Beschluss
4 B 632/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0813.4B632.12.0A
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Leitsätze
1. Die Ausführungen in Nr. 13.6 der Vollzugshinweise zum Artenschutz können als normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften zur Bestimmung, ob eine Art im Bundesgebiet heimisch ist, nur dann herangezogen werden, wenn die aktuellen Beobachtungen und Auskünfte über die Verbreitung einer Art hierzu nicht in Widerspruch stehen.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bleibt offen, ob der Sakerfalke eine heimische Tierart i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG ist.
2. Das Haltungsverbot für Greifvogelhybriden in § 10 Satz 1 BArtSchV besitzt mit der Regelung in § 54 Abs. 5, Abs. 4 BNatSchG eine wirksame Ermächtigungsgrundlage i.S.v. Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG. Diese Rechtsgrundlage verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot in Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG.
3. Das Haltungsverbot für Greifvogelhybriden beinhaltet keinen rechtswidrigen Eingriff in den freien Dienstleistungsverkehr gem. Art. 56 Satz 1 AEUV.
Auch die Freiheit der Berufsausübung aus Art. 15 Abs. 1 GR-Charta und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit aus Art. 16 GR-Charta werden nicht verletzt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausführungen in Nr. 13.6 der Vollzugshinweise zum Artenschutz können als normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften zur Bestimmung, ob eine Art im Bundesgebiet heimisch ist, nur dann herangezogen werden, wenn die aktuellen Beobachtungen und Auskünfte über die Verbreitung einer Art hierzu nicht in Widerspruch stehen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bleibt offen, ob der Sakerfalke eine heimische Tierart i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG ist. 2. Das Haltungsverbot für Greifvogelhybriden in § 10 Satz 1 BArtSchV besitzt mit der Regelung in § 54 Abs. 5, Abs. 4 BNatSchG eine wirksame Ermächtigungsgrundlage i.S.v. Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG. Diese Rechtsgrundlage verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot in Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG. 3. Das Haltungsverbot für Greifvogelhybriden beinhaltet keinen rechtswidrigen Eingriff in den freien Dienstleistungsverkehr gem. Art. 56 Satz 1 AEUV. Auch die Freiheit der Berufsausübung aus Art. 15 Abs. 1 GR-Charta und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit aus Art. 16 GR-Charta werden nicht verletzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1VwGO) und auch fristgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1VwGO). Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Denn bei summarischer Prüfung der vom Antragsteller dargelegten Gründe kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis fehlerhaft über den vorgelegten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage entschieden hat. Die in der Verfügung des Antragsgegners vom 23. September 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verpflichtung, den in seinem Zuchtbetrieb am 21. Mai 2010 geschlüpften Falken GerLanner x GerSakerfalke x GerGerSakerfalke (Ringnummer ZG HY 14,0 10 0520, Nr. 309 im Aufnahme- und Auslieferungsbuch) umgehend ins Ausland zur Haltung außerhalb von Deutschland abzugeben, erweist sich in Anbetracht der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr ist bis zu einer weitergehenden Aufklärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren offen, ob die nach § 3 Abs. 2 BNatSchG ausgesprochene Abgabeverpflichtung des Falken Nr. 309 ins Ausland zur Sicherstellung der Einhaltung des in § 54 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 4 BNatSchG i.V.m. § 10 Satz 1 BArtSchV normierten Haltungsverbots von Greifvogelhybriden sich als rechtmäßig erweist. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss deshalb eine Entscheidung aufgrund einer Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Abgabeverpflichtung getroffen werden. Hierbei ergibt sich nach Auffassung des Senats ein Überwiegen des öffentlichen Interesses des Antragsgegners. 