Urteil
4 A 589/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0814.4A589.17.00
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Leitsätze
Zum Begriff des Streuobstbestands im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2014 - 4 K 1193/13.WI(V) - abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, die 25 Obstbäume auf dem Grundstück Gemarkung Frauenstein, Flur ..., Flurstücke ..., ... und ... zu roden.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff des Streuobstbestands im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2014 - 4 K 1193/13.WI(V) - abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, die 25 Obstbäume auf dem Grundstück Gemarkung Frauenstein, Flur ..., Flurstücke ..., ... und ... zu roden. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2014 ist zulässig und begründet. Auf die Berufung der Klägerin ist das Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die 25 Obstbäume auf dem Grundstück Gemarkung Frauenstein Flur ..., Flurstücke ..., ... und ... zu roden. Die Berufung ist zulässig, insbesondere als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, dass sie - ohne behördliche Zustimmung - berechtigt ist, die 25 Obststämme auf ihrem streitgegenständlichen Grundstück zu roden. Die Beklagte hält für die beabsichtigte Rodung die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG oder die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG und darüber hinaus auch die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 LSVO für erforderlich. Dies ergäbe sich daraus, dass die Rodung der 25 Obstbäume eine gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BNatSchG verbotene Zerstörung eines geschützten Biotops, nämlich eines gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG gesetzlich geschützten Streuobstbestandes und zugleich eine nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 LSVO genehmigungsbedürftige Handlung darstelle. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil der streitgegenständliche Obstbaumbestand auf ihrem Grundstück Gemarkung Frauenstein, Flur ..., Flurstücke ..., ... und ... nicht unter das Zerstörungsverbot des § 13 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG i. V. m. § 30 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BNatSchG und auch nicht unter den Genehmigungsvorbehalt des § 4 Abs. 1 Nr. 8 LSVO fällt. Unter den gesetzlichen Biotopschutz in Hessen fallen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG "Streuobstbestände außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile". Zwar verstößt § 13 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG. Die Verwendung unbestimmter, der Auslegung und Konkretisierung bedürftiger Begriffe verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit und Justitiabilität (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 -, juris Rdnr. 164 m.w.N.). Vielmehr ist dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot bereits dann genügt, wenn die von der Norm Betroffenen die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen. Im Bereich des Naturschutzes dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überspannt werden, da oft nur durch auslegungsbedürftige Begriffe "der Vielgestaltigkeit der Natur Genüge getan werden kann" (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/100 -, juris Rdnr. 157 f., 165). In Zweifelsfällen kann von den Normadressaten erwartet werden, dass sie sich durch Nachfrage bei der zuständigen Naturschutzbehörde sachkundig machen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. August 2012 - 14 C 12.308 -, juris Rdnr. 16). Hier liegen aber die Voraussetzungen des Zerstörungsverbots nach § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG nicht vor. Die 25 Obststämme auf dem klägerischen Grundstück stehen zwar außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, stellen aber keinen in Hessen als Biotop gesetzlich geschützten Streuobstbestand dar. Ein Biotopschutz ergibt sich dabei weder bereits durch einen Eintrag im Naturschutzregister des Landes Hessen (NATUREG; § 13 Abs. 2 HAGBNatSchG) noch durch die Einstufung des Obstbestandes als Streuobstbestand im Rahmen der Biotopkartierung in Hessen. Alle Biotope, welche