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Beschluss

4 TH 1802/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0912.4TH1802.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem zulässigen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten, hier des Nachbarn, gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung haben seit Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG - regelmäßig auch im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten, hier des Bauherrn, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (§ 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dem hiergegen gerichteten Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag eines Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage. Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 1. August 1991 - 4 TG 1244/91 - DVBl. 1992, 45). Die dem Beigeladenen erteilte Befreiung und die darauf aufbauende Baugenehmigung verletzen jedenfalls in ihrer gegenwärtigen Gestalt Rechte des Antragstellers. Nach den Vorschriften der Hessischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1990 - HBO 1990 -, die gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 - HBO 1993 - im vorliegenden Fall anwendbar sind, beträgt die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 2,5 m (§ 8 Abs. 5 und 6 HBO 1990). Zugunsten des Beigeladenen greift nicht § 8 Abs. 1 Satz 2 HBO 1990 ein, wonach die Einhaltung einer Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden muß oder wenn an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß vom Nachbargrundstück angebaut wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben, da der hier maßgebliche Bebauungsplan der Stadt ... für das Grundstück des Antragstellers und das Baugrundstück offene Bauweise festsetzt, bei welcher entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO Bauwiche einzuhalten sind. Auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 12 HBO 1990 liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Garage bis zu einer Länge von 8 m einschließlich Nebenraum je Grundstück ohne Abstandsfläche gegenüber der Nachbargrenze zulässig. Da das Bauvorhaben eine Länge von 12 m aufweist, ist das zulässige Maß einer privilegierten Grenzgarage überschritten. Darauf, daß das Vorhaben des Beigeladenen an das Grundstück des Antragstellers nur mit einer Länge von 5,5 m und an das Flurstück 38/1 mit einer Länge von 6,5 m angrenzt, kommt es objektiv-rechtlich nicht an, denn § 8 Abs. 12 HBO 1990 berechtigt nicht dazu, mehrere Nachbargrenzen jeweils bis zu einer Länge von 8 m in Anspruch zu nehmen, sondern ermöglicht nur die Errichtung einer Garage an einer Nachbargrenze bis zu einer Länge von 8 m. Das Bauvorhaben, das das Maß einer gemäß § 8 Abs. 12 HBO 1990 zulässigen Grenzgarage überschreitet, muß mithin grundsätzlich eine Abstandsfläche mit einer Mindesttiefe von 2,50 m einhalten. Die Bauaufsichtsbehörde ist jedoch befugt, im Wege der Ausnahme gemäß § 8 Abs. 12 Nr. 1 2. Teilsatz HBO 1990 weitere Garagen im Wege der Ausnahme zuzulassen. Weitere Garagen im Sinne dieser Vorschrift können hinsichtlich ihrer Größe von den Maßen einer gemäß § 8 Abs. 12 Nr. 1 1. Teilsatz HBO 1990 zulässigen Grenzgarage abweichen. Im Normalfall wird zwar eine solche "weitere Garage" eine Außenwandlänge von 6,5 m nicht überschreiten dürfen (vgl. die nach wie vor gültigen Grundsätze im Urteil des beschließenden Senats vom 20. Juli 1989 - 4 UE 1680/87 -); bei Vorliegen besonderer Umstände können im Einzelfall aber auch Garagen zugelassen werden, deren Länge nicht nur das Maß von 6,5 m, sondern auch von 8 m überschreitet. Was für die Zulassung einer großen "weiteren Garage" im Sinne von § 8 Abs. 12 Nr. 1 2. Teilsatz HBO 1990 im Wege der Ausnahme gilt, gilt nach dem Sinn des Gesetzes nicht weniger für eine erste Grenzgarage auf dem Grundstück, die nicht schon nach § 8 Abs. 12 Nr. 1 1. Teilsatz HBO 1990 zulässig ist. Im vorliegenden Fall hat die