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Beschluss

4 N 330/04

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2004:0726.4N330.04.0A
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Leitsätze
Nichtigkeit des Regionalplans Südhessen 2000
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nichtigkeit des Regionalplans Südhessen 2000 I. Der Regionale Raumordnungsplan Südhessen 1995 enthielt unter Nr. 7.4 folgende Aussage: "Der Flughafen Frankfurt/Main ist in seiner Bedeutung als internationaler Großflughafen zu erhalten und zu stärken. Der Bau zusätzlicher Start- und Landebahnen, eine Verschiebung des Parallelbahnsystems und eine Nutzung der Startbahn 18 West als Landebahn soll nicht erfolgen. Kapazitätserweiterungen sollen durch verbesserte Nutzungskonzepte im Rahmen des technisch Machbaren erfolgen. Eventuelle Kapazitätserweiterungen haben im Rahmen der heutigen Gebietsgrenzen (Zaun) stattzufinden." Am 10.12.1999 beschloss die regionale Planungsversammlung beim Regierungspräsidium Darmstadt den Regionalplan Südhessen 2000. Darin wird unter Nr. 7.4-1 folgende Aussage getroffen: "Zur Sicherung der internationalen Anbindungsqualität der Rhein-Main-Region ist der Flughafen Frankfurt/Main in seiner Bedeutung als internationaler Großflughafen zu erhalten und zu stärken. Die genaue planerische Aussage für die erforderlichen Schritte und Maßnahmen lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht treffen. Dies ist erst nach Abschluss des Mediationsverfahrens und der nachfolgenden Entscheidung der Hessischen Landesregierung und des Hessischen Landtags möglich. Eine eventuelle Kapazitätserweiterung des bestehenden Start- und Landebahnsystems für den Flughafen Frankfurt/Main setzt ein Raumordnungsverfahren voraus. Darin ist die Vereinbarkeit einer eventuellen Erweiterung mit den Erfordernissen der Raumordnung zu prüfen. Sollten sich daraus Siedlungs- oder sonstige Flächenrestriktionen ergeben, sind diese im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang in einem Änderungsverfahren zum Regionalplan zu bearbeiten und verbindlich festzustellen. Mit Ausbau des Hochgeschwindigkeitsnetzes der DB AG ist eine intensive Verknüpfung zwischen Schienen- und Luftverkehr zur Beförderung von Passagieren und Gütern sowie zur weiteren Optimierung des Flughafens Frankfurt/Main anzustreben." Durch Beschluss vom 14.11.2000 genehmigte die Hessische Landesregierung den Regionalplan mit vier "Ausnahmen und Auflagen". Die Nebenbestimmung unter Nr. 3 hat folgenden Wortlaut: "3. Der Regionalplan Südhessen wird mit folgender Auflage versehen: "Gemäß Ziffer 7.4-1 wird der erforderliche Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main in einem Änderungsverfahren zum Regionalplan erarbeitet und verbindlich festgelegt. Dabei sind die Vorgaben des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 zu beachten": “Der Flughafen Frankfurt/Main soll auch künftig den zu erwartenden Entwicklungen gerecht werden und seine Funktion als bedeutende Drehscheibe im internationalen Luftverkehr sowie als wesentliche Infrastruktureinrichtung für die Rhein-Main-Region erfüllen. Hierzu ist eine Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus zu planen und zu realisieren. Die Verknüpfung mit dem Schienenfern- und Regionalverkehr ist auszubauen. Die Zusammenarbeit mit dem Flughafen Hahn in Rheinland-Pfalz ist zu vertiefen. Bei der Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus ist auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Die verbindliche Festsetzung der Nachtflugbeschränkungen erfolgt in den Verfahren nach dem Luftverkehrsgesetz"." Am 24.12.2001 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Normenkontrollantrag sei statthaft. Es lasse sich die Auffassung vertreten, dass der Regionalplan eine Rechtsvorschrift im formellen Sinne sei. Dafür spreche die Regelung des Aufstellungsverfahrens in § 7 des Hessischen Landesplanungsgesetzes - HLPG -. Jedenfalls handele es sich um eine Rechtsvorschrift im materiellen Sinne, denn Regionalplänen komme gegenüber allen Behörden und Gemeinden bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen Bindungswirkung zu. Sie, die Antragstellerin, werde auch in ihren Rechten verletzt und sei daher antragsbefugt. Insbesondere werde sie in ihrer Planungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, in ihrer Rechtsposition als Eigentümerin von Grundstücken bzw. als Trägerin kommunaler Einrichtungen verletzt. Gleichzeitig mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag hat die Antragstellerin einen weiteren Normenkontrollantrag gegen die Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 gestellt. Durch rechtskräftiges Urteil vom 16. August 2002 hat der beschließende Senat den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 für nichtig erklärt, soweit er unter Nr. 1.2. folgenden Satz enthält: “Deshalb hat der Landesgesetzgeber auch von der im ROG vorgesehenen Bindungswirkung gegenüber den Kommunen keinen Gebrauch gemacht und es dabei belassen, mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans nur die Fachbehörden und die Regionalplanung zu binden” und soweit er unter Nr. 7.4. folgenden Satz enthält: “Hierzu ist eine Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus zu planen und zu realisieren” (4 N 455/02, ESVGH 52, Seite 244 bis 252). Durch weiteres Urteil vom 16. August 2002 hat der beschließende Senat den vorliegenden Normenkontrollantrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Regionalplan Südhessen 2000 sei eine hoheitliche Maßnahme eigener Art, der keine Rechtsnormqualität zukomme. Eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sei unter anderem dann gegeben, wenn es sich in der Sache um eine abstrakt generelle Regelung mit Anspruch