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Beschluss

4 A 1517/13.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:1006.4A1517.13.Z.0A
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Leitsätze
Angesichts der erheblichen Anzahl der unabhängig voneinander entstandenen Dokumente aus dem 16. und 17. Jahrhundert bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Sakerfalke (Würgfalke) zumindest bis Ende des 17. Jahrhunderts im Inland einen Teil seines Verbreitungsgebiets hatte und damit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7a) BNatSchG in geschichtlicher Zeit im Inland heimisch gewesen ist. Der Senat lässt offen, ob der Sakerfalke zumindest sein regelmäßiges Wanderungsgebiet teilweise auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt und damit auch die Anforderung an eine heimische Art gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7b) BNatSchG erfüllt. Das Verbot der Haltung von Greifvogelhybriden in § 10 BArtSchV ist aus Gründen des Artenschutzes erforderlich und erfüllt damit die Anforderungen in der Ermächtigungsgrundlage des § 52 Abs. 5 Nr. 1 BNatschG 2002 sowie in der textgleichen Neuregelung des § 54 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angesichts der erheblichen Anzahl der unabhängig voneinander entstandenen Dokumente aus dem 16. und 17. Jahrhundert bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Sakerfalke (Würgfalke) zumindest bis Ende des 17. Jahrhunderts im Inland einen Teil seines Verbreitungsgebiets hatte und damit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7a) BNatSchG in geschichtlicher Zeit im Inland heimisch gewesen ist. Der Senat lässt offen, ob der Sakerfalke zumindest sein regelmäßiges Wanderungsgebiet teilweise auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt und damit auch die Anforderung an eine heimische Art gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7b) BNatSchG erfüllt. Das Verbot der Haltung von Greifvogelhybriden in § 10 BArtSchV ist aus Gründen des Artenschutzes erforderlich und erfüllt damit die Anforderungen in der Ermächtigungsgrundlage des § 52 Abs. 5 Nr. 1 BNatschG 2002 sowie in der textgleichen Neuregelung des § 54 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Antrag des Klägers ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er erweist sich jedoch als unbegründet. Denn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO greifen nicht ein. I. Der vom Kläger vorrangig angeführte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (Hess. VGH, Beschlüsse vom 18.08.2005, Az.: 9 UZ 1070/05 in NVwZ-RR 2006, vom 14.10.2005, - 7 UZ 2417/05 -, HSGZ 2005, S. 432 sowie vom 12.10.2012, - 4 A 620/12.Z -). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rdnr. 52 ). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht grundsätzlich auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2003, Az.: 4 TZ 822/01 in NVwZ 2001, S. 1870; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rdnr. 50). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Verfahren die Berufung nicht zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Verfügung des Beklagten vom 23. September 2011 für rechtmäßig erachtet und die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Mit dieser Verfügung hatte die obere Naturschutzbehörde des Beklagten dem Kläger gemäß § 3 Abs. 2 BNatschG i.V.m. §§ 8, 10 BArtSchV aufgegeben, den in seinem Zuchtbetrieb am 21. Mai 2010 geschlüpften Sakerfalkenhybriden Nr. 309 (Ring-Nr. ZG HY 14,0 100520) bis spätestens 20. Oktober 2011 aus seinem Tierbestand ins Ausland abzugeben. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat in seinem Urteil die Verfügung des Beklagten für rechtmäßig erachtet. An der Richtigkeit dieser Entscheidung bestehen aus dem im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkten keine ernstlichen Zweifel. 1. Der Kläger rügt zunächst ohne Erfolg, die Verfügung des Beklagten beruhe auf keiner wirksamen Rechtsgrundlage, weil das in § 10 BArtSchV geregelte Verbot der Haltung von Greifvogelhybriden sich nicht im vorgegebenen Rahmen des § 52 Abs. 5 Nr. 1 BNatschG vom 25. März 2002 (BGBl. I 2002, 1193) halte. Diese gesetzliche Regelung begründe nur insoweit eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die die Haltung oder die Zucht bestimmter besonders geschützter Arten verbietet oder beschränkt, als dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich sei. Hieran fehle es jedoch für das in § 10 BArtSchV normierte Haltungsverbot von Greifvogelhybriden. Infolgedessen hätte der Beklagte auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 BNatschG (BGBl. I 2009, 2542) die Einhaltung eines solchen Verbots sicherstellen dürfen. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Das im Tatbestand des § 52 Abs. 5 Nr. 1 BNatschG 2002 mit dem Begriff der Erforderlichkeit aufgenommene Verhältnismäßigkeitsgebot wird durch das mit Wirkung zum 25. Februar 2005 eingeführte Haltungsverbot für Greifvogelhybride in § 10 BArtSchV (BGBl. I 2005, 258) gewahrt. Entsprechendes gilt für die textgleiche Neuregelung in § 54 Abs. 5 Nr. 1 BNatschG, die im Zeitpunkt der Verfügung des Beklagten die Ermächtigungsgrundlage in § 52 Abs. 5 Nr. 1 BNatschG 2002 abgelöst hatte. a) Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts würden gezüchtete Greifvogelhybride keine Gefahr für die heimische Fauna darstellen. Schon die Einführung der Bundesartenschutzverordnung sei fehlerhaft mit einer solchen Gefahrenlage begründet worden. Das Verwaltungsgericht hat nach Auffassung des Senats zu Recht angenommen, dass von Greifvogelhybriden, die aus der Haltung durch den Menschen entfliegen, ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential ausgeht. Diese Feststellung steht in Einklang mit der Begründung zur Neuregelung der Bundesartenschutzverordnung (BR-Drs. 800/04). Dort wird ausgeführt, dass gezüchtete Greifvogelhybride aufgrund ihrer überlegenen Eigenschaften den Bestand und die Wiederansiedlung heimischer Greifvogelarten ernsthaft gefährden können, wenn sie in die freie Natur gelangen. Die Greifvogelhybride könnten heimische Arten aus ihren Revieren verdrängen und deren Brutplätze stören. Entflogene Greifvogelhybride würden zudem von den heimischen Greifvogelarten zur Fortpflanzung angenommen. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich an diesen Erwägungen keine ernsthaften Zweifel. Die Behauptung des Klägers, Greifvogelhybride besäßen nicht generell überlegene Flug- oder Jagdeigenschaften, trifft ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Unterlagen nicht zu. So ist in dem Aufsatz von Dr. Fox "The use of exotic and hybrid raptors in falconry" im Einzelnen aufgeführt, welche verbesserten Eigenschaften etwa mit den Kreuzungen zwischen Wanderfalke und Sakerfalke, zwischen Wanderfalke und Gerfalke und zwischen Sakerfalke und Gerfalke erzielt werden. Dem Kläger ist des Weiteren nicht darin zu folgen, dass Störungen heimischer Greifvogelbrutpaare an ihren Horstplätzen durch Greifvogelhybride nicht zu befürchten sind. Eine bestehende Konkurrenz um Brutplätze und geeignete Paarungspartner wird aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz (Dr. Grimm) vom 10. Juli 2013 ersichtlich. Dort wird auf eine Reihe von Störungen von Wanderfalkenbruten durch Falkenhybride sowie auf fünf erfolgreiche Aufzuchten zwischen Wanderfalken und Falkenhybriden in Deutschland und Schweden hingewiesen. In Ungarn wurde eine erfolgreiche Brut zwischen einem Sakerfalken und einem Falkenhybriden beobachtet. