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Beschluss

4 A 1433/12.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0507.4A1433.12.Z.0A
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Leitsätze
Die im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 1 DSchG vorzunehmende Bewertung, inwieweit die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Kulturdenkmals bewirkt, ist auf der Grundlage des Urteils eines sachverständigen Betrachters festzustellen, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Juni 2012 - 2 K 1024/09.KS - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 1 DSchG vorzunehmende Bewertung, inwieweit die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Kulturdenkmals bewirkt, ist auf der Grundlage des Urteils eines sachverständigen Betrachters festzustellen, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Juni 2012 - 2 K 1024/09.KS - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung der Vorinstanz ist zulässig, insbesondere ist der Antrag fristgerecht gestellt und auch begründet worden. Der Antrag bleibt aber ohne Erfolg. Der von den Klägern zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne der zuvor genannten Vorschrift bestehen nicht. Von ernstlichen Zweifeln im Sinne der zuvor genannten Vorschrift ist auszugehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 124 Rn 7 mit weiteren Nachweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen, ist das Gericht, das über die Zulassung der Berufung zu befinden hat, auf die von dem jeweiligen Zulassungsantragsteller (fristgerecht) dargelegten Gründe beschränkt und darf nicht, wie in dem angestrebten Berufungsverfahren, eine umfassende Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vornehmen. Die von den Klägern vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im oben genannten Sinne zu begründen. Die Kläger wenden sich gegen die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, überwiegende Gründe des Gemeinwohls i.S.v. § 16 Abs. 3 Satz 1 des hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 5. September 1986 - DSchG - stünden dem Vorhaben entgegen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die beabsichtigte Maßnahme nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals führe. Für die Beurteilung der Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt werde, sei nicht nur das Urteil eines sachverständigen Betrachters heranzuziehen, sondern auch das Empfinden des für die Belange der Denkmalpflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters einzubeziehen. Bei Anwendung dieses Maßstabes sei zu beachten, dass das Empfinden des Durchschnittsbetrachters sich im Laufe der Zeit wandele und er Fotovoltaikanlagen heute anders wahrnehme als in der Anfangszeit der Nutzung dieser Technik. Der Durchschnittsbetrachter nehme solche Anlagen heute nicht mehr als exotische Fremdkörper war. Im ländlichen Raum gehörten sie zum normalen Erscheinungsbild. Es sei ein Gewöhnungseffekt eingetreten, der durch die gewandelten Anschauungen über die Notwendigkeit der vermehrten Nutzung regenerativer Energien und die damit einhergehende positive Grundeinstellung des Durchschnittsbetrachters zu dieser Form der Energiegewinnung noch verstärkt werde. Diesen sich in der Rechtsprechung immer mehr durchsetzenden Maßstab des Durchschnittsbetrachters habe das Verwaltungsgericht überhaupt nicht berücksichtigt. Die erforderliche Einbeziehung der vorgenannten Perspektive sei im Hinblick auf die Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung auch folgenreich. Beispielsweise werde mit dieser Betrachtung begründet, dass der Denkmalwert eines denkmalgeschützten Objekts durch Vorbelastungen gemindert werden könne. Danach müsse etwa in Betracht gezogen werden, dass die Dacheindeckung - wie vorliegend - nicht mehr historisch, sondern erneuert worden sei. Das Verwaltungsgericht habe hingegen festgestellt, dass der Denkmalwert eines Gebäudes nicht dadurch beeinträchtigt werde, dass an der ursprünglichen historischen Bausubstanz Veränderungen vorgenommen worden seien. Mit dieser Begründung kann der Kläger eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht erreichen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst darauf abgestellt, dass die Scheune, auf deren Dach die Fotovoltaikanlage angebracht werden soll, Bestandteil der Sachgesamtheit “ehemaliger Klosterbezirk mit seinen Hof- und Gartenflächen“ ist und damit aus künstlerischen und geschichtlichen Gründen als ehemaliges Benediktinerinnenkloster und spätere landgräfliche Domäne mit Gebäudeteilen der Romanik, der Gotik, des Barock und des Historismus vor allem zusammen mit der unversehrt erhaltenen hochromanischen Basilika ein schutzwürdiges Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG ist (vgl. dazu: Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland, Kulturdenkmäler in Hessen, Kreis Kassel I, S. 691). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher für die Frage der Genehmigungsfähigkeit auf die (vorrangige) Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 DSchG abgestellt. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der beschließende Senat davon aus, dass der beantragten Veränderung des Kulturdenkmals überwiegende Gründe des Gemeinwohls entgegenstehen. Die Frage nach dem Vorliegen überwiegender Gründe des Gemeinwohls im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 DSchG ist wegen des vom Gesetzgeber verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs gerichtlich voll überprüfbar (so bereits Hess. VGH, Urteil vom 16.03.1995 - 4 UE 3505/88 - BRS 57 Nr. 270; s. auch Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 3. Aufl. 2007, § 16 Rn 21). Überwiegende Gründe des Gemeinwohls stehen der Veränderung eines Kulturdenkmals entgegen, wenn das denkmalpflegerische Interesse am unveränderten Erhalt des Kulturdenkmals höher zu bewerten ist als andere Interessen, die für eine Veränderung sprechen. Bei diesen anderen Interessen kann es sich sowohl um solche privater als auch öffentlicher Natur handeln. Im Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 3 Satz 1 DSchG ist also eine Abwägung vorzunehmen, die mit der Prüfung beginnt, welche öffentlichen und privaten Interessen in sie einzustellen sind und welches Gewicht ihnen jeweils zukommt. Das Gewicht der denkmalpflegerischen Interessen ist im Wesentlichen danach zu bestimmen, inwieweit die beabsichtigte Maßnahme zu einer Beeinträchtigung des Kulturdenkmals führt. Fehlt es an einer derartigen Beeinträchtigung oder ist die zu befürchtende Beeinträchtigung des Kulturdenkmals geringer zu bewerten als die Interessen, die für eine Veränderung sprechen, stehen überwiegende Gründe des Gemeinwohls der Maßnahme nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist mithin zu klären, inwieweit die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Kulturdenkmals bewirkt (vgl. zum Ganzen die zuvor zitierte Entscheidung des Hess. VGH vom 16.03.1995 und Viebrock, a.a.O., Rn 23). Hinsichtlich der Bewertung, inwieweit die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Kulturdenkmals bewirkt, teilt der beschließende Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese Bewertung - soweit sie auf einer optischen Wahrnehmung basiert - auf der Grundlage des Urteils eines sachverständigen Betrachters vorzunehmen ist, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Viebrock verweist in diesem Zusammenhang mit überzeugender Begründung darauf, dass allein dieser Maßstab sachgerecht ist, da die vorgenannte Beurteilung ein Vertrautsein mit dem zu beurteilenden Kulturdenkmal und seiner Epoche voraussetzt. Für die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 DSchG zu treffende wertende Einschätzung kann es im Einzelfall neben dem Kriterium des Denkmalwertes, also der Bedeutung des Denkmals und seiner Schutzbegründung, auch auf weitere Fragen denkmalfachlicher Art ankommen, die sachgerecht nur mit einem in diese Wertung einfliessenden Fachwissen beantwortet werden können. Anders als bei der nach § 16 Abs. 3 Satz 2 DSchG zu beurteilenden Frage nach der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes einer Gesamtanlage, also eines Straßen-, Platz- oder Ortsbildes nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 DSchG, für die nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats in subjektiver Hinsicht auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters, zumindest jedoch eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters abzustellen ist (vgl. etwa Urteil vom 02.03.2006 - 4 UE 2636/04 -, BRS 70 Nr. 203; zuletzt: Urteil vom 14.02.2011 - 4 A 2559/10.Z -; s. auch Viebrock, a.a.O., § 16 Rn 36 a.E.) ist das denkmalpflegerische Interesse bei der Genehmigung von Veränderungen an Einzelkulturdenkmälern oder Kulturdenkmälern als Bestandteil einer Sachgesamtheit im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG am intensivsten betroffen (s. Viebrock, a.a.O., § 16 Rn 36). Deshalb erscheint es in diesem rechtlichen Zusammenhang