Urteil
4 UE 3399/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0212.4UE3399.90.0A
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Leitsätze
1. Das Bauplanungsrecht trifft in §§ 30, 34 BauGB eine bodenrechtlich abschließende Regelung.
2. Bauplanungsrechtliche Normen und die naturschutzrechtlichen über Eingriffe in Natur und Landschaft gelten nebeneinander.
3. Die Eingriffsregelung nach §§ 5, 6, HENatG in Verbinbdung mit § 8 BNatSchG findet auf Bauvorhaben im beplanten Bereich und im Innenbereich Anwendung.
4. Vorhaben, die bauplanungsrechtlich zulässig sind - und nicht etwa auf naturschutzrechtlich besonders geschützten Flächen wie Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten verwirklicht werden sollen -, sind auch naturschutzrechtlich im erforderlichen Umfang zu genehmigen.
5. Unvermeidbare Beeinträchtigungen müssen gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 HENatG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BNatSchG in erster Linie ausgeglichen werden.
6. Kann - oder soll im Einzelfall aus bestimmten naturschutzrechtlichen Gründen - ein Eingriff an Ort und Stelle mit verhältnis- mäßigem Aufwand nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, so ermächtigt § 8 Abs. 9 BNatSchG die Länder, Ersatzmaßnahmen der Verursacher an anderer Stelle vorzusehen.
7. Generelle finanzverfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung einer
Ausgleichsabgabe für nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft bestehen nicht.
8. Die konkrete inhaltliche Fassung der Ausgleichsabgabe nach § 6 Abs. 3
HENatG, wonach die Abgabe in Höhe der ersparten Rekultivierungskosten zu
leisten ist, führt jedenfalls bei rahmenrechtskonformer und
verfassungskonformer, insbesondere am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
orientierter Interpretation zu sachgerechten Ergebnissen. In der Gestalt dieser
Auslegung erscheint dem Senat die Zahlungspflicht gerade noch hinreichend
gesetzlich bestimmt.
9. Zu den ersparten Rekultivierungskosten bei Gebäuden (und anderen
oberirdischen Bauwerken) gehören maximal die Kosten, die - nach Entfernung der
Bauteile, die sich über dem Boden befinden -, zur Entfernung von Bauteilen im
Erdboden und zur landschaftsgerechten Herstellung oder Neugestaltung des
Landschaftsbildes erforderlich wären. Die Kosten für den Abbruch und die
Entfernung von Bauteilen, die sich über dem Erdboden befinden, können nicht zu
den ersparten Rekultivierungskosten zählen.
10. In Fällen, in denen ein Teil-Ausgleich der von einem Eingriff ausgehenden
Beeinträchtigungen möglich ist und durchgeführt wird, beträgt auch die
Ausgleichsabgabe nur einen Teil des Höchstbetrages, der ohne Ausgleich zu
zahlen wäre. Die ökologische Wirkung des (Teil-) Ausgleichs in Natur ist nach
einem auch für die Bewertung der Wirkung des Eingriffs in die Naturgüter
geltenden Maßstab zu beurteilen; eine solche Bewertung ist grundsätzlich
möglich; auch die Bodenversiegelung ist gegebenenfalls in die
Gesamtbetrachtung von Eingriffs - und Ausgleichswirkungen einzubeziehen.
11. Einzelfall, in dem die Behörde die der Klägerin auferlegte Ausgleichsabgabe
rechtlich einwandfrei bestimmt hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bauplanungsrecht trifft in §§ 30, 34 BauGB eine bodenrechtlich abschließende Regelung. 2. Bauplanungsrechtliche Normen und die naturschutzrechtlichen über Eingriffe in Natur und Landschaft gelten nebeneinander. 3. Die Eingriffsregelung nach §§ 5, 6, HENatG in Verbinbdung mit § 8 BNatSchG findet auf Bauvorhaben im beplanten Bereich und im Innenbereich Anwendung. 4. Vorhaben, die bauplanungsrechtlich zulässig sind - und nicht etwa auf naturschutzrechtlich besonders geschützten Flächen wie Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten verwirklicht werden sollen -, sind auch naturschutzrechtlich im erforderlichen Umfang zu genehmigen. 5. Unvermeidbare Beeinträchtigungen müssen gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 HENatG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BNatSchG in erster Linie ausgeglichen werden. 6. Kann - oder soll im Einzelfall aus bestimmten naturschutzrechtlichen Gründen - ein Eingriff an Ort und Stelle mit verhältnis- mäßigem Aufwand nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, so ermächtigt § 8 Abs. 9 BNatSchG die Länder, Ersatzmaßnahmen der Verursacher an anderer Stelle vorzusehen. 7. Generelle finanzverfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung einer Ausgleichsabgabe für nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bestehen nicht. 8. Die konkrete inhaltliche Fassung der Ausgleichsabgabe nach § 6 Abs. 3 HENatG, wonach die Abgabe in Höhe der ersparten Rekultivierungskosten zu leisten ist, führt jedenfalls bei rahmenrechtskonformer und verfassungskonformer, insbesondere am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter Interpretation zu sachgerechten Ergebnissen. In der Gestalt dieser Auslegung erscheint dem Senat die Zahlungspflicht gerade noch hinreichend gesetzlich bestimmt. 9. Zu den ersparten Rekultivierungskosten bei Gebäuden (und anderen oberirdischen Bauwerken) gehören maximal die Kosten, die - nach Entfernung der Bauteile, die sich über dem Boden befinden -, zur Entfernung von Bauteilen im Erdboden und zur landschaftsgerechten Herstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes erforderlich wären. Die Kosten für den Abbruch und die Entfernung von Bauteilen, die sich über dem Erdboden befinden, können nicht zu den ersparten Rekultivierungskosten zählen. 10. In Fällen, in denen ein Teil-Ausgleich der von einem Eingriff ausgehenden Beeinträchtigungen möglich ist und durchgeführt wird, beträgt auch die Ausgleichsabgabe nur einen Teil des Höchstbetrages, der ohne Ausgleich zu zahlen wäre. Die ökologische Wirkung des (Teil-) Ausgleichs in Natur ist nach einem auch für die Bewertung der Wirkung des Eingriffs in die Naturgüter geltenden Maßstab zu beurteilen; eine solche Bewertung ist grundsätzlich möglich; auch die Bodenversiegelung ist gegebenenfalls in die Gesamtbetrachtung von Eingriffs - und Ausgleichswirkungen einzubeziehen. 11. Einzelfall, in dem die Behörde die der Klägerin auferlegte Ausgleichsabgabe rechtlich einwandfrei bestimmt hat. Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VWGO) und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; die Klage ist unbegründet, denn die angegriffene Auflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtmäßigkeit der auf § 6 Abs. 3 HENatG gestützten Auflage wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß in Gebieten mit Bebauungsplänen und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - wie möglicherweise hier - eine abschließende Regelung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 30, 34 BauGB vorliegt, die jede weitere Regelung, durch die zusätzliche Anforderungen an die Bebaubarkeit der Flächen gestellt werden, ausschließt. Das Bauplanungsrecht trifft in §§ 30, 34 BauGB eine bodenrechtlich abschließende Regelung (BVerwG, Urteil vom 24.02.1978 - 4 C 12.76 - BVerwGE 55, 222 bis 280 und Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 - DVBl. 1970, 827 bis 829). Dieser Umstand steht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung jedoch nicht entgegen. Zum einen handelt es sich nicht lediglich um isoliert dastehendes Landesrecht, sondern um die landesrechtliche Ausgestaltung des Bundesrahmenrechtes der bundesnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über den durch § 4 Satz 3 BNatSchG umschriebenen Umfang hinaus auch in § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG "striktes Recht" enthält (Beschluß vom 30.10.1992 - BVerwG 4 A 4.92 - UPR 1993, 62 - 65). Zum anderen ist von entscheidender Bedeutung, daß die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung hinsichtlich ihrer kompetenzrechtlichen Qualität nicht als Bodenrecht, sondern als Naturschutzrecht einzuordnen ist (hierzu und zum folgenden vgl. Kuchler, Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und Bauplanungsrecht 1989, S. 26 ff.). Maßgeblich für die kompetenzrechtliche Einordnung ist nicht in erster Linie der Gegenstand einer Norm, sondern ihr Zweck. Ungeachtet dessen, das die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Auswirkungen auf Grund und Boden hat, dient sie nicht wie das Bauplanungsrecht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, sondern einem umfassenden Naturschutz. Der Umstand, daß das Bauplanungsrecht seinerseits Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Geltung bringt, steht einer ergänzenden Regelung durch weitergehende naturschutzrechtliche Normen grundsätzlich nicht entgegen. Das Bauplanungsrecht des Baugesetzbuches legt sich selbst keine abschließende Geltung bei im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung von Bauvorhaben, sondern läßt - wie in § 29 Satz 4 BauGB ausdrücklich festgehalten ist - andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt. Die Eingriffsregelung nach §§ 5, 6 HENatG i.V.m. 8 BNatSchG enthält hinsichtlich der betroffenen Fläche keine Begrenzung; sie gilt nicht nur im Außenbereich, sondern auch im beplanten und unbeplanten Innenbereich. Dem steht nicht entgegen, daß bauliche Anlagen im Innenbereich unter den Regelbeispielen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 HENatG nicht aufgeführt werden. Es handelt sich hierbei nämlich lediglich um diejenigen Tatbestände, bei denen von einem Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HENatG schon kraft gesetzlicher Fiktion auszugehen ist, so daß es einer Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 HENatG nicht mehr bedarf. Die gesetzliche Definition des Eingriffs in Natur und Landschaft in §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 2 HENatG und § 8 Abs. 1 BNatSchG ist umfassend und beschränkt sich vom Wortlaut her nicht auf den Außenbereich. In §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bezieht das HENatG Siedlungsbereiche in seinen Regelungsbereich ein. Aus der Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG läßt sich ebenfalls entnehmen, daß die Eingriffsregelung auch im beplanten Bereich gelten soll. Nach dieser Vorschrift brauchen Entscheidungen über einen Eingriff, die aufgrund eines Bebauungsplanes getroffen werden, nicht im Benehmen mit der Naturschutzbehörde zu erfolgen. Damit wird in § 8 Abs. 5 BNatSchG erkennbar vorausgesetzt, daß jedenfalls Eingriffe im Sinne dieser Vorschrift auch im beplanten Bereich erfolgen können und daß die Eingriffsregelung auch in diesem Bereich Geltung beansprucht. Zwischen den genannten naturschutzrechtlichen Normen und den bauplanungsrechtlichen besteht kein Rangverhältnis. Danach steht fest, daß für Bauvorhaben im beplanten Bereich und im Innenbereich die Eingriffsregelung nach §§ 5, 6 HENatG i.V.m. § 8 BNatSchG anzuwenden ist. Ein Eingriff in Natur und Landschaft kann auch im beplanten Bereich nicht mit der Erwägung verneint werden, durch das Bauplanungsrecht sei das Baugrundstück aus der "Landschaft" ausgeschieden und zu Bauland geworden (so aber Bickel, Hessisches Naturschutzgesetz, Kommentar 1981 Rdnr. 14 zu § 6; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 - DVBl. 1970 S. 827 bis 829 ). Der gesetzliche Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft stellt nämlich auf tatsächliche Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sowie auf faktische Beeinträchtigungen ab und unterscheidet gerade nicht nach dem normativen, bauplanungsrechtlichen Gebietscharakter der Grundflächen. Auch dann, wenn der Bebauungsplan Bauvorhaben zuläßt, deren Verwirklichung zu Eingriffen in Natur und Landschaft führt, entzieht er die so beplanten Flächen nicht dem Naturhaushalt (und garantiert im übrigen auch nicht die Umsetzung der im Plan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Bebauungsplan konkrete Festsetzungen enthält, die bei ihrer Verwirklichung erkennbar zu einem Eingriff führen und keinen Spielraum für eine Konfliktbewältigung in einem nachgeschalteten Verwaltungsverfahren lassen (vgl. Hess. VGH, B. v. 05.07.1989 - 4 N 1064/88 - ESVGH Bd. 40, 23 = NuR 1990, 468 = NVwZ-RR 1990, 297 ), oder wenn der Bebauungsplan unmittelbar einen Eingriff zuläßt, ohne daß es noch einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.1992 - 10 C 10428/91 - BauR 1992 S. 365 bis 368). In diesen Fällen könnte die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst bereits als naturschutzrechtlicher Eingriff angesehen werden. Die Verwirklichung seiner Festsetzungen wäre dann nicht mehr als Eingriff einzustufen. Das hier streitige Bauvorhaben ist jedoch nicht bereits durch den Fluchtlinienplan in allen Einzelheiten festgesetzt oder selbst ermöglicht worden, sondern bedurfte einer Baugenehmigung, bei der zum Teil sogar unter Befreiung von den Festsetzungen des Planes die planungsrechtlichen Einzelheiten des Vorhabens einer näheren Prüfung unterzogen werden mußten. Die Beklagte hat die