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Beschluss

4 A 410/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0807.4A410.19.00
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Leitsätze
Die Verpflichtung, die erforderliche Menge an Löschwasser bereit zu halten, trifft in Hessen die Gemeinden, solange diese nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 HBKG den Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten baulicher Anlagen hierzu verpflichtet haben.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. März 2018 ist wirkungslos. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verpflichtung, die erforderliche Menge an Löschwasser bereit zu halten, trifft in Hessen die Gemeinden, solange diese nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 HBKG den Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten baulicher Anlagen hierzu verpflichtet haben. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. März 2018 ist wirkungslos. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Hintermeilingen, Flur F, Flurstück F in dem Weiler Schlagmühle. Der Weiler wird von der Gemeinde Waldbrunn nicht mit Trinkwasser versorgt; die Anwesen in dem Weiler sind mit eigenen Brunnen ausgestattet. Das Grundstück des Klägers ist mit einem ehemaligen Bauernhof bebaut. Mit Bescheid vom 26. August 2015 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger die bauaufsichtliche Anordnung, bis zum 15. Oktober 2015 einen Bauantrag für die Errichtung eines Löschwasserbehälters von 96 m3 auf seinem Grundstück vorzulegen. Als Rechtsgrundlage benannte der Bescheid dabei § 53 i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 38 Abs. 2 HBO. Der Beklagte führte aus, dass nach § 3 Abs. 1 HBO bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten seien, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet würden. Zur Begründung seiner nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger unter anderem vorgebracht, die Löschwasserversorgung obliege der Gemeinde Waldbrunn, zu der der Weiler Schlagmühle gehöre. Eine Überbürdung dieser Verpflichtung auf ihn habe bislang nicht stattgefunden. Während des Klageverfahrens wurde auf einem gemeindeeigenen Grundstück ein Löschwassertank mit einem Fassungsvermögen von 50 m3 errichtet, welcher auch dem Kläger zur Verfügung steht. Mit Urteil vom 16. März 2018 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den angegriffenen Bescheid vom 26. August 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2016 aufgehoben. Zur Begründung hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei, da es sich bei der Anordnung, einen Bauantrag zu stellen, um einen Dauerverwaltungsakt handele. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei das Grundstück jedoch bereits durch einen gemeindeeigenen Tank mit einer Löschwassermenge von 50 m3 versorgt, sodass - gemessen an einem Gesamtbedarf von 96 m3 - noch eine Unterversorgung von 46 m3 bestehe. Die Verpflichtung des Klägers, weiterhin einen Bauantrag für einen Löschwassertank mit einem Fassungsvermögen von 96 m3 zu stellen, stelle sich insoweit als unverhältnismäßig dar. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 20. Februar 2019 zugelassen. In der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens am 1. August 2019 hat der Beklagte den angegriffenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. In der Folge haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. II. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist das mit der Berufung angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. März 2018 in entsprechender Anwendung des § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Es entspricht hier billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er bei einer streitigen Entscheidung auch ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses - die Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch den Beklagten - voraussichtlich unterlegen wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derjenige der letzten Behördenentscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 4. Mai 2016, sodass auf die Hessische Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46) - HBO - sowie das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 26) - HBKG - abzustellen ist. Insoweit wird auf den Zulassungsbeschluss des Senats vom 20. Februar 2019 - 4 A 788/18.Z - verwiesen. Zu diesem Zeitpunkt erwies sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtswidrig. Zwar spricht in Bezug auf das bebaute Grundstück des Klägers vieles dafür, dass die Vorgaben des § 13 Abs. 1 HBO, wonach bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass wirksame Löscharbeiten möglich sind, nicht eingehalten waren, da keine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung zur Verfügung stand. Ebenso spricht vieles für einen Verstoß gegen § 38 Abs. 2 HBO. Danach muss für Gebäude und für Ställe eine zur Brandbekämpfung ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen. Hinweise darauf, welche Löschwassermenge bereitgehalten werden muss, mithin erforderlich im Sinne des § 38 Abs. 2 HBO ist, ergeben sich aus dem Arbeitsblatt W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (Hornmann, HBO, 