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Urteil

4 A 152/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0710.4A152.11.0A
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Leitsätze
1. Ein halbautomatisches Kleinkaliber-Wechselsystem unterfällt - als wesentlicher Teil einer Schusswaffe - in Kombination mit der Schusswaffe, für die es bestimmt ist, dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV (Ausschluss vom Schießsport). 2. Die eine Kriegs(schuss)waffe kennzeichnenden Merkmale können auch heute noch den außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zu § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e WaffG (a.F.) entnommen werden. 3. Für den durch die kennzeichnenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck, den die zu beurteilende Waffe hinterlässt, kann eines der angeführten Merkmale ausreichen, wenn es für eine Kriegswaffenoptik deutlich prägend ist, andererseits ist nicht schon allein bei Vorliegen nur eines dieser Merkmale zwingend von dem Anschein einer Kriegswaffe auszugehen. 4. Die Feststellung der -äußeren Typidentität- (Nr. 15.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) zu § 15 WaffG) setzt nicht eine ins Detail gehende, an der Waffentechnik orientierte Identitätsprüfung voraus, sondern muss an das Vorliegen kriegswaffentypischer, äußerer und damit leicht zu erkennender Merkmale der Waffe anknüpfen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein halbautomatisches Kleinkaliber-Wechselsystem unterfällt - als wesentlicher Teil einer Schusswaffe - in Kombination mit der Schusswaffe, für die es bestimmt ist, dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV (Ausschluss vom Schießsport). 2. Die eine Kriegs(schuss)waffe kennzeichnenden Merkmale können auch heute noch den außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zu § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e WaffG (a.F.) entnommen werden. 3. Für den durch die kennzeichnenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck, den die zu beurteilende Waffe hinterlässt, kann eines der angeführten Merkmale ausreichen, wenn es für eine Kriegswaffenoptik deutlich prägend ist, andererseits ist nicht schon allein bei Vorliegen nur eines dieser Merkmale zwingend von dem Anschein einer Kriegswaffe auszugehen. 4. Die Feststellung der -äußeren Typidentität- (Nr. 15.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) zu § 15 WaffG) setzt nicht eine ins Detail gehende, an der Waffentechnik orientierte Identitätsprüfung voraus, sondern muss an das Vorliegen kriegswaffentypischer, äußerer und damit leicht zu erkennender Merkmale der Waffe anknüpfen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung. (§§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Die allein angegriffene, im Bescheid des Bundeskriminalamts vom 26.02.2010 unter Nr. 8 getroffene Feststellung, wonach das dem Bundeskriminalamt zur Beurteilung vorgelegte halbautomatische Kleinkaliber-Wechselsystem von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV erfasst wird, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Aufhebung dieser Feststellung durch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ist somit zu Recht erfolgt, die Berufung der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Zu der von der Klägerin mit ihrer Klage angegriffenen Feststellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV ist nach Abs. 4 der vorgenannten Vorschrift das Bundeskriminalamt befugt; dieses entscheidet darüber in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 5 WaffG. Das von der Klägerin dem Bundeskriminalamt zur Beurteilung vorgelegte halbautomatische Kleinkaliber-Wechselsystem unterfällt auch der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV. Bei einem Wechselsystem wie dem hier in Rede stehenden handelt es sich nach den Begriffsbestimmungen zum WaffG (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG) um einen wesentlichen Teil einer Schusswaffe. Unter Wechselsystemen hat man nach Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 3.5 der genannten Anlage Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses zu verstehen. Lauf und Verschluss sind nach Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG wesentlicher Teil einer Schusswaffe. Wechselsysteme stehen daher nach der Gleichstellungsklausel der Begriffsbestimmungen (Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG) den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind, soweit im WaffG nichts anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung im WaffG ist in Bezug auf den hier in Rede stehenden wesentlichen Teil