Eingriffsregelung nach §§ 5, 6 HENatG i.V.m. § 8 BNatSchG im vorliegenden Fall auch richtig angewendet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt die streitige Baumaßnahme trotz der Vorprägung des Baugrundstücks einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HENatG dar. Nach dieser Vorschrift sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Landschaftsbild, den Erholungswert oder das örtliche Klima erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Das Verwaltungsgericht hat einen Eingriff im vorliegenden Fall im wesentlichen mit der Erwägung verneint, wegen der kleingärtnerischen Nutzung, der zahlreichen baulichen Anlagen und der Ablagerung von Abfall auf nicht kleingärtnerisch genutzten Teilflächen seien Landschaftsbild und Erholungswert für die Allgemeinheit durch die Errichtung der Tennishalle nicht beeinträchtigt; hinsichtlich des Gesichtspunktes der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Auswirkungen auf das örtliche Klima habe die Beklagte nicht dargelegt und auch nicht berücksichtigt, daß die Tennishalle in einer Entfernung von ca. 127 m vom äußeren befestigten Fahrbahnrand der A 661 errichtet worden sei. Richtig an diesen Erwägungen ist, daß nicht jede Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen als Eingriff zu klassifizieren ist, sondern nur eine solche, die naturschutzrechtlich als Beeinträchtigung von Naturgütern einzustufen ist. Hier ist ein Eingriff jedenfalls schon deshalb zu bejahen, weil die Versiegelung einer Fläche von 2.100 qm durch den Bau der Tennishalle eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes mit sich bringt. Auch dann, wenn die Fläche wegen der zu erwartenden Schadstoffbelastung durch die geplante Autobahn als Kleingartengelände nicht mehr nutzbar ist - wie das Verwaltungsgericht ausführt -, könnte sie als unversiegeltes Brachland eine wichtige Nischenfunktion ausfüllen. Zumindest hinsichtlich der Regenwasserversickerung sowie der Bodenflora und -fauna führt die Versiegelung einer Fläche von 2.100 qm zu einer erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Solche Eingriffe sind naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Vorhaben, die baurechtlich zulässig sind - und nicht etwa auf naturschutzrechtlich besonders geschützten Flächen wie Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten verwirklicht werden sollen -, sind auch naturschutzrechtlich im erforderlichen Umfang zu genehmigen. Die naturschutzrechtliche Genehmigung war im vorliegenden Verfahren unproblematisch und wurde mit der Baugenehmigung erteilt, denn die vom Bauvorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen waren unvermeidbar im Sinne von § 8 Abs. 2 BNatSchG, das heißt sie wären nur bei einem vollständigen Verzicht auf das baurechtlich zulässige Vorhaben zu vermeiden gewesen. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen müssen gemäß § 6 Abs. 2 HENatG i.V.m. § 8 Abs. 2 BNatSchG in erster Linie ausgeglichen werden. Ausgeglichen ist ein Eingriff gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 HENatG, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ein unmittelbarer Ausgleich, insbesondere für die Bodenversiegelung durch Überbauung und Oberflächenbefestigung ist nicht immer möglich und wird vom Gesetz auch nicht gefordert. Es sind aber vielfältige Maßnahmen denkbar, die nachteilige Wirkungen von Eingriffen in bestimmter Hinsicht kompensieren können, z. B. intensivere Pflanzungen, Verbesserung eines Landschaftsbildes, Versickerung statt Ableitung von Regenwasser und vieles andere mehr. Ob die positiven Wirkungen von Ausgleichsmaßnahmen die negativen des Eingriffs vollständig ausgleichen können, ist im Wege einer Gesamtbetrachtung aller maßgebenden Einflüsse auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Landschaftsbild, den Erholungswert und das örtliche Klima zu beurteilen. Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind dabei auch aufwendige Ausgleichsmaßnahmen geboten. Kann - oder soll im Einzelfall aus bestimmten naturschutzrechtlichen Gründen - ein Eingriff an Ort und Stelle mit verhältnismäßigem Aufwand nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, so ermächtigt § 8 Abs. 9 BNatSchG die Länder, Ersatzmaßnahmen der Verursacher an anderer Stelle vorzusehen. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruht § 6 Abs. 3 HENatG, der vorschreibt, daß im Falle nicht (vollständig) ausgleichbarer oder nach § 6 Abs. 2 Satz 4 HENatG nicht auszugleichender Eingriffe eine Abgabe zu leisten ist, die zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden ist, die Ersatzmaßnahmen sollen in räumlichem Zusammenhang mit dem Eingriff stehen. Diese Vorschrift, auf die die angefochtene Auflage gestützt ist, ist ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar. Generelle finanzverfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung einer Ausgleichsabgabe für nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bestehen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat für die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe nach § 11 des Baden-Württembergischen Naturschutzgesetzes entschieden, daß die Ausgleichsabgabe sowohl nach § 8 Abs. 9 BNatSchG gedeckt als auch im Hinblick auf die bundesstaatliche Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) unbedenklich sei (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 4 C 15.87 - DVBl. 1989, 658 bis 660 und Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 50.83 - DVBl. 1986 S. 1009 bis 1011). Allerdings stoßen Sonderabgaben als außersteuerliche Geldleistungen auf enge kompetenzrechtliche Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 02.12.1980 -BvF 3/77 - BVerfGE 55 S. 274 bis 329 ) darf das Aufkommen von Sonderabgaben nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden; eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; ferner setzt die Erhebung einer Sonderabgabe eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zwischen dem Kreis der Abgabenpflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn zur naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe werden diejenigen herangezogen, die nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft hervorrufen. Dem Zweck der Finanzierung von Ersatzmaßnahmen steht diese Gruppe näher als die Allgemeinheit der Abgabepflichtigen; denn die Ersatzmaßnahmen treten an die Stelle der Ausgleichsmaßnahmen, deren Herstellung eigentlich Aufgabe der