Beschluss
4 TG 4744/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0611.4TG4744.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der erstinstanzliche Beschluss leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, denn das Verwaltungsgericht war nicht vorschriftsmäßig, nämlich nicht in vollem Umfang mit den gesetzlichen Richtern, besetzt (§ 138 Nr. 1 VwGO). Dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Gebot des gesetzlichen Richters ist nur Genüge getan, wenn über die generelle rechtssatzmäßige Bestimmung der Zuständigkeit der einzelnen Richter für bestimmte Streitsachen hinaus die Besetzung des Gerichtes in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht (BVerfG, Urteil vom 03.07.1962 - 2 BvR 628/60, 247/61 - BVerfGE 14 S. 156 bis 173 ). Zur ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichtes gehört, dass die zur Entscheidung berufenen Richter in der Regel mit der Garantie persönlicher Unabhängigkeit ausgestattet und daher grundsätzlich hauptamtlich und endgültig angestellt sein müssen, Art. 97 Abs. 2, Art. 92 GG. Nur ausnahmsweise dürfen Richter ohne die Garantie persönlicher Unabhängigkeit herangezogen werden, und zwar in den Grenzen, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (BVerfG a.a.O). Die Beteiligung mehrerer Proberichter an einer gerichtlichen Entscheidung wird nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zwingend notwendig sein und überschreitet in aller Regel die verfassungsrechtlichen Schranken (BVerfG a.a.O. S. 164). § 29 Satz 1 DRiG in der vom 01.03.1993 bis zum 28.02.1998 geltenden Fassung, der lediglich ausschließt, dass mehr als zwei Proberichter bei einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken, erweitert den vom Verfassungsrecht gesetzten Rahmen nicht, sondern lässt lediglich abweichend von dem zuvor und künftig vom 01.03.1998 an erneut geltenden Gesetzesrecht zu, dass innerhalb der unverändert vom Verfassungsrecht gezogenen Schranken, also nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, mehr als ein Richter auf Probe an gerichtlichen Entscheidungen mitwirken kann (BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 8 C 19/95 - NJW 1997 S. 674 f.; BGH, Beschluss vom 13.07.1995 - V ZB 6/94 - in NJW 1995 S. 2791 bis 2793 ; OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 21.06.1993 - 20 W 218/93 - in MDR 1993 S. 1010). An der Entscheidung des vorliegenden Falles haben zwei Richter auf Probe mitgewirkt, weil die Geschäftsverteilung der Kammer im Fall der Berichterstattung des einen der Kammer angehörenden Richters auf Probe regelmäßig die Mitwirkung einer weiteren Richterin auf Probe bei der gerichtlichen Entscheidung vorsah. Ohne dass es auf die Gründe ankommt, aus denen die Kammer nach der Geschäftsverteilung des Gerichts mit zwei Proberichtern besetzt war, war eine regelmäßige Mitwirkung von zwei Proberichtern an Kammerentscheidungen vermeidbar, weil der Kammer außer dem Vorsitzenden noch ein planmäßiger Richter angehörte. Die Mitwirkung von mehr als einem Richter auf Probe an der vorliegenden Entscheidung beruhte somit nach Lage der Akten nicht auf zwingenden Gründen des Einzelfalls, sondern auf einer Kammergeschäftsverteilung, die die regelmäßige Mitwirkung von zwei Proberichtern an Entscheidungen allgemein vorsah, aber hätte vermeiden können. Angesichts der Ausstattung der Kammer mit zwei Planrichtern und zwei Proberichtern genügte die Kammergeschäftsverteilung den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht, so dass die Kammer bei der angefochtenen Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Der Senat macht von der Möglichkeit einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch und entscheidet in der Sache selbst, weil dies sachdienlich ist. Der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baueinstellungsverfügung des Antragsgegners vom 01.10.1996 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache in vollem Umfang zutreffend ausgeführt, dass die Baueinstellungsverfügung wegen formeller Illegalität der Bauarbeiten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 HBO 1993 zu Recht erfolgt ist, weil die bereits durchgeführten Baumaßnahmen von der am 23.08.1996 erteilten Baugenehmigung nicht mehr in vollem Umfang gedeckt sind. Soweit sich die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren auf die erst während der Bauausführung erkannte Baufälligkeit der entfernten Gebäudeteile und die daraus resultierende sicherheitstechnische Notwendigkeit zum Abriss berufen, steht dies dem Erlass der Baueinstellungsverfügung nicht entgegen. Vielmehr obliegt es den Antragstellern, auf eine solche Situation durch Vorlage neuer genehmigungsfähiger Unterlagen zu reagieren. Durch ihr eigenes Vorbringen im Beschwerdeverfahren bestätigen die Antragsteller selbst, dass sie in rechtlich erheblicher Weise von der ihnen erteilten Baugenehmigung abgewichen sind, weil sie das umzubauende Gebäude in größerem Umfang abgerissen haben, als dies nach den genehmigten Bauvorlagen zulässig war. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend dargelegt, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat und dass auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die Zwangsgeldandrohung rechtlich einwandfrei sind. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Für die endgültige Kostenverteilung ist allein maßgebend, wer letztlich unterliegt. Dies sind hier trotz der Aufhebung des verfahrensfehlerhaften Beschlusses die Antragsteller. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 analog, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).