auf Verbindlichkeit handele. Für das Tatbestandsmerkmal der Verbindlichkeit sei es erforderlich, dass die fragliche Maßnahme aus sich selbst heraus rechtliche Wirkungen entfalte. Es genüge also nicht, dass andere Normen (wie etwa § 1 Abs. 4 BauGB) an die Darstellungen des Plans als Tatsachen rechtliche Wirkungen knüpften. Soweit der Regionalplan Zielsetzungen enthalte, so seien diese, ungeachtet der Ausführungsbedürftigkeit auf unterer Planungsstufe, nicht abstrakt, sondern konkret in Bezug auf den Teilraum, Bereich und Standort, den sie regelten. Als konkreten Regelungen für einen eingegrenzten Planungsraum fehle es raumordnerischen Zielsetzungen an der für die Bejahung der Rechtsnormqualität erforderlichen Abstraktheit. Soweit Planaussagen im vorliegenden Fall zu allgemein seien, um Zielqualität zu besitzen, hätten sie schon deshalb keinen Regelungscharakter und schieden daher als Norm aus. Durch Urteil vom 20. November 2003 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof greife zu kurz, wenn er Zielfestlegungen als konkret individuelle Regelungen charakterisiere, die sich auf einen bestimmten Teilraum oder Standort bezögen. Diese Sichtweise werde dem Regelungsgehalt von Zielaussagen nicht gerecht. Träfe sie zu, so wären nicht nur die Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern beispielsweise auch die in einer Landschaftsschutz-, einer Wasserschutz- oder einer sonstigen Polizeiverordnung getroffenen Anordnungen als konkret-individuelle Regelungen einzustufen. Dies aber liefe erkennbar der Zuordnung zuwider, die der Gesetzgeber gewählt habe. Neben systematischen Gesichtspunkten ließen sich auch normstrukturelle Erwägungen dafür anführen, dass Zielfestlegungen als generell-abstrakte Regelungen einzustufen seien. Zielförmige Planaussagen erschöpften sich nicht in punktuellen Regelungen. Sie könnten zwar isoliert betrachtet die Annahme einer konkret individuellen Maßnahme nahe legen. Sie dürften jedoch nicht aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöst und in ein Bündel scheinbar selbständiger Einzelregelungen aufgeteilt werden. Auch wenn sich das Planwerk als Ganzes nicht auf einen gemeinsamen rechtsnormativen Nenner bringen lasse, sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die einzelnen Planaussagen Teil eines vielfältig aufeinander bezogenen und untereinander abgestimmten Planungsgeflechts seien. Die Raumordnung sei als Gesamtplanung mehr als die Summe projektbezogener planfeststellungsersetzender Planungsakte. Ihr Sinn sei es gerade, im Interesse der Gesamtentwicklung die unterschiedlichen Raumansprüche zu koordinieren und mögliche Konflikte auszugleichen. Vor dem Hintergrund dieser Aufgabenstellung könne mithin den Zielen der Raumordnung nicht ein “dinglicher” Charakter zugesprochen werden, wie er für sachenrechtliche Zustandsregelungen des öffentlichen Rechts, etwa für die Widmung kennzeichnend sei. Auch das Urteil vom 7. September 1984 (- 4 C 16.81 - BVerwGE 70, 77) rechtfertige keine gegenteiligen Schlüsse. Die dort vorgenommene Charakterisierung der Schutzbereichsanordnung nach § 2 des Schutzbereichsgesetzes als Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) erkläre sich aus den Besonderheiten dieses Rechtsbereichs, insbesondere aus dem Willen des historischen Gesetzgebers, die Anordnung nicht als Rechtsverordnung ausgestalten zu wollen. Da Zielfestsetzungen die Eigenschaften aufwiesen, die § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für eine Rechtsvorschrift voraussetze, habe der Normenkontrollantrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, Zielaussagen schieden als Angriffsziel einer Normenkontrollklage von vornherein aus. Der Senat sehe keinen Anlass, im Rahmen eines Revisionsverfahrens aufzuklären, welcher Regelungsgehalt der Nr. 7.4-1 des Regionalplans bei isolierter Betrachtung oder bei einer Zusammenschau mit der Genehmigungsentscheidung der Landesregierung beizumessen sei. Es handele sich um einen Rechtsakt, der dem irrevisiblen Recht zuzurechnen sei. Allerdings könnten Fragen des Landesrechts vom Revisionsgericht geprüft werden, wenn sich die Vorinstanz mit ihnen nicht befasst habe. § 144 Abs. 3 VwGO lasse es auch in diesen Fällen zu, in der Sache selbst zu entscheiden. Der Senat sehe indes davon ab, sein Ermessen in dieser Richtung auszuüben. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich anhand des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob der Normenkontrollantrag statthaft sei. Alle durch das Landesplanungsrecht aufgeworfenen weiteren Fragen habe er unerörtert gelassen. Er sei der Rechtsnatur der Nr. 7.4-1 nicht nachgegangen und habe nicht untersucht, welche Folgerungen sich aus den im Genehmigungsbeschluss enthaltenen “Ausnahmen und Auflagen” ergäben. Schließlich habe er sich nicht mit den zahlreichen Argumenten auseinandergesetzt, aus denen sich nach Ansicht der Antragstellerin ergibt, dass die angegriffene Regelung weder formell noch materiell mit den Anforderungen höherrangigen Rechts im Einklang stehe. Das Revisionsverfahren sei nicht der rechte Ort, alle diese Fragen zu prüfen und zu Gunsten oder zu Lasten der Antragstellerin oder des Antragsgegners zu klären. Im Übrigen lasse sich der Antragstellerin weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzinteresse absprechen. Die Antragstellerin macht nunmehr geltend, die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages könne auf der Grundlage des Revisionsurteils nicht in Frage stehen. Es sei eindeutig, dass die Vorgaben des Regionalplans, gegen den sie, die Antragstellerin, sich wende, “Ziele der Raumordnung" nach § 3 Nr. 3 ROG seien und nicht etwa nur Grundsätze. Der Regionalplan Hessen 2000 sei hinsichtlich der Nr. 7.4-1 sowie der entsprechenden Teile des