Urteil
4 N 3008/99
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2005:0525.4N3008.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag der Antragsteller zu 3) und 4) ist unzulässig; der Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller, über den das Gericht wegen des Einverständnisses der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zunächst gemäß § 47 Abs. 1 VwGO statthaft, denn die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan und damit eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 15 Abs. 1 HessAGVwGO überprüft werden kann. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist allein die von den Antragstellern ausdrücklich begehrte Unwirksamkeitsfeststellung in Bezug auf die 1. Änderung des Bebauungsplans "Füllenschlag" der Antragsgegnerin. Das Normenkontrollgericht darf nicht ohne Antrag eine "dahinterstehende" ältere Planung oder den ursprünglichen Bebauungsplan zum Gegenstand seines Feststellungsausspruchs machen, sondern hat sich damit nur als Vorfrage der zum Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gemachten Planfassung auseinander zu setzen (BVerwG, Urt. vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44). Des Weiteren ist es auch zulässig, die erstrebte Unwirksamkeitsfeststellung auf die im Antrag näher bezeichneten Bebauungsplanfestsetzungen zu beschränken, denn die Antragsteller können in einem Normenkontrollverfahren über den Umfang ihres Rechtsschutzgesuchs disponieren. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, den Normenkontrollantrag innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung stellen. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592). Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird (BVerwG, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Antragsteller erfüllt. Nach ihrem tatsächlichen Vorbringen ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 6 - jetzt: Abs. 7 -BauGB möglich, denn sie haben Belange als verletzt benannt, die für die Abwägung zu beachten waren. Das Interesse der Antragsteller als Nachbarn der mit der angegriffenen Bebauungsplanänderung festgesetzten Flächen für Stellplätze, Carports und Garagen von den mit deren bestimmungsgemäßer Nutzung verbundenen Lärm- und Abgasemissionen nicht in unzumutbarer Weise belästigt zu werden, stellt einen abwägungserheblichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann zu den abwägungserheblichen Belangen auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, vor erhöhtem Verkehrslärm verschont zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 - BRS 54 Nr. 41, Urteil vom 17. September 1998 - 4 CN 1.97 -, BRS 60, Nr. 45; Senatsurteil vom 31. Juli 1996 - 4 N 622/96 -). Die von den Antragstellern vorgetragenen Belange, wegen der zu erwartenden Zunahme des Verkehrs durch Lärm und Abgase beeinträchtigt zu werden, werden von der Rechtsordnung in verschiedenen Vorschriften des BImSchG sowie des BauGB ausdrücklich als schutzbedürftig bewertet. Das Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, gehört also grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, sofern sich die Lärmbelästigung nicht als völlig geringfügig darstellt. Bei der Kontrolle der Abwägung kann sich die Zurückstellung von Lärmschutzbelangen zwar durchaus als "gerecht" (§ 1 Abs. 6 BauGB) und damit als rechtmäßig erweisen, wenn die planbedingte Zunahme des Verkehrs geringfügig ist oder wenn andere Belange für die im Bebauungsplan gewählte Verkehrslösung sprechen. Ob das der Fall ist, hängt von der konkreten Situation ab, auf die die Planung trifft; jedenfalls nimmt es den Lärmschutzbelangen nicht die Schutzwürdigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1998, a.a.O.) und damit auch nicht ihre Abwägungserheblichkeit. Die beschriebenen Interessen der Antragsteller sind vorliegend nicht als geringwertig zu betrachten. Wann ein Antragsteller durch eine Planung nur "geringfügig" in seinen Interessen betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen. Die Anforderungen an eine gerechte Abwägung der verschiedenen Belange erschöpfen sich bei der Frage des Verkehrslärms nicht allein im Vergleich von Messwerten, sondern haben etwas mit den allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnissen in einem bestimmten Gebiet zu tun (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992, a.a.O.). Da mit der angegriffenen Änderung des Bebauungsplans "Füllenschlag" die Ausweisung von 6 Garagen, 14 Carports und 40 PKW-Stellplätzen entlang der Charlotte-Rosenthal-Straße, an der auch die Wohngrundstücke der Antragsteller liegen, verbunden ist und es sich bei dieser Straße um eine verkehrsberuhigte, allein der Erschließung der angrenzenden Wohnbebauung dienende Straße handelt, geht der Senat nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der Interessen der Antragsteller aus. Diese Interessen sind auch nicht mit einem Mangel behaftet (vgl. zur Nichtabwägungserheblichkeit solcher Belange (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - a.a.O.) und damit in die Abwägung grundsätzlich einzustellen. Es erscheint daher nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass der (gerügte) Verstoß gegen das Abwägungsgebot vorliegt. Den Antragstellern zu 3) und 4) fehlt es allerdings am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt -, jedenfalls soweit es auf Antrag natürlicher Personen eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren; es weist vielmehr, vor allem bei Bebauungsplänen, auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.1987, BVerwGE 78, 85 ff). Das hiernach für den Antrag natürlicher Personen erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn sie dadurch, dass der Bebauungsplan ganz oder teilweise für nichtig (bzw. unwirksam) erklärt wird, derzeit ihre Rechtsstellung nicht verbessern können, eine Inanspruchnahme des Gerichts sich also für ihre subjektive Rechtsstellung als nutzlos erweist (vgl. dazu: Hess. VGH, Urt. vom 18. Dezember 2003 - 4 N 1372/01 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, BRS 55 Nr. 25). Das Rechtsschutzinteresse für ein Normenkontrollverfahren ergibt sich mithin nicht nur aus dem Interesse eines Antragstellers an der Erklärung der Nichtigkeit (bzw. Unwirksamkeit) einer für ihn nachteiligen Bauleitplanung, sondern beruht vor allem auf dem Interesse an der Verhinderung der Realisierung dieser Bauleitplanung. Nicht der für einen Antragsteller nachteilige Bebauungsplan selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende Verwirklichung begründet das Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002, - 4 CN 3/01 -, NVwZ 2002, 1126 = BRS 65 Nr. 50). Nach der vorstehend erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine mit einem Normenkontrollantrag begehrte Überprüfung eines Bebauungsplans zwar nicht notwendigerweise dann, wenn der Antragsteller eine unanfechtbare Baugenehmigung hinnehmen muss, die eine Nutzung entsprechend der von ihm bekämpften Festsetzung des Bebauungsplans gestattet. Ist jedoch der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag angegriffene einzelne Festsetzung durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (s. auch BVerwG, Beschluss vom 09.02.1989, - 4 NB 1.89 -, BRS 49 Nr. 37 = DVBl. 1989, 660). So liegt es hier in Bezug auf die Antragsteller zu 3) und 4). Die der Bauträgergesellschaft erteilte Baugenehmigung vom 2. Juni 1999 berechtigte diese zur Umsetzung aller den Gegenstand der angegriffenen 1. Planänderung darstellenden Festsetzungen, insbesondere auch zur Anlegung der Stellplätze, Garagen und Carports. Diese Baugenehmigung ist gegenüber den Antragstellern zu 3) und 4) unanfechtbar geworden und sie ist auch von der Bauträgergesellschaft in vollem Umfang ausgenutzt worden, so dass die Antragsteller zu 3) und 4) durch eine Nichtigerklärung des angefochtenen Bebauungsplans ihre Rechtsstellung im Hinblick auf eine Beseitigung dieser Nebenanlage nicht mehr verbessern können. Den Antragstellern zu 1) und 2) ist hingegen ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Normenkontrollantrag nicht abzusprechen. Auch wenn die Bauträgergesellschaft die ihr erteilte Baugenehmigung inzwischen umgesetzt hat und alle bauplanerischen Festsetzungen einschließlich der hier im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden Garagen, Carports und Stellplätze verwirklicht worden sind, so ist die Durchführung dieses Normenkontrollverfahrens für die Antragsteller zu 1) und 2) nicht nutzlos, da aufgrund ihrer am 27. Oktober 1999 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen die Baugenehmigung vom 2. Juni 1999 erhobenen Klage die Genehmigung ihnen gegenüber nicht bestandskräftig geworden ist und die Entscheidung im vorliegenden Verfahren für sie eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung in dem anhängigen, zur Zeit ruhenden Anfechtungsklageverfahren bringen kann. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 1) und 2) ist jedoch nicht begründet. Verfahrens- oder Formmängel des Bebauungsplans, die auf Rüge hin beachtlich wären, haben diese nicht geltend gemacht. Auch ohne Rüge beachtliche Verfahrens- oder Formmängel sind nicht erkennbar. Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen materiellen Mängeln. Die im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden Regelungen des Bebauungsplans über die Festsetzung von Garagen, Carports und Stellplätzen am nördlichen, östlichen und südlichen Rand der von der angegriffenen 1. Planänderung erfassten Baufläche "F" entlang der Straßen "Im Füllenschlag" (teilweise) und "Charlotte-Rosenthal-Straße" finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Danach können in Bebauungsplänen aus städtebaulichen Gründen Flächen für Nebenanlagen festgesetzt werden, die aufgrund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten. Eine Festsetzung nach Nr. 4 der genannten Vorschrift unterscheidet sich von einer solchen nach Nr. 22 dadurch, dass Flächen für Gemeinschaftsanlagen nach Nr. 22, zu denen ebenfalls Stellplätze und Garagen zählen, für mehrere Grundstücke festgesetzt werden (Schrödter, BauGB-Komm., 6. Aufl., § 9 Rn. 40). Hier ist von der Festsetzung aber nur ein Baugrundstück betroffen, nämlich das Flurstück 203. Die in Nr. 11 der zitierten Regelung vorgesehene Festsetzung von Flächen für das Parken von Fahrzeugen zielt allein auf verkehrsbedingte Parkflächen ab, so dass die Nr. 4 des § 9 Abs. 1 BauGB die einschlägige Regelung darstellt, auf die die angegriffene Festsetzung gestützt werden kann. Aus einer Festsetzung nach Nr. 4 ist regelmäßig nicht abzuleiten, dass die Anlage weiterer Stellplätze oder Garagen auf dem Grundstück unzulässig ist; die Gemeinde kann aber ergänzend die Nutzung nicht überbaubarer Flächen nach § 23 Abs. 5 BauNVO als Stellflächen ausschließen (s. Schrödter, a.a.O., vgl. dazu auch: Bielenberg/Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: Sept. 2001, § 9 Rn. 54). Die Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erlaubt mithin auch die "räumliche Verortung" dieser Flächen (s. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Komm., 9. Aufl., § 9 Rn 24 m.w.N.). Dies ist vorliegend mit der textlichen Festsetzung Nr. 6.6 der Bebauungsplanänderung erfolgt, wonach im Gebiet "F" Stellplätze, Carports und Garagen nur auf den festgesetzten Standorten zulässig sind. Diese Festsetzung, die sich als Zusammenführung aller für das Baugrundstück erforderlichen Stellplätze auf einen Bereich außerhalb der Wohnanlage entlang der zuvor genannten Straßenzüge darstellt, beruht auf einer stadtplanerischen Konzeption der Antragsgegnerin, die sich ohne weiteres unmittelbar der Bebauungsplanbegründung entnehmen lässt; sie ist damit städtebaulich gerechtfertigt. Nach dieser Konzeption sollen für junge Idsteiner Familien kostengünstige Familienheime geschaffen werden, die bestimmte ökologische Standards (Niedrigenergiebauweise, Regenwassernutzung, Holzständerbauweise) erfüllen und die Verkehrsleitlinien (autofreier Innenbereich, fußgängerfreundliche und fahrradgerechte Planung, günstige Anbindung an den ÖPNV) berücksichtigen. Die Konzeption der Antragsgegnerin, den Innenwohnbereich als "autofreie Zone" zu gestalten, bedingt zum einen die innere Erschließung über Wohnwege und weiter, dass die Parkierung in den Randbereichen längs der vorhandenen öffentlichen Erschließung erfolgt. Eine solche Zielsetzung, innerhalb des Plangebietes eine autoverkehrsfreie Zone zu schaffen und damit verstärkt "autokritische Familien" anzusprechen, ist durch das vom Gesetzgeber den Gemeinden eingeräumte planerische Ermessen gedeckt. Es liegt im Rahmen der der Antragsgegnerin obliegenden Entwicklung stadtpolitischer Konzepte, auch für den Bevölkerungsanteil, der an "autofreien" Wohnformen interessiert ist, ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Dafür, dass ein solches Projekt von vornherein offenkundig verfehlt sein könnte, liegen hier keine Anhaltspunkte vor, auch wenn eine vorherige Bedarfsanalyse nicht erstellt worden ist; ferner stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Verwirklichung der Bebauungsplanänderung nicht entgegen (vgl. zum Ganzen auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 11. Januar 2002 - 7a D 6/00.NE -, BRS 65 Nr. 13). Die dargestellte Festsetzung einer Fläche für insgesamt 60 Stellplätze / Garagen / Carports dient auch der Deckung des bauordnungsrechtlich in § 44 Abs. 1 HBO zwingend vorgegebenen Bedarfs an notwendigen Garagen bzw. Stellplätzen für die insgesamt vier Reihenhausanlagen der Baufläche "F". In nicht zu beanstandender Weise hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang den infolge der Neuplanung entstehenden Stellplatzbedarf unter Rückgriff auf ihre, dem Senat vorliegende Stellplatzsatzung vom 3. August 1995 ermittelt. Nach der Anlage 1 a der Stellplatzsatzung beträgt für Einfamilienhäuser die Zahl der notwendigen Stellplätze für PKW 1,5 je Wohnung. Daraus errechnet sich bei 40 auf dem Baugrundstück Flurstück 203 nunmehr vorgesehenen Reiheneinfamilienhäusern ein Bedarf von 60 Stellplätzen bzw. Garagen / Carports, der der hier in Rede stehenden Festsetzung zutreffend zugrunde gelegt worden ist. Die diesbezüglichen Erwägungen der Antragsgegnerin sind der Nr. 1.7.2 der Beschlussfassung vom 1. Oktober 1998 über die Anregungen und Bedenken zu entnehmen. Dort ist ausgeführt, die Stadtverordnetenversammlung gehe davon aus, dass die Zielsetzung, innerhalb des Plangebietes eine autoverkehrsfreie Zone zu schaffen, verstärkt "autokritische Familien" ansprechen werde. Dies zusammen mit einer Ausweitung des Stadtbusverkehrs in dem Bereich "Füllenschlag" lasse die Annahme als zutreffend erscheinen, dass mit 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit der Bedarf ausreichend abgedeckt werde. Im Geschosswohnungsbau und im Eigenheimbau mit Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz gelte der Stellplatznachweis mit 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit ebenfalls als ausreichend nachgewiesen. Nach Auffassung des Senats ist die Ausweisung von 60 Stellplätzen bzw. Garagen / Carports mit der dafür abgegebenen Begründung rechtlich nicht zu beanstanden. Dass bei der Festsetzung der notwendigen Stellplätze von dem konkreten Bedarf auszugehen ist, der etwa auch vom Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs im Gemeindegebiet abhängen kann, und dass auch auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen werden kann, ist allgemein anerkannt (vgl. dazu Allgeier/von Lutzau, Die Bauordnung für Hessen, 7. Aufl., Erl. § 44, S. 328). Zu Recht hat die Antragsgegnerin daher den Umstand, dass von ihr eine Ausweitung des Stadtbusverkehrs im Bereich "Füllenschlag" beabsichtigt ist und dass die von ihr bei der Planänderung zugrunde gelegte Zahl von 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit auch im Geschosswohnungsbau und im Eigenheimbau mit Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz als ausreichend betrachtet wird, bei der hier von den Antragstellern angegriffenen Festsetzung in ihre Abwägung einbezogen. Dass der von der Antragsgegnerin ihrer Planung zugrunde gelegte Stellplatzbedarf allgemeinen Erfahrungswerten entspricht, lässt sich der Gemeinsamen Musterstellplatzsatzung des Hessischen Städtetages und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes entnehmen. In der Anlage zu dieser Mustersatzung ist unter Nr. 1.1 für Wohngebäude und sonstige Gebäude mit bis zu 2 Wohnungen ein Bedarf von 1 -2 Stellplätzen pro Wohnung und in Nr. 1.2 für Wohngebäude und sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen ein Bedarf von 1 - 1,5 