OffeneUrteileSuche
Urteil

4 C 2399/15.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0518.4C2399.15.N.0A
23Zitate
33Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 33 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Setzt ein Bebauungsplan zum Ausgleich des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB an anderer Stelle fest, so gehören auch diese Ausgleichsflächen zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans. Aus der Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs muss sich in solchen Fällen hinreichend deutlich das Vorhandensein und die Lage solcher Ausgleichsflächen ergeben, um die von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB geforderte "Anstoßfunktion" zu erreichen. In einem Fall, in dem sich der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans einschließlich der Ausgleichsflächen aus mehreren nicht verbundenen, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckenden Gebieten besteht, muss die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf alle Teile des Geltungsbereichs abstellen, um der gemeindlichen Öffentlichkeit eine verlässliche Kenntnisgabe vom geltenden Recht in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets zu vermitteln.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 1.32 "Östlich der Galgenhohl" der Stadt Neckarsteinach vom 10. November 2014 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Setzt ein Bebauungsplan zum Ausgleich des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB an anderer Stelle fest, so gehören auch diese Ausgleichsflächen zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans. Aus der Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs muss sich in solchen Fällen hinreichend deutlich das Vorhandensein und die Lage solcher Ausgleichsflächen ergeben, um die von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB geforderte "Anstoßfunktion" zu erreichen. In einem Fall, in dem sich der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans einschließlich der Ausgleichsflächen aus mehreren nicht verbundenen, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckenden Gebieten besteht, muss die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf alle Teile des Geltungsbereichs abstellen, um der gemeindlichen Öffentlichkeit eine verlässliche Kenntnisgabe vom geltenden Recht in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets zu vermitteln. Der Bebauungsplan Nr. 1.32 "Östlich der Galgenhohl" der Stadt Neckarsteinach vom 10. November 2014 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Grundstückseigentümer gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44). Die Antragsbefugnis ist demzufolge hier zu bejahen, da die Antragstellerin Miteigentümerin von im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstücken ist und sich gegen ihr Eigentumsrecht einschränkende Festsetzungen des Bebauungsplanes wendet. II. Der zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. 1. Der Bebauungsplan Nr. 1.32 "Östlich der Galgenhohl" verstößt bereits gegen formelles Recht. a) Allerdings liegen keine beachtlichen Bekanntmachungsfehler hinsichtlich der Angaben der Antragsgegnerin über die zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. Die Antragstellerin rügt in dieser Hinsicht vor allem, die Angaben der Antragsgegnerin in den öffentlichen Bekanntmachungen vom 16. Januar und 10. Juli 2014 über die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen seien unvollständig gewesen. In beiden Fällen sei lediglich pauschal auf den Umweltbericht hingewiesen und darüber hinaus aufgezählt worden, welche Stellungnahmen und Gutachten vorlägen. Zwar seien Gutachten und Stellungnahmen in beiden Bekanntmachungen nach Themengebieten gegliedert und die Untersuchungsgegenstände jeweils stichwortartig angegeben worden, der Umweltbericht habe aber darüber hinaus umweltbezogene Informationen enthalten, die nicht durch die Themen und stichwortartig angegebenen Untersuchungsgegenstände abgedeckt worden seien. Die beiden Auslegungsbekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2014 und vom 10. Juli 2014 erfüllen die gesetzlichen Anforderungen aus § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB und § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. Dies gilt entsprechend für die erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die Bekanntmachung der Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht wird. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein, während ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht regelmäßig nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 1.14 -, BRS 82 Nr. 45; Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206). Tatsächlich enthalten beide Bekanntmachungen den Hinweis, dass folgende Arten umweltbezogener Informationen neben den Angaben im Umweltbericht verfügbar seien und mit auslägen: - Umweltbezogene Informationen zu Boden und Wasser, - zu Lärm (Schutzgut Mensch), - zu Pflanzen und Tieren sowie - zum Landschaftsbild. Die unter diesen Themenblöcken aufgelisteten einzelnen Stellungnahmen und Beiträge sind, soweit sich ihr Inhalt nicht bereits aus dem Titel erschließt, wie es beispielsweise bei der Stellungnahme der Lokalen Agenda 21 vom 3. November 2011 der Fall ist, jeweils nochmals mit Stichworten zu den einzelnen Themen versehen. Mit diesen Angaben ist die von § 3 Abs. 2 BauGB geforderte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt, ohne dass es noch einer Aufgliederung der thematisch weitgehend deckungsgleichen einzelnen Arten von umweltbezogenen Informationen aus dem Umweltbericht bedurfte. Auch so wird dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 124. Ergänzungslieferung, Februar 2017, § 3 Rdnr. 36 m.w.N.). Soweit die Antragstellerin rügt, die von der Antragsgegnerin verwendeten Stichworte zur Beschreibung der jeweiligen umweltbezogenen Informationen seien zu abstrakt, um bei dem Bürger die vom Gesetzgeber geforderte Anstoßwirkung zu erzielen, kann dem nicht gefolgt werden. Die gesetzlich gewollte Anstoßfunktion kann, wie ausgeführt, im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen eintreten. Abstrakte Bezeichnungen reichen regelmäßig nur dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. April 2014 - 3 S 41/13 -, BRS 82 Nr. 47 m.w.N.). Wie eine schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich dabei nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206). Angesichts der Vielzahl der vorliegenden Informationen war die Antragsgegnerin hier gehalten, diese nach ihrer Art zu systematisieren, wollte sie nicht eine die Anstoßwirkung gefährdende Unübersichtlichkeit der Bekanntmachungen riskieren. Dementsprechend nahm sie eine Gliederung der umweltbezogenen Informationen nach den einzelnen Themen bzw. Schutzgütern vor und fügte soweit erforderlich bei den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen noch eine stichwortartige Beschreibung bei. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang etwa die Verwendung der Begriffe Arten- und Biotopschutz für zu abstrakt hält, weil nicht genau benannt werde, um welche Tier- und Pflanzenarten es sich im Einzelnen handele bzw. welcher Standort genau gemeint sei, überspannt sie die Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB. Die von der Antragsgegnerin gegebenen Informationen über die betroffenen Umweltbelange sind in der konkreten Planungssituation hinreichend aussagekräftig und entfalten die gesetzlich geforderte Anstoßwirkung. Denn der Bürger soll sich durch die im Rahmen der Bekanntmachung erfolgende Mitteilung über die Arten der vorliegenden umweltbezogenen Informationen eben nur seines möglichen Interesses an der Planung bewusst werden und dadurch den Anstoß erhalten, sich im Rahmen der Offenlage weitergehend zu informieren. Die Bekanntmachung verfolgt gerade nicht den Zweck, diese Information bereits umfassend vorwegzunehmen. Dies wird auch daran deutlich, dass § 3 Abs. 2 BauGB nicht fordert, über jede umweltbezogene Information im Detail zu informieren, sondern lediglich über die Arten der vorliegenden umweltbezogenen Informationen. Soweit die Antragstellerin rügt, dass in der Bekanntmachung zur erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes vom 10. Juli 2014 weder auf die umweltbezogenen Informationen in ihrer Stellungnahme zur ersten Offenlage noch auf die Stellungnahme des Wasser- und Schifffahrtsamtes Heidelberg vom 21. Januar 2014 hingewiesen worden sei, erweist sich dies nach den in § 214 BauGB geregelten Grundsätzen der Planerhaltung jedenfalls als unbeachtlich. Denn nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB führt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche umweltbezogenen Informationen - nicht Bewertungen - in der Stellungnahme der Antragstellerin zur ersten Offenlage des Bebauungsplanentwurfs enthalten sein sollen. b) Nicht gefolgt werden kann ferner der Auffassung der Antragstellerin, es sei grob irreführend, dass in beiden Bekanntmachungen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes als "Planteile" bezeichnet seien, weil daraus geschlossen werden könne, diese seien nicht Bestandteil der Satzung bzw. des Satzungsentwurfes und deshalb nur von nachrangiger Bedeutung. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern hiermit die Anstoßfunktion der Bekanntmachung verfehlt worden sein soll, da auch nach der von der Antragstellerin für möglich gehaltenen Auslegung der Begriffe jedenfalls deutlich wird, dass der vollständige Satzungsentwurf ausgelegt wird. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Antragstellerin, die nach ihrer Auffassung gegebene Missverständlichkeit könne einen Bürger davon abhalten, sich zu den zeichnerischen Festsetzungen im Rahmen der Offenlage zu äußern. Denn maßgeblich für einen solchen Entschluss des Bürgers wird nicht der Text der Auslegungsbekanntmachung sein, sondern vielmehr die tatsächlich ausgelegten Unterlagen. Dasselbe gilt für die Verwendung des Begriffes "Darstellungen" in den Bekanntmachungen im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanentwurf. Enthält ein Bebauungsplan auch vornehmlich Festsetzungen nach § 9 BauGB (statt wie der Flächennutzungsplan Darstellungen nach § 5 BauGB), so ist auch angesichts der Gesamtumstände nicht vorstellbar, dass sich ein Bürger infolge der möglicherweise missverständlichen Verwendung des Begriffs der Darstellungen hier von einer Einsicht in den ausgelegten Bebauungsplanentwurf abhalten lässt. c) Allerdings erweisen sich beide Auslegungsbekanntmachungen insoweit als fehlerhaft, als sie die Ausgleichsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Geltungsbereiche 2. bis 10.) nicht hinreichend darstellen und so die Anstoßwirkung hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes verfehlen. Die Bekanntmachungen enthalten jeweils sowohl einen Lageplan als auch eine Auflistung der betroffenen Flurstücke sowie die Nennung der Straßen, an denen das Plangebiet (Geltungsbereich 1.) liegt. Hinsichtlich der in den Geltungsbereichen 2. bis 10. festgesetzten Ausgleichsflächen erfolgt eine Erwähnung im Text sowie der Hinweis, dass diese in den Gemarkungen Rein und Neckarsteinach festgesetzt werden sollen. Dies erweist sich als nicht ausreichend. Die an die Bezeichnung des Plangebietes zu stellenden Anforderungen haben sich an der Zielsetzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auszurichten. Mit der Bekanntmachung der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne samt Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ist der Hinweis darauf zu verbinden, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung hat daher in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Ein Plangebiet ist in der nach § 3 Abs. 2 BauGB erforderlichen Weise deshalb nur dann hinreichend bestimmt worden, wenn der gewählte Inhalt der Bekanntmachung diese spezifische "Anstoßfunktion" auslösen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344). Dies wird erreicht, wenn die von der Planung Betroffenen erkennen können, dass sie Anlass haben sich über die - möglicherweise noch - offenen Fragen, vor allem, ob ihr Grundstück tatsächlich im Plangebiet liegt, sowie über sonstige Einzelheiten, z.B. über Auswirkungen auf Nachbargrundstücke, die nicht im Plangebiet liegen, zu erkundigen (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 124. Ergänzungslieferung, Februar 2017, § 3 Rdnr. 48 m.w.N.). Entscheidend ist stets, den interessierten Bürger darauf aufmerksam zu machen, welchen Teil des Gemeindegebietes die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung zu erfassen gedenkt. Die in der Bekanntmachung hierzu enthaltenen Angaben müssen ihm eine vorläufige Entscheidung darüber ermöglichen, ob die städtebauliche Planungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet. Hierfür muss ihm bereits die Bekanntmachung einen ersten informativen Hinweis geben. (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344) Diese Anforderungen erfüllen die beiden Auslegungsbekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2014 und vom 10. Juli 2014 zwar hinsichtlich des hauptsächlichen Geltungsbereichs, des eigentlichen Baugebiets (Geltungsbereich 1.). Hierfür enthalten beide Bekanntmachungen eine textliche Umschreibung des Planbereichs sowohl durch die geographische Lagebezeichnung (Gewannname), als auch nach den anliegenden Straßen und den Flurstücks-Nummern der betroffenen Grundstücke. Zusätzlich ist der Geltungsbereich in einer Plankarte zeichnerisch dargestellt. Hinsichtlich der weiteren Geltungsbereiche 2.-10. enthält die Auslegungsbekanntmachung vom 16. Januar 2014 jedoch lediglich den Hinweis: "Ferner gehören zum Bebauungsplan auch weitere Geltungsbereiche (2.-10.), in denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt sind." Eine zeichnerische Darstellung ist nicht vorhanden. In der Bekanntmachung zur zweiten - beschränkten - Offenlage vom 10. Juli 2014 findet sich ergänzend noch der Hinweis, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in den weiteren Geltungsbereichen "in den Gemarkungen Grein und Neckarsteinach" festgesetzt worden sind. Auch hier ist insoweit keine Übersichtskarte beigefügt. Dies ist für einen "Anstoß" in dem oben dargestellten Sinn nicht ausreichend. Obschon in den räumlichen Geltungsbereichen 2.-10. des Bebauungsplanentwurfs lediglich Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das im Geltungsbereich 1. vorgesehene Baugebiet festgesetzt wurden, nehmen diese Gebiete dennoch gleichberechtigt an der Planung teil. Dementsprechend können Auswirkungen der Planung für die betroffenen oder Nachbargrundstücke gleichermaßen von Flächen ausgehen, die als Baugebiet ausgewiesen werden sollen, wie von solchen, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind. Weder der bloße Hinweis, dass es weitere Geltungsbereiche gibt, noch in welchen - einen Großteil des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin abdeckenden - Gemarkungen diese liegen, ist ausreichend um dem interessierten Bürger die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die Planung der Gemeinde sein näheres Interesse findet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich hier sämtliche Grundstücke der Geltungsbereiche 2.-10. im Eigentum der Antragsgegnerin befinden. Denn dies schließt keineswegs aus, dass seitens der Öffentlichkeit Anregungen und Bedenken gerade zur Einbeziehung dieser Grundstücke in die Planung gegeben werden. Dieser Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und von der Antragstellerin binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden. d) Insoweit leidet der streitgegenständliche Bebauungsplan auch an einem Verkündungsmangel. Zwar hat die Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB andere Aufgaben zu erfüllen als die Bekanntmachung des Planentwurfs im Auslegungsverfahren. Während die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unter anderem den interessierten Bürger zur Mitwirkung ermuntern will, entfällt diese Zielsetzung hinsichtlich der Schlussbekanntmachung. Eine bürgerschaftliche Beteiligung kann sich sinnvollerweise nur auf etwas beziehen, das noch Gegenstand eines Abwägungsvorganges sein kann. Ist dieser Vorgang abgeschlossen, so entfällt die erörterte Anstoßfunktion. Demgegenüber ist es Aufgabe der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB, das rechtsnormförmige Ergebnis des Planungsverfahrens bekanntzugeben. Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Kennzeichnung des Plangebietes hinsichtlich der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht daran zu messen sind, in welcher Weise einem interessierten Bürger sein Interesse an dem Planungsverfahren bewusst gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 124. Ergänzungslieferung, Februar 2017, § 10 Rdnr. 111). Die Schlussbekanntmachung zielt vielmehr darauf ab, dass eine verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht ermöglicht wird. Wird eine Rechtsnorm selbst nicht veröffentlicht, so ist dem Verkündungserfordernis, das für die Entstehung förmlich gesetzter Rechtsnormen unerlässlich ist, nur dann Genüge getan, wenn sich die Betroffenen auf andere Weise verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 -, BRS 76 Nr. 52 m.w.N.). Die insoweit zu stellenden Anforderungen sind dabei in der Regel insgesamt geringer als die für die Erfüllung der Anstoßfunktion im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderlichen Angaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344). Die Bekanntmachung eines Bebauungsplans im Wege der Ersatzverkündung muss aber einen Hinweis zur Identifikation des ausliegenden Bebauungsplans enthalten. Der Hinweis muss (nur) geeignet sein, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 -, BRS 76 Nr. 52). Im vorliegenden Fall enthalten beide Schlussbekanntmachungen, sowohl die vom 20. November 2014 als auch die erneute vom 12. Januar 2017 zwar eine textliche Umschreibung des Planbereichs sowohl durch die geographische Lagebezeichnung (Gewannname), als auch nach den anliegenden Straßen und den Flurstücks-Nummern der betroffenen Grundstücke, jedoch nur hinsichtlich des Geltungsbereichs 1. Zusätzlich ist dieser Geltungsbereich in einer Plankarte zeichnerisch dargestellt. Die weiteren Geltungsbereiche 2.