entwickeltsein" des angefochtenen Bebauungsplanes aus den für seinen Geltungsbereich getroffenen Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin läßt sich nicht feststellen. Der Rechtsbegriff "entwickeln" räumt zwar die gestalterische Freiheit ein, nicht nur das, was im Flächennutzungsplan vorgeplant ist, auszuführen, sondern ermöglicht darüber hinaus, in dem durch den Flächennutzungsplan vorgegebenen Rahmen eigenständig zu planen. Deshalb ist bei der Aufstellung des Bebauungsplanes in gewissem Umfang ein Abweichen von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zulässig. Allerdings heißt "entwickeln" nach seinem Wortlaut und nach seinem Sinn auch, daß sich der Bebauungsplan innerhalb der wesentlichen Grundentscheidungen des Flächennutzungsplanes halten muß. Der Bebauungsplan darf nicht von den Grundzügen des Flächennutzungsplanes (vgl. § 5 BBauG) abweichen (Hess. VGH, B. v. 24.01.1989, a.a.O.; B. v. 17.12.1987 - IV N 15/83 - m.w.N.). Dieser Rahmen ist vorliegend nicht mehr gewahrt: Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplanes teils als "öffentliche Grünfläche- Friedhof", teils als "Fläche für die Landwirtschaft" dar und weicht insoweit von der Darstellung im Flächennutzungsplan ab. Eine derartige Abweichung führt allerdings nicht in jedem Fall zu einer Verletzung des in § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG enthaltenen Entwicklungsgebots. Über dessen Einhaltung oder Verletzung ist aus der Sicht des Flächennutzungsplanes zu entscheiden. Dort sind an 8 verschiedenen Stellen im Gemeindegebiet Flächen unterschiedlicher Größe als "öffentliche Grünfläche-Friedhof" dargestellt. Unter diesen Umständen enthält der Flächennutzungsplan hinsichtlich des Friedhofswesens die Grundentscheidung, mehrere Friedhöfe für das Gemeindegebiet dezentral und mit unterschiedlicher Flächenausstattung vorzuhalten und zwar unabhängig davon, ob nach der ursprünglichen Vorstellung des Planungsträgers bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes einer von ihnen als zentraler Friedhof ausgebaut werden sollte. Die Erweiterung des vorhandenen Friedhofs von einer Größe von 1.650 qm auf ein Plangebiet von insgesamt 8.650 qm liegt außerhalb dieser Grundentscheidung und damit außerhalb des in § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG gesetzten Rahmens. Davon geht auch der Planungsträger aus, obwohl es in der Begründung des Bebauungsplanes heißt, die Zielsetzung sei aus den Darstellungen "öffentliche Grünfläche-Friedhof" und "Fläche für die Landwirtschaft" entwickelt. Daß damit keine Entwicklung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG gemeint war, ergibt sich aus der Ankündigung, ein Verfahren zur Ergänzung der Darstellung des Plangebietes im Flächennutzungsplan werde sich an die Aufstellung des Bebauungsplanes anschließen. Wegen erschöpfter Belegungskapazität auf dem Friedhof D sei dessen Erweiterung notwendig und werde ein bauleitplanerisches Verfahren nach § 4a (3) BBauG durchgeführt. Die Antragsgegnerin konnte den Bebauungsplan vorzeitig, das heißt, vor der Änderung des fortgeltenden Flächennutzungsplanes (§ 4a Abs. 3 BBauG i.d.F. vom 06.07.1979, BGBl. I S. 949 - BBauG F. 1979) aufstellen. Nicht zu folgen ist im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung des § 4a BBauG Fassung 1979 der vom Antragstellerin-Bevollmächtigten unter Berufung auf Schlichter (Bundesbaugesetz, Kommentar, 3. Aufl., § 4a Anm. 8a am Ende) vertretenen Auffassung, daß für den Fall des Vorhandenseins eines Flächennutzungsplanes dieser spätestens im Parallelverfahren geändert werden müsse. Die von Schlichter (a.a.O.) angestellte und vom Antragsteller-Bevollmächtigten übernommene Überlegung, es sei nicht einzusehen, daß die Gemeinde den Flächennutzungsplan nicht gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplanes für diesen Planbereich ändere, ist von Schlichter, der ausdrücklich darauf hinweist, daß § 8 Abs. 3 BBauG Fassung 1979 die spezielle Vorschrift des § 4a Abs. 3 BBauG Fassung 1976 unberührt läßt, erkennbar rechtspolitisch gemeint. Sie trifft für die vorliegende Fallgestaltung des Übergangs der Planungszuständigkeit auf einen Verband auch nicht zu, der der Gemeinde die Kompetenz zur Änderung des Flächennutzungsplanes nimmt. § 4a BBauG Fassung 1979 enthält Ausnahmen von dem Grundsatz, daß ein Bebauungsplan dann, wenn ein Flächennutzungsplan vorhanden ist, nicht in Abweichung von diesem aufgestellt werden darf. Eine vorzeitige Aufstellung ist zulässig, wenn zwingende Gründe es erfordern (Abs. 3) und die Zuständigkeit zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen u. a. auf einen Verband übergegangen ist (§ 4a Abs. 1 BBauG F. 1979). Die Zuständigkeit zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes war zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes von der Antragsgegnerin auf den Umlandverband Frankfurt übergegangen. Er konnte von der Antragsgegnerin auch nicht mehr geändert werden (§ 20 Abs. 6 des Gesetzes über den Umlandverband Frankfurt vom 11.09.1974, (GVBl. I S. 427; vgl. Runderlaß betr. Bauleitplanung; hier: Umlandverband Frankfurt, des HMdI vom 05.03.1975, StAnz. 