Genehmigungsbeschlusses der Landesregierung nichtig. Der Plan sei in seiner veröffentlichten Form mit dem beigefügten Genehmigungsbeschluss in sich widersprüchlich und verletze daher den Grundsatz der Normklarheit. Weiterhin sei zu beanstanden, dass sie, die Antragstellerin, nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Auch das Genehmigungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Landesregierung könne Regionalpläne nicht aufstellen, sondern nur genehmigen. Verstoße nach Auffassung der Landesregierung ein Regionalplan gegen Vorgaben des Landesentwicklungsplans, so könne die Landesregierung die Änderung nicht selbst vornehmen, sondern sie habe den Plan mit Hinweisen zur Änderung an die Regionalversammlung zurückzugeben. Überdies sei der Regionalplan hinsichtlich der hier beanstandeten Aussagen auch abwägungsfehlerhaft zu Stande gekommen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragsgegners sei darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens Nr. 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 sowie Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 des “Genehmigungsbeschlusses” sei. Es bedürfe keiner Ausführung, dass der Normenkontrollantrag keine Anfechtungsklage sei. Im Kern wende sie, die Antragstellerin, sich zwar gegen die in dem Genehmigungsbeschluss enthaltene Auflage, der zufolge eine Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus zu planen und zu realisieren sei, dies liege aber daran, dass der Antragsgegner diese Zielsetzung durch die Genehmigung in den Regionalplan selbst implementiert habe, so dass er nach dem Wortlaut des Regionalplans samt seiner Genehmigung und natürlich auch nach dem erklärten Willen des Antragsgegners Bestandteil des Regionalplans sei. Die Meinung des Antragsgegners der Regionalplan sei auch “ohne Genehmigung in Kraft getreten” sei zurückzuweisen. Das Vorbringen des Antragsgegners bestehe im Kern in der Überlegung, dass die Genehmigungsfiktion des § 8 Abs. 2 HLPG a. F. gleichsam subsidiär anzuwenden sei. Dies sei schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Voraussetzung dieser Bestimmung fehle. Die Landesregierung habe innerhalb der Sechs-Monats-Frist eine Entscheidung getroffen. Die Auffassung, eine gesetzwidrige Genehmigung sei zu behandeln wie keine Genehmigung, sei auch bisher nicht einmal zu der erheblich weitergehenden Fassung des § 6 Abs. 4 BauGB in der Rechtsprechung oder in der Literatur jemals vertreten worden. Es sei Sinn der Genehmigungsfiktion, die Genehmigungsbehörde zu veranlassen, zügig zu entscheiden, damit planerisch Rechtssicherheit eintrete. Der Rechtsgedanke des Antragsgegners widerspreche mithin auch dem Sinn nach der gesetzlich geregelten Genehmigungsfiktion. Auch die vom Antragsgegner höchst hilfsweise vorgetragene Meinung, der Senat könne die Nichtigkeit nicht mit sofortiger Wirkung aussprechen, sei zurückzuweisen. Der Vortrag, die Nichtigerklärung würde zu einer erheblichen Gemeinwohlstörung führen, mit der Folge, dass die demokratisch legitimierte Entwicklungsbasis der gesamten Region hinfällig wäre, bedeute, dass eine Art Staatsnotstand, eine Bedrohung des rechtsstaatlichen ordre public gegen die eindeutigen Regelungen des Prozessrechts und der diesem zugrunde liegenden materiellen Rechtsweggarantie behauptet werde. Der vorliegende Fall biete keinen Anlass, zur Frage der Wirksamkeit von Normenkontrollentscheidungen im Rahmen des § 47 VwGO mit staatsrechtlichen Erwägungen Neuland zu betreten. Die Nichtigerklärung gemäß § 47 Abs. 5 VwGO gelte grundsätzlich ex tunc. Eine Einschränkung dieser Wirkung sei nur unter den engen Voraussetzungen des § 183 VwGO vorgesehen. Diese Regelung habe zur Folge, dass unanfechtbare Entscheidungen von Gerichten, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhten, zunächst unberührt blieben; aber auch diese Einschränkung stehe unter dem Vorbehalt einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO. Eine Erweiterung der bescheidenen Ausnahmen der Rechtskraftwirkung ex tunc über die in § 47 Satz 3 und 4 VwGO genannten Fälle hinaus würde dem Wortlaut und dem Sinne des Gesetzes widersprechen. Solche Ausnahmen seien stets restriktiv auszulegen. Eine Übertragung der Grundsätze des ergänzenden Verfahrens für Bebauungspläne gemäß § 215a BauGB auf andere Satzungen sei unzulässig. Die genannte Vorschrift trage der Besonderheit der gemeindlichen Bauleitplanung Rechnung und solle der Gemeinde die Möglichkeit zur Heilung bestimmter Fehler geben. Auf Normen des Raumordnungsrechtes könne diese Ausnahmevorschrift daher nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Normen sowie nach ihrem systematischen Sinne nicht übertragen werden. Im Übrigen sei auch die Prämisse, es entstehe ein planungsloser Zustand in der Region Südhessen, ersichtlich falsch. Planungsrechtliche Grundlage in Südhessen sei zunächst einmal der Landesentwicklungsplan, der mit Ausnahme der vom Senat für nichtig erklärten Sätze in vollem Umfang wirksam und im Rahmen seiner Bindungswirkung auch für Gemeinden, öffentliche Stellen usw. raumordnungsrechtlich zu beachten sei. Raumordnungsrechtliche Grundlage sei im Fall der Nichtigkeit der in den streitgegenständlichen Regionalplan Südhessen 2000 als Auflage implementierten Genehmigung der bis dahin geltende Regionale Raumordnungsplan Südhessen 1995. Dieser Regionalplan sei nach dem Grundsatz der lex posterior durch die Genehmigung vom 22. Dezember 2000 in Satz 4 aufgehoben worden. Der vorliegende Normenkontrollantrag richte sich daher ausdrücklich auch gegen diesen Satz der Genehmigung. Mithin würde bei einer stattgebenden Entscheidung der Regionale Raumordnungsplan Südhessen 1995 wieder wirksam werden. Bereits aus diesem Grund würde für weite Bereiche des Plangebiets sich aus