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Urteil

4 UE 2683/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0524.4UE2683.93.0A
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Entscheidungsgründe
Im Hinblick auf die Teilrücknahme der Klage ist das Verfahren einzustellen, soweit sich die Klage gegen die Verfügungen des Beklagten vom 30.10. und 06.11.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 16.03.1993 gerichtet hat (§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zur Klarstellung ist auszusprechen, daß der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21.09.1993 in diesem Umfang wirkungslos ist (§§ 269 Abs. 3 ZPO entsprechend, 173 VwGO). Das Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit die Berufung hinsichtlich der Beseitigungsverfügung vom 26.03.1992 zurückgenommen worden ist (§§ 92 Abs. 2 Satz 1 entsprechend, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im übrigen ist die zulässige Berufung der Kläger unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des nur den veränderten Standort bei sonst gleichem, bereits genehmigtem Vorhaben betreffenden Nachtragsbauantrags, da die Ablehnung vom 16.01.1992 nicht rechtswidrig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich planungsrechtlich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder einem forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Den Klägern kommt diese Vorschrift mit der darin festgelegten Privilegierung einer Außenbereichsbebauung für landwirtschaftliche Zwecke an dem nunmehr begehrten Standort auf der Anhöhe nicht zugute. Dabei steht der von den Klägern geltend gemachte landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb in diesem Verfahren, das nur den veränderten Standort und damit die standortbezogenen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung betrifft, nicht in Frage. Dem Vorhaben steht jedoch die mit seiner Errichtung auf der Anhöhe verbundene Verunstaltung des Landschaftsbilds entgegen. Dieser in § 35 Abs. 3 BauGB genannte öffentliche Belang kann im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall auch ein an sich privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben verhindern (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.08.1979 - 4 C 3.77 - BRS 35 Nr. 60), was hier der Fall ist. Das Landschaftsbild wird verunstaltet, wenn ihm das Vorhaben grob unangemessen ist (BVerwG, Urteil vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 - BRS 50 Nr. 84), d. h., wenn ein Unlust erregender, kraß störender Widerspruch in ästhetischer Hinsicht zur Umgebung gegeben ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 14.12.1988 - 3 UE 3599/88 - HessVGRspr. 1989, 62). Aufgrund der Ortsbesichtigung ist die streitbefangene Halle an dem bereits in Anspruch genommenen Standort nach Überzeugung des Senats ein grober Eingriff in das Landschaftsbild, wenn sie in ihrer Größe und massiven Bauweise an der Stelle verbleibt, wo sie teilweise bereits errichtet worden ist. In der exponierten Höhenlage wirkt die Halle wie ein weithin sichtbarer, störender Fremdkörper auf dem West- bis Südwesthang oberhalb des - baches. Aus dem Bild der umliegenden Landschaft springt die Halle auf der Anhöhe unvermittelt hervor. Sie ist vor allem von Westen und Süden her auch aus einiger Entfernung freistehend zu sehen, ebenfalls aus östlicher Richtung, auch wenn die Halle wegen des sanft ansteigenden Hangs aus größerer Entfernung von hier aus nur mit dem allerdings erheblichen Teil zu erblicken ist, der die Abgrabung am Hang überragt. In der mit Bäumen oder Baumgruppen locker durchsetzten Wiesenlandschaft in der Umgebung, die sich nach Norden hin mit kleinteiligen Kuppen und Mulden bei insgesamt interessanter und ansprechender Reliefstruktur fortsetzt, bildet die gut 50 m lange und über 14 m breite, offensichtlich nicht originär landwirtschaftliche ehemalige Flugplatzhalle mit einer Grundfläche von 730 qm einen deutlich landschaftsfremden Bestandteil, der wegen seiner Dimensionierung und Gestaltung die gefällige, im landschaftlichen Gesamtbild wohltuende Mittelgebirgslandschaft am Rande des Westerwaldes in ihrem ästhetischen Wert kraß stört und herabsetzt. Insoweit hat die Ortsbesichtigung des Senats ergeben, daß der gewählte exponierte Standort aus Gründen der Erhaltung des Landschaftsbildes für das streitbefangene Hallengebäude nicht aufnahmefähig ist. Es ist mit den beiden vom Standort aus sichtbaren und in der Niederschrift über die Beweisaufnahme erwähnten landwirtschaftlichen Anwesen im Außenbereich vom Erscheinungsbild her nicht vergleichbar. Selbst wenn der ursprünglich vorgesehene und auch genehmigte Standort der sogenannten landwirtschaftlichen Halle in Tallage nach der jetzigen Beurteilung der Kläger aus betrieblichen Gründen nicht geeignet sein sollte, worüber hier nicht zu entscheiden war, ist die Errichtung gerade dieses Gebäudes gerade an seinem jetzigen Standort nicht die einzige Alternative. Die Gestalt und die Nutzungsvorstellung sind von dem Wunsch bestimmt, eine günstig erworbene und somit vorhandene Stahlgerüstkonstruktion einzusetzen. Eine zwingende Notwendigkeit für die