den Merkmalen der in der Liste das § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG aufgeführten oder - wie hier - nach Landesrecht geschützten Biotoptypen entsprechen, unterfallen dem unmittelbaren gesetzlichen Schutz. Eine etwaige behördliche Registrierung des geschützten Biotops ist daher nur deklaratorischer Natur und nicht rechtsverbindlich; umgekehrt bedarf es aber auch keiner behördlichen Feststellung der besonderen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Biotops im Einzelfall, weswegen auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen ist (vgl. Hendrischke/Kieß in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 30 Rdnrn. 13, 14). Da der hessische Gesetzgeber selbst den Begriff des Streuobstbestands nicht definiert hat, ist davon auszugehen, dass er sich an dem Begriff des Streuobstbestandes orientiert hat, wie er Eingang in die ökologische Wissenschaft und die naturschutzfachliche Literatur gefunden hat. Aus naturschutzfachlicher Sicht erfüllt ein Streuobstbestand in mehrfacher Hinsicht ökologische Funktionen und ist daher besonders wertvoll. Er dient zunächst der Erhaltung der biologischen Vielfalt und zwar gleich in doppelter Funktion. Zum einen bietet er zahlreichen, teils stark bedrohten, Tier- und Pflanzenarten Lebensraum, zum anderen bewahrt er in den Arten und Sorten ein wertvolles Genreservoir (Stappen: Streuobst als Objekt der Kulturlandschaftspflege, Bonn 2016, S. 91). Denn Streuobstbestände gehören zu den artenreichsten Lebensräumen Mitteleuropas. Zusammen genommen kommen 5.000 Tier- und Pflanzenarten im Streuobst vor. Viele davon stehen auf der Roten Liste, d.h. sie sind gefährdet oder vom Aussterben bedroht. Heute stellen Streuobstbestände wichtige Ersatzlebens- und Rückzugsräume für früher verbreitete Arten der offenen Kulturlandschaft dar (Bayerische Landanstalt für Landwirtschaft, LfL-Information 2018: "Streuobst erhalten, pflegen, nutzen", S. 5; im Folgenden LfL-Information 2018). In Streuobstbeständen können sich stabile Populationen entwickeln, die zur biologischen Schädlingsbekämpfung - auch der umliegenden Flächen - beitragen. Sie sind darüber hinaus für Tiere wichtige Inseln (Trittstein-Effekt) in der ausgeräumten, intensiv genutzten Landschaft, auf denen sie sich ausruhen und zurückziehen können. Diese Inseln z. B. helfen Vögeln bei der Überbrückung von lebensfeindlichen Distanzen. Streuobstbestände gehören zu den artenreichsten Lebensräumen mit einer "extremen Strukturvielfalt" und sind daher ökologisch wertvoll (Stappen, a.a.O., S. 79, 82 m. w. N.). Streuobstbestände sind für Vögel, Fledermäuse, Insekten, Spinnen sowie Moos und Flechten von besonderer Bedeutung. Typisches Arteninventar von Streuobstbeständen sind z.B. Garten-, Sieben- und Baumschläfer, Haselmaus, Fledermäuse, Wiedehopf, Grünspecht, Wendehals, Steinkauz, Gartenrotschwanz, Zauneidechse, Schlingnatter und Insekten, wie Hautflügler (etwa Bienen, Wespen und Ameisen), Käfer und Schmetterlinge (Kornprobst: Lebensraumtyp Streuobst - Landschaftspflegekonzept Bayern, Band II.5, Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen und Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege 1994, S. 45 ff., im Folgenden: Kornprobst 1994; LfL-Information 2018, S. 5; HMUKLV- Leitfaden 2016, S. 23). Streuobstbestände schützen aus naturschutzfachlicher Sicht zudem durch ihr mehrschichtiges Wurzelsystem die Oberflächengewässer und das Grundwasser vor Stoffeinträgen. Darüber hinaus haben Streuobstbestände ausgleichenden Einfluss auf das Mikroklima, sie reduzieren die Windgeschwindigkeit, filtern die Luft von Schadstoffen und Stäuben, schützen vor zu starker Sonneneinstrahlung und vor Erosion, mildern durch Transpiration der Blattoberfläche Temperaturextreme und reduzieren gleichzeitig die Verdunstung im Unterwuchs und in angrenzenden Kulturen (Stappen, a.a.O., S. 84; LfL-Information 2018, S. 7). Insgesamt sind Streuobstbestände im Biotopspektrum der Kulturlandschaft aufgrund ihrer besonderen heterogenen Struktureigenschaften einzigartig (Kornprobst 1994, S. 18). Größere Bestände an Obstbaumstämmen sind als "Hotspots der biologischen Vielfalt" oder "Biodiversitätszentren" als besonders wertvoll zu bezeichnen; Streuobstwiesen können