einer stattgebenden Entscheidung mit ex tunc-Wirkung überhaupt nichts Neues ergeben. Die Antragstellerin beantragt festzustellen, Ziffer 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 einschließlich des Genehmigungsbeschlusses der Landesregierung vom 14. November 2000, Satz 1 Ziffer 3 und Satz 4 (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 5. Februar 2001, Nr. 6) sind nichtig. Hilfsweise: Ziffer 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 einschließlich des Genehmigungsbeschlusses der Landesregierung vom 14. November 2000, Satz 1 Ziffer 3 und Satz 4 (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 5. Februar 2001, Nr. 6) sind insofern nichtig, wie sie folgende Sätze enthalten: "Der Flughafen Frankfurt/Main soll auch künftig den zu erwartenden Entwicklungen gerecht werden und seine Funktion als bedeutende Drehscheibe im internationalen Luftverkehr sowie als wesentliche Infrastruktureinrichtung für die Rhein-Main-Region erfüllen. Hierzu ist eine Erweiterung über das bestehende Start- und Landesystem hinaus zu planen und zu realisieren." Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Vertreten durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung macht er geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe keineswegs mit bindender Wirkung über die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages entschieden. Vielmehr habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof noch darüber zu entscheiden, ob es sich bei Nr. 7.4-1 des Regionalplans um ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung handele. Nr. 7.4-1 des Regionalplans sei kein Ziel der Raumordnung. Der Regionalplan Südhessen 2000 unterscheide ausdrücklich zwischen Zielen und Grundsätzen sowie sonstigen Erfordernissen in der Raumordnung. Die verbindlichen Ziele seien durch Fett- und Kursivdruck besonders hervorgehoben. Nr. 7.4-1 des Regionalplans sei demgegenüber nicht als Ziel gekennzeichnet. Teilweise werde die Auffassung vertreten, dass eine derartige Kennzeichnung die Qualität der planerischen Festlegung nicht konstitutiv bestimmen könne. Gegen diese Auffassung bestünden bereits deshalb erhebliche Bedenken, weil es der Regionalversammlung überlassen bleiben müsse, den Grad der Verbindlichkeit der von ihr aufgestellten Planinhalte im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten konstitutiv zu bestimmen. Letztlich könne dies aber dahinstehen, weil Nr. 7.4-1 des Regionalplans inhaltlich nicht den Anforderungen eines Ziels im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG genüge. Die Regionalversammlung habe in der Begründung zu Nr. 7.4 ausdrücklich betont, dass zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung am 10.12.1999 keine genauen planerischen Aussage über die Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung des Flughafens Frankfurt getroffen werden könnten. Vielmehr heiße es, dass der Regionalplan allen Möglichkeiten einer Weiterentwicklung des Flughafens Raum lasse. Hieran werde durch die Auflage Nr. 3 der Genehmigung des Regionalplans durch die Landesregierung vom 14.11.2000 nicht so viel verändert, dass diese dadurch zu einer Zielfestlegung würde. Das Hessische Landesplanungsgesetz biete der Landesregierung gar keine Rechtsgrundlage, eine von der Regionalversammlung aufgestellte unverbindliche Festlegung in einem Regionalplan in eigener Kompetenz in eine verbindliche Zielbestimmung zu ändern. Soweit die Antragstellerin den Plan für unbestimmt halte, da sie nicht ersehen könne, welche konkreten Einflüsse sich für ihre zukünftigen Planungen ergäben, liege darin kein Verstoß gegen das Gebot der Normklarheit. Vielmehr sei es gerade die Eigenart der nicht verbindlichen Inhalte eines Regionalplans, dass sie sachlich und räumlich noch nicht bestimmt sein könnten und keine Rechtsnormen seien. Nr. 7.4-1 des Regionalplans fehle daher sowohl die formelle als auch die materielle Rechtsnormqualität. Der Regionalplan sei auch formell rechtmäßig. Die streitige Auflage stelle keine teilweise Versagung der Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 HLPG dar. Es sei zweifelhaft, ob die Landesregierung die Genehmigung überhaupt hätte versagen dürfen. Der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 mit seinen möglicherweise über den Regionalplan hinausgehenden Aussagen zum Flughafenausbau sei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung des Regionalplans, also am 14.11.2000, selbst noch nicht in Kraft getreten. Die zeitliche Abfolge spreche gegen eine Auslegung der Auflage als Teilversagung der Genehmigung. Die Auflage stelle auch keine Rückgabe des Regionalplans nach § 8 Abs. 4 HLPG dar und sei auch keine planändernde Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bei genauer Betrachtung von Hintergrund und Wortlaut der Auflage ergebe sich, dass eine inhaltliche Änderung des Regionalplans von der Landesregierung gerade nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Landesregierung habe sich im maßgeblichen Zeitpunkt dafür entschieden, Nr. 7.4-1 des Regionalplans zu genehmigen, wozu sie auch verpflichtet gewesen sei. Da zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass die planerische Aussage zum Ausbau des Flughafens in den Landesentwicklungsplan Aufnahme finden werde, habe die Landesregierung in Nr. 3 der Genehmigung darauf hingewiesen. Mehr als ein solcher Hinweis ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der missverständlich so bezeichneten Auflage. Der Hinweis entfalte keinerlei eigenständige Wirkungen. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass mit dem Hinweis etwa eine neue Verfahrensgestaltung zur Entscheidung über das Ob und Wie des Flughafensausbaus mit Zuständigkeitsverlagerung auf die Regionalversammlung habe erreicht werden sollen. Auch im Übrigen weise der Regionalplan keine Verfahrensfehler auf. Sollte der Senat die Genehmigung des Regionalplans als Verwaltungsakt betrachten, ergebe sich eine Ermächtigungsgrundlage aus § 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG. Nicht anders als bei der Genehmigung eines Bauleitplans gemäß § 6 und §10 Abs. 2 BauGB sei eine Nebenbestimmung zur Genehmigung des Regionalplans zulässig, auch wenn dies im Hessischen Landesplanungsgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Wie bei der Genehmigung eines Bebauungsplans unter Auflagen wäre ein Beitrittsbeschluss der regionalen Planungsversammlung nur erforderlich gewesen, wenn durch Nr. 3 der Genehmigung eine inhaltliche Änderung des Regionalplans erfolgt oder beabsichtigt wäre. Falls der Senat die “Auflage” nach Nr. 3 der Genehmigung für rechtswidrig halten sollte, hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit der Genehmigung insgesamt zur Folge. Vielmehr seien Auflagen grundsätzlich isoliert angreifbar und aufhebbar. Auch die Antragstellerin wende sich nur gegen Nr. 3 der Genehmigung. Von Nr. 7.4-1 des Regionalplans fühle sie sich zu Recht nicht beeinträchtigt. Die “Auflage” in Nr. 3 der Genehmigung sei auch vom Rest der Genehmigung abtrennbar, ohne dass die Genehmigung im Übrigen rechtswidrig würde. Es sei daher durchaus möglich, die “Auflage” gesondert zu betrachten. Dies folge schon daraus, dass die Landesregierung bei Erlass der Genehmigung mit der “Auflage” nur habe sicherstellen wollen, dass eine Übereinstimmung der Regionalplanung mit dem Landesentwicklungsplan hergestellt werde. Die “Auflage” zitiere wörtlich einen Teil des Landesentwicklungsplans und gebe der Regionalversammlung auf, entsprechende Planungen vorzunehmen und zu gegebener Zeit umzusetzen. Da der Senat die entsprechende Passage des Landesentwicklungsplans bereits für nichtig erklärt habe, sei auch die Auflage hinfällig. Hätte die Landesregierung bei Erlass der Genehmigung gewusst, dass dieser Teil des Landesentwicklungsplans keinen Bestand habe, so hätte sie die Genehmigung ohne die “Auflage” erlassen. Sofern der Senat die Genehmigung des Regionalplans gleichwohl für rechtswidrig halten sollte, würde dies die Wirksamkeit des Regionalplans nicht berühren. Die Genehmigung durch die Landesregierung sei keine unbedingte Gültigkeitsvoraussetzung für den Regionalplan. Gemäß § 8 Abs. 2 HLPG a. F. gelte der Plan als genehmigt, wenn die Entscheidung der Landesregierung nicht innerhalb von sechs Monaten ergehe und der Plan auch nicht an die Regionalversammlung zurückgegeben werde. Nehme man an, die Genehmigung sei rechtswidrig und der Plan daher nicht wirksam genehmigt, so seien die Voraussetzungen für die Genehmigungsfiktion nach § 8 Abs. 2 HLPG a. F. gegeben. Das Vorliegen einer im Ergebnis nicht wirksamen Genehmigung könne sich für die Regionalversammlung nicht negativer auswirken als das Fehlen jeglicher Genehmigung. Das Vorgehen der Landesregierung zeige, dass der Regionalplan gerade nicht gemäß § 8 Abs. 4 HLPG a. F. an die Regionalversammlung habe zurückgegeben werden sollen. Es lasse sich daher nicht annehmen, dass die Kenntnis von einer eventuellen Rechtswidrigkeit der Genehmigung zur Rückgabe des Plans an die Regionalversammlung geführt hätte. Durch das Einsetzen der Genehmigungsfiktion verbliebe als weitere Voraussetzung für das Inkrafttreten des Regionalplans allein seine Bekanntmachung, welche auch erfolgt sei. Sollte der Senat hingegen auch das Bestehen einer Genehmigungsfiktion verneinen, so wäre der Regionalplan als solcher nicht existent. Dies hätte eine untragbare Situation zur Folge. Der wirtschaftlich bedeutendsten und am dichtesten besiedelten Region des Landes Hessen würde ihre planerische Grundlage entzogen. Um die daraus resultierenden extremen Unsicherheiten und Risiken für das Gemeinwohl abzuwenden wäre der Senat gehalten, die Nichtigkeit nicht mit sofortiger Wirkung auszusprechen. Vielmehr wäre es angezeigt, für einen Übergangszeitraum bis zum Erlass einer neuen Regionalplangenehmigung die Anwendbarkeit des bestehenden Regionalplans trotz rechtlicher Mängel zu gewährleisten. Dass die Rechtswidrigkeit einer Norm nicht zwingend zur sofortigen Nichtigerklärung führen müsse, sei für Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht für Fehler anerkannt, in denen die sofortige Nichtigerklärung erhebliche Schäden für das Gemeinwohl zur Folge hätte. Diese Rechtsprechung könne auch für die Normenkontrolle vor dem Verwaltungsgerichtshof übertragen werden. Es könne auch nicht die Absicht der Antragstellerin sein, durch ihre Angriffe gegen den Regionalplan den Plan insgesamt zu Fall zu bringen. Sie sei selbst in anderen Bereichen auf die Regionalplanung zwingend angewiesen. Sollte sich der Senat wider Erwarten zu einer Appellentscheidung außer Stande sehen, so wäre ihm, dem Antragsgegner, jedenfalls analog § 215a BauGB die Möglichkeit zu geben, die Genehmigung nachzubessern, indem nicht die Nichtigkeit, sondern lediglich die Unanwendbarkeit des Regionalplans ausgesprochen würde. Die analoge Anwendung des § 215a BauGB auf Regionalpläne sei möglich, da insoweit eine Regelungslücke bestehe. Es sei offensichtlich, dass ein Bedürfnis nach Planerhaltung bei Regionalplänen in gleichem Umfang wie bei Bebauungsplänen bestehe. Vertreten durch die Regionalversammlung Südhessen führt der Antragsgegner aus, soweit die Antragstellerin den Genehmigungsbeschluss vom 14.11.2000 mit seinen Auflagen angreife, werde darauf hingewiesen, dass diese Fragen den Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits bildeten, den die Regionalversammlung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt angestrengt habe. Die Regionalversammlung sehe Nr. 3 der Genehmigung