1. Die Anordnung des Antragsgegners gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG zur Abgabe des Falken Nr. 309 ins Ausland erweist sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss nicht als offensichtlich rechtmäßig. Aufgrund der Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren erscheint nämlich zweifelhaft, dass es sich bei dem Falken Nr. 309 um einen Greifvogelhybriden im Sinne von § 8 BArtSchV handelt. Deshalb ist fraglich, ob für diesen Falken ein Haltungsverbot gemäß § 10 Satz 1 BArtSchV besteht, dessen Einhaltung von der Naturschutzbehörde durch eine Abgabeanordnung gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG sichergestellt werden kann. Nach § 10 Satz 1 BArtSchV ist es verboten, Greifvogelhybriden zu halten. Nach der Begriffsbestimmung in § 8 BArtSchV sind Greifvogelhybriden im Sinne dieser Verordnung Greifvögel, die genetische Anteile von mindestens einer heimischen und einer weiteren Greifvogelart enthalten. Der vom Antragsteller gezüchtete Falke Nr. 309 enthält genetische Anteile des Gerfalken und des Lannerfalken sowie des Sakerfalken. Unstreitig sind der Gerfalke und der Lannerfalke keine heimischen Falkenarten. Dagegen ist fraglich, ob es sich bei dem Sakerfalken um eine heimische Tierart handelt. Nach der Legaldefinition im § 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG ist eine heimische Art eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder ihr regelmäßiges Wanderungsgebiet im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt. Vorliegend kommt eine Verbreitung des Sakerfalken in der Bundesrepublik Deutschland erstmals in jüngerer Zeit in Betracht. Zwar kann ein Verbreitungsgebiet in Deutschland bereits dann angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Zuwanderung eingesetzt hat, selbst wenn eine dauerhafte Ansiedlung im Inland noch nicht erfolgt ist. Jedoch ergibt sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine solche Zuwanderung des Sakerfalken nicht aus dem vorgelegten oder allgemein zugänglichen Erkenntnismaterial. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht zunächst die Ausführungen in Nr. 13.6 der Vollzugshinweise zum Artenschutz (erstellt von der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung - LANA - Stand 19. November 2010) berücksichtigt, in denen der Sakerfalke als heimische Art aufgeführt ist. Die dort niedergelegten Erkenntnisse bieten einen gewissen Anhaltspunkt für das Vorkommen dieses Greifvogels im Bundesgebiet. Die Vollzugshinweise stellen allerdings nur normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften dar. Sie können zur Bestimmung, ob eine Art im Bundesgebiet heimisch ist, nur dann herangezogen werden, wenn die aktuellen Beobachtungen und Auskünfte über die Verbreitung einer Art hierzu nicht in Widerspruch stehen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen und durch die Vorlage einer Kopie der Expertise des Bundesamtes für Naturschutz 2008 über Vögel in Deutschland glaubhaft gemacht, dass der Sakerfalke nach ersten Bruten in der zweiten Hälfte der 90er Jahre sich in Deutschland nicht dauerhaft ansiedeln konnte. Aktuelle Berichte über erneute Zuwanderungsversuche von Sakerfalken in Deutschland sind dem Senat nicht vorgelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die zwei oder drei belegten Brutversuche eines Sakerfalkenpaares im Elbsandsteingebirge zwischen den Jahren 1997 und 2001 reichen angesichts des vom Antragsteller vorgelegten aktuelleren Berichts aus dem Jahre 2008 für die Annahme einer bestehenden Zuwanderung nicht aus. Zudem ergibt sich auch aus der vom Verwaltungsgericht gewürdigten Eintragung im Internetlexikon Wikipedia unter dem Stichwort Sakerfalke sowie aus den von ihm aufgegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln (B. v. 24.07.2007, Az.: 14 L 496/07, zitiert nach juris), dass später keine erfolgreichen Bruten mehr registriert worden sind. Im Hinblick hierauf erscheint es dem Senat gegenwärtig offen, ob der Falke Nr. 309 ein Greifvogelhybrid im Sinne von § 8 BArtSchV ist, für den gemäß § 10 Satz 1 BArtSchV ein Haltungsverbot besteht. Diese tatsächliche Frage wird erst nach einer Aufklärung des Sachverhalts durch eine Auswertung aktueller Berichte über eine etwaige Verbreitung des Sakerfalken im Bundesgebiet und gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantwortet werden können. 