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Beschluss

4 TG 2043/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1004.4TG2043.95.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die gemäß §§ 146, 147 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.02.1995 gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 27.10.1995 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings u. a. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Nach § 187 Abs. 3 VwGO können die Länder bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Von dieser Ermächtigung hat Hessen durch § 12 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO - Gebrauch gemacht. In derartigen Fällen ist dem gerichtlichen Stoppantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben worden ist, offensichtlich rechtswidrig ist; denn in einem solchen Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Ist das in diese Abwägung einzubringende individuelle Suspensivinteresse nicht derart gewichtig, daß es das öffentliche Vollzugsinteresse übersteigt, so hat es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu verbleiben (vgl. dazu: Hess. VGH, Beschluß vom 08.08.1994 - 4 TH 2512/93 -, NVwZ-RR 1995, 118). Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,-- DM ist offensichtlich rechtmäßig. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 27.01.1995 vor. Die der Vollstreckung zugrundeliegende Verfügung vom 07.10.1994 war sofort vollziehbar (§ 2 Nr. 3 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - HessVwVG -). Der gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gerichtete Eilantrag des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Auch die speziellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach §§ 68 ff. HessVwVG waren gegeben. Das festgesetzte Zwangsgeld war dem Antragsteller mit Verfügung vom 07.10.1994 angedroht worden (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 HessVwVG). Verbunden mit der Androhung wurde dem Antragsteller eine Frist von drei Tagen nach Zustellung für ein Zuwiderhandeln gegen die Grundverfügung gesetzt (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVG). Die Zwangsmittelandrohung ist als Verwaltungsakt im Rahmen der Vollstreckung kraft Gesetzes gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 HessAGVwGO sofort vollziehbar. Der gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtete Eilantrag des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit der Grundverfügung sowie der Zwangsgeldandrohung sind Einwendungen, die der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Grundverfügung bzw. gegen die Zwangsgeldandrohung hätte geltend machen können, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zwangsgeldfestsetzung grundsätzlich ausgeschlossen. Einwendungen gegen eine sofort vollziehbare Grundverfügung können nur in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine sofort vollziehbare Grundverfügung erhoben werden, nicht jedoch in einem entsprechenden Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsmittelfestsetzung (vgl. dazu: Hess. VGH, Beschluß vom 08.08.1994, a.a.O., unter Hinweis auf VGH Mannheim, Beschluß vom 16.05.1980 - 8 S 102/80 -). Dasselbe gilt indessen auch für das Verhältnis von Zwangsmittelandrohung und Zwangsmittelfestsetzung. Einwendungen gegen eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme sind grundsätzlich mit einem Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsmaßnahme geltend zu machen; wird die Vollstreckungsmaßnahme bestandskräftig, so ist die Geltendmachung einer diesen Akt betreffenden Einwendung im weiteren Vollstreckungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Aufl., 1983, Einl. Anm. 20, 21), es sei denn, daß das Gesetz - wie im Falle der Unmöglichkeit (§ 71 Abs. 4 HessVwVG) - ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Das gilt auch für den Fall, daß die Zwangsmittelandrohung sofort vollziehbar ist, weil vorläufiger Rechtsschutz gegen sie entweder nicht oder erfolglos gesucht worden ist. Einwendungen gegen eine Zwangsmittelandrohung können daher nur in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese erhoben werden, nicht jedoch in einem entsprechenden Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsmittelfestsetzung (noch ausdrücklich offengelassen in: Hess. VGH, Beschluß vom 08.08.1994, a.a.O., und Beschluß vom 10.02.1995 - 4 TH 983/94 -). Das gilt jedenfalls für den Fall, daß der Zwangsmittelfestsetzung - wie vorliegend - eine sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung zugrundeliegt, die sämtliche Regelungselemente nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HessVwVG enthält. Dagegen spricht auch nicht die Entscheidung des Senats vom 02.05.1989 (4 TH 207/89), da dieser Entscheidung eine bestandskräftige Zwangsmittelandrohung zugrundelag, der es an einer Fristsetzung gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVG fehlte. Der Senat ging davon aus, daß dieser Mangel trotz der Bestandskraft der Zwangsgeldandrohung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung beachtlich sei, da der Zwangsgeldandrohung nur eine beschränkte Bestandskraft zukomme, soweit die in ihr enthaltenen Regelungselemente selbständige unmittelbare Voraussetzungen der eigentlichen Vollstreckungsmaßnahme seien. Fehle eines der selbständigen Regelungselemente, könne dies auch noch im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die eigentliche Vollstreckungsmaßnahme geltend gemacht werden. Der Antragsteller ist demzufolge mit den von ihm geltend gemachten Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung und der Zwangsgeldandrohung, insbesondere deren Höhe, im streitgegenständlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zwangsgeldfestsetzung ausgeschlossen. Im streitgegenständlichen Verfahren kann der Antragsteller nur noch mit der Einwendung gehört werden, im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzung vom 27.01.1995 habe ein Verstoß gegen das Bauverbot (noch) nicht vorgelegen. Aus dem Kontrollvermerk vom 13.12.1994 (Bl. 29 des Verwaltungsvorgangs) läßt sich indessen entnehmen, daß Zwischenwände im 1. Obergeschoß neu errichtet worden