Stellplätzen je Wohnung vorgesehen. In den Erläuterungen dazu wird klargestellt, dass die genannten Zahlen den bisherigen Richtlinien entsprechen und einen Rahmen darstellen, von der Gemeinde müsse indes in der Satzung der Stellplatzbedarf exakt bestimmt werden. Die dargestellten Richtzahlen sind zwar nicht verbindlich, sie stellen aber allgemeine Erfahrungswerte dar (Allgeier/von Lutzau, a.a.O.). Da sich die Antragsgegnerin bei der Ausweisung der Flächen für die hier in Rede stehenden Stellplätze, Garagen und Carports nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ersichtlich innerhalb dieses Rahmens bewegt hat, können die Antragsteller nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, zur Zeit werde bei den Stellplatzsatzungen unterstellt, dass eine bundesdeutsche Familie in der Regel über zwei Fahrzeuge verfüge. Der von ihnen weiterhin benannte Umstand, dass 2 Stellplätze pro Wohneinheit für die sonstigen Einfamilienhäuser des Neubaugebietes vorgesehen seien, bedeutet nicht, dass die Antragsgegnerin bei Verabschiedung des Bebauungsplans "Füllenschlag" im Jahr 1995 für die übrigen Bauflächen von einem höheren Stellplatzbedarf ausgegangen ist, sondern erklärt sich daraus, dass nach § 3 Abs. 3 der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin bei der Stellplatzberechnung ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden ist, so dass bei einem einzelnen Einfamilienhaus mit 1 Wohnung sich ein Bedarf von 2 Stellplätzen errechnet. Dem Einwand, auch ein gegenüber dem Auto kritisch eingestellter zukünftiger Bewohner der von der Planänderung betroffenen Baufläche "F" sei wegen der fehlenden Anbindung der Siedlung an das öffentliche Nahverkehrsnetz gezwungen, Einkaufsfahrten und Fahrten zur Arbeitsstelle in der Regel mit dem PKW zurück zu legen, ist entgegenzuhalten, dass nach dem in der Begründung des Bebauungsplans klar zum Ausdruck kommenden Willen der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin eine Ausweitung des öffentlichen Personennahverkehrs im Bereich des Baugebietes "Füllenschlag" beabsichtigt ist. Der von den Antragstellern angeführte zu erwartende Besucherverkehr ist in den Bedarfszahlen nach der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin - und entsprechend auch nach der zuvor auszugsweise wiedergegebenen Musterstellplatzsatzung - bereits einbezogen, so dass auch insoweit von allgemein anerkannten Erfahrungswerten ausgegangen werden kann. Die ausgewiesene Fläche ist auch von ihren räumlichen Abmessungen her geeignet, dass auf ihr die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung notwendige Anzahl von Stellplätzen bzw. Garagen / Carports ohne Verstoß gegen die einschlägigen rechtlichen Vorgaben der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen vom 16. November 1995 (Garagenverordnung - GaVO -, GVBl. I 1995, S. 514) verwirklicht werden kann. Nach § 5 Abs. 2 GaVO müssen Fahrgassen, soweit sie - wie hier - unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen und die Einstellplätze im 90 Grad-Winkel zur Fahrgasse angeordnet sind, bei einer Einstellplatzbreite von 2,50 m 5,50 m breit sein. Die mit der angegriffenen 1. Planänderung von der Antragsgegnerin ausgewiesene Stellplatzfläche weist Unterteilungen in 60 einzelne Stellplätze / Garagen / Carports mit den Abmessungen von jeweils 2,50 m Breite und 5,00 m Länge auf, die insgesamt die Schaffung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Zahl von Stellplätzen zulässt. Der genannten Bestimmung der GaVO wird durch die textliche Festsetzung Nr. 6.8 im Bebauungsplan Rechnung getragen, wonach Carports im Gebiet "F" auf den ausgewiesenen Flächen im direkten Anschluss an die öffentliche Fläche zulässig sind, wenn die erforderliche Zufahrtsbreite von 5,50 m bei 2,50 m Stellplatzbreite gewährleistet ist und die seitliche Verkleidung gegenüber der Vorderseite um mindestens 1,50 m zurückgesetzt ist. Mit dem - zusammen mit dem Satzungsbeschluss am 1. Oktober 1998 ergangenen - Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die während der Offenlegung des Planes eingegangenen Anregungen und Bedenken ist unter der Gliederungsnummer 1.7.3, die sich auf ein Schreiben der Interessengemeinschaft "Kinderfreundlicher Füllenschlag" bezieht, den Bedenken wegen der Abmessungen der Stellplätze in Abhängigkeit von Stützen und verfügbarer Fahrgassenbreite Rechnung getragen worden und der Bebauungsplan ist entsprechend abgeändert worden, damit die Stellplätze den Anforderungen des § 5 GaVO genügen. Damit sieht der Bebauungsplan die Einhaltung der insoweit einschlägigen rechtlichen Bestimmungen ausdrücklich vor. Die Umsetzung der diesbezüglichen eindeutigen planungsrechtlichen Vorgaben ist dann im Baugenehmigungsverfahren vorzunehmen. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an sonstigen gemäß § 214 Abs. 3 BauGB beachtlichen Abwägungsmängeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, sowie ferner dann, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ). Die Antragsgegnerin hat sich mit den von den Antragstellern und weiteren Anliegern der Charlotte-Rosenthal-Straße vorgebrachten Anregungen und Bedenken befasst; sie hat sie in ihre Abwägung ausdrücklich einbezogen und insoweit eine rechtlich fehlerfreie Abwägungsentscheidung getroffen. Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, dass die getroffene Festsetzung der Flächen für Stellplätze, Garagen und Carports den Vorgaben des § 12 Abs. 2 BauNVO entspricht. Nach dieser Vorschrift sind Stellplätze in allgemeinen Wohngebieten nur eingeschränkt zulässig, nämlich ausschließlich für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf. Damit trägt § 12 Abs. 2 BauNVO der erhöhten Störempfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Wohngebiete Rechnung. Wie oben bereits ausgeführt, dienen vorliegend die ausgewiesenen Stellplätze / Garagen / Carports ausschließlich der Deckung des durch die Wohnnutzung des Baugebietes "F" ausgelösten Bedarfs. § 12 Abs. 2 BauNVO bringt aber zugleich den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass selbst in störungsempfindlichen Baugebieten die Immissionen der zulässigen privaten Parkflächen für Kraftfahrzeuge von den Nachbarn als sozialadäquat geduldet werden müssen (Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl., § 12 Rn 17). Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antraggegnerin mit den hier in Rede stehenden Festsetzungen die von ihr zu beachtende Grenze einer Gesundheitsbeeinträchtigung der von den Festsetzungen betroffenen Nachbarn überschritten hätte. Die Antragsgegnerin hat nach Auffassung des Senats die oben im Rahmen der Antragsbefugnis dargestellten Belange der Antragsteller zu 1) und 2) in nicht zu beanstandender Weise in ihre Abwägung eingestellt. Das Gebot der Konfliktbewältigung richtet ebenso wie das Rücksichtnahmegebot (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE - 107, 215), keine selbständige Planungsschranke auf, die absolute Geltung beansprucht. Bedeutung kommt ihm vielmehr lediglich insofern zu, als ihm neben anderen Abwägungskriterien im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) nach Maßgabe des Abwägungsgebots Rechnung zu tragen ist. Eine Planung, die für einzelne Betroffene nachteilige Folgen mit sich bringt, muss nicht deshalb unterbleiben, weil durch die Situationsveränderung Interessenkonflikte entstehen. Die rechtliche Verpflichtung, die § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) begründet, erschöpft sich darin, die Belange, die sich für und gegen das Planvorhaben ins Feld führen lassen, in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Es bleibt der Gemeinde unbenommen, ein legitimes Planungsziel auch um den Preis der Zurücksetzung kollidierender Belange zu verwirklichen. Das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung ist erst dann verletzt, wenn dem Betroffenen dadurch, dass ein durch die Planung hervorgerufenes Problem zu seinen Lasten ungelöst bleibt, ein nach Lage der Dinge unzumutbares Opfer abverlangt wird (BVerwG, Beschluss vom 1. September 1999, - 4 BN 25.99 -, BRS 62 Nr. 3). Dies ist in Bezug auf die Anwohner der Charlotte-Rosenthal-Straße allerdings nicht der Fall, denn die hier in Rede stehende Nutzung der Flächen entlang der genannten Straße führt nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urt. vom 