Bauaufsichtsbehörde für das Bauvorhaben keine rechtmäßige Ausnahme erteilt. Dabei ist zugunsten des Beigeladenen und des Antragstellers davon auszugehen, daß der erteilte Befreiungsbescheid grundsätzlich die eigentlich erforderliche Erteilung einer Ausnahme ersetzen kann. Gemäß § 94 Abs. 1 HBO 1990 (jetzt § 68 Abs. 3 HBO 1993) sind u.a. Ausnahmen von nicht zwingenden Vorschriften der Hessischen Bauordnung zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die für die Ausnahmen festgesetzten Voraussetzungen vorliegen; demgegenüber kommt eine Befreiung von zwingenden Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes in Betracht, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung rechtfertigen oder 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Daraus ergibt sich, daß die Behörde bei der Entscheidung über eine Befreiung eher strengere Maßstäbe anzuwenden hat als bei der Entscheidung über eine Ausnahme. Liegen die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen im übrigen vor, so wird die Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Erteilung der Ausnahme nicht dadurch rechtswidrig, daß die Behörde irrtümlich die für die Erteilung einer Befreiung vorgesehenen Maßstäbe anwendet. Der Befreiungsbescheid vom 10. Februar 1994 erfüllt jedoch in der Sache nicht die an eine rechtmäßige Erteilung einer Ausnahme zu stellenden Anforderungen. Dies folgt zunächst aus einem Verstoß gegen Verfahrensrecht. Die Entscheidung ist nämlich unzureichend im Sinne des § 39 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - begründet. Der Text des Befreiungsbescheides selbst enthält gar keine Begründung. Folgt - wie hier - der nicht ausdrücklich begründete Bescheid einem schriftlich begründeten Antrag des Bauherrn, so kann allerdings in der Regel unterstellt werden, daß die Bauaufsichtsbehörde sich dessen Antragsbegründung zu eigen macht. Die vorliegende Antragsbegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen, die an eine ausreichende Begründung für die Erteilung einer Ausnahme zu stellen sind. Eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird nicht mitgeteilt. Es wird lediglich ausgeführt, daß im hinteren Teil der 12 m langen Garage ein nur zeitweise zugelassener Pkw-Oldtimer, im vorderen Bereich der ganzjährig genutzte Pkw abgestellt werden solle und daß bei der Errichtung einer Doppelgarage zuviel Hoffläche entstehen und zuviel Gartenfläche verlorengehen würde. Die berührten Belange der Nachbarn werden gar nicht erwähnt. Es wird nur mitgeteilt, daß die angrenzenden Nachbarn einverstanden seien. Abgesehen davon, daß diese Mitteilung hinsichtlich des Antragstellers falsch ist, vermag sie die erforderliche Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander nicht vollständig zu ersetzen. Die Begründung der Erteilung einer Ausnahme muß erkennen lassen, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und Überlegungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist. Da auch die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 HVwVfG, unter denen von einer Begründung abgesehen werden kann, nicht vorliegen, ist die Zulassung der Grenzgarage bereits aus diesem Grunde rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 46 HVwVfG, wonach die Aufhebung eines zwar rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Verwaltungsaktes nicht allein unter Berufung auf eine Verfahrensvorschrift beansprucht werden kann, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, liegen hier ebenfalls nicht vor. Dies beruht darauf, daß es sich um eine Ermessensentscheidung handelt und eine Ermessensreduzierung dergestalt, daß die Erteilung der Ausnahme die einzig rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit des Antragsgegners darstellte, nicht zu erkennen ist. Die Ausnahme ist weiterhin deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner das ihm nach § 8 Abs. 12 Nr. 1 HBO 1990 eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, daß