einer Schusswaffe in Gestalt eines Wechselsystems nicht erkennbar. Daraus, dass die zitierte Gleichstellungsklausel Wechselsysteme den Schusswaffen gleichstellt, für die sie bestimmt sind, leitet der Senat ab, dass Wechselsysteme in Kombination mit den Schusswaffen, für die sie vorgesehen sind, der Beurteilung nach § 6 Abs. 1 AWaffV unterliegen, also bei Vorliegen der in der dieser Vorschrift genannten tatbestandlichen Voraussetzungen vom Schießsport ausgeschlossen sind. Dafür spricht der Wortlaut des § 15 a Abs. 4 WaffG. Die genannte Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium des Inneren zum Erlass einer Rechtsverordnung, in der bestimmt wird, dass bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise vom Schießsport ausgeschlossen sind. Damit werden durch die AWaffV bestimmte Schusswaffen, aber auch wesentliche Teile davon („teilweise“) vom Schießsport ausgeschlossen. Wechselsysteme, die - wie dargelegt - als wesentlicher Teil einer Schusswaffe anzusehen sind, fallen also darunter, während etwa Magazine, die nicht in dem abschließenden Katalog der Nr. 1.3 („Wesentliche Teile von Schusswaffen“) der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG aufgeführt sind, von der Regelung des § 6 Abs. 1 AWaffV nicht erfasst werden. (vgl. dazu: Lehmann/Soens, Aktuelles Waffenrecht, Loseblattsammlung, 104. Aktualisierungslieferung, Stand: 5/2012, § 15 a Rn 21, 23). Maßgeblich für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 AWaffV ist damit, für welche Schusswaffe(n) das von der Klägerin vorgelegte Wechselsystem bestimmt ist. Dem Antrag der Klägerin auf Beurteilung des Wechselsystems sowie den diesbezüglichen Erläuterungen und den weiteren auf dieses Wechselsystem bezogenen technischen Angaben in der Behördenakte (Bd. 1, Bl. 8, 9) ist zu entnehmen, dass das hier in Rede stehende Wechselsystem für alle zivilen Versionen der vollautomatischen Kriegswaffe Baureihe Colt M 16 / AR 15 bestimmt ist. Die Klägerin hat dem Bundeskriminalamt eine Musterwaffe vorgelegt, in deren unteres Waffengehäuse (lower receiver) das Wechselsystem eingebaut war. Diese Musterwaffe, bzw. deren unteres Waffengehäuse, war den baugleichen halbautomatischen Schusswaffen des Systems Colt AR 15 Sporter / Oberland Arms OA 15 / Sabre Defence XR 15 vergleichbar, also den zivilen Versionen der zuvor genannten vollautomatischen Kriegswaffe. Wegen der Baugleichheit der zuvor genannten Zivilversionen konnte vom Bundeskriminalamt das Wechselsystem im eingebauten Zustand mit dem lower receiver der Musterwaffe beurteilt werden. Nur auf die mit der Musterwaffe baugleichen Versionen bezieht sich deshalb auch die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV vorgenommene Beurteilung des Bundeskriminalamtes. Ist also - wie hier - die zu beurteilende Schusswaffe modulartig aufgebaut, ist die vom Bundeskriminalamt vorzunehmende Beurteilung nach § 6 Abs. 1 AWaffV auf die dazu vorgelegte Waffe in ihrer konkreten Beschaffenheit, also mit den verwendeten Modulen, zu beziehen. Der Beurteilung unterliegt vorliegend mithin das von der Klägerin vorgelegte Kleinkaliber-Wechselsystem CZ Modell V 22, Kaliber .22 l.r in Kombination mit der Waffe, für die dieses System bestimmt ist, also den baugleichen zivilen Versionen der Kriegswaffe Colt M 16 / AR 15, wie z.B. der im angegriffenen Bescheid benannten Waffe Sabre Defence XR 15. In diesem Zusammenhang ist damit also von Bedeutung, dass die beurteilte Musterwaffe über einen feststehenden und nicht über einen ausziehbaren oder drehbaren (Teleskop-) Schaft verfügt. Zwar ist davon auszugehen, dass aufgrund des modulen Aufbaues der Waffe der Schaft entsprechend veränderbar wäre. Indes hat diese Version / Modifikation der zu beurteilenden Schusswaffe nicht dem Bundeskriminalamt zur Beurteilung vorgelegen und wird daher in dieser Ausgestaltung auch nicht von der entsprechenden Feststellung erfasst. Gleiches gilt beispielsweise auch in Bezug auf das - im Bescheid mit der Musterwaffe abgelichtete - Magazin. Nur dessen kurze Version stand zur Beurteilung, auch wenn in der Musterwaffe evtl. eine lange Version Verwendung finden könnte. Da die Hülsenlänge der in der vorgelegten halbautomatischen Schusswaffe verwendeten Munition aufgrund des zum Einsatz kommenden Kleinkaliber-Wechselsystems unstreitig weniger als 40 mm beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 lit. c AWaffV), ist für einen Ausschluss vom sportlichen Schießen entscheidend, ob diese Schusswaffe ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorruft. Vollautomatische Kriegswaffen sind die in der Kriegswaffenliste unter Nr. 29 lit. a - c aufgeführten