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Urteil

4 C 1272/10.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:1216.4C1272.10.N.0A
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Leitsätze
1) Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im Mischgebiet ist zulässig, wenn städtebauliche Gründe den Ausschluss insgesamt bzw. besondere Gründe eine sortimentsbezogene Differenzierung rechtfertigen. 2) Es stellt ein zulässiges städtebauliches Ziel dar, wenn Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten in innerstädtischen Randlagen ausgeschlossen werden, um die innerstädtische Kernzone zu stärken. 3) Der Gemeinde ist es hierbei gestattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die in der Kernzone bisher nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im Mischgebiet ist zulässig, wenn städtebauliche Gründe den Ausschluss insgesamt bzw. besondere Gründe eine sortimentsbezogene Differenzierung rechtfertigen. 2) Es stellt ein zulässiges städtebauliches Ziel dar, wenn Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten in innerstädtischen Randlagen ausgeschlossen werden, um die innerstädtische Kernzone zu stärken. 3) Der Gemeinde ist es hierbei gestattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die in der Kernzone bisher nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtswirkungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6.07 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46). Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt bereits daraus, dass sich die Antragstellerin gegen die, die Nutzbarkeit ihres Grundeigentums einschränkenden, Festsetzungen der Planänderung wendet. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der Hauptantrag ist bereits deswegen unbegründet, weil der insoweit angegriffene Teil der Satzungsbestimmung mit den nicht angegriffenen Teilen der Norm in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in einem nach Maßgabe der §§ 214 Abs. 1 und 2, 215 BauGB beachtlich fehlerhaften Aufstellungsverfahren, hier gemäß den §§ 13, 13 a BauGB, zustande gekommen ist, sind nicht erkennbar. Bedenken gegen das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für das Verfahren nach § 13 a Abs. 1 BauGB bestehen nicht. Für Fehler und unzutreffende Beurteilungen durch die Gemeinde gilt ohnehin die weitreichende spezielle Unbeachtlichkeitsregelung in § 214 Abs. 2a BauGB. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die textliche Festsetzung Ziffer 2.2.2 nicht dahingehend auszulegen, dass sie keine Regelung bezüglich eines Lebensmitteleinzelhandelsausschlusses enthält. Zwar werden in Satz 2 der Ziffer 2.2.2 als zentrenrelevante Produkte nicht die in Satz 3 aufgeführten Produkte (Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Drogeriewaren, Zeitungen und Zeitschriften) aufgeführt. Diese durch die textliche Festsetzung hervorgerufene Unklarheit lässt sich aber dadurch beseitigen, dass der Wortlaut und die Planbegründung zur Auslegung herangezogen werden. Bei textlichen Planfestsetzungen ist es ausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden hat. Zur Ermittlung dessen, was Inhalt des Plans sein soll, dürfen die Planbegründung sowie die Aufstellungsvorgänge herangezogen werden (Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 225 m. w. N.). Zunächst ergibt sich schon aus dem Wortlaut der angegriffenen Festsetzung, dass die in Satz 3 der Ziffer 2.2.2 genannten Sortimente der Nahversorgung zu den zentrenrelevanten Sortimenten gehören sollen, da anderenfalls eine ausnahmsweise Zulassung von (Nachbarschafts-) Läden, die nahversorgungsrelevante Sortimente führen, nicht erforderlich wäre. Darüber hinaus ergibt sich aus der Planbegründung (Ziffer 6.) sowie insbesondere aus dem in der Planbegründung in Bezug genommenen Gutachten des Büros Junker und Kruse vom März 2007 (siehe dort Ziffer 5.1.1., Seite 18), dass die in der sogenannten Baunataler Sortimentsliste als zentrenrelevant bezeichneten Sortimente auch die in Satz 3 der angegriffenen textlichen Festsetzung Ziffer 2.2.2 genannten Sortimente Nahrungs- und Genussmittel, Reform- und Drogeriewaren, Zeitungen und Zeitschriften umfassen. Es wurde lediglich zum Zwecke einer „feineren“ Steuerung der Ansiedlung von Betrieben aber eine Untergliederung in nahversorgungsrelevante und sonstige zentrenrelevanten Sortimente vorgenommen. Die angegriffene Festsetzung hält auch inhaltlich einer rechtlichen Prüfung stand. Die Einschränkung der Art der zulässigen Nutzung der Grundstücke im Bebauungsplan durch die textliche Festsetzung Ziffer 2.2.2. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind erfüllt. Danach kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt (§ 1 Abs. 5 BauNVO), und dass, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 des § 1 BauNVO nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig bzw. nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 1 Abs. 9 BauNVO). § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen sowie Anlagen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel dieser Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung“ unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Der Ausschluss muss sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Damit ermöglicht die Vorschrift den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, Beschluss vom 27.07.1998 - BVerwG 4 BN 31.98 - BRS 60 Nr. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2007 - 5 S 2484/05 - BRS 71 Nr. 23). Der Zulässigkeit des Ausschlusses der in Ziffer 2.2.2 der textlichen Festsetzung genannten Einzelhandelsbetriebe, die mit (im Einzelnen näher aufgeführten) zentrenrelevanten Sortimenten handeln, steht nicht bereits entgegen, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gewahrt wird. Durch die Anforderung der Wahrung der Zweckbestimmung des Baugebiets wird sichergestellt, dass der in der Baugebietsfestsetzung zum Ausdruck kommende Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. Die Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO darf daher nicht dazu führen, dass das Baugebiet seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - BVerwG 4 BN 33.04 - BRS 67 Nr. 18). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 03.05.1993 - BVerwG 4 NB 13/93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - BVerwG 4 NB 26.89 - BRS 49 Nr. 75) hat den (umfassenden) Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Mischgebieten auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO für möglich gehalten und damit verneint, dass der Ausschluss den Verlust des Gebietscharakters zur Folge hat. Dies gilt dann erst recht, wenn - wie hier - nur einzelne Unterarten von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004, a. a. O.). Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels ist § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Festsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO dem Erfordernis genügen, bestimmte Anlagentypen zu umschreiben. In dieser Hinsicht kommen als ein zur Konkretisierung geeignetes Mittel auch Sortimentsbeschränkungen in Betracht, sofern die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2006 - BVerwG 4 BN 1/06 - zitiert nach Juris; BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - BVerwG 4 BN 45.01 - BRS 64 Nr. 28). Dass die hier gewählten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Gegebenheiten entsprechen, unterliegt keinen Zweifeln. Bei den in der textlichen Festsetzung Ziffer 2.2.2 näher umschriebenen Formen von Betrieben handelt es sich um in der Realität existierende Betriebstypen. Die Zulässigkeit solcher Sortimentsbeschränkungen ist auch nicht etwa auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt, die mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² der sogenannten Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unterliegen. § 1 Abs. 9 BauNVO lässt den Ausschluss aller Arten baulicher Anlagen im Sinne der Baunutzungsverordnung zu, mithin auch den Ausschluss bestimmter Arten von Einzelhandelsbetrieben im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.2004 - 7a D 142/02.NE - BRS 67 Nr. 12). Allerdings fordert eine Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige Allgemeinbelange in nachvollziehbarer Weise zu rechtfertigen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.09.2009 - 7 D 85/08.NE - NVwZ-RR 2010, 308 (LS); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.08.2006 - 2 K 50/04 - zitiert nach Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.2004, a. a. O.). Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen besteht dabei nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004, a. a. O., m. w. N.). An der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehlt es, wenn die Nutzungsbeschränkungen nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) zu dienen bestimmt sind. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19). Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone, das Zentrum, zu stärken, ist dies ein zulässiges städtebauliches Ziel (BVerwG, Beschluss vom 27.07.1998, a. a. O.). Sie ist dabei nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004, a. a. O.). Die besonderen städtebaulichen Gründe müssen aber auf die durch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse bedingten Strukturen zugeschnitten sein (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - BVerwG 4 B 182.92 - BRS 55 Nr. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2007, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.08.2006, a. a. O.). Demgemäß bedarf es zur Festlegung der in einer bestimmten Gemeinde als zentrenrelevant gewerteten Sortimente regelmäßig einer individuellen Betrachtung der örtlichen Situation (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2006 - 7 D 112/05.NE - BRS 70 Nr. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.2004, a. a. O.). Diesen Anforderungen genügt der von der Antragsgegnerin in den Absätzen 1 und 2 der textlichen Festsetzung Ziffer 2.2.2 festgelegte Ausschluss bestimmter Einzelhandelssortimente. Die für die zulässigerweise auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestützten Ausschlüsse erforderliche städtebauliche Rechtfertigung liegt - ebenso wie die nach § 1 Abs. 3 BauGB für die Planung generell erforderliche städtebauliche Rechtfertigung - vor. Das mit der Bebauungsplanänderung verfolgte Ziel ist ausweislich der Planbegründung neben der Sicherung der Nahversorgung der Bürger der Erhalt sowie die Stärkung des Einzelhandels im Stadtzentrum der Antragsgegnerin. Soweit hiernach die Steuerung des Einzelhandels zwecks Erhaltung und Sicherung der Attraktivität der Innenstadt als dem zentralen Standort für alle Einzelhandelsnutzungen wesentlicher Anlass und Ziel der vorliegenden Planung war, bestehen gegen die generelle städtebauliche Rechtfertigung der vorliegenden Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB keine Bedenken. Die Zielsetzung eines Bebauungsplans, die Attraktivität und Einzelhandelsfunktion der Innenstadt zu erhalten und zu stärken, ist von § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 8 BauGB gedeckt und damit ein legitimes Ziel städtebaulicher Planung. Dabei kann die Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens auch den in seiner zentralen Funktion besonders zu schützenden Kernbereich ihrer Innenstadt eigenverantwortlich festlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2006 - 7 D 35/05.NE - zitiert nach Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.2004, a. a. O.). Die Zuweisung des zentrenrelevanten Einzelhandels zu dem von der Antragsgegnerin näher festgelegten Innenstadtbereich rechtfertigt zugleich auch den Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten für das hier betroffene Mischgebiet. Das Zentrenkonzept der Antragsgegnerin würde konterkariert, wenn sich in dem hier betroffenen Bereich, der einerseits deutlich von der Innenstadt abgegrenzt, andererseits aber über eine gute Verkehrsanbindung verfügt und damit (vgl. Gutachten Junker und Kruse vom Juli 2006, S. 6 f.) insbesondere für motorisierte Kunden attraktiv ist, zentrenrelevanter Einzelhandel ansiedeln würde. Dies gilt besonders deswegen, weil - wie in der gutachterlichen Untersuchung von Junker und Kruse vom März 2007 herausgestellt wird - die Innenstadt der Antragsgegnerin „über eine unzureichende Ausstrahlungskraft“ verfügt. Diese Feststellung trifft in erster Linie auf die üblicherweise innenstadtprägenden mittelfristigen (zentrenrelevanten) Sortimente (wie z. B. Bekleidung und Unterhaltungselektronik, Hausrat) zu (vgl. Gutachten vom März 2007, S. 16 und 25). Der Anteil dieser Sortimentsgruppen beträgt lediglich rund ein Drittel des gesamten innerstädtischen Verkaufsflächenangebots, welches im Vergleich mit anderen Städten ähnlicher Größenordnung als unterdurchschnittlich zu bezeichnen ist (vgl. Gutachten Junker und Kruse vom März 2007, S. 16 und 25). Nicht zu beanstanden ist auch die konkrete Auswahl der vom Ausschluss erfassten „zentrenrelevanten“ Sortimente. Wenn zum Schutz des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden sollen, bedarf es allerdings - wie oben ausgeführt - einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Aus dieser konkreten örtlichen Situation ist abzuleiten, weshalb für den betroffenen Bereich der Ausschluss gerade der gewählten Sortimente seine Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde findet und damit im Rahmen dieser Gesamtkonzeption „vernünftigerweise geboten“ ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2006, a. a. O.). Dies ist hier in ausreichendem Maße geschehen. Die der Planung zugrunde gelegten Gutachten des Büros Junker und Kruse vom Juli 2006 und März 2007 enthalten eine flächendeckende Bestandserhebung des Einzelhandelsangebots und der Sortimente im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Bereits im Rahmen der durch die GMA erarbeiteten kommunalen Entwicklungskonzeption (vgl. GMA-Gutachten, S. 73) aus dem Jahre 2000 war eine ortsspezifische Liste mit zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet worden (sogenannte Baunataler Sortimentsliste). Diese wurde im Rahmen der Expertise des Büros Junker und Kruse vom März 2007 insofern verfeinert, als auch nahversorgungsrelevante Sortimente definiert wurden. Aufgrund der besonderen örtlichen Strukturen - 80 % der Betriebe mit zentrenrelevantem Hauptsortiment in der Innenstadt der Antragsgegnerin verfügt über eine Verkaufsfläche von weniger als 100 m² (vgl. S. 16 f., 23 des Gutachtens Junker und Kruse vom März 2007) - würden bereits Einzelhandelsbetriebe (mit zentrenrelevantem Hauptsortiment) mit einer Verkaufsfläche von unter 100 m² in direkten Wettbewerb zu den gewachsenen Innenstadtstrukturen treten. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass in die zum Schutz der Innenstadt festgelegten Nutzungsausschlüsse auch solche zentrenrelevanten Sortimente einbezogen wurden, die in der Innenstadt aktuell nicht (bzw. nicht schwerpunktmäßig) vertreten waren. Wenn die Gemeinde für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone, das Zentrum, zu stärken, ist sie nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist es ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BauR 2009, 1245; BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2006 - 7 D 112/05.NE - BRS 70 Nr. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2004 - 7a D 30/03.NE - BRS 69 Nr. 29). Die in der textlichen Festsetzung Ziffer 2.2.2 (3. Absatz) enthaltene Ausnahmeregelung, wonach Nachbarschaftsläden zugelassen werden können, wenn sie eine Verkaufsfläche von 400 m² nicht überschreiten und nur Sortimente der Nahversorgung (Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Drogeriewaren, Zeitungen und Zeitschriften) anbieten, unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Gegenstand einer Festsetzung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO können nur bestimmte Anlagentypen sein, d. h., der Plan bzw. dessen Begründung muss erkennen lassen, dass mit den Festsetzungen ein bestimmter Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen erfasst wird. Unproblematisch sind Gattungsbezeichnungen oder ähnlich typisierende Beschreibungen. Der Gemeinde ist es indes nicht grundsätzlich verwehrt, die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich zu regeln (BVerwG, Beschluss vom 08.11.2004, a. a. O.). Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet (bzw. unterschreitet), sind nicht schon allein deshalb auch „bestimmte Arten“ im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2006 - BVerwG 4 BN 1.06 - zit. nach juris). Die Begrenzung der höchst zulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 08.11.2004 - BVerwG 4 BN 39/04 - BRS 67 Nr. 34; BVerwG, Beschluss vom 17.07.2001 - BVerwG 4 B 55/01 - BRS 64 Nr. 29; BVerwG, Beschluss vom 27.07.1998 - BVerwG 4 BN 31/98 - BRS 60 Nr. 29; BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - BVerwG 4 C 77/84 - BRS 47 Nr. 58). Diese Erläuterung des vom planerischen Zugriff erfassten Anlagentyps ist nicht gleichzusetzen mit den nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Es bedarf vielmehr einer eigenständigen Begründung dafür, warum Anlagen bestimmter Größe eine bestimmte Art von Anlagen sind. Erst und nur auf dieser Grundlage kann sich gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO die Frage stellen, ob gerade in Bezug auf diese bestimmte Art von baulichen oder sonstigen Anlagen spezielle planerische Festsetzungen durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt sind (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a. a. O.). Die streitgegenständliche Festsetzung genügt den dargestellten Anforderungen. In der Begründung zum Bebauungsplan führt die Antragsgegnerin insoweit zwar lediglich aus, dass zur Sicherung der Nahversorgung und dem Erhalt sowie der Stärkung des Einzelhandels im Stadtzentrum ein bestimmter Betriebstypus - der sogenannte Nachbarschaftsladen - mit Obergrenzen für die Verkaufsflächen festgesetzt wird. Dies stellt für sich noch keine ausreichende Begründung hinsichtlich der ausgeschlossenen Art von baulichen Anlagen und der besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO dar. Darüber hinaus wird in der Zusammenfassung des Gutachtens des Büros Junker und Kruse vom März 2007, die der Planbegründung beigefügt ist, aber ausgeführt (siehe S. 9 des Auszugs aus der Expertise): „Als Ausnahme von diesen Grundsätzen können Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch an solitären Standorten außerhalb der räumlich definierten zentralen Versorgungsbereiche ermöglicht werden und sinnvoll sein, wenn sie der Nahversorgung der im unmittelbaren Umfeld vorhandenen Wohnbevölkerung dienen und [daraus] keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstrukturen in Baunatal resultieren (Junker und Kruse 2007). Die Analyse der nahversorgungsrelevanten Rahmenbedingungen sowie der spezifischen Angebotssituation im Hauptgeschäftszentrum verdeutlicht, dass aus der Ansiedlung von Lebensmitteldiscountern oder Supermärkten mit einer Verkaufsflächendimensionierung (marktüblich sind aktuell mindestens Verkaufsflächen von rund 800 bis 1.500 m²) Umsatzumverteilungen zu Lasten bestehender Nahversorgungsbetriebe resultieren, mit denen städtebaulich negative Konsequenzen im Hinblick auf die Zielvorstellungen der Stadt Baunatal bzgl. der Einzelhandelsentwicklung einhergehen würden. Letztendlich korrespondiert die Ansiedlung eines zusätzlichen Betriebes mit nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche somit nur mit den für die Entwicklung der Nahversorgungsstrukturen und des Hauptgeschäftszentrums aufgestellten kommunalen Zielvorstellungen, wenn er ausschließlich der Nahversorgung der im unmittelbaren Umfeld vorhandenen Wohnbevölkerung dient. Mit Blick auf die Baunataler Einzelhandelsbestands- und Siedlungsstrukturen sollte ein solcher Betrieb zur Versorgung der Nachbarschaft über maximal 400 m² Verkaufsfläche verfügen, denn mit dieser Verkaufsfläche befände sich ein solcher Betrieb einerseits deutlich unterhalb der Großflächigkeit (und hätte demnach keine Auswirkungen auf die Nahversorgungsstrukturen und die Innenstadt) und kann auch vor dem Hintergrund ortstypischer Gegebenheiten (drei SB-Märkte vorhanden) als - unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - realisierbarer Anlagentyp bezeichnet werden.