Sonderabgabepflichtigen wäre. Das Gesetz sieht in § 6 Abs. 3 HENatG eine zweckgebundene Verwendung der Ausgleichsabgabe vor. Bei der naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe handelt es sich dem Charakter nach um eine zulässige Ausgleichs-Finanzierungsabgabe im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 06.11.1984 (- 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83 - BVerfGE 67 S. 256 bis 290), die den Vorteil, eine naturschutzrechtliche Beeinträchtigung nicht ausgleichen zu können, abschöpfen soll. Die konkrete inhaltliche Fassung der Ausgleichsabgabe nach § 6 Abs. 3 HENatG, wonach die Abgabe in Höhe der ersparten Rekultivierungskosten zu leisten ist, führt jedenfalls bei rahmenrechtskonformer und verfassungskonformer, insbesondere am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter Interpretation zu sachgerechten Ergebnissen. in der Gestalt dieser Auslegung erscheint dem Senat die Zahlungspflicht gerade noch hinreichend gesetzlich bestimmt. Zunächst läßt sich feststellen, daß die Zahlungspflicht nach § 6 Abs. 3 HENatG bei jeder Art von Eingriffen, also auch bei Eingriffen durch die Errichtung von Gebäuden in Betracht kommt, und nicht nur in den Fällen, in denen wie etwa beim Abbau von Bodenschätzen im Tagebau eine spätere Rekultivierung möglich und üblich ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 3 HENatG ist jede Form von Eingriffen umfaßt; dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Gesamtkonzeption der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung, die erkennbar einen möglichst umfassenden Schutz von Naturgütern anstrebt. Für die Bestimmung des Betrages der Ausgleichsabgabe, die "in Höhe der ersparten Rekultivierungskosten" zu leisten ist, ist es allerdings wichtig zu beachten, daß im Falle eines Eingriffs in Natur und Landschaft durch Errichtung eines Gebäudes (anders als beim Abbau von Bodenschätzen im Tagebau) Rekultivierungskosten nicht wirklich erspart werden. Bei der Formulierung des Gesetzes hatte der Gesetzgeber allerdings jene Fälle im Blick, in denen eine Rekultivierung generell möglich wäre, wie der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (Hessischer Landtag, Drucksache 9/1565) zu entnehmen ist: "Die Höhe der Rekultivierungsabgabe bei nicht rekultivierbaren Eingriffen bestimmt sich grundsätzlich nach den Rekultivierungskosten ähnlicher, aber ausgleichbarer Eingriffe, dabei ist von den Grundsätzen der Naturalrestitution auszugehen. Bisweilen kann auf eine Neugestaltung verzichtet werden, um besondere Ziele des Naturschutzes zu verwirklichen (z. B. Erhalt von Steilwänden in Steinbrüchen oder beim Kiesabbau zur Schaffung von Nistplätzen bedrohter Vogelarten). Insbesondere in diesem Fall, aber auch dann, wenn die Wiederherstellung der Landschaft tatsächlich unmöglich ist, verhindert die Rekultivierungsabgabe ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile und eine Gesetzesumgehung; auch dies verdeutlicht die Notwendigkeit einer derartigen Lösung." Der Gesetzgeber hätte mithin bei dem Begriff der Rekultivierung nicht etwa abzubrechende Gebäude, sondern einen Steinbruch oder eine Kiesgrube vor Augen. Diejenigen Nutzer eines Steinbruchs oder einer Kiesgrube, die so starke Eingriffe vorgenommen haben, daß diese nicht mehr zu rekultivieren waren, und diejenigen, auf deren Grundstücken sich wertvolle Pflanzen und Tierarten angesiedelt haben, so daß eine Rekultivierung gar nicht mehr als wünschenswert erscheint, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber denjenigen Steinbruch- oder Kiesgrubenbetreibern erhalten, die Rekultivierungsmaßnahmen durchführen können und müssen - sie sollten eine Abgabe in Höhe der ersparten Rekultivierungskosten erbringen. In diesen Fällen stellt die Rekultivierung eine denkbare und darüber hinaus die nächstliegende Form des Ausgleichs dar. Die Verknüpfung der Ausgleichsabgabe mit der Höhe der Rekultivierungskosten stellt insoweit eine wichtige gesetzliche Konkretisierung dar, als es nicht der Behörde überlassen bleibt, im Falle eines nicht ausgleichbaren Eingriffs ein Programm denkbarer Ausgleichsmaßnahmen zu entwerfen, die fiktiv einen vollständigen Ausgleich erbringen würden, und die geschätzten Kosten dieser Maßnahmen dem Abgabepflichtigen aufzuerlegen. Die Höhe der ersparten Rekultivierungskosten ist in den Fällen, in denen eine Rekultivierung abgesehen von Besonderheiten des Einzelfalles generell möglich wäre, relativ einfach bestimmbar. Aber auch in den Fällen, in denen der Eingriff durch die Errichtung eines Gebäudes erfolgt, ist die Höhe der fiktiven Rekultivierungskosten noch hinreichend bestimmt; sie liegt allerdings nicht ohne weiteres auf der Hand. Zu den ersparten Rekultivierungskosten bei Gebäuden (und anderen oberirdischen Bauwerken) gehören maximal die Kosten, die - nach Entfernung der Bauteile, die sich über dem Boden befinden -, zur Entfernung von Bauteilen im Erdboden und zur landschaftsgerechten Herstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes erforderlich wären. Die Kosten für den Abbruch und die Entfernung von Bauteilen, die sich über dem Erdboden befinden, können nicht zu den ersparten Rekultivierungskosten zählen. Denn zum einen stehen diese Kosten weder in einem Sachzusammenhang zu der Erheblichkeit und Nachhaltigkeit der vom Eingriff ausgehenden Beeinträchtigungen noch zu den Kosten der eigentlich vorrangigen Ausgleichsmaßnahme. Eine Anknüpfung an die Abbruchkosten wäre sachwidrig und willkürlich. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die Kosten für die Beseitigung eines Bauwerkes auf den Bauherrn oder seinen Rechtsnachfolger nach endgültiger Beendigung der baulichen Nutzung irgendwann einmal zukommen werden. Auch aus diesem Grund sind die Abriß und Beseitigungskosten der Teile eines Bauwerkes, die sich über dem Boden befinden, nicht erspart. Eine Rekultivierungspflicht kann erst dort ansetzen, wo die nach Bauordnungsrecht (§ 83 HBO) zukünftig ohnehin bestehende Abbruch- und Beseitigungspflicht endet. In den Fällen, in denen immerhin ein teilweiser Ausgleich der von einem Eingriff ausgehenden Beeinträchtigungen möglich ist und durchgeführt wird, ist die Ausgleichsabgabe nicht in voller Höhe zu zahlen. Für die Anrechnung der zum teilweisen Ausgleich aufgebrachten Aufwendungen bieten sich nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 HENatG gedanklich zwei Wege an. Die Formulierung, daß die Abgabe in Höhe der ersparten Rekultivierungskosten zu