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Beschluss

4 C 1888/17.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0227.4C1888.17.00
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Leitsätze
Die Satzung über eine Veränderungssperre ist unwirksam, wenn sie für ein förmliches Sanierungsgebiet beschlossen wird, in welchem eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB besteht. Die wirksame Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre setzt voraus, dass die Satzung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlängerung noch in Kraft ist.
Tenor
Die Satzung der Stadt Rüsselsheim am Main über die Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 71, Innenstadt Nord, Schäfergasse, vom 22. September 2016, verlängert um ein Jahr mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 6. September 2018, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 15.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Satzung über eine Veränderungssperre ist unwirksam, wenn sie für ein förmliches Sanierungsgebiet beschlossen wird, in welchem eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB besteht. Die wirksame Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre setzt voraus, dass die Satzung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlängerung noch in Kraft ist. Die Satzung der Stadt Rüsselsheim am Main über die Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 71, Innenstadt Nord, Schäfergasse, vom 22. September 2016, verlängert um ein Jahr mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 6. September 2018, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 15.000,00 €. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene Veränderungssperre. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Rüsselsheim, Flur Flurstück ... (Mainstraße ...). Am 29. März 2016 stellte er eine Bauvoranfrage, die die Bebauung des Flurstücks A sowie des südlich davon gelegenen Flurstücks A mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit 13 Wohneinheiten, zwei Läden und acht PKW-Stellplätzen zum Inhalt hatte. In ihrer Sitzung vom 22. September 2016 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 71, „Innenstadt-Nord, Schäfergasse“. Das Plangebiet liegt südlich des Mains und wird im Süden durch die Frankfurter Straße, im Osten durch das Flurstück 132/2 und im Westen durch die Mainstraße begrenzt. Ebenfalls am 22. September 2016 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 71, „Innenstadt-Nord, Schäfergasse“. Sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Satzung über die Veränderungssperre wurden in der „Main-Spitze“ sowie im „Rüsselsheimer Echo“ vom 12. Oktober 2016 bekannt gemacht. Vor Ablauf der Veränderungssperre hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 6. September 2018 die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr beschlossen. Dieser Beschluss wurde nach Ablauf der ursprünglichen Veränderungssperre in der „Main-Spitze“ und im „Rüsselsheimer Echo“ vom 21. Februar 2019 bekannt gemacht. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre liegt vollumfänglich innerhalb des Sanierungsgebiets Innenstadt der Stadt Rüsselsheim, das mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2004 förmlich gemäß § 142 Abs. 3 BauGB festgelegt wurde. Die entsprechende Satzung enthält entsprechend § 144 Abs. 1 BauGB eine Genehmigungspflicht der in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen. Am 13. September 2017 hat der Antragsteller den hier zu entscheidenden Normenkontrollantrag gestellt. Er vertritt die Auffassung, er sei antragsbefugt, weil die Satzung die Bebauung seines Grundstücks verhindere. Der Antrag sei auch begründet, da die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung nicht erforderlich sei. Es existierten keine hinreichend konkreten Planungsvorstellungen. Der Antragsteller beantragt, die Satzung der Stadt Rüsselsheim am Main über die Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 71, „Innenstadt-Nord, Schäfergasse“, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, der Antrag sei bereits unzulässig, weil es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis fehle. Die Veränderungssperre entfalte keine Rechtswirkungen. Gemäß § 14 Abs. 4 BauGB fänden die Vorschriften über die Veränderungssperre keine Anwendung, wenn für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet - wie hier - eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB bestehe. Jedenfalls fehle es dem Antragsteller am Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich sei der Antrag auch unbegründet, da die Veränderungssperre materiell rechtmäßig sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers habe sie - die Antragsgegnerin - hinreichend konkrete Planungsvorstellungen, die durch die Veränderungssperre gesichert würden. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Leitz-Ordner) verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Der Normenkontrollantrag, über den gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch ohne Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss entschieden werden kann, ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die notwendige Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrages ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Rüsselsheim Flur ..., Flurstück .... Durch die streitgegenständliche Veränderungssperre wird er gehindert, die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Veränderungen auf seinem Grundstück vorzunehmen. Dadurch wird er in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich ferner auch daraus, dass er hinsichtlich des Flurstücks ., das sich nicht in seinem Eigentum befindet, einen Bauantrag gestellt hat. Wer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer zur Stellung eines Bauantrages berechtigt ist, besitzt auch die Antragsbefugnis gegen eine Veränderungssperre (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 130. Ergänzungslieferung, August 2018, § 16 Rdnr. 33). Dem Antragsteller kann auch nicht das für das Normenkotrollverfahren notwendige Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Der Antragsgegnerin kann nicht darin gefolgt werden, dass die Veränderungssperre deshalb von vornherein keine Wirksamkeit entfaltet hat, weil für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, für die eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB besteht, die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden sind. Diese Regelung besagt nicht, dass eine trotz allem für den Bereich eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets beschlossene Veränderungssperre keine Rechtswirkungen entfaltet. Zwar hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 6 BauGB geregelt, dass mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs eine (vorher) bestehende Veränderungssperre nach § 14 BauGB außer Kraft tritt. Eine Regelung dahingehend, dass eine für einen Bereich, der als Sanierungsgebiet oder städtebaulicher Entwicklungsbereich festgelegt ist, nachträglich erlassene Veränderungssperre nicht in Kraft tritt, hat der Gesetzgeber nicht getroffen, so dass insoweit das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht verneint werden kann. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtswirkungen, die eine Genehmigungspflicht innerhalb des Sanierungsgebietes auf der einen Seite und eine Veränderungssperre zur Sicherung eines Bauleitplanverfahrens auf der anderen Seite entfalten, besteht auch im Übrigen ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 14 BauGB Rdnr. 141). Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Soweit für Vorhaben im förmlichen Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden (§ 14 Abs. 4 BauGB). Daraus folgt, dass auch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 BauGB nicht gilt, wonach die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen kann, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst wurde. Mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Innenstadt fehlt es der Antragsgegnerin an der notwendigen Rechtssetzungsbefugnis für die hier angegriffene Veränderungssperre, so dass die angefochtene Satzung über die Veränderungssperre unwirksam ist. Die Satzung wäre darüber hinaus - selbst wenn man ihre anfängliche Wirksamkeit unterstellt - zumindest spätestens durch Zeitablauf mit dem 12. Oktober 2018 außer Kraft getreten. Die von der Antragsgegnerin am 21. Februar 2019 bekannt gemachte Verlängerung konnte keine Fortdauer der Geltung der Veränderungssperre bewirken. Zwar führt die Verlängerung grundsätzlich dazu, dass die ursprüngliche Veränderungssperre als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten bleibt. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung als Einheit anzusehen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - , BRS 67 Nr. 118), weil die neue Satzung ohne die ursprüngliche Veränderungssperre nicht lebensfähig wäre. Deshalb liegt in der Einbeziehung der Verlängerung in das Normenkontrollverfahren gegen die ursprüngliche Veränderungssperre auch keine Antragsänderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.). Bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 BauGB folgt aber, dass die wirksame Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre zwingend voraussetzt, dass die Satzung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlängerung noch in Kraft ist. Daher müssen sowohl der Beschluss über die Verlängerung als auch seine ortsübliche Bekanntmachung vor Ablauf der (bisherigen) Geltungsfrist erfolgen (Mitschang in Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 17 Rdnr. 3; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 17 Rdnr. 27, jeweils m.w.N.). Nichts anderes ergibt sich aus der in § 17 Abs. 3 BauGB geregelten Befugnis der Gemeinden, eine außer Kraft getretene Veränderungssperre erneut zu beschließen. Ein erneuter Beschluss über eine Veränderungssperre war offensichtlich vom Willen der zuständigen Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin nicht gedeckt. Die Stadtverordnetenversammlung ist zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung am 6. September 2018 von der damals noch bestehenden Gültigkeit der Satzung über die Veränderungssperre ausgegangen und wollte daher eine „Verlängerung“, nicht aber eine neue Veränderungssperre beschließen. Ob die Umdeutung einer derart fehlgeschlagenen Verlängerung einer Veränderungssperre in einen Neuerlass nach § 17 Abs. 3 BauGB in Betracht gezogen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch für den Neuerlass fehlte es der Antragsgegnerin aus den oben dargestellten Gründen an der Rechtssetzungsbefugnis. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO (entsprechend). Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 152 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.4 i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2012, 2013.