Schusswaffen, also insbesondere Maschinenpistolen, Maschinengewehre und Schnellfeuergewehre (Sturmgewehre). Zu letzteren zählt die u.a. in der Armee der Vereinigten Staaten von Amerika Verwendung findende Waffe Colt M 16 / AR 15, in deren oben genannten Zivilversionen das Kleinkaliber-Wechselsystem Verwendung findet und die wegen der optischen Nähe, die die Zivilversionen zu ihr aufweisen, hier vom Bundeskriminalamt zutreffend zu einer vergleichenden Beurteilung herangezogen worden ist. Der Senat vertritt die auch in der Literatur vertretene Rechtsauffassung, dass wegen der Anlehnung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV an die frühere Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e des bis zum 31.03.2003 geltenden WaffG (a.F.) die zu dieser Verbotsvorschrift entwickelten, in den ehemaligen Verwaltungsvorschriften zu dieser Vorschrift (Nr. 37.2.4 WaffVwV a.F.) angeführten Merkmale einer Kriegswaffe weiterhin zu einer Beurteilung herangezogen werden können (s. Papsthart, in: Steindorf / Heinrich / Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 6 AWaffV Rn 5). Zu diesen eine Kriegsschusswaffe kennzeichnenden Merkmalen zählen auch heute noch ein herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin, ferner Mündungsfeuerdämpfer (bzw. Mündungsbremse / Stabilisator), Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am Handlauf, ein pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff, eine Aufstützvorrichtung sowie eine (Teleskop-) Schulterstütze, die teilweise kipp- oder schiebbar ist. In diesem rechtlichen Zusammenhang ist es nach Auffassung des Senats nicht entscheidungsrelevant, dass die von der Klägerin vorgetragene, wohl zutreffend dargestellte Entwicklung im Sportwaffenbereich nach dem Wegfall des Verbotes des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e WaffG a.F. dazu geführt hat, die im Schießsport verwendeten Schusswaffen in Optik und Waffentechnik den Kriegswaffen nachzuempfinden, so dass die oben genannten kriegswaffentypischen Merkmale inzwischen auch bei vielen im Schießsport verwendeten Waffen zu finden sind. Bei einer Zivilversion einer Kriegswaffe handelt es sich um eine Waffe, die wegen der optischen Nähe zu dieser potentiell den Anschein einer Kriegswaffe hervorrufen kann; ob sie dem Gesamteindruck nach diesen Anschein auch tatsächlich erweckt, ist eine Einzelfallfrage, die vom Bundeskriminalamt zu beurteilen ist und der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ob der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe durch die oben genannten Merk-male hervorgerufen wird, beurteilt sich nach objektiven Kriterien, nämlich nach dem durch die kennzeichnenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck, den die zu beurteilende Waffe hinterlässt. Dabei kann eines der angeführten Merkmale ausreichen, wenn es für eine Kriegswaffenoptik deutlich prägend ist, andererseits ist nicht schon allein bei Vorliegen nur eines dieser Merkmale zwingend von dem Anschein einer Kriegswaffe auszugehen. Für die Beurteilung, ob der Anschein einer Kriegswaffe hervorgerufen wird, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und nicht auf die Sicht eines Waffenfachmannes abzustellen (s. BVerwG, Beschluss vom 19.05.1998 - 1 B 22/98 - NVwZ - RR 1998, 559). In diesem zuvor beschriebenen Sinne interpretiert der Senat die - das Gericht nicht bindende - entsprechende Bestimmung der (neuen) Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 05.03.2012, die am 23.03.2012 in Kraft getreten ist. Gemäß Nr. 15.9 zu § 15 WaffG ist der Anschein nach objektiven Kriterien zu bestimmen und er ist bei einer äußeren Typidentität anzunehmen. Die Feststellung der „äußeren Typidentität“ setzt damit nach Auffassung des Senats nicht eine ins Detail gehende, an der Waffentechnik orientierte Identitätsprüfung voraus. Vielmehr muss eine Prüfung der Typidentität an das Vorliegen kriegswaffentypischer, äußerer und damit leicht zu erkennender Merkmale der Waffe anknüpfen und letztlich den Gesamteindruck bewerten, den die Waffe bei objektiver und nicht durch entsprechende Fachkunde beeinflusster Betrachtung erweckt. Einem Abstellen auf die bereits zu der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e WaffG a.F. entwickelten Grundsätze steht nicht die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung speziell zur Einführung des § 42a WaffG in der BT-Drs. 16/7717 (Seite 23) betreffend die „Vollautomaten“ entgegen, auf die die Beklagte hingewiesen hat. Der Begriff der Anscheins-Kriegswaffe oder auch der des „Vollautomaten“ wird in der Nr. 1.6 des Unterabschnitts 1 der Begriffsbestimmungen (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG) nicht verwendet. Das im Jahr 2008 eingeführte Verbot des Führens von Anscheinswaffen geht sehr viel weiter und erfasst (neben anderen Waffenarten) alle Anscheinsfeuerwaffen. Dieses Verbot hat eine andere Zielsetzung als die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 1 AWaffV für den Schießsport. Auch die Begründung auf Seite 22 (1. Spalte unten) des Gesetzentwurfs der Bundesregierung macht deutlich, dass für den Schießsport spezielle Regelungen greifen. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 16/8224 vom 20.02.2008), der der Gesetzgeber bei der Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2008 gefolgt ist, stellt klar, dass Ziel des § 42a WaffG die Verdrängung originalgetreuer Schusswaffenimitate aus der Öffentlichkeit ist und der Begriff der Anscheinswaffe auf alle Imitate von Feuerwaffen erstreckt wird, so dass Attrappen von Kurz- und Langwaffen gleichermaßen erfasst sind. Gegenstand der Regelung sind also Attrappen und nicht etwa funktionsfähige Feuerwaffen. Für erlaubnispflichtige Feuerwaffen (z.B. von Jägern und Sportschützen) kommt § 42a WaffG damit nicht zur Anwendung (s. Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 16/8224, Seite 19). Der schießsportliche Bereich wird durch diese Regelung deshalb nicht betroffen, so dass auch keine Notwendigkeit bestand, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der AWaffV unter diesem Gesichtspunkt anzupassen (s. Papsthart, a.a.O., § 6 AWaffV Rn 4 a.E.). Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen, für eine Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV maßgeblichen Grundsätze ist in Bezug auf die vorgelegte Musterwaffe festzustellen, dass diese - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - mit Ausnahme des pistolenartigen, mit dem Abzug kombinierten Griffs keine Merkmale aufweist, die eine Kriegswaffe, hier speziell die Waffe Colt M 16 / AR 15, kennzeichnen. Der Kriegswaffentyp Colt M 16, dessen Abbildung von der Klägerin in der Klageschrift vorgelegt worden ist, ist gekennzeichnet durch einen pistolenartigen, mit dem Abzug kombinierten Griff, ein über diesen Griff hinausragendes langes Magazin, einen mit Kühlrippen versehenen Handlauf, einen Mündungsfeuerdämpfer sowie einen Tragegriff mit integrierter Visiereinrichtung. Unabhängig davon, ob auch letztgenanntes Merkmal als ein zusätzliches, eine Kriegswaffe kennzeichnendes Merkmal zu betrachten ist, wozu der Senat neigt, weist die dem Bundeskriminalamt zur Beurteilung vorgelegte, oben näher beschriebene Musterwaffe keines der vorgenannten Merkmale auf, mit Ausnahme des besagten pistolenartigen, mit dem Abzug kombinierten Griffs. Die Musterwaffe ruft danach nach Auffassung des Senats in ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervor. Dem hier allein verbleibenden Kriegswaffenmerkmal kommt für den Gesamteindruck, den die Musterwaffe auf einen waffentechnisch nicht versierten Betrachter bewirkt, keine deutlich prägende Rolle zu. Allenfalls in Kombination mit einem langen, über den Griff hinausragenden Magazin könnte ein anderer, an eine Kriegswaffe des hier in Rede stehenden Typs erinnernder Gesamteindruck entstehen. Denn die Magazingröße spielt auch nach Auffassung des Senats beim äußeren Erscheinungsbild, das den Anschein einer Kriegswaffe hervorruft, eine ganz entscheidende Rolle, da die Magazingröße deutlich sichtbares Erkennungsmerkmal für eine vollautomatische Selbstladewaffe in militärischer Verwendung ist. Halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat, sind deshalb auch bereits nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen. Magazine mit einer Kapazität von mindestens 20 bis 30 Schuss werden im militärischen Bereich verwendet. Diesem Umstand wird daher Rechnung getragen, wenn man die Magazingröße als ein die Kriegswaffenoptik ganz maßgeblich prägendes Merkmal betrachtet (vgl. zum Ganzen: Papsthart, a.a.O., § 6 AWaffV Rn 7). Die Frage, wie die vorgenannte Kombination zu beurteilen ist, muss hier indes nicht abschließend beantwortet werden, da in der vorgelegten Musterwaffe ein kurzes, die Kapazität von zehn Patronen nicht übersteigendes Magazin zum Einsatz kommt und die Verwendung eines langen Magazins im Feststellungsbescheid ausgeschlossen werden kann. Die von der Klägerin beantragte und wegen der gerichtlichen Aufhebung der Nr. 8 des Feststellungsbescheides hier vom Bundeskriminalamt noch zu treffende Feststellung muss daher beinhalten, dass das konkrete Kleinkaliber-Wechselsystem, auf das sich der Antrag bezieht, in Kombination mit der ebenfalls vorgelegten Musterwaffe vom Schießsport nicht