so "dem bedrohlichen Artenrückgang in der intensiv bewirtschafteten Agrarsteppe nach Kräften entgegen wirken" (Stappen, a.a.O., S. 82 m.w.N.; siehe auch LfL-Information 2018, S. 5). Der "Streuobstbestand" ist im Hinblick auf diese dargestellten besonderen ökologischen Funktionen vom - insbesondere im Erwerbsobstanbau heute üblichen und nicht unter den gesetzlichen Biotopschutz fallenden - Plantagenobstanbau abzugrenzen, dem nur eine deutlich mindere ökologische Wertigkeit zukommt (vgl. Kornprobst 1994, S. 17). Um diese naturschutzfachlichen Funktionen eines Streuobstbestandes erfüllen zu können, ist es zunächst erforderlich, dass der Obstbaumbestand größtenteils, also zu über 50 % aus hochstämmigen Obstbäumen besteht. Hochstämme sind baumartig gewachsene Gehölze, die in Stamm und Krone gegliedert sind undderen Kronenansatz in mindestens 1,60 bis 1,80 m Höhe liegt (so auch Stappen, a.a.O., S. 3 m. w. N.; Kornprobst 1994, S. 17, 19; HMUKLV-Leitfaden 2016, S. 22, 23).Der "Hochstamm" ist nach allgemeiner Auffassung zentraler Bestandteil des Kulturlandschaftselements Streuobst. Je höher der Stamm, desto größer die Artenvielfalt. Ein hoher Stamm dient z.B. der Förderung von Spechten und Höhlenbewohnern (LfL-Information 2018, S. 6) und je höher der Stamm ist, desto größere Bedeutung hat der Baum z.B. für bodenbewohnende Tiere, Flechten, Moose und Pilze (Stappen, a.a.O., S. 82). Während das Biotop Streuobstbestand von Hochstämmen mit mindestens 1,60 m Stammhöhe dominiert wird, sind Spindelbüsche mit einer Stammhöhe von 50 cm, Hochbüsche mit einer Stammhöhe von 60 bis 80 cm, Viertelstämme mit einer Stammhöhe von 80 bis 100 cm bzw. Halbstämme von 1,00 bis 1,40 m Stammhöhe typisch für eine nicht besonders schutzwürdige Obstplantage (HMUKLV-Leitfaden 2016, S. 23). Der Unterwuchs eines Streuobstbestandes muss außerdem aus Grünland, Acker, Brache oder Garten bestehen. Denn Streuobstbestände sind anthropogen entstandene Lebensgemeinschaften mit einer wirtschaftlich bedingten, traditionellen Doppelnutzung, bestehend aus Obstnutzung und Unterkultur (Kornprobst 1994, S. 17; HMUKLV-Leitfaden 2016, S. 23). Bestände mit großwüchsigen Obstbäumen und Wiesen, Weiden, Acker oder Sonderkulturen im Unterbewuchs ergeben ein halboffenes Landschaftselement, das sowohl von Arten des Offenlands als auch von Arten der lichten Wälder besiedelt wird (LfL-Information 2018, S. 5). Viele Tierarten kommen in den Streuobstbeständen nur vor, weil sie zwischen den Obstbäumen und dem Unterwuchs wechseln können, z.B. zum Jagen, Aufwärmen oder bei Insekten in den unterschiedlichen Entwicklungsstufen vom Ei, Larve, Puppe bis zum ausgewachsenen Insekt (LfL-Information 2018, S.5). Der Unterwuchs wird demgegenüber bei Obstplantagen mangels Nutzungsabsicht häufig unterdrückt (HMUKLV-Leitfaden 2016, S. 23). Die Obstbäume müssen darüber hinaus überwiegend extensiv genutzt werden (HMUKLV-Leitfaden 2016, S. 21; LfL-Information 2018, S. 5; Stappen, a.a.O., S. 3). Eine extensive Nutzung der Obstbäume ist für die Existenz eines Streuobstbestandes erforderlich, damit die Bäume ein hohes Alter erreichen können. Denn Obstbäume werden von Jahr zu Jahr ökologisch wertvoller für Flora und Fauna. Die Baumstruktur wird mit zunehmenden Alter vielfältiger (Stappen, a.a.O., S. 82 m.w.N.). In Altbäumen mit großen Höhlen und mit Totholz finden Höhlenbrüter und -bewohner in den häufig von Spechten gezimmerten Baumhöhlen Nistgelegenheit und Unterschlupf (LfL-Information 2018, S. 5). Die Ertragsdauer der Obstbäume muss daher auf eine lange Lebensdauer - in der Regel auf 30 Jahre und mehr - angelegt sein, um eine hohe Biodiversität zu gewährleisten. Die Neuanlage eines Streuobstbestandes erfüllt frühestens nach 15 bis 20 Jahren ihren spezifischen ökologischen Wert (Kornprobst 1994, S. 145). So erreichen Streuobstbestände je nach Obstart ein Alter von mindestens 30 bis ca. 100 Jahren, aber auch mehr, wie bei bestimmten Birnenhochstammsorten, die bis 300 Jahre und bei Walnüssen sogar bis maximal 400 Jahre alt werden können (Stappen, a.a.O., S. 62). Durch die (hohe) Ertragsfähigkeit von Obstbäumen in den intensiv genutzten Spindelobst- oder Niedrigstammanlagen einer Obstplantage liegt deren (hohe) Ertragsdauer dagegen