OffeneUrteileSuche
Urteil

4 C 419/10.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0825.4C419.10.N.0A
28Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bebauungsplan „Gaderner Weg“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan „Gaderner Weg“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist statthaft, denn die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtswirkung eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46). Die Antragsbefugnis ist danach regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Grundstückseigentümer gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen. Diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf die Antragsteller erfüllt, da sie sich darauf berufen, dass Teilflächen ihrer Grundstücke durch den Bebauungsplan mit der Festsetzung als Straßenverkehrsfläche überplant werden. Die Antragsbefugnis ergibt sich des Weiteren auch daraus, dass das von den Antragstellern geltend gemachte private Interesse an einer möglichst uneingeschränkten Führung ihres landwirtschaftlichen Betriebs durch den geplanten Straßenbau berührt wird und dieses Interesse in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen war. Es erscheint als möglich, dass die Antragsteller in dem ihnen zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen verletzt worden sind. Der zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. In formeller Hinsicht ist der angegriffene Bebauungsplan allerdings nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller rügen, dass den Gemeindevertretern bei der Beschlussfassung am 25. November 2008 ein veralteter Plan vorgelegen habe, auf dem die Fahrsilos nicht erkennbar gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass den Gemeindevertretern ausweislich Ziffer I.5 der Planbegründung die Existenz und die Lage der Fahrsilos bekannt war. Auch enthält die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 4. April 2009 eine genaue Kartierung der Fahrsilos. Ausweislich der Aufstellungsunterlagen (vgl. Beratungsprotokoll vom 30. Juni 2009) wurden den Gemeindevertretern auch die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und Bedenken zur Kenntnis gebracht. Der Gemeindevertretung müssen bei der Beschlussfassung nicht sämtliche Stellungnahmen vollständig vorliegen. Vielmehr genügt es, dass die einzelnen Stellungnahmen tabellarisch zusammengefasst und jeweils mit einem Entscheidungsvorschlag den Mitgliedern der Gemeindevertretung zur Verfügung gestellt werden (Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 748). Diesen Anforderungen ist genügt worden. Ausweislich S. 40 des Beratungsprotokolls ist im Rahmen der Abwägung ferner die Vereinbarung zwischen den Beteiligten aus dem Jahre 1996 erörtert worden. Es begegnet schließlich keinen rechtlichen Bedenken, dass der Bebauungsplan als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13 a BauGB aufgestellt worden ist. Wie aus der Stellungnahme des Kreisausschusses des Kreises Bergstraße vom 15. Mai 2009 hervorgeht, ist der Gaderner Weg derzeit als zu dem Innenbereich gehörend anzusehen, wobei er teilweise an den Außenbereich angrenzt. Der Bebauungsplan bezieht teilweise Außenbereichsflächen in den Geltungsbereich mit ein. Dies ist unschädlich. Wird am Rand eines Siedlungsbereichs ein Bebauungsplan aufgestellt, der sich im Wesentlichen auf den Siedlungsbereich bezieht und nur einzelne Außenbereichsflächen, weil sie im städtebaulichen Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich zu beurteilen sind, in sein Plangebiet mit einbezieht, kann dies seine Charakterisierung als Bebauungsplan der Innenentwicklung nicht beeinträchtigen (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Januar 2011, § 13 a Rdnrn. 27 und 32). Im Übrigen gilt für Fehler und die unzutreffende Beurteilung der Frage, ob eine Innenentwicklung vorliegt, die weitreichende Unbeachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 2 a BauGB. Dem angegriffenen Bebauungsplan fehlt es auch nicht schon an der nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlichen Planrechtfertigung. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne „erforderlich“ ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption, die die Gemeinde verfolgt. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies schließt die Befugnis der Gemeinde ein, durch einen Bebauungsplan eine eigene „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - BVerwG 4 CN 5/98 - BRS 62 Nr. 4; BVerwG, Beschluss vom 15.08.2007 - BVerwG 4 BN 30.07 - zitiert nach Juris; vgl. auch: Hessischer VGH, Urteil vom 27.10.2009 - 4 C 1401/08.N -; Hessischer VGH, Urteil vom 25.06.2009 - 4 C 1347/08.N - NuR 2009, 646). Der angegriffene Bebauungsplan ist in diesem Sinne erforderlich. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Bebauungsplan Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts ist. Ausweislich der Planbegründung ist es Ziel der Planung, eine verkehrsrechtlich und straßenverkehrstechnisch ordnungsgemäße Anbindung für die Wohngrundstücke im Gaderner Weg und in der Brunnenwiese zu schaffen. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen beziehen sich auf öffentliche Interessen, die potentiell geeignet sind, Grundlage für eine Bauleitplanung zu sein. Die Erschließung von Baugrundstücken als solche ist, wie bereits aus § 123 Abs. 1 BauGB folgt, grundsätzlich eine öffentliche Aufgabe der Gemeinde, die eine private Eigentümer belastende Bauleitplanung zu rechtfertigen vermag. Ferner liegt es auch im öffentlichen Interesse, wenn eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung erreichen will, dass sie die der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienenden Wege und Straßen in einen solchen Ausbauzustand versetzt, dass die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr möglichst gefahr- und reibungslos abgewickelt werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 - 7 D 96/06.NE - zitiert nach Juris). Die Einwände der Antragsteller gegen die Planrechtfertigung greifen nicht. Sie begründen insbesondere nicht die Annahme einer greifbaren Fehlplanung, die jeder vernünftigen Grundlage entbehrt und deshalb auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sein könnte. Es kann keine Rede davon sein, dass die tatsächlichen Verhältnisse entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin keinerlei städtebaulichen Handlungsbedarf begründet hätten und/oder die vorliegende Planung untauglich ist, den beabsichtigten Planungszweck überhaupt zu erreichen. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, das Ziel einer ordnungsgemäßen Erschließung lasse sich durch den geplanten Ausbau des Weges nicht erreichen und scheitere bereits an den Eigentumsverhältnissen, da es der Antragsgegnerin an dem erforderlichen Grundeigentum fehle, betreffen diese Einwände nicht die Erforderlichkeit der Planung. Der planerische Zugriff der Gemeinde auf im privaten Eigentum stehende Grundstücke bedeutet nicht, dass etwa öffentliche Verkehrsflächen nur unter der Voraussetzung des Art. 14 Abs. 3 GG festgesetzt werden dürfen, denn der Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - BVerwG 4 BN 6/98 - BRS 60 Nr. 17). Dass das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird und dass in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommt, hat nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen zu prüfen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2009 - 8 C 10713/08 - BRS 74 Nr. 18). Das unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Privateigentum gehört aber im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung immer in herausgehobener Weise zu den nach § 1 Abs. 7 BauGB abzuwägenden Belangen (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - BVerwG 4 CN 14/00 - BRS 65 Nr. 17). Die Antragsteller machen daher im Ergebnis Abwägungsfehler geltend. Der angegriffene Bebauungsplan wahrt die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB indes nicht. § 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Diesen Anforderungen wird die Planung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Die mit der planerischen Entscheidung der Antragsgegnerin für den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller verbundenen Belastungen stehen in einem objektiven Missverhältnis zu dem Planungsziel der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erschließung. Zwar sind die Bedeutung des Eigentumseingriffs und der betrieblichen Folgewirkungen in die Abwägung eingestellt worden. Insbesondere hat sich die Gemeindevertretung ausweislich des Abwägungsprotokolls (vgl. S. 10 ff. und 37 ff. des Beratungsprotokolls vom 30. Juni 2009) und der Planbegründung (S. 11 ff.) mit den Erschwernissen des Betriebsablaufs infolge der die Betriebsflächen durchschneidenden Straße sowie der Überplanung eines Teils des Grundeigentums durch eine öffentliche Straße befasst und diese Umstände auch bewertet. Die Antragsgegnerin hat dem Grundeigentum der Antragsteller und dessen betrieblicher Ausnutzung jedoch eine geringere Bedeutung beigemessen als diesen Belangen objektiv zukommt. Sie hat bei ihrer Abwägung als einen das Gewicht des Eingriffs mindernden Umstand gewertet, dass die Ursache des Konflikts zwischen den Belangen der Landwirtschaft und den Belangen der Erschließung sowie Verkehrssicherheit das „Heranrücken der baulichen Anlagen des landwirtschaftlichen Betriebes an die Straße und das Überspringen der Straße als Betriebsgrenze sowie den Bau des Stallgebäudes auf der anderen Straßenseite“ sei. Betriebsbeeinträchtigungen seien bereits durch die bestehende Straße bedingt und würden durch die vorliegende Bauleitplanung auch nicht verschärft, denn die Straße werde durch einen kleinen und im Wesentlichen gleichbleibenden Personenkreis genutzt. Die Belange der Antragsteller werden demnach letztlich mit der Begründung mit nur einem geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt, dass die Ursache für die Beeinträchtigung der betrieblichen Situation der Antragsteller in dem Handeln der Antragsteller selbst, nämlich in der Errichtung des Stallgebäudes auf der südlichen Straßenseite, zu sehen sei. Dies ist zu beanstanden, denn es bleibt gänzlich unberücksichtigt, dass die betrieblichen Anlagen genehmigt sind und der Betrieb in seiner jetzigen Form legal betrieben wird. Ferner wird verkannt, dass durch den Ausbau des Weges die bestehende, für den Betrieb der Antragsteller abträgliche Situation verfestigt, wenn nicht sogar durch die Verbreiterung der Straße und das weitere Heranrücken der Hofanlagen an die öffentliche Straße verschlechtert wird. Die Antragsteller haben hierzu vorgetragen und durch das Sachverständigengutachten des Karl Wegener vom 5. Mai 2009 nachvollziehbar belegt, dass eine effektive und ökonomische Bearbeitung, insbesondere im Hinblick auf die Befüllung und Entnahme aus dem Silo, die Versorgung des Jungviehs, das Güllefahren und alle mit dem Viehtrieb und dem Umstellen der Tiere aufgrund der Trennung des Betriebs durch den Gaderner Weg verbundenen Arbeiten, erheblich erschwert wird. Angesichts der betrieblich erforderlichen, zahlreichen Querungen des Gaderner Weges bzw. des (teilweise) Blockierens der Fahrbahn aufgrund des Viehtriebs bzw. der Ladevorgänge vor dem Stall und der Siloanlage kommt es infolge der verkehrsbedingten Verzögerungen zu einem zeitlichen Mehraufwand und damit zu beträchtlichen Mehrkosten. Hinzu kommen die Kosten für die Straßenreinigung. Diese Tatsachen sind in die planerischen Erwägungen nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht einbezogen worden. Vielmehr wurden die betrieblichen Beeinträchtigungen als von vornherein nicht besonders gewichtig angesehen, da sie als nicht durch die vorliegende Bauleitplanung bedingt angesehen wurden. Ebenfalls nicht in die planerischen Erwägungen einbezogen wurden die Entwicklungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs der Antragsteller. Dem im Verfahren vorgetragenen Einwand der Antragsgegnerin, diese seien mangels Konkretisierung (durch Bauantragstellung) nicht berücksichtigungsfähig gewesen, kann nicht gefolgt werden, da die Antragsteller, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 22. November 2010 vorgetragen und belegt haben, vier Bauanträge mit dem Ziel der Betriebserweiterung (u. a. ein Bauantrag zur Erweiterung des neu gebauten Milchviehstalls) gestellt haben. Dies hat nicht nur eine Abwägungsdisproportionalität zur Folge, sondern stellt auch einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung dar. Das Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass alle der Planung zuzurechnenden Konflikte in der Bauleitplanung möglichst bewältigt werden müssen (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl., Rdnr. 1557 m. w. N.). Dem betroffenen Plan zuzurechnen sind in erster Linie Konflikte, die durch den Plan selbst verursacht oder aufgeworfen werden (Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: Januar 2011, § 1 Rdnr. 1557). Konflikte, die er in einem Gebiet vorfindet, sind ihm nur insoweit zuzurechnen, als