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Urteil

4 A 598/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0724.4A598.15.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. März 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. März 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. September 2011 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012 zu Unrecht stattgegeben und diese Verwaltungsakte aufgehoben. Die Anfechtungsklage erweist sich vielmehr als unbegründet. Denn die vom Beklagten gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 HVwVfG erklärte Rücknahme des zuvor fiktiv ergangenen Bauvorbescheids ist rechtmäßig. Die für eine solche Rücknahme erforderlichen Voraussetzungen liegen nämlich vor. 1. Der zugunsten der Klägerin als erteilt geltende Bauvorbescheid ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HVwVfG. Nach § 66 Abs. 1 HBO kann auf Antrag (Bauvoranfrage) vor Einreichen des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein schriftlicher Bescheid (Bauvorbescheid) erteilt werden. Gegenstand des Antrags der Klägerin vom 31. Mai 2011 ist die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Bebauung des nördlichen Teils ihres Grundstücks X...straße Nr. … mit einem Einfamilienhaus einschließlich zwei Stellplätzen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Da der Beklagte über diesen Antrag nicht innerhalb der am 1. August 2011 (= Montag) abgelaufenen Frist von drei Monaten entschieden hatte, galt der Bauvorbescheid gemäß §§ 66 Abs. 2, 57 Abs. 2 Satz 3 HBO mit Wirkung vom 2. August 2011 als erteilt. Der fiktive positive Bauvorbescheid war jedoch von Angang an materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Bauvorhabens der Klägerin zu diesem Zeitpunkt weder nach § 34 Abs. 1 BauGB noch nach § 35 BauGB vorgelegen haben (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 4 A 2084/12.Z -, juris, Rdnr. 7). Auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts ist der fiktiv ergangene Bauvorbescheid mangels Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin rechtswidrig. Denn die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der örtlichen Gegebenheiten führen zu keiner anderen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse. a) Das von der Klägerin beabsichtigte Bauvorhaben kann nicht nach § 34 BauGB genehmigt werden. Der Senat gelangt bei seiner Bewertung der örtlichen Gegebenheit zu dem Ergebnis, dass der Bereich des Grundstücks, in dem die Klägerin ihr Bauvorhaben ausführen möchte, nicht dem Innenbereich, sondern dem Außenbereich zuzuordnen ist. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB reicht so weit, wie er eine aufeinanderfolgende Bebauung aufweist, die trotz etwaiger vorhandener Lücken (Baulücken im engeren Sinne) oder nicht bebaubarer Freiflächen (Grünflächen, Felsen, Gewässer oder ähnliches) nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 7 A 1969/13 -, juris, Rdnr. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 1989 - 8 S 3051/88 -, juris, Rdnr. 21). Wie eng die Aufeinanderfolge der Baukörper sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu wirken, kann nicht nach feststehenden geographischen oder mathematischen Maßstäben beurteilt werden. Erforderlich ist eine umfassende Bewertung der im Einzelfall vorhandenen Gegebenheiten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2010 - 10 A 2472/08 -, juris, Rdnr. 45; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. November 2014, § 34 Rdnr. 25). Ausgangspunkt für die Ermittlung der Reichweite des Innenbereichs ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Hierzu zählen allerdings nur solche Bauwerke, die ein genügendes Gewicht besitzen, um der näheren Umgebung ein bestimmtes Gepräge zu verleihen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2010 - 10 A 2472/08 -, juris, Rdnr. 47). Maßgeblich für die rechtliche Bewertung sind ausschließlich die äußerlich erkennbaren Gegebenheiten. Unerheblich ist deshalb, auf welcher planungsrechtlichen Grundlage die in der Umgebung vorhandene Bebauung errichtet worden ist (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB und BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB, Rdnr. 66). Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet somit grundsätzlich mit der letzten Bebauung. Gegebenenfalls sind durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche in den Innenbereich einzubeziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 7 A 1969/13 -, juris, Rdnr. 4). Die sich an die Bebauung anschließenden freien Flächen gehören grundsätzlich zum Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Ein unbebautes Grundstück am Rand der vorhandenen Bebauung liegt daher in der Regel nicht mehr innerhalb des Bebauungszusammenhangs. Allerdings kann sich aus den besonderen Gegebenheiten im Einzelfall eine andere Grenzziehung zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich ergeben. So kann der Bebauungszusammenhang über das letzte vorhandene Gebäude hinaus reichen, wenn die sich anschließenden freien Fläche aufgrund ihrer besonderen topografischen Situation an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit teilhaben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Grenze des Bebauungszusammenhangs durch Geländehindernisse, Erhebungen, Einschnitte oder Verkehrswege in der Weise beeinflusst wird, dass die hinter dem letzten bebauten Grundstück liegende Fläche optisch den bebauten Grundstücken zugehörig erscheint. Sie wird dann gleichsam in den Innenbereich „hineingedrückt“ (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, juris, Rdnr. 8; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rdnr. 36). Umgekehrt kann aber der topografischen Struktur auch eine trennende Funktion zukommen; beides ist möglich und anhand der konkreten Umstände zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, juris, Rdnr. 16). Auch die Frage, ob größere Grünflächen, die sich innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung befinden, an dem Bebauungszusammenhang teilhaben oder ihn unterbrechen und einen sog. „Außenbereich im Innenbereich“ bilden, beurteilt sich nach den konkreten Umständen (BVerwG, Urteil vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 -, juris, Rdnr. 3). Eine unbebaute Fläche unterbricht dann nicht den Bebauungszusammenhang, wenn sie von der umgebenden Bebauung in der Weise geprägt wird, dass sich daraus ausreichende Anhaltspunkte für ihre eigene Bebaubarkeit ergeben. Dagegen nimmt die Grünfläche nicht am Bebauungszusammenhang teil, wenn sie wegen ihrer Größe einer von der Umgebung unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Planung zugänglich ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rdnr. 21). Straßen und Wege können je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls eine den Bebauungszusammenhang herstellende oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich besitzen. Straßen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich einseitig bebaut sind, kommt nach der Rechtsprechung im Regelfall eine trennende Wirkung zu (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rdnr. 24). Die in den Verwaltungsakten vorhanden Karten und Aufnahmen der im Jahre 2011 vorhandenen örtlichen Gegebenheiten lassen erkennen, dass der nördliche Teil des Grundstücks der Klägerin im Zeitpunkt des fiktiv ergangenen Bauvorbescheids nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhanges lag. Diese Bewertung wird durch das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme im Wege der Einnahme des Augenscheins der aktuellen örtlichen Verhältnisse bestätigt. Die seit Eintritt der Fiktionswirkung hinzugekommenen Wohnhäuser auf der Ostseite der Straße X...straße nördlich des Flurstücks 61/173 begründen auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung keinen Bebauungszusammenhang für das Grundstück der Klägerin. aa) Der von der Klägerin zur Bebauung vorgesehene nördliche Teil ihres Grundstücks steht entgegen ihrer Auffassung nicht in einem Bebauungszusammenhang mit der Bebauung in der Straße X...straße. Ausweislich der von der Klägerin mit ihrer Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen und den vom Beklagten während des Verwaltungsverfahrens zusammengestellten Karten und Fotos ist die Straße X...straße auf der Westseite bei Eintritt der Fiktionswirkung am 2. August 2011 nicht bebaut gewesen. Richtung Norden standen auf der Ostseite der Straße in einer Entfernung zum geplanten Vorhaben der Klägerin von ca. knapp 40 m das fertiggestellte Wohnhaus Nr. … (Flurstück …/…), in ca. 70 m Entfernung der Rohbau des Hauses