typischerweise nur bei maximal 15 bis 20 Jahren, so dass sie als Intensivobstanlagen (aus wirtschaftlichen Gründen) regelmäßig eine Standzeit von 20 Jahren nicht erreichen (HMUKLV-Leitfaden 2016, S. 23; Kornprobst 1994, S. 19). Allerdings schließt die erwerbswirtschaftliche Nutzung von Obstbäumen deren Qualifikation als Streuobstbestand nicht aus. Bereits im 19. Jahrhundert nahmen Obstbaumbestände in der Landschaft zu; neben dem Selbstversorger-Obstbau wurde Obst erstmals Handelsware und schon damals wurden hochstämmige Obstbäume aus rein wirtschaftlichen Gründen angepflanzt (LfL-Information 2018, S. 4; Stappen, a.a.O., S. 5). Diese Obstbaumbestände dienten bis zum Zweiten Weltkrieg auch der "Massenproduktion" von Obst (Stappen, a.a.O., S. 29). Soweit früher zur Annahme einer extensiven Nutzung eine geringere oder sogar fehlende Behandlung des Obstbaumbestandes mit Kunstdünger und Pflanzenschutzmitteln für erforderlich angesehen wurde, hält der erkennende Senat dies für die Annahme eines geschützten Biotops "Streuobstbestand" zwischenzeitlich für überholt und nicht mehr relevant. Denn die Wirkung einer modernen Bewirtschaftung von Streuobstbeständen durch gezielten Pflanzenschutz und bedarfsorientierte Düngung ist nach fachlicher Erläuterung des Umweltamtes der Beklagten (Bl. 53 der Gerichtsakte) und den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2018 heute schonender für den Boden und die Arten als früher. Komplexe Pflanzenschutzmittel, die sich umfassend auf viele Arten auswirkten, sind heute verboten. Die Spritzmittel wirken heute punktgenauer gegen die jeweils zu bekämpfenden Schädlinge, sind schnell abbaubar und verhindern dadurch weitestgehend "Kollateralschäden". Nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sind die heute üblicherweise zur gezielten Schädlingsbekämpfung eingesetzten Mittel vogel- und insekten- und damit auch bienenfreundlich. Es kommen heute - ausweislich der fachlichen Erläuterung des Umweltamtes (Bl. 53 Gerichtsakte) - somit in Streuobstbeständen (legal) keine das Biotop in seiner ökologischen Wertigkeit insgesamt schädigenden Mittel mehr zur Anwendung. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist für die Annahme eines Streuobstbestandes ferner in der Regel erforderlich, dass die Obstbäume überwiegend regionaltypische und damit oft lokale (aber nicht innerhalb eines Bestandes notwendigerweise unterschiedliche) Sorten aufweisen (Stappen, a.a.O., S. 75 bis 79; Kornprobst 1994, S. 29; HMUKLV-Leitfaden 2016, S. 23). Regionaltypische Sorte bedeutet dabei nicht zwingend, dass die Sorte aus der Region stammt, sondern dass sie in der Region typischerweise vorkommt (Kornprobst 1994, S. 29). Dies gewährleistet, dass wertvolles genetisches Potential mit vielseitigen Erbanlagen lokaler Sorten gesichert wird, die zudem z.T. gegenüber Krankheiten und Schaderregern besonders robust sind, eine besondere Frostresistenz und Wuchsstärke aufweisen. Die insgesamt in Streuobstbeständen vorhandene Sortenvielfalt ist Teil der Streuobstkultur, so wurden über die Jahrhunderte eine Vielfalt an Sorten ausgelesen, gezüchtet und veredelt, während die Sortenvielfalt im spezialisierten Obstplantagenanbau nur eine geringe Rolle spielt und sich auf wenige Hochertragssorten beschränkt (Kornprobst 1994, S. 29; Stappen, a.a.O., S. 76; LfL-Information 2018, S. 8). Die Obstartenim Streuobstbestand sind dabei regional in Deutschland sehr unterschiedlich verbreitet, z.B. Apfel, Aprikose, Birne, Mirabelle/Reneklode, Pflaume/Zwetschge, Pfirsich, Süß- und Sauerkirsche, Walnuss, Edel- oder Esskastanie und Wildobstarten (Stappen, a.a.O., S. 50/51, 75; Kornprobst 1994, S. 23 ff.), vereinzelt auch Quitten (LfL-Information 2018, S. 3, 18). Wenn auch traditionell oft verschiedene Obstarten auf einem alten Streuobstbestand anzutreffen sind (LfL-Information 2018, S.3), hält der Senat dies aus naturschutzfachlicher Sicht für die Annahme eines als Biotop geschützten Streuobstbestandes nicht für notwendig. Bereits durch die Hochstämmigkeit und die daraus oft folgenden ausladenden Baumkronen bedingt ergibt sich zudem, dass die Abstände zwischen den Obstbäumen weiträumig sein müssen (Kornprobst 1994, S. 17), in der Regel mindestens 8 m (so ohne