Urteil
4 UE 2575/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:1204.4UE2575.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der am 03.06.1986 und damit vor dem 01.07.1987 beim Beklagten zur Genehmigung vorgelegte Bebauungsplan ist nach wie vor genehmigungspflichtig. Dies ergibt sich aus § 233 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 11 Satz 1 BBauG. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die auf § 11 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 BBauG in entsprechend Anwendung beruhende Versagung der Genehmigung ist zu Recht erfolgt, da der Bebauungsplan dem Bauplanungsrecht und sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Plans am Maßstab des sonstigen Rechts ist die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren (vgl. Kopp, VwGO, Komm., 10. Aufl. 1994, § 113 Rdnr. 99). Der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung ist es jetzt wie früher verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Bebauungsplan zu genehmigen. Dies ergibt sich auch unmittelbar aus § 233 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 11 Satz 1 und 2 sowie § 6 Abs. 2 BBauG entsprechend, die die Rechtsprüfung nicht auf einen bestimmten Geltungszeitraum von Rechtsnormen oder auf Altrecht beschränken, das in einem bestimmten zeitlichen Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung oder der gemeindlichen Vorlage zur Genehmigung bei der oberen Bauaufsichtsbehörde steht. Diese Auffassung über den maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Bewertung des klägerischen Verpflichtungsbegehrens ist auch im Hinblick darauf angemessen, dass bisweilen auch ein größerer Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigungsantrag liegen kann, wobei es mit Sinn und Zweck der Prüfungskompetenz der oberen Bauaufsichtsbehörde und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, auch mit Art. 20 Abs. 3 GG, dem Vorrang des Gesetzes und dem Demokratieprinzip nicht vereinbar wäre, die Genehmigungsbehörde etwa an eine überholte frühere Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Gemeinde zu binden. Für den maßgeblichen Zeitpunkt für die rechtliche Entscheidung über Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Genehmigung kann auch nichts Gegenteiliges aus der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 6 Abs. 4 BBauG, der Fristen für die behördliche Entscheidung und die Möglichkeit einer Genehmigungsfiktion nach ungenutztem Fristablauf regelt, hergeleitet werden, da es sich um eine spezielle Vorschrift über Bearbeitungsfristen und rechtliche Folgen bei behördlicher Untätigkeit handelt, die den allgemeinen Grundsatz, dass bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Genehmigung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht maßgeblich ist, nicht außer Kraft setzen oder abändern kann. Dasselbe ist dem klägerischen Hinweis auf die Dreimonatsfrist im Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 3 BauGB entgegenzuhalten, wobei diese erst ab 01.07.1987 geltende Vorschrift ohnehin nicht direkt oder entsprechend anwendbar ist. Soweit sich die Klägerin für die Bestimmung des Zeitpunkts der maßgeblichen Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf eine differenzierte Betrachtung beruft und für die Überprüfung von Abwägungsentscheidungen auf den Zeitpunkt der Abwägung abstellt, kann ihr insoweit gefolgt werden, als bereits § 155 b Abs. 2 Satz 1 BBauG wie jetzt § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausdrücklich regelt, dass für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend ist. Damit ist für die Überprüfung von Abwägungsentscheidungen ausdrücklich eine unmittelbar geltende Gesetzesvorschrift erlassen worden, die für die Überprüfung des Plans auf Widersprüche gegen sonstige Rechtsvorschriften nichts hergibt und eine differenzierte und in Übereinstimmung mit rechtsstaatlichen Anforderungen abweichende Antwort zulässt. Steht bei der Abwägung in planerischer Gestaltungsfreiheit das "Planungsermessen" der Gemeinde als politischen Wertungen zugängliches Willensmoment im Vordergrund, gestützt auf die Trägerschaft für die Bauleitplanung und die kommunale Selbstverwaltungsgarantie, geht es bei der Widerspruchsfreiheit mit der Einheit der Rechtsordnung um objektive normative Schranken, die der Bebauungsplan bis zur Genehmigung bei Strafe der Nichtgenehmigung nicht verletzen darf. Der streitbefangene Bebauungsplan ist schon deshalb nicht genehmigungsfähig, weil seine Lärmschutzregelungen in Nrn. 1.1.3 a und Nr. 1.1.7 a der textlichen Festsetzungen gegen § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG, jetzt § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB verstoßen. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen sind bauliche oder technische Schutzmaßnahmen, nicht aber Immissionsgrenzwerte, die nur das Ziel des Immissionsschutzes festlegen, aber nichts über die konkret zu treffenden Maßnahmen aussagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881/882; VGH München, Urteil vom 24.11.1994 - 2 N 93.3393 - NVwZ 1995, 924 = NuR 1995, 411). Die genannte Schallschutzregelung ist im übrigen inhaltlich unbestimmt und deshalb mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen inhaltlich so eindeutig sein, dass Bürger und Bauaufsichtsbehörden ihm verständlich entnehmen können, mit welchen Auswirkungen namentlich Nachbargrundstücke bei der Verwirklichung eines Vorhabens im Planbereich rechnen müssen (vgl. VGH München, a. a. O.). Für die planerisch vorgesehenen pauschalen Immissionsrichtpegel von 55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts im Mischgebiet und 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts im Gewerbegebiet, die eigentlich einem allgemeinen Wohngebiet statt einem Mischgebiet bzw. einem Mischgebiet statt einem Gewerbegebiet nach den verschiedenen einschlägigen Regelwerken zuzuordnen wären, sind keine konkreten Immissionspunkte angegeben worden, an denen sie einzuhalten sind. Der Bebauungsplan lässt damit offen, ob die festgesetzten Schallleistungspegel für jeden einzelnen Betrieb in den verschiedenen Baugebietsarten gelten (was zur Folge haben kann, dass der Gesamtschallpegel, den mehrere Betriebe dann gemeinsam erzeugen, über dem festgesetzten Höchstpegel liegt), oder ob die festgesetzten Pegel jeweils Summenpegel sind, die von allen Betrieben und Anlagen innerhalb eines Gebietes insgesamt nicht überschritten werden dürfen. Zudem regelt der Bebauungsplan mit seiner Schallschutzregelung auch nicht, nach welchem technischen Regelwerk (TA Lärm, VDI 2058 oder DIN 18005) die Lärmpegel ermittelt werden sollen. Die Berechnung nach diesen Vorschriften kann im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (vgl. hierzu VGH München, a. a. O.). Nach alledem sind die genannten immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen in der vorgesehenen Form rechtlich nicht zulässig. Bedenken hatte insoweit im übrigen auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, wenn es die Klagestattgabe mit der Maßgabe verbunden hat, dass immissionsschutzrechtliche Bedenken mit einer Auflage geregelt werden. Der Senat sieht hingegen keine sich in bestimmter Weise aufdrängende Möglichkeit, dass die Genehmigungsbehörde den in der Unklarheit der Willensbildung des örtlichen Planungsträgers liegenden Mangel durch eine Auflage oder inhaltliche Änderung, eine Maßgabe, ausgleicht. Dies würde voraussetzen, dass es nur um eine Formulierungshilfe oder um eine rechtliche Korrektur mit einem einzig richtigem Ergebnis geht, was nicht der Fall ist. Hier hat die Klägerin als Trägerin der Bauleitplanung in spezieller Weise Gebiete geplant, die schon von der Art der Bebauung her bei den zahlreichen Einschränkungen und Ausschlüssen baulicher Anlagen nur noch eingeschränkt dem bezeichneten Gebietstyp entsprechen, so dass sich die Gemeinde selbst schlüssig werden muss, was sie in Ansehung der Unzulässigkeit und Unbestimmtheit der jetzigen Schallschutzregelung im Rahmen des rechtlich Möglichen planerisch will. Mit einer bloßen genehmigungsbehördlichen Formulierungshilfe ist es dafür nicht getan, wie sich auch eine bestimmte rechtliche Korrektur mit einem einzig richtigen Ergebnis nicht aufdrängt. Die fehlende Genehmigungsfähigkeit allein schon der Immissionsschutzfestsetzungen unter Nr. 1.1.3 a und 1.1.7 a lässt sich nicht auf diese begrenzen, sondern ergreift den ganzen Plan. Die Schallschutzregelung steht in engem sachlichen Zusammenhang mit den übrigen stark differenzierten Festsetzungen für das Misch- und Gewerbegebiet und stellt einen wesentlichen Teil des Gesamtplans dar, ohne den wegen des notwendigen Gesundheitsschutzes der Anwohner der Plan nicht erlassen werden konnte und nach dem Willen der Klägerin auch nicht erlassen werden sollte. Die insoweit dargelegten Planungsfehler sind so wesentlich, dass auch eine Teilgenehmigung und Teilwirksamkeit des streitbefangenen Bebauungsplans ausscheidet; seine Genehmigung ist im Ganzen schon deswegen zu Recht versagt worden. Darüber hinaus liegt angesichts der schon bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung bekannten Hochwassergefahren, die sich insbesondere in den Überschwemmungen des Plangebiets von 