“ Damit hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse gerade noch ausreichend dargelegt, warum Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten, wenn sie eine Verkaufsfläche von 400 m² nicht überschreiten, einem bestimmten Anlagetyp entsprechen. In der Rechtsprechung ist ebenfalls anerkannt, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m² als „Nachbarschaftsladen“ oder „Convenience-Store“ ein festsetzungsfähiger Anlagetyp im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann (BVerwG, Beschluss vom 08.11.2004, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 17.07.2001, a. a. O.; Hessischer VGH, Urteil vom 08.06.2004 - 3 N 1239/03 - ESVGH 54, 227; OVG Bremen, Urteil vom 14.09.2010 - 1 D 45/07 - zit. nach juris; vgl. auch Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl., § 8 Rz. 8.17). Die Ausnahme von dem auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützten Einzelhandelsausschluss ist auch städtebaulich gerechtfertigt. In dem Gutachten des Büros Junker und Kruse vom März 2007 (siehe S. 18 ff. des Gutachtens) wird nachvollziehbar dargelegt, dass innerhalb des Geschäftszentrums im nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich großflächige Anbieter dominieren, die eine wichtige Magnetfunktion für den überwiegend kleinteiligen Einzelhandel im Hauptgeschäftszentrum der Antragsgegnerin übernehmen. Um diese - für die Funktionsfähigkeit der Innenstadt zwingend erforderlichen - Betriebe langfristig am Standort zu sichern, sind Neuansiedlungen von Betrieben mit nahversorgungsrelevantem Einzelhandel als Hauptsortiment außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt auf die Funktion „wohnortnahe Grundversorgung“ der Bevölkerung zu begrenzen. Von einer Nahversorgungsfunktion kann - dem Sachverständigengutachten zufolge - dann ausgegangen werden, wenn der zu erwartende Umsatz des geplanten Vorhabens im Wesentlichen aus dem fußläufigen Einzugsbereich (500 bis 700 m-Radius) realisierbar ist. Aufgrund der Siedlungsstrukturen der Antragsgegnerin (insbesondere der geringen Siedlungsdichte) muss die Ansiedlung eines Nahversorgungsbetriebs deutlich unterhalb der Großflächigkeit (d. i. 800 m² Verkaufsfläche) stattfinden, um eine ausschließliche Nahversorgungsfunktion zu gewährleisten. Diese in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel gezogenen Erwägungen sind hinreichend sachgerecht, um den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten, die eine Verkaufsfläche von 400 m² überschreiten, zu rechtfertigen. Sie werden auch nicht durch die von der Antragstellerin vorgelegte „Verträglichkeitsprüfung/Einzelhandelsgutachten“ des Sachverständigen Kopp vom 19. August 2009 widerlegt. Zwar gelangt dieses zu dem Ergebnis, dass ein Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 m 2 „keine übergeordnete Bedeutung einnimmt“ und selbst nach Ansiedlung eines solchen Discounters ein beachtlicher nahversorgender Kaufkraftanteil aus dem Stadtteil Großenritte abfließen wird bzw. dort nicht versorgt werden kann; negative städtebauliche Auswirkungen auf das Hauptgeschäftszentrum Baunatals seien nicht zu erwarten. In der fachlichen Stellungnahme des Büros Junker und Kruse vom November 2009 (Bl. 194 ff. GA) wird diesbezüglich überzeugend dargelegt, dass das Gutachten des Büros Kopp die Verträglichkeit des Vorhabens lediglich aus einzelbetrieblicher Sicht untersucht und hierbei gesamtstädtische Zusammenhänge und städtebauliche Zielvorstellungen der Antragsgegnerin (den Schutz der Innenstadt und den Schutz der wohnstandortnahen Grundversorgung) in der Analyse und der Bewertung weitgehend unbeachtet geblieben sind. Es entspricht städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin, dass im Stadtgebiet ein möglichst flächendeckendes engmaschiges Nahversorgungsnetz die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungs- und Genussmitteln (bzw. Waren des kurzfristigen Bedarfs) gewährleisten soll. Die zusätzliche Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs im Kontext mit einem bestehenden Lebensmittelmarkt begünstigt eine Polbildung innerhalb des Stadtgebiets bzw. des Stadtteils Großenritte und konterkariert das Ziel einer Verbesserung einer flächendeckenden, wohnstandortnahen