nähere Begründung HMUKLV-Leitfaden 2016, S. 23). Alternativ darf die Obstbaumdichte nur maximal 150 Bäume je Hektar (HMUKLV-Leitfaden 2016, S. 23) betragen, so dass der Einzelbaum als solcher jeweils erkennbar bleibt. Denn umdie oben dargestellte Artenvielfalt zu gewährleisten, müssen die Bäume im Biotop Streuobstbestand für die aus naturschutzfachlicher Sicht u.a. wichtige gute Belichtung des Unterwuchses (LfL-Information 2018, S. 11) in weiträumigen Abständen zueinander stehen. Streuobstbestände stellen damit in Mitteleuropa eine einmalige Vegetationsstruktur dar, durch den relativ weiten Abstand zwischen den Obstbäumen sogar mit einer "Baumsavanne" vergleichbar (Kornprobst 1994, S. 21; LfL-Information 2018, S. 5). Dabei ist der Platzbedarf im Streuobstbestand allerdings auch abhängig von der der Obstart und der Obstsorte aufgrund deren unterschiedlichen Wüchsigkeit. So benötigen etwa Quitten, Pflaumen/Zwetschgen und Sauerkirschen weniger Pflanzabstände als Süßkirschen, Äpfel, Birnen und Nüsse (Stappen, a.a.O., S. 29). Dagegen beträgt der Abstand zwischen den Bäumen bei der Obstplantage in der Regel nur 2 bzw. 2,5 m bis maximal 8 m (HMUKLV-Leitfaden, S. 23; Kornprobst 1994, S. 19). Die Anzahl der Bäume in einer Obstplantage beläuft sich regelmäßig auf 300 bzw. 400 bis 3.000 pro Hektar (HMUKLV-Leitfaden, S. 23; Kornprobst 1994, S. 19), so dass der Einzelbaum optisch im Obstbaumbestand nicht heraussticht. Im Gegensatz zum Streuobstbestand erfolgt der heutige Plantagenobstbau also in einer kompakten Anbauweise (Stappen, a.a.O., S. 2). Dagegen steht es der Annahme eines Streuobstbestands nicht entgegen, wenn die Bäume in Reihen bzw. sonst wie geordnet auf der Fläche stehen. Daher spricht eine Anordnung mit gleichmäßigen Abständen - wie auch im hier zu entscheidenden Fall - nicht gegen das Vorliegen eines Streuobstbestandes. Der Begriff "Streuobst" als Bezeichnung für den Anbau von hochstämmigen Obstbäumen ist erst im letzten Jahrhundert entstanden und damit um ein vielfaches jünger als die Landnutzungsart, deren Reste er beschreibt. Diese Reste des ehemals großflächig unterhaltenen Hochstammobstanbaus liegen heute "verstreut" in der Landschaft. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff "Streu"-obst von dieser verstreuten Lage herrührt. Der Begriff Streuobst umfasst dabei alle regelmäßigen, unregelmäßigen und flächenhaften Anpflanzungen (Stappen, a.a.O., S. 2). Für die Annahme eines als Biotop geschützten Streuobstbestandes ist also weder eine bestimmte Anordnung der Obstbäume auf der Fläche noch das Fehlen einer solchen notwendig. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist die Anordnung der Bäume auf der Fläche indifferent (Kornprobst, S. 145). Seit mehreren Hundert Jahren wurden bereits hochstämmige Obstbäume "in ordentlicher Ausrichtung" in geordneten Mustern angepflanzt, um die Bearbeitung des Untergrundes zu erleichtern (Stappen, a.a.O., S. 30). Die Mindestfläche für die Annahme eines Streuobstbestandes muss schließlich 1.000 m² (HMUKLV-Leitfaden 2016, S. 21 f.) betragen, wobei nicht zwingend einzelne Flurstücke geschützt sind, sondern der zusammenhängende Baumbestand, ggfs. auch über Grundstücksgrenzen hinweg. Die Flächengröße ist bei Streuobstbeständen im Hinblick auf die Tierwelt von Bedeutung, denn sie stellt - wenn Mindestgrößen unterschritten werden - einen limitierenden Faktor für die betroffenen Populationen dar und bestimmt die Artenzahl (Kornprobst 1994, S. 147). Bei dem Erfordernis einer Mindestgröße von 1.000 m² orientiert sich der Senat - mangels wissenschaftlich hinreichend greifbarer Anhaltspunkte für eine nachvollziehbare Ermittlung einer aus naturschutzfachlicher Sicht exakten Mindestgröße - an der allerdings heute nicht mehr geltenden Verordnung über bestimmte Lebensräume und Landschaftsbestandteile vom 15. Dezember 1997 (GVBl. I 1997, 473). Diese Verordnung verlangte in § 1 Nr. 4 für einen geschützten Streuobstbestand ausdrücklich eine Mindestgröße von 1.000 m² (ebenso HMUKLV-Leitfaden 2016, S. 22). Erst ab dieser Größe kann man von einem geschützten "Bestand" i.S. des Gesetzes sprechen. Ob es, wie es in dieser Verordnung ebenfalls geregelt war, bei Nichterreichen der Mindestgröße für die Annahme eines