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Beschluss

4 B 2266/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0219.4B2266.09.0A
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Leitsätze
1. Fortführung der Rechtsprechung, dass die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder durch die Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16.12.1996 (- 26. BImSchV -) verbindlich und abschließend konkretisiert werden. 2. Den Vorschriften, die die elektromagnetische Verträglichkeit bzw. die Störfestigkeit von störanfälligen bzw. funktechnische Störungen verursachenden elektrischen Geräten regeln, kommt unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots eine nachbarschützende Wirkung nicht zu.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Juli 2009 - 2 L 708/09.KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fortführung der Rechtsprechung, dass die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder durch die Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16.12.1996 (- 26. BImSchV -) verbindlich und abschließend konkretisiert werden. 2. Den Vorschriften, die die elektromagnetische Verträglichkeit bzw. die Störfestigkeit von störanfälligen bzw. funktechnische Störungen verursachenden elektrischen Geräten regeln, kommt unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots eine nachbarschützende Wirkung nicht zu. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Juli 2009 - 2 L 708/09.KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung des der Genehmigungserteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes geht der Senat davon aus, dass dem Antragsteller kein nachbarlicher Abwehranspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.06.2008 zur Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem Grundstück in A-Stadt, Flur ..., Flurstück .../1 zusteht. Nachbarschutz kann dem Antragsteller allein die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vermitteln, die als spezielle gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebots zu betrachten ist (s. BVerwG, Urteil vom 21.01.1983 - BVerwG 4 C 59/79 - NVwZ 1983, 609). Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Der hier eingetretene Nutzungskonflikt mit dem Vorhaben der Beigeladenen ist immissionsspezifischer Art. Die - wie für eine subjektiv-rechtliche Position vorauszusetzen - qualifizierte und individualisierte Betroffenheit des Antragstellers ergibt sich daraus, dass die genehmigte und inzwischen auch errichtete Mobilfunkstation der Beigeladenen vom Grundstück des Antragsteller ca. 150 m entfernt ist und dieser aufgrund der relativ geringen Entfernung zu dem streitgegenständlichen Vorhaben als schutzwürdiger Nachbar anzusehen ist (vgl. dazu auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 14.01.2010 - 1 K 2125/09 - juris-Dokument). Die Bewertung des Rücksichtnahmegebotes als öffentlicher Belang ist als Auslegung des einfachen Rechts anzusehen. Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich deren Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 21.01.1983, a.a.O.). Für die Bestimmung der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann deshalb auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen abgestellt werden. Diese Vorschriften bestimmen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch mit Wirkung für das Baurecht (BVerwG, Beschluss vom 9.4.2008 - BVerwG 7 B 2/08 - NVwZ 2008, 789). Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16.12.1996 - 26. BImSchV – (BGBl. I S.1966) konkretisiert. Die 26. BImSchV enthält im Rahmen ihres Anwendungsbereichs (vgl. § 1 der 26. BImSchV) eine verbindliche Konkretisierung der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Die nach § 23 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen dienen der Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten gemäß § 22 BImSchG (BVerwG, Beschluss vom 28.7.1999 - BVerwG 4 B 38/99 - NVwZ 2000, 552). Die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG ergangene 26. BImSchV legt in § 2 für Hochfrequenzanlagen, zu denen die Mobilfunkstation der Beigeladenen zählt, Immissionsgrenzwerte fest. Zwar bleiben weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt (vgl. § 6 der 26. BImSchV). Die auf die Mobilfunkstation der Beigeladenen Anwendung findenden Bestimmungen des Funkanlagen- und Telekommunikationseinrichtungengesetzes (FTEG) i.V.m. der auf der Grundlage des § 12 FTEG (Verordnungsermächtigung betreffend den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern) erlassenen Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20.08.2002 (BEMFV) enthalten aber keine strengeren Schutz- bzw. Vorsorgeanforderungen. § 3 BEMFV bestimmt vielmehr, dass zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die in der (jeweils) geltenden Fassung der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte einzuhalten sind. Die Einhaltung der genannten Grenzwerte hat die Beigeladene mit der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 21.09.2004 nachgewiesen. Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht mithin davon ausgegangen, dass der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Pflicht zum Schutz der menschlichen Gesundheit mit den Anforderungen, die die 26. BImSchV an Hochfrequenzanlagen stellt, genügt wird. Bei Einhaltung der in § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. BImSchV bestimmten Grenzwerte werden danach keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorgerufen; die von der Mobilfunkstation ausgehenden hochfrequenten elektromagnetischen Felder sind damit als der Nachbarschaft zumutbare Umwelteinwirkungen anzusehen. In diesem Sinne hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. etwa Urteil vom 28.09.2006 - 4 UE 1826/05 - BRS 70 Nr. 79; zuletzt: Beschluss vom 15.05.2008 - 4 A 555/08.Z -). An dieser Auffassung hält der Senat in Übereinstimmung mit der wohl einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. dazu auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 10.11.2009-1 LC 236/05- BauR 2010, 210 m.w.N. und die in dem oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.01.2010 angeführten zahlreichen Entscheidungen bzw. Literaturnachweise) unter Zugrundelegung des heutigen Standes von Forschung und Technik sowie auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in das Verfahren eingeführten Unterlagen fest. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die objektiven Verhältnisse abzustellen. Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ist nicht in einem Sinne "personenbezogen", dass es in seinen Anforderungen davon abhängt, wie sich die Eigentumsverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellen oder wer die gegenwärtigen Nutzer eines Grundstücks sind. Damit geht einher, dass die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie z.B. besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Voraussetzungen, bei der Zumutbarkeitsbewertung im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme keine Rolle spielen (BVerwG, Beschluss vom 14.02.1994 – BVerwG 4 B 152.93 - BRS 56 Nr 165). Deshalb kann die vom Antragsteller vorgetragene Elektrosensibilität seiner Ehefrau und auch die schwere Erkrankung seines Vaters die dargestellte Zumutbarkeitsbewertung aus grundsätzlichen Erwägungen nicht verändern. Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung unter dem Aspekt des spezifischen Standortbezugs der Mobilfunkstation mit der Begründung in Abrede stellt, eine Berücksichtigung der genehmigten und langjährig betriebenen Arztpraxis des Antragstellers sei nicht erfolgt und eine Verschiebung des Standortes zur Verhinderung der existenzvernichtenden Auswirkungen der Mobilfunkanlage sei funktechnisch problemlos möglich, muss er sich entgegenhalten lassen, dass es sich bei der die Privilegierung des Vorhabens bestimmenden Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht um eine (zumindest auch) den privaten Interessen Dritter dienende , also dem Nachbarschutz dienende Vorschrift handelt. Das sich aus § 35 Abs. 1 BauGB ableitende Erfordernis eines besonderen Standortbezuges auch für Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, steht ausschließlich im öffentlichen, namentlich im städtebaulichen Interesse. Wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, ist eine Prüfung hier allein am Maßstab des Rücksichtnahmegebots vorzunehmen; diese Prüfung ist indes an das genehmigte Vorhaben gebunden. Verletzt es an dem gewählten Standort - wie ausgeführt - keine Nachbarrechte, so muss der Nachbar das Vorhaben auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Standort gäbe (Bay. VGH, Beschluss vom 11.10.2006 - 1 ZB 06.1395 - mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 26.06.1997 – BVerwG 4 B 97/97 - NVwZ-RR 1998, 357). Auch mit seinem gegen die erteilte Standortbescheinigung gerichteten Vortrag kann der Antragsteller nicht durchdringen. Da in Bezug auf die für die Erteilung der Standortbescheinigung maßgeblichen Rechtsvorschriften keine Änderung eingetreten ist, kann diese, auch wenn sie aus dem Jahr 2004 stammt, nicht als rechtlich überholt betrachtet werden. Sie ist für eine Mobilfunkstation mit einer konkreten Antennenausstattung beantragt worden und nur für dieses konkrete Vorhaben ist - nach Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens - auch die von der Beigeladenen beantragte Baugenehmigung erteilt worden, über deren Vollziehung im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung zu treffen ist. Sollten von der Beigeladenen - wie der Antragsteller vermutet - neue Antennen installiert werden, so würde, sofern damit eine Änderung eines für die Erteilung der Standortbescheinigung maßgeblichen technischen Parameters einhergeht, die Bescheinigung erlöschen (§ 7 Abs. 2 BEMFV); zugleich wäre die in § 14 BEMFV genannten Behörde zu den Betrieb der Anlage beschränkenden oder gar untersagenden Anordnungen berechtigt. Dies ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Schließlich kann der Antragsteller aus grundsätzlichen Erwägungen auch nicht mit seinen geltend gemachten Belangen in Bezug auf die störungsfreie Funktion der von ihm in seiner Arztpraxis betriebenen medizinisch-technischen Geräte durchdringen. Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden - wie bereits ausgeführt - durch die 26. BImSchV konkretisiert. Die diese Anforderungen regelnden Vorschriften dienen ersichtlich auch privaten Interessen, nämlich dem Gesundheitsschutz der von den Einwirkungen dieser Anlagen betroffenen Nachbarn (§ 1 Satz 2 der 26. BImSchV; vgl. auch § 12 FTEG i.V.m. § 3 BEMFV). Die nachbarschützende Wirkung dieser Vorschriften in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder ist mit der Vorgabe der oben genannten Grenzwerte abschließend bestimmt. Soweit durch von einer Mobilfunkanlage ausgehende elektromagnetische Wellen - auch bei Einhaltung der oben genannten Grenzwerte - Störungen beispielsweise an empfindlichen medizinisch-technischen Geräten auftreten können, hat dem der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass in § 3 FTEG bestimmt wird, welchen grundlegenden Anforderungen die Funkanlagen genügen müssen. Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen des § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 oder des § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26.02.2008 (EMVG) ist im Zweiten Teil des FTEG geregelt, der zur Sicherstellung dieses Schutzes für das Inverkehrbringen der vom FTEG erfassten Geräte die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens und die CE-Kennzeichnung vorschreibt. Die genannten Vorschriften, wie auch die in diesem Zusammenhang einschlägigen DIN/EN als allgemein anerkannte Regeln der Technik (s. dazu § 4 EMVG), dienen erkennbar dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Benutzer dieser Geräte und anderer Personen sowie der Sicherstellung eines bestimmungsgemäßen störungsfreien Betriebes der Geräte bzw. deren elektromagnetischer Verträglichkeit. Als Normadressaten sind ausschließlich die Gerätehersteller und diejenigen angesprochen, die diese Geräte in den Verkehr bringen. Die vorgenannten Vorschriften dienen damit den zuvor wiedergegebenen allgemeinen, öffentlichen Interessen, indem sie Hersteller- und Vertreiberpflichten begründen. Nachbarschützende Wirkung in Bezug auf den Betrieb einer konkreten Mobilfunkstation vermitteln sie ersichtlich nicht. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2. Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und mithin ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, die ihr entstandenen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und folgt der nicht angegriffenen Wertfestsetzung durch die erste Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).