1975 S. 508). Die Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 BBauG Fassung 1979 liegen vor. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, daß zwingende Gründe die vorzeitige Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich gemacht haben. Zwingende Gründe sind solche, die einen Zeitaufschub nicht vertragen. Die Frage stellt sich dahin, ob eine geordnete städtebauliche Entwicklung für die anstehenden baulichen Maßnahmen hier und jetzt einen Bebauungsplan erfordert. Diese Frage ist zu bejahen, wenn eine geordnete städtebauliche Entwicklung eher durch das Abwarten auf den Flächennutzungsplan gefährdet wird; läßt sich allerdings absehen, daß sich die anstehende städtebauliche Maßnahme überhaupt oder an dem konkreten Standort nicht in die städtebauliche Entwicklung einfügen wird, dann erfordern nicht "zwingenden Gründe" den Bebauungsplan. Dieser Rechtsgedanke ist in § 8 Abs. 4 BBauG (nunmehr § 8 Abs. 4 BauGB), wonach ein vorzeitiger Bebauungsplan nicht "der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes entgegenstehen" darf, ausdrücklich normiert. Je sicherer vorhergesagt werden kann, daß die mit einem vorzeitigen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Maßnahmen mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung für das ganze Gemeindegebiet vereinbar sind, um so geringere Anforderungen sind im Einzelfall an die "zwingenden" oder "dringenden" Gründe als besondere Rechtfertigung für die Vorzeitigkeit des Bebauungsplanes zu stellen. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht zum Begriff der zwingenden Gründe in § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG Fassung 1976 vertreten hat (BVerwG, U. v. 14.12.1984 - 4 C 54.81 - BRS 42 Nr. 17). Im Rahmen der Novelle 1979 sind allerdings die zwingenden Gründe im Rahmen dieser Vorschrift durch dringende Gründe ersetzt worden (§ 8 Abs. 4 BBauG F. 1979). Im Hinblick auf den weitergehenden Anwendungsbereich des § 4a Abs. 3 (vorzeitiger Bebauungsplan auch bei Vorhandensein eines Flächennutzungsplanes) ist es im Rahmen dieser Vorschrift bei den zwingenden Gründen geblieben (vgl. Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BBauG § 4a Rdnr. 18). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ergibt sich, daß der angefochtene Bebauungsplan zwar die durch den Flächennutzungsplan für diesen Bereich vorgegebene Grundkonzeption verlassen hat, der an dieser Stelle keine Erweiterung des Friedhofs vorsah, dadurch aber eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Wie ausgeführt, hat die Antragsgegnerin die Notwendigkeit einer Erweiterung des Friedhofs mit der erschöpften Belegungskapazität auf dem bestehenden Friedhof begründet. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß der Friedhof D durch den Bebauungsplan nicht etwa die Funktion eines Zentralfriedhofs für die Stadt F erhält, sondern die Notwendigkeit für seine Erweiterung aus der Bewohnerzahl im Bestattungsbezirk D hergeleitet wird. Ein Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplanes hätte bedeutet, daß die Antragsgegnerin bis zur Verabschiedung des Flächennutzungsplanes des Umlandverbandes Frankfurt die Möglichkeit einer Bestattung auf dem Friedhof des Ortsteils nicht mehr hätte anbieten können. Die Antragsgegnerin hat auf die ablehnende Haltung des Umlandverbandes, vor Verabschiedung des Flächennutzungsplanes noch einzelne Flächennutzungsplanänderungsverfahren zu betreiben, hingewiesen. Die Gemeinde hat es unter diesen Umständen nicht zu vertreten, daß sie die von ihr verfolgte Planungsabsicht, dezentrale Friedhöfe zu erhalten und auszubauen, im Bereich des Bestattungsbezirks D nicht anders als durch die Aufstellung des Bebauungsplans verwirklichen konnte. Die Erweiterung ist auch weder vom Umfang der in Anspruch genommenen Fläche, ihrer Lage oder ihrer ökologischen Qualität her von einer Bedeutung, die sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unvereinbar