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Urteil

4 A 1170/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0913.4A1170.11.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 08.06.2010 - 6 K 201/10.WI - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 08.06.2010 - 6 K 201/10.WI - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die mit Beschluss vom 12.05.2011 - 2 A 1527/10.Z - zugelassene Berufung ist zulässig; sie ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des BKA ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die mit der Berufung angegriffene erstinstanzliche Entscheidung ist daher abzuändern und die Anfechtungsklage des Klägers abzuweisen. Die Abweisung der Klage ist aber nicht bereits wegen fehlender Klagebefugnis des Klägers geboten. Der Kläger ist klagebefugt, auch wenn der von ihm angegriffene Feststellungsbescheid des BKA nicht an ihn adressiert war. Durch die vom BKA in dem angegriffenen Bescheid in Form einer sachbezogenen Allgemeinverfügung (s. dazu BVerwG, Urt. vom 24.06.2009 - 6 C 21/08 - juris-Dokument) getroffenen Feststellung, dass der ihm vorgelegte Gegenstand (Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge) die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abschnitts 1, Nr. 1.3.8 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG erfüllt, kommt eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten (allgemeine Freiheitsgewährleistung, Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht. Denn der Kläger ist Besitzer eines baugleichen, wenn auch inzwischen sichergestellten Kyoketsu-Shogei und ferner kann davon ausgegangen werden, dass er als Lehrer einer traditionellen japanischen Kampfsportart diesen oder einen baugleichen Gegenstand auch weiterhin besitzen bzw. zu Trainingszwecken einsetzen will. Deshalb wird der Kläger durch eine Einstufung dieses Gegenstandes als verbotene Waffe wegen des damit verbundenen, mit Strafdrohung versehenen Umgangsverbots in seinen Rechten berührt (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 24.06.2009, a.a.O.). Die Klage ist aber nicht begründet, denn der Bescheid des BKA vom 13.10.2009, in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 01.02.2010 gefunden hat, ist rechtmäßig ist und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf den Antrag des Bay. LKA hin war das BKA gemäß §§ 2 Abs. 5, 48 Abs. 3 WaffG zu der Einstufung des ihm vorgelegten Gegenstandes nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG befugt. Nach den genannten Vorschriften entscheidet das BKA auf Antrag bestimmter Personen und Behörden bei Zweifeln darüber, ob ein Gegenstand vom Waffengesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestim-mungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist (§ 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 WaffG). Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich des Gesetzes allgemein verbindlich (§ 2 Abs. 5 Satz 4 WaffG) und im Bundesanzeiger bekannt zu machen (§ 2 Abs. 5 Satz 5 WaffG). Die vom BKA in dem angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der ihm vorgelegte Gegenstand (Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge) die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abschnitts 1, Nr. 1.3.8 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG erfüllt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn bei dem im Tatbestand näher beschriebenen, dem BKA zur Einstufung vorgelegten Kyoketsu-Shogei handelt es sich auch nach Auffassung des Senats um einen Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt ist, durch Drosseln die Gesundheit zu beschädigen. Damit handelt