der Antragsgegner die betroffenen Belange des Antragstellers gar nicht abgewogen hat. Der Antragsgegner scheint entweder angenommen zu haben, der Antragsteller habe dem Bauvorhaben zugestimmt oder er müsse eine 5,5 m lange Grenzwand im Hinblick auf die Regelung des § 8 Abs. 12 Nr. 1 1. Teilsatz HBO 1990 in jedem Fall hinnehmen, so daß es einer besonderen Abwägung seiner Interessen gar nicht bedürfe. Der Antragsteller, der wegen des nachbarschützenden Charakters der Bestimmungen über die Abstandsflächen und Abstände gemäß § 8 Abs. 1, 5 und 6 HBO 1990 einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Abwägung seiner nachbarlichen Interessen bei der Entscheidung über Zulassung einer "weiteren Garage" im Sinne von § 8 Abs. 12 Nr. 1 2. Teilsatz HBO 1990 hat, ist im konkreten Fall nicht dadurch in seinem Recht beschränkt, daß er im Hinblick auf die Regelung des § 8 Abs. 12 Nr. 1 1. Teilsatz HBO 1990 die Errichtung einer 8 m langen Grenzgarage auf dem Nachbargrundstück ohne weiteres hinnehmen müßte. Diese Vorschrift beschränkt nicht den Schutz des Nachbarn generell darauf, daß an den Grenzen seines Grundstücks von jedem Nachbar nicht mehr als eine 8 m lange Grenzgaragenwand errichtet wird. Vielmehr ist zu beachten, daß § 8 Abs. 1 HBO 1990 dem Nachbarn grundsätzlich die Einhaltung von Abstandsflächen an seiner Grundstücksgrenze zubilligt. Dieser Grundsatz erfährt im Interesse städtebaulicher Verdichtung und platzsparender Anordnung von Garagen die Ausnahme, daß auf jedem Baugrundstück eine Grenzgarage mit gesetzlich bestimmten Höchstmaßen errichtet werden darf. Der Gesetzgeber hat durch diese Regelung eine Wertung dahingehend getroffen, daß das grundsätzlich beachtliche nachbarliche Interesse an Freihaltung der Grundstücksgrenzen von Bebauung stets zurückzutreten hat, wenn ein Grenznachbar eine Grenzgarage innerhalb der festgesetzten Höchstmaße errichten will. Der Errichtung einer zweiten Grenzgarage bzw. der Errichtung einer ersten größer dimensionierten Grenzgarage räumt der Gesetzgeber dagegen keinen unbedingten Vorrang vor den Interessen an der Einhaltung der generellen Abstandsvorschriften zu. Soll auf einem Baugrundstück eine zweite Grenzgarage errichtet werden, so kann sich der Nachbar, dessen Grundstücksgrenze hiervon betroffen ist, darauf berufen, daß diese zweite Garage nicht der Befriedigung eines vom Gesetzgeber als vorrangig anerkannten Bedürfnisses dient. Er braucht eine vom Gesetzgeber nicht als vorrangig anerkannte Garage nicht in jedem Fall hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die erste "privilegierte" Grenzgarage an einer entfernt liegenden Grundstücksgrenze steht und den vom Neubau einer zweiten Garage betroffenen Nachbarn in keiner Weise tangiert. Beabsichtigt ein Bauherr, gleichzeitig an zwei verschiedenen Grundstücksgrenzen eine Garage zu errichten, so steht es dem Bauherrn frei zu wählen, welche der beiden Garagen als erste ohne weiteres zulässige Grenzgarage gelten soll. Für die andere Garage ist die ermessensfehlerfreie Erteilung einer Ausnahme erforderlich. Es ist dem Bauherrn in einer solchen Situation also nicht möglich offenzulassen, für welche Garage er eine Ausnahme beansprucht, und jedem der beiden Nachbarn entgegenzuhalten, die ihm zugewandte Grenzgarage könnte die gemäß § 8 Abs. 12 Nr. 1 1. Teilsatz HBO 1990 zulässige sein. Fehlt es in den Bauvorlagen bzw. der Baugenehmigung an einer eindeutigen Bestimmung, welche Garage die nach dieser Vorschrift zulässige sein soll, und ist bezüglich der weiteren Garage keine ermessensfehlerfreie Ausnahme erteilt worden, so können beide Nachbarn die Einhaltung der nach den allgemeinen Vorschriften erforderlichen Grenzabstände verlangen (vgl. hierzu OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluß vom 5. Juli 1985 - 7 B 876/85 -, BRS 44, Nr. 144 zur mehr als zweimaligen Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs gemäß § 8 Abs. 6 LBO NRW; ebenso BayVGH, Beschluß vom 15. September 1988 - 20 CS 88.2354 - BayVBl. 