ausgeschlossen ist. Die Feststellung sollte deutlich erkennen lassen, auf welche Version der Musterwaffe sie sich bezieht und dass die Feststellung nur für den Fall gilt, dass die Waffe mit einem Magazin verwendet wird, dessen Kapazität zehn Patronen nicht übersteigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss : Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin, eine Waffengroßhandels-, Im- und Exportfirma, wendet sich gegen die Feststellung des Bundeskriminalamts, dass ein Kleinkaliber-Wechselsystem für halbautomatische Schusswaffen vom Verbot zur schießsportlichen Verwendung erfasst wird, weil eine mit dem Wechselsystem ausgestattete Schusswaffe optisch einer vollautomatischen Kriegswaffe vergleichbar sei. Die Klägerin beantragte mit Anschreiben vom 20.09.2005 für ein von der Firma Ceska Zbrojovka a.s. hergestelltes halbautomatisches Wechselsystem (Kaliber .22 l.r.) waffenrechtliche Feststellungen durch das Bundeskriminalamt. Das Wechselsystem möchte die Klägerin an Sportschützen vertreiben. Mit dem Wechselsystem werden Kleinkaliberpatronen mit 17 mm Hülsenlänge verschossen. Bei diesen Kleinkaliberpatronen handelt es sich um die im sportlichen Bereich am meisten eingesetzte Munition. Nach Angaben der Klägerin ist das Wechselsystem für sog. Zivilversionen der Selbstladegewehre der Baureihe Colt AR15 / M16 bestimmt. In anderen Zivilversionen des Modells AR15 findet je nach Ausführung - wie in der Militärversion des US-Sturmgewehrs M16 - auch sogenannte Nato-Munition im Kaliber 5,56 x 45 mm Verwendung und keine Kleinkaliber-Munition wie in dem Wechselsystem. Die Länge, nicht die Höhe, des für das Kleinkaliber-Wechselsystem bestimmten Magazins ist trotz kürzerer Hülsenlänge der Patronen dem der Baureihe Colt AR15 / M16 gleich. In der Anlage zum Feststellungsantrag befanden sich Beschreibungen und eine CD mit Fotos des Kleinkaliber-Wechselsystems. Der Antrag wurde zunächst nicht bearbeitet. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt legte die Klägerin ein Muster des Kleinkaliber-Wechselsystems mit anmontiertem unterem Waffengehäuse und Festschaft vor. Das untere Waffengehäuse war den baugleichen halbautomatischen Schusswaffen des Systems Colt AR15 Sporter / Oberland Arms OA15 / Sabre Defence XR15 vergleichbar. Nach Anhörung der zuständigen Behörden der Länder (§ 2 Abs. 5 WaffG) und nach waffenrechtlicher Prüfung traf das Bundeskriminalamt mit Bescheid vom 26.02.2010 verschiedene Feststellungen nach Anlage 1 und 2 zum Waffengesetz. In der von der Klägerin allein angegriffenen Nr. 8 des Bescheides stellte sie fest, dass das zur Prüfung vorgelegte halbautomatische Kleinkaliber-Wechselsystem für halbautomatische Schusswaffen vom Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Abs. 1 AWaffV erfasst ist. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die komplette Schusswaffe, z.B. Sabre Defence XR15, sei mit dem anmontierten Kleinkaliber-Wechselsystem eine halbautomatische Schusswaffe, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, weil sie optisch mit vollautomatischen Kriegswaffen, z. B. Sturmgewehre Colt AR15 / M16, vergleichbar sei. Aufgrund der Hülsenlänge der verwendeten Patronen von 17 mm besitze die komplette Schusswaffe ein verbotsbegründendes Merkmal, weil die Hülsenlänge weniger als 40 mm betrage (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 c AWaffV). Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11.03.2010 legte die Klägerin gegen die Nr. 8 des Feststellungsbescheides vom 26.02.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, das komplette System sei dem Sturmgewehr M16 nicht vergleichbar. Selbst wenn man zur Beurteilung der Frage, ob eine Schusswaffe den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufe, auf die zu § 37 WaffG a.F. geltende Verwaltungsvorschrift zurückgreife und deren Kriterienkatalog heranziehe, verfüge eine Waffe, die mit dem hier in Rede stehenden Wechselsystem ausgestattet sei, nur über das Merkmal „pistolenartiger, mit dem Abzug kombinierter Griff“; die übrigen Kriterien seien nicht erfüllt. Zudem habe die Beklagte bisher vergleichbare Waffenmodelle nicht als dem Verbot der Verwendung zum Schießsport unterliegend eingestuft. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.08.2010 zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, zwar habe das Bundeskriminalamt nach der Neuregelung des Waffengesetzes 2003 anfänglich die Auffassung vertreten, der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV bestehe nur, wenn die halbautomatische Waffe einer vollautomatischen Kriegswaffe bis ins Detail gleiche. Diese Auffassung sei aber im Hinblick auf die Einführung des Verbots des Führens von Anscheinswaffen in § 42a WaffG zum 01.04.2008 überholt und müsse revidiert werden. Dem entsprechend seien verschiedene Selbstladebüchsen mit optischer Ähnlichkeit zu den Sturmgewehren Colt AR15 / M16 auch als Anscheinskriegswaffen eingestuft worden. Ausschlaggebend sei der martialische Look (BT-Drs 16/7717, S. 24). Am 09.09.2010 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, mit der sie sich gegen die Feststellung in Nr. 8 des Bescheides vom 21.12.2009 wandte und darüber hinaus begehrte, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass das fragliche halbautomatische Kleinkaliber-Wechselsystem nicht vom Verbot zur schießsportlichen Verwendung umfasst sei. Die Verpflichtungsklage nahm sie später zurück. Zur Begründung der Anfechtungsklage führte sie aus, Überlegungen des Gesetzgebers im Zuge der Waffenrechtsneuregelungen aus dem Jahre 2008 könnten nicht für die Auslegung von § 6 AWaffV von Bedeutung sein, denn diese Vorschrift sei im maßgeblichen Teil seit ihrem Inkrafttreten zum 01.12.2003 gerade nicht geändert worden. Unter Hinweis auf die Bundesratsdrucksache zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 c) AWaffV (Drs. 415/03, S. 44) legte die Klägerin dar, dass mit der genannten Vorschrift Abkömmlinge von Maschinenpistolen, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallen, vom Schießsport hätten ausgeschlossen werden sollen. Maschinenpistolen, die zur Kriegsführung bestimmt seien, verwendeten Munition einer Zentralfeuerzündung. Das fragliche Wechselsystem sei dadurch gekennzeichnet, dass aus ihm nur Patronen mit Randfeuerzündung verschossen werden könnten. Weiter trug die Klägerin anhand von Abbildungen des US-Sturmgewehrs M16 vor, dass das Kleinkaliber-Wechselsystem, montiert als vollständige Waffe, deutliche Unterschiede zum Vergleichsmodell aufweise. So fehle der für das US-Sturmgewehr typische Tragegriff kombiniert mit Visiereinrichtung an dem vorgelegten Kleinkaliber-Wechselsystem, ebenso fehle der Kornträger vor dem Handschutz. Der Handschutz des Wechselsystems weise anders als die Vergleichswaffe keine Lüftungsöffnungen auf, auch fehle der Mündungsfeuerdämpfer. Im Übrigen könne das Kriterium „pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff“ für die Einstufung als Kriegswaffe nicht mehr entscheidend sein, denn inzwischen gebe es auch zahlreiche Sportwaffen mit ähnlichen Griffen. Insoweit verweist sie auf Bilder einer Handrepetierbüchse sowie verschiedener Sportwaffen. Die Klägerin beantragte, die Feststellung in Nr. 8 des Bescheides vom 26.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2010, wonach das halbautomatische Kleinkaliber-Wechselsystem für halbautomatische Schusswaffen des Herstellers Ceska Zbrojovka a.s., Kaliber .22 l.r. vom Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung erfasst ist, aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertiefte ihre bisherigen Ausführungen in dem Bescheid vom 26.02.2010 und dem Widerspruchsbescheid. Daneben vertrat sie die Ansicht, es könne sein, dass sich das äußere Erscheinungsbild von Sportwaffen verändert habe; gerade diese Veränderung in Richtung „Kriegswaffenoptik“ werde vom Gesetzgeber aber ausdrücklich nicht als erwünscht angesehen. Durch Urteil vom 23.12.2010 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, soweit die Klage zurückgenommen worden war und hob die Feststellung in Nr. 8 des Bescheides vom 26.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2010, wonach das halbautomatische Kleinkaliber-Wechselsystem für halbautomatische Schusswaffen des Herstellers Ceska Zbrojovka a.s., Kaliber .22 l.r. vom Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung erfasst ist, auf. Zugleich ließ das Verwaltungsgericht die Berufung und die Revision zu. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Bundeskriminalamt sei nicht zu der Feststellung befugt gewesen, dass das hier in Rede stehende Kleinkaliber-Wechselsystem vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sei. Das vorliegend vom Bundeskriminalamt beurteilte Kleinkaliber-Wechselsystem sei nicht selbst Schusswaffe, sondern nur Teil einer Schusswaffe, mit dem allein nicht geschossen werden könne. Die Klägerin habe Feststellungen nur zu dem Kleinkaliber-Wechselsystem beantragt und nur hierzu sei in Nr. 8 des Bescheides eine Feststellung getroffen worden. Diese sei damit begründet worden, dass eine komplette Schusswaffe mit dem Wechselsystem den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufe; eine Begründung nehme aber am Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes nicht teil. Neben dem Wortlaut