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 7. Februar 2013 an das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass in den letzten 40 Jahren lediglich in drei Fällen Greifvogelhybride bei einem Aufeinandertreffen mit heimischen Greifvögeln in Deutschland Störungen verursacht haben. Im Schriftsatz vom 22. April 2013 hat er die Hybridbrut in Ungarn bestätigt, aber zugleich darauf verwiesen, dass diese entfernt worden sei. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei den berichteten Vorkommnissen um absolute Einzelfälle, die keinen nachhaltigen Effekt auf die wild lebenden Populationen gehabt hätten. Dieser Einwand des Klägers vermag jedoch die Gefahr von Störungen bei der Brut der heimischen Greifvogelarten durch entflogene Greifvogelhybride nicht in Frage zu stellen. Dabei ist in die Würdigung der Vorkommnisse einzustellen, dass die Anzahl der Brutpaare der besonders geschützten Greifvogelarten in Deutschland sich teilweise auf wenige Hundert Paare beschränkt (z. B. beim Wanderfalken). In Betracht zu ziehen ist ferner, dass auch unbeobachtete Störungen eingetreten sein können. Daher ist selbst eine geringe Anzahl von dokumentierten Störungen nicht von vornherein als irrelevant für den Erhalt einer besonders geschützten Art zu beurteilen. Es steht dem Verordnungsgeber zu, unter Ausübung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums eine Gefährdung dieser heimischen Arten frühzeitig zu unterbinden. Er ist nicht gehalten, den Rückgang einer Population abzuwarten und erst dann Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Ferner ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Gefahr der Veränderung der Genpools von kleinen Populationen besonders gefährdeter Greifvogelarten durch den Eintrag veränderter Gene der Greifvogelhybride bei der Fortpflanzung (sog. genetische Introgression) angenommen hat. Die Ausführungen des Klägers, Bruten zwischen Falken verschiedener Arten kämen gelegentlich auch in der Natur vor, begründen keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner darauf, es sei nicht nachgewiesen, dass die durch genetische Untersuchungen festgestellte Veränderung im Genmaterial des Sakerfalken durch Falkenhybride verursacht worden seien, die aus Zuchtbetrieben entflogen sind. Die Möglichkeit einer genetischen Introgression steht aufgrund der nachgewiesenen Bruten zwischen wildlebenden Falken und entflogenen Greifvogelhybriden zweifelsfrei fest. In Anbetracht des hohen Allgemeininteresses, besonders geschützte Arten vor genetischen Veränderungen zu bewahren, die durch die Kreuzung von Greifvögeln verschiedener Arten in der Zucht entstanden sind, erweist sich ein Zucht- und Haltungsverbot auch schon zu einem Zeitpunkt als gerechtfertigt, in dem sich die bestehende Gefahr möglicherweise noch nicht realisiert hat. Der Umstand, dass innerhalb der genetisch sehr eng verwandten Hierofalken-Gruppe auch in der Natur gelegentlich Hybridaufzuchten erfolgen, stellt die vom Verordnungsgeber formulierte Zielsetzung nicht in Frage, die Gefahren für die heimischen Greifvogelarten zu beseitigen, die durch die aus der Zucht entflogenen Greifvogelhybride entstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gezüchtete Greifvogelhybride oftmals größer sind und bessere Jagdeigenschaften aufweisen, was bei einer zufälligen Hybridbrut in der Natur nicht in gleicher Weise zu erwarten ist. Der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers wird auch dann nicht überschritten, wenn Hinweise auf eine bereits eingetretene Veränderung des Genpools einer besonders geschützten Art vorliegen und im Hinblick hierauf schützende Regelungen normiert werden, selbst wenn die Ursache für die Veränderung noch nicht wissenschaftlich geklärt ist. Wie bereits ausgeführt darf der Verordnungsgeber frühzeitig eingreifen, um den Rückgang der Population oder sogar das Aussterben einer Art durch Einflussnahme des Menschen auf die natürliche Entwicklung zu unterbinden. Keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen die weiteren Darlegungen des Klägers, aus der Haltung würden pro Jahr durchschnittlich 3,5 % der gezüchteten Greifvogelhybride entfliegen und von diesen Vögeln würden auch nur etwa 5 % in der freien Natur im ersten Jahr überleben. Damit sei die Zahl der fortpflanzungsfähigen Greifvogelhybride so gering, dass von ihnen keine Gefahr für die heimischen Arten ausginge. Jedoch bedeutet schon ein sehr geringer prozentualer Anteil von entflogenen und überlebenden Greifvogelhybriden angesichts der hohen Anzahl der jährlich aus Deutschland exportierten Falkenhybriden von ca. 570 bis 670 Tieren eine ernstzunehmende Gefahr für den Bestand und die Wiederansiedlung von heimischen Greifvogelarten mit sehr kleinen Populationen. Selbst wenn entsprechend der Berechnung des Klägers pro Jahr nur ein entflogener Greifvogelhybrid sich mit wild lebenden Greifvögeln fortpflanzen würden, kann dies bei einer Lebensdauer von ca. 10 -15 Jahren und bei jährlichen Gelegen von 2 - 6 Eiern bereits nach wenigen Jahren erhebliche Auswirkungen auf eine kleine Population haben. Ferner ist entgegen der Auffassung des Klägers in der Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausweitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4. November 2014, S. 35 ff.) kein Indiz dafür zu sehen, dass von Greifvogelhybriden keine Gefahren für heimische Greifvogelarten ausgehen. In der Anlage zu der Verordnung (Liste Aves) werden allein deshalb keine Falkenhybride aufgeführt, weil Greifvogelarten in Europa nicht als invasiv beurteilt werden. Die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, die unterbliebene Aufnahme von Falkenhybriden indiziere das Fehlen eines Gefahrenpotentials, lässt die genannte Rechtsverordnung nicht zu. b) Das in § 10 BArtSchV normierte Haltungsverbot für Greifvogelhybride ist entgegen der Auffassung des Klägers geeignet, die vom Verordnungsgeber genannten Ziele des Schutzes der heimischen Greifvogelarten zu verfolgen. Mit seinen Bedenken verkennt der Kläger, dass an die Geeignetheit einer Schutzmaßnahme keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Es reicht aus, wenn der gewünschte Erfolg gefördert und damit ein Beitrag zur Zielerreichung geleistet wird. Zudem steht dem Verordnungsgeber bei der Einschätzung der Auswirkungen einer neuen Regelung ein beträchtlicher Spielraum zu (Jarras/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 20 Rdnr. 87 und 90). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier mit dem beabsichtigten Schutz der gefährdeten heimischen Greifvogelarten - ein Anliegen von hohem öffentlichen Interesse verfolgt wird. Die Auswirkungen der normierten Schutzmaßnahmen lassen sich zwangsläufig nicht sicher prognostizieren. Für die Geeignetheit der vom Kläger angegriffenen Regelung reicht es deshalb aus, dass sich das Haltungsverbot in § 10 BArtSchV auf die Populationsentwicklung heimischer Greifvogelarten voraussichtlich günstig auswirken wird. Eines sicheren Nachweises der Kausalität des Haltungsverbotes für einen Anstieg der Population bedarf es nicht. Die Geeignetheit des Haltungsverbots wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach dem Sachvortrag des Klägers in den Ländern Österreich, Niederlande, Großbritannien, Frankreich und Spanien keine Haltungs- oder Zuchtverbote für Greifvogelhybride eingeführt worden sind. Ein Verbot in allen Ländern der Europäischen Union wäre zwar die effektivste Schutzmaßnahme für die in Europa heimischen Greifvogelarten. Gleichwohl wird das Ziel, die im Inland heimischen Greifvogelarten zu schützen, auch dann gefördert, wenn entflogene Greifvogelhybride aus Zuchtbetrieben in den vom Kläger genannten Ländern unter anderem auch nach Deutschland einfliegen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die gewerbliche Zucht von Greifvögeln sich günstig auf die Populationsentwicklung der heimischen Arten auswirkt, weil sie die Zahl der Wildentnahmen verringere, erschließt sich dieser positive Effekt in Bezug auf die Zucht von reinen heimischen Arten. Dafür ist es nicht notwendig, die Haltung von Greifvogelhybriden zu erlauben. Die Zucht reiner Arten wird indes durch das Haltungsverbot in § 10 BArtSchV nicht berührt. Ferner erweist sich ein Haltungsverbot für Greifvogelhybride auch nicht deshalb als ungeeignetes Mittel, weil nach dem Vorbringen des Klägers nicht alle Hybridformen bei Greifvögeln mit einer DNA-Analyse sicher nachweisbar sind und damit ein Haltungsverbot nicht in allen Fällen durchsetzbar sein wird. Der Kläger hat nachvollziehbar dargetan, dass innerhalb der genetisch eng verwandten Arten der Hierofalken-Gruppe ein eindeutiger Nachweis für eine Hybridisierung in der paternalen Linie nicht möglich ist. Bei Falken aus dieser Gruppe sind jedoch in der maternalen Linie bei einer genetischen Untersuchung eingetragene Genanteile einer fremden Art erkennbar. Die Nachweisbarkeit von Kreuzungen bei anderen Greifvogelarten, die nicht der Hierofalken-Gruppe angehören, stellt der Kläger nicht in Frage. Damit kann ein etwaiger Verstoß gegen das Haltungsverbot in § 10 BArtSchV jedenfalls in weiten Bereichen der Zuchtbestände eindeutig festgestellt und dann auch mit Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden. Dies reicht aus, um den vom Verordnungsgeber gewünschten Erfolg des Schutzes der heimischen Greifvogelarten zu fördern. c) Das Haltungsverbot von Greifvögelhybriden in § 10 BArtSchV erweist sich auch als erforderlich. Denn das Ziel dieser Regelung kann nicht durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden, welches sich für die vom Verbot betroffenen Züchter und Halter von Greifvogelhybriden weniger belastend auswirkt. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist zum einen nicht in einer gesetzlichen Verpflichtung der Halter von Greifvogelhybriden zur Sterilisation bzw. Kastration der jungen Vögel vor dem ersten Freiflug zu sehen. Nach dem Zulassungsvorbringen erscheint es unsicher, dass durch ein solches Gebot die Gefahr der genetischen Introgression zuverlässig beseitigt werden kann. Aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht von Prof. Dr. Lierz (FU Berlin) entnimmt der Senat, dass sich Routineverfahren für die Kastration bzw. Sterilisation junger Falken durch einen minimal-invasiven Eingriff noch im Versuchsstadium befinden. Dies gilt insbesondere für die Sterilisation junger Falkenweibchen. Bei diesen wird der Einsatz des getesteten Diodenlaser-Verfahrens lediglich als "grundsätzlich möglich" bezeichnet. Bei der Kastration der männlichen Falken war bei einem Vogel das Gonadengewebe nicht vollständig zerstört worden. Aus diesem Bericht folgt daher, dass durch einen Eingriff bei jungen Greifvogelhybriden innerhalb der ersten 70 Tage (vor der Freiflugphase) die Fruchtbarkeit nicht in allen Fällen problemlos beseitigt werden kann und damit keine sichere Alternative zur Bekämpfung der Gefahr genetischer Veränderungen bei den heimischen Greifvogelarten besteht. Hinzu kommt, dass angesichts der großen Nachfrage von fertilen Greifvogelhybriden im arabischen Raum ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dass eine normative Verpflichtung zur Kastration bzw. Sterilisation in einer Vielzahl von Fällen nicht befolgt werden wird (vgl. Dr. Fox, a.a.O.: "sterilisation is impractical"). Zudem hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht ausreichend dargelegt, dass mit der Kastration bzw. Sterilisation der jungen Greifvogelhybride auch die Gefahr einer Störung der Horstplätze der heimischen Greifvogelarten hinreichend sicher ausgeschlossen wird. Der Behauptung des Klägers, durch die Kastration der männlichen Falkenhybride würde die Gefahr von Horstplatzstörungen ausgeschlossen, erweist sich nicht als plausibel. Denn nach den Feststellungen von Prof. Dr. Lierz hatte die Kastration bei den Versuchstieren keine Auswirkungen auf deren Verhalten. Eine Veränderung sei auch nicht zu erwarten gewesen. Ein gleich geeignetes Mittel wäre zum anderen auch nicht darin zu erblicken, das Verbot zur Haltung von Greifvogelhybriden in § 10 BArtSchV mit einer Länderklausel zu versehen und dadurch eine Begrenzung der Regelung auf das Gebiet eines Bundeslandes zu ermöglichen. Diese vom Kläger aufgezeigte Regelungsalternative wäre allenfalls dann eine gleich geeignete Maßnahme gegenüber einem bundesweiten Haltungsverbot, wenn mit den Regelungen in § 10 BArtSchV ausschließlich der Schutz des Sakerfalken beabsichtigt gewesen wäre. Aus dessen europäischer Population hatte sich ab 1997 für einige Jahre ein Brutpaar im Nationalpark Sächsische Schweiz angesiedelt. Aus der Begründung zur Neuregelung der Verordnung ist jedoch ersichtlich, dass für alle besonders geschützten heimischen Greifvogelarten die Gefahren, die von entflogenen Greifvögelhybriden ausgehen, beseitigt werden sollen. Beispielhaft wird die heimische Population des Wanderfalken genannt. Diese umfasste zu Beginn dieses Jahrhunderts nur etwa 500 Brutpaare. Das Vorkommen dieser Art war in Deutschland nicht regional begrenzt. 