Urteil
4 C 3070/19.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0511.4C3070.19.N.00
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Leitsätze
Zum Mindestmaß an planerischen Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Mindestmaß an planerischen Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Denn die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre und damit gegen eine Satzung nach § 16 BauGB, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet. Die Antragstellerin ist auch gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin als Bauherrengemeinschaft bestehend aus 12 Gesellschaftern hinsichtlich eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks einen Bauantrag gestellt hat (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 4 C 1888/17.N -, juris Rdnr. 14). Da diese zur Stellung des Bauantrags aufgrund ausdrücklich erklärten Einverständnisses der Eigentümerin dieses Grundstücks berechtigt ist, kann sie zugleich geltend machen, durch die Veränderungssperre in eigenen Rechten verletzt zu sein oder zu werden. Denn durch die streitgegenständliche Veränderungssperre wird die Antragstellerin gehindert, die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Veränderungen auf diesem Grundstück vorzunehmen. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Die angefochtene Veränderungssperre ist wirksam beschlossen worden. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn sie einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst hat. Ein solcher Beschluss ist zeitlich unmittelbar dem Satzungsbeschluss der Veränderungssperre vorangehend am 12. Dezember 2019 wirksam erfolgt. Die Wirksamkeit der zu den Tagesordnungspunkten 11 und 12 gefassten Beschlüsse ist auch gegenüber der Antragstellerin eingetreten. Denn die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 6 Satz 3 HGO liegen hier offensichtlich nicht zugunsten der Antragstellerin vor. Nach § 25 Abs. 6 Satz 3 HGO tritt die Wirksamkeit von Beschlüssen, die unter Verletzung der Vorschriften des § 25 Abs. 1 bis 4 HGO gefasst worden sind, gegenüber demjenigen, der vor Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Rechtsmittel eingelegt oder ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht hat, in dem der Mangel festgestellt wird, nicht ein. Anhaltspunkte dafür, dass die Beratung und Entscheidung über die Tagesordnungspunkte 11 und 12 unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 bis 4 HGO erfolgt sein könnte, sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Nach § 25 Abs. 1 HGO darf niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn einer der dort einzeln aufgeführten Gründe für einen Widerstreit der Interessen vorliegt. Die Annahme der Antragstellerin, es könnten am 12. Dezember 2019 weitere Stadtverordnete als nur die beiden, die den Sitzungssaal tatsächlich verlassen hatten, an den Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 11 und 12 mitgewirkt haben, die nicht hätten mitwirken dürfen, ist spekulativ geblieben. Der Senat kann für eine solche Annahme keine Indizien erkennen. Die Antragstellerin konnte - auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - bereits keine Namen von Stadtverordneten nennen, deren beratende und entscheidende Mitwirkung an den Tagesordnungspunkten 11 und 12 gemäß § 25 HGO ebenfalls hätte ausgeschlossen gewesen sein können. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die Niederschrift der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Dezember 2019 entspreche nicht den Vorschriften des § 61 HGO, ergeben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer wegen widerstreitender Interessen verbotenen Mitwirkung von Stadtverordneten an den Tagesordnungspunkten 11 und 12. Es liegt schon der von der Antragstellerin vermutete Dissens zwischen den Eintragungen auf der Anwesenheitsliste und den Feststellungen in der Niederschrift der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zur Anwesenheit der Stadtverordneten bei Aufruf der Tagesordnungspunkte 11 und 12 nach Überzeugung des Senats nicht vor. Die Anzahl der ausweislich der Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung bei Aufruf der Tagesordnungspunkte 11 und 12 jeweils anwesenden 54 Stadtverordneten entspricht vielmehr exakt der Gesamtzahl der Unterschriften auf den nach Fraktionen getrennt geführten Anwesenheitslisten. Ausweislich dieser Anwesenheitslisten waren in der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Dezember 2019 für die Fraktion der „FW“ nicht - wie von der Antragstellerin vermutet - 5, sondern 6, und für die Fraktion der CDU nicht „ungeklärt“ 13 oder 15, sondern klar erkennbar 13 Mitglieder anwesend. Für die sechsköpfige Fraktion „FW“ lagen die Unterschriften aller Fraktionsmitglieder vor. Die Unterschrift für den Stadtverordneten F. erfolgte nur in der falschen Spalte, nämlich (zusätzlich) neben der Unterschrift für die Stadtverordnete G. unter der laufenden Nr. 5. Es handelt sich bei den Eintragungen in der Spalte für die laufende Nr. 5 deutlich erkennbar um Unterschriften von zwei verschiedenen Personen. Die beiden Unterschriften in dieser Spalte variieren nicht nur klar in ihrem Schriftbild, sondern auch durch die Verwendung verschiedener Stifte in unterschiedlichen Farben. Zudem weist ein Pfeil von der deutlich lesbaren Unterschrift „F.