-10., in denen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt sind, werden in beiden Schlussbekanntmachungen nicht erwähnt. Diese können lediglich aus dem ausgelegten Plan selbst entnommen werden. Dies genügt in einem Fall, in dem sich der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans einschließlich der Ausgleichsflächen aus mehreren nicht verbundenen, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckenden Gebieten besteht, nicht den beschriebenen Anforderungen an eine verlässliche Kenntnisgabe vom geltenden Recht in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets. Dieser Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlich. e) Ein weiterer Verkündungsmangel liegt in der Bezugnahme der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf die DIN 4109. Die Antragsgegnerin hat in § 8 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen folgende Regelung getroffen: "Zum Schutz von Aufenthaltsräumen im Sinne der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau"- Anforderung und Nachweise - vom November 1989 sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109 zum Schutz gegen Außenlärm vorzusehen. Die erforderliche Luftschalldämmung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen ist gemäß den im Planblatt gekennzeichneten Lärmpegelbereichen (LPB) zu erbringen. Die nachfolgende Tabelle gibt die Anforderungen an die Außenbauteile wieder. Die erforderlichen Schalldämmmaße sind in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße auf Basis der DIN 4109 zu ermitteln." Sodann ist unter der Überschrift "Anforderungen an die Außenbauteile nach DIN 4109" ein Auszug aus der Tabelle 8 der DIN 4109 mit den hier einschlägigen Lärmpegelbereichen II und III angefügt: Lärmpegelbereich nach DIN 4109 vom November 1989, Tab. 8 Erforderliches Gesamtschalldämmmaß der jeweiligen Außenbauteile (erf. R'w,res in dB) nach DIN 4109 vom November 1989, Tab. 8 Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien Aufenthaltsräume von Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches Büroräume und ähnliches II 35 30 30 III 40 35 30 "Für alle schutzwürdigen Aufenthaltsräume im Sinne der DIN 4109 an den nach Westen oder Süden orientierten Fassadenabschnitten in den Lärmpegelbereichen II und III ist eine fensterunabhängige, schallgedämmte Lüftung zu realisieren." Die vollständige DIN 4109 ist dem Bebauungsplan nicht als Anlage beigefügt. Die von der Antragsgegnerin derart vorgenommene Bezugnahme auf die genannte DIN- Vorschrift wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung des Bebauungsplans nicht gerecht. Zwar muss der normative Inhalt eines Bebauungsplanes nicht allein aus sich selbst heraus erkennbar sein; es ist daher zulässig in textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes auf DIN-Vorschriften zu verweisen, ohne dass diese in ihrer vollständigen Fassung in den Festsetzungen wiedergegeben oder dem Plan zwingend als Anlage beigefügt werden müssten (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - BN 48.13 -, [...]; Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, BRS 76 Nr. 48; Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, ). Für eine ordnungsgemäße Verkündung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 BauGB ist jedoch erforderlich, dass dann, wenn erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, von der Gemeinde sicherzustellen ist, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dies kann die Gemeinde etwa dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (Hessischer VGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N -, ; Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, ). Der stattdessen von der Antragsgegnerin gewählte Weg der auszugsweisen Wiedergabe der in Bezug genommenen DIN-Vorschrift in der Planurkunde erweist sich hier nicht als ausreichend. Zwar mag eine auszugsweise Wiedergabe des Textes in solchen Fällen genügen, in denen auch die Bezugnahme durch den Bebauungsplan nicht die ganze Vorschrift, sondern nur einen verlässlich abzugrenzenden Teil derselben, beispielsweise eine Definition, erfasst. So liegt es hier aber nicht. Mit der von der Antragsgegnerin vorgenommenen auszugsweisen Wiedergabe der Tabelle 8 der DIN 4109 wird der interessierte Bürger zwar über die Anforderungen an das erforderliche Gesamtschalldämmmaß von Außenbauteilen in den definierten Lärmpegelbereichen unterrichtet. Damit ist die Bezugnahme des Bebauungsplans auf die DIN-Vorschrift aber nicht vollständig erschöpft. Wenn etwa § 8 Abs. 1 Satz 4 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass die erforderlichen Schalldämmmaße in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße auf Basis der DIN 4109 zu ermitteln sind, verweist dies der Sache nach offenbar zumindest auf Nr. 5.2 "Anforderungen an Außenbauteile unter Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten und Nutzungen" sowie Nr. 5.5 "Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels" der DIN 4109, die nicht wiedergegeben sind. Dadurch wird aber das Erfordernis, dass die Betroffenen von der in Bezug genommenen DIN-Vorschrift - und damit letztlich von den Voraussetzungen der Zulässigkeit baulicher Anlagen im Plangebiet - verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können, nicht mehr gewahrt. Auch dieser Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlich (vgl. Schrödter, Baugesetzbuch, 8. Auflage 2015, § 9 Rdnr. 193). f) Die oben behandelte Bezugnahme des § 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf die DIN 4109 war in gleicher Weise auch bereits in beiden Fassungen des offengelegten Entwurfs des Bebauungsplans vorhanden. Zu Recht wendet die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ein, dass die DIN-Vorschrift weder vollständig in den textlichen Festsetzungen oder der Begründung wiedergegeben noch im Zusammenhang mit den Offenlagen ausgelegt worden sei. Nach § 3 i. V. m. § 4a Abs. 1 BauGB dienen die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung insbesondere der vollständigen Ermittlung und der zutreffenden Bewertung der von der Planung betroffenen Belange. Die Beteiligung der Öffentlichkeit entfaltet für die Bauleitplanung folglich eine Informationsfunktion (vgl. Schink in Spannowsky/Uechtritz, BauGB 2. Aufl. 2014, § 3 BauGB Rdnr. 3 m. N; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 124. Ergänzungslieferung, Februar 2017, § 3 Rdnr. 11). Aus diesem Zweck folgt ohne weiteres, dass im Zuge der Offenlage nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4a Abs. 3 BauGB die vollständigen Planunterlagen des Bebauungsplanentwurfes auszulegen sind (vgl. Schink in Spannowsky/Uechtritz, BauGB 2. Aufl. 2014, § 3 Rdnr. 82). Die oben unter e) dargestellten Anforderungen an die Verkündung eines Bebauungsplans, der auf DIN-Vorschriften Bezug nimmt, sind unter Berücksichtigung des Zweckes der Regelung sinngemäß auch auf die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes zu übertragen. Auch hier kann der Gesetzeszweck einer vollständigen und zutreffenden Information der zu beteiligenden Öffentlichkeit nur dadurch erreicht werden, dass es dem Bürger in zumutbarer Weise ermöglicht wird, auch von für das Verständnis des Bedeutungsgehaltes einzelner Festsetzungen wesentlichen DIN-Vorschriften Kenntnis zu nehmen. Dies ist der Antragsgegnerin allein mit der auszugsweisen Wiedergabe der Tabelle 8 der DIN 4109 aus den oben dargestellten Gründen nicht gelungen. Dieser Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und von der Antragstellerin binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden. g) Lediglich klarstellend weist der Senat noch darauf hin, dass die Antragstellerin zu Unrecht rügt, bei der erneuten Offenlage des geänderten Bebauungsplanentwurfes, bei dem die Möglichkeit der Stellungnahme auf die geänderten bzw. ergänzten Passagen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB beschränkt worden ist, seien nicht alle Änderungen bzw. Ergänzungen gelb hervorgehoben worden, obwohl in der Bekanntmachung hierauf hingewiesen worden sei. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin findet sich ein solcher Hinweis, dass alle Änderungen und Ergänzungen im geänderten Entwurf gelb hervorgehoben seien, in der Auslegungsbekanntmachung vom 10. Juli 2014 nicht. Dort wird lediglich darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen der Planung abgegeben werden können und die Dauer der neuen öffentlichen Auslegung auf zwei Wochen verkürzt wird. Unabhängig davon stellen die von der Antragstellerin angeführten Beispiele für angeblich nicht im geänderten Entwurf hervorgehobene Änderungen bzw. Ergänzungen keinen Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB dar. Da mit der Auslegung des Planentwurfes die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert wird, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt, ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplanes nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 und vom 8. März 2010 - 4 B 42.09 -, BRS 76 Nr. 50). Macht die Gemeinde von der eingeschränkten Beteiligung im Rahmen der erneuten Auslegung des gesamten Planentwurfes Gebrauch, so hat sie hierauf in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB hinzuweisen. Dabei müssen auch die (inhaltlichen) Änderungen oder Ergänzungen mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Entwurf des Bauleitplanes hervorgehen, d. h. kenntlich gemacht werden. Der Bürger muss in zumutbarer Weise den ausgelegten Planunterlagen entnehmen können, welche Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Planung vorgenommen worden sind; anderenfalls wäre die ihm gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, Bedenken und Anregungen bezogen auf die geänderten Teile der Planung geltend zu machen, in unzumutbarer Weise erschwert (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 124. Ergänzungslieferung, Februar 2017, § 4a Rdnr. 27). Da die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange jedoch kein Verfahren ist, welches um seiner selbst willen zu betreiben wäre, besteht keine Veranlassung, eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommeine Ergänzung einer Festsetzung, die etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, erneut auszulegen. Denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50). Besteht