es sich nach den Begriffsbestimmungen in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.6 bei dem Kyoketsu-Shogei zum einen um einen tragbaren Gegenstand, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, so dass er als Waffe gemäß der gesetzlichen Bestimmung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG zu bewerten ist. Zugleich handelt es sich dabei - wie oben bereits ausgeführt - nach Abschnitt 1 Nr. 1.3.8 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG um eine verbotene Waffe. In Abschnitt 1 Nr. 1.3.8 der letztgenannten Anlage wird für die waffenrechtliche Bewertung, ob es sich bei dem in Betracht kommenden (tragbaren) Gegenstand um eine verbotene Waffe handelt, darauf abgestellt, ob dieser nach seiner Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt ist, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen. Wie das Bundesver-waltungsgericht zu der nahezu wortgleichen Vorschrift des inzwischen außer Kraft getretenen § 8 Abs. 1 Nr. 3 der 1. WaffV ausgeführt hat - in letztgenannter Vorschrift war statt des Tatbestandmerkmals „Drosseln“ der Begriff „Würgen“ angeführt - beurteilt sich die „Bestimmung“ eines Gegenstandes zum Würgen ausschließlich nach seiner Beschaffenheit und Handhabung. Die genannte Vorschrift knüpft demgemäß ausschließlich an die dem Gerät nach seiner Bauart und seinen Einsatzmöglichkeiten anhaftenden objektiven Merkmalen an, wohingegen die subjektive Gebrauchsabsicht des Besitzers unbeachtlich ist. Zu Sportzwecken verwendete Geräte sind damit nicht generell von der Anwendung des Waffengesetzes freigestellt (s. BVerwG, Urt. vom 07.04.1987 - 1 C 31.83 -, GewArch 1987, S. 276). Nach seiner Bauart und seinen Einsatzmöglichkeiten ist der dem BKA zur Einstufung vorgelegte Kyoketsu-Shogei im Sinne der Regelung der Nr. 1.3.8 des Abschnitts 1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG dazu bestimmt, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen. Diese Wertung stützt der Senat auf Folgendes: In der Behördenakte (Seite 65 f.) befindet sich eine Mitteilung des Hessischen LKA, in der ein Kyoketsu-Shogei wie folgt beschrieben wird: „Dieses kombinierte Waffen-Werkzeug besteht aus einer sichelförmigen Klinge mit einer zusätzlichen geraden Schneide. Am kurzen Handgriff ist eine bis zu 4 m lange Schnur oder Kette befestigt, mit einem Metallring an ihrem anderen Ende. Dieses Universalgerät ist zugleich Wurf-, Stich- und Schnittwaffe, das, auf einem entsprechenden Stab aufgesetzt, auch als Speer benutzt werden kann. Der Metallring dient als Festhaltevorrichtung zur geschleuderten Waffe, kann selbst an der Schnur oder Kette geschwungen werden, um z.B. den Gegner zu fesseln oder zu umschlingen und ihn anschließend mit dem Sicheldolch angreifen zu können. Zur Abwehr von Hieben mit Stock oder Schwert ist eine geteilte Klinge ebenso geeignet, wie die gespannte Kette, mit der ein Gegner auch gewürgt werden kann. Das Sichelmesser ist sowohl zum Aufhebeln (Türen, Deckel) als auch als Enterhaken zum Überwinden von Hindernissen oder Erklettern von Bäumen zu gebrauchen.“ An anderer Stelle der Mitteilungen (S. 70 der Behördenakte) wird der Kyoketsu-Shogei als „Sicheldolch mit Würgekette und Metallring“ bezeichnet und den verbotenen Gegenständen zugeordnet. Der Kyoketsu Shogei wird ferner in einem Buch von Wolfgang Ettig „Ninja, Die Schattenkrieger“ beschrieben, das auszugsweise in kopierter Form in die Behördenakte Eingang gefunden hat. Es heißt dort (S. 37 des Buchs bzw. Bl. 73 der Behördenakte), die Waffe sei universell auf kurze und weitere Distanzen einsetzbar, sie könne sowohl als Hieb- und Stichwaffe als auch zum Würgen und als