Streuobstbestandes auch ausreichend ist, wenn mindestens 10 Bäume vorhanden sind (ebenso: HMUKLV-Leitfaden 2016, S. 22), kann mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Das gleiche gilt für die in dieser aufgehobenen Verordnung getroffene Regelung, ein geschützter Streuobstbestand liege auch vor, wenn gleichartige Biotope, die die Mindestgrößen nicht erreichen, in einem räumlichen Zusammenhang stehen und ihre Fläche insgesamt das Dreifache der Mindestgröße überschreitet (ebenso: HMUKLV-Leitfaden 2016, S. 22). Die durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG erfolgte landesrechtliche Erweiterung des gesetzlichen Biotopschutzes des § 30 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG auf Streuobstbestände stellt - unter Berücksichtigung des oben dargestellten Begriffsinhalts - eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Aufgrund ihrer besonderen ökologischen Wertigkeit gebührt dem Schutz der Streuobstbestände - im hier verstandenen Sinne - Vorrang vor den Eigentümerbelangen. Der Gesetzgeber trägt mit dem Begriff des Streuobstbestandes, wie ihn der Senat versteht, den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung (vgl. hierzu: Hendrischke/Kieß in: Schlacke, GK-BNatSchG; 2. Aufl. 2017, § 30 Rdnr. 12). Unter Berücksichtigung des Vorgesagten handelt es sich bei dem Baumbestand auf dem Grundstück Gemarkung Frauenstein, Flur ..., Flurstücke ..., ... und ... nicht um einen geschützten Streuobstbestand i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG. Dem Baumbestand fehlt es schon an der zwingend notwendigen überwiegenden Hochstämmigkeit. Der Kronenansatz der 25 auf dem Grundstück stehenden Obstbäume liegt ausweislich der bei der richterlichen Inaugenscheinnahme am 13. August 2018 durch Mitarbeiter des Umweltamts der Beklagten vor Ort durchgeführten Messungen überwiegend deutlich unter der Mindesthöhe von 1,60 m. So erreichen nur 10 der insgesamt 25 Obstbäume eine Stammhöhe von mindestens 1,60 m und sind somit als Hochstämme zu qualifizieren. Ein Obstbaum erreicht eine Stammhöhe von 1,54 m, die Stammhöhe der restlichen 14 Obstbäume liegt bei jeweils unter 1,45 m, davon erreichen 11 Obstbäume noch nicht einmal eine Stammhöhe von 1,40 m. Der Senat verkennt zwar nicht, dass der auf dem Grundstück der Klägerin stehende Baumbestand ein Alter von ca. 65 Jahre erreicht hat und damit auch eine ökologische Wertigkeit aufweist. Die Höhe des Kronenansatzes der einzelnen Bäume unterschreitet jedoch überwiegend das in der ökologischen Wissenschaft für einen Streuobstbestand geforderte Maß von mindestens 1,60 m deutlich, so dass hier - es sei denn, man gibt den Begriff des Streuobstbestandes der Konturlosigkeit preis - nicht mehr von einem Streuobstbestand ausgegangen werden kann. Damit bedarf die geplante Rodung des Obstbestandes auch nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 LSVO einer Genehmigung. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht nach Überzeugung des Senats die Verordnung zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes "Stadt Wiesbaden" vom 24. September 2010 inhaltlich ebenfalls vom oben dargestellten Begriff der Streuobstbestände aus. Zwar befinden sich die streitgegenständlichen 25 Obstbäume in der Zone I des Geltungsbereichs dieser Landschaftsschutzverordnung, stellen aber - wie ausgeführt - keinen geschützten Streuobstbestand dar. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen hier nicht vor. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie berechtigt ist, die seit ca. 65 Jahren bestehende Erwerbsobstanlage mit 25 Obststämmen (23 Süßkirschbäume und zwei Apfelbäume) auf dem über 2.000 m² großen Grundstück Gemarkung Frauenstein, Flur ..., Flurstücke ..., ... und ... zu roden. Am 22. August 2012 zeigte die Klägerin dem Umweltamt der Beklagten "die Rodung der erwerbsobstbaulich intensiv genutzten Obstbäume (teilweise Hochstämme)" in der Gemarkung Frauenstein, Flur ..., Flurstücke ... bis ... für den Spätsommer/Herbst 2012 an. Die 25 auf dem Grundstück befindlichen Obstbäume sind in zwei Reihen zu je 12 bzw. 13 Bäumen innerhalb eines größeren Obstbaumbestandes angeordnet. Die beiden dort angebauten Süßkirschsorten sind "Hedelfinger Riesen" und "Schneiders