Nr. … (Flurstück …/…) und in ca. 100 m Entfernung das schon länger errichtete Haus X...straße Nr. … (Flurstück …/…). Auf dem Flurstück …/… befand sich ein kleiner Holzschuppen. Die drei Wohnhäuser standen in einem räumlichen Zusammenhang ausschließlich mit der Bebauung an der C...straße, der an der südlichen Außenwand des Gebäudes X...straße … (Flurstück …/…) endete. Dies ergibt sich bereits aus dem erheblichen Abstand zwischen der Bebauung auf dem Flurstück …/… und dem weiter südlich auf der Westseite der Straße X...straße gelegenen Gebäude (ehem. F...). Die Freifläche zwischen dieser Bebauung erstreckt sich über ca. 95 m und geht dabei unter Berücksichtigung der Größe der bebauten Grundstücke über das Maß einer Baulücke hinaus. Der genannte Holzschuppen auf dem Flurstück …/… vermochte aufgrund seiner geringen Größe und seines unscheinbaren Aussehens die Grenze des Bebauungszusammenhangs nicht über die südliche Außenwand des Gebäudes auf dem Flurstück …/… hinaus in Richtung Süden zu verschieben. Ungeachtet dessen, dass der nördlich des Grundstücks der Klägerin bestehende Bebauungszusammenhang mit dem Gebäude auf dem Flurstück …/… endete, kann die Bebauung östlich der Straße X...straße dem westlich der Straße gelegenen Grundstück der Klägerin keine Bebaubarkeit vermitteln. Denn die Straße X...straße hat sich nach dem Eindruck der Augenscheinseinnahme als trennender Faktor erwiesen. Diese Bewertung beruht darauf, dass westlich der Straße bislang tatsächlich keine Bebauung vorhanden ist und im Übrigen das Gelände in Höhe des Grundstücks der Klägerin stark nach Westen abfällt. Zudem erschließt sich bei Betrachtung der Luftaufnahmen des Ortsteils A..., dass die Straße X...straße die Grünanlage „B...“ auf der Westseite begrenzt. Die Straße stellt zusammen mit der C...straße und der Straße Alter Schlossweg eine Art Rahmen der großflächigen Gartenanlage dar. Damit begründet die Straße X...straße eine Trennung zwischen den auf der Ostseite- und den auf der Westseite liegenden Grundstücke. Die östlich und damit innerhalb des Rings liegenden Grundstücke waren, soweit sie bereits bebaut waren, der Ortslage zuzurechnen. Soweit sie aus Grünflächen bestanden, waren sie durch ihre Nähe zu der Parkanlage diesen Flächen (sogenannter Innenbereich im Außenbereich) zuzuordnen. Die auf der Westseite liegenden unbebauten Grundstücke standen dagegen im Zusammenhang mit dem bewaldeten Außenbereich. Dies gilt insbesondere für das Grundstück der Klägerin, welches durch die Böschung stark nach Westen abfällt und sich damit optisch von den höher gelegenen Grundstücken auf der Ostseite absetzt. Auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts besteht kein Zusammenhang zwischen dem nördlichen Grundstücksteil der Klägerin und der Bebauung in der Straße X...straße. In den letzten Jahren hat die Bebauung im nördlichen Bereich der Straße auf den auf der Ostseite gelegenen Grundstücken deutlich zugenommen. Insbesondere ist das vom Grundstück der Klägerin sichtbare Wohnhaus X...straße Nr. … hinzugekommen (Flurstück …/…). Der Holzschuppen auf dem Flurstück …/… ist durch eine Wellblechhütte ersetzt und um einen Unterstand sowie zwei Spielgeräte ergänzt worden. Die westliche Seite der Straße ist weiterhin unbebaut. Damit kommt dem Straßenverlauf nach wie vor eine deutlich trennende Wirkung zwischen den unbebauten Grundstücken auf der Westseite und den bebauten Grundstücken auf der Ostseite zu. Die neu errichteten Häuser X...straße Nr. … (Flurstück …/…), Nr. … (Flurstück …/…), Nr. … (Flurstück …/…) und Nr. … (Flurstück …/…) stehen im Bebauungszusammenhang mit den Häusern im nördlichen Bereich der C...straße. Ob durch die Bebauung des Grundstücks X...straße … (Flurstück …/…) auf der östlichen Seite der Straße X...straße ein Bebauungszusammenhang entstanden ist, der bis zu dem Gebäude X...straße … (Flurstück …/…) reicht, bedarf im Hinblick auf die nach wie vor bestehende trennende Wirkung der Straße X...straße keiner Entscheidung. bb) Die nördliche Teilfläche des Grundstücks der Klägerin nimmt auch nicht an dem Bebauungszusammenhang westlich der Straße D...straße teil. Dieser Bebauungszusammenhang endet im Norden an der nördlichen Außenwand des Gebäudes D...straße … (Flurstück …/…) und im Osten mit der Bebauung westlich der Straße im Gerstengrund. Der sich