Urteil
4 C 2422/09.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:1028.4C2422.09.N.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag ist statthaft, denn die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. September 1998 (a. a. O.) entschieden hat, kann die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - BVerwG 4 BN 38.00 - BRS 63 Nr. 45). Nach diesem Maßstab ist die Antragsbefugnis gegeben. Das Vorbringen der Antragsteller lässt eine Verletzung des Abwägungsgebotes zu ihren Lasten zumindest als möglich erscheinen. Das von den Antragstellern geltend gemachte Interesse, von den belastenden Auswirkungen eines Parkplatzes mit 50 Stellplätzen verschont zu bleiben, stellt einen abwägungserheblichen Belang dar. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Der Wirksamkeit des Bebauungsplans steht nicht entgegen, dass er zunächst am Tag seiner Bekanntmachung ausgefertigt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. Januar 1999 - BVerwG 4 B 129.98 - BRS 62 Nr. 29; BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 - BRS 58 Nr. 1) muss ein Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung, das heißt vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden. Das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) erfordert eine Ausfertigung, die sicherstellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt. Entscheidend ist, dass die Identität des vom Normgeber Gewollten mit dem verkündeten Inhalt gewahrt bleibt. Dies bestätigt der zur Ausfertigung befugte Amtsinhaber der Gemeinde durch handschriftliche Unterschrift mit Datumsangabe. Da es im Zeitpunkt der ersten Verkündung des Bebauungsplans an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung fehlte, war die Bekanntmachung am 24. Juli 2009 fehlgeschlagen. Diesen Mangel hat die Antragsgegnerin durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB behoben, indem sie den Plan am 30. Mai 2010 erneut ausgefertigt und am 4. Juli 2010 öffentlich bekannt gemacht hat. Dem Plan fehlt es nicht an der Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn eine Festsetzung lediglich privaten Interessen dient (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19). Gemessen an diesen Maßstäben fehlt der strittigen Planung nicht - wie die Antragsteller meinen - schon deshalb die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung, weil sie allein die Förderung der Interessen der Betreiber des Hauses Cordula bezwecke. Es ist einer Gemeinde keineswegs verwehrt, einen Plan als Folge entsprechender Wünsche betroffener Grundstückseigentümer aufzustellen oder zu ändern. Die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Werden für bestimmte Bereiche konkrete Ansiedlungsgründe geäußert, steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise darauf zu reagieren (Hessischer VGH, Urteil vom 5. September 2008 - 4 N 1790/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2008 - 7 D 6/07.NE - zitiert nach Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 12.November 2007 - 14 N 05.1501 - zitiert nach Juris). Ist der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegenkommt und diese als Grundstückseigentümer des gesamten Plangebiets den Anstoß für die Planung gegeben haben (Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Band I, Stand: Februar 2010, § 1 Rdnr. 34). Der angefochtene Bebauungsplan widerspricht diesen Ordnungskriterien nicht. Maßgebend für die vorliegende Planung war der Umstand, dass der durch bestandskräftige Baugenehmigungen gesicherten Nutzung des Alten- und Pflegeheims die erforderlichen Stellplätze fehlen, obwohl die nach der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin notwendigen Stellplätze im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen und auch tatsächlich errichtet worden sind. Da auf den Betriebsgrundstücken des Hauses Cordula wegen der beengten räumlichen Verhältnisse und der erheblichen Höhendifferenzen in der Topografie weitere Stellplätze in ausreichender Zahl nicht untergebracht werden können, entspricht es auch einem städtebaulichen Belang, den durch die bestandsgeschützten Nutzungen des Hauses Cordula ausgelösten ruhenden Verkehr so zu bewältigen, dass eine Beeinträchtigung von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen vermieden werden kann. Damit erschöpft sich der Bebauungsplan nicht darin, private Interessen zu befriedigen, sondern dient zugleich der Umsetzung der städtebaulichen planerischen Konzeption der Antragsgegnerin. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die von der Antragsgegnerin ins Auge gefasste Dimension des geplanten Parkplatzes nicht überzogen, sondern beruht auf den nachvollziehbaren Angaben des Betreibers des Hauses Cordula. Dieser hat dargelegt, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Schichtwechsels allein für das Personal ein Bedarf von 50 Stellplätzen gegeben sei. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB); dieser Fehler ist aber gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. § 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange nicht vollständig ermittelt und dementsprechend in ihre Abwägung nicht alle Belange eingestellt hat, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten. Dies gilt allerdings nicht, soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe sich trotz entsprechender Hinweise des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16. Oktober 2008 nicht mit den Belangen Lufthygiene (Staub/Geruch), Erschütterungen, Licht, Strahlung und Klima befasst. Die Antragsgegnerin ist nämlich den genannten Anregungen des Regierungspräsidiums Darmstadt gefolgt und hat eine Auseinandersetzung mit diesen Belangen in den der Begründung des Bebauungsplans beigefügten Umweltbericht aufgenommen (S. 16 bis 18). Die Antragsteller machen in diesem Zusammenhang weiter geltend, die Antragsgegnerin habe die Belange des Naturschutzes falsch bewertet. Zur Begründung berufen sie sich auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 29. September 2008, worin ausgeführt wird, die geplante erhebliche Ausweitung der Stellplatzreihe am erschließenden Weg in den Außenbereich hinein könne aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht akzeptiert werden. Weiterhin bestünden Bedenken gegen die geplanten Dimensionen des Gerätehauses, die Geschosshöhe sei zu reduzieren und auf einen Kniestock sei zu verzichten. Der Senat vermag in dem bloßen Umstand, dass die Antragsgegnerin diesen Wünschen der Unteren Naturschutzbehörde nicht gefolgt ist, keinen Abwägungsfehler im Sinne einer falschen Bewertung der Belange des Naturschutzes zu erkennen. Denn eine Reduzierung der Höhe des Gerätehauses wäre sinnlos, weil dann das Ziel einer Schaffung relativ ortsnaher ausreichender Unterstellmöglichkeiten für das Haus Cordula verfehlt würde, wie die Antragsgegnerin der Unteren Naturschutzbehörde aufgrund der Beratung der Gemeindevertretung vom 2. Februar 2009 mitgeteilt hat. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin den Wünschen der Unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich der festgesetzten Ausgleichsfläche im zweiten Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie durch Festsetzung von zusätzlichen Eingrünungsmaßnahmen bezüglich des Gerätehauses entgegengekommen. Dementsprechend hat die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 20. April 2009 Einwendungen gegen das Gerätehaus nicht mehr erhoben und erklärt, gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestünden aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftsplanung keine grundsätzlichen Bedenken; allerdings könne der Ausweisung eines weit nach Süden gehenden, in den Außenbereich ragenden Parkplatzstreifens entlang der Waldstraße nach wie vor nicht zugestimmt werden. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin diesem Wunsch der Unteren Naturschutzbehörde nicht gefolgt ist, stellt keinen Abwägungsfehler dar. Denn die Untere Naturschutzbehörde hat lediglich auf die Außenbereichsqualität des überplanten Bereichs hingewiesen. Gesichtspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass die in Anspruch genommenen, nicht sehr großen Flächen schutzwürdiger wären als jede andere Außenbereichsfläche auch, hat die Untere Naturschutzbehörde nicht benannt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin einen etwa 250 qm umfassenden Geländestreifen, der ohnehin durch die Nähe der angrenzenden Waldstraße vorgeprägt war, als Stellplatzfläche ausgewiesen hat, um die dringende Parkplatzproblematik vor dem Haus Cordula zu entschärfen. Der Antragsgegnerin ist aber insofern ein Abwägungsfehler unterlaufen, als sie es versäumt hat, die Lärmproblematik, die durch den geplanten Parkplatz ausgelöst wird, durch rechtzeitige Einholung eines Lärmgutachtens aufzuklären. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, die Einholung eines Lärmgutachtens sei nicht erforderlich gewesen, weil sie gar keine neue Konfliktlage produziere und auch gar keinen neuen Verkehr hervorrufe, sondern lediglich die Probleme des vorhandenen Verkehrs löse, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr Lösungsansatz zwar dazu führen dürfte, dass der Verkehrslärm insgesamt reduziert wird, weil Parkplatzsuchverkehr und aufwendige Rangiermanöver von Müll- und Versorgungsfahrzeugen künftig entfallen werden, dass aber die Geräusche des Parkplatzes gebündelt dorthin verlagert werden, wo die Antragsteller wohnen. Deswegen wäre eine fachlich abgestützte Prüfung der Frage erforderlich gewesen, in welcher Weise die angestrebte Lösung der Parkplatzproblematik zu einer Belastung der Antragsteller führt. Dieser Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich unmittelbar aus den vorliegenden Planunterlagen ergibt; er ist aber gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, weil