Beschluss
4 A 1859/19.Z.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0918.4A1859.19.00
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Leitsätze
Bei Kenntnis von der erfolgten Klärung der Grundsatzfrage innerhalb der Berufungszulassungsfrist kommt die Umdeutung eines zuvor gestellten Antrages auf Zulassung der Grundsatzberufung in einen Antrag auf Zulassung wegen Divergenz nicht mehr in Betracht.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. Juli 2019- 8 K 6015/17.GI.A - wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Kenntnis von der erfolgten Klärung der Grundsatzfrage innerhalb der Berufungszulassungsfrist kommt die Umdeutung eines zuvor gestellten Antrages auf Zulassung der Grundsatzberufung in einen Antrag auf Zulassung wegen Divergenz nicht mehr in Betracht. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. Juli 2019- 8 K 6015/17.GI.A - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylG zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor dieser Entscheidung näher bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht (mehr) gegeben. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2018 - 4 A 1406/18.Z.A -; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 u.a. -, juris Rdnr. 4). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Tatsachenfrage, „ob in Mogadischu ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15c der RL 2004/83/EG solchen Ausmaßes besteht, dass er sich für jeden Angehörigen der Zivilbevölkerung durch seine bloße Anwesenheit zu einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben verdichtet hat,“ nicht (mehr) erfüllt. Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, der Beklagten am 13. August 2019 zugestellt, dahingehend geklärt, dass in Mogadischu nicht jede Zivilperson, ohne dass individuelle gefahrerhöhende Umstände gegeben sind, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausgesetzt ist. Auch die Zulassung der Berufung wegen einer nachträglichen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die im Zulassungsantrag bezeichnete Grundsatzfrage bereits vor Ablauf der Begründungsfrist geklärt wurde und die Gründe der Beklagten auch vor Ablauf dieser Frist bekannt wurden. Wenn eine zunächst grundsätzlich klärungsbedürftige Frage erst während des laufenden Zulassungsverfahrens und nach Ablauf der Begründungsfrist durch eine Entscheidung des Obergerichts geklärt wird und das angefochtene Urteil von dieser Entscheidung abweicht, so kann zwar die Grundsatzrüge in eine Divergenzrüge umgedeutet und dem zunächst wegen grundsätzlicher Bedeutung begründeten Zulassungsantrag stattgegeben werden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2018 - 4 A 1979/18.Z.A -; BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 u.a. -, juris Rdnr. 9; Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 6.17 -, juris Rdnr. 7; Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 8 B 7.17 u.a. -, juris Rdnr. 1; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rdnr. 23). Das gilt auch im Falle des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, der § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nachgebildet ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 UZ 2538/97.A -, juris Rdnr. 17). Grundgedanke dieser Rechtsprechung ist, dass einem hinreichend begründeten Zulassungsantrag bei objektivem Vorliegen eines anderen Zulassungsgrundes nicht durch nachträgliche Änderungen die Grundlage entzogen werden soll, da der Antragsteller selbst wegen Ablaufs der Antragsfrist (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) keine Möglichkeit hat, auf die nachträgliche Klärung der Rechts- oder Tatsachenfrage zu reagieren (GK-AsylG, Stand Juli 2019, § 78 Rdnr. 188; Buchheister in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 132 Rdnr. 55 zur Revisionszulassung). Ist jedoch die grundsätzliche Bedeutung durch eine zwischenzeitlich ergangene obergerichtliche Entscheidung entfallen, die objektiv bereits zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist vorlag, kommt ein entsprechender Wechsel des Zulassungsgrundes nur in Betracht, wenn die klärende Entscheidung dem Rechtsmittelführer nicht bekannt war oder bekannt sein konnte, etwa weil sie noch nicht veröffentlicht war (GK-AsylG, Stand Juli 2019, § 78 Rdnr. 189 m.w.N.). Bei Zulassungsanträgen des Bundesamtes ist grundsätzlich auf die Kenntnis der Behörde - nicht des zuständigen Prozesssachbearbeiters - auch von nicht veröffentlichten, durch Zustellung bekanntgewordenen Entscheidungen abzustellen (GK-AsylG, a.a.O. Rdnr. 189). Insofern ist der Rechtsmittelführer nicht anders zu stellen, als wenn der Antrag selbst nach Bekanntwerden der klärenden obergerichtlichen Entscheidung, aber noch innerhalb der Antragsfrist gestellt worden wäre. Vorliegend ist die grundsätzliche Klärung der durch die Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage durch das Urteil des Senats vom 1. August 2019 bereits vor Ablauf der Begründungsfrist am 19. August 2019 erfolgt. Dieser Umstand ist der Beklagten auch vor Ablauf der Begründungsfrist, nämlich durch Zustellung des mit Entscheidungsgründen versehenen Urteils am 13. August 2019, bekannt geworden. Die Beklagte hätte somit ihr prozessuales Verhalten an die veränderten Umstände anpassen und den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG darlegen können und müssen, wenn sie ihren Antrag nunmehr auf diesen Zulassungsgrund stützen wollte. Der Senat hält es nicht für erforderlich, aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine andere Bewertung vorzunehmen. Zwar verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung des § 78 AsylG, die die Beschreitung des Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 -, juris). Durch die geforderte Anpassung des Antrages an die veränderten Umstände vor Ablauf der Antragsfrist werden jedoch an das Bundesamt keine derartigen unzumutbaren Anforderungen gestellt. Als Prozessbeteiligtem obliegt ihm nach Auffassung des Senats vielmehr eine gewisse Beobachtungsobliegenheit, da es selbst die nunmehr geklärte Grundsatzfrage gestellt hatte und auch in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2019, an deren Schluss das Urteil verkündet und mündlich begründet wurde, anwesend war. Auch wenn es die Gelegenheit zur Kenntnisnahme der mündlichen Urteilsbegründung nicht wahrgenommen hat, war ihm bzw. der zuständigen Prozessabteilung bekannt, dass die Klärung der Rechtsfrage erfolgt war und jederzeit mit Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gerechnet werden konnte. Da es der Beklagten somit auch tatsächlich möglich war, ihren Antrag noch vor Ablauf der Begründungsfrist umzustellen, erscheint es sachgerecht, für die Kenntnis des die Grundsatzfrage klärenden Urteils auf diesen Zeitpunkt abzustellen, und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zu bewilligen, da sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung nachgewiesen hat. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, wenn - wie hier - der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 152 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).