Abwehrwaffe für Angriffe dienen. Der Kyoketsu-Shogei sei eine Sichelwaffe ähnlich der Kusarigama, jedoch zusätzlich mit nach oben verlängerter Klinge. Am kurzen Handgriff sei eine ca. 4 m lange Schnur befestigt, an deren Ende sich ein Metallring befinde. Durch die Vielseitigkeit dieser Waffe habe sie sich zu einer typischen Ninjawaffe entwickelt, die von niemandem sonst verwendet worden sei. Die Handhabung sei ähnlich der des Kusarigama; das lange, am Ende beschwerte Seil werde um die Handgelenke, den Hals oder die Beine des Gegners geschleudert. Durch Zug werde er dann aus dem Gleichgewicht gebracht und mit der Klinge angegriffen. In Band 2 des Buches von Ettig „Ninja, Die Schattenkrieger“ heißt es auf Seite 29 (Bl. 77 der Behördenakte), Ketten- und Sichelwaffen seien von den Ninja besonders gerne benutzt worden, da sie sich universell einsetzen ließen. Die Klinge sei zum Blocken, Stechen oder Reißen benutzt worden. Die Kette sei ideal zum Würgen, Schleudern oder Schlagen gewesen. In den meisten Fällen sei am Kettenende zusätzlich ein schweres Gewicht angebracht, um die Wucht beim Auftreten zu erhöhen. Eine besondere Kombination von verschiedenen Waffen sei der Kyoketsu-Shogei gewesen, welcher auch eine der Lieblingswaffen der Ninja gewesen sei. In den vorgenannten Beschreibungen der Waffe und deren Einsatzmöglichkeiten wird neben anderen Verwendungszwecken der vielseitig einsetzbaren Waffe auch auf das Würgen des Gegners hingewiesen; dem steht das Drosseln gleich. Vor allem aber die in einem weiteren Buch von Ettig, „Ninjutsu Nahkampf, Teil 3 (Waffenkampf)“ im Einzelnen beschriebenen und mit Lichtbildern dokumentierten Kampftechniken, bei denen der Kyoketsu-Shogei zum Einsatz kommt, haben den Senat zu der Wertung veranlasst, dass es sich bei dem dem BKA vorgelegten Kyoketsu-Shogei um einen Gegenstand handelt, der nach seiner Bauart und seinen Einsatzmöglichkeiten dazu bestimmt ist, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen. In diesem Buch, das im Berufungsverfahren sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten zitiert worden ist, wird beispielhaft der Einsatz eines Kyoketsu-Shogei gegen einen Stockangriff (S. 53 - 56 des Buches mit Abbildungen 92 - 99; Bl. 163 - 165 der Gerichtsakte) beschrieben. Die Beschreibung der anzuwendenden Techniken endet jeweils damit, dass das Seil blitzschnell um den Hals des Angreifers geschlungen wird und dieser durch Zug gewürgt oder nach unten gezogen wird. Die in diesen Beschreibungen wiedergegebene Einsatzmöglichkeit des Kyoketsu-Shogei, indem der Hals eines Menschen blitzschnell mit einer mit einem Metallring beschwerten Kette (oder einem Seil) umschlungen wird und dann durch heftiges Ziehen an der Kette der Gegner gewürgt und gleichzeitig zu Fall gebracht wird, erfüllt nach Ansicht des Senats die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 1.3.8 des Abschnitts 1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG, da der zu beurteilende Gegenstand damit nach seiner Beschaffenheit und Handhabung (auch) dazu bestimmt ist, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen. Für diese Wertung ist es nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (s. Urteile vom 23.09.1982 - V OE 19/81 -und vom 17.05.1988 - 11 UE 317/88 - juris-Dokument), die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden ist (Urt. vom 07.04.1987, a.a.O.) unschädlich, dass mit dem nach den obigen Beschreibungen als „Multifunktionswaffe“ zu betrachtenden Kyoketsu-Shogei neben dem Drosseln weitere Einsatzmöglichkeiten zur Abwehr aber auch zur Durchführung eines Angriffs auf einen Menschen gegeben sind. In Bezug auf die in der