Beschluss
4 TG 2986/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:1118.4TG2986.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) ist unbegründet, denn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 31.08.1994. Gemäß § 69 HessVwVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn u. a. dem Pflichtigen verbunden mit der Androhung eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden und die Frist abgelaufen ist (Abs. 1 Nrn. 2 und 4 der Vorschrift). Die Frist ist so zu bemessen, dass der Pflichtige noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist Rechtsschutz erlangen kann (§ 69 Abs. 2 HessVwVG). Eine solche ausreichende Frist ist dem Antragsteller hier jedoch eingeräumt worden, indem ihm im Zusammenhang mit der Grundverfügung eine Frist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung gesetzt wurde. Dass diese Frist ausreichend bemessen war, hat der Senat in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 29.04.1996 (4 TG 1613/96) auf den verwiesen wird, dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist den Anforderungen des § 69 Abs. 1 und 2 HessVwVG genügt, wenn in einem Bescheid, der eine Verfügung mit Zwangsmittelandrohung enthält, eine entsprechende Frist gesetzt ist, gleichgültig, ob diese als Teil der Grundverfügung materiellrechtlich oder als Vollstreckungsfrist formuliert ist. Auch wenn die Frist auf die Grundverfügung bezogen ist, ist die unter Fristsetzung angedrohte Vollstreckungsmaßnahme im Sinne der vorgenannten Vorschrift mit dem Verwaltungsakt verbunden. Sie ermöglicht dem Pflichtigen bei ausreichender Bemessung, rechtzeitig Rechtsschutz zu erlangen und seine Verpflichtung zu erfüllen (Hess. VGH, Beschluß vom 08.07.1982 - IV TH 40/82 - HessVGRspr. 1983, 6 f.; Urteil vom 27.10.1995 - 4 UE 1422/95 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der gesetzten Frist nicht um eine Verpflichtungsentstehungsfrist handelt, bei der die durch den Verwaltungsakt begründete Pflicht erst nach Ablauf der in dem Bescheid genannten Frist entsteht, sondern um eine Befolgungsfrist. Im vorliegenden Fall läßt sich dem Gesamtzusammenhang der Verfügung entnehmen, dass die Antragsgegnerin die gesetzliche Verpflichtung des Antragstellers zur wohnlichen Nutzung der beiden Wohneinheiten bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung konkretisieren und dem Antragsteller lediglich für die Befolgung eine Frist von einem Monat einräumen wollte. Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die in der Grundverfügung enthaltene Befolgungsfrist versteht sich von selbst, dass diese Frist auch für die Vollstreckung gelten sollte. Die mithin räumlich mit der Vollstreckung verbundene Frist war so bemessen, dass der Antragsteller rechtzeitig Rechtsschutz erlangen und seine Grundpflicht erfüllen konnte. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und weicht, wie der Große Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluß vom 5. Juli 1996 - 31 GS 1148/96 - festgestellt hat, auch nicht von der Rechtsprechung des 14. Senats ab, der allerdings der Auffassung ist, dass dann, wenn in der in demselben Bescheid enthaltenen Grundverfügung das Wirksamwerden der dem Betroffenen auferlegten Verpflichtung auf einen bestimmten Zeitpunkt nach Erlaß des Bescheides zeitlich hinausgeschoben ist, eine zusätzliche Vollstreckungsfrist gesetzt werden muß (Urteil vom 25.09.1995 - 14 UE 325/91 -, GewArch. 1996, 210 bis 211). Die Antragsgegnerin hat nach alledem das Zwangsgeld rechtmäßig angedroht. Die Zwangsgeldandrohung war auch nicht etwa deshalb aufzuheben oder nicht mehr zu vollziehen, weil der Antragsteller in der Zwischenzeit das Eigentum an dem Anwesen verloren hat und aus diesem Grunde die Verpflichtung aus der Grundverfügung, wegen der vollstreckt wurde, erloschen wäre (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a HessVwVG). Die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Vollstreckung wegen eines Verstoßes gegen eine vollstreckbare Grundverfügung dann einzustellen ist, wenn eine weitere Zuwiderhandlung u. a. wegen Erledigung der Verfügung nicht mehr möglich ist, hat der Senat für ein Bauverbot, das durch die Vollendung der Bauarbeiten gegenstandslos geworden ist, verneint (Hess. VGH, U. v. 04.07.1980 - IV OE 27/79 - BRS 36 Nr. 212). Entscheidend ist allein, dass der Verstoß gegen eine vollziehbare Ordnungsverfügung nach der Androhung und während der Zeit, in der das Verbot noch galt, erfolgt ist (ebenso OVG Münster, U. v. 30.09.1992 - 4 A 3840/91 - NVwZ-RR 1993, 671; a.A. OVG Lüneburg, U. v. 14.02.1990 - 4 L 78/89 - AS Bd. 41 S. 492). Soweit der Antragsteller sich auch in diesem Verfahren gegen spätere erhöhte Androhungen und