östlich dieser Bebauung anschließende steile Hang stellt eine deutliche topografische Zäsur dar, die die oben bereits dargestellte trennende Wirkung der Straße X...straße verstärkt. Das unterschiedliche Geländeniveau, auf dem die Häuser im D...straße einerseits und die Bebauung östlich der Straße X...straße andererseits liegen, hindert die Annahme eines bestehenden Bebauungszusammenhangs, in welchen das Grundstück der Klägerin einbezogen sein konnte. Auch die Verteilung von Böschungen, Grünflächen und Bebauungen aus der fotografierten Luftperspektive vermittelt den Eindruck, dass der Innenbereich sich über die weiter südlich liegenden Häuser im Bereich der Straßen … und D...straße hinaus auf die fünf hintereinander liegenden Häuser D...straße Nr. … (Flurstück …/…) bis Nr. … (Flurstück …/…) erstreckt, die als geschlossene Reihe Richtung Norden in den Außenbereich hineinragen. Die Flächen östlich und westlich dieser fünf Häuser sind durch Grünflächen und dichten Baumwuchs geprägt. Optisch abseits liegt im Außenbereich das Haus D...straße Nr. …. Dieses Wohnhaus steht nicht in einem deutlich erkennbaren Bezug zu der genannten Häuserreihe D...straße Nr. … (Flurstück …/…) bis Nr. … (Flurstück …/…). Im Hinblick auf diese im August 2011 vorhandene bauliche Situation hat sich der nördliche Teil des klägerischen Grundstücks nicht als Baulücke zwischen der Bebauung auf den Grundstücken D...straße Nr. … (Flurstück …/…) und X...straße Nr. … (Flurstück …/…) dargestellt. Der zwischen diesen beiden Häusern liegende Grünbereich war daher im August 2011 dem Außenbereich zuzuordnen. Die Bebauung im D...straße hat sich seit Erlass des fiktiven Bauvorbescheids nicht maßgeblich verändert. Die von der Klägerin angeführten Bauvoranfragen für Stellplätze in diesem Bereich sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats unbeachtlich, da entsprechend den obigen Ausführungen allein die äußerlich erkennbaren Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. cc) Ein Bebauungszusammenhang besteht ferner nicht mit dem Gebiet Brunnenstube. Auf den nördlich des Wohnhauses D...straße Nr. … (Flurstück …/…) sich anschließenden sechs Flurstücken befand sich bei Erlass des fiktiven Bauvorbescheids im August 2011 keine Bebauung. Da für die Bewertung der Lage von Flächen im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind, ist insoweit rechtlich ohne Bedeutung, ob auf den im Außenbereich liegenden Flurstücken …/…, …/…, …/…, …/… und …/… bereits Bauvorhaben genehmigt waren. Auch im gegenwärtigen Zeitpunkt ist auf den Flurstücken …/…, …/…, …/…, …/… und …/…nicht mit einem Bauvorhaben begonnen worden. Die Wiesenfläche auf diesen fünf Flurstücken steht daher weiterhin mit der Freifläche auf dem Flurstück …/… in einem optischen Zusammenhang. Der nördliche Bereich des Grundstücks der Klägerin ist Bestandteil dieses Außenbereichs. dd) Auch die übrigen von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte begründen keine andere planungsrechtliche Beurteilung ihres Bauvorhabens. Für die Bewertung der Lage im Außenbereich kann nicht berücksichtigt werden, dass die Klägerin durch den Verkauf einer kleinen Teilfläche die Bebauung im Bereich Brunnenstube ermöglicht hat. Wie bereits dargestellt, dürfen allein die bei der Betrachtung der Örtlichkeiten erkennbaren Umstände bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich berücksichtigt werden. Auf die vom Senat in einem anderen Streitverfahren getroffene Beurteilung für ein Eckgrundstück im Bereich C...straße/X...straße ist hier nicht einzugehen. Denn dieser Bereich liegt so weit entfernt vom Grundstück der Klägerin, dass die rechtliche Bewertung der dortigen Situation für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung ist. b) Das von der Klägerin geplante Wohnhaus ist auch nicht als Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB genehmigungsfähig. Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB, welches im Einzelfall zuzulassen wäre, wenn seine Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt hier jedoch gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor. Denn das Vorhaben widerspricht der Darstellung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen von Dezember 2005. Der Flächennutzungsplan stellt unter anderem für den denkmalgeschützten „B...