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Urteil

4 A 1837/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0222.4A1837.17.00
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Leitsätze
Mit der Vorschrift des § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt der Gesetzgeber allein die Flüchtlingsunterbringung in öffentlicher Verantwortung.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Vorschrift des § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt der Gesetzgeber allein die Flüchtlingsunterbringung in öffentlicher Verantwortung. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel ist zulässig. Die Berufung ist insbesondere statthaft, weil sie durch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zugelassen wurde. Sie ist auch gem. § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Klägerin hat ihre Berufung schließlich auch gemäß § 124 a Abs. 3 VwGO form- und fristgerecht begründet. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die von der Klägerin als Verpflichtungsklage fristgerecht erhobene Klage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es der Klägerin nicht an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis (1.). Die Berufung ist aber unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für den "Neubau einer Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber" auf dem Grundstück "X...straße ..." zu Recht abgelehnt hat (2.) 1. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche Vorteile bringen kann. Das Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage kann mit der Begründung, der erstrebte Verwaltungsakt bringe dem Kläger keinen Nutzen, aber nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1). Danach kann der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an dem Erhalt einer Genehmigung für ein Bauvorhaben, das der Unterbringung von Flüchtlingen dienen soll, nicht abgesprochen werden. Ob das Vorhaben der Klägerin tatsächlich mit dieser Zweckbestimmung den Tatbestand des § 246 Abs. 9 BauGB erfüllt und deshalb als teilprivilegiert anzusehen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage und nicht deren Zulässigkeit. 2. Die Klage ist aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den "Neubau einer Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber" auf dem Grundstück "X...straße ..." in Kassel hat und der Ablehnungsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt. Gemäß § 64 Abs. 1 HBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben der Klägerin ist mit den im vereinfachten Verfahren nach § 57 Abs. 1 HBO zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht zu vereinbaren. Es entspricht weder § 34 Abs. 1 BauGB (a.), noch erweist es sich nach den Grundsätzen des Bestandsschutzes (b.) oder nach § 35 BauGB als bauplanungsrechtlich zulässig (c.). a. Das geplante Vorhaben ist nicht nach § 34 BauGB genehmigungsfähig, da es nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, sondern im Außenbereich. Das unbeplante Grundstück der Klägerin nimmt nicht mehr an dem östlich der Wegeparzelle Gemarkung Habichtswald, Flur ..., Flurstück .../... bestehenden Bebauungszusammenhang teil. Dieser Bebauungszusammenhang endet vielmehr an der westlichen Grenze der Bebauung auf dem Flurstück .../.... Bis zu der Wegeparzelle .../... sind die östlich davon liegenden Grundstücke relativ dicht bebaut. Die in diesem Bereich zwischen den Flurstücken .../... (X...straße ...) und .../... (X...straße ...) auf der Südseite der Straße "X...straße" befindliche Bebauung vermittelt einen homogen Eindruck, der unter anderem durch die villenartige Bebauung auf dem Flurstück .../... (X...straße ...) und die südlich davon befindliche Bebauung auf den Flurstücken .../... (X...straße ...) und .../... (X...straße ...) sowie das langestreckte Gebäude auf den Flurstücken .../..., .../... u.a. (X...straße ...), in welchem sich ein Boardinghaus befindet, geprägt wird. Hieran schließt sich in Richtung Osten weitere Wohnbebauung an. Der Eindruck der Geschlossenheit und Homogenität der östlich der Wegeparzelle .../... befindlichen Bebauung wird auch nicht dadurch zerstört, dass das Flurstück .../... gänzlich unbebaut ist und die Flurstücke .../... und .../... (X...straße ...) nur auf den - von der Straße "X...straße" aus gesehen - rückwärtigen Grundstücksteilen eine Bebauung aufweisen. Diese in sich geschlossene und homogene Bebauung östlich des Grundstücks der Klägerin endet an der Wegeparzelle .../...; sie findet westlich dieser Wegeparzelle keine Fortsetzung. Das Grundstück der Klägerin selbst nimmt an diesem Bebauungszusammenhang nicht mehr teil. Dabei ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück bei der Betrachtung unberücksichtigt zu bleiben hat. Denn die Bebauung auf diesem Grundstück ist illegal. Nach allgemeiner Auffassung können zwar auch ungenehmigte Gebäude für die Beurteilung, ob ein Grundstück zu einem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB gehört, von Bedeutung sein, nämlich wenn sie in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26]). Selbst von abgerissenen Gebäuden können noch prägende Wirkungen ausgehen (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 [38]). Für die Anwendung des § 34 BauGB kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an, unabhängig von der Frage, ob sie Bestandsschutz genießt (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1988 - 4 CB 12.88 -, BRS 48 Nr. 137; Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 -, juris Rdnr. 35). Zu berücksichtigen ist danach jede vorhandene Bebauung, soweit sie nur in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 20 [26]; Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, juris, Rdnr. 15). Hier hat die Beklagte mit ihrer Baueinstellungsverfügung vom 