er sich nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hat. Die Antragsteller machen in diesem Zusammenhang geltend, eine Heilung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB komme hier nicht in Betracht, weil es sich nicht lediglich um ein Abwägungsdefizit, sondern um einen vollständigen Abwägungsausfall handele. Diese Auffassung ist in zweifacher Hinsicht unzutreffend. Zum einen ist aus § 214 BauGB zu entnehmen, dass eine Fehlerheilung auch bei einem vollständigen Abwägungsausfall in Betracht kommt, zum anderen ist aus den Aufstellungsunterlagen zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit der Lärmproblematik befasst hat, aber der Meinung war, wegen einer eintretenden Verbesserung der Gesamtsituation keine weitergehenden Ermittlungen vornehmen zu müssen. Dieser Abwägungsfehler hat sich nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – BVerwG 4 C 57.80–BVerwGE 64, 33 sowie Beschluss vom 20. Januar 1995 – BVerwG 4 NB 43/93– NVwZ 1995, 692), der sich der erkennende Senat anschließt, ist für die Frage, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, eine konkrete Betrachtung anzustellen. Eine bloße abstrakte Vermutung genügt nicht. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. An das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „von Einfluss gewesen“ ist, ebenso wie im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung, ein strenger Maßstab anzulegen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 214 BauGB, mit dem die gerichtliche Überprüfung von Bebauungsplänen eingeschränkt und insbesondere der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte entgegengewirkt werden soll, wegen überhöhter Anforderungen an das Planverfahren Bebauungspläne selbst dann aufzuheben, wenn sie in ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden sind (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 214 BauGB Rdnr. 22 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin, wenn sie den Fehler im Abwägungsvorgang nicht begangen hätte, sondern das Lärmprognosegutachten rechtzeitig eingeholt hätte, die hier streitigen Festsetzungen gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen erst Recht getroffen hätte. Aus der Schallimmissionsprognose des Büros X... vom 16. Dezember 2009 ergibt sich nämlich, dass die Antragsteller durch den vorgesehenen Parkplatz nicht in nennenswerter Weise beeinträchtigt werden. Das Gutachten ist in sich fachlich zutreffend, wie sich auch aus der von den Antragstellern selbst eingereichten Stellungnahme des Ingenieurbüros Genest und Partner vom 10. März 2010 ergibt. Die Antragsteller machen jedoch geltend, die Schallimmissionsprognose vom 16. Dezember 2009 gehe von unzutreffenden Annahmen aus. Es sei zumindest an Samstagen und Sonntagen mit einer höheren Anzahl von Besuchern zu rechnen als den vom Gutachter angenommenen 12 Besucherfahrzeugen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Schallimmissionsprognose in Zweifel zu ziehen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antragsteller selbst widersprechen, weil sie hinsichtlich der Erforderlichkeit der Bauleitplanung vorgetragen haben, dass die von der Antragsgegnerin vorgesehene Planung überdimensioniert sei, weil der Stellplatzbedarf nicht so hoch sei, wie von der Antragsgegnerin angenommen. Zum anderen ist der Sachvortrag der Antragsteller nicht durch tatsächliche Erhebungen belegt und auch nicht substantiiert, da die Antragsteller nicht vortragen, welche Besucherzahl nach ihrer Meinung realistisch wäre. Aus der von ihnen vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Genest und Partner vom 10. März 2010 ist zu entnehmen, dass der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) im Fall der Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen erst bei 36 Kraftfahrzeugen im maßgeblichen Zeitraum überschritten würde. Dass mit einer derart hohen Zahl zu rechnen ist, machen die Antragsteller selbst nicht geltend. Eine solche Zahl erscheint nach den Darlegungen des Betreibers des Hauses Cordula unwahrscheinlich, zumal manche Bewohner des Hauses keine oder nur weit entfernt wohnende Angehörige haben. Überdies befindet sich in der Nähe des Hauses Cordula eine Bushaltestelle. Im Übrigen dürfte der Großteil des Besuchsverkehrs sich außerhalb der Ruhezeiten, also etwa sonntags zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr ereignen. In diesem Zeitraum ist der Ruhezeitzuschlag von 6 dB(A) nicht einzurechnen, so dass davon auszugehen ist, dass selbst bei einem Besucherandrang mit 36 Kraftfahrzeugen in diesem Zeitraum die maßgeblichen Orientierungswerte bei weitem unterschritten werden. Aus diesem Grund bedurfte es auch keiner besonderen Berechnung der zusätzlichen Zu- und Abfahrten von Beschäftigten des Altenheims. Weiterhin rügen die Antragsteller, dass nicht geklärt sei, wie viel Personal des Nachtdienstes den Parkplatz benutzen werde. Insoweit kann jedoch nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Bediensteten mit Nachtdienst nur um eine ganz geringfügige Zahl handelt, die zu keiner nennenswerten Belastung führen wird. Gesichtspunkte, die eine andere Annahme rechtfertigen könnten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Bezüglich des Gerätehauses bedurfte es ebenfalls keiner Schallprognose, da dieses lediglich der Lagerung von Betten, Gartenmöbeln, Gartengeräten, Kehrmaschinen und Schneefräsen dient. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Antragsteller für ihr Wohngrundstück nicht ohne weiteres das Schutzniveau eines reinen Wohngebietes in Anspruch nehmen können. Denn regelmäßig muss in der Randlage zum Außenbereich damit gerechnet werden, dass von den Außenbereichsgrundstücken Immissionen wie in einem Dorf- oder Mischgebiet ausgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - BRS 50 Nr. 25 sowie Beschluss vom 14. Februar 1994 -BVerwG 4 B 152.93 - BRS 56 Nr. 165) können Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen oder höchstens ebenfalls nur eine Wohnnutzung entsteht; sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht. Das ist nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinaus geht, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen (vgl. §§ 6 Abs. 1, 5 Abs. 1 BauNVO). Je nach den Umständen des Einzelfalles kann deshalb die Planung eines Gebietes, die den Randbereich eines angrenzenden Wohngebietes Lärmauswirkungen aussetzt, welche um 5 dB(A) über den Richtwerten für Wohngebiete liegen, zulässig sein (ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Juni 1998 - 3 L 209/96 - und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19. August 2002 - 2 W 5/02 - BRS 65 Nr. 187). Dementsprechend geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 31. Mai 2007 - 15 CS 07.389 - ) im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Baugenehmigungen davon aus, dass Wohnbebauung, die unmittelbar an den Außenbereich angrenzt, zwar höheren Lärmschutz beanspruchen kann als er - ausgehend von den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm als Orientierungshilfe - regelmäßig in Misch- und Dorfgebieten gefordert werden kann (60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts), jedoch geringeren als in allgemeinen Wohngebieten (55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts). Danach steht fest, dass die Antragsteller durch den vorgesehenen Parkplatz nicht in nennenswerter Weise beeinträchtigt werden können und dass dementsprechend der Mangel im Abwägungsvorgang nicht von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 710 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Parkplatz Haus Cordula“ der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Eigentümer des am südlichen Rand der bebauten Ortslage von Rothenberg-Kortelshütte gelegenen Grundstücks, Flur …, Flurstück ..., das mit einem selbstbewohnten Wohnhaus bebaut ist. Nördlich vom Grundstück der Antragsteller befindet sich auf den Flurstücken 1/66 und 1/67 das evangelisch-lutherische Haus Cordula, ein Altenwohnheim mit einer Pflegestation. Das Betriebsgrundstück hat eine Größe von 5.340 qm. Nach den genehmigten Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 8. Oktober 1984 (611-750-477/84-I) wurde bei 54 Betten im Altenwohnheim sowie 34 Betten in der Pflegestation ein Bedarf von sieben bis acht Pkw-Stellplätzen (ein Platz für je 12 Betten) errechnet; auf dem genehmigten „Flächengestaltungsplan/Lageplan der Pkw-Abstellplätze“ wurden insgesamt 18 bereits vorhandene Stellplätze nachgewiesen; hiervon befanden sich acht auf dem Flurstück 1/66 und zehn auf dem Flurstück 88/3, und zwar auf der Südseite der Waldstraße gegenüber der Pflegestation. Nach den genehmigten Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 15. Juni 1992 (611-750-499/91-I) wurde für die nunmehr 58 Betten des Altenwohnheims ein Bedarf von acht Stellplätzen (ein Platz für je acht Betten) errechnet, die entsprechend dem genehmigten Stellplatznachweis auf dem Flurstück 1/66 bereits vorhanden waren. Unter dem 16. Februar 2007 stellte der Träger des Altenwohn- und Pflegeheims beim Kreisbauamt des Odenwaldkreises eine Bauvoranfrage zur Errichtung von 40 Stellplätzen und zum Neubau eines Gerätehauses auf dem Flurstück 88/3. Im Rahmen einer Besprechung mit Vertretern der Antragsgegnerin und der Bauherrschaft wies die Bauaufsichtsbehörde u.a. auf rechtliche Bedenken wegen der Außenbereichslage des Bauvorhabens hin und regte eine Alternativplanung an. Hierzu sah der Träger des Wohnheimes aus Kostengründen aber keinen Spielraum und verwies darauf, dass er von der Antragsgegnerin insbesondere wegen bestehender Feuerwehreinsatzprobleme gebeten worden sei, den vorgesehenen Parkplatz zu errichten. Daraufhin wurde vereinbart, dass die Antragsgegnerin ein Bauleitplanverfahren