leisten ist und der Gesetzeszweck der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils sprechen dafür, die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Ausgleichsmaßnahmen vom Höchstbetrag der Abgabe, der ohne Ausgleichsmaßnahmen zu zahlen wäre, abzuziehen. Nur diesen Betrag hat der Ausgleichspflichtige nämlich erspart, und er soll abgeschöpft werden. Diese Methode hätte zugleich den praktischen Vorteil, daß die vorzunehmende Berechnung relativ sicher und einfach vorgenommen werden könnte und daß sich die Frage der Verhältnismäßigkeit auch bei sehr kostenintensiven, aber in ihrem ökologischen Effekt beschränkten Ausgleichsmaßnahmen nur selten stellen dürfte. Es erscheint dem Senat schließlich jedoch systemgerecht, die vorrangig an den konkreten Möglichkeiten und am erzielbaren ökologischen Erfolg und im übrigen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Handlungspflicht zur Naturalrestitution oder -kompensation auch bezüglich ihrer finanziellen Auswirkung, also der Höhe der notwendigen Aufwendungen, nicht mit der Pflicht zur Zahlung eines Teilausgleichsbetrages nach einem anderen, für die große Mehrzahl der Fälle pauschalierenden Maßstab zu verquicken. Deshalb ist die ökologische Wirkung des (Teil-) Ausgleichs in Natur nach einem auch für die Bewertung der Wirkung des Eingriffs in die Naturgüter geltenden Maßstab zu beurteilen; eine solche Bewertung ist grundsätzlich möglich; auch die Bodenversiegelung ist gegebenenfalls in die Gesamtbetrachtung von Eingriffs- und Ausgleichswirkungen einzubeziehen. Der nicht ausgeglichene Teil des Eingriffs ist der Restschaden. Für ihn ist eine Abgabe in Höhe eines seinem Umfang entsprechendem Bruchteils oder Prozentsatzes vom Höchstbetrag der Ausgleichsabgabe, der ohne Ausgleich zu zahlen wäre, zu entrichten. Bei Anwendung des vorstehend entwickelten Maßstabes auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß die angegriffene Auflage die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte hat in Anlehnung an die Methode von Bickel (a.a.O. Rdnr. 17 zu § 6) zur Errechnung der Ausgleichsabgabe zutreffenderweise alle Kosten außer Ansatz gelassen, die mit einem fiktiven Abriß der Tennishalle zusammenhängen, indem sie den Eingriff in zwei Phasen, nämlich die Geländervorbereitung und die Bauphase, aufgeteilt hat. Sie hat sodann alle Kosten ermittelt, die anfallen würden, wenn nach Abschluß der Geländevorbereitung (Erdarbeiten, Baugrubenaushub) eine Wiederherstellungsanordnung nach § 8 Abs. 1 HENatG erginge. Sodann hat die Beklagte hinsichtlich der vier in § 5 Abs. 1 HENatG genannten naturschutzrechtlichen Belange - Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, Landschaftsbild, Erholungswert, örtliches Klima - eine Gesamtbewertung vorgenommen und festgestellt, in welchem Maß bezüglich jedes der genannten Belange nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen noch eine negative Veränderung gegenüber dem Zustand vor dem Eingriff verblieben ist. Die Erwägungen, die die Beklagte im Rahmen dieser Bewertung angestellt und schriftlich niedergelegt hat, erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Dasselbe gilt für die von der Beklagten im Ergebnis ermittelten Prozentsätze der verbleibenden Veränderung. Die vor dem Eingriff vorhandene teilweise Verunstaltung des Geländes durch wilde Abfallablagerung brauchte die Beklagte nicht zugunsten der Klägerin zu würdigen, denn die Klägerin wäre als Grundeigentümerin ohnedies zur geordneten Entsorgung der auf ihrem Grundstück abgelagerten Abfälle verpflichtet gewesen. Abgesehen von allgemein gehaltener Kritik an dem gesamten Bewertungsverfahren hat sich die Klägerin nicht mit den von der Beklagten konkret ermittelten Werten auseinandergesetzt; insbesondere hat sie keine Gesichtspunkte dargetan, aus denen sich ergeben könnte, daß die von der Beklagten angestellten Erwägungen sachwidrig oder sonst fehlerhaft wären. Solche Gesichtspunkte sind auch nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die bezüglich der vier naturschutzrechtlichen Belange gefundenen Werte gleich gewichtet und den ökologischen Wert der von der Klägerin vorgenommenen Ausgleichsmaßnahmen mit dem Durchschnitt der vier Teilwerte in Ansatz gebracht hat. Mithin durfte die Beklagte von der Klägerin eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 41 % der ersparten Rekultivierungskosten 53.960,00 DM), also 22.124,-- DM fordern. Dafür, daß diese Belastung der Klägerin, die zu den Kosten der von ihr durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen in Höhe von 46.157,-- DM hinzukommt, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen würde, ist nichts vorgetragen worden und erscheint angesichts der von der Klägerin im Jahr 1982 geschätzten Rohbaukosten der Dreifeldtennishalle in Höhe von 600.000,-- DM auch ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks in F. Flur 441 Nr. 352/57. Dieses Grundstück wurde zusammen mit anderen Flurstücken jahrelang von der SG B. unentgeltlich als Sportgelände genutzt. Die Beklagte war Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Flur 441, Flurstücke 50, 51, 48/1 und 2/3. Dieses Gelände der Beklagten wurde bis Anfang der 80er Jahre überwiegend als Kleingartengelände genutzt. Für die Errichtung der Zäune, Hütten und die Anlegung der Kleingärten selbst wurden keine bau- oder naturschutzrechtliche Genehmigungen eingeholt oder erteilt. Ein Teil des Geländes, der nicht kleingartenmäßig bearbeitet wurde, diente faktisch als Müllabladeplatz. Im Jahr 1982 traten die Beteiligten in Verhandlungen über die weitere Nutzung des der Klägerin gehörenden Grundstücks mit dem Ziel, einerseits das Grundstück der Klägerin weiterhin dem Sportverein SG B. zu überlassen, andererseits eine Möglichkeit zu der von der Klägerin gewünschten Errichtung einer Dreifeld-Tennishalle mit Hausmeisterwohnung zu finden. Am 30.03.1984 schlossen die Beteiligten einen notariell beurkundeten Grundstückstauschvertrag. Die Klägerin erhielt für ihr 3.017 qm großes Grundstück ein aus Teilflächen der oben bezeichneten Flurstücke der Beklagten gebildetes Grundstück mit einer Fläche von 3.780 qm. Das städtische Grundstück wurde mit einem Quadratmeterpreis von 50,00 DM, das der Klägerin ursprünglich gehörende Sportplatzgelände mit einem Quadratmeterpreis von 30,00 DM bewertet. Den Wertunterschied von insgesamt 97.490,00 DM zahlte die Klägerin an die Beklagte. Gemäß Nr. 2 des Vertrages sollte dieser seine Geschäftsgrundlage