OffeneUrteileSuche
Urteil

4 C 1790/08.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2009:1112.4C1790.08.N.0A
17Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der am 28. Juni 2007 beschlossene Bebauungsplan "Künstlerviertel" der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der am 28. Juni 2007 beschlossene Bebauungsplan "Künstlerviertel" der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 -BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46). Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Grundstückseigentümer gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - a. a. O.). Diese Voraussetzung ist hier hinsichtlich der Antragstellerin erfüllt, denn diese ist Eigentümerin eines im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegenden Grundstücks. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihr Eigentumsrecht einschränkende Festsetzungen des Bebauungsplans und macht daher auch eine Rechtsverletzung geltend. Der Antrag ist auch begründet, denn der Bebauungsplan verstößt gegen höherrangiges Recht. Dem angegriffenen Plan fehlt es bezüglich des Grundstücks der Antragstellerin an der Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich allerdings nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich und zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 NB 15.99 - BRS 62 Nr. 19). Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen. Ein solcher Missgriff kann vorliegen, wenn der Bebauungsplan einer positiven Plankonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind oder wenn die Verwirklichung einer Planung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist hier der Fall, denn die Plankonzeption der Antragsgegnerin, das ca. 6.000 m 2 große Gewerbegrundstück der Antragstellerin als allgemeines Wohngebiet bzw. als Verkehrsfläche festzusetzen, lässt sich in absehbarer Zeit nicht verwirklichen. Die Antragstellerin hat seit Beginn des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans stets darauf hingewiesen, dass sie ihren Betrieb am vorhandenen Standort fortführen will, solange sie kein brauchbares Ersatzgrundstück erhalten hat. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, sie habe der Antragstellerin ein geeignetes Ersatzgrundstück angeboten, führt dies nicht dazu, dass die planerische Festsetzung auf dem gegenwärtigen Betriebsgrundstück der Antragstellerin verwirklicht werden kann. Denn die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, das diesbezügliche Angebot der Antragsgegnerin anzunehmen und hat dies auch nicht getan. Schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28. Juni 2007 war daher erkennbar, dass sich die planerische Konzeption der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes und einer Verkehrsfläche auf dem Gewerbegrundstück der Antragstellerin nicht in absehbar Zeit würde verwirklichen lassen. Es musste sich der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken aufdrängen, dass der bestandsgeschützte Betrieb auf absehbare Zeit am genehmigten Standort verbleiben wird und die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes auf diesem Grundstück ins Leere läuft. Entsprechendes gilt für die Festsetzung einer Verkehrsfläche auf der Nordseite dieses Grundstücks, zumal bei Verwirklichung dieser Festsetzung die baurechtlich genehmigte nördliche Lagerhalle der Antragstellerin abgerissen werden müsste. Auch insoweit war und ist mit einer Verwirklichung des Bebauungsplans in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dementsprechend hat die Stadtentwicklungsgesellschaft Wiesbaden mbH auch nicht die Verpflichtung übernommen, die Verkehrsfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin herzustellen. In der mündlichen Verhandlung am 12. November 2009 wurde erneut deutlich, dass es für eine von der Antragsgegnerin erwogene Umsiedlung des Betriebs der Antragstellerin keine Basis gibt, zumal die Antragsgegnerin nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin nicht bereit ist, im Falle eines Erwerbs des Grundstücks der Antragstellerin für die aufstehenden Gebäude etwas zu zahlen. Danach steht fest, dass es dem angegriffenen Plan bezüglich des Grundstücks der Antragstellerin an der Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt. Darüber hinaus liegt hier ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Verstoß gegen die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB vor. Insbesondere hat die Antragsgegnerin es versäumt, gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zu ermitteln, welche Immissionen und welche Gefahren von dem bestandsgeschützten Betrieb der Antragstellerin für die nach den planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin heranrückende Wohnbebauung ausgehen. Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Lärmgutachten klammern die Belastung durch den Betrieb der Antragstellerin ausdrücklich aus, da anscheinend vorausgesetzt wird, dass dieser Betrieb ohnehin weichen wird. Auch die von dem Betrieb und seiner umfangreichen Holzlagerung ausgehende Brandgefahr wird von der Antragsgegnerin noch nicht einmal ansatzweise geprüft. Die mithin auf zu schmaler Tatsachenbasis erfolgte Abwägungsentscheidung ist fehlerhaft. Weiterhin fehlt in der Abwägung eine Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes auf dem Grundstück der Antragstellerin dort künftig Nutzungen ausgeschlossen sind, die bislang aufgrund der faktischen Prägung des Grundstücks als uneingeschränktes Gewerbegebiet materiell zulässig und damit genehmigungsfähig waren. Der normativen Entziehung oder Beschränkung eines bestehenden Baurechts auf den bloßen passiven Bestandsschutz kommt erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-) Enteignung auswirken kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2006 -10 D 43/03.NE - BRS 70 Nr. 21 in einem Fall, in dem ein zuvor unbeschränktes Gewerbegebiet als Gewerbegebiet mit Nutzungseinschränkung festgesetzt worden war). Ferner fehlt es an einer hinreichend sorgfältigen Abwägung der Belange der Eigentümer der Flurstücke 100 und 105/01 in der Flur 61 in der Gemarkung von Wiesbaden hinsichtlich der Festsetzung einer Lärmschutzwand an der westlichen Grenze des Plangebietes (X... GmbH und deren Geschäftsführer). Insoweit hat die Antragsgegnerin allerdings die zur Beurteilung der das Wohngebiet tangierenden gewerblichen Immissionen erforderlichen Erhebungen durchgeführt und eine effektive Maßnahme zur Reduzierung des Lärms festgesetzt. Es fehlt aber eine hinreichend sorgfältige Abwägung hinsichtlich denkbarer Alternativen zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen des Gewerbetriebes auf die heranrückende Wohnbebauung, etwa die Erwägung, einen breiteren Streifen von Bebauung freizuhalten. Insbesondere hat sich die Antragsgegnerin nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es hinnehmbar ist, dass durch die Lärmschutzwand der sozialräumliche Austausch zwischen dem Wohngebiet östlich der Wand und dem westlich gelegenen Mischgebiet unterbunden wird. Sowohl die Eigentümer und Nutzer der oben genannten Flurstücke 100 und 105/01, als auch die Bewohner des geplanten Wohngebietes werden mit einer massiven Barriere konfrontiert, die die Wohnqualität in den beiden Baugebieten, die durch die Mauer getrennt werden, deutlich reduziert. In diesem Zusammenhang ist weiterhin von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin die tatsächlich mögliche Höhe der Mauer nicht abgewogen hat, zumal die Festsetzung hinsichtlich der Höhe lediglich die Mindestwerte von 4 m (auf einer Strecke von 70 m) und 5 m (auf einer Strecke von 40 m) vorsieht. Für die künftigen Bewohner des geplanten Wohngebietes östlich der Lärmschutzwand wirkt die Wand noch höher, da das Gelände am Fuß der Mauer ca. 169,5 m über NN liegt, während die östlich der Mauer vorgesehenen Wohngrundstücke 3,2 m niedriger liegen. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, der Einmauerungseffekt könne dadurch abgemildert werden, dass die Wand in Form transparenter Glaselemente errichtet werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche Lösung nach der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans B 3., die eine Ausführung der Wand in Holz oder Holzwerkstoffen vorschreibt, nicht möglich ist. Insgesamt ist die Abwägung somit fehlerhaft 1. wegen fehlender Ermittlung der Immissionen und Gefahren, die vom Betrieb der Betrieb der Antragstellerin ausgehen, 2. wegen fehlender Berücksichtigung des Umstandes, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin dort künftig Nutzungen ausgeschlossen sind, die bislang aufgrund der faktischen Prägung des Grundstücks als uneingeschränktes Gewerbegebiet materiell zulässig und damit genehmigungsfähig waren, 3. wegen fehlender Bewertung der negativen Auswirkungen der festgesetzten Lärmschutzwand auf ihre nähere Umgebung und 4. wegen fehlender Prüfung denkbarer Alternativen zur Festsetzung einer Lärmschutzwand. Diese Fehler im Abwägungsvorgang sind offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die festgestellten Mängel ergeben sich nämlich unmittelbar aus den Aufstellungsunterlagen zum streitigen Bebauungsplan. Des Weiteren sind die Fehler auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil nach den Umständen des vorliegenden Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel im Abwägungsvorgang anders ausgefallen wäre (siehe dazu: Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 214 Rdnr. 22). Es kommt hier noch hinzu, dass das Abwägungsergebnis außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange steht, soweit die Antragsgegnerin das Betriebsgrundstück und dessen nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat. Ausgangspunkt der streitgegenständlichen Planung war nämlich das verträgliche Nebeneinander des ehemaligen Bahngeländes des Güterbahnhofs