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Beschluss

4 A 2458/16.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1202.4A2458.16.Z.0A
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Leitsätze
Bei einem Projekt, das geeignet ist, zu einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung zu führen, besteht keine Notwendigkeit, die Unzulässigkeit durch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nachzuweisen; die Eignung zu einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung führt zu einer präventiven Zulassungssperre, die nur durch das positive Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG oder - bei Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung - im Wege einer Abweichung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG überwunden werden kann. Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG hat der Projektträger die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Genügt der Projektträger dieser Verpflichtung nicht, kann mangels Durchführung der erforderlichen Verträglichkeitsprüfung seinem Projekt nicht die Zulässigkeit attestiert werden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 05. August 2016 - 3 K 182/15.GI - wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Projekt, das geeignet ist, zu einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung zu führen, besteht keine Notwendigkeit, die Unzulässigkeit durch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nachzuweisen; die Eignung zu einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung führt zu einer präventiven Zulassungssperre, die nur durch das positive Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG oder - bei Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung - im Wege einer Abweichung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG überwunden werden kann. Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG hat der Projektträger die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Genügt der Projektträger dieser Verpflichtung nicht, kann mangels Durchführung der erforderlichen Verträglichkeitsprüfung seinem Projekt nicht die Zulässigkeit attestiert werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 05. August 2016 - 3 K 182/15.GI - wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung C., Flur G, Flurstücke G und G, die er als Grünland bewirtschaftet. Die Grundstücke sind Bestandteil des Vogelschutzgebietes "Hoher Westerwald" (Nr. 5314-450 der Gebietsliste Vogelschutzgebiete [VSG] der Verordnung über die NATURA 2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008, GVBl. I S. 30). Mit Schreiben vom 9. November 2014 zeigte der Kläger an, dass er auf den oben genannten Grundstücken mit einer Fläche von 0,3770 Hektar eine Kurzumtriebsplantage mit Weiden anlegen wolle. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2015 fest, dass das angezeigte Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig ist. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. August 2016, zugestellt am 2. September 2016, abgewiesen hat. Am 7. September 2016 hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am 10. Oktober 2016 mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sowie einer Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet hat. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der Beratung waren. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen (1.), noch das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abweicht (2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (Beschluss des Senats vom 11. September 2014 - 4 A 2032/12.Z -, m. w. N.). Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen nicht deshalb, weil weder der Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 14. Januar 2015 noch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Beweisaufnahme eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG durchgeführt haben. Das Verwaltungsgericht hat auf Blatt 7, unten, des Urteilsabdrucks ausgeführt, der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, die vom Kläger angezeigte Anlage einer Kurzumtriebsplantage mit Weiden auf einer Fläche von 0,377 Hektar sei geeignet, das Vogelschutzgebiet "Hoher Westerwald" erheblich zu beeinträchtigen. Damit hat sich die Vorinstanz der im Rahmen einer ersten Prüfungsphase - der FFH-Vorprüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007 - 4 BN 46.07 -, NuR 2008, 115), die nicht formalisiert durchgeführt zu werden braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149) - vom Beklagten getroffenen Feststellung, eine erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets in seinen Erhaltungszielen durch das Projekt des Klägers könne nicht offensichtlich - ohne dass daran vernünftige Zweifel bestehen - ausgeschlossen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 -, juris), angeschlossen. Entgegen der Auffassung des Klägers, hat die Vorinstanz eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes "Hoher Westerwald" durch sein Projekt nicht definitiv festgestellt, sondern (lediglich) dessen Eignung zur erheblichen Gebietsbeeinträchtigung. Die Vorinstanz führt im Zusammenhang