sind. Der Antragsteller selbst hat in seinem Widerspruchsschreiben dazu ausgeführt, die vorhandenen Trennwände seien entfernt und durch neue Rigips-Wände ersetzt worden. Auf die von ihm aufgeworfene Frage, ob diese Arbeiten genehmigungspflichtig seien und die Baueinstellungsverfügung insoweit zu Recht ergangen sei, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da der Antragsteller mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist. Es steht jedenfalls bereits nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers fest, daß vorhandene Trennwände entfernt und durch Rigips-Wände ersetzt worden sind und damit ein Verstoß gegen das Bauverbot, mit dem "die Beseitigung oder Neuerrichtung von Trennwänden" untersagt worden war, vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 1 Abs. 1b, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 in entsprechender Anwendung, 25 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - und folgt der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). I. Der Antragsteller ist Architekt und betreut ein Bauvorhaben (Modernisierung und Umbau eines Kinos) des Kaufmanns aus Hamburg auf dem Grundstück Die Bauaufsichtsbehörde gab dem Antragsteller mit Verfügung vom 07.10.1994 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß §§ 61 und 77 der Hessischen Bauordnung - HBO - folgendes auf: "Die Bau-, Ausbau- und Einrichtungsarbeiten sind einzustellen. Es dürfen nur noch Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten an den vorhandenen Außenwänden und tragenden Wänden durchgeführt werden. Die Beseitigung oder Neuerrichtung von Trennwänden wird untersagt. Die Ingebrauchnahme bzw. Nutzung der ungenehmigten Anlage wird untersagt." Für den Fall, daß der Antragsteller diesem Bauverbot drei Tage nach Zustellung noch zuwiderhandeln sollte, wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,-- DM angedroht. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller fristgemäß Widerspruch ein und suchte bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung vom 07.10.1994 durch Beschluß vom 31.05.1995 ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde zwischenzeitlich durch Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.09.1995 - 4 TG 2044/95 - als unzulässig verworfen. Mit Verfügung vom 27.01.1995 teilte die Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller mit, daß Ortsbesichtigungen am 13.12. und 23.12.1994 ergeben hätten, daß im hinteren Teil des Kellergeschosses die Decke herausgenommen und im 1. Obergeschoß Trennwände für eine neue Raumaufteilung errichtet worden seien und damit das Bauverbot vom 07.10.1994 nicht beachtet worden sei. Gemäß § 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HessVwVG - werde deshalb ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe von 25.000,-- DM festgesetzt. Der Verwaltungsvorgang enthält folgende Kontrollvermerke: "10.10.94 BV wird beachtet, Renov. + San. Wände 14.10.94 BV " " O.B. mit Herrn Kamm 21.10.94 BV " " Renov. + San. 01.11.94 BV " " " " 04.11.94 " " " 25.11.94 Decke im KG herausgenommen 13.12.94 Decke EG - KG, Zwischenwände neu 1. OG 23.12.94 K.Arb. 25.01.95 Umbau und Renov. + San. 23.02.95 BV wird nicht beachtet (Zwangsgeldfestsetzung vom 27.01.95)" Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 10.02.1995 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Im Kellergeschoß sei lediglich eine Holzschräge entfernt worden, auf der im ehemaligen Kinosaal Sitzplätze angeordnet gewesen seien; die Entfernung derartiger Einrichtungsgegenstände unterliege nicht der Baugenehmigungspflicht. Die vorhandenen Trennwände seien entfernt und durch neue Rigips-Wände ersetzt worden; insoweit handele es sich ebenfalls um die Entfernung von Einrichtungsgegenständen, die nicht der Baugenehmigungspflicht unterliege. Am 10.03.1995 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im Widerspruchsschreiben sowie in der Antragsschrift vom selben Tag bezüglich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baueinstellungsverfügung vom 07.10.1994 Bezug genommen; letzteren Antrag hat er im wesentlichen damit begründet, daß die von der Antragsgegnerin festgestellten und beanstandeten Arbeiten nach § 63 HBO nicht genehmigungspflichtig gewesen seien und das angedrohte Zwangsgeld mit 25.000,-- DM zu hoch gewesen sei. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Februar 1995 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 1995 anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.01.1995 durch Beschluß vom 31.05.1995 - dem Antragsteller zugestellt am 02.06.1995 - abgelehnt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13.06.1995 - bei dem Verwaltungsgericht eingegangen am 16.06.1995 - Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung führt er ergänzend aus, daß die Antragsgegnerin weder bei der Androhung noch bei der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,-- DM das ihr zustehende Ermessen betätigt habe; Zwangsgeldandrohung und -festsetzung seien daher ermessensfehlerhaft. Für die erstmalige Festsetzung eines Zwangsgeldes seien 25.000,-- DM zu hoch; im übrigen sei es nicht gerechtfertigt, gegen den bauleitenden Architekten ein Zwangsgeld in derselben Höhe festzusetzen wie gegen den Bauherrn. Schließlich habe der Bauingenieur ausweislich Bl. 29 der Verwaltungsakte erst unter dem 23.02.1995 vermerkt, daß das Bauverbot nicht beachtet werde; die Eintragung vom 23.12.1994 laute lediglich, daß keine Arbeiten durchgeführt worden seien. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 1995 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Februar 1995 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 1995 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, daß fraglich sei, ob der Antragsteller noch ein Rechtsschutzinteresse habe, obwohl die Beschwerde gegen die Baueinstellungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung verspätet eingelegt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des streitgegenständlichen Verfahrens sowie des Parallelverfahrens 4 TG 2044/95 und den Inhalt der von der Antragsgegnerin in beiden Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge (4 Hefte).