West mit dem angrenzenden Grundstück der Antragstellerin. Dieses Grundstück hat mit einer Größe von ca. 6.000 m 2 auch in einer Großstadt wie der Antragsgegnerin ein so großes eigenes städtebauliches Gewicht, dass es ein selbständiges Baugebiet darstellt; da ein Holzhandel vor allem durch die diesem Gewerbe dienenden Lagerhäuser und Lagerplätze geprägt wird, ist die hier fragliche bestandsgeschützte Nutzung einem Gewerbegebiet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) zuzuordnen, zumal es sich dem Umfang nach nicht um eine Nutzung handelt, die nur in einem Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zugelassen werden könnte. An dieses faktische Gewerbegebiet schließt sich eine angemessen abgestufte Mischnutzung in Norden und Osten des Betriebsgeländes an. Nördlich vom Grundstück der Antragstellerin befindet sich nämlich außer Wohnnutzung der große Lagerschuppen eines ehemaligen Malerbetriebes, auf der Westseite der Königsteiner Straße befinden sich außer mehreren Wohnhäusern zwei Kfz-Werkstätten, ein großer Garagenhof, eine Firma für Entwurf, Fertigung und Montage von Werbebeschriftungen, eine Schlosserei mit Werkstatt, Lager und Büro sowie eine Werkstatt für Maschinenbau, also ein faktisches Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO. Ausgangspunkt der Planung der Antragsgegnerin war somit keine unverträgliche Gemengelage, sondern das verträglich abgestufte Nebeneinander eines Bahngeländes, eines Gewerbegebietes und eines anschließenden Mischgebietes. Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes auf dem bestandsgeschützten und dementsprechend auf absehbare Zeit auch künftig gewerblich genutzten Grundstück der Antragstellerin sowie auf den an dieses Grundstück angrenzenden Flächen, hat die Antragsgegnerin planungsrechtlich eine unverträgliche Gemengelage neu geschaffen, ohne die dabei entstehende Konfliktsituation zu lösen. Grundsätzlich ist es zwar nicht ausgeschlossen, ein allgemeines Wohngebiet neben einem faktischen Gewerbegebiet zu planen. Dies setzt aber nicht nur eine sorgfältige Erhebung des Bestandes voraus, die hier - wie bereits ausgeführt - fehlt, sondern erforderlichenfalls auch die Festsetzung von Maßnahmen, die gewährleisten, dass die heranrückende Wohnbebauung keinen unzulässigen Immissionen ausgesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 4 BN 60.04 - BRS 67 Nr. 33), etwa durch Festsetzung von Schutzstreifen, Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksfläche, abschirmende Lärmschutzvorrichtungen oder - soweit dies nicht in den Bestandsschutz eingreift, die Gliederung des Gewerbegebietes nach immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es einer Regelung bedurft hätte, um den vom Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Brandgefahren zu begegnen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der südlichen Halle auf dem Grundstück der Antragstellerin. Nach der im Verfahren 4 B 2202/09 vorgelegten brandschutztechnischen Stellungnahme der IBB GmbH vom 14. Mai 2009 ist aus Gründen des Brandschutzes ein Abstand von 24 m von der südlichen Halle erforderlich. Da Vorkehrungen zum Brandschutz und Lärmschutz für die von der Antragsgegnerin geplante heranrückende Wohnbebauung fehlen, drohen bei Verwirklichung der streitgegenständlichen Planung ein städtebaulicher Missstand und sanierungsbedürftige Verhältnisse. Die festgestellten Fehler ergreifen den gesamten Plan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - BRS 59 Nr. 51). Dies ist hier nicht der Fall. Die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin besteht ersichtlich darin, das gesamte Gebiet des ehemaligen Güterbahnhofs West einheitlich zu überplanen. Dementsprechend hat sie mit der Stadtentwicklungsgesellschaft Wiesbaden mbH einen städtebaulichen Vertrag abgeschlossen, der auf eine einheitliche Planung aus einem Guss abzielt. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nur für ein Teilgebiet des überplanten Bereiches beschlossen hätte. Der Bebauungsplan ist auch deshalb insgesamt unwirksam, weil die Antragsgegnerin nicht befugt war, den am 24. August 2007 mangels vorheriger Ausfertigung unwirksam verkündeten Plan ohne vorherige erneute Abwägung am 12. Mai 2009 nochmals zu verkünden. Der bloße Umstand, dass die Antragsgegnerin trotz neuerer Erkenntnisse keine erneute Abwägungsentscheidung (durch die Stadtverordnetenversammlung) vor der erneuten Bekanntmachung getroffen hat, steht der Wirksamkeit des Bebauungsplans zwar nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - BRS 59 Nr. 31; früher strenger Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 1988 - 4 N 4/83 - ESVGH 39, S. 73). Die Heilungsvorschrift des § 214 Abs. 4 BauGB regelt die verfahrensrechtliche Seite der Beseitigung der Folgen, die die Verletzung bestimmter Verfahrens- und Formvorschriften nach sich zieht. Es handelt sich dabei nicht um ein rechtlich eigenständiges