für solche lediglich klarstellenden Ergänzungen bzw. Änderungen der bisherigen Entwurfsfestsetzungen also für sich genommen bereits keine Verpflichtung zur erneuten öffentlichen Auslegung, so nehmen diese Klarstellungen auch nicht an der nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeschränkten Möglichkeit, zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen der Planung Stellung zu nehmen, teil. Folglich besteht auch keine rechtliche Verpflichtung für den Plangeber, derartige Klarstellungen hervorgehoben im geänderten Planentwurf kenntlich zu machen. So liegt es hier bei den von der Antragstellerin gerügten Beispielen. Die Änderung der Gebietsschablonen im zeichnerischen Teil des Planentwurfes übernimmt lediglich die in der Legende und den textlichen Festsetzungen deutlich kenntlich gemachte Änderung des Höhenbezugspunktes für die maximal zulässige Firsthöhe von Gebäuden. Auch die Ersetzung der Überschrift "Hinweise durch Planzeichen" in der Legende durch die Formulierung "Hinweise durch Planzeichen oder nachrichtliche Übernahme" hat lediglich klarstellende Bedeutung. Dasselbe gilt soweit unter diesem Punkt die Erläuterung der nachrichtlichen Übernahme einer unterirdischen Versorgungsleitung durch den in Klammer gesetzten Hinweis "Trinkwasser" ergänzt wird. Auch soweit bei den Gestaltungsvorschriften nach § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 81 HBO der in § 4 Abs. 4 in der textlichen Festsetzung verwendete Begriff "Remissionswerte" mit einer Definition versehen wird, hat dies lediglich klarstellende Bedeutung. Ebenso ändert der Zusatz in § 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken "soweit technisch möglich" erfolgen soll, nicht den Inhalt des bisherigen Planentwurfes. Vielmehr wäre eine Festsetzung, die etwas Unmögliches verlangt, selbst unwirksam. Der Sache nach wird mit dem Zusatz auf die geringe Versickerungsfähigkeit des im Plangebiet vorfindlichen Lehmbodens Bezug genommen. 2. Darüber hinaus verstößt der angegriffene Bebauungsplan auch gegen materielles Recht, da er nicht in jeder Beziehung die Anforderungen des Abwägungsgebots nach §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB wahrt. Danach sind die planenden Gemeinden verpflichtet, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Hier liegt ein beachtlicher Mangel der Abwägung im Blick auf die Einbeziehung der Ausgleichsfläche G vor. Gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG hat die Gemeinde bei prognostisch zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) durch die praktische Umsetzung einer von ihr betriebenen Bauleitplanung über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. § 1a Abs. 3 BauGB verlangt insoweit eine Bewältigung dieser naturschutzrechtlichen Eingriffsproblematik im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz und das dortige fachliche Verständnis, was einen Eingriff in Natur und Landschaft und wie hier zu kompensieren ist, bilden damit die methodische Grundlage für die planerische Eingriffsregelung (Wagner in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB 124. Ergänzungslieferung, Februar 2017 § 1a Rdnr. 80). Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin die Eingriffsregelung insoweit fehlerhaft abgearbeitet, als sie im Rahmen der Kompensationsmaßnahme "Ausgleichsfläche G" für die Entwicklung einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Grünlandfläche zu einer extensiv genutzten Streuobstwiese rund 24.000 Biotopwertpunkte in ihre Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung zum Bebauungsplan eingestellt hat. Im Ergebnis zu Recht rügt die Antragstellerin hier die fehlerhafte Einstufung der Ausgleichsfläche G. Es hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan nicht mehr um intensiv bewirtschaftetes Ackerland, sondern um extensives Grünland gehandelt. Diese tatsächliche Veränderung hätte die Antragsgegnerin berücksichtigen müssen und sich in Folge dessen nicht die damit verbundenen 24.000 Ökopunkte gutschreiben dürfen. Hierdurch ist die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz fehlerhaft geworden. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang angegeben, sie habe die Ausgleichsfläche G bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorentwurfs zum Bebauungsplan im Jahre 2011 als Ausgleichsfläche vorgesehen. Zum damaligen Zeitpunkt sei die in ihrem Eigentum stehende Fläche noch intensiv genutzt worden; seither sei keine Nutzung mehr erfolgt, die für die Heranziehung als Ausgleichsfläche kontraproduktiv gewesen wäre. Hiermit verfehlt die Antragsgegnerin jedoch die Voraussetzungen für die planerische Eingriffsregelung im konkreten Fall. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft planintern im Bebauungsplan selbst durch geeignete Festsetzung nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen. Zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen gehören auch nach § 16 BNatSchG bevorratete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ohms in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 16 Rdnr. 5 f.). Voraussetzung dafür, dass solche Maßnahmen anerkannt werden, ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG aber unter anderem, dass eine Dokumentation des Ausgangszustands der betroffenen Fläche vorliegt, was hier, wie die Antragsgegnerin eingeräumt hat, nicht der Fall ist. Der hieraus folgende Abwägungsmangel stellt einen nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB erheblichen Abwägungsfehler dar. Nach dieser Vorschrift ist ein Mangel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Der Fehler ist offensichtlich, da er sich unmittelbar aus der Planbegründung ergibt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB 124. Ergänzungslieferung, Februar 2017 § 214 Rdnr. 142). Er ist auch von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen. Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB "auf das Abwägungsergebnis von Einfluss" gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65). Hier spricht überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin in dem Falle, dass sie erkannt hätte, dass mit der Ausgleichsfläche G eine der größeren von ihr vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht in die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz eingestellt werden kann, entweder andere/weitere Ausgleichsmaßnahmen in die Planung einbezogen oder versucht hätte, den durch die Planung ausgelösten Eingriff entsprechend zu verringern. In beiden Fällen hätte sich eine andere Planung ergeben. 3. Ohne dass es nach dem oben Ausgeführten noch entscheidungserheblich darauf ankäme, weist der Senat im Blick auf ein sich möglicherweise anschließendes ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB auf Folgendes hin: a) Bedenken hinsichtlich der Planerforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB bestehen hier nicht. Es kann weder das Fehlen eines örtlichen Bedarfs für die Ausweisung eines Neubaugebiets noch eine fehlende Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans festgestellt werden. Dem Kriterium der städtebaulichen Erforderlichkeit kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, die Funktion zu, die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Blick auf die damit verbundenen Rechtswirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, m. w. N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Ferner ist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt und deshalb die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 m. w. N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und Heranziehung von Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137; Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, ZfBR 2014, 780). aa) Die Antragstellerin vermag die Erforderlichkeit der Planung vor diesem Hintergrund nicht mit dem Einwand in Frage zu stellen, für ein Wohngebiet bestehe angesichts der abzusehenden Bevölkerungsentwicklung, des Potentials an Innenentwicklungsflächen und auch nach der von der Antragsgegnerin selbst im Jahre 2010 in Auftrag gegebenen Wohnmarktstudie kein hinreichender Bedarf. Wie oben bereits dargestellt besitzt die Gemeinde in Bezug auf die Erforderlichkeit der Planung ein sehr weites planerisches Ermessen; sie muss vor einer Planung insbesondere keine "Bedarfsanalyse" anstellen. Zwar mag es an der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplanes dann fehlen, wenn die Planung überdimensioniert ist oder den Marktverhältnissen nicht entspricht, sie also nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N -, m. w. N. und Urteil vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14./N -, ZfBR 2016, 803). Eine solche Planung an den Bedürfnissen des Marktes vorbei oder eine Überdimensionierung müssen aber offensichtlich sein, um die Planrechtfertigung in Frage stellen zu können. Es muss offenkundig sein, dass eine Bebauung in dem Umfang, wie sie die Planung ermöglicht, in einem absehbaren Zeitraum nicht erwartet werden kann (Hessischer VGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N - ; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Februar 2013 - 2 K 122/11 -, BRS 81 Nr. 31). Eine derartige Situation ist hier nicht gegeben. Die Antragsgegnerin setzt sich mit den von der Antragstellerin gemachten Einwendungen im Rahmen der Abwägung sowie in der Begründung des Bebauungsplanes ausführlich auseinander. Dem Argument der Antragstellerin über den kontinuierlichen Bevölkerungsrückgang in Neckarsteinach hält sie entgegen, dass sich die Bevölkerungsentwicklung trotz anderslautender Prognosen in den letzten Jahren stabilisiert habe und die Zuzüge wieder einen leicht positiven Trend aufwiesen. Von daher und auch wegen des demografischen Wandels in der Stadt bestehe ein Bedarf an neuen Bauplätzen. Dieser lasse sich nach ihren Erkenntnissen auch nicht durch Mobilisierung von Baulücken vollständig decken. Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang darauf, die Eigentümer der in Frage kommenden Grundstücke angeschrieben und befragt zu haben. Soweit die Antragstellerin dieses Vorgehen methodisch für unzureichend hält, überspannt sie die Anforderungen im Rahmen der Überprüfung der städtebaulichen Erforderlichkeit der Ausweisung eines neuen Baugebietes. Die Antragsgegnerin setzt sich auch mit dem Argument, dass die Wohnmarktstudie aus dem Jahre 2010 von der Ausweisung eines neuen Baugebietes abgeraten habe, auseinander. Sie verweist darauf, dass sich die Empfehlung auf die Neuausweisung der gesamten Baufläche von 4,5 Hektar bezogen habe, sie indes nunmehr nur einen kleinen Randbereich davon mit einer Fläche von 0,74 Hektar beplane, der nur zur Errichtung vergleichsweise weniger neuer Wohneinheiten führen werde. bb) Der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB steht auch nicht eine auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit fehlende Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes in der Form artenschutzrechtlicher Verbote entgegen. Ist der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot dauerhaft nicht vollziehbar, ist er zwar städtebaulich nicht erforderlich. Bei der Prüfung, ob der Vollzug des Bebauungsplanes voraussichtlich das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verletzt, ist aber nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG darauf abzustellen, ob die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der besonders geschützten Tierarten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dabei können nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin in Bezug auf die Schlingnatter und die Äskulapnatter mit den CEF-Maßnahmen 2 und 3 in § 9 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Gebrauch gemacht. Soweit die Antragstellerin rügt, die festgesetzte CEF-Maßnahme 3 sei als Ausgleichsmaßnahme unwirksam, weil nicht zu erwarten sei, dass die Äskulapnatter in das vergleichsweise weit entfernte Lanzenbachtal abwandern werde, geht dies fehl. Die Antragstellerin verkennt, dass nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nicht das einzelne Individuum einer Art geschützt wird, sondern die Funktionalität der Lebensstätten dieser Art. Dementsprechend ist ausweislich des Umweltberichts zum Bebauungsplan und den naturschutzfachlichen Angaben zur artenschutzrechtlichen Prüfung des Büros Grosser- Seeger und Partner vom 19. November 2013, ergänzt am 23. Mai 2014, Ziel der CEF- Maßnahme 3 die Optimierung der Lebensraumbedingungen für die Äskulapnatter, nicht etwa eine "Umsiedlung" des gesamten Bestandes aus dem Plangebiet in das Lanzenbachtal. Der Umweltbericht geht davon aus, dass bezüglich der Äskulapnatter die ökologische Funktionalität im räumlichen Zusammenhang des Plangebiets gewahrt bleibt. Bei der Äskulapnatter sei jedoch immer noch das erhöhte Aussterberisiko aufgrund des isolierten Vorkommens im südlichen Odenwald zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sollten Optimierungen weiter östlich im Lanzenbachtal erfolgen, wo geeignete Versteckmöglichkeiten, Eiablagehilfen und ein Sonnenplatz errichtet werden sollen, um die Population zu stützen und das Verbreitungsgebiet insgesamt zu vergrößern. b) Es braucht hier nicht abschließend geklärt werden, ob der Bebauungsplan das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB einhält. Nach dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Im Regionalplan Südhessen 2010 (beschlossen durch die Regionalversammlung Südhessen am 17. Dezember 2010, genehmigt durch die Hessische Landesregierung im Juni 2011, bekanntgemacht am 17. Oktober 2011 im Staatsanzeiger Nr. 42/2011) sind nach Z3.4.1-9 Satz 1 im Rahmen der Bauleitplanung für die verschiedenen Siedlungstypen bestimmte Dichtevorgaben bezogen auf das Bruttowohnbauland einzuhalten. Die Vorgabe im Einzugsbereich vorhandener oder geplanter S- und U-Bahnhaltepunkte beträgt 45 bis 60 Wohneinheiten je Hektar. Die unteren Werte dürfen nur ausnahmsweise unterschritten werden. Ausnahmen sind insbesondere begründet durch die direkte Nachbarschaft zu ländlich geprägten Gebieten, die Eigenart eines Ortsteils oder das Vorliegen topografischer, ökologischer und klimatologischer Besonderheiten. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Plansatz in Z3.4.19 RPS 2010 nur hinsichtlich der zulässigen Höchstdichte um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Da die Aussage des Regionalplans Südhessen eine Unterschreitung der Mindestdichte zulässt, ohne dass eindeutig zu erkennen ist, welche besonderen tatsächlichen Verhältnisse über die drei genannten Fälle hinaus die Zulassung einer Ausnahme rechtfertigen, fehlt es an der für die Zielqualität erforderlichen Eigenschaft einer verbindlichen Vorgabe für den Plangeber (Hessischer VGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N -, , Urteil vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N -, ZfBR 2016, 803). Für das Plangebiet gilt hier gem. Z3.4.1-9 Satz 1, 3. Spiegelstrich, eine Dichtevorgabe von 45-60 Wohneinheiten je Hektar Bruttowohnbauland, da es sich in einer Entfernung von ca. 800 m und damit im Einzugsbereich des S-Bahn-Haltepunkts Neckarsteinach der S-Bahn RheinNeckar befindet. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich die Vorgaben dieses Spiegelstrichs etwa nur auf die S-Bahn RheinMain bezögen. Soweit die Antragsgegnerin hier die Dichtevorgaben des 1. Spiegelstrichs für Wohnbauflächen im ländlichen Siedlungstyp von 25-40 Wohneinheiten je Hektar für einschlägig hält, vermag dies nicht zu überzeugen. Wie die Antragsgegnerin selbst in Gliederungspunkt Nr. 3 der Begründung ihres Bebauungsplans ausführt, ist Neckarsteinach durch die Festlegung Z.3-2 des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 (vom 13. Dezember 2000 [GVBl. 2001 I S. 2], in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 27. Juni 2013 [GVBl. I S. 479]) dem Ordnungsraum verdichteter Raum zuzuordnen. Die Nähe des Plangebiets zur S-Bahn wird auch von der Antragsgegnerin selbst im Rahmen ihrer Alternativenprüfung ausdrücklich als Vorteil des Baugebiets "Östlich der Galgenhohl" herausgestellt. Die vergleichsweise geringe Einwohnerzahl Neckarsteinachs ist für sich genommen kein Ausschlusskriterium für die Dichtevorgabe in Z3.4.1-9 RPS 2010, insbesondere nicht hinsichtlich der zielförmigen oberen Begrenzung. Für die Erfüllung des Anpassungsgebots reicht es nicht aus, dass die durch den Regionalplan vorgegebene Wohndichte nach der Festsetzung des Bebauungsplanes grundsätzlich möglich ist; vielmehr muss die Einhaltung des Ziels durch Festsetzungen des Bebauungsplanes sichergestellt sein (Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, ZfBR 2014, 780, Urteil vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N -, ZfBR 2016, 803). Wenn, wie vorgetragen, die planerische Grundkonzeption der Antragsgegnerin hier tatsächlich dahin ginge, in dem Plangebiet neun Einzelhäuser mit je 1-2 Wohnungen auf Baugrundstücken von ca. 600 qm zu verwirklichen bzw. eine Wohndichte von 14-28 Wohneinheiten je Hektar zu realisieren, hätte sie keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, um diese Grundkonzeption planerisch abzusichern. Zwar hat sie, um die Bebauungsdichte zu steuern, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nach §§ 19 f. BauNVO getroffen (GRZ 0,4, GFZ 0,8, II) sowie zur Vermeidung von Hausgruppen bis 50 m Länge in der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO eine abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO dergestalt festgesetzt, dass die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten sind und die Länge der Gebäude 25 m nicht überschreiten darf. Zudem hat sie im Gerichtsverfahren dargelegt, dass sie unter Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl bei einer Bebauung des Gebiets mit Einzelhäusern mit jeweils drei Wohneinheiten als auch mit Doppelhäusern mit jeweils 2x2 Wohneinheiten als auch bei einer Reihenhausbebauung mit keiner höheren Baudichte als ca. 50 Wohneinheiten je Hektar rechne. Es bleibt jedoch unklar, ob dieses Modell auch die mögliche Errichtung von separaten Wohneinheiten in Nicht-Vollgeschossen im Blick hat, die hier gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bei der Berechnung der Geschossflächenzahl nicht zu berücksichtigen sind. bb) Demgegenüber stellt die untere Dichtevorgabe in Z3.4.1-9 von 45 Wohneinheiten je Hektar Wohnbauland, die im Einzugsbereich vorhandener oder geplanter S- und U- Bahnhaltepunkte einzuhalten ist, entsprechend den obigen Ausführungen kein Ziel der Raumordnung dar, sondern lediglich einen im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachtenden Grundsatz der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG, weil der genannte Wert ausnahmsweise auch unterschritten werden kann, ohne dass die Voraussetzungen einer Ausnahme bindend feststünden (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N -, ; Urteil vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N -, ZfBR 2016, 803). Die Antragsgegnerin hat hier keinerlei Vorkehrungen zur Sicherung einer bestimmten Mindestbaudichte, etwa