Grundversorgung ebenso wie den Schutz der bestehenden Grundversorgungsstruktur. Darüber hinaus bestehen aus fachlicher Sicht auch insoweit Zweifel an dem Gutachten des Büros Kopp, als der gesamte Stadtteil Großenritte und nicht der Radius der fußläufigen Erreichbarkeit als Nahbereich des Vorhabens zugrundegelegt wird. Der auf der Grundlage einer 100 %-igen Kaufkraftbindung im Stadtteil Großenritte beruhende Ansatz eines quantitativen Versorgungsdefizits im Stadtteil blendet die mit dem „Kaufkraftrückgewinn“ verbundenen Umsatzverteilungen im übrigen Stadtgebiet aus und vernachlässigt damit die Untersuchung möglicher negativer (städtebaulicher) Auswirkungen auf bestehende und städtebaulich wünschenswerte Versorgungsstrukturen. Die Einstufung des geplanten Lebensmitteldiscounters als ein ausschließlich der Nahversorgung dienendes Vorhaben ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch die hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass keine negativen Auswirkungen auf zentrale Strukturen im Stadtgebiet zu erwarten seien, ist vor dem Hintergrund der hohen gesamtstädtischen Verkaufsflächenausstattung im Bereich Lebensmittel, der Wettbewerbssituation im Umland und hieraus zu erwartender Umsatzverteilungen nicht nachzuvollziehen. Die Planänderung wahrt auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Dass die Antragsgegnerin die abwägungsbeachtlichen Belange fehlerhaft ermittelt und bewertet hätte, lässt sich nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat die von der Planung betroffenen Eigentumsbelange - namentlich auch die der Antragstellerin - nicht verkannt; insbesondere liegt kein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange vor. Auch die den Nutzungsausschlüssen zugrundeliegende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit konnte die Antragsgegnerin angesichts des beachtlichen städtebaulichen Gewichts einer Sicherung des von ihr verfolgten Zentrenkonzepts die diesem zuwiderlaufenden privaten Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer fehlerfrei zurücksetzen. Insoweit ist diesen lediglich die Möglichkeit genommen, das bisher zulässige Spektrum an Nutzungsmöglichkeiten uneingeschränkt auszunutzen. Die weiterhin zulässigen Grundstücksnutzungen lassen jedoch noch ausreichende Verwertungsmöglichkeiten des privaten Grundeigentums zu. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin sogenannte Nachbarschaftsläden, die keine größere Verkaufsfläche als 400 m² haben, zugelassen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 41 C „Gewerbegebiet Großenritte, 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 21. November 2007. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A...-straße ... (Flurstück …/9, Flur …, Gemarkung Großenritte). Dieses 5.080 m² große Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 C „Gewerbegebiet Großenritte“. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Bebauungsplan Nr. 41 C „Gewerbegebiet Großenritte“ vom 7. März 2002 war auf einen Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 30. Januar 2004 hin durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2005 - 4 N 308/04 - insoweit für unwirksam erklärt worden, als er unter Ziffer 2.2.2 die textliche Festsetzung enthielt, dass in den Mischgebieten Betriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Einzelhandelsbetriebe sowie Großhandelsbetriebe mit einzelhandelsähnlicher Betriebsstruktur) nicht zulässig sind. Um eine Neuregelung für die aufgehobene Festsetzung zu treffen und die Regelung hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Einschränkung des Einzelhandels insgesamt zu überprüfen und zu konkretisieren, beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 2. Mai 2005 erstmals die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 C „Gewerbegebiet Großenritte“ und machte dies am 11. Mai 2005 ortsüblich bekannt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in der Zeit vom 20. Mai 2005 bis 21. Juni 2005 durchgeführt. Nachdem durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 die Vorschrift des § 13 a BauGB in das Baugesetzbuch eingefügt worden war, beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 2. Juli 2007 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 C „Gewerbegebiet Großenritte“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und machte dies am 4. Juli 2007 ortsüblich bekannt. Gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB wurde zugleich öffentlich bekannt gemacht, dass sich die Öffentlichkeit in der Zeit vom 5. Juli 2007 bis 12. Juli 2007 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und innerhalb dieser Frist zur Planung äußern kann. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erfolgte gemäß Bekanntmachung vom 18. Juli 2007 in der Zeit vom 26. Juli 2007 bis 27. August 2007. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 19. Juli 2007 beteiligt. Am 12. November 2007 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 21. November 2007 ortsüblich bekannt gemacht. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 C „Gewerbegebiet Großenritte“ erhält die textliche Festsetzung Ziffer 2.2.2 folgende Fassung: „In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Produkten unzulässig. Zentrenrelevante Produkte sind nach der Baunataler Sortimentsliste: - Blumen, Tiere, Zooartikel, Tierpflegeartikel, Tiernahrung - Schulbedarf, Papier- und Schreibwaren, Bücher, Briefmarken - Oberbekleidung, Wäsche, Kürschnerwaren, Wolle, Kurzwaren/Handarbeiten, Stoffe, sonstige Textilien u. ä. - Schuhe, Lederbekleidung, Lederwaren, Modewaren inkl. Hüte und Schirme, Orthopädie, Accessoires - Kleinteilige Sportartikel (Bekleidung, Kleingeräte) - Spielwaren und Bastelartikel - Nähmaschinen und Zubehör u. ä. - Hausrat, Glas/Porzellan/Keramik, Kunstgewerbe, Devotionalien, Geschenkartikel, Hohl- und Stahlwaren - Uhren/Schmuck - Elektrowaren/Unterhaltungselektronik (weißes und braunes Sortiment) - Fotogeräte, Videogeräte, Fotowaren u. ä. - Telekommunikations- und EDV-Bedarf - Musikalienhandel, Tonträger - Optische und feinmechanische Erzeugnisse - Haus- und Heimtextilien, Gardinen und Zubehör - Waffen und Jagdbedarf Ausnahmsweise können Nachbarschaftsläden zugelassen werden, wenn sie eine Verkaufsfläche von 400 m² nicht überschreiten und nur Sortimente der Nahversorgung: - Nahrungs- und Genussmittel - Reformwaren - Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel, Kosmetika) - Zeitungen und Zeitschriften anbieten. UVP-pflichtige Vorhaben sind unzulässig.“ In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziffer 6.) wird ausgeführt: „Die städtebaulichen Gründe liegen in der Sicherung der Nahversorgung der Bürger und dem Erhalt sowie der Stärkung des Einzelhandels im Baunataler Stadtzentrum. Es wird zum einen das zulässige Sortiment an Einzelhandel im betroffenen Gebiet begrenzt sowie ein bestimmter Betriebstypus - der sogenannte Nachbarschaftsladen - mit Obergrenzen für die Verkaufsflächen festgesetzt. Das Stadtzentrum in Baunatal lebt im Wesentlichen von der durch drei größere Supermärkte geschaffenen Frequenz. Diese Supermärkte bewirtschaften ca. 2/3 der etwa 11.000 m² Gesamtverkaufsfläche im Baunataler Stadtzentrum. Eine Verlagerung von innenstadtrelevanten Verkaufsflächen aus dem Stadtzentrum heraus an einzelne Konzentrationspunkte (insbesondere die geplante Kombination eines Vollversorger-Supermarktes und eines Discounters) birgt für den gesamten innerstädtischen Einzelhandel die Gefahr des Frequenzrückgangs, der Bildung eines neuen, unerwünschten Subzentrums und somit der Innenstadtverödung. Dies würde gleichzeitig einen Verlust an Lebensqualität für die Allgemeinheit in sich bergen. Der Bebauungsplan Nr. 41 C soll einer solchen Entwicklung entgegenwirken.“ Am 13. November 2008 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie vor: Sie - die Antragstellerin - interpretiere die textliche Festsetzung Ziffer 2.2.2 dahingehend, dass auf ihrem Grundstück Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe nur noch dann zugelassen werden könnten, wenn sie als sogenannte Nachbarschaftsläden eine Verkaufsfläche von 400 m² nicht überschritten. Eine solchermaßen auszulegende Festsetzung sei unwirksam, da sie weder den Anforderungen des § 1 Abs. 5 BauNVO noch denen des § 1 Abs. 9 BauNVO genüge. Die Festsetzung nehme bezüglich der Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe einen Ausschluss vor, der mit der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets nicht mehr vereinbar sei, indem sie eine Regelnutzung des Mischgebiets (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO: Einzelhandelsbetriebe) ohne städtebauliche Rechtfertigung unzumutbar einschränke. Es sei kein tragfähiger oder auch nur städtebaulich relevanter Grund ersichtlich, der eine solch weitgehende Einschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks rechtfertige. Der Landkreis Kassel habe ihr - der Antragstellerin - unter dem 5. Dezember 2005 einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarktes mit einer Verkaufsfläche von 690 m² für ihr Grundstück A...-straße ... erteilt. Nachdem sie einen Investor für das Baugrundstück gefunden habe, habe dieser einen Bauantrag gestellt. Diesen Bauantrag habe der Landkreis Kassel mit Bescheid vom 14. Mai 2007 abgelehnt. Derzeit klage der Investor vor dem Verwaltungsgericht Kassel mit dem Antrag, den Landkreis Kassel zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für die Errichtung eines (kleinflächigen) Lebensmitteleinzelhandelsmarktes zu erteilen. Entgegen der Auffassung des Landkreises Kassel und der Antragsgegnerin regele die textliche Festsetzung Ziffer 2.2.2 keinen Lebensmitteleinzelhandelsausschluss. In der Festsetzung Ziffer 2.2.2 Satz 1 heiße es, dass in den Mischgebieten „Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Produkten unzulässig“ sind. Was unter „zentrenrelevanten Produkten“ zu verstehen sei, ergebe sich aus dem anschließenden Satz 2. Hier fänden sich die (allein) „zentrenrelevante Produkte… nach der Baunataler Sortimentsliste“. Lebensmittel seien hiernach in dieser „Baunataler Sortimentsliste“ nicht enthalten. Aus den Sätzen 1 und 2 der textlichen Festsetzung Ziffer 2.2.2 ergebe sich somit kein Lebensmitteleinzelhandelsausschluss. Da Satz 3 der Festsetzung eine Ausnahme von den Sätzen 1 und 2 regele, greife die Ausnahme von vornherein nicht für Nutzungen, die in den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeschlossen seien. Schließlich könnten einzelne Einzelhandelsbranchen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann wirksam ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspreche und besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigten. Im vorliegenden Fall sei bereits die erste Voraussetzung nicht gegeben. Der Markt differenziere nur zwischen großflächigen und nicht großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben. Unterhalb der Schwelle von 800 m 2 Verkaufsfläche seien Feindifferenzierungen grundsätzlich nicht möglich. Nur ausnahmsweise habe das Bundesverwaltungsgericht einen „Nachbarschaftsladen“ bzw. „Convenience-Store“ anerkannt. Die Antragsgegnerin habe es aber versäumt, das Maß von bis zu 400 m 2 Verkaufsfläche anhand der örtlichen Gegebenheiten typisierend zu ermitteln. Ferner lägen keine hinreichenden besonderen städtebaulichen Gründe vor, die den Ausschluss rechtfertigten. Es fehle an einem tragfähigen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. Die von der Antragsgegnerin eingeholten Stellungnahmen des Büros Junker und Kruse beruhten nicht auf einer tragfähigen Untersuchung der Kundenfrequenzen, der Angebots- und der Bedarfsstrukturen. Zum Beleg hierfür werde die „Verträglichkeitsprüfung/Einzelhandelsgutachten“ des Märktegutachters Kopp vom 19. August 2009 vorgelegt. Die Antragstellerin beantragt, die textliche Festsetzung Nr. 2.2.2 des Bebauungsplans Nr. 41 C „Gewerbegebiet Großenritte, 1. Änderung“, Stadtteil Großenritte, soweit sie Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe (Nahrungs- und Genussmittel mit branchenüblichen Nebensortimenten) oberhalb einer Verkaufsfläche von 400 m 2 ausschließen will, für unwirksam zu erklären. hilfsweise: den Bebauungsplan Nr. 41 C „Gewerbegebiet Großenritte, 1. Änderung“, der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zu den anhängigen Verwaltungsstreitverfahren sei folgendes anzumerken: In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel (Az.: 2 E 1260/07) werde die Feststellung begehrt, dass es für die Errichtung und den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts auf dem Grundstück der Antragstellerin keiner Genehmigung nach §§ 144 ff. BauGB bedarf. In einem weiteren Verfahren (Az.: 2 K 1229/09.KS) klage der Investor, wie die Antragstellerin zutreffend vorgetragen habe, auf Erteilung einer Baugenehmigung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könne der ihr erteilte Bauvorbescheid bereits deshalb keine Bindungswirkung entfalten, da der Bauvorbescheid ein anderes als das jetzt zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben betreffe. Die angegriffene Festsetzung sei durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Grund der Festsetzung sei der Erhalt und die Stärkung der Einzelhandelsfunktion in zentralen Versorgungsbereichen, insbesondere der Ausschluss von Einzelhandel bestimmter Prägung mit dem Ziel der Förderung des Hauptgeschäftszentrums der Innenstadt als Kernzone. Zwar seien gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Einzelhandelsbetriebe im Mischgebiet allgemein zulässig. Der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten (zentrenrelevanten) Hauptsortimenten stelle allerdings eine Nutzungsart dar, die einer nach § 1 Abs. 9 BauNVO zulässigen Differenzierung zugänglich sei. Die Antragsgegnerin habe diejenigen Sortimente (Warengruppen), die als zentrenrelevant anzusehen seien, ermittelt. Sie seien in der sogenannten Baunataler Sortimentsliste aus städtebaulichen Gründen festgelegt worden. Zugrunde gelegen hätten die Untersuchungen und Auswertungen, die in der Expertise des Büros für Stadtforschung und Planung Junker und Kruse vom März 2007 dokumentiert sind. Soweit die Antragsgegnerin die textliche Festsetzung Ziffer 2.2.2 dahingehend auslege, dass sie keinen Lebensmitteleinzelhandelsausschluss regele, lasse sie die Begründung des Bebauungsplans, die aber für die Auslegung heranzuziehen sei, völlig außer Acht. Durch Beschluss des Gerichts vom 1. September 2009 war das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Aufgrund des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 21. Juni 2010 ist das Gerichtsverfahren wieder aufgenommen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verfahrensakte betreffend den angefochtenen Bebauungsplan (1 Ordner) Bezug genommen.