durchführen solle. Am 7. Juli 2008 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss, den streitigen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde am folgenden Tag ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 14. Juli 2008 bis zum 11. August 2008 statt. Im Hinblick auf die vom Kreisausschuss des Odenwaldkreises angesprochene Lärmproblematik teilte die Antragsgegnerin mit, durch die Schaffung eines Parkplatzes werde eine deutliche Verkehrsberuhigung eintreten, da der Parkplatzsuchverkehr entfalle. Hierdurch und durch das im Bereich des Hauses Cordula vorgesehene Halteverbot werde auch die Behinderung von Müll- und Andienungsfahrzeugen und das damit verbundene aufwendige Rangieren der Fahrzeuge entfallen, womit ebenfalls eine Lärmminderung verbunden sei. Die Anlage des Parkplatzes stelle keinen qualitativ neuen Tatbestand dar, sondern diene der Regulierung des ungeordneten gegenwärtigen Zustandes. Eine Tieferlegung der oberen Parkplatzreihe wäre aufgrund des damit erforderlichen zusätzlichen Flächenverbrauchs und des ebenfalls damit bedingten Baus von massiven Stützmauern mit einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Sie würde eine zusätzliche Zerstörung eines wertvollen Lebensraums und erhebliche Veränderungen des Landschafts- und Ortsbildes bewirken. Diese Auswirkungen seien naturschutzfachlich nicht vertretbar. In diesem Zusammenhang sei auch die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zu beachten. Diese verweise auf die bereits in der Vergangenheit vorgenommene Variantenprüfung und die jetzt entsprechend § 14 Abs. 1 HeNatG getroffene erforderliche eingriffsminimierende Lösung. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rothenberg fasste in ihrer Sitzung am 2. Februar 2009 den Beschluss, den Entwurf des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der beschlossene Entwurf lag in der Zeit vom 23. Februar 2009 bis einschließlich 25. März 2009 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Ort und Dauer der Auslegung wurden am 13. Februar 2009 ortsüblich bekannt gemacht. Am 6. Juli 2009 beschloss die Gemeindevertretung nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 24. Juli 2009 ausgefertigt und bekannt gemacht. Im Hinblick auf rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Veröffentlichung beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 19. Mai 2010, der Bürgermeister solle den Bebauungsplan erneut ausfertigen und sodann bekannt machen. Am folgenden Tag fertigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan erneut aus; die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte sodann am 4. Juli 2010. Der Bebauungsplan umfasst in der Flur 6 der Gemarkung Kortelshütte das Flurstück 88/3 sowie einen Teil der Straßenparzelle Nr. 135 (Waldstraße) und betrifft eine Fläche von ca. 4400 qm. Der Bebauungsplan setzt auf der Nordostseite des Flurstücks 88/3 einen zwei bis drei Meter breiten und ca. 130 m langen Streifen als Straße – zur Verbreiterung der Waldstraße – fest. Südwestlich von dieser Straßenfläche setzt der Bebauungsplan „Fläche für Nebenanlagen: private Zufahrt und Stellplätze“ sowie eine kleine überbaubare Grundstücksfläche für ein Gerätehaus fest. Der südwestliche Teil des Flurstücks 88/3 ist im Wesentlichen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft mit extensiver Wiesennutzung festgesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans wird u.a. ausgeführt, trotz der im Norden des jetzt überplanten Geländes provisorisch eingerichteten Stellplätze bestehe bei dem Alten- und Pflegeheim eine unzureichende Stellplatzsituation die schon mehrfach zu Beschwerden der Feuerwehr geführt habe. Der Stellplatzbedarf betrage zum Zeitpunkt des Schichtwechsels in der Mittagszeit für das Personal 50 Stellplätze, da im Frühdienst 36 Personen beschäftigt seien und sich beim Schichtwechsel eine Überschneidung in einer Größenordnung von 14 Personen ergebe. Für Besucher, Lieferanten und Sonstige seien fünf bis zehn Plätze erforderlich, weiterhin seien auch noch zwei Stellplätze für Firmenfahrzeuge zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich, dass auf dem neuen Parkplatz eine Anzahl von 50 Stellplätzen benötigt werde, die bei der vorliegenden Planung auch annähernd erreicht werde. Das Grundstück des Hauses Cordula reiche für die Gerätelagerung nicht aus. Deshalb seien in Kortelshütte entfernt gelegene Scheunenteile angemietet worden, weshalb zeitraubende Transporte erforderlich seien. Um diese unbefriedigende Situation zu beenden, solle durch den Bebauungsplan der Bau von Lagerraum zum Unterstellen von Geräten und Möbeln ermöglicht werden. Im Rahmen der im Umweltbericht vorgenommenen vertieften Prüfung der Umweltauswirkungen könne festgestellt werden, dass bei Berücksichtigung und Umsetzung der im Grünordnungsplan benannten Maßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter einschließlich der Auswirkungen auf die angrenzenden FFH-Gebiete „Heumatte Rothenberg“ und „Odenwald bei Hirschhorn“ zu erwarten seien. Durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im zweiten Geltungsbereich des Bebauungsplans solle durch Extensivierung die Aufwertung einer Wiesenfläche bewirkt werden und damit ein funktionaler Ausgleich für den Verlust extensiver Wiesenflächen im Eingriffsbereich erfolgen. Die Antragsteller haben am 19. August 2009 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie machen im Wesentlichen geltend, ihr Wohnhaus stelle die letzte Bebauung an der Waldstraße dar, die in südlicher Richtung noch ca. 250 m weiterführe und an einem nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr zugelassenen Weg ende. Bislang sei ihr Grundstück daher beinahe keinem Straßenverkehrslärm ausgesetzt gewesen. Diese Situation werde sich bei Einrichtung des geplanten Parkplatzes erheblich verändern. Es bestünden bereits Bedenken gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplans. Es handele sich um einen Einzelfall- bzw. Gefälligkeitsbebauungsplan. Wahrscheinlich werde das Haus Cordula aufgrund einer baurechtlichen Nutzungsänderungsgenehmigung betrieben, ohne dass die erforderlichen Stellplatzzahlen auf dem Grundstück nachgewiesen seien. Das Betriebsgrundstück biete allenfalls Platz für ein bis zwei Kraftfahrzeugstellplätze. Es sei grundsätzlich Angelegenheit des Privateigentümers, sich selbst um die erforderlichen Stellplätze zu kümmern. Die Antragsgegnerin nehme dem Altenheimbetrieb die ihm obliegende Aufgabe auf Kosten des Gemeindeetats ab. Die Ausweisung des Parkplatzes diene offensichtlich der Legalisierung des nicht mit einer ausreichenden Zahl von Kraftfahrzeugstellplätzen ausgestatteten Altenheimbetriebs. Aus den beigezogenen Behördenakten ergebe sich, dass bei 58 Altenheimbetten acht Stellplätze baurechtlich erforderlich seien. Diese Plätze seien auf dem Betriebsgrundstück nachgewiesen worden. Damit stehe fest, dass die mit dem Bebauungsplan vorgesehenen 50 Stellplätze weit überdimensioniert seien und gewissermaßen eine Luxusausstattung darstellten, die aus Sicht der Gemeinde und des Altenwohnheimbetreibers sicherlich wünschenswert, objektiv gesehen jedoch weit überzogen seien. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an einem erheblichen Abwägungsmangel. Denn die Gemeinde habe sich während des gesamten Bebauungsplanaufstellungsverfahrens überhaupt nicht mit den immissionsschutzrechtlichen Belangen möglicher Lärmbeeinträchtigungen durch den geplanten Parkplatz sowie mit den Belangen der Wohnruhe der Antragsteller beschäftigt, obwohl sie sowohl durch das Regierungspräsidium Darmstadt als auch durch den Kreisausschuss des Odenwaldkreises im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange ausdrücklich auf die Einbeziehung dieser Belange hingewiesen worden sei. Die Antragsgegnerin habe damit bereits auf der ersten Stufe der Abwägung, nämlich der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, sich nicht damit auseinandergesetzt, welche Belange für die Abwägung in Betracht kommen. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin seien diese Belange auch nicht im Umweltbericht auf den Seiten 15 und 16 ausführlich abgehandelt worden. An der maßgeblichen Stelle befasse sich der Umweltbericht mit dem Schutzgut Wasser, dem Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften/Biologische Vielfalt, dem Schutzgut Klima/Luft sowie dem Schutzgut Landschaftsbild. Bezüglich des Schutzgutes Mensch und seiner Gesundheit werde lediglich ausgeführt, dass die Maßnahme nur zur Regelung der derzeit ungeordneten Parksituation diene und ihrer Auswirkungen daher eher als positiv einzustufen seien, zumal eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens nicht gegeben sei. Die durch die Anlage des Parkplatzes verursachte Veränderung des Landschaftsbildes bewirke aufgrund der Vorbelastung und der direkten Angrenzung der vorhandenen Bebauung sowie seiner Lage im Gelände keine Reduzierung der Erholungsqualität der Landschaft. Somit stehe fest, dass die Antragsgegnerin sich auch nicht im Umweltbericht mit den von Kraftfahrzeugen herrührenden Lärmbeeinträchtigungen für das Grundstück der Antragsteller auseinandergesetzt habe. Dieser Abwägungsmangel werde nicht durch die Vorlage der Schallimmissionsprognose des Büros X... vom 16. Dezember 2009 geheilt, denn hier liege nicht lediglich ein Mangel im Abwägungsvorgang vor, sondern es habe gar keine Abwägung stattgefunden. Im Übrigen basiere das Gutachten X... auf unzutreffenden Angaben. So rechne die Prognose lediglich mit 12 Besucherfahrzeugen. Tatsächlich sei zumindest an Samstagen und Sonntagen mit einer höheren Anzahl zu rechnen. Aus der gutachtlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros Genest und Partner vom 10. März 2010 ergebe sich, dass bei 36 Besucherfahrzeugen der