“ des Y...es und für das Grundstück der Klägerin eine Grünfläche entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB dar. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht dieser Darstellung, weil der Flächennutzungsplan im Bereich der Grünfläche eine neu hinzukommende Bebauung ausschließt. Die Ausweisung des genannten Bereichs als private Grünfläche wird durch den städtebaulichen Zweck gerechtfertigt, die noch vorhandenen Freiflächen auf beiden Seiten der Straße X...straße in die Nutzung der benachbarten Parkanlage einzubeziehen. 2. Der Beklagte hat auch das ihm zustehende Ermessen bei der Rücknahme des die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG ordnungsgemäß ausgeübt. Der Beklagte hat zwar im Bescheid vom 23. September 2011 und im Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012 neben der Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG zu Unrecht zusätzlich die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 HVwVfG geprüft und ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand des fiktiv ergangenen Bauvorbescheids verneint. Diese Regelung findet allerdings nur Anwendung, wenn ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt oder für eine Geldleistung Voraussetzung ist, zurückgenommen wird. In einem solchen Fall besteht ein Rücknahmeverbot, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Die Erwägungen des Beklagten erweisen sich gleichwohl nicht als ermessensfehlerhaft. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist nämlich auch bei der Rücknahme eines sonstigen begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 einzustellen, wie er hier mit dem Bauvorbescheid vorgelegen hat. Die Rücknahme eines solchen begünstigenden Verwaltungsakts kann im Falle eines schutzwürdigen Vertrauens des Betroffenen zudem gemäß § 48 Abs. 3 HVwVfG einen Anspruch auf Gewährung eines Vermögensausgleichs begründen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Juli 2004 - 10 A 4471/01 -, juris, Rdnr. 83; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 B 447/03 -, juris; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., 2013, § 48 Rdnr. 38). Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns einerseits sowie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes andererseits gegenüber gestellt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den für die Rücknahme sprechenden Gesichtspunkten das größere Gewicht beigemessen. Der Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass der Klägerin durch den rechtswidrigen Bauvorbescheid vom 2. August 2011 kein Vermögensnachteil entstanden ist. Diese hat nach Eintritt der Fiktionswirkung bis zum Erhalt des Anhörungsschreibens vom 12. September 2011 keine Vermögensdisposition getroffen. Es ist auch kein Antrag auf Ausgleich eines Vermögensnachteils gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG gestellt worden. Im Hinblick hierauf durfte der Beklagte annehmen, dass das erst kurz zuvor begründete Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand des fiktiven Bauvorbescheids kein Hindernis für die Rücknahme darstellt. Die Entscheidung des Beklagten, dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung eines materiell rechtswidriges Bauvorhabens im Außenbereich den Vorzug zu geben, erweist sich deshalb als sachgerecht. Darüber hinaus hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise im Widerspruchsbescheid seine Ermessenserwägungen dahingehend ergänzt, dass die Rücknahme auch der Planungshoheit der Beigeladenen Rechnung trägt, die ihr gemeindliches Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin versagt hatte. 3. Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg gegen die Rücknahme des fiktiv ergangen Bauvorbescheids einwenden, es liege entgegen Art. 3 Abs. 1 GG eine ungleiche Behandlung ihres Vorhabens gegenüber den Vorhaben in der Nachbarschaft vor. Der Senat vermag allerdings nicht zu erkennen, dass die Bauvorbescheide für die fünf Bauvorhaben im Bereich Brunnenstube mit den Anforderungen in § 34 Abs. 1 BauGB in Einklang zu bringen sind. Die Grundstücke, für die eine Bebauung mit Wohnhäusern erfolgen wird, sind zweifelsfrei dem Außenbereich zuzuordnen. Dem Senat ist daher nachvollziehbar, dass die Klägerin eine sachwidrige Ungleichbehandlung ihres Vorhabens annimmt. Sie kann gleichwohl nicht beanspruchen, dass der für ihr Vorhaben ergangene rechtswidrige Bauvorbescheid erhalten bleibt. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht (BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 - 4 B 55.95 -, juris, m.w.N.). 4. Die Rücknahme des mit Wirkung zum 2. August 2011 fiktiv ergangenen Bauvorbescheids durch den Bescheid vom 23. September 2011 erfolgte schließlich innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 erstattungsfähig. Es entspricht nicht der Billigkeit, diese Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene im Verwaltungsstreitverfahren keinen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Ein gesonderter Ansatz für den Hilfsantrag ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht vorzunehmen, da beide Anträge denselben Gegenstand betreffen. Bei der Höhe des festzusetzenden Streitwerts orientiert sich der Senat an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013, der unter Nr. 9.2 für die Erteilung eines Bauvorbescheids den Bruchteil des Streitwerts für die Baugenehmigung vorsieht. Dieser würde nach Nr. 1.1 des Streitwertkatalogs für das geplanten Einfamilienhaus der Klägerin 20.000,00 € betragen. Die Halbierung dieses Wertes erachtet der Senat für das vorliegende Verfahren als sachgerecht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG). Die Klägerin wendet sich in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren gegen die Rücknahme eines im Wege der Fiktion zu ihren Gunsten ergangenen Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X...straße Nr. … im Ortsteil A... der beigeladenen Stadt Bensheim (Gemarkung A..., Flur …, Flurstück …/…). Das Grundstück ist ca. 4.300 m² groß. Es liegt auf der Westseite der Straße und erstreckt sich straßenseitig auf einer Länge von ca. 180 m. Das Bauvorhaben der Klägerin ist im nördlichen Teil ihres Grundstücks vorgesehen. Dort weist das Grundstück eine Hanglage mit einem Neigungswinkel von ca. 30 Grad auf und fällt von der Straße nach Westen hin um 14 bis 15 m ab. Das Grundstück ist auf 2.682 m² mit Gehölz bewachsen. Die Straße X...straße ist in ihrem nördlichen Bereich bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin ausgebaut. Im weiteren Verlauf nach Süden zum Y... ist die Straße lediglich geschottert. Der Ortsteil A... der Beigeladenen weist eine nahezu ringförmige Bebauung auf. Im Süden befindet sich das Y... mit seiner nördlich angrenzenden Parkanlage „B...“. Um diese denkmalgeschützte Gesamtanlage „Dorf und Y...“ herum verlaufen unter anderem im Norden und Osten die C...straße, im Süden und Westen der D...straße und im Westen ferner die Stichstraße E...straße und die Straße X...straße. Die Straße X...straße ist auf der Ostseite mit mehreren Wohnhäusern bebaut. Im Norden befindet sich das durch den Bebauungsplan BS 6-00 ausgewiesene Gebiet, in dem acht Wohnhäuser vorgesehen sind. Davon sind sieben Häuser inzwischen fertiggestellt. Vier dieser Häuser liegen an der Straße X...straße mit den Hausnummern … (Flurstück …/…), … (Flurstück …/…), … (Flurstück …/…) und … (Flurstück …/…). Südlich hiervon, etwa in Höhe des Bauvorhabens der Klägerin, liegt östlich der Straße X...straße das Grundstück X...straße Nr. … (Flurstück …/…). Dort befinden sich eine Wellblechhütte und ein Unterstand und Spielgeräte (Hüpfburg und Klettergerüst). Auf der Ostseite der Straße schließt sich das Grundstück X...straße Nr. … (Flurstück …/…) an. Dort befindet sich das ehemalige sog. „F...“. Es wurde in den 50er Jahren gebaut und im Jahr 2002 mit einer Baugenehmigung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB saniert und zu einem Doppelhaus erweitert. Westlich des Grundstücks der Klägerin am Fuße des Hangs liegt etwa gegenüber dem Bauvorhaben der Klägerin das Wohnhaus D...straße Nr. … (Flurstück …/…), südlich davon befindet sich das ebenfalls bebaute Grundstück D...straße Nr. … (Flurstück …/…). Hieran schließen sich südlich weitere Wohnhäuser an. Die genannten Häuser liegen innerhalb des vom Bebauungsplan BS 1-00 erfassten Gebiets. Das nördlich an das Grundstück D...straße Nr. … angrenzende Flurstück …/… ist unbebaut und auch nicht für eine Bebauung vorgesehen. Direkt nördlich hiervon befindet sich das Gebiet „G...