1970 und 1983 gezeigt haben, bauplanungsrechtlich im Hinblick auf § 1 Abs. 7 BBauG bzw. § 1 Abs. 6 BauGB ein Abwägungsfehler darin, dass die nach § 1 Abs. 6 Satz 2, 1. Spiegelstrich BBauG, jetzt § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigenden allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung im Plangebiet unangemessen zurückgesetzt worden sind. Die Klägerin, die im Bebauungsplan über eine Flächenfestsetzung nach § 9 Abs. 5 BBauG und den Hinweis zu baulichen Sicherheitsmaßnahmen unter Nr. 4.3 der textlichen Festsetzungen hinaus keinerlei Maßnahmen zum Hochwasserschutz und zum Ausgleich des Retentionsraumverlustes planerisch festgesetzt hat, durfte sich bei ihrem Satzungsbeschluss vom 17.03.1996 mit der Zurückschneidung des rechtsförmlich festgelegten Überschwemmungsgebiets durch die Anordnung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 06.11.1956 (StAnz. 1956, 1299) und die im Aufstellungsverfahren zum Flächennutzungsplan abgegebene Erklärung der oberen Wasserbehörde vom 23.09.1983 nicht zufriedengeben, zumal selbst in dieser Erklärung die fortbestehende Hochwassergefährdung des Plangebiets als eindringlicher Hinweis enthalten war. Der Beklagte kann insoweit für sich anführen, es liege kein unauflösbarer Widerspruch in seinem Verhalten vor, weil eine Umsetzung der im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen durch einen Bebauungsplan für den Bereich "Rheinwiesen" eine planerische Konfliktbewältigung der Überflutungs-, Abfluss- und Retentionsraumproblematik noch hätte erwarten lassen, die jedoch ausgeblieben sei. Nimmt man die vom Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 14.06.1996 (Bl. 234, 235 der Gerichtsakte - GA -) für den Rhein-km 515,0 überschlägig angegebenen Wasserspiegel- und Überflutungshöhen von 1 bis über 2 m in den Jahren 1970 und 1983 und damit vor dem maßgeblichen Abwägungszeitpunkt in den Blick, reicht dies für eine planerisch nicht hinnehmbare nachhaltige Störung gesicherter und gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse aus. Dabei kommt es für die Fehlerhaftigkeit des Abwägungsergebnisses nicht entscheidend darauf an, dass die Hochwasserereignisse mit Überflutungshöhen von über 1 bis 2 m in der Zeit nach dem Satzungsbeschluss noch häufiger vorgekommen sind, nämlich in den Jahren 1988, 1993 und 1995. Bei der statistischen Annahme eines einhundertjährigen Hochwasserereignisses (HW 100), wie es nach § 69 Abs. 1 Satz 2 HWG im Regelfall bei der rechtsförmlichen Festlegung von Überschwemmungsgebieten zugrundezulegen ist, ist nach den Angaben des fachlich zuständigen und kompetenten Wasserwirtschaftsamts mit einer Überflutungshöhe bis zu 2,91 m zu rechnen, mithin in Vollgeschosshöhe. Zumindest für die gerade auf erdgeschossige Räumlichkeiten angewiesene flussnahe Gewerbenutzung im Plangebiet mit Werkhallen und Lagerplätzen kann nicht damit gerechnet werden, dass in den jeweils noch folgenden Baugenehmigungsverfahren wirksame bauliche Schutzvorkehrungen angeordnet werden können, um Sachschäden - auch größeren Umfangs - an Materialien und Maschinen bei Hochwasser zu verhindern und einer möglichen Wasserverschmutzung vorzubeugen. Damit genügt der Bebauungsplan im Hinblick auf die genannten bauplanerischen Anforderungen nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Der Genehmigung des gesamten Bebauungsplans entgegenstehende sonstige Rechtsvorschriften sind auch die wasserrechtlichen Bestimmungen der §§ 69 ff. Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 22.01.1990 (GVBl. I S. 114) in der Fassung vom 25.09.1996 (GVBl. I S. 384). Die Anwendung der neuesten Fassung des Gesetzes ist von § 125 HWG gefordert, wobei nach § 122 Abs. 2 HWG die nach bisherigem Recht festgestellten Überschwemmungsgebiete als Überschwemmungsgebiete im Sinne des Gesetzes gelten. Im vorliegenden Fall ist wasserrechtlich von Bedeutung, dass die Rheinwiesen seit 1914 in einem aufgrund der §§ 285, 286 des Preußischen Wassergesetzes (PrWG) vom 07.04.1913 (GS S. 53) förmlich festgelegten Überschwemmungsgebiet des Rheins liegen, wie dies in den behördlicherseits vorgelegten einschlägigen Arbeitskarten der Wasserwirtschaftsverwaltung eingezeichnet ist. Bekanntmachungsrechtliche Bedenken gegen die den Arbeitskarten zugrundeliegenden Verzeichnisse über die Überschwemmungsgebiete sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, da die Verzeichnisse nach § 286 Abs. 3 Satz 1 PrWG für jeden Wasserlauf, erforderlichenfalls unter Beifügung von Lageplänen, öffentlich auszulegen waren. Die im Jahr 1956 durch Anordnung des Regierungspräsidenten vom 06.11.1956 (StAnz. 