als eine Nebenbestimmung mit Regelungscharakter an, die den Inhalt des Regionalplans verändere, da sie eine deutliche Festlegung zu Gunsten eines Ausbaus des Frankfurter Flughafens enthalte, während die Regionalversammlung diese Frage bewusst offen gelassen habe. Die Regionalversammlung sei der Ansicht, dass die Landesregierung zu dem Eingriff in die Rechte der Regionalversammlung nicht ermächtigt gewesen sei. Die Rechte der Hessischen Landesregierung über die Genehmigung und das einzuhaltende Verfahren seien in § 8 Abs. 3 - 5 HLPG abschließend geregelt. Der Landesregierung werde keine Ermächtigung eingeräumt, einen beschlossenen Regionalplan inhaltlich zu ändern oder mit Auflagen zu versehen. Die einzige Ausnahme bilde § 8 Abs. 3 Satz 2 HLPG, nach dem die Genehmigung auf sachliche oder räumliche Teile des Plans beschränkt werden könne, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar sei. Eine solche Ausnahme liege hier nicht vor. Hinzu komme, dass Nr. 3 der Genehmigung das rechtsstaatliche Gebot der Normklarheit verletze, da der Widerspruch zu Nr. 7.4-1 des Regionalplanes dazu führe, dass für Dritte nicht mehr erkennbar sei, welche Regelung zu beachten sei. Die Unwirksamkeit der Auflage Nr. 3 führe nicht zu einer Unwirksamkeit der Genehmigung des Regionalplans im Ganzen. In Anwendung der Rechtsprechung zur isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes komme es daher maßgeblich darauf an, ob die restliche Genehmigungsentscheidung sinnvoller und rechtmäßiger Weise ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen bestehen bleiben könne. Dies sei zu bejahen, da die Unwirksamkeit der genannten Auflage allenfalls Auswirkungen auf die von der Auflage in Bezug genommene Nr. 7.4-1 des Regionalplans besitzen könne. Die vielfältigen übrigen Festlegungen des Plans, wie z. B. die Ausweisung von Siedlungszuwachsflächen, Festlegungen zur Freiraumsicherung, zur Wasser- und Abfallwirtschaft, Anbindung des Hauptbahnhofs Darmstadt an die ICE-Neubaustrecke und weitere Vorhaben würden von den in Nr. 3 enthaltenen inhaltlichen Aussagen in keiner Weise erfasst. Sie seien als selbständige Festlegungen mit eigenem Regelungsgehalt zu sehen, die unabhängig vom Bestehen einer wirksamen Genehmigung des luftverkehrsrechtlichen Planteils auch ohne die nur Nr. 7.4-1 betreffende Auflage von der Landesregierung zu genehmigen gewesen wären. Der Ausspruch der Genehmigung sei auch keine Ermessungsentscheidung. Vielmehr seien die Festlegungen des Regionalplans Südhessen 2000 von der Landesregierung zu genehmigen, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 3 HLPG nicht vorlägen. Gründe, die hinsichtlich der Aussagen zum Luftverkehr zu einer Versagung der Genehmigung hätten führen müssen, seien jedoch nicht gegeben, so dass der Plan auch ohne die Modifikation in Nr. 3 genehmigungsfähig gewesen sei. Von einem untrennbaren Zusammenhang von Auflage und Genehmigungsentscheidung, der eine einheitliche Ermessensentscheidung ohne die Möglichkeit der isolierten Aufhebung einzelner Teile gebiete, könne daher nicht ausgegangen werden. Die isolierte Aufhebung der Nr. 3 zum Genehmigungsbeschluss vom 14.11.2000 sei daher zulässig, so dass die Genehmigung im Übrigen als wirksam anzusehen sei. Die den Regionalplan Südhessen 2000 betreffenden Verwaltungsvorgänge des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (2 Leitz-Ordner) sowie der Regionalversammlung Südhessen (7 Leitz-Ordner) liegen vor und waren Gegenstand der Beratung des Senats. II. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen, da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Antragstellerin hat einer solchen Verfahrensweise allerdings ausdrücklich widersprochen. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist das Einverständnis der Beteiligten für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung jedoch nicht erforderlich. Sachliche oder rechtliche Gründe, die eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als untunlich erscheinen lassen, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Der Senat ist auch nicht deshalb zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet, weil die Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung erfolgt ist. Die bei Aufhebung des Urteils vom 16. August 2002 erfolgte Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung enthält nicht eine der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO unterliegende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts bezüglich des weiteren Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Vielmehr wird durch die Zurückverweisung das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Lage wieder eröffnet, in der es sich zu der Zeit befand, als die Verhandlung vor dem Erlass des angefochtenen Urteils geschlossen wurde. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist somit möglich (ebenso BVerwG, Beschluss vom 5. August 1980 - 4 B 114.80 - DVBl. 1981 S. 31 zur Frage der Zulässigkeit des Verfahrens nach Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes nach Zurückverweisung einer Sache an das Berufungsgericht). Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Entgegen der Meinung der Antragstellerin ergibt sich die Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags nicht allein schon aus dem zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2003. Die Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Normenkontrollantrages ist nämlich vom Bundesverwaltungsgericht nicht in jeder Hinsicht geprüft und bejaht worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit bindender Wirkung für den Senat lediglich entschieden, dass Zielaussagen in einem Regionalplan grundsätzlich als Angriffsziel einer Normenkontrollklage in Betracht kommen und dass der Antragstellerin sowohl die Antragsbefugnis als auch das Rechtsschutzinteresse zustehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dagegen ausdrücklich nicht geklärt, welcher Regelungsgehalt der Nr. 7.4-1 des Regionalplans bei isolierter Betrachtung oder bei einer Zusammenschau mit der Genehmigungsentscheidung der Landesregierung beizumessen ist. Zielfestsetzungen im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG enthalten für die nachgeordneten Planstufen konkrete Vorgaben und lösen bei den Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 ROG Beachtenspflichten aus. Maßgeblicher Prüfungsgegenstand bei der Klärung der Frage, ob Nr. 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 Zielfestsetzungen enthält, ist der von der Regionalversammlung beschlossene Plan in der Fassung der Genehmigung der Landesregierung vom 14.11.2000. Nach den Regelungen der hier maßgebenden §§ 7 und 8 HLPG 1994 sind in Hessen vier verschiedene Organe des Landes befugt, gemeinsam - mit je unterschiedlicher Aufgabenstellung - an der Entstehung eines Regionalplanes mitzuwirken. In der Regel beschließt die Regionalversammlung, dass der Regionalplan aufgestellt wird und macht Vorgaben für die Erarbeitung des Entwurfs (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HLPG 1994). Die obere Landesplanungsbehörde, also das Regierungspräsidium (als Geschäftsstelle der Regionalversammlung), erarbeitet sodann den Entwurf (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HLPG 1994) unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in einem differenzierten Verfahren, das Anhörungen, Arbeiten von Ausschüssen und gegebenenfalls auch öffentliche Veranstaltungen einschließt (§ 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 HLPG 1994). Sodann beschließt die Regionalversammlung die Vorlage des Regionalplans an die oberste Landesplanungsbehörde (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 HLPG 1994), also das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium. Die oberste Landesplanungsbehörde stimmt den Regionalplan mit benachbarten Ländern ab (§ 8 Abs. 1 Satz 2 HLPG 1994). Sodann entscheidet die Landesregierung über die Genehmigung des Regionalplans (§ 8 Abs. 2 bis 5 HLPG 1994). Die obere Landesplanungsbehörde macht den Regionalplan und die Genehmigung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt (§ 8 Abs. 6 HLPG 1994). Ein gültiger und wirksamer Regionalplan kann aber nach den Regelungen der §§ 7 und 8 HLPG 1994 auch entstehen, wenn entweder oberste Landesplanungsbehörde und Landesregierung einerseits oder die Regionalversammlung andererseits völlig untätig bleiben. Bleiben nämlich oberste Landesplanungsbehörde und die Landesregierung völlig untätig, so gilt der Regionalplan nach Ablauf von sechs Monaten gemäß § 8 Abs. 2 HLPG 1994 als genehmigt. Ein Regionalplan kann somit allein durch die Regionalversammlung und die obere Landesplanungsbehörde ohne aktives Zutun der obersten Landesplanungsbehörde und der Landesregierung zu Stande kommen. Umgekehrt kann unter bestimmten Voraussetzungen die oberste Landesplanungsbehörde an Stelle der Regionalversammlung in eigener Zuständigkeit einen neuen Regionalplan aufstellen und die Genehmigung der Landesregierung herbeiführen (§ 7 Abs. 6 Satz 4 und § 8 Abs. 5 Satz 3 HLPG 1994). Es handelt sich bei allen vier genannten Institutionen um Organe des Landes Hessen. Für die obere und die oberste Landesplanungsbehörde sowie für die Landesregierung liegt dies auf der Hand. Auch die Regionalversammlung ist eine Einrichtung des Landes Hessen, unbeschadet der regionalen Eingrenzung ihres Wirkungsbereiches und der Herkunft ihrer Mitglieder aus einer Planungsregion gemäß § 17 HLPG 1994. Die in § 17 HLPG 1994 definierten Planungsregionen stellen lediglich geographische Einteilungen des Landes Hessen dar. Die Landkreise, kreisfreien Städte, der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, der Zweckverband Raum Kassel und schließlich die großen kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern wählen Mitglieder in die verschiedenen Regionalversammlungen, bilden jedoch nicht etwa regionale Planungsverbände mit je eigener Rechtspersönlichkeit oder eigenem Körperschaftsstatus. Gewissermaßen als Ausgleich für den fehlenden Körperschaftsstatus der Planungsregionen in Hessen bestimmt § 18 Abs. 3 HLPG 1994, dass die Regionalversammlung selbst in Ausführung des HLPG Trägerin eigener Rechte und Pflichten ist. Dadurch wird sie jedoch nicht selbst zu einer vollständigen Rechtspersönlichkeit, sondern wird zu einem mit eigenen Rechten ausgestatteten Organ des Landes Hessen. Dementsprechend stellt sich die Genehmigung durch die Landesregierung nicht als selbständiger Akt mit Außenwirkung dar, sondern als Mitwirkungshandlung eines Organs des Landes Hessen bei der gemeinsamen Planaufstellung durch mehrere Organe des Landes. Anders als bei der Bauleitplanung, bei der die Genehmigungsbehörde nicht neben der Gemeinde als Plangeber auftritt und dementsprechend auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt ist (§ 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 BauGB), ist die Landesregierung bei der Genehmigung des Regionalplans befugt, ihr eigenes landesplanerisches Ermessen etwa im Zusammenhang mit der Zulassung einer Abweichung von verbindlichen Vorgaben des Landesentwicklungsplans gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 HLPG 1994 auszuüben. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HLPG 1994 kann die Genehmigung auch auf sachliche oder räumliche Teile des Plans beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar ist. Für die Prüfung der Frage, ob der Regionalplan Südhessen 2000 Zielfestsetzungen enthält, bedeutet dies, dass nicht der von der Regionalversammlung beschlossene Text für sich genommen zu prüfen ist; vielmehr ist der Plan in der Fassung seiner Genehmigung vom 14. November 2000 maßgebend. Bei Anwendung dieses Maßstabs ergibt sich, dass Nr. 