Einheitlichkeit eines langgestreckten großen und massiven technischen Zweckbaus am streitbefangenen Standort ist nicht gegeben. Wenn es des geplanten Bauvolumens auf dem Außenbereichsgrundstück überhaupt bedarf, wäre immer noch die mögliche Auflösung des Großbauwerks in Teilgebäude, die für sich genommen und in der Addition nicht so stark beeinträchtigende Auswirkungen auf das Landschaftsbild gehabt hätten, in den Blick zu nehmen gewesen. Am genehmigten Standort in der Verengung der Bachmulde wäre das Bauvorhaben im Landschaftsbild deutlich weniger aufgefallen. Zwar ändert sich die äußere Erscheinungsform des technischen Zweckbaus für sich genommen nicht mit dem Standort, die Auswirkungen auf die Landschaft wären in der Tallage jedoch deutlich geringer, weil die störenden Wirkungen in der Landschaft nicht so auffällig und weithin sichtbar in Erscheinung getreten wären. Bauplanungsrechtlich läßt der Senat offen, weil es darauf nicht mehr entscheidend ankommt, ob die umgewidmete ehemalige Flugplatzhalle in ihrer Gestaltung und Dimensionierung überhaupt landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient oder nicht. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Vorhaben am streitbefangenen Standort als öffentlicher Belang auch die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft entgegensteht. Naturschutzrechtlich hat das klägerische Bescheidungsbegehren ebenfalls keinen Erfolg. Gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 3 HeNatG 1994 können Eingriffe in Natur und Landschaft nicht genehmigt werden, wenn und soweit § 35 BauGB entgegensteht, was aus den dargelegten Gründen hier der Fall ist. Zum selben Ergebnis führt § 6 a Abs. 1 Nr. 1 HeNatG 1994, wonach ein Natureingriff nicht genehmigungsfähig ist, wenn und soweit der Eingriff an einer anderen Stelle mit geringeren Beeinträchtigungen durchgeführt werden kann und wenn ein damit verbundener Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Unabhängig von dem Gutachten Dr. vom 15.01.1996, der nur zwei Standorte, Tallage und Anhöhe, untersucht und bewertet hat, geht der Senat davon aus, daß hier ein anderer, das Landschaftsbild weniger beeinträchtigender Standort ohne unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand möglich gewesen wäre. Der Senat läßt offen, ob auch der genehmigte Standort weiterhin in Betracht kommt, den die in der Pferdezucht nicht unerfahrenen Kläger einmal selbst vorgesehen hatten. Im übrigen sind die exponierte Höhenlage verlassende, weiter talwärts liegende und für die Pferdezucht noch hinreichend günstige Standorte auf dem klägerischen Grundstück ins Auge zu fassen, zumal auch an Variationen der Gebäudegestaltung, Aufteilung und Verteilung des für die landwirtschaftlichen Zwecke der Kläger erforderlichen umbauten Raumes zu denken ist, die die nicht unerheblichen Baumassen optisch und ästhetisch besser in das Landschaftsbild einbinden. Dabei sei nur darauf hingewiesen, daß die bisherigen landwirtschaftlichen Baulichkeiten in ihrer versetzten Anordnung in der Nähe des Baches das Landschaftsbild deutlich weniger stören und belasten. Bei alledem geht der Senat nicht davon aus, daß der mit einem besseren ästhetischen und harmonischen Erscheinungsbild der Halle oder mehrerer kleinerer Gebäude verbundene wirtschaftliche Aufwand angesichts der reizvollen Mittelgebirgslandschaft außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stünde. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 entsprechend, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Bei dem vorliegenden Berufungsverfahren handelt es sich um eines von zahlreichen Verwaltungsstreitverfahren zwischen den Beteiligten um die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle auf dem inzwischen der Klägerin gehörenden Außenbereichsgrundstück Die Kläger sind im Nebenerwerb Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, zu dem 1,22 ha Ackerland und 13,17 ha Grünland gehören; den Schwerpunkt bildet eine Pferdezucht. Mit Bescheid vom 03.09.1991 erhielten die Kläger die Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle mit einer Grundfläche von 50,28 m x 14,52 m auf dem genannten Grundstück. Nach den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauantragsunterlagen sollte die in eingeschossiger Stahl- und Massivbauweise auszuführende Halle, deren Maß ein von den Klägern gebraucht erworbenes Stahlgerüst einer Halle vom Frankfurter Flughafen bestimmte, im südwestlichen Bereich der Grundstücksparzelle in Tallage errichtet werden. Bei dem Baugrundstück handelt es sich um eine Weidefläche. Es liegt östlich der Ortslage und fällt in südlicher und südwestlicher Richtung ab. Es grenzt im Süden an das Grundstück Flur, Flurstücke und, durch das in ostwestlicher Richtung der bach fließt. Die geplante Halle sollte zur Unterbringung von 14 Jungpferden, zur Lagerung von Heu- und Strohballen und landwirtschaftlichen Geräten dienen. Aufgrund zwischen den Beteiligten streitig gebliebener Umstände führten die Kläger den Bau in der Folgezeit nicht an dem in der Baugenehmigung vorgesehenen Standort, sondern auf dem höher gelegenen nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks in einem Abstand von etwa 70 m von dem genehmigten Standort auf einer Anhöhe aus. Einen auf die Genehmigung des an dieser Stelle inzwischen teilweise errichteten Baus gerichteten Nachtragsbauantrag vom 14.11.1991 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.01.1992 ab. Der Beklagte machte sich dabei die Auffassung der unteren Naturschutzbehörde zu eigen, die ihr Einvernehmen versagt hatte, weil der Bau nach ihrer Ansicht eine extreme Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstelle und den Erholungswert der Landschaft stark mindere. Unter dem 29.01.1992 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Versagung der Baugenehmigung für die Standortverschiebung. Nachdem der Beklagte unter dem 30.10.1991 die Baueinstellung verfügt und unter dem 06.11.1991 ein Nutzungsverbot erlassen hatte, gab er den Klägern mit Bescheid vom 26.03.1992 die Beseitigung der Halle auf. Die hiergegen erhobenen drei Widersprüche der Kläger wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.1993 ebenso zurück wie den klägerischen Widerspruch gegen die Versagung der nachträglichen Baugenehmigung für die Standortverschiebung. Dabei erfolgte die Zurückweisung der Widersprüche gegen den Baustopp vom 30.10.1991 und das Nutzungsverbot vom 06.11.1991, obwohl die Kläger diese Rechtsbehelfe zuvor vor dem Anhörungsausschuß des Beklagten zurückgenommen hatten. Soweit das Regierungspräsidium den Widerspruch gegen die Versagung der Baugenehmigung für die Standortverschiebung der Halle zurückwies, führte es zur Begründung aus, daß die öffentlichen Belange des Landschaftsschutzes hier den aufgrund ihres landwirtschaftlichen Betriebes privilegierten Interessen der Kläger vorgingen, und verwies auf das fehlende Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde. Am 05.04.1993 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 30. Oktober und 6. November 1991, vom 16. Januar und 26. März 1992 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 16. März 1993 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen, den Klägern, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und sich auf die Ausführungen der Widerspruchsbehörde bezogen. Mit Gerichtsbescheid vom 21.09.1993 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen, die es hinsichtlich des auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung gerichteten Begehrens für unbegründet hielt. Insoweit nahm das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 16.03.1993 Bezug. Mit der am 15.11.1993 eingelegten Berufung gegen die am 16.10.1993 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren teilweise weiter. Sie haben während des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Verfügungen des Beklagten vom 30.10. und 06.11.1991 Klage und Berufung und hinsichtlich der Beseitigungsverfügung vom 26.03.1992 die Berufung zurückgenommen. Die Kläger meinen, daß es für die Genehmigungsfähigkeit der Halle an ihrem neuen Standort darauf ankomme, ob nach der Durchführung der Bau- und Begrünungsmaßnahmen keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibe und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt werden könne, was die Kläger bejahen. Unter Berufung auf ein von ihnen vorgelegtes Gutachten des öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Landwirtschaft Dr. vom 15.01.1996 machen sie geltend, der genehmigte Standort der Landwirtschaftshalle in Tallage erfülle die Forderungen nach einer artgemäßen Pferdehaltung nicht. Dort seien auch die notwendigen Funktionsflächen um die Halle herum für die Pferdehaltung und die Bewirtschaftung nicht gegeben. Hingegen erfülle der begehrte Standort Anhöhe die Anforderungen an eine artgerechte Pferdehaltung und die notwendigen Funktionsflächen. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Bescheides des Kreisausschusses des Beklagten vom 16. Januar 1992 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 16. März 1993, soweit das Regierungspräsidium darin über den am 14. November 1991 gestellten Bauantrag entschieden hat, den Beklagten zu verpflichten, über die von den Klägern beantragte Baugenehmigung neu zu entscheiden und den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. September 1993 in diesem Umfang abzuändern sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte meint, daß Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Erteilung der beantragten Baugenehmigung entgegenstünden. Aufgrund ihres exponierten Standortes bringe die klägerische Halle eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft mit sich, die sich vermeiden lasse, weil für das Bauvorhaben der am 03.09.1991 genehmigte Standort zur Verfügung stehe. Der Senat hat zu Beweiszwecken eine richterliche Augenscheinseinnahme an Ort und Stelle durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 22.05.1996 (Bl. 177 ff. d. GA.) Bezug genommen. Dem Gericht liegen zwei in einem Band zusammengefaßte Hefter und ein weiterer Hefter Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit dem Aktenzeichen III/2 H 908/92 vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf den der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.