sich seine Regelungen darauf auswirken (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Januar 2011, § 1 Rdnr. 216). In besonderen Fällen sind auch vorgefundene Konflikte (z. B. sog. Gemengelagen) dem betroffenen Bauleitplan zuzurechnen und zu bewältigen. Das gilt insbesondere, wenn städtebauliche Missstände eine Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erfordern. Aber auch sonst sind vorhandene Konfliktlagen in die planerischen Erwägungen einzubeziehen, wenn anders im Ergebnis ein Ausgleich nicht zu schaffen ist (Gierke, a. a. O., m. w. N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall von einem Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot auszugehen, da mit dem Ausbau des Gaderner Weges ein städtebaulicher Missstand, nämlich eine unzureichende Erschließungssituation beseitigt werden sollte. Zudem war der vorhandene Konflikt zwischen den Belangen des landwirtschaftlichen Betriebs und dem Belang einer ordnungsgemäßen Erschließung auch deswegen zu bewältigen, weil sich die Regelungen des angegriffenen Bebauungsplans hierauf auswirken und somit der Konflikt dem Bebauungsplan zuzurechnen ist. Durch den Ausbau des Weges auf eine Breite von 6 m wird die gegenwärtige Situation zumindest verfestigt, wenn nicht sogar durch das weitere Heranrücken der Hofanlagen an die Straße verschlechtert. So blockieren beispielsweise im Zusammenhang mit der Fütterung des Jungviehs und der Gülleentnahme die Wagengespanne bereits jetzt den Gaderner Weg; bei einer Verbreiterung des Weges ragten die Gespanne noch weiter auf die Fahrbahn. Ob darüber hinaus ein Abwägungsfehler auch darin zu sehen ist, dass die Antragsgegnerin die im Jahre 1996 zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung, wonach eine Umlegung des Gaderner Wegs in südlicher Richtung erfolgen sollte, ihrer Planung nicht zugrundegelegt und damit das schutzwürdige Vertrauen der Antragsteller in diese Vereinbarung verletzt hat, bedarf aufgrund des oben dargelegten Abwägungsfehlers keiner Entscheidung. Ferner hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung nicht stattgefunden. Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, darstellen würde, wenn sich also die Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678; BVerwG, Urteil vom 09.11.2000 - BVerwG 4 A 51/98, 4 VR 21/98 - BRS 63 Nr. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Die Berücksichtigung weniger beeinträchtigender Planungsalternativen ist Ausdruck des Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs als ein Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Daher müssen auch Planungsergebnisse grundsätzlich darauf überprüft werden, ob es nicht ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, betroffene Belange aber weniger belastet. Kommt eine andere Alternative mit geringeren Auswirkungen in Betracht, kann die beabsichtigte Planung im Ergebnis fehlerhaft sein (Gierke, a. a. O., § 1 Rdnr. 1571). Für die Trassenwahl ist entscheidend, dass der Plangeber alle abwägungserheblichen Belange berücksichtigt hat und auch im Rahmen der „Grobanalyse“ nicht von erkennbar unzureichenden oder unzutreffenden Annahmen ausgeht, sofern diese bei der vergleichenden Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belangen von Bedeutung sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2006 - OVG 2 A 7.05 - OVGE BE 1-34). Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet der von der Antragsgegnerin gewählte Trassenverlauf rechtlichen Bedenken. Wie oben ausgeführt wurde, hat die Antragsgegnerin sich in ihrer Abwägungsentscheidung mit den betrieblichen Belangen der Antragsteller nicht mit einer deren objektivem Gewicht zukommenden Weise auseinandergesetzt. Auch bei der Auswahl der Trasse hat sich die Antragsgegnerin mit den betrieblichen Erschwernissen infolge der die Betriebsflächen durchschneidenden Straßenführung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Zwar lässt sich den Ausführungen in der Planbegründung zu den Trassen 2 und 3 entnehmen, dass diesen Streckenführungen u. a. entgegenstehe, dass diese Trassen ebenfalls die Hofstelle von Weideflächen abtrennten und daher nur eine Verlagerung des Konfliktpotentials hervorrufen würden. Dies lässt darauf schließen, dass der Umstand einer Teilung des Betriebs gesehen und abgewogen wurde. Dies gilt wohl auch für die Trasse 1, obwohl sich der Darstellung dieser bevorzugten Trassenvariante in der Planbegründung (siehe S. 9 oben der Planbegründung) dies so nicht ausdrücklich entnehmen lässt. Die Antragsgegnerin hat bei der Trassenwahl aber jedenfalls unberücksichtigt gelassen, dass bei einer Umlegung des Gaderner Weges in südliche Richtung (Trasse 2) oder auch in nördliche Richtung (Trasse 3) die Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller viel geringer wären als bei Realisierung der Trasse 1. Die Straße würde bei den Trassenvarianten 2 und 3 nicht mehr mitten durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller verlaufen mit der Folge, dass die in dem Sachverständigengutachten vom 5. Mai 2009 dargestellten, betrieblich erforderlichen Überquerungen der Fahrbahn und sonstigen betriebsbedingten Inanspruchnahmen der Fahrbahn deutlich reduziert werden würden. Erforderlich blieben allenfalls noch ein bis vier Viehtriebe pro Tag; die betriebliche Abläufe würden also bei den alternativen Trassenführungen 2 und 3 weitaus weniger beeinträchtigt werden als bei der bevorzugten Trasse 1. Da die Antragsgegnerin diesen privaten Belang der Antragsteller nicht in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt und somit nicht alle abwägungserheblichen Belange berücksichtigt hat, war die Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Trassenentscheidung abwägungsfehlerhaft. Die festgestellten Mängel sind auch beachtlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB. Sie sind offensichtlich, da sie sich aus der Planbegründung und den Aufstellungsunterlagen ergeben. Sie sind auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre (vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - BVerwG 4 C 57/80 - BVerwGE 64, 33). Nach den Umständen des Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Gemeinde anders geplant hätte, wenn sie die Beeinträchtigungen des landwirtschaftlichen Betriebs der Antragsteller als durch die Bauleitplanung bedingt angesehen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich gegen den einfachen Bebauungsplan „Gaderner Weg“ der Antragsgegnerin. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans umfasst überwiegend den Gaderner Weg im Bereich zwischen der Einmündung von der Straße „Zum Weißkopf“ bis zur „Brunnenwiese“ und hat eine Gesamtgröße von 1.760 m 2 . Weiterhin sind landwirtschaftliche Grundstücksteilflächen südlich und nördlich des Gaderner Wegs in das Plangebiet einbezogen worden. Beidseitig der Straßenverkehrsfläche ist in einem 2,0 m breiten Streifen die Art der baulichen Nutzung (WA und MD) bzw. - südlich der Straße - eine Fläche für Landwirtschaft festgesetzt worden. Im beplanten Gebiet liegen die Grundstücke Flur 1, Flurstücke Nr. 4/1 (teilweise), Nr. 6/9 (teilweise), Nr. 7/1 (teilweise), Nr. 18 (teilweise) und Nr. 20/10 (teilweise) in der Gemarkung Hartenrod. Ziel des Bebauungsplans ist die Herstellung einer ausreichend breiten Erschließungsstraße für das Wohngebiet „Brunnenwiese“ und die Wohngrundstücke im Gaderner Weg. Die verkehrliche Erschließung dieser Wohngrundstücke erfolgt bereits über den Gaderner Weg, der im Durchschnitt allerdings nur eine Breite von 3,0 m bis 4,0 m hat; ausgebaut ist der Weg jedoch bereits ca. 3,5 m bis 4,5 m breit. Ein Teilabschnitt der öffentlichen Verkehrsfläche verläuft seit jeher auf dem Privatgrundstück des unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebs der Antragsteller (Zum Weißkopf …). Da der Gaderner Weg nach den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen-RASt 06“ zu schmal ist, soll er gemäß den verkehrlichen Erfordernissen als Straßenverkehrsfläche mit einer Breite von 6,0 m festgesetzt werden. Als maßgebend wurde der Begegnungsfall Pkw/Pkw angesehen, da sich der landwirtschaftliche Verkehr des betroffenen Hofs im Wesentlichen als querender Verkehr darstelle. Durch die Querschnittserweiterung der Straße wird eine verkehrsgerechte Lösung und eine erhebliche Verbesserung des aktuellen Zustandes angestrebt. Der landwirtschaftliche Betrieb der Antragsteller grenzt unmittelbar an den Gaderner Weg an. Die eigentliche Hofstelle einschließlich dem aus vier Kammern bestehenden Fahrsilo liegt auf der nördlichen Seite des Gaderner Wegs. Der im Jahre 1999 fertiggestellte Milchviehstall befindet sich auf der südöstlichen Wegseite. Der landwirtschaftliche Betrieb hat eine Nutzfläche von 120 ha und ist auf den Ertrag aus dem Milchviehstall (mit durchschnittlich 170 bis 180 Stück Milchvieh zuzüglich Nachzucht und Zuchtbullen von zusammen rund 250 Großvieheinheiten) ausgerichtet. Die technischen Betriebsabläufe erfordern es, dass rund 180 Stück Milchvieh und über 130 Kälber und Rinder versorgt werden müssen. Für das Milchvieh steht hierfür ein täglich zweimal aus den Silos zu füllender Futter-Mischwagen zur Verfügung. Das Jungvieh und die Kälber werden ebenfalls in Verbindung mit mehrmaligen Kreuzungen des Gaderner Wegs versorgt. Zusätzlich zu den bedingt durch die Fütterung und Versorgung des Viehbestandes täglich erforderlichen Wegkreuzungen ergeben sich folgende wiederkehrende Arbeiten: Befüllen der Silos, Entmistung der Ställe auf der nördlichen Hofseite, Fahren der Gülle, Entnahme von Düngekalk aus den im Frühjahr leer stehenden Silos, Transport von Stroh von der nördlichen Hofstelle in den Milchviehstall. Bei etlichen dieser Betriebsvorgänge kommt es zu einer Verschmutzung des Gaderner Weges. Am 25. November 2008 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans „Gaderner Weg“ gemäß § 13 a BauGB und machte dies am 4. April 2009 ortsüblich bekannt. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erfolgte in der Zeit vom 14. April 2009 bis 15. Mai 2009. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erhielten mit Schreiben vom 7. April 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 hatten die Antragsteller Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben. Außerdem legten sie ein Gutachten des Sachverständigen Karl Wegener vom 5. Mai 2009 vor, das die betriebswirtschaftlichen Erschwernisse, die im Falle der Verwirklichung des Bebauungsplans entstehen, ermitteln sollte. Auch das Landwirtschaftsamt erhob Bedenken gegen die Planung. Am 30. Juni 2009 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin nach Abwägung der eingegangenen Bedenken und Anregungen den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 29. Januar 2010 ortsüblich bekannt gemacht. Am 8. Oktober 2010 erfolgte erneut die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses. (Diese Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht bereit gehalten wird.) Am 1. März 2010 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Es bestünden bereits Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Den Gemeindevertretern habe bei der Beschlussfassung am 25. November 2008 ein veralteter Plan vorgelegen. In diesem Plan fehlten die von den Antragstellern in der Vergangenheit legal errichteten Fahrsilos. Die Gemeindevertreter hätten somit bei der Beschlussfassung nicht über alle erforderlichen Informationen verfügt. Auch mit Blick auf den Satzungsbeschluss vom 30. Juni 2009 bestünden erhebliche formelle Bedenken. Den Gemeindevertretern sei das im Planverfahren von den Antragstellern eingereichte Einwendungsschreiben vom 11. Mai 2009 nicht zur Kenntnis gebracht worden. Gleiches gelte für die von den Anliegern des Baugebiets „Brunnenwiese“ unterzeichnete Unterschriftenliste und das Schreiben der Herren Anger und Dr. Rathke vom April 2008, worin zum Ausdruck komme, dass sich die Anlieger des Baugebiets nahezu geschlossen gegen die geplante Wegführung ausgesprochen hätten. Auch die Vereinbarung zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1996, aus der sich u. a. ergebe, dass die Umlegung des Gaderner Wegs in südlicher Richtung an die Straße Zum Weißkopf erfolgen solle, habe den Gemeindevertretern nicht vorgelegen. Ferner begegne es Bedenken, dass der Bebauungsplan als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt worden sei. Eine Maßnahme der Innenentwicklung sei vorliegend aufgrund der Einbeziehung von Außenbereichsflächen nicht anzunehmen. Der Bebauungsplan weise auch in materieller Hinsicht Mängel auf. Er sei zunächst nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Ziel des angegriffenen Bebauungsplans sei es, eine verkehrsrechtlich und straßenverkehrstechnisch ordnungsgemäße Anbindung für die Anwesen in der „Brunnenwiese“ und im „Gaderner Weg“ zu schaffen. Dieses Ziel könne indes nicht erreicht werden. Die streitgegenständliche Planung gehe fälschlicherweise von einem „maßgeblichen Begegnungsverkehr Pkw/Pkw“ und damit von einer erforderlichen Straßenbreite von nur 6 m (4,5 m Straßenbreite + 1,5 m Gehwegbreite) aus. Eine Vielzahl