2. Die Rüge des Klägers, das in § 10 BArtSchV normierte Haltungsverbot für Greifvogelhybride verletze die Falkner in ihrer grundrechtlich geschützten Positionen, greift ebenfalls nicht durch. a) Die Einführung des Haltungsverbots für Greifvogelhybride ist mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Soweit gewerbliche Züchter von Greifvögeln - wie der Kläger - durch die Einführung von § 10 BArtSchV nunmehr in ihren Betrieben keine Greifvogelhybride mehr heranziehen dürfen, die genetische Anteile mindestens einer heimischen sowie einer weiteren Greifvogelart im Sinne von § 8 BArtSchV besitzen, ist schon der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht eröffnet. Denn insoweit tangiert das Haltungsverbot den Schutzbereich des spezielleren Freiheitsrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (Jarras/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rdnr. 4). Ein rechtswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG wird vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht mehr geltend gemacht. Das Haltungsverbot ist im Übrigen entsprechend den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 13. August 2012 (- B 632/12 -) als Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Soweit die Haltung von Greifvogelhybriden im Rahmen einer Tätigkeit der Privatsphäre, etwa für die Ausübung der Falknerei als Hobby, durch § 10 BArtSchV nicht mehr zulässig ist, liegt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG vor. Die allgemeine Handlungsfreiheit wird jedoch durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Hierzu zählt auch das Verbot der Haltung von Greifvogelhybriden in § 10 BArtSchV, das aus den vorstehend genannten Gründen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auf eine unangemessene Beschränkung der Beizjagd kann sich der Kläger daher nicht berufen. b) Das Zulassungsvorbringen lässt keine Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG erkennen. Dieses Grundrecht schützt natürliche Personen und inländische juristische Personen des Privatrechts vor einer unterschiedlichen Behandlung bei vergleichbaren Sachverhalten sowie vor einer sachwidrigen Gleichbehandlung bei ungleichen Sachverhalten. Eine sachwidrige Gleichbehandlung der genannten Grundrechtsträger liegt entgegen der Auffassung des Klägers indes nicht dadurch vor, dass das Haltungsverbot für alle Greifvogelhybride gilt, obwohl Kreuzungen von Greifvögeln innerhalb der Hierofalken-Gruppe nur in der maternalen Linie, nicht jedoch auch in der paternalen Linie nachweisbar sind. 3. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der Sakerfalke eine heimische Art im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatschG ist. Deshalb werden Greifvogelhybride, die aus Kreuzungen von Sakerfalken mit im Inland nicht heimischen Greifvogelarten entstehen, vom Verbot der Haltung in § 10 BArtSchV erfasst. Deshalb unterfällt auch der streitgegenständliche Sakerfalkenhybrid Nr. 309 diesem Verbot. a) Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass der Sakerfalke gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 a) BNatschG in geschichtlicher Zeit sein Verbreitungsgebiet teilweise im Inland hatte und deshalb als heimische Art zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung maßgeblich auf die im erstinstanzlichen Verfahren vom Beklagten nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorgelegte Veröffentlichung des Diplombiologen Peter H. Barthel "Zwischen Freiland und Gesetz - Der Würgfalke Falco cherrug als heimische Vogelart", Limicola 2011, S. 285 ff., gestützt. Es ist bei seiner rechtlichen Bewertung der vorgetragenen Tatsachen zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorkommen des Sakerfalken in geschichtlicher Zeit im Inland nachgewiesen ist. Im Zulassungsverfahren vertritt der Kläger die Auffassung, der Sakerfalke sei in der Vergangenheit möglicherweise nicht heimisch gewesen ist, jedenfalls sei ein etwaiges Vorkommen nicht ausreichend wissenschaftlich belegt. Im Zulassungsverfahren hat der Kläger unter anderem die Abhandlung von Ulrich Augst "Die Ansiedlung des Würgfalken Falco cherrug als Brutvogel in Deutschland", Limicola 1998, S. 297 ff., vorgelegt. Nach Auffassung des Autors spricht eine Reihe von Indizien dafür, dass der Sakerfalke in geschichtlicher Zeit - sogar - Brutvogel in Deutschland gewesen ist. Ferner wird in der vom Beklagten im Zulassungsverfahren vorgelegten Veröffentlichung "Satellite telemetry of Saker Falcons (Falco cherrug) in Austria: juvenile dispersal at the western most distribution limit of the species" von Anita Gamauf (Naturhistorisches Museum Wien) und Robert Dosedel in Aquila 2012, S. 65 ff., die Feststellung des Verwaltungsgerichts bestätigt. In diesem Aufsatz wird nämlich auf den ältesten Hinweis des Sakerfalken im 14. Jahrhundert in Baden-Württemberg hingewiesen. Die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage der in erster Instanz eingeführten Veröffentlichung von Peter H. Barthel erweist sich nach dem Sach- und Streitstand im Zulassungsverfahren somit nicht als ernstlich zweifelhaft. In den Veröffentlichungen von Ulrich Augst und Peter H. Barthel wird eine Vielzahl von Quellen benannt und auszugsweise wiedergegeben, die G. Landau in seinem in Kassel im Jahr 1849 erschienenen Buch "Die Geschichte der Jagd und Falknerei in beiden Hessen" zusammengetragen hat. Aus den dort dargestellten Quellen des 16. und 17. Jahrhundert geht hervor, dass der Sakerfalke im Inland über längere Zeit an mehreren Stellen gebrütet hat. Die von G. Landau aufgezeigten Quellen belegen vor allem das Vorkommen des Sakerfalken im 16. und 17. Jahrhundert in Hessen und Sachsen. Dort wurde die Art als "Blaufuß" bezeichnet. So wird in dem im Jahr 1582 in Frankfurt am Main erschienenen Buch von Sigmund Feierabend "Neuw Jag und Weydwerk" der "Blaufuß" zutreffend als Baum- und Felsbrüter beschrieben, der bei Frankfurt vorkommt. In der Holzordnung des Amtes Hohnstein (Sachsen) von 1591 werden "Raubvogellnn oder anndernn schadehaftigenn Thirenn" u. a. der "Blaw Fuße" genannt. In dem landesrechtlichen Dekret von 1560 an die Aufsichtsbeamten über die Wälder bei Hohnstein und Königsstein wird befohlen, darüber zu wachen, dass "niemand Falken, Blaufüße oder dergleichen Vögeln absteige und verhandle". Im Jahr 1631 schickte der Landgraf von Hessen-Darmstadt Georg II. seinen Falkner nach Oberhessen, um die Nester der "Blaufüße und anderer zur Falknerei dienlichen Vögel aufzusuchen und ausheben zu lassen". Die hessische-darmstädtische Verordnung von 1692 bestimmte, dass "alle Falken, Blaufuß, Habich und Habichtin" gefangen und gegen Vergütung an den Oberjägermeister des Fürsten abgeliefert werden sollen. Des Weiteren werden in der Veröffentlichung von Ulrich Augst sechs Berichte über Naturentnahmen von "Blaufüssen" in Hessen zwischen 1566 und 1654 sowie zwei Berichte über gefangene Blaufüße in Sachsen aus den Jahren 1597 und 1598 benannt, jeweils dargestellt in dem Werk von G. Landau. In der Veröffentlichung von Peter H. Barthel wird als weitere Quelle neben dem Werk von G. Landau auf die Abhandlung von R. Berge aus dem Jahr 1900 "Frühere Brutvögel des Königreiches