Verfahren. Vielmehr setzt die Gemeinde das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist. Dabei bildet § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine eindeutige zeitliche Zäsur, aus der deutlich wird, dass das Abwägungsgebot auch eine zeitliche Dimension hat. Die Pflicht, das Abwägungsprogramm an dem jeweils aktuellen Stand der Entwicklung auszurichten, endet nach dieser Bestimmung mit der Beschlussfassung über den Bauleitplan. § 214 BauGB baut seinerseits inhaltlich auf § 214 Abs. 1 bis 3 auf und macht in einem letzten Normierungsschritt den Weg für eine Fehlerbehebung frei (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997, a. a. O.). Allerdings führt der Umstand, dass im vorliegenden Fall die zweite Verkündung des streitigen Bebauungsplans erst am 12. Mai 2009 erfolgt ist, dazu, dass nicht nur hinsichtlich der Rügefristen nach § 215 BauGB und bezüglich der Vereinbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans mit höherrangigem Recht auf diesen späteren Zeitpunkt abzustellen ist, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob das Abwägungsergebnis den Anforderungen des Abwägungsgebotes entspricht. Denn beim Abwägungsergebnis kann anders als beim Abwägungsvorgang als zeitlicher Bezugspunkt nicht allein die Beschlussfassung dienen. Soweit es um die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses geht, spielt vielmehr auch der Zeitpunkt des Inkraftsetzens eine Rolle. Mängel des Abwägungsergebnisses schlagen nämlich unmittelbar auf den Norminhalt durch. Ein Plan, der an einem solchen Fehler leidet, kann ebenso wenig in Kraft treten wie ein Plan mit einem unvollziehbaren oder unsinnigen Inhalt oder einer der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fremden Zielsetzung. Nicht jede Verfehlung des mit dem Abwägungsgebot verfolgten Zwecks, einen angemessenen Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen herbeizuführen, stellt aber das Abwägungsergebnis in Frage. Die Schranken, die der planerischen Gestaltungsfreiheit gezogen sind, sind vielmehr erst dann überschritten, wenn die Gemeinde einen Ausgleich trifft, der außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange steht (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997, a. a. O.). Im Hinblick darauf, dass das Abwägungsergebnis - wie oben dargelegt - außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange steht, soweit die Antragsgegnerin das Betriebsgrundstück der Antragstellerin und dessen nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat, steht fest, dass die Antragsgegnerin nicht befugt war, den hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaften Plan am 12. Mai 2009 ohne vorherige erneute und rechtmäßige Abwägung zu verkünden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Künstlerviertel" der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin betreibt seit 1902 auf dem in ihrem Eigentum stehenden Flurstück .../... (Königsteiner Straße ...) ein Holzlager und einen Holzhandel. Das nahezu 6.000 m 2 große Grundstück liegt am Westrand des Plangebiets und ist mit einem zweigeschossigen Bürogebäude sowie zwei Hallen bebaut, die jeweils eine Geschossfläche von ca. 1.500 m 2 aufweisen. Die südliche Halle wahrt zur westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von 2 m; sie weist eine harte Bedachung auf. Die Außenwände sind - soweit vorhanden - als Holzschalung ausgeführt. Die nördliche Halle ist an die westliche Grundstücksgrenze gebaut. Die Grenzwand besteht aus Beton, alle anderen Wände sind aus Holz. Die Dachkonstruktion ist mit Holzfachwerkbinder ausgebildet und mit Faserzementplatten eingedeckt. Zwischen den beiden großen Hallen befindet sich eine kleinere Halle, die ebenfalls der Holzlagerung dient. Die Freiflächen zwischen den Hallen und den südlich von der südlichen Halle liegenden Flächen dienen auch der Holzlagerung. Östlich vom Grundstück der Antragsteller befindet sich das ehemalige Bahngelände des Güterbahnhofs West. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Königsteiner Straße ... befindet sich außer Wohnbebauung der große Lagerschuppen eines ehemaligen Malerbetriebes. Auf der Westseite der Königsteiner Straße (Königsteiner Straße 10 bis Homburger Straße 17) befinden sich mehrere Wohnhäuser sowie eine Kfz-Werkstatt mit Garagenhof, eine Firma für Entwurf, Fertigung und Montage von Werbebeschriftungen, eine Schlosserei mit Werkstatt, Lager und Büro, eine Werkstatt für Maschinenbau, sowie eine weitere Kfz-Werkstatt. Am 12. Juni 2002 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Grundsatzbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans "Künstlerviertel". Am 17. November 2005 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Flächennutzungsplan im Bereich "Güterbahnhof-West" zu ändern. Am 12. Dezember 2005 schloss die Antragsgegnerin mit der Stadtentwicklungsgesellschaft Wiesbaden mbH einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich die Stadtentwicklungsgesellschaft unter anderem verpflichtete, auf ihre Kosten den Entwurf eines Bebauungsplans mit integriertem Landschaftsplan für das Planungsgebiet "Güterbahnhof-West" ausarbeiten zu lassen. Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens ergaben sich zunächst zwei Planungsvarianten. Nach Variante 1 war für das Grundstück der Antragstellerin die Festsetzung eines Sondergebietes Holzhandlung, nach Variante 2 die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes vorgesehen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgerbeteiligung am 18. Mai 2006 statt. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erhob das Amt für Wirtschaft und Liegenschaften der Antragsgegnerin am 12. Mai 2006 Bedenken gegen die Variante 2 der Planung und führte aus, der Holzhandlung Y... sei seitens des Wirtschaftsdezernenten der Antragsgegnerin versichert worden, dass der Betrieb am gegenwärtigen Standort planungsrechtlich gesichert werde, sollte kein geeigneter Verlagerungsstandort gefunden werden. Bisher seien alle Bemühungen, einen neuen Standort zu finden, gescheitert. Die Industrie- und Handelskammer Wiesbaden führte am 24. Mai 2006 aus, ein Umzug der Holzhandlung Y... sei nur dann möglich, wenn durch eine angemessene Differenz zwischen dem Kaufpreis für das neue Grundstück und dem Verkaufspreis für das alte Grundstück ein wesentlicher Finanzierungsbeitrag darstellbar sei. Sofern keine Einigung erzielt werden könne, würden die Planvarianten ohne das Sondergebiet den Fortbestand des Unternehmens unmöglich machen. Die IHK Wiesbaden unterstütze daher eine Planvariante ohne Sondergebiet nur dann, wenn die laufenden Verhandlungen der Holzhandlung Y... einen Umzug ermöglichten. Im anderen Fall sei die Planvariante mit Festsetzung eines Sondergebietes zwingend erforderlich. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung und der umweltbezogenen Stellungnahme wurde in der Zeit vom 29. November 2006 bis 10. Januar 2007 öffentlich ausgelegt. Im selben Zeitraum wurde auch der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans für den Planbereich Künstlerviertel öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 wiederholte die Industrie- und Handelskammer Wiesbaden ihre Bedenken wegen der ungelösten Frage der Verlagerung der Firma Y... und schlug vor, das Betriebsgrundstück als Mischgebiet auszuweisen. Das Amt für Wirtschaft und Liegenschaften der Antragsgegnerin trug vor, der Ausgang der Verhandlungen mit der Firma Y... über eine Standortverlagerung sei sehr ungewiss. Daher solle der Verbleib am jetzigen Standort vorerst gesichert werden, zumal es in der Vergangenheit vom Oberbürgermeister, vom Bürgermeister und vom Stadtentwicklungsdezernenten Zusagen gegeben habe, die Firma Holz Y... am vorhandenen Standort zu sichern. Die Firma Y... bat, nicht den Bebauungsplanentwurf als Satzung zu beschließen, sondern entsprechend der Variante 1 des Vorentwurfs ihr Betriebsgrundstück als Sondergebiet Holzhandlung festzusetzen. Es sei unverantwortlich, wenn die Antragsgegnerin entgegen den tatsächlichen Verhältnissen unterstelle, eine Umsiedlung des Betriebs sei bereits "unter Dach und Fach". Die Firma X... GmbH wandte sich gegen die im Bebauungsplanentwurf am Ostrand des Plangebietes vorgesehene Lärmschutzwand mit einer Länge von 110 m und einer Höhe von teilweise mehr als 5 m. Diese Wand werde insbesondere für das vom Betriebsinhaber bewohnte Wohnanwesen auf dem Betriebsgrundstück der Firma X... zu einer mangelnden Belichtung und Belüftung führen. Wegen mehrerer geringfügiger Umplanungen, die insbesondere das Maß der baulichen Nutzung und die Festsetzung von Geh- und Leitungsrechten betrafen, gab die Antragsgegnerin den von der Änderung betroffenen Bürgern und Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange am 19. Februar 2007 und am 20. März 2007 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 28. Juni 2007 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und wies die Anregungen und Bedenken der Antragstellerin zurück; gleichzeitig stellte sie die Änderung des Flächennutzungsplans für den Planbereich Künstlerviertel fest. Das Regierungspräsidium Darmstadt genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans am 7. August 2007. Diese Genehmigung wurde am 23. August 2007 öffentlich bekannt gemacht. Am 24. August 2007 wurde der Bebauungsplan ortsüblich bekannt gemacht und am 20. September 2007 ausgefertigt. Sodann machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 12. Mai 2009 erneut ortsüblich bekannt und setzte ihn rückwirkend zum 24. August 2007 in Kraft. Der Bebauungsplan setzt neben den das Plangebiet erschließenden Verkehrsflächen überwiegend allgemeines Wohngebiet fest, sowie zwei kleinere Flächen für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Schule und Kindertagesstätte bzw. Jugendtreff. Ferner setzt der Plan im Südwesten