Beschluss
4 C 1812/17.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0813.4C1812.17.N.00
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Tenor
Der am 13. Februar 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan "Südlich Kapellenstraße" der Gemeinde Villmar ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der am 13. Februar 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan "Südlich Kapellenstraße" der Gemeinde Villmar ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstück Gemarkung Villmar, Flur ..., Flurstück .../... (Am Wiesenberg ...), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Südlich Kapellenstraße" der Antragsgegnerin, gegen dessen Wirksamkeit sich die Antragstellerin in diesem Verfahren wendet. Am 10. September 2009 hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen, für den Bereich "Südlich Kapellenstraße (Kapellenstraße ... bis ..., Am Wiesenberg ... und Am Wiesenberg ...)" einen Bebauungsplan aufzustellen, der ein Gewerbegebiet ausweisen soll. Dieser Beschluss wurde am 25. Mai 2012 bzw. am 26. Mai 2012 ortsüblich bekannt gemacht. In dieser Bekanntmachung wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden solle. Gleichzeitig machte die Antragsgegnerin bekannt, dass der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der dazugehörigen Begründung in der Zeit vom 11. Juni 2012 bis einschließlich Freitag, den 13. Juli 2012, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausliegt. Nachdem der Planentwurf um die Festsetzung von Lärmkontingenten ergänzt wurde, machte die Antragsgegnerin am 24. Oktober 2013 die erneute Offenlegung des Planentwurfs für die Zeit vom 11. November 2013 bis einschließlich 13. Dezember 2013 bekannt. Am 6. Februar 2014 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Nach dessen Ausfertigung am 7. Februar 2014 wurde der Satzungsbeschluss am 13. Februar 2014 ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt für seinen westlichen Geltungsbereich (Flurstücke .../..., .../... und ...) ein Mischgebiet und für den übrigen Geltungsbereich - u. a. das Grundstück der Antragstellerin - ein Gewerbegebiet fest. Hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin sowie des Flurstücks ... (Kapellenstraße ...) trifft der Bebauungsplan unter Nr. 2.3.3 folgende textliche Festsetzung: "Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 10 BauNVO: Die auf den Flurstücken Gemarkung Villmar, Flur ..., Nrn. .../... (Am Wiesenberg ...) und ... (Kapellenstraße ...) vorhandenen Wohnhäuser können ausnahmsweise auch als sonstige Wohngebäude mit maximal einer Wohnung und je maximal 250 qm Geschossfläche (Wohnfläche) genutzt bzw. in diesem Rahmen erweitert und erneuert werden. Die Zulässigkeit sonstiger Nutzungen i. S. v. § 8 Abs. 2 BauNVO bleibt hiervon unberührt." Im Übrigen wird bezüglich des festgesetzten Gewerbegebiets in Nr. 2.3.1 der textlichen Festsetzungen folgendes geregelt: "Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4 BauNVO: Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 von 60 dB(A) zur Tageszeit (06:00 Uhr - 22:00 Uhr) und 45 dB(A) zur Nachtzeit (22:00 Uhr - 06:00 Uhr) nicht überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5 (DIN 45691 - Geräuschkontingentierung - vom Dezember 2006, Beuth Verlag GmbH, Berlin). Mit Schriftsatz vom 9. April 2014, eingegangen bei Gericht am 10. April 2014, hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, der Antrag sei zulässig, da der angegriffene Bebauungsplan den Inhalt des Eigentums an ihrem Grundstück "Am Wiesenberg ..." ausgestalte. Ihr Antrag sei auch begründet, da der Bebauungsplan dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht Rechnung trage. Das geplante Gewerbegebiet sei von reiner Wohnnutzung umgeben. Der dadurch bestehende Nutzungskonflikt werde auch nicht durch die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln gelöst. Deren Festsetzung setzte nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO voraus, dass das Baugebiet auch tatsächlich intern anhand der zulässigen Schallleistungspegel in einzelne Teilbereiche gegliedert werde. Daran fehle es regelmäßig, wenn für das gesamte Baugebiet ein einheitliches Emissionskontingent festgesetzt werde. Ferner sei es fehlerhaft, wenn in das Gewerbegebiet auch die zwei bestehenden und genehmigten Wohnhäuser einbezogen würden. Schließlich seien die das Plangebiet erschließenden Straßen nicht geeignet, den von einem Gewerbegebiet ausgehenden Ziel- und Quellverkehr ordnungsgemäß und gefahrlos aufzunehmen und abzuwickeln. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan "Südlich Kapellenstraße" der Gemeinde Villmar, öffentlich bekannt gemacht im Villmarer Boten vom 3. Februar 2014, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, während des Aufstellungsverfahrens sei auf dem Grundstück der Antragstellerin die Errichtung eines Wohnhauses mit Elektrogeschäft und Doppelgarage sowie Wohnräumen im Erdgeschoss als Betriebsinhaberwohnung genehmigt gewesen. Die derzeitige Baugenehmigung für das Einfamilienhaus sei erst am 6. Februar 2014 erteilt worden. Das Plangebiet werde auch nicht vollständig von reiner Wohnbebauung umgeben. Die festgesetzten Emissionskontingente begrenzten die Emissionen im Gewerbegebiet auf die eines Mischgebietes. Insofern sei dem Trennungsgrundsatz genüge getan. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Nutzungskonflikt "Gewerbe" und "Wohnen" bereits heute bestehe und es Ziel der Planung sei, gerade diesen Konflikt zu lösen. Die Straßen im Plangebiet seien auch geeignet, den entstehenden Schwerlastverkehr abzuwickeln. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Leitzordner) Bezug genommen. II. Der Normenkontrollantrag, über den gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch ohne Zustimmung der Antragsgegnerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden kann, ist zulässig. Insbesondere besitzt die Antragstellerin die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO notwendige Antragsbefugnis. Nach der vorgenannten Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrages ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Normenkontrollantragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, BRS 79 Nr. 63 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet befindlichen Grundstücks "Am Wiesenberg ..." (Gemarkung Villmar, Flur ..., Flurstück .../...) und wendet sich gegen die Einbeziehung ihres Wohngrundstücks in ein Gewerbegebiet. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan "Südlich Kapellenstraße" der Antragsgegnerin ist aufgrund eines Bekanntmachungsfehlers unwirksam. Die nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung beruht darauf, dass in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf eine nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift Bezug genommen wird, aber weder die Bekanntmachung noch die Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle hinweist, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Zwar stehen die Anforderungen, die das Rechtsstaatsprinzip an die Verkündung von Normen stellt, einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen (so BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, juris Rdnr. 11). Wenn in einer Festsetzung des Bebauungsplans aber auf eine solche DIN-Vorschrift verwiesen wird und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss die Gemeinde sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Diesen rechtsstaatlichen Anforderungen genügt eine Gemeinde, wenn sie die DIN-Vorschrift, auf die im Bebauungsplan Bezug genommen wird, bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - a. a. O. Rdnr. 13; Urteile des Senats vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris Rdnr. 58, und vom 18. Mai 2017 - 4 C 2399/15.N -, juris Rdnr. 54). Diesen Anforderungen wird die Antragsgegnerin nicht gerecht. Denn in der Planurkunde fehlt ein Hinweis auf die Möglichkeit, dass die DIN 45691 - Geräuschkontingentierung - vom Dezember 2006 bei der Gemeinde eingesehen werden kann. Der in der Planurkunde enthaltende Hinweis, dass die vorbenannte DIN-Vorschrift im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen ist, vermag den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Gemeinde nicht zu ersetzen. Der Umstand, dass die in Bezug genommene DIN-Vorschrift über einen Verlag kostenpflichtig bezogen werden kann, genügt den dargelegten Anforderungen nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2013 - 10 A 1.10 -, juris Rdnr. 52; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2016 - 10 D 69/14.NE -, juris Rdnr. 36; BVerwG vom 18. August 2016 - 4 BN 24.16 -, juris Rdnr. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. September 2016 - 11 S 1255/14 -, juris Rdnr. 59). Es bedarf auch keiner Entscheidung der Frage, ob ein Hinweis in der Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB darauf, dass die DIN-Vorschrift bei der Gemeinde eingesehen werden kann, den Anforderungen an eine rechtsstaatlich ordnungsgemäße Bekanntmachung genügen würde. Denn sowohl in dem Text der Bekanntmachung in der "Neuen Nassauischen Presse" als auch in dem Text der Bekanntmachung im "Wetzlarer Tageblatt" jeweils vom 13. Februar 2014 fehlt ein solcher Hinweis. Da die Antragsgegnerin auf eine entsprechende Hinweisverfügung des Gerichts am 4. Juni 2018 mitgeteilt hat, dass sie nicht nur den Bekanntmachungsfehler heilen wolle, sondern eine Überarbeitung des streitgegenständlichen Bebauungsplans betreffend die Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets beabsichtigte, wobei derzeit in Zusammenarbeit mit einem Schallschutztechniker Lösungsvorschläge für eine Emissionskontingentierung erarbeitet würden, sieht der Senat von einer weitergehend Überprüfung des Bebauungsplans ab. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2012/2013.