zitierten Rechtsprechung einer waffenrechtlichen Bewertung zugeführte Würgewaffe „Nunchaku“ waren ebenfalls mehrere Einsatzmöglichkeiten dieses Gegenstandes gegeben, um damit einen Menschen zu verletzen, wobei ihr Einsatz als Würge-gerät aber maßgeblich dafür war, diesen Gegenstand als verbotenen Gegenstand nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der 1. WaffV einzustufen. Die in den obigen Beschreibungen wiedergegebene Einsatzmöglichkeit des Kyoketsu-Shogei zum Drosseln (oder Würgen) wird auch nicht dadurch beseitigt, dass - wie es bei dem dem BKA zur Einstufung vorgelegten Kyoketsu-Shogei der Fall war - dessen Klinge und Sichel nicht geschärft sind, sondern aus ungeschliffenem Flachstahl bestehen. Maßgeblich für die objektive Eignung dieses Gegenstandes zum Drosseln sind, wie die Beschreibungen der Handhabung des Kyoketsu-Shogei zeigen, allein die lange, an einem Griff befestigte Kette und der Metallring als Gewicht am anderen Ende der Kette. Diese Teile des hier vom BKA beurteilten Kyoketsu-Shogei erlauben nach Angaben des BKA in der Berufungsbegründung, und dies wird auch durch die in der Behördenakte befindliche Lichtbildaufnahme des Gegenstandes bestätigt, eine Handhabung in der oben näher beschriebenen Form. Nur wenn bei dem zu bewertenden Gegenstand neben einer abgeflachten Klinge/Sichel auch die Kette und der am anderen Ende der Kette befestigte Ring in einer eindeutig als Ziergegenstand zu bewertenden Ausführung dem BKA vorgelegen hätten, die die beschriebene Einsatzmöglichkeit ersichtlich nicht ermöglichen würde - etwa weil die Kette wegen ihrer Materialbeschaffenheit schon bei geringer Belastung reißen würde - müsste die objektive Eignung des Gegenstandes zum Drosseln eines Menschen von vornherein verneint werden, so dass er als bloßer Dekorationsgegenstand dem Verbotstatbestand nicht unterfiele. Da es allein auf die objektive Eignung (Bauweise) des Gegenstandes für die hier in Rede stehende Einsatzmöglichkeit des Drosselns ankommt, ist rechtlich unerheblich, ob der hier zur Beurteilung stehende Gegenstand bekanntermaßen für Straftaten eingesetzt wird, was vom Kläger in Abrede gestellt worden ist, oder ob der Gegenstand nur in der Hand eines geübten, die Kampftechnik mit dem Kyoketsu-Shogei beherrschenden Menschen Verwendung zum Drosseln finden kann. Wenn der Kläger in seiner Berufungserwiderung darauf hinweist, dass er als Lehrer einer traditionellen japanischen Kampfkunst (Bujinkan-Dojo) einen Kyoketsu-Shogei verwende, der aus einem etwa 40 cm langen Stab aus Kunststoff, Holz oder Metall bestehe, an dem ein stumpfer Haken angebracht sei, sowie eine 4 m lange Schnur mit einem (Tauch-) Ring, so muss er sich entgegenhalten lassen, dass dieser Kyoketsu-Shogei entgegen der von ihm verwendeten Bezeichnung nicht „Streitgegenstand“ ist, denn der mit der Klage angegriffenen Einstufung durch das BKA lag eine andere, nämlich die im Tatbestand dieses Urteils näher beschriebene Ausführung eines Kyoketsu-Shogei zugrunde. Nur diese oder eine baugleiche Waffe wird daher von der bekannt gegebenen waffenrechtlichen Feststellung erfasst. Da - wie oben bereits ausgeführt - die subjektive Gebrauchsabsicht des Besitzers des Gegenstandes unbeachtlich ist, kommt es für die Einstufung auch nicht darauf an, ob - wie der Kläger vorträgt - das Kyoketsu-Shogei von ihm nur zu Trainingszwecken verwendet wird und dies auch der heutigen Handhabung des Gegenstandes als Sportgerät entspricht. Eine Bewertung, ob der streitgegenständliche Gegenstand (auch) zum Drosseln bestimmt ist, kann nicht losgelöst von der historischen Verwendung des Gegenstandes vorgenommen werden, da sich in ihr der objektive Bestimmungszweck des Gegenstandes offenbart, zumal wenn es sich - wie hier - um eine traditionelle Waffe handelt und die Kunst im Umgang mit dem Kyoketsu-Shogei auch weiterhin auf der Grundlage des überlieferten Umgangs gelehrt wird. Unter diesem Aspekt geht auch der vom Kläger herangezogene Vergleich mit einem „Morgenstern“ fehl, der nach seiner historischen Verwendung erkennbar nicht als Würge- oder Drosselwaffe, sondern als bäuerliche Schlag- oder Hiebwaffe im Kampf gegen Reiter zum Einsatz kam. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundeskriminalamtes (BKA), mit welchem festgestellt wird, dass es sich bei einem dem BKA zur waffenrechtlichen Beurteilung vorgelegten „Kyoketsu-Shogei“ mit abgestumpfter Klinge um eine verbotene Waffe nach dem Waffengesetz handelt. Im Jahr 2004 beantragte das Bayerische Landeskriminalamt beim BKA, einen wie nachfolgend konkret beschriebenen Kyoketsu-Shogei zu beurteilen und festzustellen, ob es sich bei dem auf dem beigefügten Lichtbild abgebildeten Gegenstand um einen verbotenen Gegenstand handelt. Zur Begründung wies das Landeskriminalamt darauf hin, dass es fraglich sei, ob der im Handel frei erhältliche Kyoketsu-Shogei wegen der abgerundeten Klinge nicht als Ziergegenstand zu bewerten sei. Der zu beurteilende Gegenstand setzt sich zusammen aus einem ca. 14,5 cm langen Griff, an dessen oberen Ende sowohl eine Klinge von ca. 20,5 cm Länge sowie ein sichelartig geformter Widerhaken angebracht sind. Am unteren Griffende ist eine etwa 2,5 m lange Metallkette befestigt, an deren Ende sich ein Metallring mit einem Durchmesser von ca. 11 cm befindet. Die Klinge und der sichelförmige Widerhaken sind aus ungeschliffenem, etwa 3 mm starken Flachstahl hergestellt. Das BKA holte daraufhin Stellungnahmen der Landeskriminalämter ein, wobei sich zeigte, dass die Mehrheit der Ämter die Einordnung des Kyoketsu-Shogei als verbotenen Gegenstand befürwortete. Mit Bescheid vom 13.10.2009 stellte das BKA fest, dass es sich bei dem zur Beurteilung gestellten Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge um einen verbotenen Gegenstand im Sinne der Nr. 1.3.8 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG - Waffenliste Abschnitt 1 - Verbotene Waffen handelt. Der - mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Feststellungsbescheid wurde am 21.10.2009 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16.11.2009 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, schon die Übersetzung des Wortes Kyoketsu-Shogei, nämlich „distanzüberwindendes Frauen- oder Tierhaar“ deute darauf hin, dass die Waffe früher als Schleuderwaffe oder Kletterhilfe bzw. als Enterhaken, aber nicht zum Würgen bestimmt gewesen sei. Würgen könne man in mittlerer Distanz nicht. Die Waffe habe zur Verteidigung in mittlerer Distanz gedient. Ihr Hauptzweck liege im Schlagen mit dem Metallring durch Wirbeln mit dem Seil. In Kampfkunstsporteinrichtungen werde die Verwendung des Kyoketsu-Shogei als Verteidigungswaffe, aber nicht als Drosselwaffe gelehrt. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2010 wies das BKA den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kyoketsu-Shogei sei ein kombiniertes Waffen-Werkzeug, das verschiedene Angriffs- und Abwehrtechniken erlaube. In der Literatur seien auch Würge- und Drosseltechniken beschrieben, z.B. das Schleudern um den Hals des Kontrahenten. Der Hess. VGH und das Bundesverwaltungsgericht hätten zum Waffengesetz 1976 festgestellt, dass ein Gegenstand verboten sei, der nach seiner Beschaffenheit und Handhabung jedenfalls auch dazu bestimmt sei, durch Würgen die Gesundheit zu beschädigen. Das