eine kleine Mischgebietsfläche sowie größere öffentliche und private Grünflächen fest. Der nördliche Teil des Grundstücks der Antragstellerin wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der größere Teil ihres Grundstücks wird als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die westlich anschließenden Flächen sind ebenfalls als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Lediglich der südliche Teil des Grundstücks der Antragstellerin grenzt westlich an eine festgesetzte Parkanlage an. Zur Begründung der Ablehnung der Anregungen der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden führte die Antragsgegnerin aus, die Gebäude auf dem Betriebsgrundstück der Firma Y... genössen Bestandsschutz. Es bleibe der Firma Y... überlassen, ob sie der bauplanerischen Nutzungsänderung folge und das Grundstück nunmehr der vorgegebenen Wohnbebauung zuführe oder ob sie weiterhin die heute ausgeführte Nutzung ausüben wolle. Hinsichtlich der vom Amt für Wirtschaft und Liegenschaften sowie bezüglich der von der Antragstellerin eingereichten Anregungen führte die Antragsgegnerin aus, seitens der Antragstellerin sei erklärt worden, dass an einer Verlagerung des Betriebs auf das von der Antragsgegnerin angebotene Grundstück in der Friedrich-Bergius-Straße weiterhin Interesse bestehe, wenn die finanziellen Rahmenbedingungen eine solche Investition erlauben würden. Es sei eine Finanzierungsobergrenze genannt worden. Im Oktober 2006 habe die Antragstellerin eine überarbeitete Kalkulation vorgelegt, in der der Grundstücksflächenbedarf und die Größe des Bauvolumens kritisch hinterfragt worden seien. Es sei ein Grundstückskaufpreis für das städtische Grundstück in der Friedrich-Bergius-Straße genannt und es seien Angebote für den Erwerb der Grundstücke an der Königsteiner Straße und der Homburger Straße gemacht worden. Die Behauptung der Antragstellerin, es sei unzutreffend, dass eine Ersatzfläche gefunden worden sei, sei somit falsch. Es treffe eher zu, dass mit dem städtischen Grundstück an der Friedrich-Bergius-Straße ein konkretes Ersatzgrundstück gefunden worden sei, an dem die Antragstellerin auch interessiert gewesen sei. Verbindliche Vereinbarungen könnten erst getroffen werden, wenn von der Antragstellerin ein konkretes Interesse an dem Ersatzgrundstück gezeigt werde. Tatsache sei jedoch, dass das schriftliche Angebot der Stadtentwicklungsgesellschaft vom 10. Oktober 2006 seitens der Antragstellerin unbeantwortet geblieben sei. Eine Zusammenarbeit beider Parteien sei auch deswegen notwendig, da dies die Voraussetzung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei. Die Erarbeitung einer entsprechenden Bauleitplanung sei von der Stadtentwicklungsgesellschaft in Aussicht gestellt worden. Die Antragstellerin müsse hierfür aber auch bereit und in der Lage sein. Es bleibe der Firma Y... überlassen, ob sie der bauplanerischen Nutzungsänderung folge und das Grundstück nunmehr der bauplanerisch vorgegebenen Wohnbebauung zuführe oder ob sie weiterhin die heute ausgeführte Nutzung auf ihrem Grundstück ausüben wolle. Hinsichtlich der Anregungen der Firma X... führte die Antragsgegnerin aus, das Areal des ehemaligen Güterbahnhofs West sei eine der letzten großen zusammenhängenden Flächen unweit der Wiesbadener Innenstadt, die einer geordneten und qualitätvollen städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden könnten. Nach der mittleren Prognosevariante der Wiesbadener Bevölkerungsentwicklung werde die Bevölkerungszahl in Wiesbaden bis zum Jahr 2020 auf ca. 276.000 Einwohner steigen. Der zusätzliche Wohnraumbedarf werde auf 9.900 Wohneinheiten prognostiziert. Durch die vorliegende Bauleitplanung sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von zusätzlichem Wohnraum geschaffen werden. Diese Planung führe jedoch zu einem Konflikt hinsichtlich des vorhandenen legal emittierenden Betriebes der Firma X.... Die durch die Planung heranrückende Wohnbebauung müsse nach dem Veranlasserprinzip die Folgen tragen, da sie einen Konfliktfall erstmalig schaffe. Dies bedeute, dass die heranrückende Wohnbebauung die notwendigen Schutzmaßnahmen, im vorliegenden Fall die Errichtung einer Lärmschutzwand auf deren Grundstück zu ihren Lasten vorzusehen habe. Dadurch werde dem emittierenden Betrieb die Möglichkeit des Fortbestehens eingeräumt. Der Abstand zwischen dem vorhandenen Wohnhaus des bestehenden Betriebes und der geplanten Schallschutzwand betrage ca. 10 m. Die Schallschutzwand solle auf dem Grundstück der neuen Wohnbebauung errichtet werden. Die Abstandsflächen der beiden Bauwerke überlagerten sich nicht und kämen auf der öffentlichen Straße, die zwischen dem Grundstück des Betriebes und der geplanten Wohnbebauung entlangführe, zu liegen. Aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass die künftige Lärmschutzwand nicht zu einer mangelnden Belichtung und Belüftung des Wohnanwesens führen werde. In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, die ansässigen Gewerbebetriebe genössen Bestandsschutz. Die Schallimmissionsprognose komme bezüglich der bestehenden Nutzungen zu dem Ergebnis, dass durch die im Flächennutzungsplan als bestehende Mischbauflächen ausgewiesenen Gebiete entlang der Holzstraße und der Stichstraße Im Rad im Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete nachts ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahme nicht eingehalten werden könnten. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sei daher auf der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche mittels einer Lärmschutzwand der Lärmvorsorge Rechnung zu tragen. Für die geplanten Nutzungen komme die Schallimmissionsprognose zu dem Ergebnis, dass die maximal zulässigen Werte der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete eingehalten würden. Am 22. August 2008 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend, der angegriffene Plan sei unwirksam, weil er vor der Bekanntmachung nicht ausgefertigt worden sei. Vor der erneuten Bekanntmachung im Jahr 2009 sei der Satzungsgeber verpflichtet gewesen, aufgrund neuerer Erkenntnisse zu prüfen und zu entscheiden, ob er den Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung nochmals bestätige oder ob er ihn in anderer Fassung beschließen wolle. In der Zeit zwischen der ersten und der zweiten Bekanntmachung seien umfangreiche Änderungen der Sach- und Rechtslage eingetreten, die eine erneute Befassung der Stadtverordnetenversammlung zwingend erfordert hätten. Der Antragstellerin sei unter dem 4. Juni 2003 ein Bauvorbescheid zur Erweiterung des vorhandenen Holzhandels erteilt worden. Die unter dem 2. Mai 2006 beantragte Fristverlängerung des Bauvorbescheides sei von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. November 2008 abgelehnt worden. Der hiergegen am 9. Dezember 2008 erhobene Widerspruch sei bislang nicht beschieden worden. Das Grundstück der Antragstellerin sei als Gewerbegrundstück anzusehen und werde im ursprünglichen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als gewerbliche Baufläche dargestellt. Die Antragstellerin erhalte regelmäßig LKW-Anlieferungen mit Holz aller Art. Entladevorgänge und Holzschnittvorgänge fänden überwiegend im Freien statt. Die Holzlagerhalle verfüge über zahlreiche nicht verschlossene Öffnungen. Auf dem Gelände gebe es neben Kundenverkehr regelmäßigen Gabelstaplerbetrieb, wobei diese Fahrzeuge mit Dieselmotoren betrieben würden. Eine Ermittlung und Prognostizierung der Lärmbelästigung für das geplante Wohngebiet sei unterblieben. Sie hätte in jedem Fall stattfinden müssen. Denn auch im Fall der Überplanung des Betriebsgrundstücks stünde ihr, der Antragstellerin, das Recht zu, im Rahmen des Bestandsschutzes ihren Betrieb unbefristet weiterzuführen. In einer Schallimmissionsprognose vom 26. März 2006, die eine geplante Erweiterung des Holzhandels zum Gegenstand habe, werde festgestellt, dass bei den Kundenparkplätzen die für den Tag geltenden Immissionsrichtwerte für ein angrenzendes Wohngebiet um 5,4 dB(A) überschritten würden. Auch in Bezug auf den Brandschutz stelle die heranrückende Wohnbebauung eine erhebliche Gefährdung dar. Es sei ein allgemein anerkannter Grundsatz des Brandschutzes, dass Holzlagerhallen von allen Seiten von der Feuerwehr umfahren werden müssten. Dies sei in der Vergangenheit möglich gewesen. Durch den Bebauungsplan werde eine Wohnbebauung ermöglicht, die so nah an die Grundstücksgrenze heranrücke, dass ein Befahren mit Feuerwehrfahrzeugen ausscheide. Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens habe sich inzwischen auch ergeben, dass die heranrückende Wohnbebauung bauordnungsrechtlich, aber auch bauplanungsrechtlich aus Gesichtspunkten des Brandschutzes nicht zulässig sei. Insbesondere habe die Berufsfeuerwehr der Errichtung der Reihenhäuser mit den Nummern 17 bis 24 aus brandschutztechnischer Hinsicht nicht zugestimmt. Auch den Häusern 4, 8, 12 und 16 könne aus Sicht der Feuerwehr nicht zugestimmt werden. Insgesamt verstoße die Bauleitplanung gegen § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 8 BauGB. Das als Abwägungsdirektive maßgebende Trennungsgebot gemäß § 50 BImSchG sei grob missachtet worden. Des Weiteren sei der Bebauungsplan mindestens in Bezug auf das derzeitige Betriebsgrundstück der Antragstellerin deswegen unwirksam, weil nicht absehbar sei, ob wegen der Betriebsansässigkeit der Antragstellerin eine Bebauung als allgemeines Wohngebiet tatsächlich zu realisieren sein werde. Die Überplanung als allgemeines Wohngebiet habe keinen Sinn, weil sie nicht realisierbar sei. Der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans stehe auch der städtebauliche Vertrag vom 12. Dezember 2005 entgegen. So sei die Klausel des § 2 Abs. 1 des Vertrages zumindest erläuterungsbedürftig, soweit darin von Sondergebietsflächen die Rede sei. Im Übrigen verstoße der städtebauliche Vertrag gegen die Vorschriften des Vergaberechts und stelle überdies eine unzulässige Einengung der kommunalen Planungshoheit ein. Insbesondere der Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene gewerbliche Baufläche "Sondergebiet Holzhandel" offenbare, dass aus wirtschaftlichen Gründen auf Seiten der Stadtentwicklungsgesellschaft die wesentlich höhere Grundstücksverwertung in Form der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes benötigt worden sei und nur deswegen auch festgesetzt worden sei. Deshalb seien die Belange der Antragstellerin nicht mehr gerecht abgewogen worden. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan "Künstlerviertel" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Es sei nicht zutreffend, dass Wohnbebauung nicht an einen Gewerbebetrieb, wie hier die Holzhandlung nebst Lager der Antragstellerin herangeführt werden dürfe. Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden habe die Sitzungsvorlagen über die Änderung des Flächennutzungsplans und über den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans "Künstlerviertel" gemeinsam in ihrer Sitzung vom 28. Juni 2007 behandelt und die entsprechenden Beschlüsse gefasst. Im Rahmen der Beschlussfassung seien den Stadtverordneten die tragenden, für die Abwägung erheblichen Grundsätze umfassend und zutreffend bekannt gewesen. Die Stadtverordnetenversammlung habe sich aktiv dafür entschieden, das Grundstück der Antragstellerin unter Berücksichtigung der langfristigen Planungsperspektiven des Künstlerviertels in Verbindung mit den umliegenden Wohngebieten zu entwickeln. Die Stadtverordnetenversammlung habe also bewusst darauf verzichtet, ein Sondergebiet Handel in einem Bereich auszuweisen, der dann von allen Seiten von Wohnbebauung umgeben gewesen wäre. Im Westen wäre die Wohnbebauung des Baugebiets Künstlerviertel entstanden, im Norden schließe sich der Wohnbereich Hollerborn an, im Osten das Wohngebiet Rheingauviertel und im Süden das Gebiet Europaviertel, in dem sich einige Behörden, überwiegend aber Wohnbebauung befänden. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Trennungsgebot, da bereits vor der Verwirklichung der hier streitbefangenen Planung eine Gemengelage vorgelegen habe. Der Bebauungsplan habe sich zum Ziel gesetzt, diese Gemengelage dahingehend aufzulösen, dass künftig in diesem Bereich keine störenden gewerblichen Nutzungen mehr stattfinden. Bereits jetzt sei es so, dass angrenzend an das Betriebsgelände der Firma Y... überwiegend Wohngebäude vorhanden seien. Gewerbliche Nutzungen existierten nur in einem schmalen Band zwischen der Königsteiner Straße und dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs sowie in einem schmalen Band entlang der Homburger Straße. Der gesamte sonstige Bereich östlich der Königsteiner Straße sei durch Wohnnutzungen geprägt. Dies bedeute, dass die Firma Y... bereits jetzt im Bestand in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht Rücksicht zu nehmen habe auf die in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Wohnbebauung. Vor diesem Gesamthintergrund könne es der Antragsgegnerin nicht verwehrt sein, auch in östlicher Richtung Wohngebäude planerisch vorzusehen. Dies gelte umso mehr, als auch das Betriebsgelände der Antragstellerin mittel- bis langfristig aus planerischer Sicht für Wohnbauzwecke genutzt werden solle. Die vom Betriebsgelände ausgehenden Immissionen trügen bereits jetzt der vorhandenen Gemengelage Rechnung. Von dem Grundstück gingen keine Immissionen aus, die das Wohnen in der Umgebung in unzumutbarer Weise beeinträchtigten. Bei der Antragsgegnerin seien keine Beschwerden über Lärmbeeinträchtigungen ausgehend vom Grundstück der Antragstellerin aktenkundig. Dies sei nicht überraschend, da es sich um einen Handelsbetrieb und nicht um einen erheblich störenden Betrieb handele. Es habe für die Antragstellerin auch keinerlei Vertrauenstatbestand für die Berücksichtigung ihrer Ausbau- und Erweiterungsinteressen am jetzigen Standort gegeben. Auf angebliche Verstöße gegen das Vergaberecht könne sich die Antragstellerin nicht berufen; deshalb könne dahinstehen, welche Wirkungen eine etwaige Unwirksamkeit der Verträge auf den Bebauungsplan hätte. Allerdings sei davon auszugehen, dass die Verträge nicht gegen das Vergaberecht verstoßen. Nach der am 24. April 2009 in Kraft getretenen Novelle zum GWB unterlägen Grundstücksgeschäfte nur dann dem Vergaberecht, wenn die durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernisse erbrachten Bauleistungen dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kämen. Mittelbare Beschaffungszwecke, also zum Beispiel die Sicherstellung städtebaulicher Belange, reichten demnach nicht mehr aus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (6 Ordner) und auf die Gerichtsakte 4 B 2202/09 nebst den dort beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.