2. Die Verfügung des Antragsgegners vom 23. September 2011 erweist sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes andererseits auch nicht als offensichtlich rechtswidrig. Denn die weiteren vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Rügen gegen die gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG getroffene Anordnung der Abgabe des Falken Nr. 309 ins Ausland zur Sicherstellung der Einhaltung des Haltungsverbots von Greifvogelhybriden gemäß § 10 Satz 1 BArtSchV greifen nicht durch. a) Zunächst beruht das vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassene Haltungsverbot in § 10 Satz 1 BArtSchV auf einer gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Haltungsverbot gemäß § 10 Satz 1 BArtSchV ist am 16.02.2005 mit Gültigkeit ab 25.02.2005 (BGBl. I 2005, 258) ergangen und beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung in § 52 Abs. 4 BNatSchG vom 25.03.2002 (BGBl. I 2002, 1193) in der Fassung vom 25.11.2003 (BGBl. I 2003, 2304). Es steht auch mit der aktuellen Fassung der nunmehr in § 54 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 4 BNatSchG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage in Einklang. Insbesondere ist die Regelung in § 10 Satz 1 BArtSchV über das Verbot der Haltung von Greifvogelhybriden entsprechend der in § 54 Abs. 5 BNatSchG genannten Voraussetzung aus Gründen des Artenschutzes erforderlich. In der Begründung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung ist in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die aus Kreuzungen unterschiedlicher Greifvogelarten hervorgegangenen Hybriden entsprechend dem Züchtungszweck verbesserte Jagdeigenschaften besitzen und deshalb den heimischen Arten zum Teil überlegen sind. Daher besteht die Gefahr, dass die Hybriden heimische Arten aus ihren Revieren verdrängen und die Bruten stören. Diese Gefahr ist angesichts der relativ hohen Zahl von ca. 500 gezüchteten Greifvogelhybriden jährlich und einem Anteil von gelungenen Fluchten in die Freiheit von ca. 10 % pro Jahre auch hoch einzuschätzen (BR-Drs. 800/04 vom 22.10.2004, S. 110 f). Diese Gefahrenprognose wird auch durch das Positionspapier "Hybridfalken" der Organisation BirdLife Österreich (www.birdlife) bestätigt. Im Hinblick auf die auch dort genannten Eigenschaften von Falkenhybriden ist ein Haltungsverbot für adulte, also dem Alter eines Jungvogels entwachsene Tiere aus Gründen des Artenschutzes erforderlich. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Einwand des Antragstellers, eine Gendrift von Art zu Art sowie die Störung von Hortplätzen heimischer Arten könnten durch die Regelungen der §§ 8 und 10 BArtSchV nicht verhindert werden und seien daher nicht im Sinne der Ermächtigungsnorm erforderlich, weil in den Nachbarländern, insbesondere in Frankreich und Österreich, die Haltung und Züchtung von Greifvogelhybriden erlaubt sei. Mit seiner Argumentation stellt der Antragsteller weder die Geeignetheit noch die Erforderlichkeit der zum Zwecke des Artenschutzes vom Verordnungsgeber erlassenen Regelungen in Frage. Die beschriebenen Gefahren für heimischen Greifvogelarten werden durch das Haltungsverbot in § 10 Satz 1 BArtSchV selbst dann deutlich reduziert, wenn in einzelnen Fällen Hybridfalken aus den genannten Nachbarländern in den grenznahen Regionen innerhalb von Deutschland jagen sollten. Dem weiteren Einwand des Antragstellers, ein Schutz der heimischen Greifvogelarten könne mangels genetischer Nachweisbarkeit von Hybriden nicht erreicht werden, vermag der Senat nicht zu folgen. In dem zitierten Positionspapier von BirdLife Österreich ist nämlich plausibel dargelegt, dass durch eine Analyse von DNA-Sequenzen, die aus aufgefundenem oder entnommenem Gewebe der Vögel gewonnen werden, die Existenz von Hybriden - insbesondere auch von Hybriden mit Anteilen des Sakerfalken - nachgewiesen werden kann. b) Die in § 54 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Haltung von Tieren der durch Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 4 BNatSchG bestimmten Arten zu verbieten oder zu beschränken, verstößt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gegen das Bestimmtheitsgebot in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. In § 54 Abs. 5 BNatSchG wird mit der Formulierung „aus Gründen des Artenschutzes“ das Ziel, dem die Regelungen in einer Rechtsverordnung dienen sollen, vom Bundesgesetzgeber eindeutig bestimmt. Auch der wesentliche Inhalt der Regelungen, die in einer solchen Rechtsverordnung enthalten sein dürfen, wird durch § 54 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG durch die Aufzählung der möglichen Maßnahmen wie des Verbots oder der Beschränkung der Haltung und der Zucht von Tieren besonders geschützter Arten oder von invasiven Tierarten im Sinne von § 54 Abs. 4 BNatSchG vom Gesetzgeber selbst festgelegt. Daher ist bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung für den Adressatenkreis hinreichend erkennbar, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz die Exekutive von der Ermächtigung in § 54 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 