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Beschluss

4 A 1862/13.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0508.4A1862.13.Z.0A
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Leitsätze
Der Träger eines Friedhofs wird auch dann nicht Eigentümer eines auf einer Grabstätte errichteten Grabmals, wenn dieses fest mit dem Boden verbunden ist, denn das Grabmal wird nach friedhofsrechtlichen Bestimmungen nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet. Die Denkmaleigenschaft eines Grabmals hat keinen Einfluss darauf, dass es sich sachenrechtlich um einen Scheinbestandteil des Friedhofsgrundstücks handelt. Denn unter den Voraussetzungen des § 16 Hessisches Denkmalschutzgesetz kann ein Kulturdenkmal auch beseitigt oder an einen anderen Ort verbracht werden. Die aus dem friedhofsrechtlichen Benutzungsverhältnis an einer Grabstätte folgenden Nebenpflichten, wie die Verkehrssicherungspflicht, treffen den Nutzer auch dann noch, wenn das vertragliche Nutzungsverhältnis nach Ablauf der Ruhefrist beendet ist und nur faktisch fortgesetzt wird. Dem kann sich der Nutzer auch nicht durch Aufgabe des Eigentums an dem Grabmal entziehen.
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. August 2013 - 8 K 4599/11.GI - sowie auf Aufhebung des Beiladungsbeschlusses vom 26. August 2014 werden abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Träger eines Friedhofs wird auch dann nicht Eigentümer eines auf einer Grabstätte errichteten Grabmals, wenn dieses fest mit dem Boden verbunden ist, denn das Grabmal wird nach friedhofsrechtlichen Bestimmungen nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet. Die Denkmaleigenschaft eines Grabmals hat keinen Einfluss darauf, dass es sich sachenrechtlich um einen Scheinbestandteil des Friedhofsgrundstücks handelt. Denn unter den Voraussetzungen des § 16 Hessisches Denkmalschutzgesetz kann ein Kulturdenkmal auch beseitigt oder an einen anderen Ort verbracht werden. Die aus dem friedhofsrechtlichen Benutzungsverhältnis an einer Grabstätte folgenden Nebenpflichten, wie die Verkehrssicherungspflicht, treffen den Nutzer auch dann noch, wenn das vertragliche Nutzungsverhältnis nach Ablauf der Ruhefrist beendet ist und nur faktisch fortgesetzt wird. Dem kann sich der Nutzer auch nicht durch Aufgabe des Eigentums an dem Grabmal entziehen. Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. August 2013 - 8 K 4599/11.GI - sowie auf Aufhebung des Beiladungsbeschlusses vom 26. August 2014 werden abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten um das Fortbestehen von Rechtspflichten des Klägers aus dem Nutzungsverhältnis einer Grabstätte auf dem Friedhof Herbstein-Mitte der Beklagten. Nachdem die Beklagte nach Ablauf der Nutzungsdauer des Familiengrabs des Klägers von diesem zunächst verlangt hatte die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen, kam sie hiervon ab, nachdem der Beigeladene die Denkmaleigenschaft der Grabanlage A. festgestellt hatte. Der Kläger begehrte im Klageweg weiter die Feststellung, dass er hinsichtlich der Grabstätte wegen deren Denkmaleigenschaft und wegen einer zwischenzeitlich erklärten Eigentumsaufgabe keinen Rechtspflichten, insbesondere keinen Verkehrssicherungs-, Instandhaltungs- und Pflegepflichten unterliege. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da den Kläger als Eigentümer denkmalschutzrechtliche Pflichten träfen, denen er sich nicht durch die Erklärung der Eigentumsaufgabe entziehen könne. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. August 2013 - 8 K 4599/11.GI - bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Das Urteil weist auch nicht die gerügten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) auf. I. Der Kläger hat hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur dann, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung wichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (Hessischer VGH, Beschlüsse vom 18. August 2005 - 9 UZ 1070/05 -, BRS 69 Nr. 176 = NVwZ-RR 2006, 230; vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 -, HSGZ 2005, 432; vom 14. April 2015 - 4 A 1957/13.Z - ). Die gemäß §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Grundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt. Bei der Prüfung der ernstlichen Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 2001 - 4 TZ 822/01 -, NVwZ 2001, 1178; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rdnr. 50). . Unter Beachtung dieser Maßgabe gelingt es dem Kläger mit den Ausführungen in seinem Zulassungsantrag nicht, beim Senat ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zwischen den Beteiligten bestand zunächst ein friedhofsrechtliches Nutzungsverhältnis an der Grabstelle der Familie des Klägers. Zwar ist dieses als ordentliches Benutzungsverhältnis durch den Ablauf der Nutzungsrechte der Grabstätte im Jahre 2005 erloschen. Seit dem wird das Nutzungsverhältnis indes faktisch fortgesetzt. Der Kläger nutzt die von der Beklagten zugewiesene Stelle nach wie vor als Grabstätte seiner Eltern und weiterer Familienmitglieder. Der ursprünglichen Aufforderung der Beklagten zur Räumung der Grabstätte nach § 32 der Herbsteiner Friedhofs- und Bestattungsordnung ist er bewusst nicht nachgekommen. Es liegt auf der Hand, dass infolge der weiteren faktischen Nutzung der Grabstätte auch nicht sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten erloschen sind, sondern dass insbesondere den Inhaber der Grabstätte nach wie vor Verkehrssicherungspflichten treffen. Hierbei handelt es sich um Nebenpflichten zu dem friedhofsrechtlichen Benutzungsverhältnis (vgl. § 31 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsordnung). Derjenige, der auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk besitzt, haftet gemäß § 837 BGB anstelle des Grundstücksbesitzers unter anderem für die Standsicherheit des Grabmals (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl. 2010, S. 85 Rdnr. 22). Für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist es dabei unerheblich, ob das Recht bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Als Werk im Sinne des § 836 ff. BGB gilt auch das auf einem Friedhof aufgestellte, mit dem Erdboden fest verbundene Grabmal (Gaedke, a.a.O.). Gegen das Vorhandensein dieses faktischen friedhofsrechtlichen Nutzungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten spricht auch nicht der Umstand, dass es sich bei dem im Besitz des Klägers befindlichen Grabmal nach den Feststellungen des Beigeladenen um ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 HDSchG handelt. Richtig ist zwar an der Argumentation des Klägers, dass dieser durch die Erhaltungspflicht (§ 11 HDSchG) und die Genehmigungspflicht (§ 16 HDSchG) daran gehindert ist, ohne Weiteres durch Abräumen der Grabstätte das (faktische) Benutzungsverhältnis mit der Beklagten zu beenden. Der Kläger verkennt aber, dass mit der Denkmaleigenschaft keine unbedingte Erhaltungspflicht des Grabmals in situ verbunden ist. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 HDSchG ergibt, sind Eigentümer, Besitzer und Unterhaltungspflichtige von Kulturdenkmälern nur im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, diese zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Ferner ist die Zerstörung oder Beseitigung eines Kulturdenkmals möglich, sofern diese nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 HDSchG genehmigt wird. Gleiches gilt nach Nr. 2 der genannten Vorschrift für das Verbringen des Denkmals an einen anderen Ort. Diese Genehmigungen sollen nach Abs. 3 Satz 1 nur erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen. Aus den genannten Vorschriften folgt, dass die Denkmaleigenschaft des Grabmals des Klägers keine absolute Schranke für die Beendigung des faktischen Nutzungsverhältnisses mit der Beklagten durch Abräumen der Grabstätte darstellt. Dementsprechend trägt die Folgerung des Klägers nicht, die durch die Dauer des Nutzungsverhältnisses zwischen den Beteiligten auflösend bedingte Verkehrssicherungspflicht entfalle, weil die auflösende Bedingung aus Gründen