7. Dezember 2000, - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813-815 = BRS 63 Nr. 160). Dabei kommt der Zufahrt zu den Stellplätzen, Garagen und Carports eine besondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken (vgl. Sarnighausen NVwZ 1996, 7 [9]). Vorliegend wird die Grenze zur Unzumutbarkeit für die betroffenen Anlieger durch die konkret gewählte Anordnung der Stellplätze, Garagen und Carports entlang der Charlotte-Rosenthal-Straße und im nördlichen Bereich des Baugebietes "F" entlang eines Abschnittes der Straße "Am Füllenschlag" nicht überschritten. Im Vordergrund steht bei dieser Bewertung für den Senat, dass die Stellplätze entlang der gesamten Charlotte-Rosenthal-Straße, auch in dem Bereich, in dem die (trennende) Straße teilweise nicht mehr als 5 m breit ist, nicht an die jeweiligen Ruhebereiche der Wohngrundstücke angrenzen; vielmehr sind die Stellplätze diesen Grundstücken jeweils gegenüberliegend auf der anderen Seite der Charlotte-Rosenthal-Straße zu dieser hin ausgerichtet. Zu dieser Straße hin sind auch die Grundstücke der genannten Anlieger in Bezug auf ihre eigenen Grundstückszufahrten orientiert, denn die Garagen befinden sich jeweils im vorderen, zur Straße hin ausgerichteten Grundstücksteil. Der dem Ruhen oder der Erholung dienende Grundstücksbereich liegt jeweils in dem der Straße abgewandten, rückwärtigen Grundstücksbereich. Dieser besonders schutzwürdige Bereich ist damit dem Zu- und Abfahrtsverkehr, der durch die festgesetzte Gemeinschaftsanlage ausgelöst wird, nicht unmittelbar ausgesetzt, sondern wird jeweils durch das Wohnhaus und die Garage abgeschirmt. Dass dies für die Antragsteller zu 1) und 2) nicht in gleicher Weise gilt, ist auf die besondere (nachteilige) Situation ihres Grundstücks zurückzuführen, das als Eckgrundstück im vorderen Bereich an zwei Straßen liegt und von daher bereits aufgrund seiner Lage mit einem höheren Verkehrsaufkommen vorbelastet ist. Die diesem Grundstück unmittelbar gegenüber liegenden 9 Stellplätze sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar zur Charlotte-Rosenthal-Straße hin angeordnet, sondern sie sind nur über eine in die Charlotte-Rosenthal-Straße einmündende Zufahrt zu erreichen. Diese Zufahrt liegt in nördlicher Richtung und auch in etwas weiterer Entfernung zum Grundstück der Antragsteller zu 1) und 2), so dass sich auch ihnen gegenüber die hier in Rede stehende Festsetzung des Bebauungsplans nicht als rücksichtslos darstellt. Des Weiteren ist der mit der konkreten Festsetzung von Flächen für Stellplätze, Garagen und Carports verbundene zusätzliche Verkehr von vornherein eher als gering zu veranschlagen. Zu erwarten sind wohl etwa 2 bis 3 Fahrbewegungen pro Tag bezogen auf jeden Stellplatz. Insbesondere wird vor allem das Bedürfnis an einer möglichst ungestörten Nachtruhe durch die Stellplatzanordnung nicht unzumutbar beeinträchtigt, da die Stellplätze ausschließlich zur Bedarfsdeckung für eine Wohnnutzung bestimmt sind, und somit nächtlicher Fahrzeugverkehr oder aber auch solcher zu bestimmten Stoßzeiten, anders als bei Stellplätzen, die einer gewerblichen Nutzung zugeordnet sind, regelmäßig nur in sehr geringem Umfang zu erwarten ist. Aufgrund der zuvor beschriebenen Situation war die Antragsgegnerin nach Auffassung des Senats auch nicht verpflichtet, in Bezug auf die erwartbaren Auswirkungen der hier in Rede stehenden Festsetzungen weitergehende Untersuchungen etwa durch Einholung eines prognostischen Sachverständigengutachtens über das Maß der erwartbaren Mehrbelastungen einzuholen. Was die von den Antragstellern in Bezug auf die Anordnung der Stellplätze gerügte "ungleichmäßige Verteilung" der Immissionsbelastungen im gesamten Bereich des Bebauungsplans "Füllenschlag" angeht, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Antragsgegnerin bei der Verwirklichung ihres Planungskonzeptes grundsätzlich ein weites Planungsermessen zusteht. Da, wie oben bereits dargestellt, die Anlieger der Charlotte-Rosenthal-Straße durch die konkrete Stellplatzanordnung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin zur Verwirklichung ihres oben wiedergegebenen Planungszieles in Bezug auf die Baufläche "F" für eine Verteilung der Stellplätze am Randbereich der Baufläche und damit entlang der gesamten Charlotte-Rosenthal-Straße sowie im nördlichen Bereich des Plangebietes entlang der Straße "Am Füllenschlag" entschlossen hat. Da die Stellplätze unmittelbar an eine Verkehrsfläche und nicht an den Ruhebereich der gegenüberliegenden Wohngrundstücke angrenzen und zudem dieser Verkehrsfläche zugleich die Funktion einer Abstandsfläche zukommt, stellt es auch keinen Abwägungsfehler dar, dass die Antragsgegnerin keine (Lärm-) Schutzmaßnahmen zugunsten der gegenüber liegenden Wohngrundstücke vorgesehen hat. Eine massierte Anordnung der 60 Stellplätze in einem Teilbereich der Baufläche "F" wäre voraussichtlich nur zu Lasten einiger weniger Betroffener möglich gewesen, die dann einer stärkeren Belastung durch die zu erwartenden Lärm- und Abgasimmissionen ausgesetzt gewesen wären, als dies nach der festgesetzten Anordnung jetzt für die Anlieger der Charlotte-Rosenthal-Straße der Fall ist. Die Antragsgegnerin hat sich auch mit der Anregung der Antragsteller auseinandergesetzt, den Bau einer Tiefgarage als Alternativlösung in Erwägung zu ziehen. In der Bürgerversammlung am 15. Juli 1998 ist seitens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin deutlich gemacht worden, dass der Bau einer Tiefgarage das gesamte im ehemaligen Sondergebiet geplante Projekt enorm verteuern würde und mit der vorgesehenen Konzeption der Schaffung kostengünstiger Familienheime nicht zu vereinbaren wäre. Hinsichtlich der von den Antragstellern des Weiteren angeführten, ihrer Auffassung nach vorliegenden Abwägungsmängeln ist folgendes festzustellen: Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für die ehemals als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Hotel, Altenheim oder Schule ausgewiesene Baufläche "F" eine Umplanung vorgenommen hat, nachdem sich sehr bald herausstellte, dass sich kein Investor fand, der die Fläche erwerben und gemäß der festgesetzten Zweckbestimmung bebauen würde, und dass sie für die Umplanung ein Konzept vorgegeben hat (Familienheime für junge Familien mit Mehrgenerationenwohnen, kostengünstige Grundstücke durch kleinteilige Parzellierung für flächen- und kostensparendes Bauen, Bauen nach ökologischen Standards, autofreier Innenbereich, fußgänger- und fahrradfahrerfreundliche Planung, günstige Anbindung an ÖPNV), dessen Durchführung sie einem Bauträger überlassen hat. Durch die genannten Vorgaben des Konzepts war die später mit der 1. Änderung beschlossene Erhöhung der Geschossflächenzahl und die Verlagerung der notwendigen Stellplätze an den Randbereich der Baufläche praktisch vorgezeichnet. Jeder Anlieger der Charlotte-Rosenthal-Straße, die sich als Erschließungsstraße nicht nur der südlich bzw. westlich von ihr gelegenen Wohngrundstücke darstellt, sondern die zugleich auch der Erschließung des nördlich bzw. östlich angrenzenden, auf der Baufläche "F" ausgewiesenen allgemeinen Wohngebietes dient, musste auch damit rechnen, dass es aufgrund der beschriebenen Erschließungsfunktion zu einer Zunahme des mit der Erschließung der Baufläche "F" einhergehenden Verkehrs kommen würde und zwar unabhängig davon, welche Nutzung in dem zunächst als Sondergebiet ausgewiesenen, an die Charlotte-Rosenthal-Straße unmittelbar angrenzenden Gebiet einmal verwirklicht werden würde. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch bei einer Einzel- oder Doppelhausbebauung auf der nördlichen Seite der Charlotte-Rosenthal-Straße in dem Bereich, in dem sie als Sackgasse ausgebildet ist, von einer vergleichbaren Anzahl von notwendigen Stellplätzen / Garagen auszugehen wäre. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung in Bezug auf die Zurückweisung der vom Regierungspräsidium Darmstadt - Obere Naturschutzbehörde (ONB) - im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 21. Mai 1993 vorgebrachten Bedenken gegen die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung und dessen Forderung nach einer Zusatzbewertung. Die ONB hat in ihrer zitierten Stellungnahme auf die exponierte Lage der vom Bebauungsplan erfassten Fläche hingewiesen und ein Drittel der Fläche als aus Naturschutz- und Landschaftsschutzgründen schützenswerte und erhaltenswerte Fläche bezeichnet sowie vorgeschlagen, den Wohnungsneubau etwa auf die Hälfte der Fläche zu begrenzen. Die vorgelegte Bilanz des Eingriffs in Natur und Landschaft könne nicht akzeptiert werden; wegen der weithin sichtbaren Eingriffswirkung an exponierter Stelle sei eine Zusatzbewertung gemäß den Bewertungsrichtlinien vorzunehmen. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat sich bei ihrer Beschlussfassung am 7. Juli 1994 mit den genannten Bedenken im Einzelnen auseinandergesetzt und diese zurückgewiesen. In der dem Gericht vorliegenden, vom Planungsbüro und der Verwaltung gemeinsam erarbeitete Stellungnahme zu diesen Bedenken, die zu dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung geführt hat, wird zutreffend darauf hingewiesen, sowohl der öffentliche Planungsträger als auch die Gemeinde seien verpflichtet, ihre Planung an den vorliegenden Flächennutzungsplan, in dem das gesamte Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, anzupassen und dass der landschaftsplanerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan "Füllenschlag" auf den Vorgaben und Zielsetzungen der Landschaftsplanung und des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin aufbaue. Das vorhandene schützenswerte Vogelschutzgehölz sei als öffentliche Grünfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Den vereinzelten Streuobstbeständen sei lediglich ein mittlerer ökologischer Wert zuzuordnen. Im Bebauungsplanentwurf würden überdies die Streuobstbestände in der Kuppenlage in das Grünkonzept integriert und bildeten zukünftig eine zusammenhängende Grünverbindung zwischen der Streuobstwiese, die neu geschaffen werden solle, und dem Grünzug, der das Wohnbaugebiet vertikal durchziehe. Die geforderte Zusatzbewertung sei nicht zulässig, da der Raum durch den vorhandenen Siedlungsrand und die vorhandene Infrastruktur nicht die Qualität einer ästhetisch unbeeinträchtigten Wirkungszone besitze. Im Übrigen beinhalte der Bebauungsplanentwurf ein komplexes Maßnahmebündel, um die zukünftige Wohnbebauung in die Landschaft einzubinden und den Siedlungsrand landschaftsgerecht zu gestalten. Abwägungsmängel sind diesbezüglich nicht ersichtlich. Allerdings ist die von der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung insoweit fehlerhaft, als im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die vorliegend zur Überprüfung stehende 1. Änderung des Bebauungsplans "Füllenschlag" die Sicherstellung des Ausgleichs zur Bewältigung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft als gewährleistet betrachtet worden ist. Der Begründung für die 1. Bebauungsplanänderung ist unter Nr. 3.0 (Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen) zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin auf eine erneute Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung verzichtet hat, weil bei der Aufstellung des Bebauungsplans bereits die Eingriffe in Natur und Landschaft untersucht und bewertet sowie entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt worden seien und mit der Planänderung keine Verschärfung in den Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sei. Damit hat die Antragsgegnerin auch für die 1. Planänderung vom 1. Oktober 1998 eine Abwägung betreffend die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung getroffen, so dass auf § 1 a BauGB in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung abzustellen ist. Inhaltlich hat sich die Antragsgegnerin dabei auf die bereits 1995 beschlossenen Ausgleichsmaßnahmen bezogen. Nach § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, über die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 - jetzt Abs. 7 - BauGB zu entscheiden. Dabei hat sie gemäß § 1a Abs. 3 BauGB auch abzuwägen, ob der Ausgleich durch Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 9 BauGB, durch städtebauliche Verträge mit dem Vorhabenträger gemäß § 11 BauGB oder durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen erfolgen soll. Vorliegend hat die Antragsgegnerin in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 9.1 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft bestimmt; es handelt sich dabei um die unter Nr. 9.1.1 bis 9.1.3 genannten Flächen mit der Zweckbestimmung "Obstbaumwiese" (1), "Vogelschutzgehölz" (2) und "Ortsrandbepflanzung" (3), die als Ausgleichsflächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans selbst mit einbezogen sind und für die auch bestimmte Maßnahmen festgelegt worden sind. Der überwiegende Teil dieser Flächen ist noch vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Jahr 1995 von der im Auftrag der Antragsgegnerin zur Planung, Bodenordnung und Erschließung tätig gewordenen DSK (Deutsche Stadtentwicklungsgesellschaft mbH) von den jeweiligen Grundstückseigentümern angekauft worden mit der Zielsetzung, diese Flächen nach Umsetzung des Bebauungsplans an die Antragsgegnerin zu übertragen. Teile der zuvor genannten Ausgleichsflächen, nämlich das "Vogelschutzgehölz", standen bereits im Eigentum der Antragsgegnerin. Lediglich eine Teilfläche von ca. einem Viertel der "Obstbaumwiese" befand sich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die 1. Planänderung noch in privatem Eigentum; für diese Fläche ist in dem notariellem Kaufvertrag mit der DSK, der sich auf einen an diese Fläche angrenzenden Grundstücksteil bezieht, vereinbart worden (§ 4 Abs. 4 des Vertrages), dass der Verkäufer diese in seinem Eigentum verbleibende Teilfläche des Grundstücks im Rahmen der bauleitplanerischen Festsetzungen als Obstbaumwiese auf Dauer zur Verfügung hält und sich zum Abschluss einer diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bereit erklärt. Zwar ist die letztgenannte Fläche entgegen der Auffassung der Antragsteller für Ausgleichsmaßnahmen geeignet. Denn nach der textlichen Festsetzung Nr. 9.1.1 ist die gesamte Fläche (1) mit hochstämmigen Obstbäumen zu bepflanzen und selbst der wegen der über diese Fläche führenden Hochspannungsleitung zu beachtende Schutzbereich ist mit im Einzelnen bezeichneten Sträuchern zu bepflanzen, so dass von einer Aufwertung der Gesamtfläche auszugehen ist. Allerdings ist die tatsächliche und rechtliche Durchführung der in der textlichen Festsetzung Nr. 9.1.1 beschriebenen einzelnen Ausgleichsmaßnahmen betreffend die hier im Privateigentum stehende Teilfläche der "Obstbaumwiese" nicht ausreichend gesichert, so dass die Abwägung insoweit fehlerhaft ist. Hinsichtlich der restlichen, inzwischen im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Fläche ist wegen der Eigentümerstellung der Antragsgegnerin die Umsetzung der Vorgaben des Bebauungsplans unproblematisch. In Bezug auf die hier in Rede stehende Teilfläche wäre demgegenüber allenfalls die Bepflanzung mit neuen Obstbäumen gemäß § 178 BauGB gegenüber dem privaten Eigentümer durchsetzbar, wenn man die textliche Festsetzung Nr. 9.1.1 in Bezug auf diese Teilfläche insoweit als Bepflanzungsgebot wertete. Allerdings steht einer solchen Wertung bereits entgegen, dass in dem oben genannten notariellen Kaufvertrag sich der Verkäufer in § 4 Abs. 4 lediglich zur Gestattung der Anpflanzung und auch nur unter der Voraussetzung, dass ihm hierfür keine Kosten entstehen, verpflichtet hat und nicht davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Beschlussfassung über den Bebauungsplan und dessen 1. Änderung sich in Widerspruch zu dieser Vertragsbestimmung setzen wollte. Die weiteren in Nr. 9.1.1. beschriebenen Pflegemaßnahmen sind, da es sich bei dem Grundstück nicht um ein so genanntes Eingriffsgrundstück handelt, das ein Kompensationserfordernis selbst auslöst, gegenüber dem Eigentümer von vornherein nicht durchsetzbar. Da ein städtebaulicher Vertrag der Antragsgegnerin mit einem Vorhabenträger betreffend die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf dem genannten Grundstück ebenfalls nicht vorlag, blieb der Antragsgegnerin nach den oben aufgezeigten Wahlmöglichkeiten lediglich die Alternative, durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von ihr bereitgestellten Flächen den gebotenen Ausgleich herbeizuführen (§ 1a Abs. 3 Satz 3, 2. Alt. BauGB). Wie das Gericht