22. Oktober 2014 zu erkennen gegeben, dass sie die vorgenommenen "Sanierungsarbeiten" auf dem klägerischen Grundstück nicht duldet. Die Beklagte hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sie bereits im Jahr 2011 mit bestandskräftigem Bescheid gegenüber der Klägerin klargestellt habe, dass sich ihr Grundstück im Außenbereich befinde. Folglich hat sich die Beklagte mit dem Vorhandensein der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin gerade nicht abgefunden. Es verbietet sich, der vorhandenen illegalen Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin eine irgendwie geartete maßstabsbildende Kraft beizumessen. Westlich des Grundstücks der Klägerin liegt das Flurstück .../... (X...straße ...), das im rückwärtigen Bereich sowie an der westlichen Grenze jeweils mit einem kleinen Gebäude besetzt ist. Das Grundstück selbst hat eine Größe von ca. 1.900 m²; die baulichen Anlagen haben eine Grundfläche von nur ca. 56 m² bzw. das grenzständige Gebäude von 49 m². Das sich westlich daran anschließende Flurstück .../... (X...straße ...) hat eine Größe von ca. 1.900 m². Dieses Grundstück ist im Nordwesten mit einem ca. 113 m² großen, mittig mit einem ca. 34 m² großen und an der östlichen Grundstücksgrenze mit einem ca. 57 m² großen Gebäude bebaut. Westlich an das Grundstück X...straße ... schließt sich das Grundstück X...straße ... (Flurstück .../...) an, das eine Größe von ca. 1.860 m² aufweist und mit drei Gebäuden bebaut ist, von denen zwei eine Grundfläche von ca. 50 m² und das dritte eine Grundfläche von ca. 15 m² aufweisen. Die westlich und südlich des Grundstücks X...straße ... befindlichen Flächen sind unbebaut. Nördlich des Grundstücks verläuft die Straße "X...straße". Diese Splitterbebauung auf den westlich des Grundstücks der Klägerin befindlichen Grundstücken weist keinerlei Regelmäßigkeit auf. Es handelt sich um eine regellose geradezu funktionslose Ansammlung kleiner Gebäude auf großen Grundstücken, die - ungeachtet der Frage des Nutzungszwecks der Gebäude - eine irgendwie geartete organische Siedlungsstruktur nicht erkennen lässt. Die dort vorhandene Bebauung ist verglichen mit der östlichen Bebauung viel weitläufiger und vermittelt in keiner Weise den Eindruck der Geschlossenheit. Die dortige Bebauung besitzt für sich genommen kein eigenständiges Gewicht. Vielmehr handelt es sich um eine willkürliche Ansammlung von kleinen Bauten auf großen Grundstücken. Da bei der Beurteilung, ob ein Ortsteil vorliegt, insbesondere die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung unerheblich ist (BVerwG Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, juris Rdnr. 24), kann außer Betracht bleiben, ob diese Bebauung sich infolge des dort stattfindenden Zechenbetriebs "entwickelt" hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen sich die Bebauungen östlich und westlich des klägerischen Grundstücks nicht. Östlich des Grundstücks hat sich eine geschlossene und verfestigte Siedlungsstruktur in Form einer - im Vergleich zu der Bebauung westlich des Grundstücks der Klägerin - dichten Bebauung herausgebildet. Diese besitzt nach der Zahl, Größe und Lage der dort vorhandenen Bauten für sich genommen ein Gewicht, das die Existenz eines eigenständigen Ortsteils nahelegt. Dabei ist der Klägerin zuzugestehen, dass auch die betreffende Bebauung des Bereichs östlich der Wegeparzelle .../... nicht einheitlich ist und augenscheinlich auch nicht als das Ergebnis einer in städtebaulicher Hinsicht einheitlich gesteuerten und geordneten Entwicklung betrachtet werden kann. Im Gegensatz zu der westlichen Bebauung wird hier jedoch der Eindruck einer geschlossenen und abgegrenzten in gewisser Weise regelhaften Bebauung vermittelt. Da sich die Siedlungsstruktur östlich des Grundstücks der Klägerin nicht westlich ihres Grundstücks fortsetzt, kann das Grundstück "X...straße ..." auch nicht als eine Baulücke innerhalb eines vorhandenen Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB angesehen werden. Die Bebauung östlich der Wegeparzelle .../... und die Bebauung westlich des Grundstücks der Klägerin stellt sich in der Gesamtbetrachtung nicht als eine geschlossene und zusammengehörige Bebauung dar und vermittelt daher nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Somit besteht aus der Perspektive des klägerischen Grundstücks keine zusammenhängende Bebauung innerhalb derer das Grundstück der Klägerin den Charakter einer Baulücke aufweisen könnte. Nach alledem befindet sich das Grundstück nicht im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB. b. Die Klägerin kann einen Genehmigungsanspruch auch nicht auf Grundlage etwaigen Bestandsschutzes geltend machen. Außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, juris; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung Band I, Stand: 127. Ergänzungslieferung November 2017, Art. 176 Rdnr. 126 ff.). Der Bestandsschutz, den ein ursprünglich in Einklang mit dem Baurecht errichtetes Gebäude aufgrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießt, berechtigt allein dazu, die Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fungiert ausschließlich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, an dem das einfache Recht zu messen ist, nicht aber als eigenständige Anspruchsgrundlage, die sich als Mittel dafür benutzen lässt, die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Gesetzgebers fachgerichtlich anzureichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 -, juris; Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, juris). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die den Gegenstand des Genehmigungsantrags bildende Errichtung und Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück der Klägerin durch den eigentumsrechtlichen Bestandsschutz gedeckt sein könnte. Zum einen bezeichnet die Klägerin selbst in ihrem Bauantrag das Vorhaben als den "Neubau einer Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber". Zum anderen ist unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin in ihrer am 5. Oktober 2011 bei der Beklagten eingegangenen Bauvoranfrage sowie der Angaben ihres Ehemanns im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon auszugehen, dass das vormals auf dem Flurstück .../... vorhandene Gebäude als Werkstatt bzw. Lagerhalle genutzt wurde. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das früher vorhandene Gebäude mit dieser Nutzung im Bestand geschützt gewesen wäre, schützt dieser Bestand nicht die Nutzung eines Gebäudes als eine Anlage für soziale Zwecke, als die sich eine Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber darstellt. c. Das auf Grundlage des § 35 BauGB zu beurteilende Bauvorhaben der Klägerin erfüllt keinen Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB vor, weil das Vorhaben die Erweiterung und Verfestigung der westlich der Wegeparzelle Flurstück .../... bestehenden Splittersiedlung befürchten lässt (aa.). Dem Vorhaben der Klägerin kann eine derartige Belangbeeinträchtigung auch entgegengehalten werden, da die Voraussetzungen für eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 246 Abs. 9 BauGB (bb.) oder in Verbindung mit § 246 Abs. 13 Nr. 2 BauGB (cc.) nicht gegeben sind. aa. Das Bauvorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig, weil es im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Unter Splittersiedlung ist die zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 - 4 C 42.74 -, juris; Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 13.00 -, juris Rdnr. 13; Beschluss vom 17. März 2015 - 4 B 45.14 -, juris Rdnr. 6). Die Bebauung westlich der Wegeparzelle .../... stellt in diesem Sinne eine Splittersiedlung dar. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Errichtung des klägerischen Vorhabens lässt auch eine Erweiterung dieser vorhandenen Splittersiedlung befürchten. Durch die von der Klägerin beantragte Neuerrichtung Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber würde der durch die vorhandene Splittersiedlung bereits in Anspruch genommene räumliche Bereich vergrößert und die unerwünschte Splittersiedlung würde weiter an die organische Bebauung östlich der Wegeparzelle .../... heranrücken. Das Hinzutreten weiterer Bebauung lässt im Übrigen auch eine Verfestigung dieser Splittersiedlung befürchten. Ob darüber hinaus eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 BauGB dadurch vorliegt, dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder des Landschaftsplanes der Beklagten widerspricht oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt, kann dahingestellt bleiben, da bereits die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs zur Unzulässigkeit des nichtprivilegierten Außenbereichsbereichsvorhabens führt. bb. Das Vorhaben der Klägerin ist auch nicht § 246 Abs. 9 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB teilprivilegiert mit der Folge, dass seine Zulassung nicht daran scheitern könnte, dass es die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Nach der vorgenannten Bestimmung kann einem Vorhaben, das der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dient, nicht entgegen gehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, wenn es im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll, soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB ist. Ob das Vorhaben der Klägerin in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs ausgeführt werden soll, bedarf keiner Entscheidung. Nach den örtlichen Gegebenheiten spricht zwar einiges dafür, dass die Fläche, auf der das Vorhaben der Klägerin errichtet werden soll, diese Voraussetzungen erfüllt. Es handelt sich um eine Fläche, die unmittelbar an den unbeplanten Innenbereich anschließt. Sie könnte sich auch innerhalb des Siedlungsbereichs befinden, weil sich westlich des Grundstücks der Klägerin eine Splittersiedlung und damit ein Siedlungsbereich anschließt. Ob die Anwendbarkeit der Vorschrift auf die sogenannte "Außenbereichsinsel im Innenbereich" beschränkt werden kann, erscheint dem Senat angesichts des Wortlauts und des Sinn und Zwecks der Regelung zumindest fraglich (vgl. auch Scheidler, VerwArch 107 [2016], S. 177 [188]). Jedenfalls findet § 246 Abs. 9 BauGB hier deshalb keine Anwendung, weil das Vorhaben nicht der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden im Sinne dieser Vorschrift dient. Mit der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden begünstigt der Gesetzgeber allein die Flüchtlingsunterbringung in öffentlicher Verantwortung. Die Bestimmung des § 246 Abs. 9 BauGB zielt auf die Unterbringung von Ausländern ab, die im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt haben und für deren Unterbringung die Kommunen Verantwortung tragen (vgl. dazu Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch Stand: August 2017, § 246 BauGB Rdnr. 53). Die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen erfolgt zunächst in Aufnahmeeinrichtungen der Länder nach § 44 Abs. 1 AsylG (Erstaufnahmeeinrichtungen) und anschließend nach § 53 AsylG regelmäßig in Gemeinschaftsunterkünften oder anderen Unterkünften, für die die Kommunen zuständig sind (vgl. § 3 des Hessischen Landesaufnahmegesetzes). Nach der Gesetzesbegründung sind Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB derartige dezentrale, kommunale Einrichtungen (vgl. Kahle, jurisPR-UmwR 3/2016 Anm. 1 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/6185, S. 54; ob auch die in Länderverantwortung stehenden Erstaufnahmeeinrichtungen teilprivilegiert sind [so Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, § 246 BauGB, 