des Denkmalschutzes nicht mehr eintreten könne. Vielmehr ist zum jetzigen Zeitpunkt noch ungeklärt, ob dem Kläger hier die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Beseitigung oder anderweitigen Verbringung des Grabmals erteilt würde, weil er ein entsprechendes Genehmigungsverfahren nach § 16 HDSchG bislang nicht durchgeführt hat. Die denkmalrechtlichen Annahmen des Klägers sind dementsprechend rein spekulativ. Selbst wenn aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung hier nicht vorliegen sollten, würde sich dies nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten auswirken. Der Senat vermag der von dem Kläger vertretenen Auffassung nicht zu folgen, die Denkmaleigenschaft des Grabmals führe sachenrechtlich zu dessen Wandlung vom Scheinbestandteil des Friedhofsgrundstücks nach § 95 BGB zum wesentlichen Bestandteil im Sinne von § 94 BGB und damit zum Untergang der Verkehrssicherungspflicht des Klägers. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung im Schrifttum anerkannt, dass aus einem Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, der ursprünglich nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden ist, wie einem Grabstein (vgl. Stresemann in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 95 Rdnr. 19,) unter bestimmten Umständen ein dauernd verbundener wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB werden kann (vgl. Stresemann in: Münchener Kommentar zum BGB, § 95 Rdnr. 13 m.w.N.). Für eine solche Umwandlung in einen wesentlichen Bestandteil bedarf es aber neben der Änderung der Zweckbestimmung in abgewandelter Anwendung der §§ 929 ff. BGB einer dinglichen Einigung zwischen dem bisherigen Sacheigentümer und dem Grundstückseigentümer über den Eigentumsübergang (Stresemann, a.a.O., m.w.N.). An einer solchen Einigung zwischen den Beteiligten fehlt es unstreitig. Entgegen der Auffassung des Klägers wird sie auch nicht durch Bestimmungen des Denkmalschutzrechts ersetzt oder fingiert. Die Denkmaleigenschaft des Grabmals führt, wie oben bereits gezeigt worden ist, weder zu einer völligen rechtlichen Unmöglichkeit der Entfernung noch verbindet sie die Sache - unabhängig vom Willen des Eigentümers - unauflöslich mit dem Grundstück. Der Kläger kann sich schließlich nicht durch die von ihm behauptete Eigentumsaufgabe an dem Grabmal seiner rechtlichen Verpflichtungen begeben. Dabei mag hier dahinstehen, ob diese etwa schon nach § 134 BGB unzulässig ist. Jedenfalls ist in Rechtsprechung und Schrifttum geklärt, dass die verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Zustandsstörerhaftung des Eigentümers für eine Sache nicht durch Dereliktion beendet werden kann (vgl. Oechsler in: Münchener Kommentar zum BGB, § 959 Rdnr. 1, m.w.N.; Kindel in: Bamberger/Roth, Beck'scher Onlinekommentar BGB, § 959 Rdnr. 5, m.w.N.). Die Aufgabe des Eigentums beendet die Haftung des Alteigentümers als Zustandsstörer nach Polizei- und Ordnungsrecht nicht, wie sich aus § 7 Abs. 3 HSOG ergibt. Dasselbe gilt für die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht aus § 823 BGB, wenn von der Sache Gefahren für den Verkehr ausgehen. Sind diese Pflichten erst einmal aufgrund der Eigentümerstellung entstanden, kann sich der Alteigentümer ihrer nicht einseitig zu Lasten des Verkehrs entledigen, solange er noch eine potenzielle Zugriffsmöglichkeit auf die Sache hat und ihn kein anderer unter Übernahme der Verantwortung aus dem Eigentum verdrängt (Oechsler in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 959 Rdnr. 9). Dies gilt auch im Denkmalrecht. Dem Eigentümer, der aus dem Kulturdenkmal Nutzen gezogen hat, kann es nicht gestattet werden, durch Dereliktion der inzwischen für ihn nutzlos gewordenen Sache die entstandenen Nachteile wie Verkehrssicherungspflicht, Sicherungs- und Erhaltungskosten auf die Allgemeinheit abzuwälzen; zumindest bleibt der Eigentümer nach Eigentumsaufgabe aus dem Gesichtspunkt der Verhaltensstörung verantwortlich (Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 3. Aufl. 2007, § 12 Rdnr. 23). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob zum jetzigen Zeitpunkt bzw. dem Zeitpunkt der Erklärung der Eigentumsaufgabe durch den Kläger bereits eine konkrete Gefahr von dem Grabmal ausgegangen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass bereits mit der Errichtung des Grabmals durch den Rechtsvorgänger des Klägers ein potentiell gefährlicher Zustand geschaffen worden und diese Verantwortlichkeit auf den Kläger später übergegangen ist. Soweit dem Kläger durch die Erhaltung des Denkmals im Sinne von § 11 HDSchG unzumutbare Aufwendungen entstehen sollten, wäre diese Problematik nicht durch einen automatischen Eigentumsübergang auf die Beklagte, sondern im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Vorschriften einschließlich des Übernahmeanspruchs gegen den Beigeladenen nach § 26 HDSchG zu lösen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 16. März 1995 - 4 UE 3505/88 -, ESVGH 45, 241 = BRS 57 Nr. 270). II. Der Rechtssache kommt auch nicht die von dem Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die (auch) für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Dabei muss dargelegt werden, warum diese Frage bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu erwartenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. In der Begründung des Zulassungsantrags muss mithin deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob diese Bedenken durchgreifen. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 3 S 348/05 -; vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 6. November 2014 - 6 A 690/14.Z -, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 A 893/14.Z -). Hinter diesen Anforderungen bleibt der Zulassungsantrag des Klägers insoweit deutlich zurück. Er führt zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nur aus, dass diese infolge der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zu Grabdenkmalen im Schnittfeld gleich mehrerer Rechtsgebiete, nämlich des Friedhofsrechts, des Denkmalschutzrechts, des Sachenrechts und des Deliktrechts gegeben sei. Hiermit ist aber weder eine konkrete Rechtsfrage formuliert, geschweige denn dargelegt, warum diese obergerichtlich geklärt werden müsste. III. Auch soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO stützt, hat er hiermit keinen Erfolg. Nach der genannten Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt den Verstoß gegen eine Vorschrift voraus, die den verwaltungsgerichtlichen Verfahrensablauf regelt (Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 187). Der Kläger rügt vorliegend pauschal eine Überschreitung der gerichtlichen Feststellungskompetenz im Verfahren nach § 43 VwGO, ohne dies näher auszuführen. Damit genügt er nicht dem Darlegungserfordernis. Soweit man zugunsten des Klägers davon ausgeht, er habe rügen wollen, das Verwaltungsgericht habe das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu Unrecht aus Vorschriften des Denkmalschutzrechts hergeleitet, nicht aus solchen des Friedhofsrechts, so wäre dies kein Fehler des gerichtlichen Verfahrens, sondern allenfalls eine unrichtige Anwendung materiellen Rechts, die aber im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gerügt werden kann (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rdnr. 190; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 6 A 1871/10.Z -, Rdnr. 5). IV. Die von dem Kläger beantragte Aufhebung der Beiladung des Landes Hessen als Rechtsträger des Landesamtes für Denkmalpflege ist unstatthaft, da das Prozessrecht einen solchen Rechtsbehelf nicht vorsieht. Die gegen Beschlüsse des Gerichts grundsätzlich als Rechtsmittel gegebene Beschwerde ist hier gemäß § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausgeschlossen. Der Antrag des Klägers ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind hier nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er sich weder durch Stellung eines Sachantrags einem Kostenrisiko ausgesetzt noch überhaupt am Verfahren beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).