Sachsen" Bezug genommen. Aufgrund der genannten historischen Quellen geht G. Landau für Hessen und R. Berge für Sachsen davon aus, dass die Falkenart "Blaufuß" im 16. und 17. Jahrhundert heimisch gewesen ist. Allerdings kommt den authentischen Quellen aus dem 16. und 17. Jahrhundert eine erheblich größere Aussagekraft zu als den darauf aufbauenden fachwissenschaftlichen Bewertungen von G. Landau und R. Berge, die erst ca. 200 Jahre später entstanden sind, als der Sakerfalke aus Deutschland nahezu verschwunden war. Angesichts der erheblichen Anzahl der unabhängig voneinander entstanden Dokumente aus dem 16. und 17. Jahrhundert bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Sakerfalke zumindest bis Ende des 17. Jahrhunderts im Inland einen Teil seines Verbreitungsgebiets hatte und damit entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 a) BNatschG in geschichtlicher Zeit im Inland heimisch gewesen ist. Die inhaltlich richtige Wiedergabe der Quellen aus dem 16. und 17. Jahrhundert in den Veröffentlichungen von Gamauf/Dosedel, Ulrich Augst und Peter H. Barthel hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt. Er hat auch keine anders lautenden historischen Quellen angeführt, die ernstliche Zweifel an der Verbreitung des Sakerfalken in geschichtlicher Zeit insbesondere in Hessen und Sachsen aufkommen lassen könnten. Der Einwand des Klägers, dass keine Präparate von Sakerfalken überliefert sind, stellt die Aussagekraft der dargestellten Quellen nicht in Frage. Damit erweist sich auch die vom Verwaltungsgericht gewonnene Überzeugung nicht als ernstlich zweifelhaft. Rechtliche Zweifel an der Bewertung der historischen Quellen durch das Verwaltungsgericht ergeben sich nicht daraus, dass nach Auffassung des Klägers der Name "Blaufuß" nicht eindeutig dem Sakerfalken zugeordnet werden könnte. Der Kläger trägt hierzu vor, dass auch der Lannerfalke, der Gerfalke sowie der Wanderfalke blaue Füße haben können. Dieses Vorbringen vermag indes nicht in Frage zu stellen, dass sich die Quellen aus Hessen und Sachsen aus dem 16. und 17. Jahrhundert auf den Sakerfalken und nicht auf eine andere Falkenart beziehen. Damit erweisen sich auch die fachwissenschaftlichen Bewertungen von G. Landau und von R. Berge zur Verbreitung des Sakerfalken im Inland nicht als fragwürdig. Der Senat kann nach den im Verfahren zu den Akten gereichten Unterlagen über das Verbreitungsgebiet der vier Arten der Hierofalken-Gruppe entnehmen, dass der Lannerfalke in Afrika und vereinzelt in Südeuropa verbreitet ist. Der Gerfalke ist als Art der arktischen Region ausschließlich in Nordamerika, Grönland, Island und Skandinavien heimisch. Anhaltspunkte für ein Vorkommen eines dieser beiden Falkenarten in geschichtlicher Zeit im Inland sind im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen worden. Zwischen den Beteiligten ist vielmehr unstreitig, dass der Lannerfalke und der Gerfalke keine heimischen Arten sind. Daher kann dahingestellt bleiben, ob auch die Arten Lannerfalke und Gerfalke in ihren jeweiligen Verbreitungsgebieten möglicherweise als "Blaufuß" bezeichnet worden sind. Die in den Quellen des 16. und 17 Jahrhunderts genannten Brutvorkommen, Jagderfolge und öffentlichen Anordnungen können sich jedenfalls nicht auf die beiden zu keiner Zeit im Inland heimischen Arten beziehen. Hinsichtlich des Wanderfalken hat der Kläger unwidersprochen vorgebracht, dass diese Art auch schon in geschichtlicher Zeit im Inland verbreitet gewesen ist. Der Kläger hat ferner dargelegt, dass einige junge Wanderfalken im ersten Lebensjahr blaue Füße haben können. Zum Nachweis hat er im Zulassungsverfahren eine Stellungnahme von Uwe Robitzky (Arbeitsgemeinschaft Wanderfalkenschutz in Schleswig-Holstein) vom 5. Februar 2006 sowie eine Zusammenstellung von Fotos vorgelegt, die auch zwei Bilder von blaufüßigen Wanderfalken im Jugendkleid enthalten. Er beruft sich ferner auf die Erklärung des Geschäftsführers des Greifvogelzuchtverbands Deutschland in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Aus der Stellungnahme von Uwe Robitzky entnimmt der Senat allerdings, dass eine Blaufärbung der Füße des Wanderfalken in Schweden nicht selten ist, aber in den Breiten von Deutschlands nicht häufig vorkommt. Weiter führt Uwe Robitzky aus, dass die blauen Beine heutzutage auch ein Hinweis auf einen möglichen Hybrideinfluss sein können. Diesen Umstand findet der Senat bestätigt in der vom Kläger vorgelegten Veröffentlichung von Ulrich Augst. Dieser führt aus, dass er bei den vielen von ihm beobachteten Wanderfalken nur sehr wenige Male leicht bläulich-grünliche Beine festgestellt hat. In diesen Fällen habe es sich ausschließlich um gezüchtete Weibchen gehandelt. Grundsätzlich seien schon bei den Küken des Wanderfalken die Beine mehr oder weniger deutlich gelblich. Beim Sakerfalken seien sie dagegen blau. Diese Farbe bleibe bis ins zweite Kalenderjahr erhalten. Diesem Kennzeichen komme bei der Identifizierung von Falkenhybriden eine besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf diese Erläuterungen von Uwe Robitzky und Ulrich Augst begründet die Rüge des Klägers keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Quellen aus dem 16. und 17. Jahrhundert zum Vorkommen des "Blaufuß" in Hessen und Sachsen zumindest weitaus überwiegend die Bruten von Sakerfalken sowie das Vorkommen ausgewachsener Sakerfalken-Exemplare zum Gegenstand haben und sich nicht ausnahmslos auf Wanderfalken im ersten Lebensjahr beziehen. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht die in der Vergangenheit verbreitete diffuse Namensgebungspraxis berücksichtigt, stellt die getroffenen Feststellungen im angegriffenen Urteil ebenfalls nicht ernstlich in Frage. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass in den zurückliegenden Jahrhunderten die Greifvogelarten regional sehr unterschiedlich bezeichnet worden sind und dass deshalb die historischen Quellen für dieselbe Art verschiedene Namen enthalten. Entgegen der Auffassung des Klägers führt dieser Sachverhalt jedoch nicht dazu, dass die oben angeführten Quellen aus dem 16. und 17. Jahrhundert das Vorkommen des Sakerfalken in Hessen und Sachsen nicht belegen. Denn die Bezeichnung "Blaufuß" für den Sakerfalken erscheint in diesen beiden Gebieten nicht zweifelhaft. Der vom Kläger vorgelegte Auszug aus dem Buch von Wolfgang Fischer "Der Wanderfalk", 4. Aufl. 1977, stellt die Aussagekraft der aufgezählten Quellen aus dem 16. und 17. Jahrhundert nicht in Frage. Aus der Veröffentlichung geht lediglich hervor, dass im "anhaltischen" der Wanderfalke als "Blaufuß" bezeichnet wurde. Hieraus ergibt sich nicht, dass auch in Hessen und Sachsen für den Wanderfalken die Bezeichnung "Blaufuß" verwendet wurde. Die Ausführungen von Wolfgang Fischer sprechen nach Auffassung des Senats vielmehr eher dafür, dass die Bezeichnung "Blaufuß" für den Wanderfalken außerhalb des Fürstentums Anhalt nicht üblich war. Jedenfalls vermag diese Veröffentlichung nicht in Zweifel zu ziehen, dass sich die Quellen aus Hessen und Sachsen zum Vorkommen der Art "Blaufuß" auf den Sakerfalken beziehen. Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass das Verwaltungsgericht seine Überzeugung in fehlerhafter Weise auf den Aufsatz von Peter H. Barthel und den darin wiedergegebenen Ausführungen aus dem Werk von G. Landau gestützt habe, der unwissenschaftlich gearbeitet und unzutreffend die Namen "Schlechtfalke", "Schlachtfalke" und "falco lanarius" dem Sakerfalken zugeordnet habe. Die Verwendung dieser weiteren Namen für den Sakerfalken erweist sich für die Regionen Hessen und Sachsen nicht als zweifelhaft. Der Vortrag des Klägers, nach den Untersuchungen von Wolfgang Fischer sei im holländischen Sprachgebrauch der Wanderfalke als "Slechtfalk" bezeichnet worden, enthält kein Indiz dafür, dass auch im hessischen und sächsischen Sprachgebrauch mit "Schlechtfalk" der Wanderfalke und nicht der Sakerfalken bezeichnet wurde. Der Kläger hat des Weiteren nicht dargelegt, dass die Verwendung des Namens "falco lanarius" für den Sakerfalken von G. Landau fehlerhaft sein könnte. Denn dieser Name stellte im 18. Jahrhundert die wissenschaftliche lateinische Bezeichnung für den Sakerfalken dar. Aufgrund dieser Namensgebung (lateinisch: laniare = würgen) setzte sich im avifaunistischen Schrifttum des 19. Jahrhunderts der Name Würgfalke durch. Unerheblich ist die Rüge des Klägers, G. Landau habe in seiner Veröffentlichung den Namen "Lanierfalk" für den Bussard verwendet und ihn als Brüter auch an der Meeresküste beschrieben. Denn dieser Name wird unstreitig nicht in den oben angeführten historischen Quellen als Synonym für den Sakerfalken bzw. "Blaufuß" gebraucht. Nach dem vom Kläger wörtlich zitierten Text gibt G. Landau in seinem Buch die historische Erwähnung des Sakerfalken im Werk von Feierabend (1582) wieder. Dabei wird erst im Anschluss an die Beschreibung des Brutverhaltens des Bussards der "Lanetenfalk" mit den "blauwen Füßen" erwähnt. Die nach der Behauptung des Klägers unzutreffenden Angaben zum äußeren Erscheinung des "Blaufuß" beziehen sich erkennbar auf den zum Vergleich herangezogenen "adlige Falk". Hierbei handelt es sich aber nach der Darlegung des Klägers an anderer Stelle um den Wanderfalken. Die vom Kläger behaupteten Ungenauigkeiten bei der Beschreibung des Sakerfalken im Werk von G. Landau erschließen sich daher dem Senat nicht. Schließlich vermag der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verbreitung des Sakerfalken im Inland in geschichtlicher Zeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7a) BNatschG nicht mit der Behauptung in Zweifel zu ziehen, die Autoren Peter H. Barthel und Anita Gamauf seien Gegner der Falknerei und ihre Veröffentlichungen würden keine objektiven Angaben enthalten. Der Kläger hat im Zulassungsverfahren die fachwissenschaftlichen Ausführungen in den oben gewürdigten Veröffentlichungen nicht durch Vorlage anderslautender wissenschaftlicher Berichte erfolgreich in Frage stellen können. Im Hinblick hierauf vermag der Senat keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die behauptete Positionierung der beiden Autoren Peter H. Barthel und Anita Gamauf zu fehlerhaften Angaben in ihren Veröffentlichungen geführt hat. b) Der Senat lässt im vorliegenden Verfahren offen, ob sich entsprechen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts das Verbreitungsgebiet des Sakerfalken auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt und diese Art auch gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7b) BNatschG als heimische Art anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich im angegriffenen Urteil auch mit den Beobachtungen des Sakerfalken im Inland in den zurückliegenden Jahrzehnten befasst. Es hat insbesondere das Brutvorkommen im Nationalpark Sächsische Schweiz von 1997 bis zum Verschwinden des Weibchens im Jahre 2006 gewürdigt. Für die Folgezeit sind erneute Ansiedlungsversuche im Bundesgebiet allerdings nicht dokumentiert. Das Verwaltungsgericht hat sich ferner mit den Ergebnissen der telemetrischen Überwachung von 53 mitteleuropäischen Sakerfalken von 2007 bis 2012 befasst. Die Aufzeichnungen ergaben, dass ein Exemplar ("Barnabas") in einem Überwachungszeitraum von sechs Jahren einmal das Bundesgebiet für zwölf Tage (23. September bis 4. Oktober 2009) überflogen hat, ein weiterer Sakerfalke ("Eonka") im Überwachungszeitraum von einem Jahr sich auf seinem Weg von der Tschechischen Republik nach Frankreich 61 Tage (16. Juli bis 14. September 2011) im Bundesgebiet aufgehalten hat und ein dritter Sakerfalke ("Slavka") im Überwachungszeitraum von zwei Jahren zweimal kurz (1. April und 9. bis 12. April 2012) das Bundesgebiet auf seinem Weg von Bulgarien in die Ukraine überquert hat. Ferner kann den im Zulassungsverfahren vorgelegten Unterlagen und den Darlegungen des Klägers zu den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Berichten entnommen werden, dass in den letzten Jahrzehnten im Durchschnitt etwa zwei bis drei gesicherte Beobachtungen pro Jahr von Sakerfalken im Inland vorliegen. Weitere Erkenntnisse über das aktuelle Vorkommen dieser Art im Bundesgebiet sind nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten nicht vorhanden. Die genannten Beobachtungen sind ins Verhältnis zu setzen zu der Gesamtpopulation des Sakerfalken in Europa. Diese beträgt um die 300 Brutpaare. Der Schwerpunkt der Verbreitung liegt in Ungarn mit etwa 2/3 der Population. Der übrige Bestand verteilt sich im Wesentlichen auf die Tschechische Republik, die Slowakische Republik und Österreich. Ob dieser Sachverhalt die Bewertung des Verwaltungsgerichts trägt, dass der Sakerfalke bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung der Beklagten im September 2011 sein Verbreitungsgebiet - wieder - ins Inland ausdehnt, erscheint durchaus fraglich. Der Umstand, dass aus der Gruppe der 53 telemetrisch überwachten Exemplare knapp 6 % das Bundesgebiet überflogen hatten, könnte dafür sprechen, dass der Sakerfalke zumindest sein regelmäßiges Wanderungsgebiet ins Inland ausdehnt. Allerdings würde diese Tatbestandsalternative des § 7 Abs. 2 Nr. 7b) BNatschG voraussetzen, dass ein bedeutender Anteil der Art zyklisch und vorhersehbar eine oder mehrere Grenzen der Bundesrepublik überquert (vgl.: Klages in Frenz/Müggenborg, BNatschG 2011, § 7 Rdnr. 19). Erkenntnisse über eine solche Regelmäßigkeit wiederum dürften der telemetrischen Untersuchung und den sonstigen Beobachtungen einzelner Tiere nicht zu entnehmen sein. Die Frage der rechtlichen Bewertung der Beobachtungen des Sakerfalken im Inland seit Mitte der 90er Jahre ist für das vorliegende Klageverfahren jedoch nicht entscheidungserheblich und kann daher offen gelassen werden. 