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Beschluss

4 A 742/20.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0421.4A742.20.Z.00
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Leitsätze
Für eine Baugestaltungssatzung, der als Anlage zwei Kartenausschnitte beigefügt sind, besteht keine Verpflichtung zur Bekanntmachung durch öffentliche Auslegung gemäß § 7 HGO i.V.m § 3 Hessische Kommunale Bekanntmachungsverordnung (HessKBekV). Besteht eine Satzung aus einem Textteil und Planzeichnungen genügt die Ausfertigung nur eines Teils, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf den anderen Teil der Satzung Bezug genommen wird. Für die Frage, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, kommt es darauf an, ob die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und ob hinreichend sicher ein hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Januar 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Baugestaltungssatzung, der als Anlage zwei Kartenausschnitte beigefügt sind, besteht keine Verpflichtung zur Bekanntmachung durch öffentliche Auslegung gemäß § 7 HGO i.V.m § 3 Hessische Kommunale Bekanntmachungsverordnung (HessKBekV). Besteht eine Satzung aus einem Textteil und Planzeichnungen genügt die Ausfertigung nur eines Teils, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf den anderen Teil der Satzung Bezug genommen wird. Für die Frage, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, kommt es darauf an, ob die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und ob hinreichend sicher ein hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Januar 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage in der unbeplanten Ortslage der Beigeladenen. Unter dem 19. September 2018 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel im „Euro-Format“ (3,80 m Breite x 2,80 m Höhe) in Wandmontage am Giebel des Wohn- und Geschäftshauses D-Straße, D-Stadt (Flur …, Flurstück …/…, Gemarkung …). Unter dem 26. Oktober 2018 versagte die Beigeladene die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB unter Verweis auf einen Verstoß gegen § 10 Abs. 2 ihrer Baugestaltungssatzung. Mit Bescheid vom 12. November 2018 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2018 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2018 zurückwies. Am 22. Dezember 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Ihrer Auffassung nach sei unklar, ob sich das Vorhaben überhaupt im Geltungsbereich der Satzung befinde und dieser hinreichend klar bestimmt sei. Zudem befinde sich der historische Ortskern des Ortsteils Burghaun allenfalls im unmittelbaren Umkreis der beiden Kirchen von Burghaun, nicht aber im Bereich des Vorhabengrundstücks. Die Umgebungsbebauung qualifiziere diesen als faktisches Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, weshalb ein generelles Verbot großflächiger Fremdwerbung dort nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sei. Nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten hat das Verwaltungsgericht Kassel die Klage mit Urteil vom 24. Januar 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Dem Vorhaben stehe die Baugestaltungssatzung der Beigeladenen entgegen, denn es verstoße gegen § 10 Abs. 2 der Gestaltungssatzung, wonach Werbeanlagen über 3 m² Werbefläche in den historischen Ortskernen nur am Ort der Leistung zulässig seien. An der Wirksamkeit der Satzung bestünden keine Zweifel; insbesondere sei der örtliche Geltungsbereich in § 1 der Satzung i.V.m. der Anlage 1 hinreichend bestimmt beschrieben. Hinsichtlich der Satzungsbestimmungen, die den historischen Ortskern des Ortsteils Burghaun betreffen, sei der örtliche Geltungsbereich in der Anlage 1 durch violette Einfärbung kenntlich gemacht. Der betreffende Bereich, in dem zweifelsfrei auch das Vorhabengrundstück liege, sei durch diese farbliche Kennzeichnung von seiner Umgebung klar abgegrenzt. Der Fremdwerbeausschluss in der Gestaltungssatzung halte einer gerichtlichen Überprüfung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht stand. Generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebietes abhängig machten, seien wiederholt als vertretbar angesehen worden. Als unzulässig sei zwar im Hinblick auf Art. 14 GG ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln in Misch- und Kerngebieten, in denen ein Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietes fehle, qualifiziert worden. Bei Anwendung dieses Beurteilungsmaßstabes sei jedoch zu berücksichtigen, dass eine den Anforderungen des Art. 14 GG Rechnung tragende Einheitlichkeit des Baugebietes auch durch eine historische und deswegen städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebietes einer Gemeinde bewirkt werden könne, was hier der Fall sei. Am 9. März 2020 hat die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet hat. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Behördenakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren. II. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen im Zulassungsverfahren lassen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erkennen. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (st. Rspr., vgl. z. B.: Hessischer VGH, Beschlüsse vom 12.Oktober 2012 - 4 A 620/12.Z -; 14. April 2015, - 4 A 1957/13.Z -, juris Rdnr. 2; und 6. Oktober 2015, - 4 A 1517/13.Z -, juris Rdnr. 4). Die nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a Rdnr. 52). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht grundsätzlich auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rdnr. 50). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind zunächst nicht deswegen begründet, weil das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat, die Baugestaltungssatzung der Beigeladenen vom 10. April 2019 (im Folgenden: Satzung) habe die Baugestaltungssatzung vom 23. März 2019 ersetzt. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss dies auf die Richtigkeit der Entscheidung gehabt haben könnte, handelt es sich offenbar lediglich um einen Schreibfehler, denn die abgelöste Baugestaltungssatzung datierte vom 23. März 2009. Ähnliches gilt für den Einwand, § 1 der Satzung weise zwar einen Absatz „1)“ auf, nicht aber einen Absatz „2)“, was Zweifel daran wecke, ob die bekanntgemachte Version dem Willen des Gemeinderats entspreche. Zwar ist anerkannt, dass die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Satzungsnorm nicht erfüllt sind, wenn die Norm nicht mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Wortlaut bekannt gemacht wird bzw. die bekannt gemachte Norm so nicht beschlossen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 -, juris Rdnr. 33). Bei dem von der Klägerin geäußerten Zweifel handelt es sich jedoch lediglich um eine vage Vermutung, gegen deren Richtigkeit schon der Umstand spricht, dass bereits die abgelöste Fassung der Baugestaltungssatzung vom 18. März 2009 die beschriebene Ungenauigkeit enthielt (vgl. Blatt 80, 82 der Behördenakte - BA -). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen nicht deswegen, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Unrecht von der Wirksamkeit des § 10 Abs. 2 der Satzung ausgegangen wäre. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung sind formelle Mängel der Satzung nicht ersichtlich. Die Satzung wurde ordnungsgemäß bekannt gemacht und ausgefertigt. § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Beigeladenen ist auf die Satzung nicht anwendbar. Diese Vorschrift entspricht dem Wortlaut des § 3 der Hessischen Kommunalen Bekanntmachungsverordnung (HessKBekV) und sieht für Karten, Plänen oder Zeichnungen die Bekanntmachung durch öffentliche Auslegung vor. Insoweit wird eine Sonderregelung für umfangreiche und detailreiche Dokumente getroffen, für die schon rein tatsächlich nur die Bekanntmachung durch Auslegung in Betracht kommt (Dünchheim in Dietlein/Ogorek, Kommunalrecht Hessen, § 7 HGO Rdnr. 15). Diese Bekanntmachungsart kommt somit nur in Betracht, wenn die Pläne oder Unterlagen ihrer Natur nach so umfangreich sind, dass die amtliche Bekanntmachung in der Zeitung fast nicht möglich ist, namentlich für Bauleitpläne oder den Gemeindehaushalt (Bennemann in Rauber u.a., HGO, 3. Auflage 2017, § 7 Rdnr. 4.4.; Dreßler, in Schneider/Dreßler, HGO, Stand Juli 2020, § 7 Rdnr. 36). In diesen Fällen ist anstelle der Bekanntmachung durch Veröffentlichung im amtlichen Verkündungsblatt die Auslegung als Bekanntmachungsform speziell erlaubt, denn diese stellt sich aus Sicht der Bürger, denen quasi das „Abholen“ des Bekanntmachungsinhalts zugemutet wird, als Erschwernis dar (Dreßler, a.a.O., Rdnr. 38). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Satzung ließ sich ohne Weiteres durch Abdruck im Amtsblatt der Marktgemeinde Burghaun veröffentlichen. Auch die als Anlage 1 und 2 der Satzung beigefügten Kartenausschnitte konnten - wie geschehen - abgedruckt werden, ohne dass deren Lesbarkeit oder Erkennbarkeit beeinträchtigt wurde (vgl. Blatt 208-210 der Gerichtsakte - GA -). Die Satzung wurde zudem ordnungsgemäß durch Unterschrift des Bürgermeisters auf dem Textteil der Originalurkunde, bei der Satzungstext und die Anlagen 1 und 2 miteinander verbunden sind, ausgefertigt (vgl. die von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 18. März 2021 übersandte Originalurkunde, Blatt 197 ff. GA). Selbst wenn man die Heftung durch Metallklammer und Siegelung auf der Rückseite des Dokuments nicht als eine körperlich „untrennbare Verbindung“ ansehen würde, bestünden aus Sicht des Senats keine durchgreifenden Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung. Wenn eine Satzung aus mehreren Teilen, namentlich einen Textteil und einer Planzeichnung, besteht und diese nicht körperlich untrennbar verbunden sind, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar grundsätzlich eine gesonderte Ausfertigung aller Teile nötig (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 4. April 2003 - 1 N 01.2240 -, juris Rdnr. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 1990 - 5 S 3064/88 -, juris Rdnr. 22). Die Ausfertigung nur eines Teils genügt jedoch, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf den anderen Teil der Satzung Bezug genommen wird, so dass beide Teile durch eine „gedankliche Schnur“ verbunden sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 3. März 2015 - 15 N 13.636 - juris Rdnr. 11). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Der Satzungstext verweist in § 10 Abs. 2 auf die Anlagen 1 und 2, die die „Bereiche der historischen Ortskerne“ der Ortsteile Burghaun und Hünhan kennzeichnen. Die Anlagen wiederum wiederholen in ihrer jeweiligen Überschrift diesen Satzungstext, so dass eine hinreichende Verbindung besteht. Auch in materieller Hinsicht begegnet § 10 Abs. 2 der Satzung keinen Zweifeln. Offenbleiben kann, ob der örtliche Geltungsbereich in § 1 der Satzung in der hier anzuwendenden Fassung vom 10. April 2019 hinreichend bestimmt ist. Insoweit ist der Klägerin zwar darin zuzustimmen, dass unklar bleibt, was mit der Formulierung „in den planerisch dargestellten Bereichen“ gemeint ist, da eine planerische Darstellung des Geltungsbereichs ausweislich der von der Beigeladenen überlassenen Unterlagen und auch der Veröffentlichung auf der Internetseite der Beigeladenen (https://burghaun.ris-portal.de/80-satzungswesen) nicht beigefügt ist. Die als „Anlage 1 und 2“ beigefügten Kartenausschnitte können hiermit nicht in Bezug genommen sein, denn diese markieren lediglich die Geltungsbereiche für die historischen Ortskerne in den Ortsteilen Burghaun und Hünhan. Das würde jedoch nicht zu einer Gesamtnichtigkeit der Satzung führen. Denn ausgehend von der allgemeinen Regel des § 139 BGB, die auch bei der Frage der Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Satzungen anwendbar ist, kommt es für die Frage, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt darauf an, ob die die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und ob hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2009 - 9 B 40.08 -, juris Rdnr. 13; Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rdnr. 19). Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber bei Teilnichtigkeit von dem Verbot von Werbeanlagen mit Ausnahme solcher an der Stätte der Leistung gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung in den Bereichen der historischen Ortskerne gemäß Anlagen 1 und 2 absehen wollte. Zudem bliebe auch zumindest dieser Teil der Regelung als solcher sinnvoll. Der Mangel der Bestimmtheit würde diese Regelung auch nicht erfassen, denn insoweit wäre der Geltungsbereich durch die in Bezug genommenen Anlagen klar bestimmt. Die Rüge der Klägerin, § 10 Abs. 2 der Satzung verstoße gegen Art. 12 und 14 GG, indem sie sämtliche großflächigen Werbeanlagen für Fremdwerbung ohne Rücksicht auf den Gebietscharakter des jeweiligen Bereichs der Gemeinde ausschließe, greift nicht durch. Die Argumentation der Klägerin ist bereits insoweit unschlüssig, als sie von einem vollständigen Ausschluss großflächiger Fremdwerbung im Satzungsgebiet ausgeht (vgl. z.B. Seite 4, letzter Absatz, Seite 5, zweiter Absatz des Berufungszulassungsantrags = Blatt 147, 148 der GA). Hier wurde jedoch großflächige Fremdwerbung (über 3 m²) lediglich im Bereich der historischen Ortskerne ausgeschlossen. Die Klägerin macht weiter zusammengefasst geltend, dass ein nicht gerechtfertigter Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 3, 12 und 14 GG vorliege, da das Verbot von Werbeanlagen in der Satzung nicht aus ortsgestalterischen Gründen erforderlich sei, die Satzung keine Beschränkung auf besonders schützenwerte Bereiche