Immissionsrichtwert von 50 dB(A), der in einem reinen Wohngebiet maßgebend sei, überschritten werde. Bei den Fahrzeugbewegungen des Personals würden im Gutachten X... lediglich der Früh- und Spätdienst berücksichtigt. Es gehe nicht hervor, wie viel Personal des Nachtdienstes den Parkplatz benutzen werde. Auch seien im Laufe des Tages zusätzliche Zu- und Abfahrten der Beschäftigten des Altenheims nicht berücksichtigt worden. Schließlich seien bezüglich des zweigeschossigen Gerätehauses überhaupt keine Schallimmissionen untersucht worden. Der Bebauungsplan leide darüber hinaus auch deshalb an einem Abwägungsausfall, weil sich die Antragsgegnerin trotz der entsprechenden Hinweise des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16. Oktober 2008 nicht mit den Belangen Lufthygiene (Staub/Geruch), Erschütterungen, Licht, Strahlung und Klima befasst habe. Ferner habe die Antragsgegnerin auch die Belange des Naturschutzes falsch bewertet. Die Untere Naturschutzbehörde habe in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2008 ausgeführt, die geplante erhebliche Ausweitung der Stellplatzreihe am erschließenden Weg in den Außenbereich hinein könne aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht akzeptiert werden. Weiterhin bestünden Bedenken gegen die geplanten Dimensionen des Gerätehauses. Eine straßenseitige Traufwandhöhe bis zu vier Meter und eine Firsthöhe von bis zu sieben Metern würde zur Talseite hin eine Gesamthöhe von ca. zehn Metern bewirken. Die Geschosshöhe sei daher zu reduzieren und auf einen Kniestock sei zu verzichten. Diese erheblichen Bedenken habe die Antragsgegnerin mit wenigen Sätzen abgetan. Eine Änderung des geplanten Parkplatzes und des Gebäudes gegenüber dem Bebauungsplanentwurf sei nicht vorgenommen worden. Insoweit liege eine Fehlgewichtung der naturschutzrechtlichen Belange vor. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „Parkplatz Haus Cordula“ der Gemeinde Rothenberg für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Normenkontrollantrag sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Dem Bebauungsplan fehle es nicht an der Planrechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Die Bauleitplanung sei ein Instrument zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Stehe eine Bauleitplanung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung, so sei sie generell zulässig. Diese Beziehung habe sie, die Antragsgegnerin, in der Begründung und in dem Umweltbericht unter Schilderung der Probleme des ruhenden Verkehrs dargelegt. Daraus ergebe sich zugleich, dass ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde keine Lösung der Parkplatzproblematik versprochen hätte. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Situation in der Waldstraße werde die Bauleitplanung durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange gerechtfertigt. Die Bauleitplanung sei generell eine Aufgabe der Gemeinden, für die sie grundsätzlich auch die Kosten zu tragen habe. Die Errichtung der planerisch vorbereiteten Stellplätze sei dagegen selbstverständlich Sache des Eigentümers, da keine öffentlichen Stellplätze vorgesehen seien. Die Regelung der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin, aus der sich ergebe, dass bei Seniorenwohnheimen ebenso wie bei Pflegeheimen für je acht Betten ein Stellplatz erforderlich ist, sei nicht zu beanstanden. Sie entspreche allgemeiner Erfahrung und sei als Mindestausstattung gedacht. Die Gemeinden lehnten sich insoweit an die Mustersatzungen der kommunalen Spitzenverbände an. Aus der bauordnungsrechtlichen Erfüllung der Anforderungen der Stellplatzsatzung könne jedoch nicht die mangelnde Erforderlichkeit des vorliegenden Bebauungsplans hergeleitet werden. Dies ergebe sich schon aus § 4 Abs. 4 der gemeindlichen Stellplatzsatzung. Nach dieser Vorschrift könne im Einzelfall die erforderliche Anzahl der Stellplätze erhöht oder ermäßigt werden, wenn die Gesamtzahl der nach der Satzung ermittelten Stellplätze in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf stehe. Im vorliegenden Fall habe sie, die Antragsgegnerin, in der Begründung des Bebauungsplans die Erforderlichkeit der Schaffung weiterer Stellplätze ausführlich dargelegt. In ländlichen Gebieten seien Bedienstete eines Senioren- oder Pflegeheimes darauf angewiesen, eigene Kraftfahrzeuge zu benutzen, weil der öffentliche Nahverkehr keine angemessene Versorgung biete. Die Festsetzung des Bebauungsplans beruhe auch auf ordnungsgemäßer Abwägung aller maßgeblichen Belange. Sie, die Antragsgegnerin habe in der Planbegründung näher dargelegt, wie die Benutzung der Stellplätze stattfinden werde. Sie habe angesichts der Lage des Hauses Cordula und dessen Nutzung zu Recht prognostiziert, dass lediglich in der Mittagszeit wegen Überschneidung beim Schichtwechsel ein Bedarf von 50 Stellplätzen in Erwägung zu ziehen sei. Darüber hinaus sei die