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Urteil

4 C 2108/10.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:1208.4C2108.10.N.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist statthaft, denn die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtswirkungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6.07 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.09.1998 (a. a. O.) entschieden hat, kann die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - BVerwG 4 BN 38.00 - BRS 63 Nr. 45). Nach diesem Maßstab ist die Antragsbefugnis gegeben. Das Vorbringen der Antragsteller lässt eine Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten als möglich erscheinen. Das von ihnen geltend gemachte Interesse, von Mehrverkehr und dessen belästigenden Auswirkungen verschont zu bleiben, stellt einen abwägungserheblichen Belang dar. Zwar begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan hervorgerufene Verkehrszunahme für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis. Ist der Lärmzuwachs nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - BVerwG 4 BN 16.07 und 4 VR 1.07 - BRS 71 Nr. 35; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.03.2011 - 4 C 2708/09.N -). Der infolge der Bebauung des Plangebiets zu erwartende Mehrverkehr überschreitet diese Geringfügigkeitsgrenze. Durch den angegriffenen Bebauungsplan sollen ca. 29 weitere Wohneinheiten entstehen. Der gesamte Zu- und Abgangsverkehr des neuen Wohngebiets würde entlang der Grundstücke der Antragsteller über die Erzbergstraße geführt. Die Antragsteller haben darüber hinaus auch geltend gemacht, dass die durch den Mehrverkehr entstehenden Belastungen nicht zutreffend ermittelt und ihre Belange in unverhältnismäßiger Weise zurückgesetzt worden seien. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an die Geltendmachung eines möglichen Abwägungsmangels (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - BVerwG 4 CN 6/98 - BRS 62 Nr. 48, zum Ziel- und Quellverkehr für maximal 32 Wohnungen). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensmängeln. Insbesondere ist der Satzungsbeschluss vom 1. Februar 2010 nicht gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 HGO unwirksam. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt dies aber nicht bereits daraus, dass das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 25 Abs. 6 Satz 1 HGO anhängig gemacht worden wäre. Gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 HGO sind Beschlüsse, die unter Verletzung der Absätze 1 bis 4 gefasst worden sind, unwirksam. Sie gelten jedoch sechs Monate nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser als von Anfang an wirksam zustande gekommen, wenn nicht vorher der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister widersprochen oder die Aufsichtsbehörde sie beanstandet hat. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist ein Rechtsmittel eingelegt oder ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht hat, wenn in dem Verfahren der Mangel festgestellt wird. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte hier am 20. August 2010. Das Normenkontrollverfahren ist von den Antragstellern am 13. Oktober 2010, also vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 25 Abs. 6 Satz 1 HGO, anhängig gemacht worden, so dass der Satzungsbeschluss nicht bereits wegen nicht rechtzeitig erfolgter Rüge des Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot als wirksam anzusehen ist. Der Bebauungsplan ist allerdings nicht wegen der Mitwirkung des Gemeindevertreters X... an dem Satzungsbeschluss unwirksam. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO darf niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Mit diesem Ausschließungsgrund verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, jede haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (Hessischer VGH, Beschluss vom 22.04.2003 - 9 NG 561/03 - BRS 66 Nr. 67). Die Entscheidung der Angelegenheit muss allerdings einen unmittelbar auf die Person des Gemeindevertreters bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeindevertreters zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 - BRS 59 Nr. 3). Ein solchermaßen beachtliches Sonderinteresse bei der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan vermag der Senat für den Gemeindevertreter X... nicht zu erkennen. Die Lage seines Grundstücks an der Straße „Am Scheppel“ hebt ihn nicht aus dem Kreis der Bewohner des von der Planung betroffenen Ortsteils heraus. Er wird von der Planung nicht stärker betroffen als die Allgemeinheit, denn sein Grundstück liegt nicht an einer in das Plangebiet führenden Straße, so dass sich der durch den Bebauungsplan ausgelöste Ziel- und Quellverkehr nicht nachteilig auf seine Wohnsituation auswirken wird (vgl. hierzu auch: Schrödter, Baugesetzbuch, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 16). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Bebauungsplan als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a BauGB aufgestellt worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegen die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB vor. Die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB enthaltene räumliche Beschränkung, wonach im Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmeter, ist bei dem nur 1,30 ha großen Plangebiet offensichtlich eingehalten. Das beschleunigte Verfahren ist ferner nicht nach § 13a Abs. 1 Sätze 4 und 5 BauGB ausgeschlossen. Auch die sachlichen Anwendungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Beispiele der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer vergleichbarer Maßnahmen knüpfen an die Begriffsbestimmung in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an. Bebauungspläne der Innenentwicklung erfassen daher insbesondere Bebauungspläne zur Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und zur Umnutzung von Flächen. Das Gesetz zielt auf Gebiete, die im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB darstellen, und auf innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brach gefallene Flächen oder Flächen, die aus anderen Gründen einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen (Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl., Rdnr. 850). Der Bereich des Plangebiets bis zur östlichen Gebäudekante des ehemaligen Schwesternwohnheims befindet sich unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund der örtlichen Nähe zu der Bebauung in der Erzbergstraße und der Straße „Am Scheppel“, jedenfalls innerhalb des Siedlungsbereichs. Der Bebauungsplan verfolgt insoweit den Zweck der Wiedernutzbarmachung von Flächen, die nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden (vgl. hierzu: Spannowsky, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: Mai 2011, § 13a Rdnr. 13). Bezüglich des östlich des ehemaligen Schwesternwohnheims gelegenen Plangebiets dürften die sachlichen Voraussetzungen des § 13a BauGB ebenfalls erfüllt sein. Auch Abrundungsflächen, die räumlich in den Außenbereich hineinragen, können Gegenstand eines Bebauungsplans der Innenentwicklung sein (Stüer, a. a. O., Rdnr. 850; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: März 2011, § 13a Rdnr. 27; Spannowsky, a. a. O., § 13a Rdnr. 13). Potentielle Flächen für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungs- oder Abrundungssatzung) kommen in aller Regel auch für die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13a BauGB in Betracht (Krautzberger, a. a. O., § 13a Rdnr. 32). Im vorliegenden Fall dürfte die fragliche Fläche durch die räumliche Nähe zu dem Schwesternwohnheim und zu dem Kinderheim noch hinreichend als Siedlungsfläche geprägt sein. Selbst wenn die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nicht vorgelegen haben sollten, hätte dies wegen der Heilungsvorschrift des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB keine Auswirkungen. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch unbeachtlich, wenn sie darauf beruht, dass die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend beurteilt worden sind. Für die Behauptung der Antragsteller, dass § 13a BauGB nicht irrtümlich, sondern trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen bewusst falsch angewandt worden sei, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Der Umstand allein, dass der Kreisausschuss des Kreises Bergstraße (bezüglich des östlichen Teils des Plangebiets) eine fehlerhafte Anwendung des § 13a BauGB rügte, führt nicht zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin eine bewusst unzutreffende, nicht mehr nachvollziehbare Beurteilung vorgenommen hat. Vielmehr ergibt sich aus der Bebauungsplanbegründung (S. 27) und Bl. 93 und 99 f. der Aufstellungsunterlagen, dass sich die Antragsgegnerin mit den Einwendungen des Kreisausschusses des Kreises Bergstraße auseinandergesetzt und aufgrund eigener rechtlicher Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein Fall der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegt. Dafür, dass der Plangeber, trotz Erkennens des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, diese Vorschrift bewusst falsch angewendet und damit absichtlich gegen das Gesetz verstoßen hat, ist nichts ersichtlich. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB konnte auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Anfertigung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB verzichtet werden. Selbst wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht vorgelegen haben sollten und daher eine Umweltprüfung erforderlich gewesen wäre, wäre ein entsprechender Fehler gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB festgelegte Entwicklungsgebot, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist (Halbsatz 1); die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden (Halbsatz 2); der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen (Halbsatz 3). Anhaltspunkte dafür, dass durch die vorliegende Planung die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Für die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausgehenden Ortsteil in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung ist hier nicht erkennbar. Im Übrigen wäre auch bei Unanwendbarkeit des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ein dann möglicher Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Schließlich liegen auch die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel nicht vor. § 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung wird den vorgenannten Anforderungen gerecht. Dies gilt insbesondere bezüglich des für die Antragsteller entstehenden Mehrverkehrs, der aus der Ausweisung des neuen Wohngebiets resultiert. Die Antragsgegnerin hat das Interesse der Anwohner der Erzbergstraße, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrs auf dieser Straße verschont zu bleiben, berücksichtigt und auch nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Den bestehenden Ermittlungspflichten ist die Antragsgegnerin in Bezug auf die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrsentwicklung dadurch nachgekommen, dass sie aufgrund der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (Köln-Arbeitsgruppe Verkehrsplanung, Ausgabe 2006) eine Abschätzung der Verkehrserzeugung vorgenommen hat. Es handelt sich hierbei um ein von der Hessischen Straßenbauverwaltung entwickeltes und bundesweit angewandtes wissenschaftliches Verfahren zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens aus Planungsvorhaben, das als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2009 - 7 D 106/08.NE - NVwZ-RR 2010, 263 [LS]). Das Verkehrsaufkommen aus der genehmigten Umnutzung des ehemaligen Schwesternwohnheims wird hiernach auf 39 Kraftfahrzeuge pro Tag geschätzt; das Verkehrsaufkommen aus den (neben dem ehemaligen Schwesternwohnheim) zusätzlich geplanten Wohngebäuden wird auf 110 Kraftfahrzeuge geschätzt. Insgesamt ergibt sich somit ein durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) von 149 Kraftfahrzeugen pro Tag. Dieser Abschätzung zufolge wird selbst bei einem sehr hoch angesetzten Spitzenstundenfaktor von 25 % des durchschnittlichen täglichen Verkehrs lediglich eine Spitzenstundenbelastung von 38 Kraftfahrzeugen auftreten und somit nur ca. alle 1,58 Minuten bzw. ca. alle 95 Sekunden ein Fahrzeug die neu geplante Stichstraße befahren. Die Spitzenstundenbelastung von 38 Kraftfahrzeugen/h bzw. die Tagesbelastung von 149 Kraftfahrzeugen/Tag liegt in einem Bereich, der für Wohngebiete eine übliche Verkehrsbelastung darstellt, und ist daher zu tolerieren. Soweit die Antragsteller rügen, dass der Anteil des nichtmotorisierten Individualverkehrs und der Anteil der durch Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs erledigten Wege zu hoch veranschlagt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verkehrsprognose eine worst-case-Betrachtung zugrundeliegt und jeweils der ungünstigste Grenzwert gewählt wurde. Auch ist zu berücksichtigen, dass in die Ermittlung die Gesamtzahl der Wege eingegangen ist, also auch diejenigen von Senioren, die überwiegend kein Kraftfahrzeug mehr führen werden, und diejenigen von Kindern, die noch kein Kraftfahrzeug führen dürfen und daher Wege zu Fuß, mit dem Fahrrad bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dass in dem Wohngebiet nicht, wie von der Antragsgegnerin angenommen, ca. 27 bis 29 Wohneinheiten, sondern 57 bzw. 66 Wohneinheiten entstehen würden, kann dies nicht nachvollzogen werden. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Baugenehmigung vom 16. September 2010 (Bl. 92 Gerichtsakte) sind im ehemaligen Schwesternwohnheim neun Wohnungen genehmigt worden. Des Weiteren ergibt sich aus den planerischen Festsetzungen, dass lediglich eine zusätzliche Anzahl von 18 bis 22 Wohneinheiten realisierbar ist. Soweit die Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung „zum Beweis der Tatsache, dass gemäß den Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zusätzlich zu dem Bestandsgebäude weitere 16 Doppelhäuser sowie ein Einzelhaus, jedenfalls aber weitere 66 Wohneinheiten planungsrechtlich zulässig sind und errichtet werden können“, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt haben, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantrag. Für die Behauptung der Antragsteller, es ließen sich nicht nur 20 Wohneinheiten, sondern 66 zusätzliche Wohneinheiten (16 Doppelhäuser sowie ein Einzelhaus) innerhalb der festgesetzten Baufenster realisieren, sprechen (unter Berücksichtigung der vom Planungsbüro auf der Grundlage der planerischen Festsetzungen angenommenen möglichen Bebauung) keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr erweisen sich die Behauptungen der Antragsteller als reine Spekulation ohne genügenden tatsächlichen Hintergrund. Einem Beteiligten ist es indes nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - BVerwG 4 B 249/89 - NVwZ-RR 1991, 118). Es handelt sich bei dem entsprechenden Beweisantrag somit um einen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantrag, der derart unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte. Durch die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache, die von einer Partei ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird, kann eine gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung indes nicht ausgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1998 - BVerwG 11 B 30/97 - NVwZ 1999, 654). Im Übrigen ergibt sich auch aus der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2011 zur Akte gereichten Stellungnahme des Planungsbüros Schweiger und Scholz vom 6. Dezember 2011, dass unter Berücksichtigung einer wirtschaftlich sinnvollen und marktüblichen Grundstücksausnutzung allenfalls 22 zusätzliche Wohneinheiten errichtet werden können. Es bestand auch keine Veranlassung, dem im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, „dass die durch die angefochtene Planung resultierende Zusatzbelastung der Grundstücke der Antragsteller oder sonstiger Anlieger des Plangebiets sich - ausgehend von der bisherigen Belastung - auf nicht weniger als 3 dB(A) belaufen wird und auf den genannten Grundstücken die Orientierungswerte nach DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50/40 dB(A) tags/nachts nicht überschritten werden“, nachzugehen. Auch insoweit handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantrag. Im Ergebnis beantragen die Antragsteller hiermit die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens (Schallimmissionsprognose). Dass aufgrund der geringen Zunahme des Straßenverkehrs eine Lärmbelastung entsteht, die die Antragsgegnerin hätte veranlassen müssen, ein schalltechnisches Gutachten einzuholen, ist indes nicht ersichtlich. Wie die Antragsgegnerin in ihrer Abschätzung der Verkehrserzeugung festgestellt hat, stellt die Tagesbelastung von 149 Kraftfahrzeugen bzw. die Spitzenstundenbelastung von 38 Kraftfahrzeugen eine für Wohngebiete übliche Belastung dar, so dass mit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nicht zu rechnen ist. Dies wird auch durch die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2011 (Bl. 151 ff. Gerichtsakte) vorgelegte Schalltechnische Stellungnahme „Verkehrslärm“ vom 2. Dezember 2011 belegt, wonach durch den Neubau der Erschließungsstraße und die Verkehrszusatzbelastung aus dem Plangebiet in der Nachbarschaft die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für reine Wohngebiete sicher eingehalten sind. Der Bebauungsplan lässt auch im Hinblick auf die Belange des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) keine Abwägungsfehler erkennen. Zwar kommt es durch die Planung zu einem Teilverlust der Eingrünung hinter dem ehemaligen Schwesterwohnheim und zu einer baulichen Nachverdichtung in diesem Bereich. Die Antragsgegnerin ist im Rahmen ihrer Abwägung aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kronenbereich des weiter östlich hangaufwärts liegenden Waldes die künftigen Gebäude überragt, so dass die