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Beschluss

4 B 2306/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1122.4B2306.16.0A
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Leitsätze
Ein im Rahmen eines fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens gegen den Waffenbesitzer eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten kann geeignet sein, den aufgrund erheblichen Alkoholkonsums bestehenden Verdacht der Alkoholabhängigkeit auch im waffenrechtlichen Verfahren auszuräumen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Juli 2016 - 5 L 1104/16.DA - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. März 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Februar 2016 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.125,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein im Rahmen eines fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens gegen den Waffenbesitzer eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten kann geeignet sein, den aufgrund erheblichen Alkoholkonsums bestehenden Verdacht der Alkoholabhängigkeit auch im waffenrechtlichen Verfahren auszuräumen. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Juli 2016 - 5 L 1104/16.DA - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. März 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Februar 2016 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.125,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Inhaber von zwei Waffenbesitzkarten (Nr. 00019/2007 und 00084/2007). Nachdem die Antragsgegnerin davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Antragsteller am 4. September 2012 vom Amtsgericht Offenbach wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden war, teilte sie diesem mit Schreiben vom 16. September 2015 mit, dass aufgrund der festgestellten Mindest-Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille davon ausgegangen werden müsse, dass seine persönliche Einigung gemäß § 6 WaffG nicht mehr gegeben sei. Demzufolge sei beabsichtigt, die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten zu widerrufen. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, die erforderliche persönliche Eignung durch Vorlage eins amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses im Sinne des § 6 WaffG i. V. m. § 4 AWaffV "wiederherzustellen". Am 29. Oktober 2015 legte der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten der C. GmbH vom 21. Juni 2013 vor, das zu dem Ergebnis gelangte, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und keine psychophysischen Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse BE in Frage stellten. Da der Antragsgegner das medizinisch-psychologische Gutachten vom 21. Juni 2013 aus waffenrechtlicher Sicht nicht für ausreichend erachtete, die persönliche Eignung des Antragstellers trotz des begründeten Verdachts der Alkoholabhängigkeit nachzuweisen, widerrief er mit Bescheid vom 5. Februar 2016 die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten, forderte den Antragsteller auf, die Waffenbesitzkarten unverzüglich zurückzugeben sowie die dort eingetragenen Schusswaffen einschließlich Munition bis zum 11. März 2016 nachweislich einem Berechtigten im Sinne des Waffengesetzes zu übergeben oder unbrauchbar zu machen. Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der beiden Besitzkarten wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht. Gegen den Bescheid vom 5. Februar 2016 hat der Antragsteller am 3. März 2016 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Ferner hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Mai 2016 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 29. Juli 2016, zugestellt am 1. August 2015, abgelehnt hat. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 13. August Beschwerde erhoben, die er mit Schriftsatz vom 30. August 2016, eingegangen bei Gericht am 31. August 2016, begründet hat. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (1 Hefter), die Gegenstand der Beratung waren. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Aus den Darlegungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 30. August 2016, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den streitgegenständlichen Bescheid voraussichtlich erfolgreich sein wird. Der Bescheid stellt sich aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen und unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren lediglich möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig dar. Somit fällt die im Rahmen Prüfung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen den mit dem streitgegenständlichen Bescheid verfügten Widerruf der Waffenbesitzkarten und die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung begehrt, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG bzw. § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 16 HAGVwGO sofort vollziehbar sind. Soweit der Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert hat, die in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen und deren Munition einem Berechtigten zu übergeben oder unbrauchbar zu machen, hat der Widerspruch des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, da die aufschiebenden Wirkung weder aufgrund einer gesetzlichen Regelung entfällt noch der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Widerruf der Waffenbesitzkarten voraussichtlich als rechtswidrig. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - hier die Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG) - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche persönliche Eignung besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die erforderliche persönliche Eignung besitzen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, hat die zuständige Behörde gegenüber dem Betroffenen auf seine Kosten die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung anzuordnen (§ 6 Abs. 2 WaffG). Die Anordnung ist als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert angreifbar (§ 44a VwGO), sondern kann nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende waffenrechtliche Maßnahme inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ihr Adressat hat daher eigenständig zu prüfen, ob sie rechtmäßig und deswegen zu befolgen ist. Die Beibringungsanordnung muss deshalb nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmten formellen Voraussetzungen genügen. Namentlich muss sie aus sich heraus verständlich sein (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV). Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr aufgeführten Gründe die behördlichen Eignungszweifel zu rechtfertigen vermögen. Nur auf der Grundlage dieser Information kann er nämlich sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen will oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingeht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2014 - 16 A 2367/11 -, juris). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. August 2016 - 21 CS 16.1247 -, juris unter Hinweis auf die zu § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. ergangene Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2014 -, a.a.O.). Die Beibringungsanordnung vom 16. September 2015 war zwar anlassbezogen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hinreichende Tatsachen vorlagen, die die Annahme gerechtfertigt haben, dass der Antragsteller abhängig von Alkohol im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG war. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller am 1. Juli 2012 bei einer Verkehrskontrolle mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille angetroffen wurde, war die Annahme einer Alkoholabhängigkeit gerechtfertigt. Nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung deutet eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (gültig ab 1.5.2014, Nr. 3.13 "Alkohol"; abgedruckt in Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, juris) bestätigen, dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefährdungspotential einhergeht. Im Einklang mit den Richtlinien hat das Bundesverwaltungsgericht zur Eignung von Fahrerlaubnisinhabern wiederholt entschieden, dass Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig - auch wenn sie Ersttäter sind - an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, so dass die Straßenverkehrsbehörden in solchen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers und ihre Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessen Mitteln aufzuklären haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.95 -, juris). Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht vom 5. März 2012 (WaffVwV) benennt als Beispiel für das Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinn des § 6 WaffG begründen, die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille (Nr. 6.3 WaffVwV) und überträgt damit diese Erkenntnisse auf das Waffenrecht. Die Beibringungsanordnung vom 16. September 2015 entspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 AWaffV aber insoweit nicht, als dort ausgeführt wird, die persönliche Eignung des Antragstellers sei aufgrund der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille nicht mehr gegeben und der Antragsteller habe die Möglichkeit, seine persönliche Eignung durch Vorlage eines Gutachtens "wiederherzustellen". Ferner ist zweifelhaft, ob die Anordnung hinreichend bestimmt ist, weil dem Antragsteller die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses aufgegeben wird und er somit die freie Wahl hat, was für ein Gutachten er beibringt. Um die Zweifel auszuräumen, die an der Eignung des Antragstellers bestanden, war aber ausschließlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung das geeignete und angemessene Mittel. Insoweit sind die im Fahrerlaubnisrecht zur Thematik "Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik" enthaltenen Grundsätze und die dazu ergangene Rechtsprechung in ihren wesentlichen Grundzügen auch im Waffenrecht zugrunde zu legen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 1 B 16.527 -, juris). Das Fahrerlaubnisrecht sieht zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr sowie wenn "sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht" (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und e FeV) zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor. Eine Beurteilung nur der körperlichen Befunde, die den dauerhaften völligen Alkoholverzicht belegen, ist nicht ausreichend. Zum Nachweis der Eignung ist je nach Fallgestaltung beispielsweise zu fordern, dass Alkoholabstinenz eingehalten wird und die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt ist. Letzteres erfordert z.B. eine Prognose, inwieweit die inneren und äußeren Bedingungen einer Stabilisierung des geänderten Verhaltens nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris). Demzufolge wäre dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben gewesen. Ob sich der Widerruf der Waffenbesitzkarten bereits als rechtswidrig erweist, weil die Beibringungsanordnung vom 16. September 2015 aufgrund der vorgenannten Bedenken fehlerbehaftet war, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsteller hat seine Eignung durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen. Die Anordnung vom 16. September 2015, bis zum 6. November 2015 ein Zeugnis über seine geistige oder körperliche Eignung vorzulegen, ist der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. Oktober 2015, eingegangen bei dem Antragsgegner am 2. November 2015, nachgekommen, indem er das medizinisch-psychologische Gutachten der C. GmbH vom 21. Juni 2013 übersandt hat. Der Senat geht unter Berücksichtigung des in diesem Verfahren herabgesetzten Prüfungsmaßstabes und mangels konkreter Einwände des Antragsgegners davon aus, dass dieses Gutachten, das im Rahmen des fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens gegen den Antragsteller eingeholt wurde, geeignet ist, trotz des erheblichen Alkoholkonsums des Antragstellers dessen persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition nachzuweisen. Der Grund, an der persönlichen Eignung des Antragstellers zu zweifeln, war der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit. Diesen Verdacht hat der Antragsteller mit der Vorlage des Gutachtens vom 21. Juni 2013 hinlänglich ausgeräumt. Dieses Gutachten wurde durch den Diplom-Psychologen C. und die Ärztin A. erstellt. Das diese Gutachter nicht hinreichend