1956, S. 1299) vorgenommene Zurückverlegung der Hochwassergrenze an die Bundesstraße ist dagegen nicht rechtswirksam geworden, da die Verkündung der Anordnung rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt. In dem genannten Erlass heißt es lediglich, dass die Grenzen des Überschwemmungsgebiets des Rheins entlang der Umgehungsstraße von Strom-km 514,4 bis 518,0 abgeändert und die neuen gesetzlichen Grenzen in den Plänen der Wasser- und Schiff-fahrtsdirektion eingezeichnet worden seien. Damit ist die räumliche Abgrenzung des abgeänderten Überschwemmungsgebiets rechtsstaatlich nicht einwandfrei bekannt gemacht worden und aus der Bekanntmachung selbst nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. In der Rechtsprechung des Senats ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Verordnungen entschieden, dass derartige Rechtsvorschriften die räumliche Abgrenzung eines Gebietes entweder, a) wenn es sich mit Worten eindeutig erfassen lässt (z. B. "die Insel X"), in ihrem Wortlaut umreißen oder b) durch eine als Anlage im Verkündungsblatt beigegebene Landkarte genau ersichtlich machen ... oder c) bei bloß grober Umschreibung im Wortlaut durch Verweisung auf eine an der zu benennenden Amtsstelle niedergelegte und dort in den Dienststunden für jedermann einsehbare Landkarte, deren archivmäßige Verwahrung zu sichern ist, angeben müssen (BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - I C 74.61 - BVerwGE 17, 192 f.; Urteil vom 27.01.1967 - IV C 105.65 - BVerwGE 26, 129 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.1994 - 4 N 2204/90 - m. w. N.). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Wegen des Verfahrensmangels der nicht ordnungsgemäßen Verkündung ist die Zurückverlegung der Hochwassergrenze an die Bundesstraße nicht rechtswirksam zustande gekommen und vermag eine Neuabgrenzung des Überschwemmungsgebiets nicht zu begründen. Im Hinblick auf das bereits 1914 rechtsförmlich festgelegten Überschwemmungsgebiet im Bereich der Rheinwiesen kommt das in der Arbeitskarte des Wasserwirtschaftsamtes (Bl. 212, 213 GA) aufgeführte und durch die Veröffentlichung des Regierungspräsidiums vom 24.10.1995 (StAnz. S. 3966) neu festgestellte Überschwemmungsgebiet, das nördlich teilweise sogar bis in die überbauten Grundflächen der Gebäude an der Landstraße hineinreicht und diese durchschneidet, gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 HWG rechtlich nicht zum Tragen. Nach der genannten Vorschrift gelten bis zur Feststellung eines Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 HWG auch die in den Arbeitskarten der Wirtschaftsverwaltung dargestellten und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Gebiete als Überschwemmungsgebiete, höchstens jedoch 5 Jahre ab Veröffentlichung. Hier besteht jedoch keine durch die Arbeitskarte von 1995 ausfüllbare normative Regelungslücke, da gemäß § 122 Abs. 2 HWG die nach bisherigem Recht festgestellten Überschwemmungsgebiete als Überschwemmungsgebiete im Sinne des Hessischen Wassergesetzes fortgelten. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Unwirksamkeit der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets von 1914, auch wenn der Senat davon nicht ausgeht, die in der Veröffentlichung von 1995 aufgeführte Arbeitskarte die Grenzen des Überschwemmungsgebiets gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 HWG für die Dauer von 5 Jahren rechtsverbindlich festsetzen würde, so dass sich an der wasserrechtlichen Grundlage für die Bewertung des Rechtsstreits im Ergebnis nichts ändern würde. In jedem Falle liegt für den Bereich der Rheinwiesen ein rechtsverbindlich festgestelltes Überschwemmungsgebiet vor. Mithin kommt es nach § 70 Abs. 1 HWG bei der Ausweisung von neuen Bauflächen in Bauleitplänen darauf an, ob für die planerisch zugelassenen baulichen Anlagen gemäß § 71 Abs. 1 HWG eine Befreiung erteilt werden kann. Dies ist für eine Befreiung nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 HWG, bei der es auf die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen ankommt, zu verneinen. Geht man mit den allgemeinen Vorbemerkungen in den Motiven zum Hessischen Wassergesetz von 1994 (LT-Dr. 13/5901, S. 7) davon aus, dass die Neuausweisung von Bauflächen in Uferbereichen und Überschwemmungsgebieten auch weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen sein soll, sind die Befreiungsvoraussetzungen zur Sicherung des Wasserabflusses (vgl. die Überschrift des Fünften Teils des HWG) nicht ausgedehnt auszulegen. Nimmt man in den Blick, dass mit den amtlichen Wasserkarten seit 1914 mindestens tatsächlich