Waldsilhouette des Hanges erhalten bleibt. Zudem wird die Höhe der baulichen Anlagen so begrenzt, dass eine höher liegende Bebauung nicht erdrückend wirkt. Auch die Festsetzung einer hangparallelen Firstrichtung mindert eine erdrückende Wirkung. Durch die festgesetzte Anpflanzung von Bäumen zwischen den Gebäuden und die umfangreichen Grünfestsetzungen im Plangebiet wird die Einbindung in das Landschaftsbild zusätzlich verbessert. Wie die Visualisierung einer (beispielhaften) künftig möglichen Bebauung und Eingrünung (Bl. 470 f. der Aufstellungsunterlagen) zeigt, wird einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die vorgenannten Maßnahmen effektiv entgegengewirkt. Die Umweltbelange sind - auch ohne die nicht erforderliche förmliche Umweltprüfung - in die Abwägung eingestellt worden. Dies ergibt sich aus den Ausführungen auf S. 15 ff. der Planbegründung (Bl. 463 ff. der Aufstellungsunterlagen). Es bestehen ferner keine artenschutzrechtlichen Bedenken, wie aus dem diesbezüglichen Fachbeitrag vom Juli 2009 (Bl. 478 ff. der Aufstellungsunterlagen) folgt. Die Antragsteller vermögen schließlich auch nicht mit ihrer Rüge durchzudringen, dass die Antragsgegnerin ihre Pflicht verletzt habe, alternative Standorte zu prüfen, die weniger intensive Eingriffe in Natur und Landschaft auslösen würden. Im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 13a BauGB müssen Standortalternativen aus dem Blickwinkel des Umweltschutzes nicht geprüft werden, denn eine Pflicht zur Prüfung von Alternativen ist beim Bebauungsplan in der Regel nur nach der Anlage 1 zum Baugesetzbuch Nr. 2.d) geboten, also im Rahmen der im vereinfachten Verfahren gerade ausgeschlossenen Umweltprüfung (vgl. Schrödter, ZfBR 2010, 422 ). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan FÜ 58 „Ehemaliges Schwesternwohnheim“ der Antragsgegnerin. Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Ortsrand der Kerngemeinde Fürth und umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Fürth: Flur 12, Flurstücke Nrn. 13/5, 13/16 und 13/22. Es hat eine Gesamtgröße von 1,30 ha. Hiervon entfallen ca. 0,32 ha auf eine bestehende und als Erhalt bzw. zur ökologischen Aufwertung festgesetzte Waldfläche. Der Bebauungsplan weist das Gebiet im Übrigen als allgemeines Wohngebiet (WA) aus. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig sind. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird weiterhin festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen bestimmt. Die zulässige Zahl der Wohnungen wird auf maximal zwei Wohnungen je abgeschlossenem Wohngebäude begrenzt. Für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindliche Bestandsgebäude (Martinsheim) wird die Zahl der Wohnungen nicht begrenzt. Für das Plangebiet wird die offene Bauweise dahingehend eingeschränkt, dass nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. Die Mindestgröße der Wohnbaugrundstücke wird im Plan auf 500 m² festgesetzt. Das 1966 vom Orden der Dominikanerinnen zur Heiligen Maria Magdalena erworbene Martinsheim war zunächst als Erholungsstätte für Ordensangehörige gedacht, wurde dann aber über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Arbeit des Caritasverbandes als Altenpflegeheim für Menschen mit katholischer Bindung genutzt. Die entsprechende Nutzung wurde seitens des Ordens vor einiger Zeit eingestellt und das Anwesen veräußert. Dies war Anlass für die vorliegende Planung. Im Zuge der Prüfung von Möglichkeiten der Folgenutzung wurde über Erhalt oder Abbruch der Immobilie nachgedacht. Man entschied sich für eine Sanierung und Umnutzung zu Wohnzwecken. Beabsichtigt ist eine angemessene Nachverdichtung der Bebauung im Sinne der Innenentwicklung. Die Antragsteller sind Eigentümer von je mit einem Wohnhaus bebauten, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen, Grundstücken Erzbergstraße … und …. Die Grundstücke grenzen - getrennt durch die Erzbergstraße - an den Planbereich an. Die Bauleitplanung der Antragsgegnerin für den vom Bebauungsplan umfassten Bereich stellt sich wie folgt dar: Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Plangebiet als „Sonderbaufläche-Altenerholung“ bzw. (im östlichen Bereich) als „Fläche für Wald“ dargestellt. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss in ihrer Sitzung am 1. Dezember 2008 die Aufstellung des Bebauungsplans FÜ 58 „Ehemaliges Schwesterwohnheim“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13a BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 11. Dezember 2008 ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Ferner wurde gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugleich öffentlich bekannt gemacht, dass sich die Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung (vom 22. Dezember 2008 bis einschließlich 30. Januar 2009) über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich ebenfalls innerhalb dieser Frist zur Planung äußern kann. Die (berührten) Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 beteiligt. Der Kreisausschuss des Kreises Bergstraße erhob mit Schreiben vom 29. Januar 2009 Bedenken gegen die Durchführung der Planung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Die Anwendung dieses Planungsinstruments sei lediglich bis zur rückwärtigen (östlichen) Gebäudekante des ehemaligen Schwesternwohnheims nachvollziehbar. Die darüber hinaus in Richtung Osten geplante überbaubare Fläche sei aufgrund der sehr steilen Topographie und des ausgeprägten Waldbestandes nicht mehr dem Innenbereich zuzuordnen, weshalb das „Normalverfahren“ inklusive eines Umweltberichts, der sich insbesondere mit dem Artenschutz auseinandersetzen müsse, zur Anwendung kommen müsse. Das Regierungspräsidium Darmstadt erhob mit Schreiben vom 10. März 2009 aus regionalplanerischer Sicht und aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege Bedenken gegen die Bauleitplanung. Es regte ebenfalls an, das zweistufige Normalverfahren (Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplan) mit integriertem Umweltbericht zu wählen. Bereits das bestehende Schwesternheim besitze aufgrund der exponierten Lage eine erhebliche Fernwirkung und stelle eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Bei Realisierung der vorliegenden Planung würde die Bebauung den heutigen Bestand noch um 5 m überragen und in seiner Querrichtung um 30 m erweitern. Die Bebauung würde daher zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes führen. Auch sei zu prüfen, ob bei Realisierung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 42 BNatSchG in der Fassung vom 12. Dezember 2007 erfüllt würden. Mit am 19. März 2009 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben erhob eine Bürgerinitiative „Scheppelbebauung und Südumgehung Fürth“, zu deren Unterzeichnern u. a. die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens gehören, Einwendungen gegen die Planung. Sie äußerte die Besorgnis, dass bei Umsetzung der Planung das vorhandene Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werde. Außerdem erhob sie Einwendungen gegen die vorgesehene innergebietliche Erschließung. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 29. Juni 2009 aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen Änderungen des Planentwurfs und die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans. Insbesondere wurde das Erschließungskonzept für das Plangebiet geändert. Ferner wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung in Auftrag gegeben. Nach der am 10. Juli 2009 erfolgten amtlichen Bekanntmachung des geänderten Bebauungsplans lag dieser in der Zeit vom 20. Juli 2009 bis 21. August 2009 öffentlich aus. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden erneut mit Schreiben vom 16. Juli 2009 beteiligt. Mit Beschluss vom 1. Februar 2010 entschied die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 20. August 2010 ortsüblich bekannt gemacht. Am 13. Oktober 2010 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans eine Bebauung ermöglicht werde, die neben der Verunstaltung des Landschaftsbildes die direkte Umgebung der Grundstücke der Antragsteller völlig umgestalte und erhebliche Auswirkungen auf diese Grundstücke, insbesondere in Form von zusätzlichen Immissionen, Gefahr von Bodenerosion und Verlust des benachbarten Naturraumes und Erholungsgebiets, haben werde. Der Bebauungsplan sei auch bereits aus formellen Gründen unwirksam, da an der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan der Gemeindevertreter X..., wohnhaft Am Scheppel …, mitgewirkt habe, dessen Wohnhaus sich in unmittelbarer Nähe des Plangebiets befinde. Als Anlieger des geplanten Wohngebiets sei der Gemeindevertreter X... in vergleichbarer Weise wie die Antragsteller von den Auswirkungen der Planung, insbesondere der zusätzlichen Verkehrsbelastung, nachteilig betroffen. Ferner lägen die Voraussetzungen für ein Bauleitplanverfahren gemäß § 13a BauGB für einen ganz wesentlichen Teil des Plangebiets nicht vor. Gegen eine Zuordnung des Plangebiets zum Siedlungsbereich spreche, dass der ausgewiesene