2. Auflage 2011, § 38 Rdnr. 13; Allgeier/Rickenberg, HBO, 9. Auflage 2012, § 38 Rdnr. 6). Danach ergibt sich für das klägerische Anwesen die Notwendigkeit, eine Gesamtmenge von 96 m3 Wasser vorzuhalten. Der Senat hat auch Zweifel, ob diese erforderliche Löschwassermenge im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung hinreichend zur Verfügung stand. Für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide spricht jedoch, dass der Kläger für die Löschwasserbereitstellung nicht verantwortlich ist, sodass sich seine Inanspruchnahme als fehlerhaft erweist. Rechtmäßiger Adressat einer bauaufsichtlichen Anordnung ist - soweit eine ausdrückliche Regelung fehlt - der aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht bekannte Störer (§§ 6, 7 HSOG). Verantwortlich sind demnach der Verhaltens- bzw. der Zustandsstörer. Unter den Voraussetzungen des § 9 HSOG kommt ebenso die Inanspruchnahme eines Nichtverantwortlichen in Betracht (Hornmann, HBO, 2. Auflage 2011, § 53 Rdnr. 99). Ist die Verantwortlichkeit jedoch einer bestimmten Person zugewiesen, kommt ein Rückgriff auf die Adressatenregelung des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts in der Regel nicht in Betracht (Eiding/Heck, in: BeckOK, Bauordnungsrecht Hessen, 8. Edition, Stand: 15. Mai 2018, § 53 HBO Rdnr. 56). So verhält es sich hier. Die Verpflichtung, die erforderliche Menge an Löschwasser bereit zu halten, trifft die Gemeinden. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 HBKG haben die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen (vgl. zur parallelen Ausgestaltung der Verpflichtung in anderen Bundesländern Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Mai 1977 - 54 XIV 74 -, BayVBl. 1977, 767; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 1990 - 1 OVG A 115/88 -, juris Rdnr. 8; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. August 2012 - 4 LB 10/12, juris Rdnr. 50 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2014 - 8 A 10560/14 -, juris Rdnr. 37). Die frühere Beschränkung auf die „zusammenhängend bebauten“ Ortsteile ist in § 3 Abs. 1 Nr. 4 HBKG inzwischen nicht mehr enthalten. Aufgrund des Verzichtes auf eine Verweisung auf technische Normen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches verbleibt der Gemeinde die Möglichkeit, die Löschwasserversorgung an den jeweiligen Verhältnissen vor Ort und der konkreten Gefahrensituation auszurichten und sie bei geändertem Bedarf anzupassen. Dennoch obliegt es aufgrund der spezielleren Regelungen des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes grundsätzlich der Gemeinde, für eine hinreichende Versorgung mit Löschwasser zu sorgen. Dass der jeweilige Eigentümer neben der Gemeinde nicht aus den Vorschriften der Hessischen Bauordnung verpflichtet ist bzw. werden kann, eine entsprechende Löschwassermenge bereit zu halten, sondern dass diese Verpflichtung aufgrund der spezielleren Vorschriften des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes einzig die Gemeinde trifft, zeigt sich insbesondere im Zusammenhang mit der Novellierung der Hessischen Bauordnung (Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018, GVBl. S. 198). In dieser ist § 38 Abs. 1 bis 3 HBO, und damit auch der bisherige § 38 Abs. 2 HBO, nach dem zur Brandbekämpfung für Gebäude sowie für Ställe nach § 38 Abs. 1 HBO eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung zu stehen hatte, entfallen. Die Regelung wurde als obsolet angesehen, da sich die Pflicht zur Bereitstellung von Löschwasser hinreichend aus dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz ergebe (Gesetzesentwurf der Landesregierung für eine Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur Änderung landesplanungs- und straßenrechtlicher Vorschriften, LT- Drs. 19/5379, S. 92 f.; Hornmann, HBO, 3. Auflage 2019, § 46 Rdnr. 8). Danach geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass die Pflicht zur Bereithaltung von Löschwasser aufgrund des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zuvörderst die jeweilige Gemeinde trifft und daneben keine originäre Verpflichtung des Grundstückseigentümers nach baurechtlichen Vorschriften besteht. Soweit das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz die Möglichkeit einräumt, die Verpflichtung für eine ausreichende Löschwasserversorgung auf den jeweiligen Eigentümer zu übertragen, wurde hiervon vorliegend kein Gebrauch gemacht. Nach § 45 Abs. 3 HBKG besteht für die jeweilige Gemeinde die Möglichkeit, unter anderem Eigentümer abgelegener baulicher Anlagen, die nicht über eine ausreichende Löschwasserversorgung verfügen, zu verpflichten, ausreichende Löschmittel zur Verfügung zu stellen. Schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass die Gemeinde die Verpflichtung zur Löschmittelbereithaltung auf den betreffenden Eigentümer übertragen muss, sie also nicht von Gesetzes wegen auf die Eigentümer abgelegener baulicher Anlagen übergeht. Eine solche Übertragung ist gegenüber dem Kläger seitens der Gemeinde Waldbrunn jedoch gerade nicht vorgenommen worden. Entsprechend verbleibt es bei der Verpflichtung der Gemeinde, für eine hinreichende Löschmittelbereitstellung Sorge zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).