4. Der Kläger kann schließlich ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht darauf stützen, das Verwaltungsgericht habe dadurch sachliches Recht verletzt, dass es in großem Umfang die im Verfahren vorgelegten Veröffentlichungen nicht berücksichtigt habe. Dadurch habe das Gericht den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Das Verwaltungsgericht hat die von den Beteiligten im Verfahren zu den Akten gereichten Unterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und hierauf auch im Tatbestand seines Urteils Bezug genommen. Es hat sich insbesondere mit dem Vorbringen des Klägers, es bestehe keine Gefahr einer genetischen Introgression durch entflogene Greifvogelhybride für die heimischen Arten, auseinander gesetzt und hierbei vier Veröffentlichungen ausdrücklich zitiert. Zu den aufgeworfenen Fragen der Verhältnismäßigkeit und der Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Haltung von Greifvogelhybriden in § 10 BArtSchV hat das Gericht an der von ihm und dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geäußerten Rechtsauffassung festgehalten. Es hat sich hierbei im Wesentlichen auf den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gestützt. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verwaltungsgericht von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder Unterlagen übergangen hat, dessen Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. II. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen. Denn die Darlegungen des Klägers lassen nicht erkennen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Besonders schwierig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ist eine Rechtssache, wenn ihre Bearbeitung an das Gericht überdurchschnittliche Anforderungen im Vergleich mit anderen Rechtstreitigkeiten stellt, wenn also die Sache auf Grund der zu beantwortenden Tatsachen- oder Rechtsfragen signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweicht. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes müssen auch noch nach der erstinstanzlichen Entscheidung erfüllt sein. Ein für das Verwaltungsgericht möglicherweise zunächst umfänglicher und komplexer Rechtsstreit kann sich nach der Aufarbeitung im erstinstanzlichen Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als eindeutig geklärt darstellen. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt weiter voraus, dass die geltend gemachte besonders schwierige Frage für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung ist (Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 108). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung des Klägers nicht. Es ist schon nicht erkennbar, ob er seinen Antrag auf besondere tatsächliche Schwierigkeiten oder auf besondere rechtliche Schwierigkeiten oder auf beide Gesichtspunkte stützen möchte. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klar strukturiert und ohne weiteres verständlich. Sie führen auch die entscheidungserheblichen Fragen in hinreichendem Maße einer Klärung zu. Auf dieser Grundlage lassen sich die vom Kläger angeführten entscheidungserheblichen Fragen nach dem Vorkommen des Sakerfalken in geschichtlicher Zeit, nach dem Gefährdungspotential von Greifvogelhybriden für heimische Greifvogelarten und nach der Möglichkeit der Kastration bzw. Sterilisation von Sakerfalkenhybriden ohne besondere Schwierigkeiten beantworten. III. Die vom Kläger in seiner Zulassungsbegründung ferner angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht in dem erforderlichen Maße dargelegt worden. Zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss zunächst in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert werden. Dargelegt werden muss weiter, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. In der Begründung des Zulassungsantrages muss mithin deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob diese Bedenken durchgreifen. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005 - A 3 S 358/05 - InfAuslR 2005, 296; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 124a Rn. 103 u. 104). Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so muss für jeden dieser Gründe in Zulassungsgrund hinreichend dargelegt werden (Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 5 und § 124a Rdnr. 7). Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben fehlt es vorliegend an einer hinreichenden Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Denn aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich nicht, für welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aus welchen Gründen nach Auffassung des Klägers ein Klärungsbedarf besteht. 1. Soweit der Kläger die Rechtsfrage formuliert, ob der Sakerfalke als heimische Art im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatschG zu bewerten ist, fehlt es an der Darlegung, inwiefern prinzipielle Bedenken gegen beide tragende Begründungen im angegriffenen Urteil bestehen. Der Kläger führt lediglich an, die Frage, ob der Sakerfalke eine heimische Art darstelle, sei noch nicht ober- und höchstrichterlich entschieden worden. Dies reicht jedoch für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rdnr. 188). Da das Verwaltungsgericht seine Bewertung des Sakerfalken als heimische Art sowohl auf seine Verbreitung in geschichtlicher Zeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7a) BNatschG als auch auf ein Ausdehnen seines Verbreitungsgebiets auf natürliche Weise gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7b) BNatschG gestützt hat, hätte die Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn hinsichtlich beider Tatbestandsalternativen ein Klärungsbedarf dargelegt worden wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Sakerfalke sei in geschichtlicher Zeit im Inland verbreitet gewesen, finden sich in der Zulassungsbegründung keine Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung dieser Tatsachenfrage. In Bezug auf die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Erkenntnisse aus jüngerer Zeit rechtfertigten die Bewertung, dass der Sakerfalke sein Verbreitungsgebiet in das Inland ausdehnt, fehlt es an der Darlegung, welche prinzipiellen Bedenken gegen die rechtliche Bewertung der unstreitigen Erkenntnisse bestehen. Im Übrigen ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass die Rechtsfrage, ob der Sakerfalke auch gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7b) BNatschG als heimisch anzusehen ist, für die Entscheidung des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens nicht erheblich ist. 2. Soweit der Kläger ferner geltend macht, die Auslegung der Legaldefinition des Begriffs "heimische Art" in § 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatschG stelle eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, erschließt sich dem Senat nicht, welche konkrete Rechtsfrage er als klärungsbedürftig erachtet. Der Kläger führt zwar - im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifeln gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - an, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der