verlieren, wenn der Bauantrag der Klägerin betreffend die Errichtung der geplanten Tennishalle nicht oder nur wesentlich verändert genehmigt würde. Das von der Klägerin eingetauschte Grundstück liegt in einer Entfernung von ca. 127 m vom äußeren befestigten Fahrbahnrand der im Bau befindlichen Bundesautobahn A 661, deren Planfeststellungsverfahren zum damaligen Zeitpunkt abgeschlossen war. Am 30.05.1984 erteilte die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten der Klägerin die Baugenehmigung Nr. B 82-02461 betreffend die Errichtung einer Tennishalle mit Hausmeisterwohnung und Nebenräumen. Zugleich erteilte die Beklagte der Klägerin Befreiungen von den Festsetzungen des übergeleiteten Fluchtlinienplanes Nr. 815 wegen der teilweisen Überbauung geplanter öffentlicher Verkehrsfläche sowie nicht überbaubarer Grundstücksfläche, Befreiung von § 7 Abs. 3 HBO hinsichtlich der Unterschreitung der Bauwichbreite bis zu 1 m sowie hinsichtlich der Errichtung der Terrasse um bis zu 2 m. Außerdem erteilte sie für die Herstellung von 10 Kraftfahrzeugstellplätzen im Vorgartenbereich Befreiung von § 1 Nr. 1 der Vorgartensatzung der Stadt F.. In der Baugenehmigung wurden Grundgebühren (ohne Prüfgebühren) in Höhe von 13.711,50 DM, Befreiungsgebühren von 20.278,40 DM und Sondergebühren (Ausgleichsabgabe) von 22.255,70 DM festgesetzt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch sowie den Widerspruch gegen eine weitere, im Befreiungsbescheid festgesetzte Befreiungsgebühr wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.1986 im wesentlichen zurück. Hinsichtlich der Sondergebühr führte die Beklagte aus, die Erhebung einer Ausgleichsabgabe rechtfertige sich auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes - HENatG -. Nach § 6 Abs. 3 HENatG müsse ein Eingriff vorliegen, der durch Auflagen nicht ausgeglichen werden könne; ein solcher Eingriff sei gemäß § 5 Abs. 1 HENatG dann gegeben, wenn durch eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Landschaftsbild, der Erholungswert oder das örtliche Klima erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden könne. Veränderung in diesem Sinne sei jede Handlung, die kausal auf die Grundfläche einwirke. Entscheidend sei der Vergleich zwischen dem Zustand vor und nach der Durchführung des Bauvorhabens. Die Errichtung der Tennishalle durch die Klägerin auf dem vormals überwiegend kleingärtnerisch genutzten Grundstück führe zu einer weitgehenden Bedeckung der Bodenfläche und damit gleichzeitig zu einer Veränderung der Nutzungsart. Damit wirke die Klägerin auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und auf das Landschaftsbild ein. Ausschlaggebend sei die Umwandlung der bisherigen biologischen in eine bauliche Nutzung. Die Höhe der Abgabe sei nach den ersparten Rekultivierungskosten zu berechnen. Zugrundegelegt sei die von "Koch" entwickelte Methode. Danach sei das Bauvorhaben in zwei Phasen aufgeteilt, nämlich die Geländevorbereitung und die Bauphase. Die nach Beendigung der ersten Phase notwendigen Arbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstücks seien im einzelnen aufgeschlüsselt und berechnet. Für die Anlieferung und den Einbau von Füll- und Oberboden für Geländemodellierung sowie für Pflanzungen und Einsaat würden 53.960,00 DM veranschlagt. Sodann sei unter Berücksichtigung der Veränderungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes und des örtlichen Klimas jeweils eine Schätzung vorgenommen worden, wieweit das Bauvorhaben der Klägerin noch in die Landschaft eingreife. Die sich dabei durchschnittlich ergebende verbleibende Veränderung von 41 % führe unter Zugrundelegung der fiktiven Rekultivierungskosten zu der Ausgleichsabgabe von 22.124,-- DM. Entscheidend sei nicht, daß die in Ansatz gebrachten Summen im einzelnen nachprüfbar seien, vielmehr sei eine angemessene Leistung zu erbringen, die plausibel sei. Die Klägerin hat am 03.09.1986 gegen die im Befreiungsbescheid und in der Baugenehmigung der Beklagten vom 30.05.1984 festgesetzten Gebühren Klage erhoben. Hinsichtlich der Ausgleichsabgabe hat sie vorgetragen, die Beklagte habe zu Unrecht einen Eingriff in Natur und Landschaft angenommen, der zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Grundflächen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HENatG führe. Bei Erwerb der getauschten Grundstücke durch die Klägerin hätten sich diese in einem desolaten, durch Unrat, Müll und zerstörte Gartenhäuser verunstalteten Zustand befunden. Ein nicht unerheblicher Teil des früheren Kleingartenbereichs sei durch die Beklagte selbst im Rahmen des Ausbaus der B. Straße zur Straßenverbreiterung in Anspruch genommen worden. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe sei im übrigen nicht nachvollziehbar, sondern willkürlich. Soweit die Klägerin eine (fiktive) Rekultivierung durchführen müsse, bestünde diese darin, in ausreichender Menge Müll zu besorgen und ihn auf den Grundstücken abzuladen. Im übrigen müsse man nur der Natur ihren Lauf lassen. Das Grundstück werde sich in wenigen Jahren in dem gleichen verwilderten Zustand befinden wie zuvor. Durch Urteil vom 22.06.1990 hat das Verwaltungsgericht der Klage u. a. hinsichtlich der Sondergebühr stattgegeben und im wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die §§ 5, 6 HENatG grundsätzlich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB überhaupt anwendbar seien, da die Beklagte auch unter dieser Voraussetzung zu Unrecht von einem genehmigungsbedürftigen Eingriff ausgegangen sei, der eine Ausgleichsabgabe gemäß § 6 Abs. 3 HENatG auslöse. Keine der Eingriffsdefinitionen gemäß § 5 Abs. 1.Satz 2 HENatG sei hier einschlägig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HENatG lägen bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine öffentlich zugängliche Grünfläche, sondern eine privat-kleingärtnerisch genutzte Fläche, die nur den Mitgliedern des entsprechenden Vereins und ihren Besuchern zugänglich gewesen sei, bebaut habe. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 HENatG greife deshalb nicht ein, weil die Baumaßnahme und damit die Beseitigung der Bodenfläche nicht auf einer "nicht bewirtschafteten Grundfläche" erfolgt sei. Der Begriff der "bewirtschafteten Grundfläche" sei dahin zu verstehen, daß dies die Unterscheidung zu Brachland darstellen solle. Da das Baugrundstück der Klägerin überwiegend kleingärtnerisch genutzt worden sei, handele es sich um eine bewirtschaftete Grundfläche, unabhängig davon, daß die Bewirtschaftung selbst ungenehmigt war und nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung selbst einen Eingriff im Sinne des § 5 HENatG dargestellt habe. Ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HENatG könne in der bauaufsichtlich genehmigten Bebauung des Grundstücks der Klägerin ebenfalls nicht gesehen werden. Nach dieser Vorschrift seien Eingriffe in Natur und Landschaft, Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes, den Erholungswert oder das örtliche Klima erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen könnten. Die von der Klägerin vorgenommene Veränderung der Gestalt und der Nutzung des fraglichen Grundstücks weise keines der normierten Merkmale auf, welche der Veränderung die Qualität eines Eingriffs im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HENatG verliehen. Im Hinblick auf die kleingärtnerische Nutzung und die im übrigen erfolgte Müllablagerung sei weder ersichtlich noch dargelegt, daß die Errichtung einer Tennishalle das Landschaftsbild und den Erholungswert des Grundstücks für die Allgemeinheit erheblich oder nachhaltig hätte beeinträchtigen können. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, daß die Tennishalle in einer Entfernung von ca. 127 m vom äußeren befestigen Fahrbahnrand der A 661 errichtet würde. Diese unmittelbare Nähe zur planfestgestellten Autobahntrasse schließe nach Überzeugung des Gerichts die Annahme einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Errichtung der Tennishalle aus. Vergleichbares gelte auch für die Auswirkungen auf das örtliche Klima. Die Auswirkungen der Autobahntrasse und die Versiegelung des Bodens in Bereichen, die zuvor mit Grünbewuchs versehene Freiflächen darstellten, seien mit Sicherheit wesentlich nachhaltiger als die daneben errichtete Tennishalle in ihren Auswirkungen sowohl auf das örtliche Klima als auch den Erholungswert der Landschaft. Erhebliche Bedenken bestünden auch daran, ob die Bestimmbarkeit der Höhe der zu erhebenden Abgabe in Hessen rechtsstaatlichen Anforderungen entspreche. Der Begriff "ersparte Rekultivierungskosten" sei für sich genommen ohne Aussagewert, wie der vorliegende Rechtsstreit verdeutliche. Es sei der Behörde überlassen zu prüfen, welchen Kultivierungszustand sie für die fiktive Rückführung zugrundelege. Die Beklagte hat gegen das ihr am 05.09.1990 zugestellte Urteil am 07.09.1990 Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 30.11.1990 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Berufungsverfahren abgetrennt, soweit sich die im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klage gegen die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe in der Baugenehmigung vom 30.05.1984 richtet. Dieser abgetrennte Teil ist alleiniger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beklagte führt insoweit zur Begründung der Berufung aus, das Verwaltungsgericht habe übersehen, daß die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Hessischen Naturschutzgesetzes von der gesetzgeberischen Vorstellung geprägt sei, daß zum besiedelten Bereich der beplante Bereich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie der unbeplante Innenbereich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zähle. Die Eingriffsregelung des Hessischen Naturschutzgesetzes sei ein Beispiel dafür, wie der Gesetzgeber Natur und Landschaft in allen Bereichen schützen wolle, und nicht nur im unbesiedelten Außenbereich. So erwähne § 5 Abs. 1 Nr. 1 (zweiter Fall) Nr. 2 und Nr. 3 HENatG ausdrücklich den Außenbereich unter Bezugnahme auf die Definition des § 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Nr. 6 beziehe sich allein auf den besiedelten Bereich, während sich die Fälle der Nr. 1 (erster Fall), Nr. 4, 5, 7 und 8 auf besiedelten und unbesiedelten Bereich bezögen. Die baurechtliche Kommentierung gehe so selbstverständlich von der Einbeziehung des Innenbereichs in die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aus, daß sie dort stillschweigend vorausgesetzt werde. Der Bau der Tennishalle stelle einen Eingriff in die Natur und Landschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 HENatG dar, denn eine Fläche von 2.100 qm des Baugrundstücks werde nachhaltig verändert. Der bisher unbefestigte Boden sei auf Dauer versiegelt und dadurch endgültig der Versickerung von Regenwasser sowie jedem pflanzlichen und tierischen Leben entzogen. Ebenso nachhaltig werde die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigt. Unbefestigter Boden biete Lebensraum für vielfältige Bodenfauna und -flora. ohne Regenwasserversickerung verlören Mikroorganismen und Kleintiere ihre Lebensgrundlage. Der befestigte Bereich sterbe biologisch ab. Die negativen Auswirkungen für den Wasserhaushalt bei Versiegelung der Bodenoberfläche und Abnahme der Niederschlagsversickerung seien bekannt. Das Brachland stelle auch bei wilder Ablagerung ein Nischenbiotop für Tier- und Pflanzenarten dar, die in geordneten und gepflegten Grünanlagen keinen Lebensraum fänden. Das Verwaltungsgericht verkenne, daß nicht die unberührte Natur allein Gegenstand des Natur- und Landschaftsschutzes sei, sondern alle in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - aufgeführten Rechtsgüter. Veränderungen durch vorherige Nutzung hinderten nicht, einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 5 Abs. 1 HENatG anzunehmen, wenn die Auswirkungen auf Natur und Landschaft den Eingriffstatbestand erfüllten. Die Schutzwürdigkeit der Landschaft werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß in der Nähe der Tennishalle eine Autobahn geplant sei. Durch die Regelungen des § 5 Abs. 1 HENatG sei nicht nur die von menschlichen Eingriffen unberührte Landschaft, sondern auch und gerade der besiedelte Bereich geschützt. § 6 Abs. 3 HENatG sei eine allen rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage für die Ausgleichsabgabe. Insbesondere entspreche diese Vorschrift dem Bestimmtheitserfordernis nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes. Da die Ausgleichsabgabe eine Sonderabgabe eigener Art sei, dürften strenge Anforderungen, nach denen der Zahlungspflichtige schon im Voraus den Zahlungsbetrag errechnen können müsse, nicht gestellt werden. § 6 Abs. 3 HENatG regele den abgabepflichtigen Tatbestand, nämlich den Eingriff in Natur und Landschaft. Weiter sei der Abgabepflichtige bestimmt. Schließlich sei die Abgabenhöhe im Einzelfall objektiv und ohne Willkür