4 BNatSchG Gebrauch machen wird und welchen Inhalt einzelne Regelungen in der Rechtsverordnung haben können (vgl.: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Auflage 2011, Art. 80 GG Rdnr. 11; Heselhaus in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 55 Rdnr. 8). Auch die Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe der heimische Art in § 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG und der heimischen Greifvogelart in § 8 BArtSchV ist entgegen der Auffassung des Antragstellers in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden bietet nämlich die in § 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG enthaltene Legaldefinition eine zuverlässige Grundlage für die Bestimmung des Regelungsgehalts dieses Begriffs. Es liegt in der Natur der Sache, dass dem Gesetz im Anhang keine auf aktuellem Stand gehaltene Liste über sämtliche heimische Arten in der Bundesrepublik Deutschland beigefügt werden kann (vgl.: BVerwG, B. v. 01.12.2009, Az.: 4 B 37/09, zitiert nach juris). Die Beurteilung, ob eine Art heimisch ist, kann anhand des Bedeutungsgehalts der vom Gesetzgeber in der Definition verwendeten Begriffe " Verbreitungsgebiet" und "Wanderungsgebiet" und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres vorgenommen werden. Dem Umstand, dass auch die Bundesartenschutzverordnung keine Anlage mit einer Liste aller heimischen Tierarten enthält, kommt für die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG keine rechtliche Bedeutung zu. Die insoweit notwendigen Anforderungen müssen nämlich von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage selbst erfüllt werden. c) Das in § 10 Satz 1 BArtSchV normierte Haltungsverbot von Greifvogelhybriden verstößt ferner nicht gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wie bereits ausgeführt, ist die Regelung geeignet und erforderlich, um heimische Greifvogelarten gegenüber den in ihren Jagdeigenschaften überlegenen Hybriden zu schützen. Das in § 10 Satz 1 BArtSchV geregelte Haltungsverbot erweist sich auch als angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne). Dem wirtschaftlichen Interesse von Züchtern, die - wie der Antragsteller - vor der Neufassung der Bundesartenschutzverordnung mit der Zucht von Greifvögelhybriden begonnen haben, wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass sowohl für das in § 9 Abs. 1 BArtSchV normierte Zuchtverbot als auch für das in § 10 Satz 1 BArtSchV geregelte Haltungsverbot von Greifvögelhybriden eine Übergangszeit besteht. Aufgrund der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 BArtSchV gilt das Verbot der Züchtung von Greifvogelhybriden erst ab dem 1. Januar 2015. Eine Ausnahme vom Verbot der Haltung nach § 10 Satz 1 BArtSchV ergibt sich aus der Regelung in § 10 Satz 2 BArtSchV, die u. a. gezüchtete Jungvögel bis zur Abgabe an Dritte mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland erfasst. Die vom Antragsteller als milderes Mittel angesehene Verpflichtung zur Sterilisation bzw. Kastration von Greifvogelhybriden wäre dagegen keine ausreichende Maßnahme. Hierdurch würden die dargestellten Störungen der Jagdreviere und Horste heimischer Greifvogelarten nicht verhindert. d) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner einen Eingriff durch das in Art. 10 Satz 1 BArtSchV normierte Haltungsverbot von Greifvogelhybriden in seine Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG sowie in seine allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. aa) Das Haltungsverbot für adulte Greifvogelhybriden stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dieser Eingriff ist indes verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Durch das Haltungsverbot wird lediglich die Freiheit der Berufsausübung betroffen, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden darf. Die Freiheit der Berufswahl wird dagegen nicht berührt. Dem betroffenen Personenkreis der Züchter und Falkner ist die Haltung heimischer Greifvogelarten sowie von Kreuzungen, die genetische Anteile ausschließlich von gebietsfremden Vogelarten besitzen, weiterhin möglich. Damit ist eine sinnvolle Ausübung des Berufs des Vogelzüchters für den Antragsteller weiterhin möglich (vgl.: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12, Rdnr. 37). Die mit § 10 Satz 1 BArtSchV geschaffene Berufsausübungsregelung wird entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls getragen. Diese ergeben sich aus der bereits dargestellten Begründung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung (BR-Drs., a.a.O.). Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des vorgenommenen Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen des Senats Bezug genommen. bb) Ein Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG ist dem Senat nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit der kommerziellen Zucht und Haltung von Greifvögeln unterfällt dem spezielleren Freiheitsrecht der Berufsausübung und wird deshalb nicht zugleich auch vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG erfasst (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 3). e) Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers auch kein rechtswidriger Eingriff in die von ihm angeführten Grundfreiheiten aus Vorschriften der Europäischen Union. aa) Die Rüge des Antragstellers, das in § 10 Satz 1 BArtSchV enthaltene Haltungsverbot von Greifvogelhybriden verletze ihn in seinem europarechtlich geschütztem Grundrecht der Dienstleistungsfreiheit, greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass hier der Schutzbereich von Art. 56 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im folgenden: AEUV) betroffen ist. Zum einen hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan, dass der Anwendungsbereich von Art. 56 Satz 1 AEUV eröffnet ist. Das Verbot der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, stellt ein spezifisches Diskriminierungsverbot auf dem Gebiet des Dienstleistungsrechts dar, welches als Auffangtatbestand gegenüber den anderen im Unionsvertrag genannten Grundfreiheiten konzipiert ist. Die Regelungen in Art. 56 ff. AEUV kommen insbesondere dann nicht zur Anwendung, wenn die spezielleren Regelungen in den Vorschriften über den freien Warenverkehr gemäß Art. 34 ff. AEUV einschlägig sind (Geiger/Khan/Kotzur, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 5. Auflage 2010, Art. 57 Rdnr. 2). Der Schutzbereich Art. 56 Satz 1 AEUV wäre vorliegend nur dann eröffnet, wenn bei der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers nicht die Veräußerung der Greifvögel im Mittelpunkt stehen würde, sondern die Erbringung einer individuellen Dienstleistung. Hierzu sind jedoch keine Tatsachen vorgetragen worden. Zum anderen kommt eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit auch deshalb nicht in Betracht, weil kein grenzüberschreitender Bezug im Sinne von Art. 57 Satz 3 AEUV ersichtlich ist. Eine Dienstleistung, die Berührungspunkte nur zum nationalen Markt oder zu Märkten in Drittstaaten aufweist, wird von den Regelungen in Art. 56 ff. AEUV nicht erfasst (BVerwG, Urt. V. 17.10.2011, Az.: 2 C 14/10 in BVerwGE 141, 69; Geiger/Khan/Kotzur, a.a.O., Art. 57 Rdnr. 7 und Art. 34 Rdnr. 4). Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass der Verkauf der von ihm gezüchteten oder zuvor erworbenen Greifvögel an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt bzw. beabsichtigt ist. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein etwaiger Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Antragstellers durch das in § 10 Satz 1 BArtSchV angeordnete Haltungsverbot von Greifvogelhybriden durch ein zwingendes Allgemeininteresse gedeckt ist. Diese ungeschriebene Schranke der Dienstleistungsfreiheit greift dann ein, wenn mit einer unterschiedslos geltenden Maßnahme ein legitimes Allgemeininteresse unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verfolgt wird (Geiger/Khan/Kotzur, a.a.O., Art. 34 Rdnr. 15 ff.). Diese Voraussetzungen können hier im Hinblick auf den vom Verordnungsgeber beabsichtigten Schutz der heimischen Greifvogelarten angenommen werden. Dieses Ziel stellt auch für die europarechtlich geregelten Grundfreiheiten eine zu beachtende Schranke dar, wie die in Art. 36 Satz 1 AEUV vorgenommene Aufzählung von Gründen zeigt, die ausnahmsweise Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Waren zulassen. Hier ist auch der Schutz von Tieren und Pflanzen genannt, wobei auch die Erhaltung der biologischen Vielfalt als schutzwürdiges Ziel erfasst wird (Geiger/Khan/Kotzur, a.a.O., Art. 36 Rdnr. 11). bb) Das Verbot der Haltung von Greifvogelhybriden verstößt ferner nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 18 Satz 1 AEUV. Diese Regelung findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union für gewerblich erbrachte Dienstleistungen in Art. 56 ff. AEUV und für den Warenverkehr in Art. 34 ff. AEUV besondere Diskriminierungsverbote enthält. Hier kommt deshalb der allgemeinen Regelung in Art. 18 Satz 1 AEUV keine eigenständige Bedeutung zu (vgl.: Geiger/Khan/Kotzur a.a.O., Art. 18 Rdnr.2). cc) Ohne Erfolg bleibt des Weiteren die Rüge des Antragstellers, das Haltungsverbot in § 10 Satz 1 BArtSchV stelle einen rechtswidrigen Eingriff in sein Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im folgenden: GR-Charta) dar. Der mit dem Haltungsverbot einhergehende Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung kann sich auf Art. 52 Abs. 1 GR-Charta stützen. Diese Norm enthält eine einheitliche Schrankenregelung für alle Grundrechte aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Nach Art. 