der Verkehrsprobleme im Bereich des Gaderner Weges resultierten aber nicht aus dem Begegnungsverkehr Pkw/Pkw, sondern aus dem Umstand, dass die Pkw den landwirtschaftlichen Geräten und Gespannen des landwirtschaftlichen Betriebs der Antragsteller begegneten, so dass eine Fahrbahnbreite von 4,5 m bei Weitem nicht ausreiche. Die Annahme der Planbegründung, der landwirtschaftliche Verkehr stelle sich im Wesentlichen als querender Verkehr dar, sei unzutreffend. Massive Behinderungen träten gerade durch den derzeitigen Längsverkehr Pkw/landwirtschaftliche Maschinen auf. So müsse der alte Stall (z. B. im Rahmen der täglichen Fütterungen) durch eine Längsbefahrung der Straße erreicht werden. Auch die Gülleausbringung aus dem neuen Stall, die Erntegewinnung des gesamten Hofes sowie die Düngung der Äcker und Wiesen könne nur durch eine Längsbenutzung der Straße erfolgen. Dabei seien oftmals fünf Landmaschinen und mehr gleichzeitig im Einsatz. Des Weiteren werde es auch nach dem Ausbau des Gaderner Wegs zu erheblichen Verschmutzungen der Fahrbahn und den damit verbundenen Verkehrsproblemen kommen. Aufgrund der gegebenen Eigentumsverhältnisse sei der Antragsgegnerin die Verwirklichung der Planung auch faktisch nicht möglich. Ein Teilabschnitt der öffentlichen Straße verlaufe schon jetzt auf dem Privatgelände der Antragsteller. Letztere seien nicht mehr bereit, dies hinzunehmen, da sie jeden Quadratzentimeter ihres Grundeigentums für ihren landwirtschaftlichen Betrieb benötigten. Mithin verfüge die Antragsgegnerin nicht über das erforderliche Grundeigentum, um den Gaderner Weg zu einer 6 m breiten Erschließungsstraße auszubauen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Die vorliegende Planung verstoße zunächst gegen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Auch nach dem Ausbau des Weges würden die motorisierten Nutzer des Weges den teilweise bis zu 3 m breiten landwirtschaftlichen Maschinen der Antragsteller unter Inanspruchnahme des Hofgeländes der Antragsteller bzw. des Gehweges ausweichen müssen, wodurch sowohl Fußgänger als auch die auf dem Hof arbeitenden Personen gefährdet werden würden. Allein im Jahr 2007 sei es zu drei Unfällen mit Anliegern gekommen. Gerade im Zusammenhang mit dem Silagebetrieb, aber auch im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten seien die Beschäftigten der Antragsteller gezwungen, den Gaderner Weg zweckwidrig bzw. in einer den Straßenverkehr behindernden bzw. gefährdenden Art und Weise zu benutzen. Dies mit dem Argument hinzunehmen, es sei Sache der Verkehrsteilnehmer, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, widerspreche dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung. Auch die Belange der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8.b) BauGB stünden dem angegriffenen Plan entgegen. Die Interessen und Belange des landwirtschaftlichen Betriebes fänden keinen angemessenen Niederschlag. Der Gaderner Weg führe schon jetzt mitten durch den landwirtschaftlichen Betrieb. Die ständig erforderliche Rücksichtnahme auf den Verkehr und die Inanspruchnahme von Grund und Boden der Antragsteller durch diesen Verkehr führe bereits jetzt zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen bis hin zur Existenzgefährdung. Diese Situation werde durch den Ausbau des Weges noch verschlimmert. Aufgrund der Trennung des Betriebes durch den Gaderner Weg sei eine effektive und ökonomische tägliche Bearbeitung - insbesondere im Hinblick auf die Befüllung und Entnahme aus den bestehenden Silos, die Versorgung des Jungviehs, das Güllefahren sowie alle anderen Arbeiten, die mit dem Viehtrieb, dem Umstellen der Tiere, den Deckgängen des Deckbullen verbunden seien - bereits heute deutlich erschwert. Hinzu komme, dass dem landwirtschaftlichen Betrieb endgültig sämtliche Entwicklungsmöglichkeiten genommen würden. Sie - die Antragsteller - hätten bereits heute aufgrund der Trennung des Betriebs durch den Gaderner Weg jährliche Mehrkosten in Höhe von 29.909,16 €. Hinzu kämen die Kosten für die Straßenreinigung. Diese Kosten bedrohten die Existenz des Betriebes und seien nicht länger zumutbar, zumal die Antragsteller und die Antragsgegnerin am 9. April 1996 eine Vereinbarung des Inhalts geschlossen hätten, dass die Umlegung des Gaderner Wegs in südlicher Richtung über das Grundstück Flur 1, Flurstück 6/8 (heute wohl 6/9) an die Straße Zum Weißkopf erfolgen solle. Diese Vereinbarung, auf die die Antragsteller stets vertraut hätten, sei der Beweggrund dafür gewesen, dass sie - die Antragsteller - Ende der 90er Jahre ihren neuen Milchviehstall jenseits des Gaderner Weges errichtet hätten. Sie hätten aufgrund dieser Vereinbarung davon ausgehen dürfen, dass eine Betriebsteilung nicht dauerhaft bestehen würde. Wenn die Antragsgegnerin diesbezüglich ausführe (vgl. S. 3 der Planbegründung), die im Jahre 1996 schriftlich fixierte Änderung der Verkehrsführung habe nicht realisiert werden können, da aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus den innerbetrieblichen Abläufen des landwirtschaftlichen Betriebs die Neuanbindung über die Straße Zum Weißkopf nur eine Verlagerung des Konfliktpotentials zwischen den Anliegern der Brunnenwiese und dem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller hervorrufe, sei nicht ersichtlich, auf welche Erkenntnisse sich die Antragsgegnerin hierbei beziehe. Im Falle der Realisierung dieser Anbindung würde der landwirtschaftliche Betrieb allenfalls tangiert, aber nicht durchschnitten, so dass mit weitaus weniger Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen wäre. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin die Belange des Seuchenschutzes und den Belang der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8.c) BauGB) nicht ausreichend berücksichtigt. Derzeit lebten zwei junge Familien, ein Auszubildender und zwei Altenteiler vom Ertrag des landwirtschaftlichen Betriebs. Ein selbständiger Mitarbeiter, der über eine vertragliche Regelung finanziell an der Kälberzucht beteiligt sei, sei Partner der Betriebsgemeinschaft. Im Falle der Umsetzung des angegriffenen Plans sei mit dem Verlust von Arbeitsplätzen zu rechnen. Auch mit Blick auf die Belange des Personen- und Güterverkehrs, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 9. BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen seien, bestünden erhebliche Bedenken. Die Planung sei nicht geeignet, die planerischen Voraussetzungen für eine verkehrsrechtlich und straßenverkehrstechnisch ordnungsgemäße Anbindung für die Anwesen im Gaderner Weg und in der Brunnenwiese zu schaffen. Die Planung gehe fälschlicherweise von einem maßgeblichen Begegnungsverkehr Pkw/Pkw und damit von der Erforderlichkeit einer Straßenbreite von (nur) 6 m aus. Eine Vielzahl der Verkehrsprobleme im Bereich des Gaderner Weges resultierten jedoch gerade aus dem Umstand, dass sich die Pkw der Anlieger ständig den landwirtschaftlichen Geräten der Antragsteller und anderer Landwirte, die allein eine Breite von 3 m aufwiesen, gegenübersähen, so dass eine Fahrbahnbreite von 4,5 m bei Weitem nicht ausreiche. Ein Ausweichen werde in den Fällen der Begegnung von Pkw und Landmaschinen auch nach einem Ausbau des Gaderner Wegs letztlich nur im Bereich des landwirtschaftlichen Hofs der Antragsteller möglich sein, was - auch im Hinblick auf die hieraus resultierenden Gefahren für die sich auf dem Hof aufhaltenden Personen und Tiere sowie die dort abgestellten Gerätschaften - nicht hinzunehmen sei. Darüber hinaus würden auch nach einem Wegeausbau die Fahrbahnverschmutzungen durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller zu Verkehrsproblemen führen; auf dem Hof der Antragsteller werde intensiv Landwirtschaft betrieben und der u. a. hierzu gehörende Silagebetrieb und der Viehtrieb ließen sich schlechterdings nicht ohne Verschmutzungen der Fahrbahn durchführen. Bei dem landwirtschaftlichen Betrieb komme es allein im Zusammenhang mit dem Melken, der Fütterung und sonstigen Versorgung des Milchviehs zu täglich rund 20 Straßenquerungen, im Rahmen der Versorgung des Jungviehs und der Kälber zu täglich rund 40 Straßenquerungen, aufgrund der Versorgung der Milchkühe in dem nördlich des Weges gelegenen Betriebsteils viermal täglich zu einer vollständigen Sperrung der Straße sowie täglich zu Behinderungen durch den den Hof anfahrenden Milchtanklaster, gelegentlich zu Behinderungen durch das Abdeckerauto oder Reparaturarbeiten an landwirtschaftlichen Maschinen und des Öfteren zu Behinderungen infolge der nebenerwerblichen Aufbereitung von Holz zu Brennholz. Hinzu komme, dass es den Antragstellern im Falle des Ausbaus des Gaderner Weges nur noch unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und Inkaufnahme noch größerer Verkehrsbehinderungen als bisher möglich sein werde, einige ihrer Anlagen zu betreiben. In unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn befinde sich ein legal errichtetes, aus vier Kammern bestehendes und über 2.000 m 3 umfassendes Fahrsilo. Nicht nur, dass bei dessen Befüllung das in den Silos gelagerte Material schon bei der derzeitigen Breite des Weges bis unmittelbar zur Fahrbahngrenze reiche. Schon jetzt sei darüber hinaus die Arbeit an diesen Fahrsilos nur unter Inanspruchnahme der (teilweise gesamten) Fahrbahn möglich. Entsprechendes gelte auch mit Blick auf die Entmistung des Jungviehstalles und die Entnahme von Gülle aus dem legal errichteten Milchviehstall südlich des Weges sowie aus der Grube vor dem alten Stallgebäude. Bei der Entnahme von Gülle aus dem südlichen Milchviehstall ragten Gespanne aus Traktor und Güllefass schon jetzt weit über die Fahrbahnmitte hinaus auf die Fahrbahn des Gaderner Weges. Bei der Entnahme von Gülle aus der Grube vor dem alten Stallgebäude komme es gleichfalls zu einer gewissen Blockierung der Straße. Diese Probleme würden im Falle eines Ausbaus des Wegs auf eine Breite von 6 m noch verstärkt. Die Verkehrssituation sei bereits aufgrund der Streckenführung recht unübersichtlich. Im Bereich des Hofes der Antragsteller beschreibe der Gaderner Weg auf der Höhe eines legal errichteten Betriebsgebäudes eine Kurve, so dass von der Straße Zum Weißkopf kommende Verkehrsteilnehmer erst äußerst spät erkennen könnten, ob von der nördlich des Weges gelegenen Betriebsfläche Landmaschinen, Fußgänger oder Tiere auf die Straße strebten. Schließlich lasse die Planung außer Acht, dass im Falle des Wegeausbaus zwangsläufig die Geschwindigkeit der den Weg nutzenden Fahrzeuge steigen werde, was zu einer Erhöhung des Gefahrenpotentials führe. Auch hätten sich zur Erreichung des Planungsziels Alternativen angeboten, die sowohl den Interessen der Anlieger als auch denjenigen der Antragsteller besser gerecht geworden wären. Insbesondere sei es möglich, den Gaderner Weg derart umzulegen, dass eine Anbindung in südlicher Richtung über das Grundstück Flur 1, Flurstück 6/9 zur Straße Zum Weißkopf erfolge. Wie bereits ausgeführt, hätten die Antragsteller einer solchen Lösung im Rahmen der Vereinbarung aus dem Jahre 1996 zugestimmt. Ohne dies in nachvollziehbarer Weise zu begründen, habe die Antragsgegnerin mittlerweile die Haltung eingenommen, dass bei dieser Neuanbindung nur eine Verlagerung des derzeit schon vorhandenen Konfliktpotentials zwischen den Anliegern und dem landwirtschaftlichen Betrieb erfolge und daher eine Lösung des Problems nicht herbeigeführt werde. Dies sei indes nicht der Fall. Vielmehr würde der Gaderner Weg in diesem Fall nicht mehr mitten durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller verlaufen, wodurch das Konfliktpotential erheblich reduziert werden könnte. Die bereits beschriebenen Überquerungen und sonstigen betriebsbedingten Inanspruchnahmen der Fahrbahn tendierten bei einer Umlegung des Weges entsprechend der Vereinbarung von 1996 nahezu gegen null. Es verblieben täglich allenfalls noch ein bis vier Viehtriebe auf das Grundstück 6/9, wobei sie - die Antragsteller - diesbezüglich sogar verhandlungsbereit seien. Sie wären im Falle einer solchen Anbindung bereit, die Kosten für einen Viehtunnel unterhalb des Weges zu übernehmen. Des Weiteren sei ein Viehtrieb auf das Grundstück 6/9 auch nicht zwingend erforderlich und eine Abkehr von der Weidewirtschaft möglich. Soweit die Antragsgegnerin der Alternativanbindung entgegenhalte, dass sie - die Antragsgegnerin - Weideflächen der Antragsteller erwerben müsste, sei festzustellen, dass die Antragsteller bereit seien, diese zur Verfügung zu stellen, da die hiermit verbundenen Einbußen weitaus geringer seien als jene, die bei der streitgegenständlichen Anbindung entstünden. Darüber hinaus sei zwischen den Beteiligten im Jahre 2010 eine Lösung der gegenständlichen Problematik dahingehend diskutiert worden, vom jetzigen Wendeplatz Brunnenwiese eine neue Trasse an die Straße Zum Weißkopf (etwas nördlich der jetzigen Einmündung Zum Weißkopf - Gaderner Weg) zu errichten. Eine vertragliche Vereinbarung sei letztlich daran gescheitert, dass der Gaderner Weg (mit all seinen negativen Auswirkungen auf den Betrieb der Antragsteller) grundsätzlich erhalten werden sollte. Soweit die Antragsgegnerin Umweltbelange dafür anführe, dass die Alternativanbindungen weniger geeignet seien, überzeuge dies nicht. Sowohl die alternative Anbindung über die Straße Zum Weißkopf als auch die mögliche Erschließung über das „Mühlfeld“ würden nicht zu größeren Auswirkungen auf die Umwelt führen als der mit der gegenständlichen Planung beabsichtigte Ausbau des Gaderner Weges. Soweit die Antragsgegnerin die „Umwegeempfindlichkeit“ und das Interesse der Schüler und älteren Anlieger an einem möglichst kurzen Fußweg zur nächstgelegenen Bushaltestelle anführe, sei festzustellen, dass dieses Interesse nicht höher zu gewichten sei als das Interesse dieses Personenkreises an einem möglichst sicheren Weg. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „Gaderner Weg“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Einwände der Antragsteller gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans seien unberechtigt. Soweit sie rügten, dass den Gemeindevertretern ein veralteter Plan vorgelegen habe, auf dem die Fahrsilos nicht erkennbar gewesen seien, verfange diese Kritik nicht. Wie sich aus Ziffer I.5 der Planbegründung ergebe, sei den Gemeindevertretern die Existenz, Position und Funktion der Fahrsiloanlage hinlänglich bekannt gewesen. Soweit vorgetragen werde, der Gemeindevertretung hätten bestimmte Anlagen der Einwendungsschrift der Antragsteller nicht vorgelegen, führe auch dies nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Briefe der Anwohner (Anlagen AS 8 und 9 des Antragsbegründungsschriftsatzes) seien nicht an die Gemeindevertretung, sondern an den Bürgermeister gerichtet gewesen. Die betroffenen Anwohner beriefen sich insoweit auf eigene Rechte, hinsichtlich derer eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller nicht vorliegen könne. Unzutreffend sei auch die Behauptung, bei der Gemeindevertretung sei durch die Vorenthaltung der Anlagen AS 10 bis AS 11a der Eindruck erweckt worden, es existierten keine vernünftigen Planungsalternativen. Die betreffenden Anlagen entsprächen den Trassenvarianten 2 bis 4, wie sie auf S. 8 der Planbegründung und auf S. 9 detailliert erörtert worden seien. Unerheblich sei auch - diesen Einwand als zutreffend unterstellt - die Nichtvorlage der als Anlage AS 13 überreichten Vereinbarung aus dem Jahr 1996. Es handele sich hierbei um eine reine Absichtserklärung der Antragsgegenerin, nach deren Wortlaut schon kein Anspruch der Antragsteller auf die dort beschriebene Umlegung des Gaderner Weges existiere. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei es auch nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt worden sei. Es beeinträchtige die Charakterisierung als Bebauungsplan der Innenentwicklung nicht, wenn am Rand eines Siedlungsbereichs ein Bebauungsplan aufgestellt werde, der sich im Wesentlichen auf den Siedlungsbereich beziehe und nur einzelne Außenbereichsflächen in sein Plangebiet mit einbeziehe. Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Das Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB sei gegeben. Das Planungsziel der Sicherung der Erschließung der Anwesen im Gaderner Weg und der Brunnenwiese könne mit der angegriffenen Bauleitplanung erreicht werden. Durch den Ausbau auf eine Breite von insgesamt 6,0 m würden die vorgenannten Anwesen sowohl für den motorisierten als auch den nicht motorisierten Verkehr erschlossen. Höhere Anforderungen an die Planerforderlichkeit seien nicht zu stellen. Der Planerforderlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass sich ein Teil der beplanten Flächen im Eigentum der Antragsteller befänden. Es bestehe kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass die Grundstücke tatsächlich dauerhaft nicht verfügbar seien. Der Bebauungsplan genüge ferner den Anforderungen des Abwägungsgebots. Die Antragsgegnerin habe dem Grundeigentum der Antragsteller und dessen betrieblicher Ausnutzung keine geringere Bedeutung beigemessen als ihm objektiv zukomme. Die Begründung des Bebauungsplans setze sich mit der Verfestigung der bestehenden Durchschneidung und den durch das Kreuzen landwirtschaftlicher Fahrzeuge bedingten negativen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss auseinander. Auch die Bedeutung der betrieblichen Situation der Antragsteller sei nicht verkannt worden; sie stehe auch nicht in einem objektiven Missverhältnis zu dem Planungsziel. Eine Verkennung der Belange der Antragsteller liege insbesondere nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Erreichbarkeit der Teilflächen des Betriebs über den Gaderner Weg als zumutbar angesehen habe, auch wenn damit Veränderungen in den betrieblichen Abläufen verbunden seien. Diese Belastung bestehe nämlich schon jetzt und sei damit nicht so gewichtig, dass sie dem öffentlichen Interesse an einer ausreichenden, verkehrstechnisch sinnvollen Anbindung vorzugehen hätte. Ein objektives Missverhältnis der betroffenen Interessen ergebe sich auch nicht daraus, dass die Planung von einer vorzugswürdigen Alternativtrasse abgesehen habe. Die Antragsgegnerin habe sich insbesondere nicht für einen Straßenverlauf entscheiden müssen, der um das gesamte Anwesen der Antragsteller herumgeführt hätte (Trasse 4). Der Planungszweck einer verkehrstechnisch sinnvollen Anbindung wäre wegen des hiermit verbundenen erheblichen Umweges nicht erreicht worden. Diese Trasse hätte zu einer Mehrlänge von 850 m - für Schulkinder bedeute dies eine Verlängerung ihres Weges um insgesamt 1,7 km - geführt. Zu Recht habe die Antragsgegnerin auch die damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft in ihre Überlegungen eingestellt. Ebenso wenig bestünden Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin angesichts erheblich höherer Baukosten den Ausbau eines bereits bestehenden kurzen Teilstücks des Gaderner Wegs als vorzugswürdig erachtet habe. Auch habe die Antragsgegnerin nicht an frühere Überlegungen nach Maßgabe der Vereinbarung aus dem Jahre 1996 (Trasse 2) anknüpfen müssen. Diese Vereinbarung habe die Gemeindevertretung nicht in ihrer Abwägungsentscheidung zu binden vermocht (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Hinzu komme, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen seitdem maßgeblich verändert hätten. Diese Straßenalternative führe auf kompletter Länge durch den im Regionalplan Südhessen 2000 und dem aktuellen Entwurf 2009 ausgewiesenen „Bereich für Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft“. Dem habe die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise erhebliches Gewicht beigemessen. Richtigerweise sei die Antragsgegnerin auch davon ausgegangen, dass mit der Realisierung der Trasse 2 eine - zusätzliche - Durchschneidung des Betriebs der Antragsteller einhergegangen wäre und damit weder die Verschmutzungsproblematik gelöst noch die Notwendigkeit von Querungen reduziert worden wäre. Zudem werde in der Antragsschrift zugestanden, dass die Durchführung dieser Planungsalternative sogar eine Betriebsumstellung erfordert hätte. Selbst wenn diese Anbindung für die Antragsteller „wünschenswerter“ sein sollte, hätte sie den Nachteil einer ungünstigeren Anbindung bei relativ gleichbleibender Verschmutzungsproblematik. Hinzu kämen zu vermeidende Eingriffe in Biotope. Schließlich sei die in Anspruch genommene private Fläche mit 1.020 m 2 größer als die nach Maßgabe des angegriffenen Bebauungsplans. Betreffend die Trasse 3 habe die Antragsgegnerin zutreffend festgestellt, dass sie im Hinblick auf kurze Wege sowie unter ökologischen Aspekten weitgehend mit Trasse 2 gleichwertig sei. Aufgrund des hofnahen Verlaufs trenne diese Trasse ebenfalls die Hofstelle von Weideflächen ab. Die erforderliche Flächeninanspruchnahme liege mit 900 m 2 weit höher als nach dem Bebauungsplan (530 m 2 ). Insofern sei die Antragsgegnerin dem Gebot nachgekommen, Eingriffe in das Eigentum der Antragsteller zu minimieren. Die nunmehr (wieder) von den Antragstellern als vorzugswürdig bezeichnete Planungsvariante (Trasse 3) sei aufgrund des fehlenden Einvernehmens zu dem zur Flächensicherung abzuschließenden städtebaulichen Vertrag gescheitert. Die Antragsteller hätten sich dieser Lösung verschlossen, weil die Antragsgegnerin sich mit Blick auf den forstwirtschaftlichen Verkehr und Wanderer nicht bereit erklärt habe, gleichzeitig den Gaderner Weg für den öffentlichen Verkehr zu schließen. Nach dem Scheitern dieser ursprünglich angedachten vertraglichen Lösung sei es konsequent gewesen, es bei einem Ausbau des Gaderner Weges unter Inanspruchnahme von 530 m 2 Grundfläche und Fortbestand der betrieblichen Einschränkungen zu belassen, anstatt 900 m 2 Grundfläche der Antragsteller in Anspruch zu nehmen und eine zusätzliche Durchschneidung ihrer Weideflächen zu bewirken. Eine planerische Pflicht, die Antragsteller von ihrer jetzigen Situation zu entlasten, bestehe nicht. Die Antragsteller beriefen sich insoweit zu Unrecht auf das Gebot der Konfliktbewältigung. In einem Gebiet vorgefundene Konflikte seien dem Bebauungsplan nur insoweit zuzurechnen, als sich seine Regelungen darauf auswirkten. Da die Straße als „Störquelle des Betriebsablaufs“ bereits bestehe, handele es sich um einen Konflikt, der der Bauleitplanung nicht zurechenbar sei und folglich auch nicht von ihr bewältigt werden müsse. Zutreffend habe die Antragsgegnerin eine planbedingte Verschärfung verneint und auf die Nutzung der Straße durch einen kleinen und im Wesentlichen gleich bleibenden Personenkreis hingewiesen. Die Antragsgegnerin gehe zu Recht davon aus, dass Ursache des Konflikts das „Überspringen der Straße als Betriebsgrenze und der Bau des Stallgebäudes“ seien. Durch Bauantragstellung hätten sich die Antragsteller in die Lage der Teilung des Betriebes gebracht, deren Behebung sie nun von der Antragsgegnerin einforderten. Soweit die Antragsteller die Nichtbeachtung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1. BauGB unter dem Aspekt der Sicherheit rügten, sei darauf hinzuweisen, dass sich der Plangeber - was die von den Antragstellern behauptete (zukünftige) straßenverkehrswidrige Nutzung anbelange - grundsätzlich auf ein rechtmäßiges Verhalten aller Beteiligten verlassen dürfe. Die Antragsgegnerin sei zu Recht der Auffassung, dass im Ist- wie im Planungsfall eine den Regeln der StVO entsprechende Koexistenz von landwirtschaftlichem Betrieb und anzubindenden Verkehrsteilnehmern möglich sei, wenn diese gegenseitige Rücksichtnahme übten. Die Antragsteller hätten nicht substantiiert dargelegt, dass dies nicht möglich sei. Soweit einige größere Maschinen eine Breite von 3 m aufwiesen, könne ein Ausweichen auf den Gehweg durch Zuwarten des entgegenkommenden Pkw oder durch Wiedereinscheren der landwirtschaftlichen Maschine in den Hofbereich ermöglicht werden. Die Antragsteller kritisierten ferner zu Unrecht, die durch § 1 Abs. 6 Nr. 8.b) BauGB geschützten Belange der Landwirtschaft erführen keinen angemessenen Niederschlag in der Planung. Die Antragsteller begehrten die Auflösung einer Problematik, die nicht aus der angegriffenen Planung, sondern aus dem Status quo der Trennung des Betriebes resultiere. Die auf S. 36 bis 40 des von den Antragstellern vorgelegten Gutachtens dargelegte Schadensbezifferung von 26.909,16 € jährlich basiere allein auf dem Ist-Zustand. Hinsichtlich planungsbedingter zukünftiger Schäden beschränkten sich die Antragsteller lediglich auf die unsubstantiierte Behauptung, die Situation werde sich verschärfen. Zudem sei auf S. 37 ff. der Antragsbegründungsschrift jeweils nur von einer bestimmten Anzahl notwendiger Querungen die Rede, so dass auch die Behauptung der Antragsteller, es dominiere im betrieblichen Ablauf der Längsverkehr, nicht nachvollzogen werden könne. Auch die von den Antragstellern monierte räumliche Enge zwischen Silos und Straße beeinträchtige bereits jetzt die Betriebsabläufe. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Vereinbarung aus dem Jahr 1996 bestehe nicht. Gemäß S. 2, 1. Absatz dieser Vereinbarung habe die Antragsgegnerin ausdrücklich klargestellt, dass ein verbindlicher Anspruch auf die beabsichtigte Bauleitplanung nicht bestehe. Soweit die Antragsteller beabsichtigte Betriebserweiterungen anführten, müssten diese mangels Konkretisierung (durch Bauantragstellung) nicht in die Abwägung einbezogen werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller habe die Antragsgegnerin auch die Belange des Seuchenschutzes angemessen gewürdigt; eine gegenüber dem Ist-Zustand erhöhte Kontaminationsgefahr sei nicht zu besorgen. Schließlich sei der Bebauungsplan auch mit den Belangen des Personenverkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9. BauGB) vereinbar. Die Auslegung der Straßenbreite für den Begegnungsverkehr Pkw/Pkw stehe dem Zweck der Anbindung nicht entgegen. Auch wenn die landwirtschaftlichen Maschinen eine Breite von bis zu 3 m aufwiesen, liege der Schwerpunkt doch im Querverkehr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verfahrensunterlagen betreffend den angefochtenen Bebauungsplan (1 Ordner) Bezug genommen.