“ zur richtigen Spalte, der laufenden Nr. 6. Für die Fraktion der CDU lagen 13 Unterschriften vor, da die Eintragungen des Buchstaben „- e -“ bei den laufenden Nrn. 14 und 16 nach Überzeugung des Senats zweifellos die Abkürzung für das Wort „entschuldigt“ darstellen sollen. Dies ergibt sich - unabhängig davon - zudem aus dem Zusammenhang mit der bei der laufenden Nr. 11 erfolgten Eintragung des Wortes „- entschuldigt -“ für den dort aufgeführten (abwesenden) Stadtverordneten. In Anwesenheitslisten wird üblicherweise die Anwesenheit der Person durch Leisten einer Unterschrift nachgewiesen, bei Abwesenden kann ein Eintrag zum Grund des Fehlens, wie etwa „entschuldigt“ oder „unentschuldigt“, häufig auch durch die Kürzel „e“ oder „ue“, sinnvoll sein. Eine separate Unterzeichnung der Anwesenheitslisten vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und dem Schriftführer war - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 HGO erforderlich. Denn aus der von beiden unterschriebenen Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung ist zugleich der gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 HGO u.a. erforderliche Nachweis der Anwesenheit der Stadtverordneten erbracht. Die Niederschrift nimmt nämlich ausdrücklich (siehe S. 1) zur Feststellung der Anwesenheit der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung auf die „Originalanwesenheitslisten“ Bezug und diesen kommt damit der Charakter von Anlagen zu. Mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben müssen Anlagen grundsätzlich nicht nochmals gesondert unterschrieben werden. Die Veränderungssperre ist ausweislich des Stempelaufdrucks auf der Beschlussvorlage des Amtes für Stadtentwicklung (Drucksachen-Nr. 1519/19 – I/504) vom 12. November 2019 betreffend die Veränderungssperre am 17. Dezember 2019 - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 HGO ausgefertigt worden. Die beschlossene Veränderungssperre ist auch materiell rechtmäßig. Die Veränderungssperre ist zur Sicherung der Bauleitplanung der Antragsgegnerin erforderlich. Das setzt voraus, dass die Planung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre bereits ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Dabei ist es nach der normativen Konzeption der Veränderungssperre in § 14 BauGB grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung hat, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rdnrn. 11, 12). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist nach der Rechtsprechung dabei nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2021 - 4 BN 66.20 -; Urteil vom 9. August - 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1 Rdnr. 19). Das Mindestmaß an planerischen Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, muss zugleich geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82 Rdnr. 11). Diesen Anforderungen genügten - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - die städtebaulichen Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre. Die Antragsgegnerin zielt mit dem Aufstellungsbeschluss auf die Absicherung der Entwicklung des Bereichs mit einer kleinteiligen Bebauungsstruktur und damit auf eine Absicherung von Art und Maß der baulichen Nutzung, die im Plangebiet überwiegend bereits vorhanden ist, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ab. Die Gemeinde hat das ihr im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit eingeräumte Planungsermessen durch den Aufstellungsbeschluss weder überschritten noch sind ihre Planungsabsichten zu unkonkret geblieben. Die Antragsgegnerin will erkennbar mit der Veränderungssperre die „kleinteilige Bebauungsstruktur“ sichern und damit das Maß der zukünftig zulässigen baulichen Nutzung an der bereits vorhandenen zurückhaltenden Bebauung ausrichten. Ausweislich der im Planungsgebiet vorhandenen Bebauung ist festzustellen, dass diese schwerpunktmäßig aus kleineren Bauwerken besteht und einzelne vorhandene größere Blockbauten noch klar die Ausnahme