Umschlingen des Halses mit einer zusätzlich mit einem Metallring beschwerten Metallkette und das anschließende Ziehen an der Kette oder das Schleudern der beschwerten Kette, um eine Umschlingung des Halses zu erreichen, seien zweifelsfrei geeignet, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen. Wie ein rechtsmedizinisches Gutachten aus einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden belege, könnten bereits relativ geringe Kräfte, die auf die Halsschlagader auch nur für kurze Zeit einwirkten, erhebliche gesundheitliche Schädigungen verursachen. Ohne rechtliche Bedeutung sei, dass der Kläger (oder andere Personen) nicht beabsichtigten, derartige Techniken anzuwenden. Gegen den ihm am 08.02.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 08.03.2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Zu deren Begründung trug er im Wesentlichen vor, er sei klagebefugt, weil er in der Vergangenheit ein baugleiches Sportgerät besessen habe, welches allerdings durch die Polizei beschlagnahmt worden sei. Der Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge sei eine Nachbildung, deswegen liege schon die Zweckbestimmung als Waffe nicht vor. Für die Einstufung als verbotener Gegenstand genüge nicht die Eignung, das Gerät zum Würgen einzusetzen, andernfalls wären jedes Seil oder jede Kette ebenfalls verbotene Waffen. Der Kläger wolle den Kyoketsu-Shogei zu sportlichen Zwecken benutzen, deswegen könne es sich nicht um eine verbotene Waffe handeln. Der Kläger beantragte, den Feststellungsbescheid SO 11-5164.01-Z-115 der Beklagten vom 13.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertiefte sie ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Durch Urteil vom 08.06.2010 hob das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid vom 13.10.2009 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.02.2010 auf. Bei dem streitgegenständlichen Kyoketsu-Shogei handele es sich nicht um einen verbotenen Gegenstand nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.8 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG. Zwar sei der zu beurteilende Kyoketsu-Shogei bei bestimmter Handhabung dazu geeignet, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen, aber nach seiner Beschaffenheit nicht dazu bestimmt. Dies ergebe sich vorliegend jedenfalls daraus, dass der Kyoketsu-Shogei eine etwa 2,5 m lange Kette habe. Er unterscheide sich dadurch von Abbildungen in den Mitteilungen des Hessischen Landeskriminalamtes (HLKA) oder in dem Buch von Ettig „Ninja, Die Schattenkrieger“. Die dort abgebildeten Gegenstände hätten jeweils eine so kurze Verbindung zwischen Eisenring und Sichelmesser, dass das Griffstück des Sicheldolches und der Eisenring an der anderen Seit der Kette so eng beieinander lägen, dass die Kette gespannt werden könne und ein Einsatz des Kyoketsu-Shogei in seiner Gesamtheit zum Zwecke des Würgens tatsächlich denkbar erscheine. Das treffe auf den vorliegend zu beurteilenden Kyoketsu-Shogei wegen der Größe des Sicheldolches und der Länge der Kette eher nicht zu. Gerade die Länge der Kette deute auf eine ursprüngliche Bestimmung als Distanzwaffe hin. Drosseln auf Distanz dürfte kaum möglich sein. Auch aus der Beschreibung eines Kyoketsu-Shogei durch das HLKA ergebe sich, dass der Kyoketsu-Shogei vorrangig Wurf-, Stich- und Schnittwaffe sei. Dass mit einem Kyoketsu-Shogei mit gespannter kurzer Kette auch gewürgt werden könne, sei in der Beschreibung des HLKA nur eine Nebensächlichkeit. Wenn Ettig in dem zitierten Buch die Stockabwehr mit einer Kette beschreibe, und am Ende der Angreifer durch Würgen kampfunfähig gemacht werde, beträfen diese Ausführungen keinen Kyoketsu-Shogei, sondern bezögen sich auf den Einsatz einer schlichten Kette. Gegen das ihr am 21.