“. Für fünf der dort liegenden Grundstücke mit den Flurbezeichnungen …/…, …/…, …/…, …/… und …/… hat der Beklagte auf straßenseitigen Teilflächen für Wohnhäuser mit je zwei Wohneinheiten Bauvorbescheide erteilt. Für die Bebauung des Flurstücks …/… wurde zwischenzeitlich eine Baugenehmigung erteilt. An diese fünf Grundstücke schließen sich wiederum nördlich die Grundstücke X...straße Nr. … (Flur … Flurstück …/…) und X...straße Nr. … (Flur … Flurstück …/…) an. Diese sind bebaut. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen „X...straße“ in der Fassung der 5. Änderung vom 19. Dezember 2005 stellt sowohl für die östlich der Straße X...straße vorhandene Parkanlage „B...“ als auch für das Grundstück der Klägerin eine Grünfläche dar. Am 31. Mai 2011 reichte die Klägerin bei dem Beklagten eine Bauvoranfrage für das von ihr geplante Einfamilienhaus mit zwei Stellplätzen ein. Aufgrund der Hanglage soll das Wohngebäude aufgeständert werden. Die Beigeladene versagte mit Schreiben vom 3. August 2011 ihr gemeindliches Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin. Zur Begründung führte sie an, dass das Grundstück der Klägerin im Außenbereich liege und ihr Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei. Mit Schreiben vom 6. September 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden. Hierauf entgegnete die Klägerin am 8. September 2011, dass der Bauvorbescheid nach §§ 66 Abs. 2, 57 HBO als erteilt gelte, weil über ihre Bauvoranfrage nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden sei. Der Beklagte reagierte mit dem schriftlichen Hinweis, er beabsichtige, den fiktiven Bauvorbescheid zurückzunehmen. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Bescheid vom 23. September 2011 nahm der Beklagte den fiktiv ergangenen Bauvorbescheid zurück. Zugleich wurde in dem Bescheid die Erteilung eines Bauvorbescheids ausdrücklich abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass er im Rahmen seiner Bauaufsicht gemäß § 53 HBO die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicherzustellen habe. Ein positiver Bauvorbescheid könne der Klägerin nicht erteilt werden, da das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Das Grundstück der Klägerin liege nämlich entgegen ihrer Auffassung nicht im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, sondern im Außenbereich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben gehöre nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Es könne auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt würden. Denn das Bauvorhaben entspreche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Zudem habe die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben versagt. Die Anforderungen für eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HVwVfG seien damit ebenfalls erfüllt. Im Hinblick auf den zeitnah ergangenen Rücknahmebescheid sei kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin begründet worden. Insbesondere habe sie keine Vermögensdispositionen getroffen. Den Widerspruch der Klägerin vom 4. Oktober 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012 als unbegründet zurück. Am 28. September 2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Darmstadt die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Rücknahme des fiktiv ergangenen Bauvorbescheids sei rechtswidrig. Ihr Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das fragliche Gebiet sei mittlerweile nahezu vollständig bebaut. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe dementsprechend in einem anderen Verfahren für das Eckgrundstück C...straße/X...straße die Lage im Innenbereich bejaht. In jenem Verfahren sei das genannte Grundstück trotz seiner Lage an einem Steilhang für bebaubar erachtet worden. Daher sei auch für ihr Grundstück die Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB anzuwenden. Ihr Vorhaben füge sich in jeder Hinsicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. September 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das Grundstück der Klägerin dem Außenbereich zuzuordnen sei. Für das bewaldete Steilhanggrundstück könne deshalb kein Bauvorbescheid erteilt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Stadt Bensheim mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2012 Beweis erhoben zur Bestimmung der näheren Umgebung und zur Lage des Grundstücks der Klägerin durch Einnahme richterlichen Augenscheins. Mit