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Beschluss

4 TG 2358/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0913.4TG2358.95.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang begründet. Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 VwGO ist neben der Möglichkeit, unter Umständen auch Gewißheit der Rechtsbeeinträchtigung, daß die erstrebte Maßnahme auch (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern, wozu auch der Schutz vor fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen gehören kann (§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Der Senat geht nach dem derzeitigen Stand des Bauvorhabens davon aus, daß mit einer antragsgemäßen Entscheidung der Sicherungszweck des Eilverfahrens noch erreicht werden könnte. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Recht verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag eines Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über einen Rechtsbehelf eines Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der Beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage. Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - BRS 52 Nr. 200 = DVBl. 1992, 45). Im vorliegenden Verfahren werden Widerspruch und Anfechtungsklage der Antragsteller insoweit Erfolg haben, als sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt haben, weil sie durch die streitgegenständliche Erweiterung des Wohngebäudes in Nachbarrechten verletzt werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, daß der Bebauungsplan wegen eines - vom Verwaltungsgericht näher dargelegten - Veröffentlichungsmangels ungültig und das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das ist nicht der Fall, wenn eine Reihenhausgruppe mit einer einheitlichen Bauflucht besteht, die in einem Fall durchbrochen werden soll (Hess. VGH, U. v. 31.01.1986 - 4 UE 1126/84 - HessVGRspr. 1986, S. 49 m.w.N.). Die faktische vordere Bauflucht wird durch die beabsichtigte Erweiterung des Hauses An der Fuchsenhütte 48 erstmals durchbrochen mit der Folge, daß mit fortschreitender Veränderung der Bauflucht im vorderen Grundstücksbereich die vorhandene städtebauliche Ordnung fortschreitend aufgegeben würde. Bewältigungsbedürftige Spannungen entstehen dadurch, daß individuelle Erweiterungen zu unklaren Bauformen anstelle der bisherigen Ordnung führen. Die durch die Verletzung von § 34 Abs. 1 BauGB vorliegende objektive Rechtswidrigkeit des Vorhabens beeinträchtigt verletzend das in § 34 BauGB enthaltene objektiv-rechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme und verletzt zugleich subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller. Nach der Rechtsprechung des Senats kommen für einen Drittschutz im unbeplanten Bereich ähnlich dem Planbereich solche Vorschriften (oder deren Teile) in Betracht, die den nachbarlichen Interessenkonflikt durch Postulate der Zuordnung, Verträglichkeit und Abstimmung benachbarter Nutzungen regeln und zu einem Ausgleich bringen. Dabei kommen nur solche tatsächlichen Umstände in Betracht, die im unbeplanten Innenbereich zwar ohne Bauleitplanung und vielleicht in gewissem Maße auch zufällig entstanden sein mögen, aber, nachdem sie einmal da sind, nun nicht mehr beliebig veränderbar sind, sondern notwendigerweise den Schutz einer bestimmten Siedlungs- und Baustruktur erfordern. Dies bedeutet im einzelnen: a) Die schutzwürdige Position im Rahmen des § 34 BBauG muß ein privates Interesse sein, das städtebaulich auch im Rahmen der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB) beachtlich sein könnte. b) Die schutzwürdige Position muß ferner eine sein, die in einem vergleichbaren Planbereich durch die Festsetzung eines Bebauungsplanes oder die ergänzende Geltung des § 15 BauNVO ebenso geschützt werden könnte wie durch das Gebot der Rücksichtnahme im unbeplanten Innenbereich. c) Die Position muß schließlich so schutzwürdig sein, daß sie auch im Falle der Beplanung des betreffenden Gebiets mit einem Bebauungsplan bei rechtmäßiger Ausübung des planerischen Ermessens, nämlich bei sachgerechter Abwägung aller einschlägigen Belange, sich im Ergebnis durchsetzen müßte, also nicht - oder in Sonderfällen jedenfalls nicht entschädigungslos - entzogen werden könnte. (Grundlegend Beschluß des Senats vom 17.12.1984, BRS 42 Nr. 77 = ESVGH 35, 126 = HSGZ 85, 166; U. v. 04.09.1987 - 4 UE 1048/85 - HessVGRspr. 