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Beschluss

4 TJ 1263/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0608.4TJ1263.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Sie ist nicht statthaft. Gemäß § 166 VwGO gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechend. Jedoch enthält die Verwaltungsgerichtsordnung eigene Vorschriften über die Rechtsmittel. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren der Prozeßkostenhilfe steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 zugelassen worden ist; § 146 Abs. 4 VwGO. Vor der Änderung des § 146 VwGO durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung war insoweit die Beschwerde gegeben. Eine beschwerdefähige Entscheidung liegt nicht vor. Ein Beschluß des Verwaltungsgerichts ist nicht ergangen. Dies wäre aber nach § 146 Abs. 4 VwGO Voraussetzung für ein Rechtsmittel. Auch nach der allgemeinen Vorschrift des § 146 Abs. 1 VwGO, die gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Kammervorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde eröffnet und bis zum Inkrafttreten der Sonderregelung für die Prozeßkostenhilfe auch für das Prozeßkostenhilfeverfahren galt, sind nur förmliche Entscheidungen angreifbar, wie auch die Abgrenzung zu anderen Verfahrensmaßnahmen in § 146 Abs. 2 VwGO zeigt. Unabhängig davon, daß im Zivilprozeß nach herrschender, allerdings nicht unbestrittener Meinung mit unterschiedlicher Reichweite und Begründung im einzelnen die Verzögerung einer Entscheidung über Prozeßkostenhilfe unter Umständen als Ablehnung gedeutet und mit der Beschwerde angegriffen werden kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 127 Rdnrn. 58, 41; Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 118 Rdnr. 14, § 127 Rdnr. 11 mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen), gilt für das Verwaltungsstreitverfahren aufgrund der eindeutigen Anknüpfung einer fristgebundenen Beschwerdemöglichkeit an eine förmliche Entscheidung etwas anderes. Deshalb sind in der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch unter der Geltung früheren Rechts, das unmittelbar die Beschwerde auch gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe vorsah, Beschwerden gegen die schlichte Nichtbescheidung von Prozeßkostenhilfeanträgen als nicht statthaft angesehen worden (OVG Bremen, Beschluß vom 10.10.1983 - 2 B 96/83 - in NJW 1984, 992; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 30.01.1985 - 8 B 159/85 - in KostRspr. ZPO § 127 Nr. 62). Ob der Fall einer ausdrücklichen Weigerung, über einen gestellten Antrag auf Prozeßkostenhilfe zu entscheiden, anders zu beurteilen sein würde (so Bay. VGH, Beschluß vom 06.08.1996 - 7 C 96.1262 - in BayVBl. 1997, 28 unter Berufung auf Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 166 Rdnr. 19), mag dahinstehen, weil erstens dieser besondere Sachverhalt hier nicht vorliegt und zweitens diese Rechtsmeinung, die sich auf die frühere Rechtslage bezogen und letztlich wieder auf die zivilprozessuale Praxis verwiesen hat, durch die Rechtsänderung überholt ist. Nachdem die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und der Prozeßkostenhilfebewilligung von ihrer Zulassung abhängig gemacht worden ist, setzt der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wie die Beschwerde selbst eine beschwerdefähige Entscheidung voraus, an die er anknüpfen kann und mit der er sich auseinandersetzen muß, und zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich einen Beschluß. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Auch ist ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde nicht gestellt worden. Wenn dem Gericht anheimgestellt wird, die mit anwaltlichem Schriftsatz eingelegte Beschwerde als Zulassungsantrag auszulegen, was schon nicht unproblematisch ist, so ist damit doch nicht den formellen Anforderungen an einen Zulassungsantrag genügt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und betrifft nur die Gerichtskosten, weil der Beklagte hinsichtlich der Beschwerde wegen der Prozeßkostenhilfe nicht Gegner des Kläger ist. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 25 Abs. 1 GKG. Sie richtet sich gemäß § 13 GKG nach der durch Prozeßkostenhilfe erstrebten Kostenentlastung zunächst für das Verfahren erster Instanz. Für dieses Verfahren ist ein Streitwert noch nicht festgesetzt. Der Streitwert für den Fortsetzungsfeststellungsantrag wird in Anbetracht des Schadensersatzanspruchs, mit dem das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet wird, bei einem angeblichen Schaden von monatlich 20.000,-- DM mindestens für die Zeit zwischen der Ablehnung des Bauantrags im Juli 1994 und der krankheitsbedingten Einstellung des Gaststättenbetriebs Ende April 1996, also in 22 Monaten 440.000,-- DM, mit der Hälfte der Höhe des angeblichen Schadens zu veranschlagen sein, das wären 220.000,-- DM. Der Streitwert für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bis zum Übergang auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag liegt bei überschlägiger Betrachtung eher unter diesem Wert. Bei 3,5 Gerichtsgebühren und mindestens 2 Anwaltsgebühren von diesem Streitwert zuzüglich Pauschbetrag und Mehrwertsteuer ergibt sich eine Summe von 12.548 DM als Beschwerdewert. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar; § 152 Abs. 1 VwGO. Der Kläger führt seit 1995 ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Gießen betreffend den Umbau und die Nutzungsänderung von Räumen auf einem Gaststättengrundstück. Eine Nachtragsbaugenehmigung wurde zunächst versagt, ein Baustopp verfügt. Im August 1996 erhielt er eine Teilbaugenehmigung, mit der nach Auffassung beider Parteien seinem Anliegen im wesentlichen entsprochen wurde. Die Gaststätte wurde aber schon im Mai 1996 geschlossen, nachdem der Kläger im Herbst 1995 schwer erkrankt war. Der Kläger ist im August 1996 auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Der Kläger hat wegen zwischenzeitlich eingetretener Verarmung im Juni 1996 beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Hierzu hat er Unterlagen eingereicht. Im Oktober 1996 hat er nochmals um Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe gebeten und im Hinblick auf einen Schriftsatz der Gegenseite im November 1996 mitgeteilt, daß eine weitere Stellungnahme im "Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren" nicht beabsichtigt sei. Weitere Schriftsätze sind danach nicht gewechselt worden. Eine Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe ist nicht ergangen und Verhandlungstermin noch nicht anberaumt worden. Mit der Begründung, daß über den Prozeßkostenhilfeantrag bislang nicht entschieden worden sei, obwohl die formellen Antragsvoraussetzungen erfüllt seien, daß aber das Gericht in der Sachverhaltsaufklärung fortfahre und ihm aus dieser nicht zulässigen Verfahrensweise Nachteile entstehen könnten, hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten "gegen die konkludente Ablehnung des Bewilligungsgesuchs" Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Der Kläger hält unter Berufung auf zivilprozessuale Literatur und Rechtsprechung die Beschwerde für gegeben. Auf den gerichtlichen Hinweis, daß, wenn ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß vorläge, sich das Rechtsmittel jetzt nach § 146 Abs. 4 VwGO n.F. zu richten hätte, bittet er um entsprechende Veranlassung, soweit eine andere Auslegung des Rechtsmittels geboten sei. Der Beklagte hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.