Urteil vom 25. März 2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 23. September 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Rücknahme des fiktiven Bauvorbescheids gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG rechtswidrig sei. Denn der im Wege der Fiktionswirkung nach §§ 66 Abs. 2, 57 Abs. 2 Satz 3 HBO ergangene Bauvorbescheid sei rechtmäßig gewesen. Das Bauvorhaben der Klägerin sei nach § 34 BauGB zulässig. Es liege innerhalb eines Bebauungszusammenhanges. Dieser Sachverhalt ergäbe sich aus dem gewonnen optischen Eindruck im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme. Das Vorhaben füge sich auch nach der Art der baulichen Nutzung, nach dem Maß der baulichen Nutzung, nach der überbaubaren Grundstücksfläche und nach der Bauweise in die nähere Umgebung ein. Zum Bereich der näheren Umgebung seien die sechs Grundstücke im D...straße Nr. …, Nr. … und Nr. … und X...straße Nr. …, Nr. … und Nr. … (Flurstück …/…) zu zählen. Der Beklagte hat am 10. April 2013 die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 2. April 2013 zugestellte Urteil beantragt. Mit Beschluss vom 24. März 2015 hat der erkennende Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Beklagte vertritt auch im Berufungsverfahren die Auffassung, dass er zu Recht den fiktiv ergangenen Bauvorbescheid zurückgenommen und die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids versagt habe. Das Vorhaben der Klägerin befinde sich nicht im Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das bewaldete Steilhanggrundstück der Klägerin bilde vielmehr eine Einheit mit den Grünflächen der Parkanlage. Es bestehe weder ein Bebauungszusammenhang mit den Wohnhäusern in der Straße X...straße noch mit den Häusern im D...straße. Das Grundstück X...straße Nr. … liege ebenfalls im Außenbereich. Die Entfernung zu dem dort vorhandenen Haus von ca. 25 m sei auch nicht geeignet, einen Zusammenhang zu begründen. Die Häuser im D...straße könnten durch ihre Lage in der Talsohle keinen Bebauungszusammenhang mit dem Vorhaben der Klägerin bilden. Werde der Klägerin der Bau des Wohnhauses genehmigt, bestehe die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung, die den Erhalt des Außenbereichs gefährde. Das Vorhaben der Klägerin könne auch nicht nach § 35 BauGB zugelassen werden. Denn die Bebauung im Außenbereich würde die öffentlichen Belange beeinträchtigen, weil sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen und in den vorhandenen Baumbestand eingreife. Schließlich sei das Bauvorhaben im Hinblick auf den Denkmalschutz der Gesamtanlage als kritisch zu bewerten. Zur Erläuterung seines Sachvortrags legt der Beklagte mehrere Fotos vom Grundstück der Klägerin und den Grundstücken in der Umgebung vor. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nach Auffassung der Klägerin besteht keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme des fiktiv ergangenen Bauvorbescheides. Ihr Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich. Es nehme nämlich am Bebauungszusammenhang sowohl mit dem südöstlich gelegenen Haus X...straße Nr. … als auch mit den Häusern im D...straße und mit dem Gebiet „G...“ teil. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Bebauung auf dem Flurstück …/…. Dabei sei zu ihren Gunsten auch zu berücksichtigen, dass die Bebauung dort sowie auf dem nördlich angrenzenden Flurstück …/… erst möglich geworden sei, weil sie, die Klägerin, die für die Erschließung durch die Straße X...straße notwendige Teilfläche ihres Vorhabengrundstücks veräußert habe. Derzeit lägen auch Bauvoranfragen vor für Stellplätze auf den Flurstücken …/… und …/…. Die Genehmigung der Errichtung des Erholungsheims auf dem Grundstück X...straße Nr. … sowie die Erweiterung des Hauses Nr. … einerseits und die Versagung einer Bebauung ihres Grundstücks andererseits stelle eine Ungleichbehandlung dar. Der Beklagte erwidert auf das Vorbringen der Klägerin, die Bauvoranfragen für die Stellplätze würden voraussichtlich negativ beschieden werden. Die Beigeladene stellt auch im Berufungsverfahren keinen Antrag. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2015 Beweis erhoben über die nähere Umgebung des Grundstücks der Klägerin und einen etwaigen Bebauungszusammenhang durch Einnahme des Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.