1989 S. 19 m. Anm. von Rainer König, BayVBl. 1989 S. 405 f., offengelassen vom BayVGH im Beschluß vom 7. Februar 1991 - 14 CS 90.3361 -, BayVBl. 1991 S. 438 bis 440 (439)). Bei Anwendung der vorstehend entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß der Beigeladene nicht den Bau einer vom Gesetzgeber mit Vorrang ausgestatteten, sondern einer anderen Grenzgarage anstrebt. Es handelt sich um ein einheitliches Bauwerk, das nicht in einen gemäß § 8 Abs. 12 Nr. 1 1. Teilsatz HBO 1990 ohne weiteres zulässigen und einen weiteren einer Ausnahme bedürftigen Teil aufgeteilt werden kann. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Bauherr etwa zwei Fertiggaragen so aufbauen würde, daß sie mit je einer Längsseite an der Grundstücksgrenze und mit ihren Rückseiten nebeneinander stehen. In einem solchen Fall bedürfte der Bauherr nach Wahl der gemäß § 8 Abs. 12 Nr. 1 1. Teilsatz HBO 1990 zulässigen Garage nur noch für die zweite Fertiggarage einer Ausnahme. Für das hier streitige nicht aufteilbare Bauvorhaben bedarf es dagegen insgesamt der Erteilung einer einheitlichen Ausnahmegenehmigung. Bei der Ermessensentscheidung müßten insbesondere die berechtigten Interessen aller beteiligten Nachbarn an einer weitgehenden Freihaltung ihrer Grundstücksgrenzen mit dem Interesse des Bauherrn an einer möglichst platzsparenden oder günstigen Bebauung gegeneinander abgewogen werden. Dabei müßte beachtet werden, daß den Bestimmungen über die Abstandsflächen nachbarschützender Charakter zukommt. Bei einer künftigen Ermessensentscheidung über die Zulassung des streitigen Bauvorhabens im Wege der Ausnahme wird der Antragsgegner allerdings auch zu würdigen haben, daß der Beigeladene von der Möglichkeit, eine nach § 8 Abs. 12 Nr. 1 1. Teilsatz HBO 1990 zulässige Garage zu errichten, bisher keinen Gebrauch gemacht hat, daß wegen der Stellung des Wohnhauses des Beigeladenen eine Grenzgarage nicht auf der Ostseite, sondern nur auf der Westseite seines Baugrundstücks in Frage kommt und daß der Antragsteller gegebenenfalls eine 8 m lange Grenzwand einer zulässigen Grenzgarage hinnehmen müßte. Danach erscheint es nicht als ausgeschlossen, daß der Antragsgegner die für das Bauvorhaben erforderliche Ausnahme in Zukunft in ermessensfehlerfreier Weise noch erteilen kann. Sofern der Antragsgegner erneut über den Bauantrag entscheidet, ohne daß der Beigeladene die Anwendung der Hessischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1990 verlangt, so kommen in Zukunft die Vorschriften der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 zur Anwendung. Hinsichtlich der im vorliegenden Streitverfahren maßgeblichen Rechtsfragen würde dies jedoch zu keiner Änderung führen, da § 6 HBO 1993 das Regelungsgefüge des § 8 HBO 1990 hinsichtlich der Abstandsflächen für Grenzgaragen aufnimmt und nur in hier nicht maßgeblichen Details Neuregelungen einführt. Soweit die Baugenehmigung vom 10. Februar 1994 unter Befreiung von entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans für das Baugebiet zwischen ...-weg, ...-straße und ...-straße der Stadt ... die Errichtung der Garage auch hinter der rückwärtigen Baugrenze auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche ermöglicht, dürften nach Aktenlage keine weiteren rechtlichen Bedenken bestehen. Allerdings läßt sich anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht ganz zweifelsfrei feststellen, ob die genannten Festsetzungen nachbarschützenden Charakter haben, denn der Antragsgegner hat keine Begründung des Bebauungsplanes bzw. seines Entwurfes vorgelegt. Im Hinblick darauf, daß im Plangebiet die nicht überbaubaren Grundflächen in den einzelnen Straßengevierten sehr unterschiedlich groß bemessen und im hier interessierenden Straßengeviert ...-straße, ...-weg, ...