von einem Überschwemmungsgebiet in den Rheinwiesen auszugehen ist, die mit der im mittleren Bereich parallel zum Fluss verlaufenden Senke im Grunde einen kleinen Polder darstellen, und daß darüber hinaus bei den vom Wasserwirtschaftsamt Wiesbaden etwa für den Rhein-km 515,0 seit 1970 überschlägig angegebenen Wasserspiegel- und Überflutungshöhen von 1 bis über 2 m in den Jahren 1970, 1983, 1988, 1993 und 1995 (Bl. 235 GA), auch allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung nicht gewahrt sind, zudem teilweise ein Gewerbegebiet festgesetzt worden ist, dessen Überschwemmung die Wasserqualität weit mehr beeinträchtigen kann als ein Wohngebiet (vgl. Schreiben der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom 11.12.1986 in den Behördenakten), so ist eine Vereinbarkeit der im Plangebiet vorgesehenen nicht unerheblichen baulichen Erweiterungen mit den öffentlichen Belangen der Wasserwirtschaft nicht gegeben. Eine Befreiung nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 HWG scheidet ebenfalls aus. Die Vorschrift sieht als Tatbestand einer Befreiung vor, dass die wasserrechtlichen Verbote im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würden. Die Grundstücke im Überschwemmungsgebiet müssten dazu Besonderheiten aufweisen, die sie im Verhältnis zu den Verboten als Sonderfall erscheinen ließen (vgl. LT-Dr. 13/5901, S. 9), was nicht der Fall ist. Eine unbillige Härte ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Vorstellungen der Grundstückseigentümer nicht mehr uneingeschränkt verwirklicht werden können. Eine Befreiung kommt beispielsweise bei Vorhaben in Betracht, die nach § 35 BauGB zulässig sind oder nur in oder am Gewässer realisiert werden können, oder in Fällen des (erweiterten) Bestandsschutzes. Soweit die Klägerin hierzu ein Schreiben der Firma vom 08.10.1996 (Bl. 244 GA) vorgelegt hat, reichen deren betriebliche Interessen an einer gewerblichen Nutzung auf den von ihr erworbenen Grundstücken in den Rheinwiesen für eine Befreiung wegen einer unbilligen Härte nicht aus. Die genannte Firma führt aus, der Betrieb im Ortsmittelpunkt von sei direkt oberhalb der Bahnlinie angesiedelt, was bei häufiger Schließung der Bahnschranken zu langen Wartezeiten für größere Lieferanten- und Kundenfahrzeuge führe, während Pkw's den Betrieb über einen Umweg anfahren könnten. Außerdem sei eine Vergrößerung des Betriebs dringend erforderlich. Insgesamt sind die geltend gemachten Umstände, die mehr oder weniger für die anderen an einer gewerblichen Nutzung interessierten Grundstückseigentümer in derselben Weise gelten dürften, nicht als so atypisch anzusehen, dass sie angesichts der Situationsgebundenheit des Grundeigentums im Überschwemmungsgebiet der Rheinwiesen (vgl. Lüers UPR 1996, 241, 251) im Einzelfall eine Befreiung rechtfertigen könnten, wobei auch keiner der in den Motiven zum HWG 1994 genannten Beispielsfälle vorliegt oder einem von ihnen in der qualitativen Gewichtung gleichkommt. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 HWG käme allenfalls eine teilweise Befreiung in Betracht, die jedoch wegen der entgegenstehenden immissionsschutz- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften nicht zu einer Teilgenehmigung des Bebauungsplans führen kann. § 71 Abs. 1 Nr. 3 HWG lässt eine Befreiung zu, wenn Vorhaben auf Flächen verwirklicht werden sollen, auf denen eine Bebauung nach Maßgabe eines bestehenden rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder nach § 34 BauGB zulässig ist. Die Beteiligten sind sich darüber einig (vgl. Bl. 207 GA), dass die Wohnbebauung an der Landstraße und die Bebauung der Rheinallee bis zur Nr. 22 (Flurstück 48/4) dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzurechnen sind. Dies ist nur der kleinere Teil des Plangebiets. Für den übrigen Teil einschließlich der Betriebsgebäude der Weinkellerei des Winzervereins, auch wenn sie baulich von einigem Gewicht sind, ist im Hinblick auf die auf den Lichtbildern (Hülle Bl. 63 GA) ersichtliche weinwirtschaftliche Nutzung mit Rebstöcken und die nicht unerheblichen Entfernungen zu den im Zusammenhang bebauten Plangebietsteilen an der Landstraße und der Rheinallee bis zur Nr. 22 von Außenbereich auszugehen, wie dies auch der Beklagte tut. Soweit die Klägerin ohne Widerspruch in der Sache hier von einem Grenzfall ausgeht, spricht dies nicht entscheidend dagegen, dass jedenfalls für den weit überwiegenden Planbereich, für den der Plan in erster Linie aufgestellt worden ist, der Befreiungstatbestand des § 71 Abs. 1 Nr. 3 HWG nicht erfüllt ist. Soweit nach § 71 Abs. 2 Satz 1 HWG eine Befreiung