sachkundig im Sinne des § 4 Abs. 2 AWaffV waren, ist nicht ersichtlich. Auch der Antragsgegner äußert keine dahingehenden Zweifel. Ebenso wenig hat der Antragsgegner Bedenken an der Qualität des Gutachtens im Sinne des § 4 Abs. 5 AWaffV geltend gemacht. Die Gutachter gehen davon aus, dass bei Kraftfahrern, die mit Werten um oder über 1,5 Promille im Straßenverkehr angetroffen würden, die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung anzunehmen sei. Demzufolge sind sie insbesondere auch der Frage nachgegangen, ob bei dem Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit gegeben ist. In der zusammenfassenden Befundwürdigung führen sie aus, dass die medizinische Untersuchung keine eignungsausschließenden Befundauffälligkeiten ergeben habe. Bei der medizinischen Untersuchung habe sich zwar eine Laborwerterhöhung gezeigt. Diese Normabweichung müsse jedoch aus medizinischer Sicht nicht auf einen aktuellen Alkoholüberkonsum zurückgeführt werden, da der wichtige Parameter GGT im Normbereich liege. Es seien nach CTU-Kriterien erstellte Abstinenzbelege für den Zeitraum vom 10. Juli 2012 bis 11. April 2013 beigebracht worden, was für eine neunmonatige Alkoholabstinenz spreche. Die bei dem Antragsteller anzunehmende sehr hohe Alkoholgewöhnung sei darauf zurückzuführen, dass er in der weiter zurückliegenden Vergangenheit (von 1981-1984) exzessiv Alkohol getrunken und hierdurch eine sehr hohe körperliche Alkoholgewöhnung aufgebaut habe. Es sei bei ihm eine eindeutige Motivation zu einer künftig dauerhaften Alkoholabstinenz erkennbar. Als positiv sei insbesondere einzuschätzen, dass der Antragsteller für sich den Versuch eines kontrollierten, mäßigen Alkoholtrinkverhaltens ablehne, da er sich der Möglichkeit eines Kontrollverlustes bewusst sei. Dies gelte auch für die Möglichkeit eines Rückfalls in ein erneutes Alkoholüberkonsumverhalten. Er verfüge über angemessenes Ersatzverhalten. Das Abstinenzverhalten des Antragstellers bestehe inzwischen seit etwa 10 Monaten und es könne als in sein Verhaltensrepertoire und in seine Lebensgestaltung integriert gelten. Bei der Aufarbeitung seiner Alkoholmissbrauchsproblematik habe der Antragsteller fachliche Hilfe in Anspruch genommen. Dies trage ebenso wie eine offenbar geordnete berufliche Lebenssituation zur Stabilisierung des Abstinenzverhaltens bei. Für die Glaubhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der vom Antragsteller angegebenen Verhinderung im Alkoholbereich spreche auch, dass er seine Vorgeschichte trotz damit verbundener erheblicher Nachteile für sich letzten Endes positiv sehe. Insgesamt könne im Falle des Antragstellers aus medizinisch psychologischer Sicht aufgrund der günstigen Befunde eine positive Verkehrsverhaltensprognose erstellt werden. 20 Nach dem Gutachten ist die beim Antragsteller am 1. Juli 2012 festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille nicht auf eine aufgrund derzeitigen übermäßigen Alkoholkonsums zurückzuführende Alkoholgewöhnung bedingt. Vielmehr hat der Antragsteller aufgrund eines in der Vergangenheit (1981-1984) liegenden exzessiven Alkoholgenusses die sehr hohe körperliche Alkoholgewöhnung aufgebaut. Der Verwertung des Gutachtens der C. GmbH kann nach derzeitigem Kenntnisstand des Senats nicht entgegengehalten werden, dass dieses Gutachten eingeholt worden ist, um die Fahreignung des Antragstellers nachzuweisen. Die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers zum Umgang mit Waffen bestanden aufgrund des Verdachts der Alkoholabhängigkeit. Der Verdacht der Alkoholabhängigkeit wird aber durch das medizinisch-psychologische Gutachten hinlänglich ausgeräumt. Das Verwaltungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gleichzusetzen ist. Insoweit kann hier dahingestellt bleiben, ob beispielsweise die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG, die anzunehmen ist, wenn eine Person wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat - wie einer Trunkenheitsfahrt - zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde, durch ein positives medizinisch-psychologisches-Gutachten über die Kraftfahreignung entkräftet werden kann (bejahend: Hessischer VGH, Urteil vom 22. November 1994 - 11 UE 1428/93 -, RdL 1995, 67; verneinend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. April 2007 - 1 S 2751/06 -, VBlBW 2007, 315; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 14. September 2007 - 8 K 570/07 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil, vom 16. Dezember 2008 - 11 LB 31/08 -, NVwZ-RR 2009, 259). Insofern spricht einiges dafür, dass die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach anderen Maßstäben zu beurteilen ist, als die Frage der fahrerlaubnisrechtlichen Eignung. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG betrifft Fälle des vorwerfbaren Handels. Dem gegenüber betrifft die persönliche Eignung Fälle der nicht vorwerfbaren körperlichen Einschränkungen. Ob eine nicht vorwerfbare körperliche Einschränkung in Form einer Alkoholabhängigkeit vorliegt, kann nach Waffenrecht und Fahrerlaubnisrecht aber nur einheitlich beantwortet werden. 23 Der Verwertbarkeit des Gutachtens der C. GmbH steht schließlich auch nicht entgegen, dass das Verfahren nach § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 AWaffV nicht eingehalten wurde. Danach hat der Betroffene, nachdem er zur Beibringung eines Gutachtens aufgefordert wurde, die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Anschließend übersendet die Behörde zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Soweit bereits eine die Eignungszweifel ausschließende geeignete Begutachtung - wie hier - vorliegt, erachtet der Senat die Einhaltung dieses Verfahrens für verzichtbar, soweit keine Einwände gegen den Gutachter und die von diesem verwerteten Unterlagen bestehen. Die Begründetheit der Beschwerde hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten schlägt auch auf die geforderte Rückgabe der Erlaubnisse und die daran anknüpfende Zwangsmittelandrohung durch. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der - von den Beteiligten nicht angegriffenen - Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 52 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).