Festsetzungen von Zwangsgeldern wendet, sind diese jeweils Gegenstand weiterer Beschwerdeverfahren. Vorab und im Hinblick auf den gemeinsamen Hintergrund der Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller die Möglichkeit der wohnlichen Zwischennutzung bis zu einem Zeitpunkt, zu dem er nach Erteilung der Baugenehmigung die angekündigten Bauarbeiten hätte in Angriff nehmen können, nicht nur nicht genutzt, sondern die Wohneinheiten im Dezember 1994 durch die Entfernung von u. a. Sanitärobjekten und Stromleitungen in einen Zustand versetzte, der im Gegensatz zum vorherigen Bestand eine kurzfristige Wiederherstellung der wohnlichen Nutzung nicht mehr ermöglichte. Bei dem vom Antragsteller in das Verfahren eingeführten Sozialbindungspapier handelt es sich um eine Dienstanweisung zur Durchsetzung des Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum. Der zeitliche Vorlauf zwischen dem Auszug der früheren Bewohner der beiden Wohnungen im Dezember 1993 und dem Ergehen der streitgegenständlichen Verfügung, wie auch die Erfolglosigkeit der weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, machen deutlich, dass hier aus der Sicht der Fachbehörde besondere Anhaltspunkte (vgl. Nr. 6.6.1 des Sozialbindungspapiers) die Vollstreckung von einem höheren Ausgangsbetrag und einer davon ausgehenden Steigerung aus der Sicht der Behörde gerechtfertigt erscheinen lassen konnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO). I. Gegenstand des Verfahrens ist die Androhung eines Zwangsgeldes in einem Bescheid des Amtes für Wohnungswesen vom 31.08.1994 zur Durchsetzung einer in demselben Bescheid ergangenen Grundverfügung. Gegenstand dieser Grundverfügung ist eine Anordnung zur Beendigung des Leerstands von Wohnraum im 1. und 3 Obergeschoss der Liegenschaft mit der die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller als Eigentümer des Anwesens wegen der Zweckentfremdung von Wohnraum vorgegangen ist. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein älteres, fünfgeschossiges Wohnhaus, bei den Wohneinheiten im 1. Obergeschoss rechts und 3. Obergeschoss links jeweils um 2-Zimmer-Wohneinheiten mit Küche, Bad und Flur, die bis Dezember 1993 wohnlich genutzt waren. Mit Bauantrag B 94-475 hat der Antragsteller den Einbau eines Personenaufzugs und einer Treppe beantragt. Nach der Feststellung in den Behördenakten entfällt während der Bauphase die Zugangsmöglichkeit zu allen Wohneinheiten. Außer einer Wohnung im Dachgeschoss, die nicht bewohnbar ist, war das Haus im Übrigen bewohnt bzw. genutzt. Das Erdgeschoss wurde durch einen Kinderladen genutzt, die übrigen Wohnungen waren bewohnt. Auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses wurden die leerstehenden Wohnungen am 19.07.1994 durch Polizisten und Mitarbeiter des Außendienstes des Amtes für Wohnungswesen überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die streitgegenständlichen Wohnungen ohne großen Aufwand zwischengenutzt werden können. Unter dem 22.07.1994 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller auf die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten wohnlichen Zwischennutzung hin. Diese könne unter Einbeziehung des Evangelischen Vereins für Wohnraumhilfe, des Frankfurter Vereins für Soziale Heimstätten oder des Studentenwerks Frankfurt am Main bzw. des Sozialamtes erfolgen. Für den Fall, dass eine wohnliche Nutzung bzw. Zwischennutzung nicht erfolgen sollte, kündigte die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der wohnlichen Nutzung mittels Verwaltungsverfügung unter Sofortvollzug an und - falls notwendig - die Durchsetzung der Maßnahme im Wege des Verwaltungszwangs. Sie gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG -. Unter dem 28.07.1994 teilte der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dieser neige der Ansicht zu, "dass er sich wohl kurzfristigen Nutzungsverhältnissen nicht widersetzen" könne. Mit Schreiben vom 08.08.1994 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Anschriften und Telefonnummern der Einrichtungen mit, die bei einer zeitlich begrenzten wohnlichen Zwischennutzung einbezogen werden könnten und setzte eine Frist für die verbindliche Mitteilung, ob eine Einigung erzielt worden sei, bis zum 18.08.1994. Am 31.08.1994 erging der streitgegenständliche Bescheid, in dem dem Antragsteller mit der Grundverfügung aufgegeben wurde, die genannten leerstehenden Wohneinheiten innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieser Verfügung wieder wohnlich zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, d. h., dem Wohnungsmarkt zu ortsüblichen Bedingungen zuzuführen. Für den Fall, dass der Antragsteller der Verfügung "nicht