Lärmbelastung in Folge der Benutzung der Stellplätze als verschwindend gering einzuschätzen. Mit Blick auf die maßgeblichen Regelwerte seien die durch an- und abfahrende Fahrzeuge entstehenden Geräusche als völlig unbeachtlich einzustufen. Sie sei daher nicht gehalten gewesen, überflüssige Sachverständigengutachten einzuholen, die ohnehin keine weiterführenden Erkenntnisse gebracht hätten. Eine andere als die angenommene Benutzung der geplanten Stellplatzfläche sei nicht zu erwarten. Es gebe keine baurechtlich relevante Nutzung, die eine zusätzliche Frequentierung der Stellplätze möglich erscheinen lassen könnte. Die immissionsschutzrechtlichen Belange seien jedenfalls im Umweltbericht auf Seiten 15 und 16 ausführlich abgehandelt worden. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich insoweit eines fachlich qualifizierten Planungsbüros bedient, auf dessen Feststellungen und Prognosen sie ihre planerische Willensbildung habe stützen dürfen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass zwei Behörden auf die Lärmproblematik hingewiesen hätten, zumal die vorgesehene Planung die vorgefundene städtebauliche Situation zu Gunsten der Anlieger immissionsschutztechnisch verbessern werde. Auch die naturschutzfachlichen Belange seien im Planverfahren ordnungsgemäß abgehandelt worden. Dabei sei nicht maßgeblich, was eine Naturschutzbehörde meine, sondern die planerische Erkenntnis, ob naturschutzfachliche Erwägungen schwerer wögen als die anderweitigen Nutzungsinteressen bezüglich einer Grundstücksfläche. Im vorliegenden Fall seien die Belange nachvollziehbar und ordnungsgemäß behandelt worden. Die zuständige Naturschutzbehörde habe ihre zuvor geäußerte Meinung mit Schreiben vom 20. April 2009 weitestgehend revidiert. Inzwischen habe sie, die Antragsgegnerin, ihre eigenen Immissionserwägungen von einem Sachverständigen überprüfen lassen. Bei dieser Einholung eines nachträglichen Gutachtens handele es sich nicht um eine ins Auge gefasste „Heilung“ im Sinne des § 214 Abs. 4 BauGB, sondern allein um eine vorsorgliche Überprüfung der eigenen Erwägungen der Antragsgegnerin. Die gutachtliche Stellungnahme habe bestätigt, dass sie, die Antragsgegnerin, seinerzeit im Planungsverfahren die Situation richtig eingeschätzt habe. Es sei ihr nicht untersagt, ihr eigenes Planungsverhalten nachträglich überprüfen zu lassen. Aus dem Sachverständigengutachten der Ingenieurgesellschaft X... (Bl. 41 ff. der Gerichtsakte) ergebe sich, dass selbst für den ungünstigsten Lastfall, bei dem der Ruhezeitzuschlag für alle Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen berücksichtigt werde, der für reine Wohngebiete maßgebliche Immissionsrichtwert der TA-Lärm von tags 50 dB(A) um 1,3 dB(A) unterschritten werde. Das von der Gegenseite vorgelegte „Gegengutachten“ lasse keine maßgeblichen Zweifel an der Richtigkeit der durch die planende Gemeinde angenommenen Verträglichkeit des Vorhabens mit der umgebenden Nutzung erkennen. Soweit die Antragsteller geltend machten, die Kraftfahrzeugbewegungen an Sonn- und Feiertagen könnten zahlenmäßig unterbewertet worden sein, sei zu erwidern, dass planerischen Prognosen die Erkenntnisse aus dem Ablauf eines Betriebs zugrunde zu legen seien. Diese stammten vom Betreiber der baulichen Anlage. Es sei nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall diese Zahlen geschönt worden sein könnten. Schließlich handele es sich bei den Angaben des Betreibers um Durchschnittszahlen, die nach dessen Angaben regelmäßig unterschritten würden, bei seltenen Ereignissen aber auch gelegentlich überschritten werden könnten (Muttertag). Solche Überschreitungen seien aber im Blick auf ihre Seltenheit vernachlässigenswert. Bedenkenswert sei in diesem Zusammenhang die Schilderung des Betreibers, dass in der Einrichtung auch Menschen lebten, die keine oder nur weit entfernt wohnende Angehörige hätten. Auch die Nutzung des geplanten Lagerhauses lasse keine maßgebliche Schallbelastung in der Umgebung erwarten. Es würden dort Betten und sonstige Möbel gelagert werden, die nicht häufig bewegt werden müssten. Ferner würden Kehrmaschine, Rasenmäher und Schneefräsen untergestellt, die nur saisonbedingt zum Einsatz kämen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Naturschutzbehörde einer Planung zustimme. Planende Gemeinden seien nicht gehalten, im Rahmen ihrer Bauleitplanung den Meinungen anderer Behörden in jedem Fall Rechnung zu tragen. Kritiklose Übernahme solcher Meinungen könne sogar die Rechtmäßigkeit einer Planung in Zweifel ziehen. Maßgebliche Gesichtspunkte, die die Meinung der Naturschutzbehörde als der Planung entgegenstehende Belange darstellen könnten, seien nicht erkennbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Ordner und 2 Hefte) sowie auf 11 Hefter der Bauaufsichtsbehörde des Odenwaldkreises (betreffend bauaufsichtliche Genehmigungen für das Haus Cordula) Bezug genommen.