Rote Knorpelkirsche", die auch "Schneiders Späte Knorpelkirsche" bzw. als "Germersheimer" und in der Wiesbadener Region als "Haumüller" bezeichnet wird. Letztere ist - nach Angaben der Beteiligten - in der Region Wiesbaden, die früher am häufigsten angebaute Kirschsorte gewesen. Die beiden Apfelbäume gehören zur Sorte "Boskop" bzw. "Rheinischer Bohnapfel". Nach rechtlichem Hinweis durch die Beklagte beantragte die Klägerin am 13. März 2013 bei der Beklagten die Genehmigung für die Rodung der streitgegenständlichen Erwerbsobstanlage. Zugleich machte die Klägerin deutlich, dass sie weiterhin die beabsichtigte Rodung als "genehmigungsfreie Handlung" einstufe, da kein gesetzlich geschütztes Biotop "Streuobstbestand" vorliege. Mit Bescheid vom 12. April 2013 versagte die Beklagte die beantragte Genehmigung für die Rodung von 25 Obstbäumen auf dem Grundstück Gemarkung Frauenstein, Flur ..., Flurstücke ... bis .... Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2013 - zugestellt am 16. Oktober 2013 - zurück. Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, bei dem Baumbestand handele es sich um ein nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 13 HAGBNatSchG geschütztes Streuobstbiotop. Darüber hinaus stelle die Rodung des Streuobstbestandes eine genehmigungspflichtige Handlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes "Stadt Wiesbaden" vom 24. September 2010 (Landschaftsschutzverordnung - LSVO -) dar, da der Obstbaumbestand sich in der Zone I der Landschaftsschutzverordnung befinde. Gemäß § 6 Abs. 1 LSVO sei die Genehmigung zu versagen, weil die geplante Maßnahme den Charakter des Gebiets verändere, das Landschaftsbild beeinträchtige und dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung zuwiderlaufe. Am 15. November 2013 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei dem Baumbestand um keinen gesetzlich oder nach der Landschaftsschutzverordnung geschützten Streuobstbestand, da dieser bereits nicht überwiegend aus Hochstämmen bestehe. Es liege zudem keine überwiegende Bewirtschaftung mit regionaltypischen Süßkirschsorten vor, denn "Schneiders Rote Knorpelkirsche" und "Hedelfinger Riesen" würden weltweit angebaut. Der Obstbaumbestand werde auch nicht überwiegend extensiv bewirtschaftet, sondern seit Generationen werde dort gezielt intensiv Erwerbsobstanbau betrieben. Bedarfsgerecht würden mehrmals pro Jahr Boden und Blatt mit mineralischem Kunstdünger versehen und 10- bis 14-mal im Jahr mit Pflanzenschutzmitteln gespritzt. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Klägerin dazu berechtigt ist, die Erwerbsobstanlage mit 25 Obststämmen auf dem Grundstück Gemarkung Wiesbaden-Frauenstein, Flur ..., Flurstücke ..., ... und ... zu roden; hilfsweise, den Ablehnungsbescheid des Umweltamtes der Beklagten vom 12. April 2013 (Az.: 360500) und den Widerspruchsbescheid des Umweltamtes der Beklagten vom 14. Oktober 2013 (360500) aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 13. März 2013 beantragte Genehmigung für die Rodung der Erwerbsobstanlage mit 25 Obststämmen auf dem Grundstück Gemarkung Wiesbaden-Frauenstein, Flur ..., Flurstücke ..., ... und ... antragsgemäß zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei 19 der auf den streitbefangenen Flurstücken vorhandenen 25 Obstbäumen um klassische Hochstämme, deren Kronenansätze zwischen 1,60 und 1,80 m liege und nur bei den 6 anderen Bäumen liege der Kronenansatz geringfügig unter 1,60 m. Bereits im Jahre 1995 sei der Bestand im Rahmen der Hessischen Biotopkartierung als Streuobstbestand und damit als Biotop eingestuft worden. Die Daten seien im Naturschutzregister des Landes Hessen (NATUREG) einsehbar. Zum gleichen Ergebnis sei das Büro für ökologische Fachplanungen Hager im Jahre 2000 gelangt, das im Auftrag des Umweltamtes eine Kartierung aller nach § 15d des damals geltenden Hessischen Naturschutzgesetzes geschützten Biotope vorgenommen habe. Gerade die von der Klägerin benannten Kirschsorten seien typisch für die Region Frauenstein. Das Verwaltungsgericht hat am 1. Oktober 2014 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die streitbefangenen Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der von der Klägerin begehrten