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 auch in der Fassung der Nebenbestimmung Nr. 3 der Genehmigung vom 14. November 2000 keine Zielfestsetzungen im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG enthält. Nr. 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 hat in der von der Regionalversammlung beschlossenen Fassung keinerlei Zielqualität, weil die dort getroffenen Aussagen lediglich allgemein programmatischen Charakter haben und künftige Prüfungsschritte beschreiben, ohne selbst Anpassungs- oder Beachtensvorschriften zu enthalten. Dementsprechend ist Nr. 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 auch nicht durch die Gestaltung des Druckes als Ziel gekennzeichnet. Aus dem Vorwort des Vorsitzenden der Regionalversammlung (S. IV) und aus den Hinweisen (S. VI) ergibt sich nämlich, dass verbindliche Ziele des Regionalplans durch Fett- und Kursivdruck besonders hervorgehoben sind. An einer solchen Hervorhebung fehlt es hier. Nr. 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 ist - wie oben dargelegt - nicht isoliert zu betrachten, denn insoweit wird der Regionalplan durch die Nebenstimmung Nr. 3 der Genehmigung der Landesregierung vom 14. November 2000 inhaltlich verändert. Während in Nr. 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 in der von der Regionalversammlung beschlossenen Fassung in Satz 2 ausdrücklich ausgeführt wird, dass sich eine genauere planerische Aussage für die erforderlichen Schritte und Maßnahmen zur Stärkung des Flughafens Frankfurt am Main als internationaler Flughafen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht treffen lässt, legt die Nebenbestimmung Nr. 3 des Genehmigungsbeschlusses fest, dass der erforderliche Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main in einem Änderungsverfahren zum Regionalplan erarbeitet und verbindlich festgelegt wird und dass dabei u.a. insbesondere die Vorgabe des Landesentwicklungsplans 2000 zu beachten ist, dass die Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus zu planen und zu realisieren sei. Damit wird zunächst den oben genannten vier Organen der Regionalplanung des Landes Hessen so zu sagen im Wege der Selbstverpflichtung auferlegt, über § 7 Abs. 1 und Abs. 6 HLPG 1994 hinaus ein Änderungsverfahren zu dem gerade fertiggestellten Regionalplan durchzuführen und dabei ein bestimmtes Ziel des im Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht geltenden Landesentwicklungsplans Hessen 2000 zu beachten. Wie der Senat bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16.08.2002 - 4 N 85/02 - ausgeführt hat, stellt der Satz: "Hierzu ist eine Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus zu planen und zu realisieren" inhaltlich ein Ziel im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG dar. Diese Zielbindung richtet sich in erster Linie an die vier oben genannten Organe der Regionalplanung des Landes Hessen, entfaltet aber im Hinblick auf die damit bereits enthaltene Relativierung der Gültigkeit der Nr. 7.4-1 des Regionalplans in der von der Regionalversammlung beschlossenen Fassung und wegen der bereits abschließend definierten inhaltlichen Bestimmung des künftigen Änderungsplanes möglicherweise Vorwirkungen einer Zielbindung gemäß § 4 Abs. 1 ROG, aber sie erlegt der Antragstellerin keine unmittelbar wirksamen Beachtenspflichten im Hinblick auf den Flughafenausbau auf. In Bezug auf die Antragstellerin erschöpft sich die Wirkung der Nebenbestimmung Nr. 3 der Genehmigung vom 14. November 2000 in dem bloßen Hinweis, dass Nr. 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 keinen dauerhaften Bestand haben soll, und dass der Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main in einem Änderungsverfahren zum Regionalplans erarbeitet und verbindlich festgelegt werden soll. Weiterhin wird der Hinweis gegeben, dass diese Überarbeitung des Regionalplans die zitierten Vorgaben des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 zu beachten hat. Damit werden aber noch keine unmittelbar wirksamen Beachtenspflichten für die Antragstellerin selbst ausgelöst. Danach steht fest, dass Nr. 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 in der Fassung der Nebenbestimmung Nr. 3 der Genehmigung der Landesregierung vom 14. November 2000 keine Zielfestsetzung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG enthält und daher nicht im Wege des Normenkontrollverfahrens angegriffen werden kann. Die Antragstellerin wendet sich im Übrigen lediglich gegen Satz 4 des Genehmigungsbeschlusses der Landesregierung vom 14. November 2000. Diese Satz besagt, dass der Regionale Raumordnungsplan Südhessen 1995 mit der Genehmigung des Regionalplans Südhessen 2000 und ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger aufgehoben werde. Bei diesem Satz handelt es sich lediglich um einen klarstellenden Hinweis darauf, dass durch den neuen Regionalplan eine Derogation des alten Planes eintritt. Ein Wille, den Regionalen Raumordnungsplan Südhessen 1995 auch für den Fall aufzuheben, dass der Regionalplan Südhessen 2000 nichtig sein sollte, ist dagegen nicht zu erkennen. Satz 4 der Genehmigung der Landesregierung vom 14. November 2000 hat somit keinen eigenen normativen Gehalt und kann daher schon aus diesem Grund nicht im Wege des Normenkontrollverfahrens angegriffen werden. Danach steht fest, dass der Normenkontrollantrag mit Haupt- und Hilfsantrag mangels Rechtssatzqualität der angegriffenen Bestimmungen nicht statthaft und daher unzulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.