darstellen. Mehrfamilienhäuser im von der Antragstellerin geplanten Umfang sollen nach den planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin ausdrücklich nicht zugelassen werden. Die Begründung des Aufstellungsbeschlusses führt zum gestellten Bauantrag der Antragstellerin für das geplante Mehrfamilienhaus ausdrücklich aus, dass dieses Mehrfamilienhaus „auf Grund seiner Größe für die Umgebungsbebauung atypisch und daher geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen“. Die Grundstücke im Planungsgebiet seien zu einem großen Teil durch eine „kleinteilige Bebauung mit im Verhältnis zur Bebauung häufig großen rückwärtigen Gärten gekennzeichnet“. Die Auffassung der Antragstellerin, der verwendete Begriff der „kleinteiligen Bebauung“ erschließe sich mangels Definition bzw. „allgemeingültigen Verständnisses“ nicht, überzeugt nicht. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich zwanglos, dass eine kleinteilige Bebauung aus „kleinen Teilen“ also kleineren Bauten besteht und damit den Gegensatz zu einer größeren Blockbebauung darstellt. Dies erschließt sich zudem aus der weiteren Begründung, wonach das von der Antragstellerin geplante Mehrfamilienhaus aufgrund seiner Größe für die Umgebungsbebauung atypisch und daher geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen. Auch wird deutlich, dass durch die gemeindliche Planung eine zukünftige Bebauung mit Häusern, die die Flächen der Grundstücke im Plangebiet fast vollständig versiegeln, generell nicht zulässig sein soll. In der Begründung heißt es weiter, die Grundstücke im Plangebiet seien zu einem großen Teil mit im Verhältnis zur Bebauung häufig großen rückwärtigen Gärten gekennzeichnet, während das (von der Gemeinde unerwünschte) „aktuell geplante Mehrfamilienhaus … eine fast vollständige Versiegelung des nur knapp 700 m² großen Grundstückes“ vorsehe. Die Begründung der Veränderungssperre greift das (von der Gemeinde unerwünschte) Bauvorhaben der Antragstellerin durch Wiederholung der Begründung des Aufstellungsbeschlusses ausdrücklich auf. Darüber hinaus wird ausgeführt, mit der Veränderungssperre solle die geordnete städtebauliche Entwicklung dieser planerischen Zielsetzung gewährleistet und „unerwünschten Veränderungen im Planungsgebiet“ entgegengewirkt werden. Mit dieser Begründung wird die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde dahingehend gesteuert, dass nicht nur für das von der Antragstellerin geplante Bauvorhaben des Baus eines Mehrfamilienhauses keine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der Veränderungssperre zugelassen werden kann. Der Verwirklichung von Vorhaben dieser für die Umgebungsbebauung atypischen Größenordnung und unabhängig davon von Vorhaben mit einer fast vollständigen Versiegelung der Grundfläche der Grundstücke soll die beschlossene Veränderungssperre entgegenwirken. Das beabsichtigte Vorhaben der Antragstellerin wird zwar in der Begründung der Veränderungssperre explizit aufgegriffen und als mit der beabsichtigten Planung der Antragsgegnerin nicht vereinbar qualifiziert. Die Veränderungssperre zielt aber auch auf die Verhinderung der Verwirklichung anderer Vorhaben ab, die keine kleinteilige Bebauung darstellen und/oder die Grundfläche des Grundstücks fast vollständig versiegeln. Weitergehende Angaben zu einzelnen im zukünftigen Bebauungsplan Nr. 16 geplanten konkreten textlichen Festsetzungen musste die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre noch nicht getroffen haben. Die mit Schriftsatz vom 7. Mai 2021 geäußerte Vermutung der Antragstellerin, durch Vorlage des nachträglich handschriftlich ergänzten Übersichtsplans (Stand 11.2019) mit Überlegungen zu zukünftigen internen Gebietsaufteilungen und Festsetzungen mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. März 2020 sollten diese der Beschlussfassung „nachträglich untergeschoben werden“, ist daher weder entscheidungserheblich noch liegen im Übrigen Anhaltspunkte für eine solche Absicht der Antragsgegnerin vor. Die Antragsgegnerin hatte bereits mit Schriftsatz vom 21. Januar 2021 ausdrücklich klargestellt, dass dieser Übersichtsplan in der nachträglich handschriftlich ergänzten Fassung nicht Gegenstand der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Januar 2019 gewesen ist. Da die Antragsgegnerin auch nie diesen handschriftlich ergänzten Übersichtsplan als Teil der Beschlussvorlage für die Stadtverordnetensitzung vom 12. Dezember 2019 dargestellt hatte, dürfte die von der Antragstellerin geäußerte Vermutung zudem jeder Grundlage entbehren. Es handelt sich beim Aufstellungsbeschluss vom 12. Dezember 2019 außerdem nicht um eine unzulässige Verhinderungsplanung, um