8. Aufl. 2017, Rdnr. 23, 30], bedarf hier keiner Entscheidung). Der mit dem Flüchtlingsunterbringungsmaßnahmengesetz vom 26. November 2014 (BGBl I, 1748) in das Gesetz aufgenommene § 246 Abs. 9 BauGB erfasst seinem Sinn und Zweck nach nur öffentliche Unterbringungseinrichtungen. In der amtlichen Begründung des Gesetzes wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Kommunen gegenwärtig mit der Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland konfrontiert seien. Vor diesem Hintergrund seien gesetzgeberische Maßnahmen im Rahmen eines zeitlich befristeten Maßnahmengesetzes im Bereich des Bauleitplanungsrechts und der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern dringend geboten, mit deren Hilfe die bedarfsgerechte Schaffung von "öffentlichen" Unterbringungseinrichtungen zeitnah ermöglicht und gesichert werde (BT-Drs. 18/2752, S. 1; BT-Drs. 18/6185, S. 54). Der Gesetzgeber sah sich vor dem Problem, dass die Kommunen mit der Bereitstellung von Flüchtlingsunterkünften konfrontiert waren, und verfolgte das Ziel, die Genehmigungsfähigkeit öffentlicher Flüchtlingsunterkünfte auszuweiten und den Kommunen die zeitnahe Schaffung und Unterhaltung öffentlicher Unterbringungseinrichtungen für die stark angestiegene Zahl von Flüchtlingen zu ermöglichen (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609 [1610] unter Hinweis auf BR-Drs. 419/14, S. 4, 6; dieselben NVwZ 2015, 1633 [1633]). Teilprivilegiert ist nach § 246 Abs. 9 BauGB damit die öffentliche Unterbringung (vgl. dazu Langenfeld/Weisensee, ZAR 2015, 132 [133]) wobei dahingestellt bleiben kann, ob die privilegierte öffentliche Unterbringung auch in Form einer wohnähnlichen Nutzung oder gar in Einzelwohnungen erfolgen kann (vgl. Battis/Mitschang/ Reidt, NVwZ 2014, 1609 [1610, 1613]; Decker, a.a.O., § 246 Rdnr. 23; Blechschmidt, a.a.O., § 246 Rdnr. 57; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 S 149/17 -, juris Rdnr. 15). Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des neuen § 246 Abs. 9 BauGB nicht die Schaffung "allgemein zugänglichen" Wohnraums begünstigen, auch wenn dieser (anerkannten) Asylbewerbern oder (anerkannten) Flüchtlingen zur Verfügung gestellt werden soll, für die keine öffentliche Unterbringungsverpflichtung mehr besteht (vgl. dazu auch Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609; zu einer unter Umständen vorübergehenden erweiterten Unterbringungsverantwortung der Kommunen vgl. Blechschmidt, a.a.O., § 246 Rdnr 54). Die Schaffung dauerhaften Wohnraums auch für ehemalige Asylbegehrende bleibt der kommunalen Bauleitplanung vorbehalten (BT-Drs. 18/6185, S. 26). Die Sonderregelung des § 246 Abs. 9 BauGB ist nach ihrem Sinn und Zweck ausschließlich der Flüchtlingsunterbringung in öffentlicher Unterbringungsverantwortung zu dienen bestimmt und stellt kein Einfallstor für dauerhafte Wohngebäude oder Beherbergungsbetriebe in dafür städtebaulich nicht geeigneten Gebieten dar (Blechschmidt, a.a.O., § 246 Rdnr. 56c). Daraus folgt, dass ein Vorhaben nur dann nach § 246 Abs. 9 BauGB teilprivilegiert ist, wenn es der Erfüllung der öffentlichen - hier kommunalen - Unterbringungsverpflichtung dient. Dies setzt zwar nicht zwingend voraus, dass der Bauherr eines derartigen Vorhabens nur die verantwortliche Kommune (oder das zur Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung verpflichtete Land) sein kann. Auch private Bauvorhaben können teilprivilegiert sein. Voraussetzungen ist aber, dass die Kommune (oder das Land) ihre (oder seine) Unterbringungsverpflichtung in den privaten errichteten Vorhaben zu erfüllen beabsichtigen. Dies setzt voraus, dass derartige Vorhaben in Abstimmung mit dem jeweiligen Unterbringungsverpflichteten geschaffen werden. Lehnt die Kommune die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen in dem Vorhaben ab, scheidet eine Teilprivilegierung aus. Eine derartige Abstimmung ist hier nicht erfolgt. Insbesondere hat die Beklagte mehrfach erklärt, dass kein Bedarf an Unterbringungseinrichtungen im Stadtgebiet besteht und hat aus diesem Grunde auch eine Zuweisung von Ausländern, die in ihrer Unterbringungsverantwortung stehen, an die Klägerin abgelehnt. cc.) Letztlich ist das Vorhaben der Klägerin auch nicht nach § 246 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 BauGB teilprivilegiert mit der Folge, dass ihm als beeinträchtigter öffentlicher Belang nicht entgegengehalten werden könnte, dass es die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. § 246 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 BauGB besagt, dass der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung nicht entgegen gehalten werden kann, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sind. Auch dieser Teilprivilegierungstatbestand begünstigt das klägerische Vorhaben nicht, weil es an einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage auf dem Grundstück der Klägerin fehlt. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das vor Beginn der Sanierungsarbeiten vorhandene Werkstattgebäude zulässigerweise errichtet worden ist. Weder liegt der Bauaufsicht der Beklagten eine Baugenehmigung vor noch ist die Klägerin im Besitz einer solchen. Ungeachtet dessen war das vormals auf dem Grundstück der Klägerin vorhandene (Werkstatt-/Lager)Gebäude im Jahre 2014 - zu dem Zeitpunkt, in welchem mit den "Sanierungsarbeiten" begonnen wurde - derart verfallen, dass die Arbeiten zur Wiederherstellung des Gebäudes - wie auch die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben haben - ein Ausmaß erreichten, welches dem Aufwand eines Neubaus gleich kommt. Die durch die Klägerin vorgenommenen Arbeiten waren derart umfangreich, dass sie einen Eingriff in die Statik des gesamten Gebäudes darstellten. Nach Angaben des Ehemanns der Klägerin wurden das