ergebe sich auch aus dem Regelungszusammenhang des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV, dass nur eine weitgehend vollständige Schusswaffe Gegenstand einer Beurteilung durch das Bundeskriminalamt sein könne. Das Bundeskriminalamt habe bei seiner Entscheidung zu bewerten, ob halbautomatische Waffen ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen würden. Hier liege nahe, dass ein Vergleich allenfalls getroffen werden könne, wenn wenigstens annähernd vollständige Waffen vorlägen. Auch § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG spreche dafür, dass sich die Beurteilungsbefugnis allein auf Schusswaffen beschränke, soweit es um die schießsportliche Verwendung gehe. Waffen seien nach dieser Regelung Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände. Zwar seien wesentliche Teile von Schusswaffen nach Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3 Schusswaffen gleichgestellt. Damit seien sie zwar gleichgestellt, aber keine Schusswaffen. Das Bundeskriminalamt habe vorgelegte Schusswaffen zu beurteilen und sei gehindert, in Erwägung zu ziehen, ob Dritte die Schusswaffe so gestalten könnten, dass sie den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe besitze. Die Befugnis des Bundeskriminalamtes umfasse nicht die Beurteilung von Verhaltensweisen Dritter beim Umgang mit Gegenständen. Werde eine Waffe unterschiedlich aufgebaut bzw. zusammengestellt, könne dies zu unterschiedlichen Feststellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV führen. Deswegen habe das Bundeskriminalamt beispielsweise in einem Feststellungsbescheid vom 06.12.2005 zum Modell Sabre Defence XR 15 ausgeführt, der Bescheid beziehe sich nur auf die o.a. Schusswaffenversionen und gelte nicht für deren Modifikationen, Nachbauten etc.. Aus dem Umstand, dass das Bundeskriminalamt nach § 6 AWaffV nur Schusswaffen zu beurteilen habe, folge nicht, dass das Bundeskriminalamt überhaupt keine Feststellungen in Nr. 1 bis 7 des insoweit nicht angegriffenen Bescheides zu dem vorgelegten Kleinkaliber-Wechselsystem habe treffen dürfen. Die Befugnis des Bundeskriminalamtes für diese Feststellungen folge aus § 2 Abs. 5, § 48 Abs. 3 WaffG. Hiernach entscheide dieses darüber, ob ein Gegenstand vom Waffengesetz erfasst werde oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen sei. Eine Befugnis, auch für wesentliche Teile einer Schusswaffe festzustellen, ob diese vom sportlichen Schießen nach § 6 Abs. 1 AWaffV ausgeschlossen sei, ergebe sich hieraus jedoch nicht. Für die Beurteilung, ob eine Schusswaffe vom Schießsport ausgenommen ist, sei das Bundeskriminalamt allein aufgrund § 6 Abs. 4 AWaffV befugt. Selbst wenn man unterstelle, das Kleinkaliber-Wechselsystem könne Gegenstand einer Beurteilung durch das Bundeskriminalamt sein, erwecke dieses für den Laien nicht den Eindruck, es sei einer vollautomatischen Kriegswaffe vergleichbar, weil diesem schon das Griffstück und ein Schaft fehlten. Dass an das Wechselsystem auch nur ein pistolenartiger Griff anzubauen sei, welcher etwa ein Merkmal einer Kriegswaffe sei, könne der Laie nicht sehen. Der Laie erkenne bereits kaum, worum es sich bei dem isolierten Wechselsystem überhaupt handele und damit auch nicht, dass es wenigstens Ähnlichkeiten zu einer vollautomatischen Kriegswaffe gebe. Gegen das der Beklagten am 04.01.2011 zugestellte Urteil hat diese mit Schriftsatz vom 19.01.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Bewertung nur des Kleinkaliber-Wechselsystems berücksichtige nicht, dass von der Klägerin ein Muster des Wechselsystems mit anmontiertem unteren Waffengehäuse und Festschaft dem Bundeskriminalamt zur Begutachtung vorgelegt worden sei. Dies sei ersichtlich Gegenstand der von der Klägerin angegriffenen Feststellung Nr. 8. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Kriegswaffenanschein eines isolierten Wechselsystems gingen daher an dem zu beurteilenden Tatbestand vorbei. Da das streitgegenständliche Wechselsystem konstruktionsbedingt ausschließlich in ein Griffstück bzw. ein unteres Waffensystem einer halbautomatischen Zivilversion der Bauart Colt AR 15 / M 16 (Kriegswaffe) eingesetzt werden könne, werde eine Schusswaffe mit eingebautem Wechselsystem im Grunde immer so aussehen, wie das von der Klägerin selbst vorgelegte und im Bescheid abgebildete Muster. Denn bei zeitgenössischen Schusswaffen handele es sich um industrielle Serienprodukte, nicht um handwerkliche Einzelstücke. Der modulare Aufbau moderner Selbstladewaffen - seien es vollautomatische Kriegswaffen oder zivile Halbautomaten, die überwiegend auf der Kriegswaffe basierten - erlaubten zwar eine flexible