den Verfahrensbeteiligten bereits mitgeteilt hat, ist nach Auffassung des Senats von einer tatsächlichen und rechtlichen Durchführbarkeit der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen nur auszugehen, wenn die Gemeinde entweder selbst Eigentümer dieser Flächen ist oder zumindest ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht der Gemeinde über diese Fläche gesichert ist (Urt. des Senats vom 21. Oktober 2004 - 4 N 1714/03 - m.w.N., insbesondere OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 06.03.2002 - 8 C 11470 -, BRS 65 Nr. 55; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, BRS 64 Nr. 17; s. auch Dirnberger in Jäde/Dirnberger/ Weiss; Komm. zu BauGB und BauNVO, 4. Aufl., § 11 BauGB, Rn 26). Da die Antragsgegnerin nicht Eigentümerin der hier in Rede stehenden Teilfläche ist, ist eine Durchführung der Ausgleichsmaßnahme und deren Sicherung auf Dauer nur bei einer dinglichen Sicherung der Gestattung gewährleistet; nur in diesem Fall kann von einem zeitlich unbefristeten Verfügungsrecht der Antragsgegnerin ausgegangen werden. Zivilrechtliche Vereinbarungen, wie die vorliegend zwischen DSK und dem Eigentümer vereinbarte "Zurverfügungstellung auf Dauer" für die im Bebauungsplan beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen, sind einerseits zumindest außerordentlichen Kündigungsrechten unterworfen und gewährleisten andererseits bei einem Verkauf des Grundstücks an einen Dritten keine dauerhafte Sicherung der erforderlichen Maßnahmen für die Gemeinde. Damit fehlt es der vorliegend zur Überprüfung stehenden Bebauungsplanänderung wegen der fehlenden Sicherung betreffend die Durchführung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen an einem den dargestellten gesetzlichen Anforderungen gerecht werdenden Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft. Der geltend gemachte und auch offensichtliche Abwägungsfehler ist indes gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht erheblich, denn es ist davon auszugehen, dass er auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss hatte. Die Antragsgegnerin ging für den weit überwiegenden Teil der von ihr für Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB vorgesehenen Grundstücke - zu Recht - von deren ausreichender Absicherung auf Dauer aus, da die DSK im Auftrag der Antragsgegnerin an diesen Flächen Eigentum erworben hatte bzw. diese teilweise bereits im städtischen Eigentum standen. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Teilfläche der "Obstbaumwiese" ging sie dagegen abwägungsfehlerhaft von einer Sicherung durch die zivilrechtliche Vereinbarung in § 4 Abs. 4 des vorgelegten notariellen Kaufvertrages aus. Dass dieser Fehler keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte, ergibt sich aus Folgendem: In der Begründung des im Jahr 1995 beschlossenen Bebauungsplans, auf die die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung auch bei der 1. Bebauungsplanänderung Bezug genommen hat, heißt es unter Nr. 4.1.9 (Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft), der landschaftspflegerisch notwendige Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft durch die beabsichtigten Baumaßnahmen solle im Bebauungsplangebiet selbst erbracht werden und in der Anlage "Landschaftsplanung" seien die erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen aufgeführt. Der genannten Anlage ist zu entnehmen, dass der neu anzulegenden Streuobstwiese als Ausgleichsfläche große Bedeutung dafür zukommt, die verbleibenden Defizite im Naturhaushalt (Verlust der Biotopflächen) zu kompensieren. Der mit dem Bebauungsplan als Anlage 5 beschlossenen "Landschaftsplanung" liegt eine Biotopwertaufstellung bei, die als Flächen für Ausgleichsmaßnahmen (Blatt 3A) ausschließlich die Streuobstwiese anführt. Deren Biotopwert wird in Bezug zu ihrem vor der Planung bestehenden Zustand gesetzt und die Differenz mit einer Steigerung um 241.300 Punkte angegeben. Demgegenüber werden als Biotopwertdifferenz der dieser Ausgleichsfläche zugeordneten Flächen für die Verkehrserschließung (Bl. 1A und 2A der Anlage 4) 164.475 Negativpunkte angegeben. Danach errechnet sich in Bezug auf die Verkehrserschließungsflächen einerseits und die für diese als Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Streuobstwiese andererseits eine Gesamtbiotopwertdifferenz von 76.625 Positivpunkten. Setzt man überschlägig den Flächenanteil der Ausgleichsfläche "Obstbaumwiese", für die die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach obigen Ausführungen nicht hinreichend gesichert ist, mit einem Bruchteil von einem Viertel der Gesamtfläche an, so zeigt sich, dass auch bei einem Wegfall dieser Teilfläche aus der Biotopwertberechnung ( 60.325 Positivpunkte) immer noch eine positive Gesamtbiotopwertbilanz zu verzeichnen wäre und somit dieser Abwägungsfehler nicht kausal für das Abwägungsergebnis (Kompensation der Defizite im Naturhaushalt) geworden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Ergebnis der Abwägung ohne den oben näher dargelegten Mangel anders ausgefallen wäre; sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe: In dem vorangegangenen Eilverfahren der Antragsteller zu 1) und 2) (4 NG 3529/99) hat das Gericht die Bedeutung der Sache für die Antragsteller im Hauptsacheverfahren, also dem vorliegenden Normenkontrollverfahren, mit 20.000 DM bewertet und für das einstweilige Anordnungsverfahren die Hälfte dieses Betrages zugrunde gelegt. Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Verfahren zwei weitere Antragsteller als Eigentümer eines weiteren Grundstücks die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans beantragen, bewertet der Senat das dahinter stehende Interesse mit dem festgesetzten Betrag von 20.000 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans "Füllenschlag" der Antragsgegnerin, soweit damit Flächen für insgesamt 6 Garagen, 14 Carports und 40 PKW-Stellplätze festgesetzt worden sind. Die Antragsteller sind Eigentümer von zwei an der Charlotte-Rosenthal-Straße und damit im Planbereich des Bebauungsplans "Füllenschlag" gelegenen Wohngrundstücken. Die genannte Straße trennt ihre Grundstücke von dem in der Gemarkung Idstein (Flur 46, Flurstück 203) gelegenen, 9.316 qm großen Grundstück, das alleiniger Gegenstand der 1. Änderung des am 23. März 1995 beschlossenen Bebauungsplans "Füllenschlag" war. Für dieses ehemals als Sondergebiet (§ 11 BauNVO) mit der Zweckbestimmung Hotel, Altenheim oder Schule ausgewiesene Flurstück ist nunmehr durch Satzungsbeschluss vom 1. Oktober 1998 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Die von den Antragstellern angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans betreffen Stellplätze, Garagen und Carports für PKW, die der Wohnbebauung des allgemeinen Wohngebietes (so genannte Baufläche "F") zugeordnet sind, das in seinem Innenbereich verkehrsfrei ist und nur durch Wohnwege erschlossenen wird. Sie befinden sich überwiegend entlang der Charlotte-Rosenthal-Straße und zwar auf der den Wohngrundstücken der Antragsteller gegenüberliegenden Straßenseite. Bei der Charlotte-Rosenthal-Straße handelt es sich um eine verkehrsberuhigte, nur der Erschließung der angrenzenden Wohnbebauung dienende Straße, die in einen Wendehammer mündet. Für das neu festgesetzte allgemeine Wohngebiet stellt sie die östliche und südliche Begrenzung dar. Nachdem bereits in der 2. Jahreshälfte 1995 erkennbar wurde, dass die für das Sondergebiet zunächst festgesetzte Nutzung sich nicht würde realisieren lassen, weil sich kein Investor fand, der die Fläche erwerben und gemäß der festgesetzten Zweckbestimmung bebauen würde, beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 4. September 1997 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans "Füllenschlag". Als Zweck der Änderung wurde die Umwidmung der Sonderbaufläche in ein allgemeines Wohngebiet angegeben. Mit Beschluss vom 3. Juni 1998 stimmte die Antragsgegnerin dem Verkauf des hier in Rede stehenden Grundstücks (Flurstück 203) durch die die Bodenordnung und Erschließung des Baugebietes durchführende DSK (Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft) an eine Bauträgergesellschaft zu (Verkaufspreis 5,13 Millionen DM). Der Bebauungsplanänderungsentwurf mit Begründung lag in der Zeit vom 2. Juli 