nach Abs. 1 ohnehin nicht erteilt werden darf, wenn das Vorhaben eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses oder Gefahren für die Gewässergüte hervorruft oder sonstige Belange des Wasserhaushaltes beeinträchtigt und es nach den nachfolgenden Vorschriften auf Rückhalteraumverluste und Ersatzmaßnahmen ankommt, braucht dem für den Ausgang des Rechtsstreits nicht weiter nachgegangen zu werden, da die immissionsschutz- und bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkte einer vollständigen Genehmigung des Bebauungsplans bereits entgegenstehen. Offen bleiben kann auch die Reichweite des Überschwemmungsgebiets- und Talauenschutzes nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 HENatG 1994, weil es auch für ihn für den Ausgang des Rechtsstreits nicht mehr entscheidend ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 3.07. Bereits Anfang der 60er Jahre hatte die ehemals selbständige Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Landstraße und der Bundesstraße beschlossen, die dort etwas zurückversetzt am Rheinufer verläuft. Der frühere Regierungspräsident änderte in dem betreffenden Bereich die seit 1914 bestehende Grenze des Überschwemmungsgebietes des Rheins mit Anordnung vom 6. November 1956 (StAnz. S. 1299) zwischen Stromkilometer 514,4 und 518,0 dahin ab, dass der Bereich nördlich der Bundesstraße, wo sich das Plangebiet befindet, nicht mehr im förmlich festgelegten Überschwemmungsgebiet liegt. Nach dem Regionalen Raumordnungsplan, Planungsregion Südhessen - Karte Siedlung und Landschaft - vom 22. Dezember 1986 (StAnz. S. 388) ist das streitbefangene Plangebiet als Siedlungsfläche dargestellt. Dasselbe gilt für den Regionalen Raumordnungsplan, Planungsregion Südhessen, vom 26. April 1995 (StAnz. S. 1877). Das Plangebiet ist bereits teilweise bebaut. So erging unter dem 26. Oktober 1965 der Bauschein Nr. 1216/1965 für ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flur 18, Flurstück 14/1, unter dem 17. April 1968 die Baugenehmigung Nr. 490/68 für den Neubau einer Weinkellerei des Winzervereins auf den Grundstücken Flur 19, Flurstücke 42/2 u.a., unter dem 17. April 1978 der Bauschein Nr. 221/1978 für ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flur 19, Flurstück 36/3 und unter dem 6. November 1979 die Baugenehmigung Nr. 830/79 für ein Wohnhaus auf dem Grundstück Flur 19, Flurstück 50. Wegen einer von der Winzergenossenschaft begehrten Genehmigung für die Teilung der Flurstücke 42/2 und 42/3 in der Flur 19 ist beim Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen III E 132/87 noch ein Gerichtsverfahren anhängig, das im Hinblick auf den Ausgang dieses Normenkontrollverfahrens gemäß § 94 VwGO ausgesetzt worden ist. Südlich der B sind mit Bauschein Nr. 176/1979 vom 13. März 1979 Tennisplätze genehmigt worden. Der mit Bescheid des Regierungspräsidenten vom 22. März 1984 genehmigte Flächennutzungsplan der Klägerin sieht für den nördlichen Teil des Plangebiets Mischgebiet und zur B hin Gewerbegebiet vor. Dem Aufstellungsverfahren hatte der Beklagte mit Verfügung vom 23. September 1983 als obere Wasserbehörde grundsätzlich die Zustimmung zur beabsichtigten Bebauung im Bereich Rheinwiesen erteilt und dabei Bedenken der Wasserwirtschaft zurückgestellt. Gleichwohl erging der eindringliche Hinweis, dass das Plangebiet hochwassergefährdet sei und auch nach Ausführung der Baumaßnahmen hochwassergefährdet bleibe. Der Aufstellungsbeschluss für den streitbefangenen Bebauungsplan Nr. 3.07 "Rheinwiesen" stammt vom 19. Mai 1980. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte am 8. Dezember 1980, die Entwurfsauslegung in der Zeit vom 5. August 1985 bis 5. September 1985. Als Träger öffentlicher Belange erhob die frühere Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz mit Schreiben vom 10. Oktober 1985 erhebliche Bedenken gegen den Entwurf des Bebauungsplans im Hinblick auf den Talauenschutz nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 HENatG 1981. Es erscheine unangemessen, die ohnehin dezimierten Retentionsräume im Rheingau für Wohn- oder Gewerbezwecke in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1985 und 30. Januar 1986 erhob nunmehr auch der Regierungspräsident aus wasserwirtschaftlicher Sicht erhebliche Bedenken gegen das geplante Baugebiet im Überschwemmungsgebiet des Rheins, wobei tatsächlich, wenn auch nicht rechtlich, ein Überschwemmungsgebiet vorliege. Das frühere Schreiben vom 23. September 1983 wurde als überholt bezeichnet. Die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin wies in ihrer Sitzung vom 17. März 1986 die