Anpassung für den jeweiligen Einsatzzweck; die Grundkonstruktion und damit auch das äußerer Erscheinungsbild blieben im wesentlichen erhalten. Die vom Verwaltungsgericht angeführte, dem Einsatz von Hochleistungstaschenlampen auch nur annähernd vergleichbare Anzahl von Gestaltungs- und Verwendungsvarianten gebe es nicht. Ebenfalls nicht überzeugen könne die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur rechtlichen Gleichstellung von Schusswaffen und wesentlicher Teile derselben. Dass diese Gleichstellung - abweichend von allen übrigen Bereichen des Waffengesetzes - ausgerechnet bei § 6 Abs. 1 AWaffV nicht gelten solle, führe gerade bei Wechselsystemen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Lücke. Die Gleichstellung müsse sich daher auch auf die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 AWaffV beziehen. Da eine Waffe, in der das hier in Rede stehende Wechselsystem eingebaut sei, nach den Kriterien, die der Gesetzgeber in der Begründung zur Verschärfung des Waffenrechts niedergelegt habe (BT-Drs 16/7717), aus Sicht eines waffentechnischen Laien zweifelsfrei den Eindruck einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecke, sei die von der Klägerin angegriffene Feststellung rechtlich zutreffend. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2010 - 6 K 936/10 WI - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dem Verwaltungsgericht sei darin zuzustimmen, dass aus der optischen Gestaltung des Wechselsystems nicht darauf geschlossen werden könne, wie der für die Funktion einer Waffe zusätzlich erforderliche „Unterbau“ in Form des sog. lower receiver gestaltet sei. So sei es durchaus möglich, dass der lower receiver mit einem Lochschaft versehen sei, aber auch, dass auf das Merkmal des freiliegenden Pistolengriffs verzichtet werde. Damit würde das einzige verbleibende Merkmal, das zu Zeiten der Geltung des § 37 Abs. 1 Nr. 1 e WaffG (a.F.) als kriegswaffentypisch galt, nämlich der freiliegende Pistolengriff, vermieden. Allerdings bestehe mit Blick auf die rechtliche Privilegierung von Wechselsystemen nach Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG (Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 2) ein Interesse auch von Sportschützen an der rechtlichen Klärung, wie ein bestimmtes Waffensystem nach § 6 Abs. 1 AWaffV zu bewerten sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, Wechselsysteme von dieser rechtlichen Bewertung auszuschließen, gebe den Parteien leider „Steine statt Brot“. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr klären müssen, in welchen zu funktionsfähigen Waffen komplettierten Varianten das funktionsfähige Wechselsystem vertrieben werden solle. Im Ergebnis sei die Entscheidung aber zutreffend, denn auch die mit einem Unterteil komplettierte Waffe gleiche grundsätzlich nicht einer Kriegswaffe. Entscheidend sei, dass durch die Weiterentwicklung im Bereich des Baues ziviler Schusswaffen eine Vielzahl ziviler Waffen bereits über Merkmale verfüge, die nach dem WaffG a.F. noch als kriegswaffentypisch angesehen worden seien. Anhand optischer Merkmale sei eine Trennung zwischen „zivilen Waffen“ einerseits und „Kriegswaffen“ andererseits nicht mehr möglich, so dass § 6 Abs. 1 AWaffV kaum noch mit der gebotenen Sicherheit anzuwenden sei. Als Grundlage für die Beurteilung der optischen Ähnlichkeit sei die vollautomatische Selbstladewaffe des amerikanischen Typs „US M 16“ bzw. „US M 4“ heranzuziehen, bei der es sich um ein vollautomatisches Sturmgewehr handele, die als Standard-Dienstwaffe bei der Armee der Vereinigten Staaten von Amerika eingesetzt werde. Bei einem Vergleich mit dem halbautomatischen Selbstladegewehr der Baureihe AR 15, in das das Kleinkaliber-Wechselsystem eingebaut sei, sei von den gesamten typischen Merkmalen, die die vollautomatischen Gewehre der Baureihe US M 16 und M 4 kennzeichneten, lediglich das Merkmal „freiliegender, mit dem Abzug kombinierter Pistolengriff“ verblieben. Wie die Beispiele typischer sportlicher Selbstladebüchsen zeigten, die vom Bundeskriminalamt auch als Sportwaffen bewertet worden seien, stelle das vorgenannte Merkmal kein Abgrenzungskriterium mehr dar, das auf die optische Nähe zu einer Kriegswaffe hindeute. Die früher übliche Praxis, dass man bestimmte technische Merkmale als den Anschein einer Kriegswaffe auslösend ansehe, sei mit Blick auf die Entwicklung, die das Design der Sportwaffen, insbesondere bei den nicht dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegenden Handrepetierwaffen genommen habe, nicht mehr vertretbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenvorgang (2 Hefter) Bezug genommen.