ermittelbar durch den Begriff der "Höhe der ersparten Rekultivierungskosten". Angesichts der Eigenart der zu regelnden Materie sei es beim Rechtsbereich des Natur- und Landschaftsschutzes nicht möglich, die Fülle der Eingriffs- und Ausgleichsvarianten auch nur im Grundsatz in verständliche aus abstrakten Merkmalen bestehende Tatbestände zu fassen. Wegen der Universalität des Eingriffsbegriffs sei weder der Ausgleich näher präzisierbar noch der Ausgleichsbetrag auch nur in Fallgruppen gesetzlich festsetzbar. Selbst wenn es Fallgruppierungen für bestimmte Eingriffstypen gebe, so hänge der konkrete Eingriff immer in seinem Ausmaß von den jeweiligen Gegebenheiten des Grundstücks ab, von dessen ökologischer Qualität, der Vielfalt der Pflanzen- und Tierwelt, der Vitalität der Flora, von seiner Standortbezogenheit, von der Eingebundenheit in die Landschaft und deren Besonderheiten. Ebensowenig lasse sich der Ausgleichsbegriff vereinheitlichen oder typisieren. Dies gelte noch mehr für das Maß des Ausgleichs. Entsprechend der konkreten Grundstückssituation sei nur im Einzelfall bestimmbar, in welchem Anteil der Ausgleich in natura zu schaffen sei. Eine abstrakte Regelung der Höhe des Ausgleichsbetrages sei konkreter als in § 6 Abs. 3 HENatG gesetzlich nicht formulierbar, weil abstrakt der Anteil des realen Ausgleichs nicht zu regeln sei. Wegen der Eigenart des Naturschutzrechts reiche die vorhandene Vorschrift aus, um die Rechtsmaterie angemessen und mit ausreichender Bestimmtheit zu normieren. Die Höhe der Ausgleichsabgabe sei im Einzelfall eindeutig und ohne Behördenwillkür bestimmbar. Damit seien die Kosten konkret ermittelbar. Das Rückgängigmachen des Eingriffs sei im Einzelfall bis in die letzte Kleinmaßnahme zu präzisieren. Ebenso seien diese Kosten anhand der Situation zum Zeitpunkt der Erhebung der Ausgleichsabgabe vom Ansatz und der Höhe überprüfbar festzusetzen. Die streitige Abgabe sei in Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigung festgesetzt worden. In einem ersten Schritt sei ermittelt worden, welche Kosten im Falle einer Wiederherstellung des Zustandes vor dem Eingriff entstanden wären. Der errechnete Betrag von 53.960,00 DM sei insoweit zu vermindern, als durch tatsächliche Maßnahmen des Bauherrn (Neupflanzungen, Dachwasserversickerung usw.) der Eingriff abgemildert oder Ziele von Natur und Landschaft gefördert worden seien. Die Bewertung der anrechenbaren Maßnahme sei Schritt für Schritt für jedermann nachvollziehbar und an den Zielen des Naturschutzgesetzes orientiert erfolgt. Die vier naturschutzrechtlichen Belange des § 5 Abs. 1 HENatG Naturhaushalt, Landschaftsbild, Erholungswert und Klima seien getrennt voneinander bezogen auf den beantragten Eingriff betrachtet worden. Dabei sei die jeweilige negative Veränderung durch den Eingriff überprüft und die Beeinträchtigung prozentual festgestellt worden. Durch das Gebäude, Parkplätze und Zugänge seien insgesamt 2.575 qm von einer Gesamtfläche von 2.760 qm befestigt worden. Das seien etwa 68,5 % Befestigung. Unter Berücksichtigung von Bepflanzungs- und Begrünungsauflagen sowie der früheren spärlichen Gartenhütten sei durch die Versiegelung die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts mit 60 % anzusetzen. Das Baugrundstück liege nicht in unbebauter Landschaft, sondern in der Umgebung von Straßen, Gebäuden, Sportplätzen und Brachland. Die optische Beeinträchtigung durch die voluminöse Halle sei allerdings beträchtlich und führe durch. die intensive Überbauung zu einer Verschlechterung des Landschaftsbildes, die insgesamt mit 40 % zu bewerten sei. Bisher sei die Gartennutzung nur auf einen kleinen Personenkreis beschränkt gewesen. Allerdings habe der Bereich eine Grüninsel für die vorhandene Bebauung dargestellt. Die geringfügige Beeinträchtigung sei mit 15 % bewertet worden. Die endgültige Versiegelung von 68 % der Grundstücksfläche verändere kleinräumig das Klima durch die fehlende Abkühlungsmöglichkeit und den Wärmespeichereffekt des Baukörpers und der Befestigungen. Diese nachteilige Veränderung müsse mit 50 % angenommen werden. Insgesamt ergebe sich somit ein arithmetisches Mittel der nicht ausgeglichenen Eingriffe von 41 %. Von den Gesamtrekultivierungskosten seien daher lediglich 41 %, also 22.124,-- DM als Ausgleichsabgabe zu erheben. Diese Gebührenfestsetzung stelle kein zufälliges Ergebnis dar, sondern beruhe auf exakten Festsetzungskriterien, die im Einzelfall genau errechenbar seien. Dem Ausgleichsbetrag sei noch die Verwaltungsgebühr der unteren Naturschutzbehörde in Höhe von 131,70 DM hinzuzusetzen. Die Sonderabgabe in Höhe von insgesamt 22.255,70 DM sei somit zu Recht erhoben worden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit, als es die in der Baugenehmigung der Beklagten vom 30. Mai 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1986 festgesetzte Sondergebühr aufgehoben hat, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung hinsichtlich der Ausgleichsabgaben zurückzuweisen. Sie führt aus, entgegen der Darstellung der Beklagten sei durch die Tennishalle nicht ein Stück wertvolle Natur zerstört oder das Landschaftsbild auffällig verschlechtert worden. Es sei unverständlich, wenn bei dem hier zu beurteilenden Bauvorhaben Schlagworte wie "Lebensraum für vielfältige Bodenfauna und Bodenflora", "Mikroorganismen und Kleintiere verlieren ihre Lebensgrundlage" zur Begründung der Ausgleichsabgabe bemüht würden, während in unmittelbarer Nachbarschaft des Bauvorhabens herrlich gepflegte Kleingärten von Bulldozern gegen den massiven Widerstand der Bürger niedergewalzt würden, um der Bundesautobahn A 661 Platz zu machen. Die gärtnerisch geschmackvoll angelegten Außenanlagen der Tennishalle seien die letzten wenigen schönen Farbtupfer am Rande einer ansonsten monotonen und ihres Pflanzenwuchses beraubten Autobahntrasse. Die in der Ausgleichsberechnung angegebenen Prozentsätze über die nachhaltige Veränderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes und des örtlichen Klimas seien unrichtig und weit von der Wirklichkeit entfernt. Das Landschaftsbild sei durch die Tennishalle nicht verschlechtert, sondern verbessert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zu einer Veränderung des örtlichen Klimas um 50 % gelange. Die gesamte Berechnungsmethode der Beklagten sei willkürlich und nicht nachprüfbar. Drei Bände das Verfahren betreffende Bau- und Widerspruchsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.