-gasse nahezu alle auf den rückwärtigen Grundstücksflächen faktisch vorhandenen Gebäude aus der Grünzone ausgespart sind, erscheint es als äußerst unwahrscheinlich, daß diese Festsetzungen nachbarschützenden Charakter haben könnten. Da das Grundstück des Antragstellers selbst vollständig innerhalb der rückwärtigen Baugrenze liegt und nichts zu der nicht überbaubaren Grundfläche beiträgt, kann es schon aus diesem Grund nicht an einem etwaigen nachbarschaftlichen Austauschverhältnis der an der rückwärtigen Grünzone beteiligten Grundstücke teilhaben. Der Antragsteller kann insoweit aus § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - keinen Abwehranspruch herleiten. Zwar kann die Befreiung auch von einer nicht nachbarschützenden Vorschrift einen Nachbarn dann in seinem Recht verletzen, wenn nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - BRS 46 Nr. 173) beurteilt dies nach Maßgabe seiner erstmals im Urteil vom 25. Februar 1977 (IV C 22.75, u.a. in BRS 32 Nr. 155) dargestellten Grundsätze. Der beschließende Senat greift zur rechtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach § 31 Abs. 2 BauGB - mit gewissen Änderungen - auf die von ihm zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes im unbeplanten Bereich zurück (Beschluß vom 17. Dezember 1984 - 4 TG 2545/84 - u.a. in BRS 42 Nr. 77). Demnach genießt ein Nachbar Schutz gegen eine ihm nachteilige Befreiung eines Bauinteressenten von einer Festsetzung eines Bebauungsplans, wenn der betroffene Belang im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich ist, wenn er durch die Festsetzung, von der befreit werden soll, mindestens reflexartig objektiv-rechtlich geschützt ist und wenn er von solchem Gewicht ist, daß er sich bei gerechter Abwägung, bei der auch Interessen anderer Nachbarn und der Allgemeinheit zu berücksichtigen sein können, gegen das Interesse des Bauinteressenten durchsetzen muß (Hess. VGH, Beschluß vom 18. September 1989 - 4 TG 2261/89 - in BRS 49 Nr. 189). Für die Bejahung eines Nachbarschutzes gegen die Veränderung einer baulichen Situation, an deren Aufrechterhaltung ein Nachbarinteresse besteht, ist bei der Entscheidung über eine Befreiung gemäß § 31 Abs.1 BauGB nicht nur die Kontrollüberlegung anzustellen, ob der nachbarliche Belang sich bei einer planerischen Abwägung in einem gedachten Bauleitplanverfahren gegen andere Belange, insbesondere die des Baubewerbers, eindeutig durchsetzen müßte. Vielmehr findet bei der Ausübung des Ermessens, ob eine Befreiung gewährt werden soll, eine von der Bauaufsichtsbehörde selbst anzustellende Abwägung möglicherweise widerstreitender Belange des Baubewerbers und seiner Nachbarn unter Berücksichtigung auch öffentlicher Belange statt. Der Nachbar hat bei dieser Entscheidung Anspruch auf eine sachgerechte Ermessensausübung insoweit, als seine Belange betroffen sind. In diesem Recht kann er durch eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde nur aus Gründen verletzt sein, die einem Abwägungsfehler bei der Bauleitplanung entsprechen, so daß es gegebenenfalls an der ausreichenden Beachtung, der zutreffenden Bewertung seiner Belange oder an einem gerechten Ausgleich mit anderen Belangen unter Berücksichtigung dessen, was einem Nachbarn billigerweise zuzumuten ist, fehlt. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß die dem Beigeladenen erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans keine weiteren Rechte des Antragstellers auf gebotene Rücksicht verletzt. Das Interesse des Antragstellers an der Freihaltung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche und der Einhaltung einer Baugrenze, die hinter der rückwärtigen Grenze seines Grundstücks verläuft, stellt keinen Belang dar, der sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegenüber dem Interesse an einer verstärkten Ausnutzung des Baulandes notwendigerweise hätte durchsetzen müssen. Der Antragsgegner wird mithin im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens zu prüfen haben, ob er dem Beigeladenen unter Beachtung der oben aufgezeigten Grundsätze in rechtmäßiger Weise eine Ausnahme für das Bauvorhaben erteilen kann. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem eingeschossigen Wohnhaus und einer Grenzgarage bebauten Grundstücks in der Gemarkung ... Flurstück ..., ... . Das östlich angrenzende Nachbargrundstück Flurstück ..., ... - Baugrundstück -, steht im Eigentum des Beigeladenen und ist ebenfalls mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Baugebiet zwischen ..., ...-straße und ...-straße der Stadt ... . Der Plan wurde dem Regierungspräsidium in ... am 25. September 1990 angezeigt. Das Regierungspräsidium hat eine Verletzung von Rechtsvorschriften innerhalb der Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 3 BauGB nicht geltend gemacht. Für das Grundstück des Antragstellers und das Baugrundstück trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen: Allgemeines Wohngebiet, offene Bauweise, Grundflächenzahl 0,4, Geschoßflächenzahl 0,8; bis zu einer rückwärtigen Baugrenze, die in 12 m Abstand parallel zur ...-straße verläuft, darf zweigeschossig gebaut werden; parallel zu dieser Baugrenze verläuft in 20 m Abstand zur ...-straße eine weitere Baugrenze; in diesem Bereich darf eingeschossig gebaut werden. Die Fläche nördlich dieser Baugrenze ist als von Bebauung freizuhaltende Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Ferner enthält der Bebauungsplan die textliche Festsetzung, daß auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Stellflächen und Garagen nicht zulässig sind. Das Grundstück des Antragstellers ist 19,75 m tief und liegt mithin vollständig innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche; das Baugrundstück weist demgegenüber eine Tiefe von 26,25 m auf. Mit Bescheid vom 10. Februar 1994 genehmigte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Errichtung einer Garage an der westlichen und an der nördlichen Grenze des Baugrundstücks. Die 12 m lange Westseite der Garage grenzt mit einer Länge von 5,5 m an das Grundstück des Antragstellers und mit einer Länge von 6,5 m an das nördlich vom Flurstück 37 gelegene Flurstück 38/1. Die 3,5 m breite Nordseite der Garage grenzt an das Flurstück 42. Die Eigentümer der Flurstücke 38/1 und 42 haben sich schriftlich mit dem Bauvorhaben einverstanden erklärt. Gleichzeitig mit der Baugenehmigung erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Befreiung von der Einhaltung des bauordnungsrechtlich gebotenen Grenzabstandes zu den Grundstücken Flurstücke 38/1 und 42 sowie die Befreiung von der Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten rückwärtigen Baugrenze und der nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Der Antragsteller legte am 31. März 1994 gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Am 2. Mai 1994 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und im wesentlichen geltend gemacht, er gehe davon aus, daß seinem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukomme. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Nach der Hessischen Bauordnung dürfe der Beigeladene lediglich eine 8 m lange Grenzgarage errichten. Bezugsgröße der Vorschrift sei eindeutig das Baugrundstück und nicht das angrenzende Nachbargrundstück. Es könne ihm, dem Antragsteller, somit nicht entgegengehalten werden, daß die 12 m lange Garage nur auf eine Länge von 5,5 m an sein Grundstück angrenze. Sein Grundstück werde durch das Bauvorhaben geradezu eingekesselt, denn das Grundstück Flurstück 118/36, ... weise an seiner gesamten Ostseite eine Grenzbebauung in mehr als 5 m Höhe auf. Auf der Grenze zum Flurstück 38/1 befinde sich eine über 1 m hohe massive Mauer. Der bislang unverbaute Blick über den rückwärtigen Teil des Grundstücks des Beigeladenen werde durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. Für eine Ausnahmegenehmigung zugunsten des Beigeladenen gebe es keine Veranlassung. Der Beigeladene könne ohne weiteres auf seiner rückwärtigen Grundstücksfläche zwei Garagen nebeneinander anordnen. Die Errichtung von zwei Garagen hintereinander an der Westseite des Baugrundstücks sei nicht erforderlich. Mit Bescheid vom 5. Mai 1994 ordnete der ...-Kreis die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung vom 10. Februar 1994 an. Zur Begründung führte er aus, es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Daher sei es nicht gerechtfertigt, den Bau der Garage unter Umständen für mehrere Jahre bis zum Abschluß eines Klageverfahrens vor den Verwaltungsgerichten aufzuschieben. Im Hinblick auf diese Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsteller geltend gemacht, die Verzögerung des Baues der Garage sei für den Beigeladenen nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Das Baugrundstück werde schon seit Jahren ohne die nunmehr genehmigten Garagen genutzt. Der Antragsteller hat beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. Februar 1994 wiederherzustellen; 2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung der Garage auf dem Grundstück ...-straße ..., Flur 13 Flurstück 41 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers stillzulegen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat ausgeführt, dem Antragsteller stehe ein nachbarliches Abwehrrecht nicht zur Seite, da an seiner Grenze lediglich auf einer Länge von 5,5 m angebaut werde. Da § 8 Abs. 12 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1990 - HBO 1990 - der Regelung nachbarlicher Belange diene, bestehe der Sinn der Vorschrift darin, ein Höchstmaß nachbarlicher Betroffenheit für Grenzgaragen festzulegen. Aus der Sicht der Nachbarn könne es nicht darauf ankommen, ob die Garage in ihrer Gesamtheit möglicherweise diese Länge überschreite. Für die rechtlich zugestandenen Belange des Nachbarn sei allein nur das Maß seiner Betroffenheit durch die tatsächliche Bebauung an seiner Grenze maßgebend. Durch Beschluß vom 10. Mai 1994, zugestellt am 3. Juni 1994, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt und den Antrag im übrigen abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsgegner am 13. Juni 1994 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dem Antragsteller stehe kein Abwehrrecht gegen die Grenzgarage zu, denn unabhängig davon, ob die Baugenehmigung rechtswidrig sei oder nicht, müsse er eine Grenzgarage von 8 m Länge hinnehmen. Demgegenüber werde sein Grundstück nur auf einer Länge von 5,5 m von der geplanten Grenzgarage betroffen. Im übrigen hat der Antragsgegner die Begrünung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Schriftsatz vom 9. Juni 1994 ergänzt. Er führt insoweit aus, es liege im öffentlichen Interesse, daß Personenkraftwagen grundsätzlich nicht auf der öffentlichen Straße, sondern in Stellplätzen oder Garagen auf den Hausgrundstücken abgestellt werden. Es liege auch im Interesse des Bauherrn, daß er seine beiden Personenkraftwagen in einer Garage unterbringen könne, um sie vor Witterungseinflüssen und Diebstahl besser schützen zu können. Demgegenüber sei das Interesse des Antragstellers geringer einzustufen. Er müsse im Hinblick auf die Regelung des § 8 Abs. 12 Nr. 1 HBO 1990 damit rechnen, daß Stellplätze und Garagen an den Grenzen errichtet würden. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 1994 abzuändern und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Er macht geltend, auch die Festsetzung der Baulinien im Bebauungsplan sei so gestaltet, daß die rückwärtigen Gärten aneinandergrenzen und ein geschlossener unverbauter Grünzug geschaffen werde. Die vom Antragsgegner vorgenommene Auslegung des § 8 Abs. 12 HBO 1990 führe bei entsprechendem Grenzverlauf unter Umständen zu absurden Ergebnissen. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. Die das Bauvorhaben und das Grundstück des Antragstellers betreffenden Akten des Antragsgegners (2 Hefte) und der Bebauungsplan für das Gebiet zwischen ...-weg, ...-straße und ...-straße der Stadt ... liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.