1988, 12). Anhand dieses Maßstabes ergibt sich im vorliegenden Fall: Hinsichtlich der ersten beiden Voraussetzungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Auch die 3. Voraussetzung, wonach die Position der Nachbarn so schutzwürdig sein muß, daß sie sich auch im Fall der Beplanung des betreffenden Gebietes mit einem Bebauungsplan bei rechtmäßiger Ausübung des planerischen Ermessens im Normalfall im Ergebnis durchsetzen müßte, also nicht entzogen werden könnte, liegt vor. Die geplante Erweiterung leitet in der nach dem Standort und der Bauweise bisher homogenen Reihenhauszeile eine Umstrukturierung ein, die die Wohnqualität der Grundstücke der Antragsteller gravierend verändern würde. Insbesondere würde die maßstabbildende Wirkung der vorgesehenen Bebauung auf dem Baugrundstück zum sogenannten "Scheuklappeneffekt" für denjenigen führen, der sich einer Verlängerung der Häuser durch den Nachbarn nicht anschließt. Die schutzwürdigen Interessen der Antragsteller stünden einer Umplanung entgegen, die nicht durch entsprechende Festsetzungen im Interesse des Eigentümers eines benachbarten Reihengrundstücks ausschließt, daß ein derartiger "Scheuklappeneffekt" entsteht. Die vorgesehene Erweiterung des Hauses über die gesamte Grundstücksbreite verstößt auch zu Lasten der Antragsteller zu 1 bis 3 gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO, wonach in allen Fällen die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen muß. Wird ein Reihenhaus im unbeplanten Innenbereich über die vorhandene Bauflucht hinaus einseitig durch einen Anbau auf der Grenze erweitert wird der Nachbar in seinem Recht auf Einhaltung der Abstandsfläche verletzt (Hess. VGH, U. v. 31.01.1986 (a.a.O.)). Der Antrag zu 3 ist unzulässig. Für den Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten zur Erweiterung des Wohngebäudes bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Widersprüche stillzulegen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung sind die Beigeladenen mangels wirksamer Baugenehmigung für die zu errichtende Wohnanlage nicht mehr berechtigt, die Bauarbeiten fortzuführen. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß die Beigeladenen sich der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung widersetzen und illegal weiterbauen werden. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner seiner Pflicht, die Bauarbeiten notfalls unverzüglich stillzulegen, nicht nachkommen würde. I. Die Antragsteller zu 1 und zu 2 sind Eigentümer des Anwesens der Antragsteller zu 3 des Anwesens und der Antragsteller zu 4 des Anwesens. Sie wenden sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen zur Erweiterung ihres zwischen den Häusern der Antragsteller zu 1 und zu 2 und dem Haus des Antragstellers zu 3 gelegenen Anwesens durch einen Anbau im vorderen Bereich. Die Häuser 42 bis 60 stellen eine Reihenhauszeile in Nordwest-Südost-Richtung dar. Die 6,01 m breiten Häuser verspringen jeweils paarweise um 2 m nach Südwesten und verfügen nach Nordosten über Vorgärten. Die Häuser, von denen 8 (44 bis 58) aufgrund des Bauscheins Nr. 858/70 vom 24.07.1970 errichtet worden sind, sind in ihrem jetzigen Bauzustand in ihren äußeren Ausmaßen identisch. Das Anwesen der Beigeladenen soll durch den Anbau eines Wintergartens im Erdgeschoß und die Erweiterung der Wohnfläche und die Schaffung eines Balkons im Obergeschoß um 4,80 m zweigeschossig in den Vorgartenbereich hinein erweitert werden. Nordöstlich der Reihenhausgruppe 42 bis 60 stehen weitere drei Reihenhauszeilen. Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Gemeinde, der wegen Formmangels ungültig ist. Unter dem 15.08.1994 erteilte der Antragsgegner die Baugenehmigung für das Vorhaben. Bereits unter dem 20.05.1995 hatte der damalige Bevollmächtigte der Antragsteller für die Antragsteller zu 1 und zu 2 "Widerspruch" eingelegt, den er nach Bekanntgabe der Erteilung der Baugenehmigung unter dem 25.10.1994 mit Schreiben vom 21.11.1994 "auch" für die Antragsteller zu 3 und zu 4 erhob. Am 17.01.1995 haben die Antragsteller zu 1 bis 3 und am 15.02.1995 der Antragsteller zu 4 um vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt nachgesucht und beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des Wohngebäudes an der 48 in bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller anzuordnen. 2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten zur Erweiterung des Wohngebäudes an der 48 in bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Widersprüche der Antragsteller stillzulegen. Das Verwaltungsgericht hat die Bauherren mit Beschluß vom 01.02.1995 beigeladen und den Antrag mit Beschluß vom 23.06.1995 abgelehnt. Gegen den den Bevollmächtigten der Antragsteller am 05.07.1995 zugestellten Beschluß haben diese am 17.07.1995 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragsteller beantragen: 1. Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. Juni 1995 aufgehoben. 2. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die den Eheleuten 48, erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des Wohngebäudes 48, wird bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller angeordnet. 3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Bauarbeiten zur Erweiterung des Wohngebäudes 48, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Widersprüche der Antragsteller stillzulegen. 4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die das Bauvorhaben betreffenden Bauakten (2 Bände) sowie die die Grundstücke der Antragsteller betreffenden Bauakten liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.