wasserwirtschaftlichen Bedenken im Hinblick auf das genannte Schreiben vom 23. September 1983 zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan setzt im nördlichen Bereich zur Landstraße mit der dort vorhandenen Wohnbebauung hin Mischgebiet fest und nach Süden zur B 42 hin Gewerbegebiet. Unter Nr. 1.1.3 a) der textlichen Festsetzung heißt es, dass im Mischgebiet nur solche Betriebe zulässig seien, deren Anlagen die Immissionsrichtpegel von 55 dB(A) tagsüber und von 40 dB(A) nachts nicht überschritten. Unter Nr. 1.1.7 a) ist festgesetzt, daß im Gewerbegebiet nur solche Betriebe zulässig seien, deren Anlagen die Immissionsrichtpegel von 60 dB(A) tagsüber und von 45 dB(A) nachts nicht überschreiten. Zum Antrag auf Genehmigung des Bebauungsplans nach § 11 BBauG, der am 3. Juni 1986 beim Beklagten einging, reichte die Klägerin ein Fachgutachten über die wasserwirtschaftliche Problematik im Bebauungsplangebiet Rheinwiesen von Professor Dr.-Ing. R vom Juli 1986 nach, der später unter dem 6. Juni 1988 eine ergänzende Stellungnahme abgab (B1. 44 der Gerichtsakte - GA -). Der Beklagte lehnte die Genehmigung mit Bescheid vom 27. Oktober 1986 (Blatt 5 GA) mit der Begründung ab, der Planbereich liege im Überschwemmungsgebiet des Rheins. Für die Hochwassersicherheit an Bundeswasserstraßen sei ein 200jähriges Hochwasserereignis maßgebend. Dabei würde das Baugebiet Rheinwiesen bis zu einer Höhe von 2,3 Metern überstaut. Aus wasserwirtschaftlichen Gründen sei eine weitere Inanspruchnahme von Retentionsraum nicht zu vertreten. Diese Bedenken könne auch das Gutachten nicht ausräumen. Im übrigen müssten im Bebauungsplan festzulegende Immissionswerte hinreichend präzise, eindeutig und vollziehbar sein, was hier fehle, zumal Berechnungs- und Beurteilungsverfahren sowie konkrete Messpunkte im Bebauungsplan nicht bestimmt worden seien. Den klägerischen Widerspruch wies der Regierungspräsident mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 1987 (Bl. 7 GA) mit der Begründung zurück, die eine Hochwassergefährdung darlegenden Stellungnahmen vom 31. Oktober 1985 und 30. Januar 1986 seien in den Abwägungsprozess nicht eingegangen. Die geplante Bebauung würde zu einem Retentionsraumverlust von etwa 20.000 cbm führen. Wenn einerseits auf Grund der akuten Hochwassergefährdung der Rheinanlieger mit hohem finanziellem Engagement weitere Retentionsräume geschaffen werden müssten, könnten keine Maßnahmen befürwortet werden, die den vorhandenen natürlichen Retentionsraum einengten. Die Lage des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet berücksichtige darüber hinaus nicht ausreichend die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Schließlich seien die textlichen Festsetzungen bezüglich einzuhaltender Immissionsrichtwerte unzulässig. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der am 29. April 1987 erhobenen, auf die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung des Bebauungsplans "Rheinwiesen" gerichteten Klage mit Urteil vom 14. Februar 1990 mit der Maßgabe stattgegeben, dass immissionsschutzrechtliche Bedenken mit einer Auflage geregelt und wasserwirtschaftliche Belange nach § 70 Abs. 1 HWG nachrichtlich - soweit nicht geschehen - übernommen werden. Zur Begründung stützt sich das Verwaltungsgericht darauf, dass der Flächennutzungsplan von 1984 und der Regionale Raumordnungsplan von 1986 für das streitige Plangebiet keinen Hinweis auf ein Überschwemmungsgebiet bzw. einen Retentionsraum enthielten. Eine Gefährdung der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sei nicht ersichtlich, zumal bauordnungsrechtlich mögliche Hochwassergefahren durch bautechnische Auflagen gemindert werden könnten. Im übrigen befinde sich die Wohn- und Arbeitsbevölkerung im Plangebiet im gleichen Gefährdungsbereich wie in anderen Gebieten auch. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Klägerin für das bereits splittermäßig bebaute Gebiet geordnet und planmäßig eine weitere Bebauung ermöglichen wolle, wie dies im Flächennutzungsplan von 1984 im Hinblick auf das Schreiben des Beklagten vom 23. September 1983 angelegt sei. Entgegenstehende Rechtshindernisse nach § 70 Abs. 2 HWG in der Fassung vom 29. November 1989 (GVBl. I S. 404) könnten nach Ablauf der dreimonatigen Prüfungsfrist des Beklagten nicht nachgeschoben werden, da der maßgebliche Zeitpunkt der der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bzw. der des Genehmigungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde sei. Mithin könne offen bleiben, ob das Plangebiet nach § 70 HWG 1990 tatsächlich ein Überschwemmungsgebiet