1998 bis einschließlich 3. August 1998 im Rathaus der Antragsgegnerin zu jedermanns Einsicht aus. Am 15. Juli 1998 fand eine Bürgerversammlung zur Information über die beabsichtigte Bebauungsplanänderung statt. Ferner wurde eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Während der Offenlegung wandte sich der Antragsteller zu 4) mit Schreiben vom 1. August 1998 gegen die im Bereich der Charlotte-Rosenthal-Straße vorgesehenen Garagen, Carports und Stellplätze. Auf einer Länge von 29 m seien 29 Zufahrten unmittelbar am Straßenrand vorgesehen. Dadurch würde der Charakter der Bebauung der auf der gegenüberliegenden Seite an die Charlotte-Rosenthal-Straße angrenzenden Wohngrundstücke vollständig zerstört und deren Wohnwert erheblich beeinträchtigt. Auch andere Anwohner der Charlotte-Rosenthal-Straße erhoben Einwendungen gegen die beabsichtigte Ausweisung der genannten Flächen. Zu den während der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken traf die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 1. Oktober 1998 nach Abwägung u.a. den folgenden Beschluss: Punkt 1.3.1: "Die Bedenken gegen die Anordnung der Kraftfahrzeugstellplätze in der Charlotte-Rosenthal-Straße werden dadurch berücksichtigt, daß an der Einmündung des untersten Wohnweges in die Charlotte-Rosenthal-Straße ein Parkplatz mit insgesamt 11 Stellplätzen und einer einzigen Ausfahrt angeordnet wird. Hierdurch wird die Zahl der Stellplätze in der unteren Charlotte-Rosenthal-Straße auf 6 Garagen und 14 Carports verringert. Damit werden in der unteren Charlotte-Rosenthal-Straße nicht mehr Parkplätze angeordnet als bei einer herkömmlichen Einzel- oder Doppelhausbebauung nach den Kriterien des im übrigen Gebiet geltenden Bebauungsplans. Ähnliches gilt für die obere Charlotte-Rosenthal-Straße. Hier sind auf einer Frontlänge von ca. 60 m 18 direkt von der Straße anfahrbare Gemeinschaftsstellplätze vorgesehen. Würden entlang dieses Bauabschnittes Reihenhäuser nach den Kriterien des im übrigen Baugebiet geltenden Bebauungsplans angeordnet, so müsste mit mindestens der gleichen Anzahl Stellplätze entlang der Straße gerechnet werden. Unter Abwägung der städtebaulichen Belange mit den privaten Belangen der Anlieger der Charlotte-Rosenthal-Straße wird die vom Planer vorgeschlagene Änderung der Stellplatzanordnung beschlossen. Punkt 1.7.1 "Die Bedenken wegen der "Zerstörung der meistgenutzten Spielzone" (Sackgasse Charlotte-Rosenthal-Straße) werden nicht geteilt. Die Sackgasse der Charlotte-Rosenthal-Straße erhält ihre Funktion nicht nur durch die südlich anschließende Anliegerbebauung. Würde auf der nördlichen Seite der Sackgasse eine Einzel- oder Doppelhausbebauung nach den Kriterien des im übrigen Baugebiet geltenden Bebauungsplans realisiert, wäre mit einer vergleichbaren Anzahl von zusätzlichen Parkplätzen zu rechnen. Insofern ist die Zahl der geplanten Stellplätze in der Sackgasse nicht außergewöhnlich und kann den Anliegern zugemutet werden. Bei Ausweisung der Sackgasse als verkehrsberuhigtem Bereich steht die Zahl der parkenden Fahrzeuge dem Spielen von Kindern auf der Straße nicht entgegen. ..." Punkt 1.7.2: "Die Bedenken wegen einer unzureichenden Anzahl von Kraftfahrzeugstellplätzen werden nicht geteilt. Die Stadtverordnetenversammlung geht vielmehr davon aus, dass die Zielsetzung, innerhalb des Plangebietes eine autoverkehrsfreie Zone zu schaffen, verstärkt "autokritische Familien" ansprechen wird. Dies zusammen mit einer Ausweitung des Stadtbusverkehrs in dem Bereich Füllenschlag lässt die Annahme als zutreffend erscheinen, dass mit 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit der Bedarf ausreichend abgedeckt wird. Im Geschosswohnungsbau und im Eigenheimbau mit Teilungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz gilt der Stellplatznachweis mit 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit ebenfalls als ausreichend nachgewiesen." Punkt 1.7.3: "Die Bedenken wegen der Abmessung der Stellplätze in Abhängigkeit von Stützen und verfügbarer Fahrgassenbreite werden berücksichtigt. Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Stellplätze müssen die Anforderungen im § 5 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen vom 16.11.1995 erfüllen. Der Bebauungsplan ist entsprechend zu ändern. ..." Punkt 1.13.1: "Auf der Grundlage des derzeit gültigen Bebauungsplanes wäre die Anordnung von Stellplätzen entlang der Charlotte-Rosenthal-Straße in der gleichen Weise möglich, wie dies die Bebauungsplanänderung vorsieht, da der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan keine einschränkenden Festsetzungen für Stellplätze auf der Sonderfläche enthält. Auch für entsprechende Zufahrten zu Parkplätzen und baulichen Anlagen eines Hotels, eines Altenheimes oder einer Schule enthält der derzeitige Bebauungsplan keine Festsetzungen, so dass kein Anlieger der umgebenden Straßen davon ausgehen konnte, dass die Verwirklichung der baulichen Nutzung auf der Sonderbaufläche nicht zu entsprechenden Auswirkungen auf die Umgebung geführt hätte. Insofern mussten derartige Wirkungen der Sonderbaufläche auf die umgebenden Anliegergrundstücke von Anfang an als zulässige Möglichkeit ins Auge gefasst werden. ..." Mit Beschluss vom selben Tage beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin ferner die 1. Änderung des Bebauungsplans "Füllenschlag" als Satzung. Die Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 8. Oktober 1998 in der Idsteiner Zeitung. Am 26. April 1999 schloss die Antragsgegnerin mit einer Bauträgergesellschaft einen Erschließungsvertrag betreffend die innere Erschließung der Baufläche "F". Auf den Bauantrag der Bauträgergesellschaft wurde dieser von der unteren Bauaufsichtsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises mit Bescheid vom 2. Juni 1999 die Genehmigung zum Neubau einer Reihenhausanlage mit 40 Einfamilienwohnhäusern, 6 Garagen, 14 Carports und 40 PKW-Stellplätzen auf dem hier in Rede stehenden Grundstück erteilt. Der von den Antragstellern zu 1) und 2), den Eigentümern des Wohngrundstücks Charlotte-Rosenthal-Straße 7, dagegen eingelegte Widerspruch vom 27. Juli 1999 wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 1999 zurückgewiesen. Am 27. Oktober 1999 haben die Antragsteller zu 1) und 2) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 2. Juni 1999 erhoben. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2002 ist das Klageverfahren (Az: 3 E 1735/99) auf Anregung und im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten zum Ruhen gebracht worden. Ein von den Antragstellern zusätzlich beim Verwaltungsgericht anhängig gemachter Eilantrag ist von diesen - nach Durchführung eines gerichtlichen Erörterungstermins vor Ort - wieder zurückgenommen worden. Das genehmigte Bauvorhaben ist inzwischen fertiggestellt worden. Am 7. Oktober 1999 haben die Antragsteller beim Hess. VGH einen Normenkontrollantrag gestellt. In Bezug auf die Zulässigkeit ihres Antrags tragen sie vor, sie seien antragsbefugt. Die Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans beeinträchtige sie in ihren Rechten. Durch die Planänderung, mit der die Baugrenze in Richtung Straßenrand verlegt worden sei, um so eine Bebaubarkeit des Gesamtgrundstücks zu ermöglichen und mit der der zuvor vorgesehene Grüngürtel durch Garagen, Stellpatz- und Carportflächen ersetzt worden sei, verstoße gegen nachbarschützende Bestimmungen. Den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen über Baugrenzen, Stellplätze und Garagen komme nachbarschützender Charakter zu. Der Antrag sei auch begründet, denn die von der Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans vorzunehmende Abwägung sei mangelhaft. Zum einen sei die zum Schutz der Nachbargrundstücke im ursprünglichen Bebauungsplan festgelegte Baugrenze sowie die Randbegrünung nur aufgegeben worden, um den Bauträger als Bauinteressenten zu halten. Auch bei der Erhöhung der Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 auf 1,2 habe man allein die wirtschaftlichen Interessen des Bauträgers berücksichtigt, der nach einem Architektenwettbewerb der einzige Bauinteressent gewesen sei. Des Weiteren sei bei der Festsetzung von Flächen für 6 Garagen, 14 Carports und 40 PKW-Stellplätze entlang der Charlotte-Rosenthal-Straße nicht ausreichend Rücksicht auf