ursprünglich noch vorhandene alte Mauerwerk sowie die schadhafte Dachkonstruktion vollständig abgetragen. Sodann hat die Klägerin auf dem vorhandenen Fundament das Gebäude mit neuen Steinen wieder errichtet und eine Außenisolierung aus Styropor aufgebracht und diese verputzt. Die getrockneten und gereinigten alten Ziegelsteine wurden gleichsam als Innenverkleidung wieder verwendet. Dieser Sachverhalt wird durch die in der Bauakte 1269/14 befindlichen Lichtbilder gestützt (Bl. 5-7, 14-18, 36-45, 58-61, 85). Der Umfang der Arbeiten macht deutlich, dass es sich in Anbetracht des zwischenzeitlich maroden Zustands des Gebäudes um einen Neubau handelte. Zwar begünstigt § 246 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen, die für eine Änderung in eine Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft oder sonstige Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende erforderlich sind. Die Grenze des Anwendungsbereichs des § 246 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist aber dann erreicht, wenn der Umbau der Neuerrichtung des Vorhabens gleich kommt (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, § 246 BauGB, Rn. 43). Dies ist hier der Fall. Schließlich steht auch der Teilprivilegierung nach § 246 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 BauGB entgegen, dass das Vorhaben der Klägerin nicht als Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft oder sonstige Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende genutzt werden soll. Insoweit wird auf das oben Gesagte verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über den Kostenantrag gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, da die Klägerin unterlegen ist und eine Erstattung der Kosten des Vorverfahrens deshalb nicht in Betracht kommt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur ..., Flurstück .../... in der Gemarkung Habichtswald (X...straße ... in Kassel), welches eine Fläche von 3.694 m² aufweist. Das unbeplante Grundstück grenzt nördlich - getrennt durch die schmalen Grundstücksparzellen .../... und .../... - an die Straße "X...straße". Östlich des Grundstücks der Klägerin verläuft ein schmaler Weg (Flurstück .../...). Östlich dieses Weges liegt das Flurstück .../... (X...straße ...), das mit einem historischen mehrgeschossigen Villengebäude bebaut ist. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück an das Flurstück .../... (X...straße ...) an, welches im hinteren Bereich mit einer kleinen Villa bebaut ist. Der diesen Grundstücken jenseits der Straße "X...straße" gegenüberliegende Bereich ist von Bebauung freigehalten und bewaldet. In südlicher Richtung grenzen die Grundstücke ab dem klägerischen Grundstück in westlichem Verlauf ebenfalls an bewaldetes Gebiet. Im Übrigen wird auf die Lagepläne und Luftbilder in den beigezogenen Bauakten verwiesen. Das Grundstück der Klägerin war ursprünglich mit einem eingeschossigen, gemauerten Flachdachgebäude bebaut, welches zumindest auf das Jahr 1947 zurückgeht. Dieses Flachdachgebäude wurde früher als Werkstatt und anschließend als Lagerraum genutzt. Die Klägerin beantragte am 5. Oktober 2011 bei der Beklagten für das vorgenannte, zum damaligen Zeitpunkt stark verfallene Flachdachgebäude die Erteilung eines Bauvorbescheides für den "Umbau einer Werkstatt in ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen". Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Dezember 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für die Errichtung des beantragten Bauvorhabens keine Genehmigung in Aussicht gestellt werden könne. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Grundstück liege im Außenbereich direkt über den nachgewiesenen Stollen eines ehemaligen Braunkohlebergwerkes. Aufgrund des früheren Bergbaus und der damit verbundenen Gefahren für die Standsicherheit von Gebäuden sei ein Bebauungsplanverfahren nicht weiter verfolgt worden. Außerdem liege der Bauaufsicht für das in Rede stehende Gebäude keine Baugenehmigung vor. Da für diesen Bereich bisher noch kein Baurecht bestanden habe, sei auch kein Bestandsschutz gegeben. Augenscheinlich handele es sich bei der baulichen Anlage um ein seit Jahren nicht genutztes Bauwerk, weshalb insofern kein Anspruch auf Nutzungsänderung bestehe. Das Bauwerk müsse erst in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden, was einem Neubau gleich komme. Bei einer im Oktober 2014 aufgrund zu beobachtender Bauarbeiten durchgeführten Baustellenbesichtigung kamen Mitarbeiter der Beklagte zu der Einschätzung, dass es sich bei dem auf dem Grundstück vorgefundenen Gebäude faktisch um einen Neubau handele. Aus dem dazu gefertigten Vermerk ergibt sich, dass das Mauerwerk und die Decke komplett neu ausgeführt und zum Teil bereits ein Wärmeverbundsystem aufgebracht worden seien. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Oktober 2014 verfügte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Einstellung der ohne Baugenehmigung aufgenommenen Bauarbeiten auf dem Grundstück der Klägerin. Bei einer erneuten Baustellenbesichtigung am 4. November 2014 stellte sich heraus, dass weitere Bauarbeiten durchgeführt worden waren. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 5. November 2014 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000 € fest. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2014 Widerspruch ein. Am 28. Mai 2015 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den "Neubau einer Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber" auf dem Flurstück .../.... Mit Bescheid vom 29. Juni 2015 versagte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung mit der Begründung, das Grundstück der Klägerin liege im Außenbereich. Das zur Genehmigung beantragte Vorhaben sei nicht privilegiert, sodass kein Anspruch auf Genehmigung bestehe. Auch eine Teilprivilegierung nach § 246 Abs. 9 BauGB scheide aus, da es an dem erforderlichen baulichen Zusammenhang fehle. Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin am 3. August 2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2016, zugestellt am 22. Januar 2016, zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe kein Rechtsschutzinteresse, da für die Flüchtlingsunterbringung in der Stadt Kassel allein der Magistrat zuständig sei und die Beklagte mit der Klägerin keinen Vertrag über die Unterbringung von Flüchtlingen schließen werde. Unabhängig von der Erteilung einer Baugenehmigung werde es aus privatrechtlichen Gründen zu keiner Unterbringung von Flüchtlingen kommen. Der Widerspruch sei auch in der Sache unbegründet, da eine Genehmigung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB nicht erteilt werden könne. Es könne kein Bebauungszusammenhang festgestellt werden, der einen Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB bilde. Eine Genehmigung nach § 35 BauGB scheide ebenfalls aus, da das Vorhaben der Klägerin nicht zu den privilegierten Vorhaben des § 35 Abs. 1 BauGB zähle und eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB vorliege. Dem Vorhaben sei § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegenzuhalten, da die Verfestigung und Erweiterung der bereits vorhandenen Splittersiedlung zu befürchten sei. Auch eine Genehmigung nach § 246 Abs. 9 BauGB scheide aus, weil hiervon nur die Flüchtlingsunterbringung im sogenannten "Außenbereich im Innenbereich" erfasst sei, was für das Baugrundstück nicht zutreffe. Die Regelung des § 246 Abs. 13 Nr. 2 BauGB finde ebenfalls keine Anwendung, da es sich um einen Neubau handele, der im Übrigen nicht der Unterbringung von Flüchtlingen diene. Die Klägerin hat am 22. Februar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Flüchtlingsunterbringung werde keineswegs aus privatrechtlichen Gründen scheitern, sodass ihr nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Im Baugenehmigungsverfahren fehle dieses erst, wenn ein offensichtliches und schlechthin nicht ausräumbares Hindernis der Verwertung der Baugenehmigung entgegenstehe. An dieser Offensichtlichkeit, an welche strenge Anforderungen zu stellen seien, mangele es, da eine städtische Mitwirkung bei der Unterbringung von Flüchtlingen nicht in jedem Fall erforderlich und die Ausnutzung der Baugenehmigung somit auch möglich sei, ohne mit der Stadt Kassel einen Betreibervertrag zu schließen. Mangels anderweitiger gesetzlicher Regelungen sei davon auszugehen, dass § 246 Abs. 9 BauGB nicht nur solche Flüchtlingsunterkünfte umfasse, in die Flüchtlinge und Asylbegehrende, für deren Unterbringung die öffentliche Hand zuständig sei, untergebracht würden. "Sonstige Unterkünfte" seien sämtliche Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Asylbegehrende, also auch private Unterkünfte unabhängig davon, ob ein Betreibervertrag mit der öffentlichen Hand geschlossen werde. Außerdem könne die Flüchtlingsunterbringung in Anbetracht des dreijährigen Geltungszeitraums einer Baugenehmigung zum jetzigen Zeitpunkt nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Ihr - der Klägerin - stehe auch auf Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ein Genehmigungsanspruch zu, da ihr Grundstück in einem Bebauungszusammenhang liege, der einem Ortsteil angehöre, der mit einem allgemeinen Wohngebiet vergleichbar sei. Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliege, komme es nicht darauf an, ob die bestehende Bebauung genehmigt sei. Das Gebäude auf ihrem Grundstück habe durch die vorgenommenen Reparaturarbeiten auch nicht seinen Bestandsschutz verloren. Selbst bei anderer Beurteilung läge ein Bebauungszusammenhang vor, da bloße Baulücken diesen nicht unterbrächen, sofern der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit bestehe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ihr Grundstück im Außenbereich liege, sei das Vorhaben nach § 246 Abs. 9 BauGB genehmigungsfähig, da es in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einem bebauten Ortsteil liege und die begehrte Flüchtlingsunterkunft somit als teilprivilegiert zu betrachten sei. Letztlich bestehe ein Genehmigungsanspruch auch auf Grundlage des § 246 Abs. 13 BauGB, welcher im Gegensatz zu Abs. 9 derselben Vorschrift nicht mehr an die Abrundung bestehender Ortsteile anknüpfe. Es handele sich hier um die Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage. Dabei sei unerheblich, ob die bisherige Nutzung aufgegeben worden sei. Auch seien erforderliche Erneuerungen oder Erweiterungen möglich. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 29. Juni 2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2016 zu verpflichten, den bei der Stadt Kassel am 28. Mai 2015 eingegangenen Bauantrag positiv zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vorgetragen, dass die zivilrechtlichen Hindernisse, aufgrund derer das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin scheitere, keinesfalls zweifelhaft oder ungewiss seien. Sofern für die betroffene Person keine Verpflichtung mehr bestehe, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und diese eine private Mietwohnung beziehe, handele es sich dabei nicht mehr um eine Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende. Im Übrigen sei das Grundstück der Klägerin offensichtlich nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die regellose, unstrukturierte und funktionslose Bebauung im Bereich des klägerischen Grundstücks erwecke nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Eine organische Siedlungsstruktur sei nicht zu erkennen. Das Gebäude auf dem klägerischen Grundstück sei von Wald umgeben und durch die Entfernung zu den Gebäuden der Nachbargrundstücke und durch dichten Waldbestand abgeschottet. Im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2017 hat der Einzelrichter durch Inaugenscheinnahme des Grundstücks "X...straße ..." in Kassel und seiner Umgebung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift und die als Anlage der Sitzungsniederschrift beigefügten Lichtbilder Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage mit Urteil vom 9. Mai 2017, der Klägerin zugestellt am 28. Juni 2017, abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht im Wesentlichen angeführt, das klägerische Grundstück liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich nach § 35 BauGB. Bei dieser Einstufung sei das auf dem klägerischen Grundstück errichtete Vorhaben nicht zu berücksichtigen. Zwar komme es nicht darauf an, ob das errichtete Bauwerk genehmigt sei. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde müsse das Bauwerk jedoch über einen längeren Zeitraum hingenommen haben, ohne dagegen bauaufsichtlich einzuschreiten. Dies sei ausweislich der Baueinstellungsverfügung vom 22. Oktober 2014 nicht der Fall. Die Klägerin könne sich in Anbetracht des inzwischen stark verfallenen Flachdachgebäudes auch nicht auf Bestandsschutz berufen, da infolge der durchgeführten Arbeiten faktisch ein Neubau entstanden sei. Bei dem klägerischen Grundstück handele es sich auch nicht mehr um eine Baulücke, sondern um Außenbereich. Das Grundstück nehme an dem in östlicher Richtung vorhandenen Bebauungszusammenhang nicht teil. Die Innenbereichslage ende mit der Wegeparzelle .../..., welche das klägerische Grundstück von dem östlich gelegenen Villengrundstück trenne. Auch mit dem in westlicher Richtung angrenzenden Grundstück schließe sich kein weiterer Bebauungszusammenhang an, da es dort an einer organischen Siedlungsstruktur fehle. Das somit nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei nicht privilegiert und beeinträchtige öffentliche Belange durch die weitere Ausdehnung städtebaulich unerwünschter Landschaftszersiedelung. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 246 Abs. 9 BauGB genehmigungsfähig. Es liege nicht wie erforderlich "innerhalb eines Siedlungsbereichs", sondern führe zu einer - vom Gesetzgeber nicht gewollten - Entwicklung nach außen. Außerdem habe die Klägerin bezüglich des Tatbestandsmerkmals "dienen" nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, inwieweit das Bauvorhaben dem teilprivilegierten Nutzungszweck tatsächlich noch zugeführt werden könne. Eine Genehmigung nach § 246 Abs. 13 BauGB scheitere daran, dass es sich nicht um die Nutzungsänderung einer seit jeher bestehenden und zulässigerweise errichteten baulichen Anlage, sondern um einen Neubau handele. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. Juli 2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25. August 2017 begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ihr Grundstück im Innenbereich, sodass ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft auf Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bestehe. Ihr fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da sie zur Nutzung der geplanten Flüchtlingsunterkunft nicht auf die Unterbringung von Flüchtlingen durch die Beklagte angewiesen sei. Wie auch vom Verwaltungsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten, scheitere das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht am derzeit gesunkenen Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, da die weitere Entwicklung des Bedarfs offen sei. Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs zu Unrecht verneint und dabei das Gebäude auf dem klägerischen Grundstück deshalb nicht berücksichtigt, weil die Beklagte diese nicht genehmigte Bebauung nicht akzeptiere. Die Beklagte habe das Gebäude jahrzehntelang geduldet und sich dadurch mit der Bebauung abgefunden. Im Bauvorbescheidsverfahren habe die Beklagte die Auffassung vertreten, dass die Bebauung auf dem Grundstück nicht genehmigt sei und keinen Bestandsschutz genieße. Dennoch habe sie - die Klägerin - mit keinem bauaufsichtlichen Einschreiten rechnen müssen. Es überzeuge auch nicht, dass die Beklagte den Zustand auf dem Grundstück deshalb nicht geduldet habe, weil sie unmittelbar nach Beginn von Sanierungsarbeiten im Jahr 2014 eingeschritten sei. Durch die Arbeiten sei auch kein komplett neues Bauwerk entstanden. Das Gebäude habe durch die vorgenommenen Arbeiten seinen Bestandsschutz nicht verloren. Es werde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach wie vor von dem alten Mauerwerk und dem alten Fundament getragen. Ein Eingriff in die Statik sei nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht sei im Rahmen der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht dazu verpflichtet gewesen, die Frage, ob mit den Maßnahmen eine Veränderung der Statik des Gebäudes erfolgt sei, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären. Es erscheine ausgeschlossen, dass das Gericht die erforderliche Sachkunde gehabt habe, weshalb ihm durch Nichteinholung des Sachverständigengutachtens ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Außerdem habe durch die vorgenommenen Arbeiten keine maßgebliche Vergrößerung des Gebäudes stattgefunden. Aufgrund der vorgenannten Umstände nehme das Grundstück am Bebauungszusammenhang teil. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bebauung, die sich westlich ihres - der Klägerin - Grundstücks befinde, nicht um eine bloße Splittersiedlung handele. Ihr Grundstück liege vielmehr in einem Ortsteil. Selbst wenn eine Splittersiedlung vorläge, käme es durch das Vorhaben zu keiner unerwünschten Verfestigung, da die Bebauung auf ihrem Grundstück seit vielen Jahrzehnten vorhanden sei. Wenn man trotzdem von der Außenbereichslage ihres Grundstücks ausgehe, so habe das Verwaltungsgericht die nach § 246 Abs. 9 BauGB erforderliche Lage innerhalb eines Siedlungsbereichs zu Unrecht verneint. Die einschränkende Interpretation, nach welcher die Lage innerhalb eines Siedlungsbereichs eine Außenbereichsinsel im Innenbereich verlange, überzeuge nicht. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Nutzung des Außenbereichs ausgeweitet. Durch die einschränkende Auslegung des Verwaltungsgerichts werde das Ziel, aufgrund des hohen Bedarfs in möglichst vielen Baugebieten die Ansiedlung von Flüchtlingsunterkünften zu ermöglichen, ausgehebelt. Zudem sei der Begriff des Siedlungsbereichs weniger eng zu verstehen als der des Bebauungszusammenhangs, wodurch Flächen, die nicht in einem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB lägen, unter § 246 Abs. 9 BauGB fielen. Deshalb sei auch die Ausweitung von Ortsteilen von § 246 Abs. 9 BauGB umfasst. Der Wortlaut des "unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs" rechtfertige keine Eingrenzung auf den Fall des Außenbereichs im Innenbereich. Des Weiteren überzeuge die einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "dienen" nicht, wonach das Bauen im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB grundsätzlich unterbleiben solle. Bauliche Anlagen dienten bereits dann der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, wenn dort für einen mehr als vernachlässigbaren Zeitraum überwiegend Übernachtungsmöglichkeiten für Flüchtlinge bereitgestellt würden. Ordne man ihr Grundstück dem Außenbereich zu, bestehe auch ein Genehmigungsanspruch auf Grundlage von § 246 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 BauGB, da es sich bei dem Gebäude nicht um einen in unzulässiger Weise errichteten Neubau handele. Es genieße vielmehr Bestandsschutz. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Mai 2017 den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2015 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den bei der Beklagten am 28. Mai 2015 gestellten Bauantrag positiv zu bescheiden; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, der Klägerin fehle weiterhin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da es ihr aufgrund der Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Kassel tatsächlich nicht möglich sei, Flüchtlinge in dem geplanten Bauvorhaben unterzubringen. Die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück sei bei der Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs auch nicht zu berücksichtigen, da es sich um einen Schwarzbau handele, dem bereits seit Jahren keine Funktion mehr zukomme und gegen den die Beklagte seit dem Jahr 2014 vorgehe. Zudem habe die Beklagte im Jahr 2011 mit bestandskräftigem Bescheid gegenüber der Klägerin klargestellt, dass das Grundstück im Außenbereich liege. Von einer "jahrzehntelangen" Duldung eines für einen außenstehenden Beobachter genutzten und auch nutzbaren Gebäudes könne daher nicht die Rede sein. Zutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach infolge der Arbeiten ein Neubau entstanden sei. Insbesondere in statischer Hinsicht würden die ausgebauten, gesäuberten und dann wieder verwendeten Ziegelbacksteine die jetzige Dachkonstruktion nicht tragen. Die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück genieße auch keinen Bestandsschutz mehr, da es sich bei den von der Klägerin ausgeführten Arbeiten nicht lediglich um Sanierungsarbeiten gehandelt habe. Wenn das tragende Mauerwerk komplett abgetragen werde, sei bei einer Wiederverwendung der gereinigten Ziegelbacksteine selbst für einen Laien erkennbar, dass wesentliche Eingriffe in die Statik stattgefunden hätten. Auch von einer "Ertüchtigung" der Bodenplatte könne keine Rede mehr sein, wenn eine komplett neue Bodenplatte entstehe. Zum Zeitpunkt des zweiten Ortstermins am 14. November 2014 sei die Abstützung der Decke zurück gebaut gewesen und die Decke habe freitragend ausschließlich auf den neu errichteten Außenwänden aufgelegen. Da unterhalb der Bodenplatte offensichtlich ein Kanalgrundrohr verlegt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch die Bodenplatte neu hergestellt habe, da ansonsten das Verlegen der neuen Rohre nicht möglich gewesen wäre. Das Gericht sei daher im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Wegeparzelle (Flurstück .../...) im Zusammenspiel mit dem großen Abstand zwischen den Gebäuden führe dazu, dass das Bauwerk der Klägerin nicht mehr als zu dem östlich "angrenzenden" im Zusammenhang bebauten Ortsteil gezählt werden könne. Insbesondere aufgrund der rückwärtigen Lage des westlich gelegenen Villengebäudes, werde deutlich, dass es sich dort um eine lose, nicht im Zusammenhang stehende Bebauung handele. Auch die verwaltungsgerichtliche Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Siedlungsbereichs im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB sei überzeugend. Ziel des Gesetzgebers sei es nicht gewesen, dass der Grundsatz, dass der Außenbereich von Bebauung frei bleiben solle, zwingend für alle Fälle ausgehebelt werde. Vielmehr hätten aufgrund konkreter Umstände, die ein kurzfristiges Handeln erforderlich gemacht hätten, Erleichterungen bei der Erteilung von Baugenehmigungen geschaffen werden sollen. Darüber hinaus sei auch die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Dienens korrekt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass gestützt auf § 246 Abs. 9 BauGB Baugenehmigungen für Vorhaben erteilt werden müssten, die aufgrund des nicht mehr vorhandenen Bedarfs an Flüchtlingsunterkünften leer und ungenutzt bleiben müssten. Selbst wenn der Zustrom an Flüchtlingen wieder zunehme, seien ausreichend Kapazitäten vorhanden. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (16 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.