Beschluss
4 B 2217/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0124.4B2217.17.00
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Leitsätze
Im Anwendungsbereich des § 42 Abs 7 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG schließen sich die Regelungen der Gefahrenabwehr in §§ 1 ff. HSOG einerseits und repressive Vorschriften im Strafgesetzbuch und im Ordnungswidrigkeitengesetz andererseits nicht aus, sondern stehen selbständig nebeneinander. Je nach Lage des Falles können somit Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG, Verstöße gegen straf- oder bußgeldbewehrte Normen oder gegen baurechtliche oder immissionsrechtliche Vorschriften nebeneinander vorliegen. Sie können gleiche oder unterschiedliche Auflagen, Einschränkungen oder Verbote in Bezug auf den Zoo-Betrieb erfordern.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Anwendungsbereich des § 42 Abs 7 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG schließen sich die Regelungen der Gefahrenabwehr in §§ 1 ff. HSOG einerseits und repressive Vorschriften im Strafgesetzbuch und im Ordnungswidrigkeitengesetz andererseits nicht aus, sondern stehen selbständig nebeneinander. Je nach Lage des Falles können somit Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG, Verstöße gegen straf- oder bußgeldbewehrte Normen oder gegen baurechtliche oder immissionsrechtliche Vorschriften nebeneinander vorliegen. Sie können gleiche oder unterschiedliche Auflagen, Einschränkungen oder Verbote in Bezug auf den Zoo-Betrieb erfordern. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO form- und fristgerecht eingelegt und auch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht begründet worden. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Bei seiner rechtlichen Bewertung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Nach den vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkten ist der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2017 nicht abzuändern. Bei summarischer Prüfung des Beschwerdevorbringens kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis fehlerhaft über den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Anfechtungsklage (1 K 6908/17.GI) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. August 2017 entschieden hat (vgl. zum Prüfungsmaßstab: Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rdnr. 115). Der Senat geht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren davon aus, dass die in diesem Bescheid ausgesprochenen Regelungen sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen werden. Damit überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der Vollziehung seines Bescheides das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des Bescheides verschont zu bleiben. In Nr. 1 des Bescheids hat der Antragsgegner dem Antragsteller untersagt, Besuchern Zutritt zu den Bereichen seiner "D-Farm" zu gewähren, in denen keine durchgängigen Trennbarrieren zwischen Besuchern und Krokodilen vorhanden sind, die einen körperlichen Kontakt zwischen den Tieren und Besuchern ausschließen. Von dieser Untersagung ausgenommen sind nach Nr. 2 des Bescheids Besucher, die volljährig sind, bei denen nach der erkennbaren Sachlage keine Zweifel an der vollen Einsichtsfähigkeit begründet sind und die vor Betreten der entsprechenden Bereiche sowohl über die Risiken und die möglichen Gefahren ausreichend aufgeklärt worden sind als auch ihre Einwilligung in die Gefährdung erklärt haben. Unter welchen Voraussetzungen durchgängige Trennbarrieren vorliegen, wird in Nr. 3 des Bescheids festgelegt. Dem Antragsteller ist unter Nr. 2 des Bescheids des Weiteren aufgegeben worden, innerhalb von zwei Wochen ein Muster des Aufklärung- und Einwilligungstextes vorzulegen, der von den Besuchern zu unterzeichnen ist, die Angebote mit der Möglichkeit eines direkten Kontaktes mit den Krokodilen wahrnehmen wollen. Ferner ist der Antragsteller zur Vorlage eines Sicherheitskonzepts verpflichtet worden. Der Antragsgegner hat in Nr. 