heimischen Art unzutreffend ausgelegt. Es habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, eine Tierart könne bereits dann als heimisch eingestuft werden, wenn diese - auch ohne tatsächliches Vorkommen im Inland - in Deutschland eine ausreichende Nahrungsgrundlage vorfinde und die Umweltbedingungen eine langfristige Ansiedlung begünstigen würden. Die Wiedergabe des Sinngehalts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch den Kläger trifft indes nicht zu. Die Formulierung "Mehr fordert § 7 Abs. 2 Nr. 7b) BNatschG nicht." (Urteilsabdruck S. 11 oben) bezieht sich nämlich erkennbar nicht nur auf den vorausgegangenen Satz. Sie ist vielmehr als Zwischenergebnis zu den voranstehenden Ausführungen des gesamten Absatzes zu verstehen. In der auf Seite 10 beginnenden Textpassage werden das zeitweise Vorkommen des Sakerfalken im Nationalpark Sächsische Schweiz sowie die telemetrisch festgestellten Überflüge von drei Sakerfalken als Sachverhalt herangezogen. In dem vorausgehenden Absatz (Urteilsabdruck S. 9) hat sich das Verwaltungsgericht im Einzelnen mit den Brutversuchen von 1997 bis 2001 auseinandergesetzt und diese Ereignisse als konkreten Anhaltspunkt für eine einsetzende Zuwanderung des Sakerfalken erachtet. Im Anschluss an den vom Kläger angeführten Satz führt das Verwaltungsgericht im darauffolgenden Absatz aus, dass die Gesamtheit der zuvor dargestellten Einzelaspekte die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 7b) BNatschG erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat damit seiner rechtlichen Bewertung die Erkenntnisse über das Erscheinen des Sakerfalken im Inland zugrunde gelegt. Es hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, eine Art sei bereits dann heimisch, wenn die theoretische Möglichkeit ihrer zukünftigen Ansiedlung besteht. IV. Die Zulassung der Berufung kann ferner nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 13. August 2012 erfolgen. Denn es besteht zu dieser Entscheidung des erkennenden Senats keine Divergenz. Der Senat hat mit dem vom Kläger angeführten Beschluss dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Februar 2012 wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Vermeidung etwaiger Störungen der heimischen Greifvogelarten zurückgewiesen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist vom Senat als offen angesehen worden. Die Frage, ob der Sakerfalke sein Verbreitungs- oder sein regelmäßiges Wanderungsgebiet ins Inland auf natürliche Weise ausdehnt und damit die Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 7b) BNatschG an eine heimische Art erfüllt, war im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht möglich, weil keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vorlagen, ob nach dem Jahre 2006 weitere Ansiedlungsversuche oder regelmäßige Überflüge von Sakerfalken beobachtet worden sind. Zur Frage der Verbreitung des Sakerfalken im Inland in geschichtlicher Zeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7a) BNatschG lagen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Erkenntnisse vor. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hatte sich in seinem Beschluss daher mit dieser Frage auch nicht befasst. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. April 2013 weicht damit nicht von einem tragenden Rechtssatz im Beschluss des erkennenden Senats vom 13. August 2012 ab. V. Der Kläger beruft sich schließlich ohne Erfolg auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Entgegen seiner Auffassung hat das Verwaltungsgericht weder gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen noch in verfahrensfehlerhafter Weise seine drei hilfsweise gestellten Beweisanträge zurückgewiesen. 1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten eine Beweiserhebung nicht förmlich beantragt haben (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rdnr. 191 m.w.N.). Einen förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 24. April 2013 nicht gestellt. Die drei hilfsweise von ihm zu Protokoll gegebenen Beweisanträge stellen keine förmlichen Anträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO dar (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 86 Rdnr. 88) dar. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auch nicht aufdrängen. Der Kläger führt selbst aus, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens zu allen angesprochenen wesentlichen Fragen umfangreiche und zur Beweisführung geeignete Unterlagen vorgelegt habe. 2. Das angegriffene Urteil beruht auch nicht deshalb auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen die hilfsweise gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Der Senat braucht hierbei nicht zu entschieden, ob die hilfsweise gestellten Beweisanträge bereits allein wegen einer verspäteten Antragstellung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO hätten abgelehnt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Ablehnung der beantragte Einvernahme von Prof. C., von Dr. D. und von Dr. E. als sachverständige Zeugen auf eine weitere Begründung gestützt. Es hat in Einklang mit der Verfahrensordnung angeführt, dass der Kläger für die zu Beweis gestellten Fragen ungeeignete Beweismittel benannt hat. Es hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass ein sachverständiger Zeuge die unmittelbare eigene Wahrnehmung von Tatsachen bekundet, die er aufgrund seines Sachverstandes einordnet. Solche unmittelbaren eigenen Eindrücke waren jedoch nicht in das Wissen der benannten Zeugen gestellt. Schließlich findet die Ablehnung der Beweisanträge auch aus einem weiteren Grund eine ausreichende Stütze im Verfahrensrecht. Hinsichtlich des ersten und des dritten Beweisantrags bestand auch deshalb keine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, weil der Kläger sich insoweit mit den zum Beweis gestellten Behauptungen, Greifvogelhybride besäßen nicht per se überlegene Jagdeigenschaften und junge Greifvogelhybride könnten erfolgreich kastriert bzw. sterilisiert werden, in Widerspruch zu den Erkenntnissen gesetzt hat, die aus dem von ihm selbst vorgelegten Unterlagen hervorgehen und ihm als Klägervorbringen zuzurechnen sind. Die Gerichte müssen jedoch Beweisanträgen dann nicht nachgehen, wenn der Tatsachenvortrag des Verfahrensbeteiligten sich in wesentlichen Punkten als nicht plausibel oder als widersprüchlich erweist (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007, - 5 B 172.07 - , juris). Die mit dem zweiten Hilfsantrag zum Beweis gestellte Behauptung, die von Birdlife International beschriebene Hybridbrut in der Slowakei sei aus der natürlichen Kreuzung eines reinen Sakerfalken mit einem reinen Wanderfalken hervorgegangen, ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich gewesen, weil es diese Stellungnahme nicht herangezogen hat. Nach alledem ist der Zulassungsantrag des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).