Bereich (abgesehen von dem im Plangebiet liegenden Schwesternwohnheim) keinerlei Bebauung aufweise. Es handele sich vielmehr um eine dicht bewachsene Waldfläche, die zudem topographisch einer Hanglage zuzuordnen sei. Von einer „Abrundung“ einer bestehenden Siedlungsstruktur könne nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB auf eine Unbeachtlichkeit der fehlerhaften Verfahrenswahl berufen. Ein bewusst unzutreffendes Beurteilen der Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB sei vom Schutzbereich des § 214 Abs. 2a BauGB gerade nicht umfasst. Insbesondere im Hinblick auf die von dem Kreisausschuss des Kreises Bergstraße in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2009 geäußerte ausdrückliche Rüge des fehlerhaften Verfahrens sei von einer bewusst fehlerhaften Anwendung des § 13a BauGB, die zur Beachtlichkeit des Verfahrensmangels führe, auszugehen. Folglich liege ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 2a BauGB vor, da dem Entwurf des Bebauungsplans kein Umweltbericht angefügt worden sei. Ferner liege ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Der Flächennutzungsplan weise für das Plangebiet die Festsetzung einer „Sonderbaufläche-Altenerholung“ bzw. „Waldfläche“ vor. Die seitens der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung eines allgemeinen Wohngebiets lasse sich damit nicht in Einklang bringen. Auch insoweit scheide eine Planerhaltung gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB angesichts der bewussten Verkennung der Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB aus. Der Bebauungsplan verstoße zudem in mehrfacher Hinsicht gegen das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu beachtende Abwägungsgebot. Entgegen der tatsächlichen planungsrechtlichen Situation gehe die Antragsgegnerin fälschlicherweise davon aus, dass das Plangebiet nach dem bisherigen Bestand zum Innenbereich gehöre. Außerdem liege eine Abwägungsfehleinschätzung bezüglich der Immissionsbelastung vor. Nach den Angaben des Investors würden in dem Baugebiet insgesamt 57 neue Wohneinheiten entstehen. Die Antragsteller würden durch die im Plangebiet entstehende zusätzliche Verkehrsbelastung in erheblichem Maß betroffen, da sich ihr Grundstück in unmittelbarer Nähe zur geplanten Erschließungsstraße befinde. Die Erschließung des Plangebiets erfolge über die Erzbergstraße und die im Plangebiet befindliche Stichstraße. Diese Stichstraße zweige in einem spitzen Winkel von etwa 45° nach links ab und weise zudem eine erhebliche Steigung auf, die im Bebauungsplan mit 13,2 % angegeben werde. Es sei damit zu rechnen, dass der Zu- und Abgangsverkehr an der Einmündung der Erzbergstraße in das Plangebiet stark abbremsen und dann wieder in die steile Auffahrt in das Plangebiet hinein beschleunigen müsse. Dies werde ganz erhebliche Immissionen in Form von Lärm und Abgasen verursachen. Bei ihrer Bewertung der Verkehrssituation gehe die Antragsgegnerin von einem Gesamtverkehrsaufkommen von 149 Kraftfahrzeugen pro Tag aus. Die Spitzenstundenbelastung beziffere sie mit 38 Kraftfahrzeugen. Diese Annahmen seien unzutreffend. Insbesondere sei der Anteil des nichtmotorisierten Individualverkehrs mit 30 % zu hoch angesetzt worden. Angesichts der starken Hanglage sei ein nennenswerter Fahrradverkehr ebenso unrealistisch wie ein nennenswerter Fußgängerverkehr. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass der Anteil der durch Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs erledigten Wege mit 5 % veranschlagt werde. In der Planbegründung (S. 8) führe die Antragsgegnerin selbst aus, dass das Gebiet nur schlecht an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden sei. Fehlerhaft sei auch, dass im Hinblick auf das Schwesternwohnheim lediglich von einem gegenwärtig genehmigten Bestand von neun Wohnungen für 16 Bewohner ausgegangen werde. Auch bezüglich des Ortsbildes liege eine Abwägungsfehleinschätzung vor. Erhebliche Teile des Plangebiets lägen im Bereich des bewaldeten Hügels namens Scheppel. Die geplante Bebauung würde das Landschaftsbild zerstören und den Gesamteindruck nachteilig beeinflussen. Aufgrund der starken Hanglage und der zulässigen Gebäudehöhen sei mit einer deutlichen Überschreitung der Firsthöhe des vorhandenen Baukörpers des ehemaligen Schwesternwohnheims zu rechnen. Schließlich sei die Abwägung auch deshalb fehlerhaft, weil Alternativstandorte für die Planung eines Wohngebiets nicht erwogen worden seien. Vor dem Hintergrund, dass eine beträchtliche Waldfläche