des Ortsbildes vornehme und der Ausschluss auch kein geeignetes Mittel sei, um das mit der Satzung verfolgte Gestaltungsziel - das bereits nicht erkennbar sei - zu erreichen. Zudem fehle eine gestalterische Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Fremdwerbung und Werbung an der Stätte der Leistung. Ferner liege keine Begründung der Satzung vor. Die zum Teil sehr unterschiedliche bauliche Nutzung im Geltungsbereich der Satzung habe keine Berücksichtigung gefunden, obwohl sich im Geltungsbereich Gebiete befinden würden, die durch gewerbliche Nutzung geprägt seien, in denen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein generelles Verbot von Fremdwerbung über 3 m² unzulässig sei. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Kriterien die dort genannten Straßen bzw. Abschnitte von Straßen als schutzwürdig angesehen worden seien. Ein schützenswertes Erscheinungsbild sei nicht vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass die von der Beigeladenen in § 10 Abs. 2 ihrer Baugestaltungssatzung getroffene Regelung nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt und auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören baugestalterische Regelungen über die Benutzung bebauter oder unbebauter Grundstücke zum Zwecke der Werbung zu den Vorschriften, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden. Inhaltsbestimmung und Einschränkungen des Eigentums sind nach dieser Vorschrift nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von ihrem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sind. Dabei muss die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zu Gunsten eines sozial gebundenen Privateigentums und das daraus ableitbare Gebot an die rechtssetzende Gewalt berücksichtigt werden. Bei der Bestimmung des Eigentumsinhalts sind die Belange der Gemeinschaft und die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 95.76 -, juris Rdnr. 15). Das hier interessierende Verbot von großflächiger Fremdwerbung in den historischen Ortskernen der Ortsteile Burghaun und Hünhan genügt diesen Anforderungen. Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Klägerin örtliche Bauvorschriften zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung bedürfen und dass die Satzungsunterlagen den Abwägungsvorgang nicht erkennen lassen müssen (Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juni 1987 - III OE 168/82 -, juris Ls., HGZ 1988, 408; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Februar 1982 - 1 A 231/80 -, juris Ls., JuS 1982, 946). Auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Regelung und deren sachgerechte Ausgestaltung ergeben sich keine Zweifel. Insoweit führt das Verwaltungsgericht in dem Urteil vom 24. Januar 2020 teilweise unter Zitierung aus einer früheren Entscheidung aus, dass das mit einer Ortssatzung verfolgte baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ein beachtenswertes öffentliches Anliegen darstelle und positive Gestaltungsvorschriften in einer öffentlichen Bauordnung dann von der Satzungsermächtigung gedeckt seien, wenn mit ihnen mehr bezweckt werde als die unterschiedslose Erhaltung des gesamten vorhandenen Straßen- und Ortsbildes; ferner dass die in der Präambel niedergelegte Zielsetzung - den dörflichen Charakter der Ortsteile zu erhalten und wiederherzustellen - dem Zweck der Ermächtigungsnorm hinreichend Rechnung trage. Gegen diese Wertung macht die Klägerin keine substantiierten Einwände geltend. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts findet nicht statt, vielmehr beschränkt sich die Klägerin darauf, die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Satzungsregelung zu verneinen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar, da eine Unterscheidung danach, ob eine großflächige Plakatwand an der Stätte der Leistung errichtet wird, ein geeignetes Unterscheidungskriterium im Hinblick auf Art. 3 GG darstellt. Die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an Fremdwerbeanlagen und Eigenwerbeanlagen sind unterschiedlich. Während Anlagen der Fremdwerbung den allgemeinen planungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eigenständiger gewerblicher Nutzungen unterworfen sind, handelt es sich bei Anlagen der Eigenwerbung bauplanungsrechtlich um Nebenanlagen zu gewerblichen Betrieben im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO. Den Ansatz einer grundsätzlichen Differenzierung beim Ausschluss bzw. der Zulässigkeit bestimmter Arten von Werbeanlagen zwischen Eigen- und Fremdwerbeanlagen hält auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sachgerecht (vgl. etwa Urteil vom 25. Juni 1965 - BVerwG IV C 73.65 -, BVerwGE 21, 251 ff.; ebenso Hornmann, Kommentar zur HBO, 3. Auflage 2019, § 91 Rdnr. 48, vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 8. April 2021 – 4 A 3131/20.Z -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Zwar macht die Klägerin zu Recht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten eine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden müsse, weshalb ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln in Mischgebieten für unzulässig angesehen wurde (BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 -IV C 11.69 - juris, Ls.). Das Gleiche gilt für Kerngebiete, weil auch sie durch eine Vielzahl unterschiedlicher Nutzungen, zu denen auch die gewerbliche Nutzung gehört, gekennzeichnet sind (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, juris Rdnr. 24). Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung in dem angegriffenen Urteil auch nicht in Frage gestellt, sondern seine Entscheidung zutreffend darauf gestützt, dass die für eine generalisierende Werberegelung vorauszusetzende, den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG (und in gleicher Weise den Anforderungen des Art. 12 GG) Rechnung tragende Einheitlichkeit des zu schützenden Gebiets nicht nur durch eine Homogenität im Sinne der planungsrechtlichen Gebietseinteilung nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung bewirkt werden kann, sondern auch durch eine historische und deswegen städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets einer Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995, a.a.O.). Es ist weiter davon ausgegangen, dass die Beigeladene hier für ein bestimmtes Teilgebiet, in der das Vorhabengrundstück liegt, durch Ortssatzung zu einem Fremdwerbeausschluss befugt war, weil die Homogenität dieses Teilgebiets - trotz seiner Lage in einem faktischen Mischgebiet oder einer mischgebietsähnlichen Gemengelage - durch seine historische und deswegen städtebaulich bedeutsame Prägung bewirkt sei. An der Begründung des Verwaltungsgerichts, die Inaugenscheinnahme des Vorhabengrundstücks und seiner Umgebung vom 13. November 2019 habe ergeben, dass im optischen Wirkungsbereich der geplanten Werbeanlage ein homogenes Orts- und Straßenbild erhalten sei, das der von der Satzungsgeberin aus nachvollziehbaren Gründen für schützenswert erachteten Bebauung dörflicher Prägung in regionaltypischer Bauweise entspreche, legt die Klägerin ernstliche Zweifel nicht hinreichend dar. Insoweit führt sie lediglich aus, es liege kein weitgehend homogenes Orts- und Straßenbild vor, und es seien keine ortsgestalterischen Elemente erkennbar, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen über 3 m² fordern würden. Zudem handele es sich nicht um einen historischen Altstadtbereich. Damit setzt sie lediglich ihre eigenen Wertungen anstelle der Wertung des Satzungsgebers und der Feststellungen des Verwaltungsgerichts, was für die Darlegung ernstlicher Zweifel nicht ausreicht. Die Klägerin setzt sich insoweit nicht mit der ausführlich dargelegten Einschätzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 13, 14 des Urteils) zum Vorhabengrundstück und seiner Umgebung auseinander. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist aufgrund des Zulassungsvorbringens nicht feststellbar. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 7 A 418/12.Z -, juris Rdnr. 33). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Entsprechende substantiierte Ausführungen sind diesem nicht zu entnehmen; es erschöpft sich vielmehr in der Behauptung, das Verfahren weise einen besonderen Schwierigkeitsgrad auf, der durch die aufgeworfenen Abgrenzungsfragen verdeutlicht werde. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die (auch) für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 3 A 938/14.Z -, juris Rdnr. 3; Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 A 893/14.Z -, juris Rdnr. 21). Eine derartige Rechtsfrage wirft die Klägerin nicht auf. Die von ihr als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete notwendige Klarstellung der Anwendung des Rechts kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in dem oben dargestellten Sinn nicht begründen. Die sich in diesem Verfahren stellenden Rechtsfragen sind - wie dargestellt - obergerichtlich bereits geklärt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie sich in diesem Verfahren nicht (wirksam) beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).