sei. Das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14. Februar 1990 ist am 12. Juli 1990 mit Gründen zur Geschäftsstelle gelangt und dem Beklagten am 18. Juli 1990 zugestellt worden. Dieser hat am 17. August 1990 Berufung eingelegt. Er trägt vor, der Bebauungsplan sei zu Recht nicht genehmigt worden, weil er sonstigen Rechtsvorschriften widerspreche. In der Berufungsbegründungsschrift vom 19. Dezember 1990 (Bl. 158 GA) bezieht sich der Beklagte dabei auf § 70 Abs. 2 HWG 1990, wonach in Überschwemmungsgebieten u.a. die Ausweisung von neuen Bauflächen in Baugebieten nicht zulässig sei. Nach § 70 Abs. 1 HWG 1990 seien Überschwemmungsgebiete nicht nur die durch Rechtsverordnung festgestellten Gebiete, sondern auch die in den Arbeitskarten der Wasserwirtschaftsverwaltung dargestellten Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden. Für die Entscheidung über die anhängige Verpflichtungsklage sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Im übrigen sei trotz der Darstellung des Plangebiets im Regionalen Raumordnungsplan und im Flächennutzungsplan im Bebauungsplanverfahren eine ordnungsgemäße Abwägung nicht erfolgt. Bei alledem stützt sich der Beklagte auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Wiesbaden vom 14. Juni 1996 (Bl. 234 GA), die verschiedene Hochwasserstände und Überflutungshöhen für den Bereich der Rheinwiesen ab 1970 und die Auffassung des Wasserwirtschaftsamts wiedergibt, wonach eine Bebauung des Plangebietes ohne Hochwasserschutz bei dem damit verbundenen Retentionsraumverlust nicht möglich sei. Es sei festzustellen, dass schon untergeordnete Hochwasser-Ereignisse Teilflächen des Baugebietes überfluteten und besondere Schutzmaßnahmen erforderten. Der Beklagte trägt weiter vor, den früher vor der Landschaftsschutzverordnung erfaßte Planbereich liege zwar nicht mehr im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung in ihrer Neufassung vom 6. April 1995 (StAnz. 1995, 1473, 1476), es handele sich jedoch nach wie vor überwiegend um eine Talaue im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 HENatG 1994. Davon sei nur der nördliche, an die Landstraße angrenzende Bereich ausgenommen. Darüber hinaus sei eine veränderte neue Überschwemmungsgrenzlinie gemäß der im Staatsanzeiger 1995, S. 3966 aufgeführten Arbeitskarte der Wasserwirtschaftsverwaltung maßgebend, die den Planbereich fast vollständig gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 HWG 1990 in der Fassung vom 25. September 1996 (GVBl. I S. 384) auf fünf Jahre bis zum Jahre 2000 als Überschwemmungsgebiet verbindlich festlege. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. Februar 1990 aufzuheben und die Klage gegen den Versagungsbescheid vom 27. Oktober 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten vom 26. März 1987 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Als maßgeblich für die genehmigungsrechtliche Bewertung des Bebauungsplans sieht die Klägerin den Zeitpunkt ihrer Antragstellung bei der Genehmigungsbehörde an. Der Grundsatz, bei einer Verpflichtungsklage sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich, sei inzwischen durch Ausnahmen in so starkem Maße durchlöchert, dass er kaum noch als solcher anerkannt werden könne. So seien Abwägungsentscheidungen nach der Rechtslage des Zeitpunkts zu überprüfen, in dem sie getroffen worden seien. Im übrigen sei das materielle Recht maßgebend. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin für die jetzige Rechtslage darauf hin, dass der nach der Novellierung des Baugesetzbuchs in der Regel nur noch anzeigepflichtige Bebauungsplan nach Ablauf einer Frist von drei Monaten durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr beanstandet werden könne. Dies gelte für alle denkbaren Beanstandungen, auch für die Verletzung von Rechtsvorschriften. In die Beschlussfassung über den Bebauungsplan hätten nicht Umstände einbezogen werden können, die erst viele Jahre später eingetreten seien. Bei der Abwägungsentscheidung habe kein gesetzlicher Hinderungsgrund bestanden, zumal es keine Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes gegeben habe. Die jetzige Behauptung des Beklagten, das Plangebiet liege in einer Talaue im Sinne des HENatG, sei schwer nachzuvollziehen, zumal das Gebiet aus dem Landschaftsschutz entlassen worden sei. Für das gewerbliche Interesse eines Grundstückseigentümers im Plangebiet legt die Klägerin ein entsprechendes Firmenschreiben vor (Bl. 244 GA), in dem die Gründe für eine dringend erforderliche Vergrößerung des Betriebes näher dargelegt werden. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.