die Interessen der Antragsteller und der anderen Anwohner dieser Straße genommen worden. Ohne die damit einhergehende Erhöhung der Immissionsbelastung zu überprüfen, habe die Antragsgegnerin ersatzlos die Festsetzung eines 8 m breiten Grünstreifens aufgehoben und stattdessen den Bau von Stellplätzen zugelassen. Aufgrund der Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans hätten sie - die Antragsteller - beim Kauf ihrer Wohngrundstücke davon ausgehen dürfen, dass auf dem Nachbargrundstück ein Hotel oder eine Schule entstehen würden, wobei die Stellplätze innerhalb der Baugrenze untergebracht sein würden. Die Prüfung einer von den Antragstellern angeregten Alternativlösung, nämlich der Bau einer Tiefgarage, sei von der Antragsgegnerin versäumt worden. Im Rahmen der Anhörung sei den Antragstellern nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum diese Lösung nicht in Betracht komme. Indem die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der Vorgaben des Bauträgers mit der Änderung des Plans vorsehe, dass die geplanten 40 Bauparzellen selbst keinen ruhenden Verkehr aufnehmen müssten und sie die Stellplätze an den Rand des Baugebietes "F" und damit in die unmittelbare Nähe der Wohngrundstücke der Antragsteller verlagert habe, habe sie einen Abwägungsfehler begangen. Denn die Abgas- und Lärmemissionen würden in erster Linie von den Bewohnern der an die Charlotte-Rosenthal-Straße angrenzenden Wohngrundstücke wahrgenommen. Eine solche Verteilung der Immissionsbelastungen erfülle weder das Prinzip einer verträglichen Nutzung noch entspreche es dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Die Verpflichtung jedes Bauherrn, den von ihm erzeugten ruhenden Verkehr aufzunehmen, diene nicht nur der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen, sondern solle zugleich eine gleichmäßige Verteilung dieser Lasten auf alle Anwohner bewirken. Die vorgenommene Verlagerung wäre daher nur dann nicht zu bemängeln, wenn sie nicht zugleich eine Benachteiligung anderer Anwohner bewirke; von letzterem sei hier aber auszugehen. Während die Bewohner der Baufläche "F" durch Aufböschungen und Mauerwerk weitgehend gegen Lärm und Abgase geschützt seien, fehle jegliche Schutzmaßnahme zugunsten der Wohngrundstücke an der Charlotte-Rosenthal-Straße. Die Lage der Stellplätze bewirke zudem, dass in diesem Bereich die Charlotte-Rosenthal-Straße nicht vom ruhenden Verkehr genutzt werden könne. Damit werde das zumutbare Maß der Beeinträchtigungen weit überschritten. Ferner sei ein Abwägungsfehler auch darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin bei der Änderung des Bebauungsplans von der unhaltbaren These ausgegangen sei, dass die Bewohner des Plangebietes "F" weniger Verkehr erzeugen würden als die anderen Bewohner des Neubaugebietes. Die Antragsgegnerin rechtfertige die Festsetzung von 1,5 Stellplätzen je Wohneinheit in dem von der Planänderung betroffenen Gebiet damit, dass die zukünftigen Bewohner des Plangebietes "F" "verkehrskritisch" eingestellt seien. Diese Annahme bewege sich im Bereich der reinen Spekulation und dürfe nicht Grundlage einer Ermessensentscheidung sein. Zur Zeit werde bei den Stellplatzsatzungen unterstellt, dass eine bundesdeutsche Familie in der Regel über zwei Fahrzeuge verfüge. So seien auch 2 Stellplätze pro Wohneinheit für die sonstigen Einfamilienhäuser des Neubaugebietes vorgesehen. Auch ein gegenüber dem Auto kritisch eingestellter zukünftiger Bewohner der von der Planänderung betroffenen Baufläche "F" sei wegen der fehlenden Anbindung der Siedlung an das öffentliche Nahverkehrsnetz gezwungen, Einkaufsfahrten und Fahrten zur Arbeitsstelle in der Regel mit dem PKW zurück zu legen. Zudem habe eine unterstellte "verkehrskritische" Einstellung keine Auswirkung auf den zu erwartenden Besucherverkehr. Schließlich sei zu bemängeln, dass der Eingriff in Natur und Landschaft, der durch die extrem dichte Wohnbebauung mit 40 Wohneinheiten auf einer Gesamtfläche von ca. 9.000 qm erfolge, nicht durch eine geeignete Maßnahme ausgeglichen werde. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „Füllenschlag“, 1. Änderung vom 1. Oktober 1998 für unwirksam zu erklären, soweit er Festsetzungen für Garagen, Carports und Stellplätze am südlichen und östlichen Rand der mit „F“ bezeichneten Baufläche trifft. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Normenkontrollantrag sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Aufgrund der im Juni 1999 ergangenen Baugenehmigung sei das Plangebiet entsprechend den Vorgaben des angefochtenen Bebauungsplans bereits vollständig bebaut. Eine teilweise oder vollständige Nichtigerklärung durch das Normenkontrollgericht könne die Rechtsstellung der Antragsteller nicht mehr verbessern. Die erteilte Baugenehmigung verstoße nicht zu Lasten der Antragsteller gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Eine Rücknahme der vollständig umgesetzten Baugenehmigung sei nicht zu erwarten. Die hierauf gerichtete, zur Zeit ruhende verwaltungsgerichtliche Klage sei offensichtlich aussichtslos. Der Antrag sei überdies unbegründet, denn der angegriffene Bebauungsplan sei rechtmäßig zustande gekommen und entspreche materiell dem geltenden Recht. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO liege nicht vor, da Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf vorgesehen seien. Die Festsetzungen widersprächen nicht den entsprechenden Regelungen der Hessischen Bauordnung und die Stellplatzzahl bewege sich auch im Rahmen der "Empfehlungen" des Hessischen Städtetages. Die Festsetzung der Lage der Stellplätze verstoße hinsichtlich der privaten Belange der Antragsteller nicht gegen das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Wirtschaftliche Belange des Investors seien nicht ausschlaggebend gewesen. Eine Tiefgarage hätte dem städtebaulichen Konzept widersprochen. Die Verdichtung durch den gewachsenen Wohnraumbedarf und die städtebaulich gewünschte Autofreiheit von Wohngebieten seien ebenfalls in die Planung einzustellende Belange gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Kollision der verschiedenen Belange unter intensiver Abwägung für die Bevorzugung dieser entschieden und andere Belange zurückgestellt, was innerhalb ihres Planungsermessens liege. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht gegeben. Fließender Verkehr sei gegenüber den bisherigen Planmöglichkeiten nicht erhöht, ruhender Verkehr stelle auf einem durch eine Straße getrennten, gegenüber gelegenen Grundstück keine unzumutbare Belastung dar. Die Anordnung von Stellplätzen an der kritisierten Stelle habe auch der ursprüngliche Bebauungsplan zugelassen. Ein von den Antragstellern am 19. November 1999 beim Hess. VGH anhängig gemachter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist von diesen wieder zurückgenommen worden; das Verfahren ist mit Beschluss vom 16. Dezember 1999 eingestellt worden (Az: 4 NG 3529/99). Am 9. September 2004 ist die Sache mündlich verhandelt worden. Durch Beschluss vom selben Tage ist der Antragsgegnerin aufgegeben worden, zu der Frage der Eigentumsverhältnisse bzw. des Verfügungsrechtes der Antragsgegnerin in Bezug auf die Flächen vorzutragen, auf denen nach dem Bebauungsplan der Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen werden soll. Den Antragstellern ist nachgelassen worden, darauf zu erwidern. Beide Verfahrensbeteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Ein im November 2004 durchgeführtes Mediationsverfahren blieb ohne Ergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens 4 N 3008/99 und des (Eil-) Verfahrens 4 NG 3529/99, die die 1. Änderung des Bebauungsplans "Füllenschlag" sowie die das ursprüngliche Planverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin (3 Hefter), die Bauakte -63-v-BA-407/99- der Bauaufsicht des Rheingau-Taunus-Kreises betreffend die Genehmigung des Neubaus einer Reihenhausanlage mit 40 Einfamilienwohnhäusern, 6 Garagen, 14 Carports und 40 PKW-Stellplätzen, den Vorgang betreffend das Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung vom 2. Juli 1999 (1 Hefter) sowie auf die gleichfalls beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgericht Wiesbaden (3 E 11735/99 und 3 G 1684/01) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung des Senats waren.