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.07.2010 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 12.05.2011 hat der 2. Senat des Hess. VGH die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit und Handhabung auch dann dazu bestimmt ist, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen, wenn der Gegenstand so hergestellt ist, dass er seine ursprüngliche Bestimmung als Multifunktionswaffe nicht mehr haben kann, weil Sichel und Messer abgestumpft ausgebildet sind, vom Verwaltungsgericht nicht überzeugend abgehandelt worden sei. Der 2. Senat hielt es vom Ergebnis her derzeit für offen, wie die aufgeworfene Frage zu beantworten sei. Eine Klärung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Feststellungsbescheides erscheine auch im Hinblick darauf geboten, dass die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angehörten Landeskriminalämter unterschiedliche Auffassungen zu dieser Frage vertreten hätten. Die zugelassene Berufung ist von der Beklagten im Wesentlichen damit begründet worden, dass das Verwaltungsgericht sich mit der eigentlichen Rechtsfrage des Feststellungsbescheides, nämlich, ob der Umstand, dass ein Teil des Gegenstandes, nämlich das Sichelmesser, nicht als Hieb- und Stoßwaffe, sondern eher nach Art eines Dekorationsstückes ausgeführt sei, der gesamten Waffe den Charakter eines Ziergegenstandes verleihe, nicht erkennbar auseinandergesetzt habe. Die ostasiatische Kettenwaffe Kyoketsu-Shogei sei von jeher als verbotene Waffe nach Nr. 1.3.8 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4 WaffG (bzw. vor dem Jahr 2003 nach § 8 der 1. WaffV) angesehen worden. Gegenstand des angegriffenen Feststellungsbescheides sei daher allein die genannte abstrakte Rechtsfrage. Festgestanden habe insoweit für das BKA, dass bei der zu beurteilenden Bauart des Kyoketsu-Shogei lediglich der Klingenteil nach Art einer Dekorationswaffe ausgeführt sei, die anderen Teile (Kette, Beschwerungsring, Handgriff) aber durchaus die Ausführung der beschriebenen und zitierten Kampftechniken erlaubten. Bei dem Kyoketsu-Shogei handele es sich um eine Waffe, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG als tragbarer Gegenstand ihrem Wesen nach dazu bestimmt sei, die Angriffs-oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Für diese Waffe läge durch die Zweckbestimmung als Drosselwerkzeug auch eine eigenständige Verbotsnorm vor. Von daher sei bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Qualität eines Kyoketsu-Shogei im Hinblick auf ein Verbot auf die Handhabung und Beschaffenheit (mit anderen Worten auf die Bestimmung und die Eignung) als Drosselwerkzeug abzustellen. Aus Sicht der Beklagten bestehe diese Zweckbestimmung auch fort, wenn Klinge und Sichel des Kyoketsu-Shogei abgestumpft seien und deshalb die Waffeneigenschaft dieser Teile verneint werde, aber - wie bei der zu beurteilenden Bauart - die anderen Teile (Kette, Beschwerungsring, Handgriff )die Ausführung der beschriebenen Kampftechniken erlaubten. Die Zweckbestimmung eines Kyoketsu-Shogei ergebe sich aus den genannten und mit Literaturstellen belegten Kampftechniken. Nach der Verkehrsanschauung würden diese Gegenstände allgemein als Waffen gelten, die in der asiatischen Kampfkunst für verschiedenste Angriffs-und Abwehrtechniken verwendet würden, darunter auch zum Würgen bzw. zum Drosseln. So sei auch der Kyoketsu-Shogei nach seiner Beschaffenheit (ausreichend dimensioniertes Seil oder Kette mit Gewicht und Handgriff) und Handhabung (Schleudern des beschwerten Endes Richtung Gegner, um eine Umschlingung des Halses zu erreichen) zumindest auch dazu bestimmt, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen. Aus einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei dem BKA ein rechtsmedizinisches Gutachten bekannt, wonach bereits relativ geringe Kräfte, die auf die Halsschlagader auch nur für kurze Zeit einwirkten, erhebliche gesundheitliche Schädigungen verursachen könnten. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, dass ein Drosseln auf Distanz kaum möglich sein dürfte, sei das fehlerhaft und lasse eine fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag, insbesondere mit den vorgelegten Literaturstellen, vermuten. Denn eine Umschlingung des Halses, auch auf Distanz, durch die Kampftechnik des Schleudern des beschwerten Kettenendes bei gleichzeitiger Zugspannung auf das lange Ketten- bzw. Seilende oder das beidseitige Ziehen an der Kette/Schnur unweit der Umschlingung bewirke die Unterbrechung des Blutstroms zum Gehirn. Die Kette oder das Seil des Kyoketsu-Shogei werde bei dieser Kampftechnik also bestimmungsgemäß als Drosselwerkzeug eingesetzt. Dabei sei es zum Spannen der Kette nach Umschlingung des Halses und damit zum Drosseln/Würgen keineswegs erforderlich, dass die Kette an den Enden oder gar am Handgriff bzw. an dem Sichelmessergriff und dem Beschwerungsring gefasst werde, da, wie ausgeführt, bereits eine kurze und relativ geringe Einwirkung auf die Halsschlagader eine Gesundheitsschädigung hervorrufen könne. Die Handhabung einer Dekorationswaffe bestehe hingegen nach der Verkehrsauffassung allein darin, als Ziergegenstand an die Wand gehängt zu werden. Solche Gegenstände sollten nach allgemeinem Verständnis nach Bauweise/Ausführung insgesamt auch keinerlei Waffenfunktion mehr haben. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 08.06.2010 - 6 K 201/10.WI - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er weist darauf hin, dass er Lehrer des Buijinkan-Dojo, einer traditionellen japanischen Kampfkunst, sei und im Training einen ca. 40 cm langen Stab aus Kunststoff, Holz oder Metall einsetze, der mit einem stumpfen Haken versehen sei. An diesem Stab sei eine etwa 4 m lange Schnur angebracht, an der sich ein Ring (Gummiring / Tauchring) befinde. In der historischen Handhabung sei der Kyoketsu-Shogei eingesetzt worden, um dem Gegner aus der Entfernung die Waffe aus der Hand zu schlagen. Sollte mit dem Schleuderwurf nicht getroffen werden, so habe durch das Seil der Ring wieder zurückgezogen und erneut eingesetzt werden können. Mit dem Haken habe ein Schwertstreich abgeblockt werden können und er sei auch als Enterhaken zum Überwinden von Hindernissen oder als Brecheisen einsetzbar gewesen. Mit dem Seil habe der Ninja klettern, fesseln und Gegenstände zusammenbinden können. In der Abbildung des Kyoketsu-Shogei bei Ettig sei die Schnur viel zu kurz dargestellt worden; aus dem dazugehörigen Text ergebe sich jedoch eindeutig, dass bei dem historischen Gerät eine Seillänge von ca. 4 m notwendig sei, um eine effektive Handhabung zu gewährleisten. Nach den Erläuterungen von Ettig in seinem Buch „Ninjitsu Nahkampf“ zum Umgang mit dem Kyoketsu-Shogei ergebe sich, dass es sich nicht um eine Würgewaffe handele; er sei in keiner Weise mit einer Nunchaku vergleichbar. Waffenrechtlich maßgeblich sei indes nur der übliche Gebrauch des Gegenstandes, also die heutige Handhabung als Sportgerät, und nicht die historische Nutzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien wird auf die Gerichtsakte des Verfahrens sowie auf die beigezogene Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.