sachgerecht, auf das von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragene Urteil eines sachverständigen Betrachters zurückzugreifen. Auf den Aspekt eines fachspezifischen Vertrautseins mit dem Schutzobjekt und den dieses kennzeichnenden Faktoren nimmt auch Davydov in der Kommentierung zum Denkmalschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg (Hager, Hammer, Zimdars, Davydov, Martin, Denkmalrecht Baden-Württemberg, 2011, § 8, Seite 209) Bezug, indem er die abweichende Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. darstellt und für die von ihm vertretene andere Auffassung auf die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen sowie auf die Kommentierung zum hessischen Denkmalschutzrecht von Viebrock hinweist, die er insgesamt als sachgerecht bewertet. Dem schließt sich auch der beschließende Senat an. Unter Zugrundelegung dieses dargestellten Maßstabs und der vorliegenden denkmalfachlichen Stellungnahmen, insbesondere des Landesamtes für Denkmalschutz, sowie unter Hinzuziehung der bereits von der ersten Instanz zitierten Denkmaltopographie mit ihrem Foto- und Textmaterial betreffend die Sachgesamtheit Klosterhof Lippoldsberg ist das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Nachvollziehbar wird vom Landesamt für Denkmalpflege in der im Klageverfahren vorgelegten Stellungnahme vom 04.12.2009 ausgeführt, dass ein romanischer Klosterhof mit einem Gebäudeensemble, das bis ins 12. Jahrhundert zurückreiche, mit besonderer denkmalpflegerischer Sorgfalt behandelt werden müsse. Das gelte nicht nur für die Fassaden, sondern besonders auch für die großen Dachflächen, die das Ensemble optisch stark bestimmten. Eine nach Süden ausgerichtete, stark reflektierende, je nach Sonnenstand wie ein Spiegel wirkende Fotovoltaikfläche beeinträchtige automatisch die bislang nur durch Gauben unterbrochenen ruhigen Dachflächen. Schon die beiden kleineren Anlagen auf dem Wohnhaus (die dort ohne Genehmigung angebracht wurden) wirkten aus südwestlichen wie aus südöstlichen Richtungen kommend extrem störend in dem intakten Gebäudeensemble. Über die Großflächigkeit der beantragten Anlage, die mit ihren ca. 20 m² fast die gesamte Länge des Scheunendaches einnehme und damit noch mehr ins Auge falle als die vergleichsweise kleineren Anlagen auf dem Wohnhaus, könne auch eine In-Dach-Anlage nicht hinwegtäuschen. Sobald man den Klosterhof betrete, gleich ob vom Haupteingangsbereich der Klosterkirche kommend oder von der Apsis aus, falle die Anlage als technische Anlage sofort ins Auge und beeinträchtige das historische Ziegeldach. Dazu komme, dass die Anlage sehr hoch auf dem Dach angebracht werden solle, was die Einsehbarkeit und damit die Beeinträchtigung noch steigere. Der Obstbaum, der als Argument für eine Verdeckung der Anlage herangezogen werde, könne erstens durch seine Größe und zweitens in den Wintermonaten diese Funktion nicht leisten und auch der Nadelbaum sei weder so hoch noch so breit, als dass er die Anlage aus allen Sichtwinkeln verdecken könne. Auch die uneinheitliche Dachstruktur ändere nichts an diesem Ergebnis. Die vorhandenen Schlepp-und Satteldachgauben entsprächen durchaus dem historischen Formenapparat und seien dadurch keine störenden Bestandteile der Sachgesamtheit. Das betroffene Scheunendach mit seinen bereits vorhandenen drei Schlepp- und der einen Satteldachgaube leide schon als Einzelbau optisch unter der Überfrachtung mit der zusätzlichen Fotovoltaikanlage. So aber würden auch die Nachbargebäude mit ihren ruhigen und klar gegliederten Dachflächen davon beeinträchtigt. Unter Abwägung des weiteren Aspektes des Umgebungsschutzes für die ehemalige Klosterkirche St. Georg und Maria als nationales Einzelkulturdenkmal von hohem Denkmalwert (unversehrt erhaltene hochromanische Basilika mit Kreuzgangresten mit wissenschaftlicher Bedeutung für die hochromanische Sakralarchitektur Mitteldeutschlands und als erster einheitlicher gewölbter Großbau Hessens), von der aus - weil unmittelbar gegenüberliegend - die beantragte Fotovoltaikanlage sichtbar sein würde, einerseits mit den gegenüberstehenden finanziellen Interessen der Kläger an der Nutzung dieser Anlage sowie dem öffentlichen klimaökologischen Interesse am Einsatz solcher Energiegewinnungsanlagen andererseits schließt sich der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, das zu einem Überwiegen der denkmalpflegerischen Interessen gelangt ist. Dies bedeutet, dass vorliegend eine Veränderungsgenehmigung nicht erteilt werden