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Beschluss

4 E 805/17.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0116.4E805.17.00
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Leitsätze
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 164, 165 VwGO gilt der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG. Ob der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 3 RVG gilt, kann offen bleiben.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Februar 2017 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 164, 165 VwGO gilt der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG. Ob der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 3 RVG gilt, kann offen bleiben. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Februar 2017 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil kein Fall der Zuständigkeit des Einzelrichters oder Berichterstatters - insbesondere nicht nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO - gegeben ist (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rdnr. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 165 Rdnr. 4). Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie bereits nicht statthaft ist. Mit Beschluss vom 8. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 15. August 2016 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Die Beschwerde ist nicht statthaft, da sie nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist. Zwar sind grundsätzlich Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, auch solche nach § 165 VwGO, mit der Beschwerde angreifbar (§§ 151, 146 Abs. 1 VwGO). Jedoch gilt dies gemäß § 80 AsylG nicht in Verfahren nach dem Asylgesetz. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Verfahren nach dem Asylgesetz - vorbehaltlich der Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 1 VwGO - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der in § 80 AsylG normierte Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren. Der Begriff der Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz ist weit auszulegen. Vorschriften, die einen Rechtsmittelausschluss bestimmen, sind nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich auch auf sogenannte unselbständige Nebenentscheidungen des Gerichts in Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, für die in der Hauptsache ein Rechtsmittelausschluss angeordnet ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 1. September 2017 - 7 D 1519/17.A -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 E 379/17.A -, juris m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - 21 CS 17.30500 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 3 E 2699/16.A -, juris; Beschluss vom 24. November 2016 - 2 E 2668/16.A -, juris). Zu diesen Nebenentscheidungen gehören auch Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rdnr. 31; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 165 Rdnr. 2a; von Eicken/Hellstab/ Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl. 2018, Rdnr. D 122; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 19 C 97.32334 -, juris). Der Anwendungsbereich des § 80 AsylG wird im vorliegenden Fall auch nicht durch § 1 Abs. 3 RVG verdrängt. Danach gehen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. § 1 Abs. 3 RVG ist hier nicht anwendbar. Die Verfahrensregelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz können nur Geltung beanspruchen in Verfahren nach diesem Gesetz. Bei einer Beschwerde gegen die Entscheidung eines Gerichts über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 164 VwGO handelt es sich aber um ein Rechtsmittel in einem Verfahren der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten und damit um ein Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Für dieses gelten unmittelbar die Regeln der §§ 164, 165, 151, 146 VwGO, modifiziert durch die spezialgesetzliche Regelung des § 80 AsylG. Bei der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts handelt es nicht um eine Entscheidung in einem Verfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, insbesondere auch nicht um ein Beschwerdeverfahren nach einer Erinnerung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG. Das Verfahren auf Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 165 VwGO, das im Verhältnis der Beteiligten des Hauptsacheverfahrens erfolgt, ist zu unterscheiden von dem Verfahren über die Festsetzung des Vergütungsanspruchs nach § 11 Abs. 3 RVG, das im Verhältnis des Bevollmächtigten zu seinem Mandanten erfolgt (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rdnr. 8 und § 164 Rdnrn. 4 und 6f; von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl. 2018, Rdnr. A 3). Dem vorliegenden Erinnerungsverfahren liegt kein Antrag nach § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG zugrunde. Demgemäß war auch keine Erinnerungsentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG zu treffen. Die der Erinnerung zugrundeliegende Entscheidung des Kostenbeamten betraf einen Antrag des Antragstellers auf Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs wie sich aus dem Antrag vom 31. März 2016 und der ergänzenden Begründung vom 8. Juli 2016 eindeutig ergibt. Der Antragsteller begehrt, vertreten durch seinen Bevollmächtigten - der den Antrag "namens des Antragstellers" stellt - "die Kosten des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin festzusetzen" bzw. macht einen "Kostenerstattungsanspruch" geltend. Der Bevollmächtigte stellt damit keinen eigenen Antrag nach § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG auf Festsetzung der Vergütung gegen den Antragsteller. Insofern hat sowohl der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Beschluss vom 15. August 2016 als auch das Verwaltungsgericht im Erinnerungsverfahren mit Beschluss vom 8. Februar 2017 zutreffend als Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahren auch die Beteiligten des zugrundeliegenden asylrechtlichen Eilverfahrens aufgeführt. Als Antragsgegnerin ist insoweit die unterlegene Antragsgegnerin des asylrechtlichen Eilverfahrens und nicht der Antragsteller des asylrechtlichen Eilverfahrens angeführt. In beiden Entscheidungen wird auch der Anspruch auf Festsetzung von erstattungsfähigen Kosten abgelehnt, im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2017 unter Bezugnahme auf § 162 Abs. 1 VwGO. Dass in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zurückgegriffen wird, betrifft nicht das Verfahren der Kostenfestsetzung, sondern allein die Bestimmung des Kostenerstattungsanspruchs der Höhe nach (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rdnrn. 7, 56, 63). Stets erstattungsfähig sind insoweit nach § 162 Abs. 2 VwGO regelmäßig die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes. Dies begrenzt den Kostenerstattungsanspruch damit der Höhe nach regelmäßig auf die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz normierten Gebühren und Auslagen. Es kommt daher nicht mehr darauf an und kann offen bleiben, ob der Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylG auch im Verfahren der Entscheidung über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 3 RVG gilt (vgl. in diesem Sinne OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 1 E 298/16.A -, juris; a.A. Schneider/Wolf, RVG, 8. Auflage 2017, § 11 Rdnr. 301). Hierfür wird zum einen die in § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG geregelte (Rück-) Ausnahme in den Blick zu nehmen sein (vgl. Schneider/Wolf, RVG, 8. Auflage 2017, § 1 Rdnr. 415) sowie zum anderen die fehlende Regelung eines Beschwerdeverfahrens in § 11 RVG - im Gegensatz zur Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG für das Gegenstandswertfestsetzungsverfahren (vgl. hierzu Hess. VGH, Einzelrichterbeschluss vom 25. September 2017 - 4 E 2315/17.A -, n.v.). Durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2017 wird das darin bezeichnete, tatsächlich aber nicht gegebene Rechtsmittel nicht eröffnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 E 379/17.A -, juris Rdnr. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Juni 2016 - 20 C 16.30082 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).