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung der getroffenen Regelungen angeordnet. I. Zunächst ergeben sich keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids. Der Antragsgegner hat zu Recht ausgeführt, dass für Anordnungen auf der Rechtsgrundlage des § 42 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG das Regierungspräsidium als obere Naturschutzbehörde zuständig ist. Denn in Hessen ist die Aufgabe des Vollzugs des Artenschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 Nr. 5a HessAGBNatSchG dem Regierungspräsidium als obere Naturschutzbehörde zugewiesen. Die hier vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlage angeführte Regelung des § 42 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG befindet sich in Kapitel 5 Abschnitt 2 Bundesnaturschutzgesetzes, das den allgemeinen Artenschutz zum Gegenstand hat. Sie ermächtigt die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen, in denen ein Zoo im Widerspruch zu den sich aus § 42 Abs. 3 und Abs. 4 BNatSchG ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben wird, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Aus § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG folgt, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen dürfen. Entgegen der Rüge des Antragstellers besteht die Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 Nr. 5a HessAGBNatSchG für jede nach § 42 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG getroffene Anordnung. Es kommt rechtlich nicht darauf an, gegen welche "andere öffentlich-rechtliche Vorschrift" im Sinne von§ 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG der Zoo-Betrieb verstößt und ein Einschreiten erforderlich macht. Daher ist die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die andere öffentliche Vorschrift, gegen die hier verstoßen sein könnte, der Gefahrenabwehr dient oder ob sie den allgemeinen Ordnungsbehörden oder Strafverfolgungsbehörden repressive Maßnahmen erlaubt, bei der Bestimmung der Zuständigkeit der Naturschutzbehörde rechtlich ohne Bedeutung. Somit wäre hier das Regierungspräsidium Darmstadt für die im Bescheid vom 25. August 2017 enthaltenen Regelungen auch dann zuständig, wenn der Rechtsverstoß beim Betrieb der "D-Farm" nicht - wie im Bescheid des Antragsgegners ausgeführt - in der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 1 HSOG - gesehen werden dürfte, sondern - wie das Verwaltungsgericht wohl meint - "maßgeblich" allein der Verstoß gegen § 121 OWiG wäre. Die obere Naturschutzbehörde hat bei einer Anordnung nach § 42 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bei jedem Verstoß gegen eine andere öffentliche Vorschrift darüber zu entscheiden, ob der Betrieb des Zoos durch Auflagen einzuschränken oder ob der Betrieb teilweise oder ganz zu untersagen ist. Der Antragsteller verkennt bei seinen Darlegungen, dass der Antragsgegner mit seinem Bescheid keine Regelung des Ordnungswidrigkeitengesetzes ausgeführt hat. Er hat selbst keinen Bußgeldbescheid erlassen. II. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers lässt auch keine materiell-rechtlichen Fehler des Bescheids des Antragsgegners vom 25. August 2017 erkennen. 1. Der Antragsteller rügt im Beschwerdeverfahren erneut ohne Erfolg, die Regelung des § 42 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG ermächtige die Naturschutzbehörde nicht dazu, den Zugang von Besuchern zu den Krokodil-Gehegen seiner "D-Farm" einzuschränken. Zu diesem Einwand hat der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid bereits zutreffend ausgeführt, dass die Naturschutzbehörde zur Sicherung eines mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang stehenden Zoo-Betriebs nicht auf den Erlass artenschutzrechtlicher Regelungen beschränkt ist. Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Wortlaut in § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, der nicht lediglich auf andere Vorschriften "des Artenschutzes" verweist. 2. Die erneute Behauptung des Antragstellers, er habe seit der Eröffnung seiner "D-Farm" keine baulichen Veränderungen vorgenommen, begründet ebenfalls keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheids des Antragsgegners. Im Bescheid vom 25. August 2017 ist bereits ausgeführt, dass der Antragsteller vor der Eröffnung der "D-Farm" kein Betriebskonzept vorgelegt hat, in dem beschrieben wurde, dass eine Zurschaustellung der Krokodile ohne Trennbarrieren beabsichtigt ist. Dies hat der Antragsteller auch nicht beschritten. Er hat lediglich darauf verwiesen, dass in dem im Frühjahr 2003 dem Regierungspräsidium vorgelegten Grundriss für den Anbau eines Exotariums an das Krokodilhaus keine Abtrennungen eingezeichnet gewesen seien. Dies ließ indes nicht erkennen, dass die nicht abgesperrten Bereiche für Besucher