mit der FFH-Vorprüfung aus, das Vogelschutzgebiet "Hoher Westerwald" sei als wichtiger Nahrungslebensraum für Brutvögel mit wertvollen Habitaten, u. a. für Wiesenpieper (Anthus pratensis) und Braunkehlchen (Saxicola rubetra) gemeldet, die zu den nach Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Zugvogelarten gehörten und die auf eine ausgedehnte und wenig zerschnittene Offenlandebene angewiesen seien. Insofern - so das Verwaltungsgericht - sei nachvollziehbar, dass der Grünlandumbruch zu einem Verlust von Nahrungs- und Lebensraum und damit zu negativen Auswirkungen auf die Populationsgrößen der genannten, in dem Gebiet gemeldeten Arten führen könne. Die Errichtung einer Kurzumtriebsplantage mit Weiden markiere einen Einschnitt in die Offenlandebene. Nach alledem könne nicht angenommen werden, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des geplanten Grünlandumbruchs stabil bleibe. Diesen Feststellungen im Zusammenhang mit der FFH-Vorprüfung tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen. Insbesondere ergibt sich aus seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes "Hoher Westerwald" (auch ohne weitere Prüfung) mit Gewissheit ausgeschlossen werden könne (vgl. zu diesem Maßstab: EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - C 258/11 -, juris). Das Ergebnis der FFH-Vorprüfung, nach dem das klägerischen Projekt geeignet ist, das Vogelschutzgebiet "Hoher Westerwald" in seinen Erhaltungszielen erheblich zu beeinträchtigen, führt dazu, dass sich die Zulässigkeit des Projekts nur aus einer sich an die FFH-Vorprüfung anschließenden zweiten Prüfungsphase - der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007 - 4 BN 46.07 -, NuR 2008, 115) - und deren positivem Ergebnis ergeben kann. Entgegen der offenbar vom Kläger vertreten Auffassung besteht bei einem Projekt, das geeignet ist, zu einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung zu führen, nicht die Notwendigkeit, die Unzulässigkeit durch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nachzuweisen. Die Eignung zu einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung führt zu einer präventiven Zulassungssperre, die nur durch das positive Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG oder - bei Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung - im Wege einer Abweichung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG überwunden werden kann. Eine mit einem positiven Ergebnis abschließende Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG hat hier jedoch nicht stattgefunden. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer Abweichung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG gegeben sein könnten. Somit stellt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren das Projekt des Klägers als unzulässig und damit der angegriffene Feststellungsbescheid als rechtmäßig dar. Die Nichtdurchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG geht auch nicht zu Lasten des Beklagten, sondern zu Lasten des Klägers. Denn nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG hat der Projektträger - hier der Kläger - die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Projektträger hat das Zulässigkeitshindernis, das dann besteht, wenn ein Projekt geeignet ist, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebietes zu führen, auszuräumen. Genügt der Projektträger dieser Verpflichtung nicht, kann mangels Durchführung der erforderlichen Verträglichkeitsprüfung seinem Projekt nicht die Zulässigkeit attestiert werden. Die hierauf beruhende Ungewissheit über die habitatschutzrechtliche Bewertung seines Projektes geht damit zu Lasten des Klägers (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 7 B 18.14 -, juris). Die besondere Mitwirkungspflicht zur Beibringung von Unterlagen nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG verdrängt insoweit die Amtsermittlungspflicht der Behörde. Fehlt es an den für die Beurteilung der Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets erforderlichen Unterlagen oder werden die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nicht dargelegt, steht die Zulassungssperre der weiteren Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens entgegen (so Burckhardt, ZfB 2015, 90). Da der Kläger im Verwaltungsverfahren entgegen der Bestimmung des § 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG die zur Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat, bedurfte es auch im gerichtlichen Verfahren keiner Beweisaufnahme. 2. Da das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit des Projekts des Klägers nicht auf das negative Ergebnis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gestützt hat, sondern auf die bestehende Möglichkeit der erheblichen Beeinträchtigung von Erhaltungszielen, kann eine zur Zulassung der Berufung führende Divergenz nicht darauf gestützt werden, die vom Verwaltungsgericht gestellten Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wichen von denjenigen Anforderungen ab, die das Bundesverwaltungsgericht an eine solche Prüfung stelle. 3. Nach alledem war der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).