in Form einer Begrenzung der maximalen Grundstücksgrößen getroffen. Nach dem Bebauungskonzept, wie es durch die vorgeschlagene Grundstückseinteilung in den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, würde vielmehr lediglich eine Wohnungsdichte von 12 Wohneinheiten je Hektar bei einer Wohneinheit je Gebäude erreicht. In diesem Fall würde auf 9 Baugrundstücken des 0,74 Hektar großen Baugebietes jeweils eine Wohneinheit entstehen, was einer Wohndichte von 12 Wohneinheiten je Hektar entspricht. Dies wäre eine Unterschreitung des regionalplanerisch vorgegebenen Mindestdichtewertes um mehr als zwei Drittel. Eine Abwägungsentscheidung für eine ausnahmsweise Unterschreitung dieser Mindestdichte hat die Antragsgegnerin nicht getroffen. Vielmehr ist noch nicht einmal ersichtlich, dass ihr diese Vorgabe bislang überhaupt bewusst war, obwohl auch im Rahmen der Abwägung der Umstand thematisiert wird, dass sich das Plangebiet in einer Entfernung von 800 m zum Bahnhof von Neckarsteinach befindet und damit im Einzugsbereich eines vorhandenen S-Bahnhaltepunktes der S-Bahn Rhein-Neckar des VRN. c) Die Behandlung der in das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen durch die Antragsgegnerin stellt sich ebenfalls als abwägungsfehlerhaft dar. Die von der Antragsgegnerin veranlasste schalltechnischen Untersuchung des Büros Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH vom 26. August 2013 mit Ergänzungen vom 3. April 2014 befasst sich zum einen mit dem auf das geplante Baugebiet einwirkenden Gewerbelärm. Der Gutachter gelangt in Bezug auf das zwischen Hirschhorner Straße und Neckar gelegene Gewerbegebiet "Im Hofgut" im Rahmen einer Prognose "auf der sicheren Seite" zu dem Ergebnis, dass im Plangebiet die Anforderungen an den Schallimmissionsschutz für allgemeine Wohngebiete auf jeden Fall eingehalten werden könnten, sodass hinsichtlich des Gewerbelärms kein Immissionskonflikt zu erwarten sei. Der Gutachter hat dabei einen an der südwestlichen Spitze des Plangebiets liegenden Immissionspunkt (IP 1) untersucht und die Geräuschimmissionen des Gewerbegebiets "Im Hofgut" durch Belegung dieser Flächen mit hierfür gemäß DIN 18005/1 einschlägigen flächenbezogenen Schallleistungspegeln abgeschätzt. Dabei ist er für den Immissionspunkt zu einem Beurteilungspegel von 44,3 dB(A) tags und 29,3 dB(A) nachts gelangt. Hinsichtlich der von der Eisenbahnstrecke Heidelberg-Eberbach, der Hirschhorner Straße (B 37/45) und der Darsberger Straße (K 36) sowie dem Schiffsverkehr auf dem Neckar ausgehenden Geräuschemissionen ist der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass im Tagzeitraum im überwiegenden Teil des Plangebietes der Orientierungswert "Verkehr" der DIN 18005/1 für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB(A) eingehalten werde und lediglich in einem kleineren Bereich im Südwesten des Plangebiets, bezogen auf die Baugrenzen um bis zu vier, bezogen auf die Baufläche insgesamt um bis zu 8 dB(A) überschritten werde. Die Überschreitungen resultierten in erster Linie vom Straßenverkehr der südwestlich am Plangebiet vorbeiführenden Darsberger Straße (K 36). Im Nachtzeitraum werde im gesamten Plangebiet der Orientierungswert von nachts 45 dB(A) überschritten, jedoch lediglich im äußersten Südwesten um mehr als 4 dB(A). Die Grenzwerte der 16. BImSchV von 49 dB(A) würden somit fast im gesamten Gebiet eingehalten. Bezogen auf die Baugrenzen werde an der äußersten südwestlichen Spitze ein maximaler Wert von knapp 51 dB(A) erreicht, an der Grundstücksgrenze liege der Wert bei 54 dB(A). Zur Konfliktbewältigung hat der Gutachter zunächst erwogen, durch welche Maßnahmen an der Quelle die Lärmimmissionen reduziert werden könnten. Dabei hat er die Möglichkeit einer Pegelminderung um 2 dB(A) im südwestlichen Teil des Plangebiets durch eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Darsberger Straße (K 36) verworfen, da diese wegen der Einstufung als Kreisstraße nicht ohne Weiteres zu erreichen sei. Als Möglichkeit des aktiven Schallschutzes hat er die Errichtung von Lärmschutzanlagen entlang der K 36 und der Eisenbahnstrecke mit einer Mindesthöhe von ca. 3 m über Straßenoberkante bzw. Böschungsoberkante der Eisenbahn erkannt. Bei einer Mindestlänge der Lärmschutzanlage entlang der K 36 von 50 m und entlang der Eisenbahnstrecke von ca. 500 m sei damit eine deutlich wahrnehmbare Pegelminderung um mindestens 3 dB(A) im Plangebiet zu erreichen. Aufgrund der Stadtbildverträglichkeit und der hohen Kosten, die er mit 742.500,00 Euro veranschlagte (450,00 Euro je m 2 ) hielt er solche Lärmschutzanlagen für nicht realisierbar. Auch eine lärmangepasste Nutzungsgliederung des Baugebiets scheide aufgrund des Planungsziels Wohnen aus. Da die Orientierungswertüberschreitungen im Plangebiet tagsüber nur unmittelbar entlang der Darsberger Straße (K 36) aufträten, könne das in der DIN 18005 formulierte Ziel des Schutzes der Außenwohnbereiche auf das Ziel Schutz der Aufenthaltsräume hin verlagert werden. Diese Überlegung des Gutachtens hat sich die Antragsgegnerin zu eigen gemacht und auf Maßnahmen des aktiven Schallschutzes verzichtet, da die Grenzwerte der 16. BImSchV innerhalb der Baugrenzen eingehalten würden, jedenfalls aber die gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse im Gebiet nicht beeinträchtigt würden. Die Antragsgegnerin hat deshalb entsprechend dem im Gutachten ermittelten Lärmpegelbereich II und III passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt, in denen entsprechend der DIN 4109 Außenbauteile von Aufenthaltsräumen für die erforderliche Luftschalldämmung in den Gebäuden sorgen. Zusätzlich hat sie deshalb insoweit fensterunabhängige schallgedämmte Lüftungen vorgeschrieben. aa) Hinsichtlich des Verkehrslärms erweist sich der Bebauungsplan der Antragsgegnerin damit als abwägungsfehlerhaft. Wird - wie hier - ein neues Wohngebiet ausgewiesen, ist die Planung maßgeblich darauf auszurichten, dass den berechtigten Wohnerwartungen an ein solches Gebiet genügt wird. Diese Anforderung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn die Wohnhäuser nur solchen Lärmimmissionen ausgesetzt sind, die nicht die Orientierungswerte der DIN 18005 für den entsprechenden Gebietstyp überschreiten. Allerdings kann in begründeten Einzelfällen von den Werten dieses Regelwerks abgewichen werden. Vor allem in Ballungsräumen mit einem engen Netz hochbelasteter Verkehrswege ist es gelegentlich kaum zu vermeiden, mit neuen Wohnbauflächen dicht an immissionsträchtige Nutzungen heranzurücken. Für solche Wohngebiete ist die Schutzbedürftigkeit durch die bestehenden Vorbelastungen reduziert. Es kann daher im Einzelfall zulässig sein, Wohnbauflächen in vorbelastete Bereiche hineinzuplanen, bei denen auch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 nicht ermöglichen. Ohnehin enthalten DIN-Normen keine normativen Festlegungen gebietsbezogener Grenzwerte. Sie können bei der Bauleitplanung lediglich als Orientierungshilfe bzw. als grober Anhalt herangezogen werden. Die DIN 18005 stellt in ihrem Beiblatt 1 selbst darauf ab, dass die Einhaltung der Orientierungswerte "wünschenswert" ist, um die mit der Eigenart der betreffenden Baufläche verbundenen Erwartungen an einen ausreichenden Schutz vor Lärmimmissionen zu erfüllen (Hessischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N -, ZfBR 2016, 803 und Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, ZfBR 2014, 780; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2005 - 7 D 48/04.NE -, ). Im Blick hierauf richtet sich die Lärmbelastung, die den Bewohnern eines Wohngebiets zugemutet werden darf, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Allerdings bilden Lärmbelastungen, die Gesundheitsgefahren auslösen, eine strikte Grenze. Sie müssen bei der Planung eines Wohngebiets ausgeschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, ). Im Übrigen ist von der Gemeinde zu beachten, dass die für die Planung eines Wohngebiets angeführten städtebaulichen Gründe umso gewichtiger sein müssen, je mehr die Lärmbelastung die Orientierungswerte der DIN 18005 für das betreffende Gebiet überschreitet. Dabei kann es mit dem Gebot einer angemessenen Abwägung vereinbar sein, wenn eine Wohnnutzung auch am Rand eines Neubaugebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte etwa um 10 dB(A) oder mehr überschritten werden (Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, ZfBR 2014, 780 und vom 29. März 2012 - 4 C 694/10.N -, NuR 2012, 644). Es lässt sich der von der Antragsgegnerin gegebenen Begründung, wie die Antragstellerin zu Recht rügt, nicht entnehmen, welche berechtigten städtebaulichen Gründe sie für den Umstand in Anspruch nimmt, dass ihre Planung hier in Teilbereichen die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich nicht einhält. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich dieser rechtlichen Problematik bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bewusst war. Da sich die Lärmimmissionsproblematik im Wesentlichen auf den äußersten südwestlichen Teil des Plangebiets beschränkt, hätte es sich aufgedrängt, hier auch eine entsprechende Anpassung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu erörtern. Auch weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung den notwendigen Schutz der Außenwohnbereiche nicht angemessen berücksichtigt. Wird - wie hier - ein neues Wohngebiet geschaffen, ist die Planung insbesondere auch darauf auszurichten, dass in dem betreffenden Gebiet ein den berechtigten Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten entsprechendes Wohnen gewährleistet ist. Dieses erfasst sowohl das Leben innerhalb der Gebäude als auch die angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche, wie Balkone, Terrassen, Hausgärten, Kinderspielplätze und sonstige Grün- und Freiflächen (vgl.: Hessischer VGH, Urteil vom 22. April 2010 - 4 C 306/09.N -, BRS 76 Nr. 5). Den im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung aufgezeigten, den Bereich unmittelbar entlang der K 36 betreffenden Lärmkonflikt greift die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nicht auf und lässt ihn somit ungelöst. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die insoweit betroffenen Belange von zukünftigen Bewohnern des Neubaugebiets derartig geringwertig wären, dass sie im Rahmen der Abwägung nicht behandelt werden müssten. bb) Die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde gelegten Gewerbelärmimmissionen, denen das Baugebiet ausgesetzt ist, sind fehlerhaft ermittelt. Denn die Abschätzung des von einem in Betrieb befindlichen Gewerbegebiet ausgehenden Gewerbelärms durch Belegung der Gewerbeflächen mit den einschlägigen flächenbezogenen Schallleistungspegeln ist grundsätzlich nicht ausreichend; die Ermittlung der Emissionssituation im benachbarten Gewerbegebiet hat im Wesentlichen auf Grundlage der Genehmigungsbescheide verbunden mit einer rechnerischen und/oder messtechnischen Ermittlung der Lärmimmissionen zu erfolgen (vgl.: Hessischer VGH, Urteil vom 22. April 2010 - 4 C 306/09.N -, BRS 76 Nr. 5). Es ist auch vom Gutachter nicht etwa dargelegt worden, dass die Zugrundelegung der Genehmigungslage und der danach zulässigen Nutzungen im Gewerbegebiet "Im Hofgut" sowie die Berechnung der hieraus resultierenden Lärmimmissionen einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Ferner ist auch die Auswahl eines einzigen Immissionspunktes im Plangebiet nicht nachvollziehbar. Dass an der südwestlichen Spitze des Plangebiets der höchstmögliche Immissionswert erreicht wird und im gesamten übrigen Plangebiet die Werte geringer ausfallen, drängt sich jedenfalls nicht auf. Auch wenn die Abschirmwirkung hier nach den Erläuterungen des Gutachters keine Rolle spielt, ist die Annahme unzutreffend, dass dies der der Emissionsquelle nächstgelegene Punkt ist, denn das Gewerbegebiet erstreckt sich gleichsam parallel zum Plangebiet in Ost-West Richtung und dehnt sich noch mehrere 100 m weiter nach Osten aus. Ob sich dieser Ermittlungsfehler angesichts der bedeutenden Unterschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 um jeweils mehr als 10 dB (A) tags und nachts auf das Ergebnis auswirken kann, kann hier dahinstehen. Dem Antrag ist aus den dargelegten Gründen stattzugeben und der Bebauungsplan der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 1.32 "Östlich der Galgenhohl" der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung Grein, Flur .., Flurstücke Nr. ... und .../..., welche jeweils mit einer Teilfläche im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1.32 "Östlich der Galgenhohl" gelegen sind. Am 27. Juni 2011 fasste die Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den genannten Bebauungsplan. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 29. September 2011 im Mitteilungsblatt Neckarsteinach öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 16. Januar 2014 im Mitteilungsblatt Neckarsteinach vorgenommen. Dabei wurde der zur Bebauung vorgesehene Planbereich mit den anliegenden Straßen und den Flurstücksnummern der betroffenen Grundstücke beschrieben sowie ferner zeichnerisch auf einer verkleinerten Flurkartenabzeichnung dargestellt. Im Übrigen wurde auch für die weiteren Geltungsbereiche, in denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt werden sollten, auf die zeichnerische Darstellung der Entwurfsplanung verwiesen. Hinsichtlich der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen verwies die Antragsgegnerin auf die Angaben im Umweltbericht; ferner wurde, gegliedert nach Themengebieten, angegeben, welche Gutachten und Stellungnahmen jeweils vorlagen und deren Untersuchungsgegenstände stichwortartig benannt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Planentwurf aus Planteil, Satzung und Begründung mit Umweltbericht bestehe. Parallel zur Offenlage fand die Behördenbeteiligung im Zeitraum vom 13. Januar 2014 bis 28. Februar 2014 statt. Die Antragstellerin erhob gegen den Entwurf des Bebauungsplans mit Schreiben vom 21. Februar 2014 Einwendungen. In der Sitzung vom 30. Juni 2014 behandelte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die eingegangenen Einwendungen und Anregungen, billigte den geänderten Entwurf des Bebauungsplans und beschloss dessen erneute Offenlage. Dabei wurde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu dem geänderten beziehungsweise ergänzten Teil der Planung abgegeben werden konnten. Die öffentliche Bekanntmachung der erneuten Offenlage erfolgte am 10. Juli 2014 im Mitteilungsblatt Neckarsteinach. Dort wurde nahezu gleichlautend wie bei der ersten Offenlage auf den vorgesehenen räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans und die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen hingewiesen. Die erneute öffentliche Auslegung fand vom 21. Juli 2014 bis 4. August 2014 statt. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 2. August 2014 wiederum Einwendungen gegen den geänderten Bebauungsplanentwurf. In ihrer Sitzung vom 10. November 2014 traf die Antragsgegnerin einen Abwägungsbeschluss über die im Rahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen. Gleichzeitig wurde der Bebauungsplan Nr. 1.32 "Östlich der Galgenhohl" als Satzung beschlossen. Die Beschlussfassung wurde am 20. November 2014 im Mitteilungsblatt Neckarsteinach öffentlich bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 19. November 2015, bei der Antragsgegnerin am selben Tage eingegangen, machte die Antragstellerin diverse Verfahrensfehler sowie Fehler im Abwägungsvorgang gegenüber der Antragsgegnerin geltend. Ebenfalls am 19. November 2015 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellt. Sie rügt sowohl Verfahrensfehler, als auch Verstöße gegen materielles Recht im Blick auf die mangelnde Erforderlichkeit und die Verletzung des Anpassungsgebots sowie schließlich Fehler im Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis. Die Antragstellerin ist der Auffassung die Angaben in den öffentlichen Bekanntmachungen vom 16. Januar und 10. Juli 2014 darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren, seien unvollständig gewesen. So sei nur ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht erfolgt; dieser enthalte aber umweltbezogene Informationen, die nicht bereits durch die für die Gutachten und Stellungnahmen angegebenen Themen und Untersuchungsgegenstände abgedeckt seien. Des Weiteren fehle in der öffentlichen Bekanntmachung vom 10. Juli 2014 eine Angabe zu den umweltbezogenen Informationen, die von Bürgern im Rahmen der ersten Offenlage vorgebracht worden seien, unter anderem ihre - der Antragstellerin - Stellungnahme vom 21. Februar 2014, ferner ein Hinweis bezüglich der umweltbezogenen Inhalte der Stellungnahme des Wasser- und Schifffahrtsamtes Heidelberg vom 21. Januar 2014. Weiter seien die von der Antragsgegnerin verwendeten Stichworte zur Beschreibung der jeweiligen umweltbezogenen Informationen zu abstrakt, um bei dem Bürger die vom Gesetzgeber geforderte Anstoßwirkung zu erzielen. Auch hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs werde die Anstoßwirkung in beiden Bekanntmachungen nicht erreicht. Denn die Antragsgegnerin habe dort die Ausgleichsflächen 2. bis 10. nicht ausdrücklich beschrieben. Es sei irreführend, dass in den beiden Bekanntmachungen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs als "Planteil" bezeichnet seien, weil daraus geschlossen werden könne, dass diese nur von nachrangiger Bedeutung seien. Auch könne die Formulierung "zeichnerische Darstellungen der Entwurfsplanung" dazu führen, dass die Verbindlichkeit der zeichnerischen Festsetzungen des aufzustellenden Bebauungsplans falsch eingeschätzt werde. Ferner sei der Text der DIN 4109, auf die der Bebauungsplanentwurf bei beiden Offenlagen Bezug genommen habe, nur auszugsweise wiedergegeben worden. Des Weiteren seien bei der erneuten Offenlage des geänderten Bebauungsplanentwurfs entgegen dem Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 10. Juli 2014 nicht alle Änderungen und Ergänzungen gelb hervorgehoben worden. Dies könne zu Fehlvorstellungen über den tatsächlichen Umfang der Änderungen, auf die die Möglichkeit der Stellungnahme in der zweiten Offenlage beschränkt gewesen sei, führen. Es fehle dem streitgegenständlichen Bebauungsplan darüber hinaus an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Tatsächlich gebe es den von der Antragsgegnerin angenommenen Bedarf an zusätzlichem Wohnraum in Neckarsteinach nicht. Bereits die von der Antragsgegnerin im Jahre 2010 selbst in Auftrag gegebene Wohnmarktstudie gehe davon aus, dass sich der Wohnraumbedarf durch Nutzung der vorhandenen Potenziale im Innenbereich vollständig abdecken lasse. Die tatsächliche Entwicklung bleibe dabei noch hinter den Annahmen der Wohnmarktstudie zurück. Soweit die Antragsgegnerin gleichwohl von einem vorhandenen Wohnraumbedarf für ein neues Baugebiet ausgehe, handele es sich um eine offensichtliche Fehleinschätzung. Auch stoße die Planung auf unüberwindbare Hindernisse im Vollzug, da eine Bebauung des Gebiets gegen artenschutzrechtliche Verbote im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoße. Eine Privilegierung des Vorhabens nach § 44 Abs. 5 BNatSchG durch die Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, sogenannter CEF-Maßnahmen, komme hier nicht in Betracht. Denn die Antragsgegnerin arbeite die naturschutzrechtliche bzw. städtebauliche Eingriffsregelung fehlerhaft ab. So sei ihr ein Fehler bei der Einstufung der Ausgleichsfläche G im Rahmen der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz unterlaufen, der zu einem erheblichen Ausgleichsdefizit von 24.000 Ökopunkten führe. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe es sich dort nämlich nicht um intensiv bewirtschaftetes Ackerland, sondern um extensives Grünland gehandelt. Auch sei die Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nicht sichergestellt. Zwar befänden sich die vorgesehenen Ausgleichsflächen im Eigentum der Antragsgegnerin, es fehle indes an einem entsprechenden Selbstbindungsbeschluss im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans. Darüber hinaus erwiesen sich die festgesetzten CEF-Maßnahmen 2 und 3 in Bezug auf die Schlingnatter und die Äskulapnatter in fachlicher Hinsicht als unwirksam. Es sei nicht zu erwarten, dass die CEF-Maßnahme 3 im Lanzenbachtal tatsächlich zu einer Abwanderung der Äskulapnatter führen werde, da diese Maßnahme räumlich zu weit entfernt vom Plangebiet sei. Der Bebauungsplan Nr. 1.32 "Östlich der Galgenhohl" verstoße gegen das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung des § 1 Abs. 4 BauGB. Nach Z3.4.1-9 Regionalplan Südhessen 2010 müssten die Festsetzungen des Bebauungsplans im vorliegenden Fall gewährleisten, dass mindestens 45 und höchstens 60 Wohneinheiten je Hektar Bruttobauland geschaffen würden. Dieses Ziel verfehle der Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Vielmehr sei im Plangebiet eine minimale Wohndichte von zwölf Wohneinheiten je Hektar und eine maximale Wohnungsdichte von 73 Wohneinheiten je Hektar möglich. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin leide auch an beachtlichen Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung der betroffenen Belange. Zum einen gehe er von fehlerhaften Annahmen bezüglich des zukünftigen Bedarfs an Wohnbauflächen aus, da er sich weder mit dem tatsächlichen Rückgang der Einwohnerzahl Neckarsteinachs seit 1994 auseinandersetze noch mit der Prognose des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in der "Bevölkerungsschätzung für Hessische Landkreise und kreisfreie Städte" aus dem Jahre 2010, die einen langfristigen Bevölkerungsrückgang um weitere 10% für Neckarsteinach vorhersage, noch mit der Wohnmarktstudie der Antragsgegnerin selbst aus dem Jahre 2010, die auch bei einem dort angenommenen Bevölkerungszuwachs keinen Bedarf für ein weiteres Baugebiet sehe. Ferner habe die Antragsgegnerin die Innenentwicklungskapazitäten im Stadtgebiet unzureichend ermittelt, indem sie die Eigentümer potenzieller Bauflächen lediglich einmalig angeschrieben habe und dabei die Leerstände in Bestandsimmobilien unberücksichtigt gelassen habe. Ferner habe die Antragsgegnerin die Lärmimmissionen durch Straßenverkehrslärm, denen das Baugebiet ausgesetzt sein werde, unzureichend ermittelt. Vorrangige Maßnahmen der räumlichen Trennung und des aktiven Schallschutzes zur Lösung des Lärmkonflikts habe sie voreilig und ohne ausreichende Ermittlungen abgelehnt. Eine vollständige Kosten/Nutzen-Analyse der Schallminderung durch Schallschutzwände für das Baugebiet finde sich in der Immissionsprognose, die dem Bebauungsplan zu Grunde liege, nicht. Dort gebe es nur eine ansatzweise Kostenschätzung. Auch die Lärmimmissionen, denen das Baugebiet durch Gewerbelärm ausgesetzt sein werde, seien nur unzureichend ermittelt worden. Die Abschätzung des von dem Gewerbegebiet "Im Hofgut" ausgehenden Gewerbelärms anhand eines einschlägigen flächenbezogenen Schallleistungspegels sei bei einem in Betrieb befindlichen Gewerbegebiet fehlerhaft. Vielmehr hätte die Ermittlung der Immissionssituation im Wesentlichen auf der Grundlage der Genehmigungsbescheide verbunden mit einer rechnerischen und/oder messtechnischen Ermittlung der Lärmemissionen erfolgen müssen. Um eine insoweit verwertbare Grundlage für eine Immissionsprognose zu erhalten, sei es erforderlich, das tatsächlich zulässige Emissionspotenzial zu ermitteln, wie es sich aus der für den jeweiligen Betrieb erteilten Baugenehmigung oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergebe; dies sei jedoch unterblieben. Auch sei im Gutachten fehlerhaft lediglich ein Immissionsort gewählt worden. Die Annahme, dass an der südlichen Spitze des Plangebiets der höchstmögliche Immissionswert erreicht werde und im gesamten übrigen Plangebiet die Werte geringer ausfielen, sei nicht belegt und dränge sich vor dem Hintergrund der topographischen Situation mit ansteigendem Gelände und des Umstandes, dass die südliche Ecke des Plangebiets durch Bestandsgebäude teilweise abgeschirmt werde, auch nicht auf. Außerdem erstrecke sich auch das Gewerbegebiet im Wesentlichen in westöstlicher Richtung. Schließlich werden noch zahlreiche weitere Abwägungsfehler geltend gemacht. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 1.32 "Östlich der Galgenhohl" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält ihren Bebauungsplan Nr. 1.32 "Östlich der Galgenhohl" für wirksam. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den rechtlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB. Die Aufzählung der Arten verfügbarer Umweltinformationen in den Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 2 BauGB sei vollständig. Die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen seien nach Themenblöcken zusammengefasst und entsprechend gegliedert worden. Ein lediglich pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht sei gerade nicht gegeben. Dies genüge der Anstoßfunktion. Soweit die Antragstellerin rüge, einzelne Stellungnahme seien nicht genannt worden, sei dies nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ohnehin unerheblich. Den Bekanntmachungen sei weiterhin auch der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans in hinreichender Weise zu entnehmen. Um der Anstoßfunktion zu genügen, müsse die Bekanntmachung lediglich eine Information über das Plangebiet enthalten. Dies sei geschehen. Auch auf die Geltungsbereiche 2. bis 10., die Ausgleichsflächen, sei ausdrücklich in den Bekanntmachungen hingewiesen worden. Dem interessierten Bürger sei es dadurch möglich, sich im Rahmen der Einsichtnahme während der Auslegung näher zu informieren, um seine Interessen zu verfolgen. Dabei sei es unerheblich, dass in der Bekanntmachung die Begrifflichkeit der "zeichnerischen Darstellung der Entwurfsplanung" verwendet worden sei. Dies sei jedenfalls nicht grob irreführend. Denn die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB solle dem Bürger lediglich den Anstoß geben, sich im Rahmen der Offenlage weitergehend zu informieren und Stellung zu nehmen. Deshalb sei es auch unschädlich, dass die DIN 4109 nicht vollständig abgedruckt worden sei, denn schon mit der Nennung und dem abgedruckten Auszug sei es dem Bürger möglich, seine Interessen wahrzunehmen und eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit aus § 1 Abs. 3 BauGB. Es sei hier nicht nötig gewesen, eine konkrete Nachfrage nach einem neuen Wohngebiet durch eine empirische Untersuchung im Sinne einer Bedarfsanalyse nachzuweisen. Vielmehr sei die Antragsgegnerin auch dazu ermächtigt, für einen Bedarf zu planen, der sich erst für die Zukunft abzeichne, da andernfalls ihre Städtebaupolitik viel zu sehr eingeengt würde. Planungsanlass und - erfordernis seien hinreichend in den Aufstellungsunterlagen und insbesondere der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. Die Planung sei auch an die Ziele der Raumordnung angepasst. Die Vorgaben des Regionalplans Südhessen zur Bebauungsdichte würden eingehalten. Ein Verstoß gegen die danach höchstzulässige Bebauungsdichte komme angesichts der Grundkonzeption der Antragsgegnerin nicht in Betracht. Diese sei durch Festsetzungen über das Maß der Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche abgesichert und ergebe sich auch aus der zur Verfügung stehenden Fläche des Plangebiets. Auch beachtliche Abwägungsfehler lägen nicht vor. Der Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung und der raumordnerische Grundsatz der Eigenentwicklung (G3.2.3-7 Regionalplan Südhessen) seien berücksichtigt worden. Dasselbe gelte für die Anforderung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB. Auf der Grundlage der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung Dres. Schaffner und Gruschka vom 26.08.2013 sei die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen in hinreichender Weise gewahrt seien. Demgegenüber stellten die Orientierungswerte der DIN 18005 für städtebauliche Planungen allenfalls eine Orientierungshilfe dar. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan Nr. 1.32 "Östlich der Galgenhohl" am 12. Januar 2017 in ihrem Mitteilungsblatt erneut bekanntgemacht. Einen Hinweis auf die von dem Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsflächen enthielt die erneute Bekanntmachung nicht. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 4 C 1810/15.N, die Planaufstellungsunterlagen betreffend den streitgegenständlichen Bebauungsplan (2 Ordner) sowie den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin (1 Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.