zugänglich sein sollen. Der Antragsgegner hat daher zu Recht angenommen, dass der direkte Kontakt von Besuchern mit den Krokodilen nicht von der am 9. April 2003 erteilten Betriebserlaubnis erfasst wird. 3. Die Beschwerde lässt auch nicht erkennen, dass der Bescheid des Antragsgegners deshalb offensichtlich rechtswidrig ist, weil die Untersagung des Zutritts von Besuchern in die Bereiche des Krokodilhauses ohne durchgängige Trennbarrieren mit einem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG begründet worden ist. Das Verwaltungsgericht ist offenbar davon ausgegangen, dass die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG durch die Regelung in § 121 OWiG verdrängt wird und dass der Tatbestand der dort normierten Ordnungswidrigkeit auch eingreift. Beiden rechtlichen Bewertungen vermag der Senat nicht zu folgen. Der Antragsgegner hat im angegriffenen Bescheid vielmehr zu Recht als verletzte "andere öffentlich-rechtliche Vorschrift", die gemäß §§ 47 Abs. 7 Satz 1, 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG der uneingeschränkten Fortführung des Zoo-Betriebs entgegensteht, die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG angeführt. Nach Auffassung des Senats bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, die im Bescheid des Antragsgegners gegebene Begründung, der unmittelbare Kontakt der Besucher mit den Krokodilen verstoße gegen die öffentliche Sicherheit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG, durch eine andere Begründung auszutauschen. Der oberen Naturschutzbehörde ist es nicht verwehrt, eine Anordnung nach § 42 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG mit einem festgestellten Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG zu begründen, wenn der Zustand des Zoos oder ein Verhalten des Betreibers zugleich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt. In Fällen, in denen der Betrieb eines Zoos gegen mehrere andere öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.v. § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verstößt, sind diese von der oberen Naturschutzbehörde sämtlich in den Blick zu nehmen. Die Behörde hat dann im Rahmen des ihr nach § 42 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG eingeräumten Ermessens zu prüfen, welcher Verstoß eine Anordnung in Bezug auf den Zoobetrieb erfordert. Die Regelungen der Gefahrenabwehr in §§ 1 ff. HSOG einerseits und repressive Vorschriften im Strafgesetzbuch und im Ordnungswidrigkeitengesetz - wie § 121 OWiG - andererseits schließen sich im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG nicht aus, sondern stehen selbstständig nebeneinander. Je nach Lage des Falles können somit Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG, Verstöße gegen straf- oder bußgeldbewehrte Normen oder gegen baurechtliche oder immissionsrechtliche Vorschriften nebeneinander vorliegen. Sie können gleiche oder unterschiedliche Auflagen, Einschränkungen oder Verbote in Bezug auf den Zoo-Betrieb erfordern. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG haben die Gefahrenabwehrbehörden und die Polizeibehörden die gemeinsame Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, soweit das Polizeirecht nichts anderes bestimmt. Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind neben der objektiven Rechtsordnung alle Individualrechtsgüter (Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2010, § 8 Rdnr. 3 u. 6). Begründet also etwa das Verhalten einer Person oder eines ihm gehörenden Tieres eine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen, so verstößt dies gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG und kann der Fortführung eines Zoo-Betriebs entgegenstehen. Das Vorliegen einer solchen konkreten Gefahr bei Betreten der Krokodilgehege durch Besuchergruppen hat der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar begründet. Im Übrigen hat der Senat Zweifel, ob hier entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Tatbestand des § 121 OWiG erfüllt ist. Der Auffassung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Betrieb der D-Farm verstoße gegen § 121 OWiG, dürfte im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zu folgen sein. Dies führt indes nicht zum Erfolg der Beschwerde, da - wie bereits ausgeführt - das Zutrittsverbot im Bescheid des Antragsgegners rechtsfehlerfrei mit einem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG begründet worden ist.Nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art sich frei umher bewegen lässt.Ein Tier kann sich frei bewegen, wenn es sich in einem Raum aufhält, der nicht nur dem Aufsichtspflichtigen oder der von ihm bestimmten Personen zugänglich ist (Karlsruher Kommentar, OWiG, 8. Aufl. 2018, § 121 Rdnr. 6). Bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstands im Beschwerdeverfahren spricht viel dafür, dass die Krokodile in der "D-Farm" des Antragstellers sich entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht frei umher bewegen. Den Besuchern wird nämlich nur nach vorheriger Anmeldung in Gruppen und unter Begleitung des Antragstellers oder seines Vertreters der Zutritt in das Tropenhaus ermöglicht, wo ein Kontakt ohne durchgängige Trennbarrieren erfolgen kann. Dieser Sachverhalt dürfte dafür sprechen, dass die Tiere nur einem geschlossenen Personenkreis, den der Antragsteller im Voraus bestimmt, zugänglich sind. Aus den oben genannten Gründen bedarf diese Frage im vorliegenden Verfahren indes keiner abschließenden Entscheidung. 4. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Bescheid des Antragsgegners gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt und ihn dadurch in seinem eigenen Recht auf Abwehr eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts verletzt.Soweit dem Antragsteller im Bescheid vom 25. August 2017 untersagt wird, Personen, bei denen nach der erkennbaren Sachlage Zweifel an der vollen Einsichtsfähigkeit besteht, den Zutritt in Bereiche ohne durchgängige Trennbarrieren zwischen Besuchern und Krokodilen zu gewähren, folgt diese ungleiche Behandlung gegenüber voll einsichtsfähigen Personen aus den Regelungen in §§ 104 ff BGB über die Geschäftsfähigkeit. Die Willenserklärung eines nicht geschäftsfähigen Erwachsenen ist nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Er kann daher nicht nach einer Aufklärung über die mit dem Betreten des Krokodilhauses verbundene Gefahrensituation wirksam in das Betreten des Krokodilhauses einwilligen. Die hierin liegende Benachteiligung ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AGG sachlich gerechtfertigt durch das mit den gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch verbundene Ziel, nicht Geschäftsfähige vor Handlungen zu schützen, deren Auswirkungen sie nicht in vollem Umfang erkennen können und mit denen sie sich selbst möglicherweise Schaden zufügen. Diese Schutzfunktion ergibt sich insbesondere aus § 105a Satz 2 BGB. Danach findet auch die in § 105a Satz 1 BGB normierte Fiktion der Gültigkeit eines Geschäfts des täglichen Lebens keine Anwendung bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen. 5. Die Beschwerde hat schließlich auch nicht im Hinblick auf die ergänzenden Ausführungen des Antragstellers zu dem von ihm bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG Erfolg. Soweit der Antragsteller Zoos in Germerode und in Rotenburg an der Fulda anführt, in denen Besucher ohne Beanstandung der Behörden Wildgehege betreten können, die keine Trennbarrieren besitzen, scheidet ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz schon deshalb aus, weil für diese Zoos eine andere Behörde, nämlich das Regierungspräsidiums Kassel, örtlich zuständig ist. Auch die Darlegung, dass im Vivarium Darmstadt Freigehe mit Totenkopfäffchen und Kängurus ohne eine Abtrennung zwischen den Tieren und Besuchern eingerichtet wurden, die das Regierungspräsidium Darmstadt nicht beanstandet hat, vermag keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen. Da Totenkopfäffchen neben Pflanzen lediglich Insekten fressen und auch keine Beißkraft besitzen, die mit der von Krokodilen vergleichbar ist, weist diese Tiergattung für Menschen ein deutlich geringeres Gefahrenpotential auf. Bei Kängurus, die durchaus gefährliche Tritte ausführen können, handelt es sich im Gegensatz zu Krokodilen um Fluchttiere. Daher sind beide vom Antragsteller genannten Freigehe nicht mit seiner "D-Farm" vergleichbar. 6. Hinsichtlich der weiteren Rügen, die der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erneut vorgetragen hat, nimmt der Senat auf den Bescheid des Antragsgegners vom 25. August 2017 Bezug. Darin hat sich der Antragsgegner ausführlich und rechtlich zutreffend mit den Argumenten des Antragstellers auseinandergesetzt. Nach alledem bleibt die Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).