machen würde. Der Einfluß der Planung auf die städtebauliche Entwicklung ist ungefähr vergleichbar und gewiß nicht größer als bei einer Erweiterung eines Wohngebietes in die angrenzende landwirtschaftliche Fläche hinein (einerseits Widerspruch gegen die im Flächennutzungsplan angelegte Planungskonzeption, vgl. BVerwG, U. v. 28.02.1975 - IV C 74.72 - BVerwGE 48, 70 = BRS 29 Nr. 8, andererseits keine Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung, vgl. Gelzer/Birk, Bauplanungsrecht, 5. Aufl. Rdnr. 475). Der angegriffene Plan genügt den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG (jetzt § 1 Abs. 6 BauGB) verpflichtet die Träger der Bauleitplanung dazu, daß erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, drittens weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt wird, noch viertens der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der höheren Verwaltungsbehörde wie der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (Hess. VGH, B. v. 16.11.1992 - 4 N 999/86; BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4). Im gegebenen Fall ist das Gebot der gerechten Abwägung nicht verletzt. Die Antragsgegnerin hat in ihre Abwägung alle abwägungsrelevanten Belange eingestellt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihre überkommene dezentrale Versorgung mit Friedhöfen beizubehalten und den vorhandenen Friedhof in einer auf die Zahl der Bewohner im Bestattungsbezirk Dillingen abgestimmten Weise zu erweitern und auszubauen, eine planerische Entscheidung, die, wie geschehen, getroffen werden konnte. Ziel dieser Planung ist, die Voraussetzung zur weiteren Nutzung des Friedhofs D zu schaffen für dessen Beibehaltung und Erweiterung nach der Planbegründung kurze Wege für die Bevölkerung und die Erhaltung der Identität des Ortsteils D sprechen. Die Antragsgegnerin hat die Größe der Fläche, die für die Erweiterung in Anspruch genommen wird in Übereinstimmung mit der Regelung im Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.12.1964 (GVBl. I S. 225) und den sich daraus ergebenden Anforderungen an Friedhöfe der Gemeinden festgelegt. Sie hat in der Begründung zum Bebauungsplan nachvollziehbar dargestellt, daß eine Erweiterung der Friedhofsfläche in den nordwestlich gelegenen Wald nicht in Betracht kommt und aus diesem Grund die Erweiterung des Friedhofs nach Süden und Osten und damit die Inanspruchnahme auch des Grundstücks der Antragsgegnerin gerechtfertigt ist. Die Antragsgegnerin hat dabei auch die privaten Belange der Antragstellerin ausreichend berücksichtigt. Sie ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, daß das Grundstück der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht mit der an die T straße angrenzende Fläche Bauland gewesen ist. Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, daß das Teilgrundstück zwischen dem vorhandenen Friedhof und der Parzelle 274/10 auch nach dem Heranrücken der bebauten Ortslage mit der Errichtung der Hausgruppe T straße 144 - 150 bis an die Ostgrenze des Grundstücks der Antragstellerin Außenbereich geblieben ist. Aus dem Flächennutzungsplan ergibt sich, daß der vorhandene Friedhof vor dem Heranrücken der Bebauung bis zur gegenwärtig erreichten Grenze eindeutig im Außenbereich lag. Da der alte Friedhof keinerlei Gebäude aufwies und das Grundstück der Antragstellerin nach Süden als Obstbaumwiese einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem weiteren Außenbereich hat, begründet der Friedhof auch nach dem Heranrücken der bebauten Ortslage keinen Bebauungszusammenhang für das Grundstück der Antragstellerin. Eine Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus in Fortsetzung der Bebauung auf der Südseite der T straße hätte nach § 35 Abs. 2 BBauG bzw. BauGB nicht zugelassen werden können. Sie hätte den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprochen und - im Hinblick auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet - Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt. Auch wenn - entgegen der hier vertretenen Auffassung - eine Teilfläche der Parzelle 273/2 Baulandqualität gehabt haben sollte, wäre der Plan nicht unwirksam, weil sich im Rahmen der Grundentscheidung, den bestehenden Friedhof in dem vorgesehenen Umfang zu erweitern, eine alternative Fläche für die Erweiterung nicht anbot. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Friedhofsfläche hätte in östlicher Richtung in dem Bereich erweitert werden können, dessen Nutzung im Bebauungsplan als "Obstbaumwiese" festgesetzt worden sei. Die Einhaltung eines Mindestabstandes zwischen einem Wohngebiet und einem Friedhof sei aus hygienischen und psychohygienischen Gründen nicht geboten. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz (U. v. 01.03.1983 - C 13/82 - BRS 40 Nr. 13). In dieser Entscheidung vertritt das OVG die Auffassung, daß die Einhaltung eines Abstandes zwischen Wohngebiet und Friedhof aus hygienischen und psychohygienischen Gründen in der Bauleitplanung keine Berücksichtigung finden muß. Die Entscheidung enthält jedoch keine Aussage darüber, ob der Planungsträger im Rahmen seines Planungsermessens einen derartigen Abstand festlegen kann. Das ist nach der gesetzlichen Regelung, die das Friedhofsrecht in Hessen gefunden hat, der Fall. Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen müssen Friedhöfe nach ihrer örtlichen Lage, ihrer Bodenbeschaffenheit und ihrer baulichen Gestaltung den gesundheitlichen und kulturellen Belangen der Bevölkerung Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang heißt es im Runderlaß des Hessischen Ministers des Innern betr. Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen (a.a.O.) unter Nr. 14: "Der Abstand von Friedhöfen und Einzelgräbern zu Wohngebäuden muß mindestens 35 m betragen. Gegenüber Privatgrundstücken sind Friedhöfe durch Bäume, Sträucher oder Mauern hinreichend gegen Sicht abzuschirmen." Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan ist der Planungsträger bei der Wahl des Standorts und der Ausweisung der Erweiterungsfläche von diesen Grundsätzen ausgegangen. Ein Abwägungsfehler liegt darin nicht. Das Gleiche gilt auch für die Ausweisung von 10 Stellplätzen auf der dafür vorgesehenen Fläche. Gemäß Nr. 5 des Runderlasses vom 04.03.1970 (a.a.O.) sind für den ruhenden Verkehr ausreichende und geeignete Parkflächen zur Verfügung zu stellen. Die Parkfläche ist zur Straße hin der als Wirtschaftshof und Trauerhalle vorgesehenen Fläche vorgelagert. Auch das erscheint zweckmäßig und hält sich im Rahmen des Planungsermessens der Gemeinde. Die Möglichkeit, Abstellplätze in Schrägstellung nördlich des bestehenden Friedhofs anzuordnen, unter Einbeziehung eines Grabens, der als Vorfluter für die Ableitung des Regenwassers dient, kann nicht verlangt werden. Der von der Antragstellerin ebenfalls angeführte Gesichtspunkt, daß die planende Behörde bei der Abwägung der berührten Belange Bedacht darauf zu nehmen habe, daß dem Gemeinbedarf zu widmende Flächen nur dann auf privaten Grundstücken ausgewiesen werden, wenn für diesen Zweck geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand nicht zur Verfügung stehen (BGH, U. v. 16.03.1978 - III ZR 145/75 - BRS 33 Nr. 9) macht die getroffene Abwägung im Hinblick auf die fehlende Alternative einer in gleicher Weise für die Erweiterung zur Verfügung stehenden Fläche im Eigentum der öffentlichen Hand ebenfalls nicht unwirksam. Der Umstand, daß der Standort für die Erweiterungsfläche durch die Lage des bestehenden Friedhofs einerseits und den Stand der baulichen Entwicklung des Stadtteils D ostwärts an der T straße bereits weitgehend vorgezeichnet ist, führt - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin - zum Ergebnis, daß auch die Baulandqualität einer Teilfläche nichts an der Gültigkeit des Bebauungsplans ändern würde. Einer vorgezogenen Prüfung schon im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplanes, ob die Voraussetzungen für eine spätere Enteignung des Grundstücks erfüllt sind, hätte es auch mit Rücksicht auf die durch die Planung etwa ausgelösten Entschädigungsansprüche nach § 40 BauGB nicht bedurft (BVerwG, B. v. 21.02.1991 - 4 NB 16/90 - BRS 52 Nr. 27 = DÖV 1991, 510 = UPR 1991, 235). Die Antragstellerin hat auch hier - wie in dem der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt - in der Planbegründung ausgeführt, sie, die Antragsgegnerin, werde zur Verwirklichung der Friedhofserweiterung die entsprechenden Grundstücksteile erwerben. Die dazu erforderlichen Mittel seien im Vermögenshaushalt der Stadt eingestellt. Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Zugang zu den rückwärtigen Grundstücksflächen für den Fall einzuplanen, daß die Antragstellerin eine Übernahme von Teilflächen gemäß § 40 Abs. 2 BauGB verlangen sollte. Nach alledem hat die Antragsgegnerin die Interessen der Antragstellerin in ausreichendem Umfang in ihre planerische Abwägung einbezogen und bewertet. Sonstige Abwägungsmängel, die den Bebauungsplan nichtig machen könnten, sind nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor.