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Beschluss

4 UE 3407/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0706.4UE3407.90.0A
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Entscheidungsgründe
II. Der Senat weist die zulässige Berufung (§§ 124, 125 VwGO) durch Beschluß zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Widerruf der Baugenehmigungen vom 20.09.1976 und 06.08.1985 ist trotz Verstoßes gegen die Vorschrift des § 68 Abs. 2 VwGO, wonach vor Erhebung der Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des den Antrag auf Vornahme ablehnenden Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind, zulässig. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die der Beigeladenen und ihrem verstorbenen Ehemann erteilten Baugenehmigungen für die Doppelgarage vom 20.09.1976 und 06.08.1985 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten vom 08.08.1986 zu widerrufen. Einen entsprechenden Antrag auf Widerruf der vorgenannten Baugenehmigungen hatte der Kläger jedoch zuvor bei der Beklagten nicht gestellt. Er bat vielmehr mit Schreiben vom 16.05.1984, nachdem er die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 20.09.1976 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 08.05.1985 zurückgenommen hatte, den Beklagten darum, dafür Sorge zu tragen, daß die Doppelgarage, deren Höhe nicht den Baugenehmigungsunterlagen entspreche, tiefergesetzt, das Gegengefälle beseitigt und die zur Auflage gemachte Entwässerung eingehalten werde. Der Beklagte lehnte ein entsprechendes Tätigwerden mit Bescheid vom 18.10.1984 ab. Erst der Regierungspräsident in Darmstadt führte in seinem Widerspruchsbescheid vom 08.08.1986 ergänzend aus, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Baugenehmigung vom 20.09.1976 sowie der zwischenzeitlich erlassenen Baugenehmigung vom 06.08.1985 nicht vorlägen. Der Verpflichtungsklage ging demzufolge ein erfolgloses Antragsverfahren, dessen Recht- und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachzuprüfen gewesen wäre, nicht voraus. In der Rechtsprechung wird allgemein die Auffassung vertreten, daß eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage auch ohne Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO zulässig ist, wenn sich der Beklagte in der Sache auf die Klage einläßt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325 (330)). Es bestehen keine Bedenken, diesen Gedanken auf die für die Verpflichtungsklage bestehende Prozeßvoraussetzung des vorausgegangenen Antragsverfahrens zu übertragen (Hess. VGH, Urteil vom 29.11.1973 - IV OE 9/73 -, ESVGH 24 Nr. 34). Eines besonderen Antragsverfahrens als Prozeßvoraussetzung für eine Verpflichtungsklage bedarf es danach nicht, wenn der Erhebung der Klage ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, das unmittelbar zwar ein anderes Begehren des Klägers betraf, mittelbar aber eindeutig erkennen läßt, daß die Behörde auch einen Antrag des Klägers auf Erlaß des Verwaltungsakts, den er mit der Verpflichtungsklage erstreiten will, ablehnen würde; dies gilt jedenfalls, wenn sich die Behörde auf die Verpflichtungsklage in ablehnendem Sinne sachlich eingelassen hat (Hess. VGH, Urteil vom 29.11.1973, a.a.O.). Der Beklagte hat mit Bescheid vom 18.10.1994 ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Doppelgarage der Beigeladenen abgelehnt und die im Sockelbereich veränderte Ausführung mit Bescheid vom 06.08.1985 ausdrücklich sanktioniert. Der Regierungspräsident in Darmstadt hat zudem in seinem Widerspruchsbescheid vom 08.08.1986 ergänzend ausgeführt, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine nachträgliche Einschränkung der Baugenehmigungen vom 20.09.1976 und 06.08.1985 gemäß § 101 Abs. 1 HBO 1977 nicht vorlägen. Das vorangegangene Verwaltungsverfahren läßt demzufolge eindeutig erkennen, daß die Behörde auch einen Antrag des Klägers auf Widerruf der Baugenehmigungen ablehnen würde. Der Beklagte hat sich zudem in seiner Klageerwiderung zur Sache eingelassen, ohne das fehlende Antragsverfahren in bezug auf den begehrten Widerruf der Baugenehmigungen zu rügen. Nach alledem setzt die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage im vorliegenden Fall ein erfolgloses Antragsverfahren, dessen Recht- und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachzuprüfen gewesen wäre, nicht voraus. Die Klage ist indessen unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Rücknahme oder Widerruf der Baugenehmigungen vom 20.09.1976 und 06.08.1985 zu. Die Rücknahme bzw. der Widerruf von Baugenehmigungen richtet sich auch unter Geltung der am 01.06.1994 in Kraft getretenen neuen Hessischen Bauordnung vom 20.12.1993 (GVBl. 1993 I 655) nach §§ 48 ff. HVwVfG, da die neue HBO ebenso wie die HBO 1990 keine dem früheren § 101 HBO 1977 entsprechende Vorschrift enthält; das Wahlrecht des Art. 2 § 1 Abs. 3 HBOÄndG zugunsten früheren Baurechts gilt dabei nur für den Bauantragsteller selbst, nicht für seinen Nachbarn. Die Behörde kann zwar einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 HVwVfG grundsätzlich jederzeit zurücknehmen; der Betroffene hat darauf jedoch keinen jederzeit geltend zu machenden Rechtsanspruch. Die Rechtsmittelfristen geben dem Betroffenen eine zeitlich begrenzte Möglichkeit, sich gegen Verwaltungsakte zur Wehr zu setzen, die er für rechtswidrig hält. Nach Ablauf dieser Fristen hat sich der Betroffene des Rechts begeben, rechtliche Einwendungen gegen einen fehlerhaften, aber gültigen Verwaltungsakt vorzubringen (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Erster Band, Allgemeiner Teil, 10. Aufl., 1973, § 13b (S. 264)). Aufgrund der Tatsache, daß die Verbindlichkeit des (unanfechtbaren) Verwaltungsaktes mit Drittwirkung nicht nur im öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit, sondern ebenso im Interesse des Begünstigten liegt, kann dem Dritten ein öffentlichrechtlicher Aufhebungsanspruch nur solange zuerkannt werden, wie der Verwaltungsakt, auf den er gerichtet ist, noch nicht unanfechtbar geworden ist (Horn, Der Aufhebungsanspruch beim Verwaltungsakt mit Drittwirkung, DÖV 1990, 864 (867 f.); Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl., 1986, § 61 IV 2 (S. 423)). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betroffene gemäß § 51 HVwVfG das Wiederaufgreifen des Verfahrens und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des (unanfechtbaren) Verwaltungsaktes verlangen kann (Ule/Laubinger, a.a.O.). Der Kläger hat die von ihm ursprünglich erhobene Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 20.09.1976 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 08.05.1984 zurückgenommen. Gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 06.08.1985, von deren Existenz der Kläger aufgrund der Ausführungen des Regierungspräsidenten in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.1986 Kenntnis erlangte, hat der Kläger bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Widerspruch eingelegt. Die Baugenehmigung vom 20.09.1976 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 06.08.1985 sind demzufolge zwischenzeitlich unanfechtbar (bestandskräftig) geworden. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der vorgenannten Baugenehmigungen in Verbindung mit den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 HVwVfG hat der Kläger allenfalls insoweit dargetan, als er sich darauf beruft, daß die Beigeladene die mit der Baugenehmigung vom 20.09.1976 verbundene Auflage, das anfallende Oberflächenwasser des Garagendaches und der Garagenzufahrt innerhalb ihres Grundstück zu sammeln und der öffentlichen Entwässerung zuzuleiten, bis zum heutigen Tag nicht erfüllt habe. Dies ist ein nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVwVfG beachtlicher Tatbestand. Ein Widerruf kommt auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten in Betracht, die nicht zurückgenommen werden (sollen) (Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 48 Rdnrn. 19 u. 39), so daß die Frage der Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung offen bleiben kann. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine nachträgliche Änderung der Sachlage handelt, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG ermöglichen könnte, und ob die mit der Baugenehmigung vom 20.09.1976 verbundene Auflage zugunsten des Klägers drittbegünstigende Wirkung entfaltet, würde dem Kläger daraus ein Anspruch auf Widerruf der Baugenehmigung vom 20.09.1976 - und damit auch der Nachtragsbaugenehmigung vom 06.08.1985 - bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG nicht erwachsen. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 05.03.1987 vorgetragen, daß die Entwässerung des Garagendaches nochmals überprüft und für ordnungsgemäß befunden worden sei; der Kläger ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der Entwässerung der Garagenzufahrt, die nur auf einer kleinen Teilfläche Gefälle zur Grenze mit dem Grundstück des Klägers hat, hat sich die Beigeladene bereits mit Schreiben vom 16.05.1984 auf Vorschlag des Beklagten verpflichtet, die vor der Garage des Klägers befindliche Ablaufrinne auf ihre Kosten bis an ihr Grundstück zu verlängern, sofern der Kläger zustimme, diese Arbeiten auf seinem Grundstück durchführen zu lassen; der Kläger hat diesem Vorschlag nicht zugestimmt. Darüber hinaus hat die Beigeladene angeboten, eine kleine Mauer entlang der Grundstücksgrenze mit einer erhöhten Kante von ca. 8 bis 10 cm zu bauen sowie die Hälfte der Kosten für die Verlängerung des zwischen den Garagen befindlichen Abflußrohres zu tragen. Im Hinblick auf die Teilerfüllung der mit der Baugenehmigung vom 20.09.1976 verbundenen Auflage, die geringe tatsächliche Bedeutung des ausstehenden Restes und der im übrigen gezeigten Bereitschaft der Beigeladenen zu einer angemessenen Lösung wäre ein Widerruf der Baugenehmigung unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. Darüber hinausgehende Gründe, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 HVwVfG und gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf der Baugenehmigungen gemäß §§ 48, 49 HVwVfG rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht dargetan. Die Ausführungen des Klägers wiederholen sich darin, daß die Baugenehmigung vom 20.09.1976 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 06.08.1985 bereits zum damaligen Zeitpunkt materiell rechtswidrig gewesen seien. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Billigkeit gebietet es nicht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 1b, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 09.12.1986 (BGBl. I 2326) - GKG -. Der Senat bemißt das Interesse des Klägers an dem begehrten Widerruf der Baugenehmigungen für die Doppelgarage mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem im Zeitpunkt des Eingangs der Berufung geltenden Auffangstreitwert von 6.000,-- DM. I. Der Kläger und seine Ehefrau sind Erbbauberechtigte bezüglich des Grundstücks in (Gemarkung, Flur 4, Flurstück 14/9); Eigentümerin des Grundstücks ist die Waisenhausstiftung des öffentlichen Rechts, Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks (Gemarkung, Flur 4, Flurstück 14/5), welches nördlich an das Flurstück 14/9 angrenzt. Beide Grundstücke liegen auf der Westseite einer von Süden kommenden privaten Zuwegung, die an dem Grundstück der Beigeladenen endet. Das Gelände hat ein Gefälle von Süden nach Norden und ein stärkeres Gefälle von Osten nach Westen; die oben genannten Grundstücke liegen auf der Talseite der privaten Zuwegung. Unter dem Datum des 09.06.1970 wurde dem Kläger die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus auf dem Flurstück 14/9 erteilt, wobei die an der südlichen Grundstücksgrenze vorgesehene Garage gestrichen und dem Kläger unter anderem die Auflage gemacht wurde, Planunterlagen der PKW-Garage (mit Nachbarerklärung) vorzulegen. In der Folgezeit gab der Kläger seinen Plan, die Garage an die südliche Grundstücksgrenze zu setzen, auf und errichtete die Garage an der nördlichen Längsseite seines Hauses, so daß die Garage mit dem nordöstlichen Eck an das Flurstück 14/5 angrenzt und in einem Winkel zur Grundstücksgrenze verläuft. Der Beigeladenen und ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann wurde unter dem Datum des 30.05.1972 die Baugenehmigung für ein Wohnhaus sowie eine Doppelgarage auf dem Flurstück 14/5 erteilt. Die Baupläne sahen vor, die Doppelgarage unmittelbar an die vom Kläger errichtete Garage - also teilweise auf dem Flurstück 14/9 - anzubauen, entsprechende Einverständniserklärungen des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Waisenhausstiftung des öffentlichen Rechts lagen vor. Mit Schreiben vom 21.09.1972 beantragte der verstorbene Ehemann der Beigeladenen eine Änderung der Stellung der bereits genehmigten Garage, die nunmehr entlang der Grundstücksgrenze zum Flurstück 14/9 verlaufen sollte, sowie eine Änderung von Massivgarage mit Keller in Fertiggarage ohne Keller. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 14.11.1972 "Widerspruch" gegen die Grenzbebauung mit der Begründung, der bereits errichtete Unterbau der Garage lasse erkennen, daß die Garage ganz erheblich über dem gewachsenen Boden zu stehen komme und befürchten lasse, daß das Oberflächenwasser auf sein Grundstück abgeleitet werde. Mit Schreiben vom 21.11.1972 wies er ergänzend darauf hin, daß sich sein "Widerspruch" darauf beschränke, daß die Doppelgarage nicht höher liegen dürfe als seine eigene Garage. Unter dem Datum des 20.09.1976 wurde dem Ehemann der Beigeladenen die Baugenehmigung für die veränderte Ausführung und Stellung der Doppelgarage unter anderem mit der Auflage erteilt, das anfallende Oberflächenwasser des Garagendaches und der Garagenzufahrt innerhalb des Grundstückes zu sammeln und der öffentlichen Entwässerung zuzuleiten. Der Kläger legte gegen die vorgenannte Baugenehmigung mit Schreiben vom 16.11.1976 Widerspruch ein, den der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.1979 zurückwies. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (IV/1 E 1080/79) am 08.05.1984 zurück. Mit Schreiben vom 16.05.1984 wandte sich der damalige Bevollmächtigte des Klägers erneut an die Beklagte und bat, dafür Sorge zu tragen, daß die Doppelgarage - deren Höhe nicht den Baugenehmigungsunterlagen entspreche - tiefer gesetzt werde, das Gegengefälle beseitigt und die zur Auflage gemachte Entwässerung eingehalten werde. Der Beklagte schlug daraufhin der Beigeladenen vor, sich schriftlich bereit zu erklären, die vor der Garage des Klägers befindliche Ablaufrinne auf ihre Kosten bis an ihr Grundstück zu verlängern, sofern der Kläger zustimme, diese Arbeiten auf seinem Grundstück durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 04.10.1984 erklärte sich die Beigeladene mit dem Vorschlag des Beklagten einverstanden und bot darüber hinaus an, eine kleine Mauer entlang der Grundstücksgrenze mit einer erhöhten Kante von ca. 8 bis 10 cm zu bauen sowie die Hälfte der Kosten für die Verlängerung des zwischen den Garagen befindlichen Abflußrohres zu tragen. Mit Bescheid vom 18.10.1984 lehnte der Beklagte ein Tätigwerden in bezug auf die Doppelgarage durch Abbruchverfügung ab und führte zur Begründung folgendes aus: Das Garagenbauwerk sei zwar in Abweichung von den genehmigten Planunterlagen durch Unterbau höhergesetzt worden, gleichwohl sei sie bezüglich ihrer Höhe materiell nicht illegal, da sie zum Zeitpunkt der Geltung der HBO 1957 errichtet worden sei, die eine höhenmäßige Begrenzung von Grenzgaragen nicht vorgesehen habe. Unabhängig davon führe das Vorhandensein der Doppelgarage nicht zu einer Störung der Nutzung des klägerischen Grundstücks, da der Kläger auch unmittelbar anschließend seine Garage errichtet habe. Auch das anfallende Oberflächenwasser könne einen Abbruch der Doppelgarage nicht rechtfertigen. Die Beigeladene habe sich mit Schreiben vom 04.10.1984 bereit erklärt, die vor der Garage des Klägers befindliche Ablaufrinne auf ihre Kosten bis auf ihr Grundstück zu verlängern oder eine kleine Mauer entlang der Grundstücksgrenze zu bauen sowie die Hälfte der Kosten der Verlängerung des zwischen den Garagen befindlichen Abflußrohres zu tragen. Darüber hinaus werde ein erheblicher Teil des Oberflächenwassers aufgrund des Gefälles der Zuwegung in Richtung Garage des Klägers geführt. Der Bescheid wurde zum Zweck der Zustellung per Einschreiben am 23.10.1984 bei der Post eingeliefert. Der Kläger legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 22.11.1984, eingegangen am 26.11.1984, Widerspruch ein, den er im wesentlichen wie folgt begründete: Die Beigeladene habe die Baugenehmigung mit falschen Angaben erschlichen. Die alte Hessische Bauordnung - HBO - in Verbindung mit der Reichsgaragenordnung habe die gleichen Anforderungen an die Höhe von Grenzgaragen gestellt wie der spätere § 7 Abs. 5 HBO. Der von der Beigeladenen angebotene Bau einer kleinen Mauer würde das von der Beigeladenen geschaffene Gegengefälle noch verstärken und damit das Oberflächenwasser am Weiterfluß hindern. Eine Verlängerung des zwischen den Garagen befindlichen Abflußrohres sei ebenfalls nicht erforderlich; das Rohr sei 1972 bis weit in seinen Garten hin verlegt worden, fasse bei starkem Regen aber nicht all das Wasser, welches sich wegen des Gegengefälles staue. Mit Bescheid vom 06.08.1985 genehmigte der Beklagte die im Sockelbereich veränderte Ausführung der Doppelgarage der Beigeladenen nachträglich. Der Regierungspräsident wies den Widerspruch des Klägers vom 22.11.1984 gegen den Bescheid des Beklagten vom 18.10.1984 mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.1986 mit der Begründung zurück, der Beklagte habe ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Doppelgarage der Beigeladenen zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine nachträgliche Einschränkung einer Baugenehmigung nach § 101 Abs. 1 HBO lägen nicht vor. Die Genehmigung der Grenzgarage sei gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. a Reichsgaragenordnung - RGaO - erteilt worden und habe im Hinblick auf die ungünstigen topographischen Verhältnisse und die Tatsache, daß auf dem klägerischen Grundstück in Grenznähe bereits eine Garage vorhanden gewesen sei, gemäß § 13 Abs. 5 RGaO auch trotz Verweigerung der Zustimmung des Klägers erteilt werden können. Die durch die topographischen Verhältnisse bedingte Sockelhöhe der Doppelgarage sei mit Bauschein vom 06.08.1985 ausdrücklich sanktioniert worden. Die im Verhältnis zur Garage höherversetzte Doppelgarage führe auch zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen für den Kläger. Der Beklagte habe dem Ehemann der Beigeladenen bereits in der Baugenehmigung vom 20.09.1976 zur Auflage gemacht, das anfallende Oberflächenwasser des Garagendaches und der Garagenzufahrt innerhalb des Grundstücks zu sammeln und der öffentlichen Entwässerung zuzuleiten. Die im Zuge des Widerspruchsverfahrens erörterten Möglichkeiten zur Lösung der Abwasserproblematik seien dem Kläger aber im Vergleich zu dem geforderten Abbruch der Garage nicht akzeptabel erschienen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers oder gar eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die ein weiteres Einschreiten gemäß § 83 HBO erfordern würde, sei nicht ersichtlich. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.09.1986, bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen am darauffolgenden Tag, Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20.09.1976 hätte widerrufen werden müssen. § 7 Abs. 5 HBO schreibe für Garagen im Bauwich eine Außenwandhöhe von 2,50 m vor, tatsächlich werde im vorliegenden Fall eine solche von mindestens 3,02 m bis 4,42 m erreicht. Auch nach der Reichsgaragenordnung sei die Erstellung einer Garage an der Nachbargrenze gegen den Willen des Nachbarn nur dann zulässig gewesen, wenn die Garage nur dort habe erstellt werden können; die Doppelgarage der Beigeladenen hätte dagegen auch an anderer Stelle errichtet werden können. Gemäß § 12 RGaO hätte die Traufe nicht höher als 2,50 m über dem Gelände liegen sollen. Die topographischen Verhältnisse hätten die Sockelhöhe nicht bedingt, wenn die Beigeladene nicht zuvor ein Gegengefälle geschaffen und die Garagenzufahrt aufgeschüttet hätte. Die im Verhältnis zur klägerischen Garage höherversetzte Doppelgarage der Beigeladenen führe zu folgenden Beeinträchtigungen: Bei jeder Schneeschmelze und bei jedem Gewitterregen stehe die Garage des Klägers regelmäßig unter Wasser. In einem der letzten Winter sei der Mieter der Beigeladenen derart mit seinem Auto abgerutscht, daß das Garagentor des Klägers erheblich beschädigt worden sei. Im letzten Winter sei das Wasser vor der Garage des Klägers derart gefroren, daß sich das Garagentor verzogen habe und nicht mehr abschließbar gewesen sei. Einige Autotypen setzten aufgrund der Steigung aus der Garage auf. Die Beigeladene habe die ihr in der Baugenehmigung vom 20.09.1976 zur Auflage gemachte Forderung, das anfallende Oberflächenwasser des Garagendaches und der Garagenzufahrt innerhalb ihres Grundstücks zu sammeln und der öffentlichen Entwässerungsleitung zuzuleiten, bis heute nicht erfüllt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten vom 8. August 1986 zu verpflichten, die der Beigeladenen und ihrem verstorbenen Ehemann erteilte Baugenehmigung für die Doppelgarage vom 20. September 1976 und 6. August 1985 zu widerrufen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dem Kläger stehe ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch, aufgrund dessen er ein Einschreiten gegen die Doppelgarage verlangen könnte, nicht zu. Ein Großteil des Oberflächenwassers fließe vom Grundstück der Beigeladenen in Richtung Straße und nicht auf das Grundstück des Klägers, so daß allenfalls aus einem kleinen Randbereich Oberflächenwasser von der Garagenzufahrt der Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers fließe. Diesbezüglich habe sich die Beigeladene mit Schreiben vom 04.10.1984 und 03.12.1984 verpflichtet, Abhilfe zu schaffen; der Kläger habe dies jedoch abgelehnt, so daß die Beigeladene bislang nichts habe veranlassen können. Die Entwässerungsproblematik habe zudem ihre wesentliche Ursache darin, daß der Kläger seine eigene Garage im Verhältnis zum Straßenniveau abgesenkt habe. Die Entwässerung des Garagendaches der Beigeladenen erfolge ordnungsgemäß. Auch die Garage des Klägers entspreche nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 5 HBO. Die Beigeladene hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen und ergänzend folgendes vorgetragen: Der Sockel der Doppelgarage sei nötig gewesen, um auf gleichem Niveau von der Zuwegung in die Garage einfahren zu können. Der Kläger habe seine Garage dagegen abgesenkt, da das Dach der Garage ursprünglich als Terrasse genutzt werden sollte. Das Gefälle der Sackgasse - deren Ausbau von der Gemeinde vorgenommen worden sei - gehe auf ihrem Grundstück in ein fast ebenes Niveau über; der Regen werde von ihrer Drainage auf ihr Grundstück geleitet, so daß lediglich von ca. 1,5 qm Grundstücksfläche eventuell das Regenwasser auf das Grundstück des Klägers fließe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21.08.1990, dem Kläger zugestellt am 30.10.1990, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage auf Widerruf auch der Baugenehmigung vom 06.08.1985 sei zwar trotz fehlenden Widerspruchsverfahrens zulässig, die Klage sei jedoch insgesamt unbegründet. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Aufhebung der beiden Baugenehmigungen noch einen Anspruch darauf, daß der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufhebung der Baugenehmigung entscheide, da er durch die Baugenehmigungen vom 20.09.1976 und 06.08.1985 nicht in seinen öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarinteressen verletzt sei. Mit Schriftsatz vom 23.11.1990, bei dem Verwaltungsgericht eingegangen am 26.11.1990, hat der Kläger Berufung eingelegt und ergänzend im wesentlichen folgendes vorgetragen: Bevor die Doppelgarage der Beigeladenen errichtet worden sei, sei die Zufahrt zu seiner eigenen Garage abgeflachter gewesen; durch den Bau der Doppelgarage sei für ihn die Möglichkeit der Einfahrt in seine Garage verschlechtert worden. Bei normalem Regen fließe das Oberflächenwasser zwischen den beiden Garagen ab, nur bei starkem Gewitterregen oder Schneeschmelze staue sich das Wasser vor seiner Garage; das angebotene Mäuerchen würde indessen den natürlichen Abfluß noch mehr verhindern. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten vom 8. August 1986 zu verpflichten, die der Beigeladenen und ihrem verstorbenen Ehemann erteilte Baugenehmigung für die Doppelgarage vom 20.09.1976 und 06.08.1985 zu widerrufen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene trägt ergänzend vor, durch den Bau der Doppelgarage sei die Zufahrt zur klägerischen Garage nicht verändert worden. Die Erd- und Planierarbeiten für die Privatstraße hätten unter der Aufsicht des Klägers stattgefunden, die Beigeladene und ihr Ehemann hätten sich zu dieser Zeit im Urlaub befunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des streitgegenständlichen Verfahrens und die in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte - Bauakte).