gerodet werden solle, hätte die Antragsgegnerin erwägen müssen, ob sie die Interessen des Investors nicht hätte zurückstellen müssen, weil andere Flächen in der Gemeinde vorhanden seien, deren Nutzung als Wohnfläche keine derart intensiven Eingriffe in Natur und Landschaft auslösen würden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan FÜ 58 „Ehemaliges Schwesternwohnheim“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO. Hierbei könne dahinstehen, ob Herr X... unberechtigterweise an der Entscheidung mitgewirkt habe. Der Bebauungsplan sei jedenfalls nach § 25 Abs. 6 Satz 2 HGO als wirksam zu betrachten, da die Sechs-Monats-Frist seit Beschlussfassung bzw. seit öffentlicher Bekanntmachung abgelaufen sei. Auch sei das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren nach § 13a BauGB statthaft. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne von § 13a BauGB. Hierbei könne dahinstehen, ob der Bebauungsplan den Innen- oder Außenbereich betreffe, da der Begriff der Innenentwicklung nicht mit dem Innenbereich des § 34 BauGB gleichzusetzen sei. Für die Zuordnung eines Bebauungsplans zu § 13a BauGB sei nach der Zielsetzung des Gesetzgebers nicht allein der planungsrechtliche Status der Fläche, die überplant werden soll, maßgeblich. Entscheidend sei vielmehr, ob mit der Planung die gesetzliche Zielrichtung verfolgt werde. So würde auch die Überplanung einer Außenbereichsinsel im Innenbereich regelmäßig dem § 13a Abs. 1 BauGB unterfallen, weil keine gezielte Inanspruchnahme von Flächen außerhalb der Ortslage erfolge. Gleiches müsse für eine Konversionsfläche gelten, die außerhalb der Ortslage liege und die trotz vorhandener Bausubstanz wegen des Fortfalls der prägenden Wirkung der aufgegebenen Nutzung als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB eingestuft werden könnte. Auch unterfielen Flächen, die mittels einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden dürften, dem Anwendungsbereich des § 13a BauGB. Hierbei komme es nicht auf eine „Abrundung“ an, sondern darauf, dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt seien. Wenn § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den Innenbereich zulässt, könne nur eine Prägung minderer Art gemeint sein. Eine solche Prägung sei im vorliegenden Fall durch die räumliche Nähe zu der bereits vorhandenen Bebauung des Schwesternwohnheims sowie des Kinderheims gegeben. Selbst wenn die Anwendung des § 13a BauGB im vorliegenden Fall nicht statthaft wäre, sei dies gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Ein bewusst unzutreffendes Urteil über die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB liege nicht vor. Die Anfertigung eines Umweltberichts sei gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich. Selbst wenn die Anwendbarkeit des § 13a BauGB zu verneinen sei, sei das Absehen von einer Umweltprüfung gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Auch das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht zu beachten. Selbst wenn § 13a BauGB nicht einschlägig sein sollte, sei dieser Fehler gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Die örtliche Lage sowie die bauplanungsrechtliche Situation sei durch die Antragsteller nicht richtig dargestellt worden. Die in der Antragsschrift genannte Zahl von 57 neuen Wohnungen im Plangebiet sei nicht zutreffend. Im Schwesternwohnheim seien neun Wohnungen genehmigt, davon einige Kleinwohnungen für nur eine Person. Aus den planungsrechtlichen Festsetzungen ergebe sich, dass lediglich eine zusätzliche Anzahl von 18 bis 20 Wohneinheiten realistisch sei; dies ergebe eine Summe von 27 bis 29 Wohneinheiten. Eine bedeutsame Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes liege ebenfalls nicht vor. Durch die Planung werde die zulässige Bauhöhe gegenüber der üblichen und nach § 34 BauGB im vorderen Grundstücksbereich auch realisierbaren Gebäudehöhe begrenzt. Das durch die beiden Wohnheime ganz wesentlich geprägte Ortsbild werde durch die aufgelockerte Planung verbessert. Auch die Festsetzung von Bäumen verbessere die Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild. Die geschlossene Waldfläche oberhalb des Plangebiets bleibe erhalten. Das in der Antragsschrift behauptete deutlich erhöhte Verkehrsaufkommen in der Erzbergstraße sei nicht zu erwarten. Das üblicherweise in Wohngebieten zu erwartende Verkehrsaufkommen werde nicht überstiegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verfahrensakten der Antragsgegnerin (4 Ordner) Bezug genommen.