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GR-Charta müssen Beschränkungen gesetzlich vorgesehen sein, dürfen nicht den Wesensgehalt tangieren, müssen den von der Europäischen Union anerkannten Zielen dienen und müssen notwendig und verhältnismäßig sein. Diesen Anforderungen wird mit der Regelung in § 10 Satz 1 BArtSchV genügt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des Senats bereits ergibt. dd) Ein Eingriff in eine nach europäischen Rechtsvorschriften geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Antragstellers scheidet ebenfalls aus. Die in Art. 16 GR-Charta geschützte unternehmerische Freiheit wird entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt. Sie steht damit unter dem Vorbehalt etwaiger einschränkender Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten. Die Regelung in § 10 Satz 1 BArtSchV ist eine solche zulässige nationale Regelung. 3. Bei der somit im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der Aufrechterhaltung der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgesprochenen sofortigen Vollziehung der Abgabeanordnung des Falken Nr. 309 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Sakerfalke im Bundesgebiet heimisch geworden ist. Im Hinblick hierauf besteht ein hohes Bedürfnis, von Hybridfalken ausgehende Störungen der Jagdreviere und Horste soweit wie möglich auszuschließen. Angesichts der starken Gefährdung dieser möglicherweise in der Zuwanderung begriffenen Falkenart müssen auch schon geringe Risiken für ihre Verbreitung mit sofortiger Wirkung ausgeschaltet werden. Im Hinblick hierauf besteht ein großes öffentliches Bedürfnis, dass die Abgabe des Falken Nr. 309 ins Ausland möglichst umgehend durchgesetzt wird. Bei der Interessenabwägung berücksichtigt der Senat zudem, dass die vom Zuchtbetrieb des Antragstellers ausgehende Gefahr für heimische Greifvogelarten durch entflohene Tiere durchaus als bedeutsam einzustufen ist. Aus dem Aufnahme- und Auslieferungsbuch, welches nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Kopien zumindest ab der Eintragung Nr. 189 eine vollständige Liste aller vom Antragsteller gezüchteten oder erworbenen Vögel enthält, ergibt sich nämlich, dass in den letzten zehn Jahren aus seinem Betrieb vierzehn Greifvögel entflohen sind, darunter auch vier Sakerfalkenkreuzungen. Dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Erzielung eines Gewinns aus dem Erfolg seiner Züchtung des Falken Nr. 309 wird auch bei Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Abgabeanordnung ausreichend Rechnung getragen. Denn hierbei wird dem Antragsteller die wirtschaftliche Verwertung seiner Tätigkeit als Züchter nicht entzogen. Das Zurücktreten seiner Interessen erweist sich im Übrigen auch zumutbar, wenn die Größe seines Zuchtbetriebs in die Abwägung einfließt. Der Antragsteller züchtet oder erwirbt im Durchschnitt dreizehn bis vierzehn Vögel pro Jahr, sodass ein möglicherweise geringerer Erlös bei einem sofortigen Verkauf des Falken Nr. 309 ins Ausland nicht zu einem schwerwiegenden Nachteil führt. Ein überwiegendes privates Interesse an der Aufhebung der sofortigen Vollziehung ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner zunächst zeitweise die sofortige Vollziehung ausgesetzt hatte. Der Antragsgegner hat zur Dringlichkeit der Abgabe des Falken Nr. 309 ins Ausland glaubhaft dargelegt, dass die Naturschutzbehörde erst nach Vorlage des Aufnahme- und Auslieferungsbuchs am 23. August 2011 Kenntnis von den Existenz des Falken Nr. 309 erhalten und darauf umgehend die Verfügung vom 23. September 2011 erlassen hat. Die zeitweise Aussetzung der Vollziehung am 31. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011 erfolgte allein im Hinblick darauf, dass der Antragsteller erklärt hatte, der Abgabeverpflichtung freiwillig nachkommen zu wollen. Ein fehlendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abgabeverpflichtung ergibt sich hieraus nicht. Nach alledem ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).