vollständig oder nicht fristgerecht" nachkommen sollte, wurde gemäß § 76 HessVwVG ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,-- DM je Wohnung angedroht und auf die Möglichkeit der wiederholten Festsetzung hingewiesen. Später wurden Zwangsgelder festgesetzt, die Gegenstand weiterer Verfahren sind. Der Antragsteller hat gegen die Verfügungen Widerspruch erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Am 20.03.1995 hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.07.1995 abgelehnt hat. Mit Beschluss vom 29.04.1996 hat der Senat von dem vorliegenden Verfahren den Teil abgetrennt, der den angeordneten Sofortvollzug der Grundverfügung im Bescheid vom 31.08.1994 zum Gegenstand hat und unter dem Aktenzeichen 4 TG 1613/96 fortgeführt, die Beschwerde mit Beschluss vom gleichen Tage unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt: "Insbesondere ist die dem Antragsteller gesetzte Frist von einem Monat nach Lage der Dinge nicht von vornherein unzumutbar kurz bemessen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVwVG). Zwar geht der Senat regelmäßig davon aus, dass es im Normalfall nicht möglich ist, innerhalb einer Frist von einem Monat die wohnliche Nutzung von Räumen durch einen Mieter aufnehmen zu lassen. Das gilt jedoch nicht für die im vorliegenden Fall gebotene Zwischennutzung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Haus nach den Plänen des Antragstellers, die den Einbau eines Personenaufzugs und einer Treppe vorsehen, nach Erteilung der seinerzeit beantragten Baugenehmigung zum Umbau anstand. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Antragsteller konkrete Umstände vortragen können, die der Antragsgegnerin Veranlassung gegeben hätten, eine neue Frist festzusetzen und die Verfügung in diesem Punkt zu ändern. Für die hier geforderte zeitlich begrenzte wohnliche Zwischennutzung unter Einbeziehung der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller genannten Ansprechpartner reicht die gesetzte - mit der Grundverfügung verbundene - Frist aus." Der Senat hat mit Beschluss vom 20.02.1996 eine Divergenzanfrage an den Großen Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Rechtsfrage gerichtet, ob eine in einer Grundverfügung enthaltene und in der in demselben Bescheid geregelten Zwangsmittelandrohung lediglich in Bezug genommene Fristsetzung den Anforderungen des § 69 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HessVwVG - genüge. Mit Beschluss vom 05.07.1996 (31 GS 1148/96) hat der Große Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs festgestellt, dass für den hier vorliegenden Fall eine Divergenz zwischen der Rechtsprechung des 4. und des 14. Senats nicht bestehe. Am 26.07.1996 wurde das Anwesen Sömmerringstraße 17 - nach Angaben des Antragstellers - auf Antrag der Deutschen Hypothekenbank Frankfurt AG zwangsversteigert. Der Antragsteller trägt vor: Die Frist von einem Monat sei bei dem verfahrensbekannten schlechten Zustand der Wohnungseinheiten von vornherein zu kurz bemessen gewesen. Ihm könne nicht zur Last gelegt werden, wenn er nicht in der Lage gewesen sei, eine längere Frist bei der Verwaltungsbehörde zu erreichen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufzuheben, soweit er noch Gegenstand des Verfahrens ist und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.08.1994 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Die in der Grundverfügung vom 31.08.1994 gesetzte Frist von einem Monat zur Wiederherstellung der wohnlichen Nutzung sei nicht zu kurz bemessen, da sich die Wohneinheiten in einem Zustand befunden hätten, in dem eine wohnliche Nutzung - gegebenenfalls in Form einer zeitlich befristeten - nach Ausführung geringfügiger Renovierungsarbeiten innerhalb der gesetzten Frist durchaus möglich und zumutbar gewesen sei. Im Übrigen habe sich der Antragsteller zu keiner Zeit bemüht, eine Fristverlängerung zu erwirken und sei darüber hinaus nicht bereit gewesen, die Wohneinheiten bis zum Beginn der ihm angekündigten Bauarbeiten einer wohnlichen Zwischennutzung zuzuführen. Vielmehr habe er im Dezember 1994 durch Entfernen von u. a. Sanitärobjekten und Stromleitungen die Wohneinheiten in einen Zustand versetzt, der im Gegensatz zum vorherigen Zustand eine kurzfristige Wiederherstellung der wohnlichen Nutzung nicht mehr ermöglicht habe. Der so herbeigeführte Zustand habe bei den darauffolgenden Zwangsgeldfestsetzungen bezüglich der gesetzten Fristen zur Wiederherstellung der wohnlichen Nutzung Berücksichtigung gefunden. Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten mit den zweitinstanzlichen Aktenzeichen 4 TG 1613/96 und 31 GS 1148/96 liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.