Rodung stünden die naturschutzrechtlichen Regelungen nach § 30 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG entgegen. Bei den auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Obstbäumen handele es sich um einen Streuobstbestand im Sinne der genannten Vorschrift. Die 25 Obstbäume seien überwiegend hochstämmig, wobei die Kammer dies nicht zwingend an einer starren Stammhöhe von 1,60 m festmachen wolle. Neben den naturschutzrechtlichen Regelungen stehe der Rodung auch die Landschaftsschutzverordnung entgegen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 LSVO seien Rodungen von Streuobstbeständen genehmigungspflichtig und die Genehmigung sei zu versagen. Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 - 4 A 2142/14.Z -, zugestellt am 9. Februar 2017, hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2014 zugelassen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17. März 2017 - innerhalb der bis zum 23. März 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - die Berufung begründet. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und führt weiter aus, es bestünden bereits Bedenken, ob die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG im Hinblick auf das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und dem Wesentlichkeitsgrundsatz entspreche. Es gebe keine Begriffsdefinition für Streuobstbestände. Der Leitfaden des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aus dem Jahre 2016 "Gesetzlicher Biotopschutz in Hessen" (im Folgenden: HMUKLV-Leitfaden 2016) sei nicht einmal eine Verwaltungsvorschrift. Selbst wenn man aber dazu käme, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG anwendbar sei, führe dies im vorliegenden Fall nicht zu einem naturschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis. Denn es handele sich bei der Erwerbsobstanlage nicht um einen Streuobstbestand. Sie - die Klägerin - halte ausdrücklich daran fest, dass die weit überwiegende Zahl der Bäume auf dem Areal sogenannte Halbstämme mit einem Kronenansatz von lediglich 1,10 m bis 1,50 m seien und die für Hochstämme als relevant erachtete Höhe der Kronenansätze von 1,60 m nicht erreiche. Auch stelle die Kartierung des Obstbaumbestandes als Biotop keine rechtsverbindliche Festlegung eines Streuobstbestandes dar. Sie - die Klägerin - sei daher berechtigt, die Erwerbsobstanlage mit 25 Obststämmen ohne behördliche Zustimmung zu roden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2014- 4 K 1193/13.WI(V) - abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die Erwerbsobstanlage mit 25 Obstbäumen auf dem Grundstück Gemarkung Wiesbaden-Frauenstein, Flur ..., Flurstück ..., ... und ... zu roden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine aus dem Leitfaden "Gesetzlicher Biotopschutz in Hessen" abgeleitete Definition eines Streuobstbestandes nicht dazu führen dürfe, dass die einzelnen Elemente der Beschreibung in der Weise abgeprüft würden, dass geringfügige Abweichungen und das Unterschreiten einer typischen Stammhöhe oder eines typischen Abstandes zwischen Bäumen um wenige Zentimeter bereits dazu führe, dass der gesetzliche Schutz entfalle. Zwar sei es unschädlich, in einem ersten Schritt das Vorliegen der einzelnen Elemente des charakteristischen Landschaftsbilds eines Streuobstbestandes durchzuprüfen, solange gesichert sei, dass sodann in einem zweiten Schritt geprüft werde, ob der betreffende Baumbestand nicht trotz unerheblicher Abweichungen von diesen Elementen insgesamt das typische Landschaftsbild eines Streuobstbestandes und dessen ökologische Funktion aufweise. Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2018 den Baumbestand auf dem Grundstück Gemarkung Frauenstein, Flur ..., Flurstücke ..., ... und ... in richterlichen Augenschein genommen und dabei Messungen des Kronenansatzes der streitgegenständlichen Obstbäume durch Mitarbeiter des Umweltamts der Beklagten vor Ort veranlasst. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme und der erfolgten Messungen wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 13. August 2018 verwiesen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (2 Bände) sowie zwei Aktenhefter der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.