darf, also zwingend zu versagen ist, weil das denkmalpflegerische Interesse am unveränderten Erhalt des Kulturdenkmals die öffentlichen und privaten Interessen, die für die Veränderung sprechen, überwiegt. Eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung scheidet daher aus. Die Kläger können sich für ihr Zulassungsbegehren auch nicht auf die von ihnen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Vorschrift hat eine Rechtsstreitigkeit, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zu Grunde liegenden Falles mittels einer verallgemeinerungsfähigen Aussage geklärt werden können (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. § 124 Rn 10). Die von den Klägern angesprochene Frage nach der Bedeutung der Nutzung erneuerbarer Energien in der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen bei der Erteilung denkmalschutzrechtlicher Genehmigungen speziell unter dem Gesichtspunkt, welche Perspektive bei der Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwerts vor dem Hintergrund des wachsenden Ausbaues der Solarenergie eingenommen werden soll, ist nicht allgemein klärungsfähig -/ bedürftig in dem Sinne, dass sie anhand des hier zu Grunde liegenden Falles mittels einer verallgemeinerungsfähigen Aussage geklärt werden könnte. Dass der Klima- und Ressourcenschutz als öffentliches Interesse in der im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 1 DSchG vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen ist, ist nicht umstritten. Mit welchem Gewicht er in die Abwägung einzustellen ist, kann nicht verallgemeinerungsfähig beantwortet werden und ist im Einzelfall abhängig von Kriterien wie etwa der Leistungsfähigkeit der Anlage und ihrer Bedeutung für den Klima- und Ressourcenschutzschutz sowie auch der jeweils aktuellen gesetzgeberischen Bewertung dieser speziellen Energiegewinnungstechnik für den Klima- und Ressourcenschutz, die, wie die Hinweise der Kläger auf in Hessen geplante Gesetzesänderungen (Stichwort: Energiezukunftsgesetz) zeigen, wie aber auch die von der Bundesregierung diskutierten Änderungen betreffend die Förderung dieser Energiegewinnungsform verdeutlichen - einem Änderungs- bzw. Weiterentwicklungsprozess unterworfen ist. Schließlich kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht aus dem von den Klägern benannten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) in Betracht. Damit das über den Zulassungsantrag entscheidende Gericht die vom Zulassungsantragsteller behauptete Divergenz überhaupt nachprüfen kann, ist es notwendig, dass von diesem zunächst ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender und über den Einzelfall hinausreichender Rechtssatz dargelegt wird, mit der die Vorinstanz von einer, vom Zulassungsantragsteller ebenfalls eindeutig zu benennenden Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichtes abweicht. Eine Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 132 Rn 14 m.w.N.). Die von den Klägern vorgebrachte Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des Hess. VGH in dessen Urteil vom 02.03.2006 - 4 UE 2636/04 - trifft schon deshalb nicht zu, weil es - anders als in der angegriffenen Entscheidung - in der von den Klägern angeführten Entscheidung um die sich auf der rechtlichen Grundlage des § 16 Abs. 3 Satz 2 DSchG stellende Frage ging, ob die geplante Maßnahme das historische Erscheinungsbild der Gesamtanlage nur unerheblich (oder nur vorübergehend) beeinträchtigte. Wie der beschließende Senat oben zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dargelegt hat, stellt die vom Verwaltungsgericht Kassel seiner - hier angegriffenen - Entscheidung zutreffend zugrunde gelegte Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 DSchG auf andere tatbestandliche Voraussetzungen ab, die die Verwendung eines anderen Maßstabs sachgerecht erscheinen lässt. Gleiches gilt in Bezug auf das weiterhin zitierte Urteil des Hess. VGH vom 30.10.2006 - 3 UE 1628/06 - , dem ebenfalls die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 DSchG zugrunde lag. Eine Divergenz ist daher ersichtlich nicht gegeben. Die Kläger haben gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihr entstandene Kosten den Klägern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Kläger (§§ 47 Abs. 3, 52 GKG) und folgt der nicht zu beanstandenden erstinstanzlichen Wertfestsetzung durch Beschluss vom 04.06.2012, der von den Verfahrensbeteiligten nicht angegriffen worden ist. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.