das Vorhaben der Antragstellerin und sonstige einzelne Vorhaben - wie die Antragstellerin weiter befürchtet - nach dem „optisch-geschmacklichen Ermessen“ der Antragsgegnerin zu verhindern oder „nach eigenem Gutdünken“ zuzulassen. Der Gemeinde ist die Möglichkeit gegeben, aus Anlass eines konkreten Bauantrags die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit von Vorhaben noch zu verändern. Sie kann ein konkretes Vorhaben, wenn sie dessen Verwirklichung verhindern möchte, zum Anlass für eine Veränderungssperre nehmen, solang sie mit der negativen Zielvorstellung zugleich hinreichend konkretisierte positive städtebauliche Planungsabsichten verbindet (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, juris Rdnr. 15 f.). Nach diesem grundlegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur „Verhinderungsplanung“ (auf den auch in späteren Entscheidungen Bezug genommen wird, wie z.B. im Beschluss vom 4. Januar 2007 - 4 B 74.06 -, juris Rdnr. 8), sind Festsetzungen in einem Bebauungsplan als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind nur dann unzulässig, wenn die positiven städtebaulichen Planungsabsichten nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Auch eine Planung, die zunächst nur auf Verhinderung einer - aus Sicht der Gemeinde - drohenden Fehlentwicklung gerichtet ist, kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Mai 2011 - 4 C 308/10.N -, juris Rdnr. 31). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Begründung des Aufstellungsbeschlusses nur vorgeschoben wurde, sind nicht ersichtlich. Auch die von der Antragstellerin erwähnten - und in der Baugenehmigungsakte befindlichen - Aktenvermerke und die E-Mail vom Herbst 2019 führen zu keinem anderen Ergebnis. Planungsanlass war hier zwar ursprünglich (auch) die Verhinderung des beantragten Vorhabens der Antragstellerin, ein Mehrfamilienhaus dieser Größe unter fast vollständiger Versiegelung des Grundstücks zu errichten. Dieses Ziel wird in den von der Antragstellerin zitierten Vermerken und der Email durchaus erkennbar, denn der von der Antragstellerin gestellte Bauantrag sollte (ursprünglich) bewusst nicht vor Erlass der Veränderungssperre beschieden werden. Die Bebauungsplanung hat zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses allerdings offensichtlich nicht mehr den Zweck, gezielt den Bau des von der Antragstellerin geplanten Mehrfamilienhauses zu verhindern. Denn den Bauantrag für dieses Bauvorhaben, das die Antragsgegnerin ursprünglich mit der ins Auge gefassten Veränderungssperre (auch) verhindern wollte, lehnte diese bereits einen Tag vor der maßgeblichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Dezember 2019, nämlich mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 ab. Zum Zeitpunkt der Ablehnung dieses Bauantrags hat die Behörde den vorherigen Beschluss einer Veränderungssperre also nicht (mehr) für notwendig erachtet. Unabhängig davon lässt sich aus der Begründung des Beschlusses für die Aufstellung des Bebauungsplans zudem mit hinreichender Deutlichkeit das positive planerische Ziel der Antragsgegnerin entnehmen, das Gebiet des zukünftigen Bebauungsplans einer geordneten städtebaulichen Nutzung zuzuführen. Die Antragsgegnerin will - wie oben ausgeführt - erkennbar die kleinteilige Bebauungsstruktur im Planungsgebiet bei Grundstücken mit großzügigen Freiflächen im Sinne des Klimaschutzes und der Klimaanpassung städtebaulich sichern, um eine zeitgemäße geordnete Entwicklung des Gebiets zu schaffen. Sie will erkennbar die im Planungsgebiet vorhandenen homogenen Strukturen, die denen eines alten, gewachsenen Ortskerns entsprechen, sichern. Soweit die Antragsgegnerin die vorhandene Bebauung in ihrer Antragserwiderung als Siedlungshaustypen bezeichnet, stellt sie damit ausweislich der Definition von Wikipedia auf in der Regel einfach gebaute eineinhalbstöckige freistehende Einzel- oder Doppelhäuserhäuser mit spitz zulaufendem Satteldach, geringer Wohnfläche und einfachem Standard, meist umgeben von einem großen Nutzgarten zur Selbstversorgung ab, die auch für eine kleinteilige Bebauung kennzeichnend sind. Der Zweck der Veränderungssperre, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern, war somit erfüllt. Zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre verfügte die Antragsgegnerin - wie dargestellt - über hinreichende planerische Vorstellungen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin, eine Bauherrengemeinschaft aus 12 Gesellschaftern, wendet sich gegen die am 12. Dezember 2019 beschlossene Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 16 „Südlich Wetzlarer Straße und Waldgirmeser Straße“. Frau C. ist Alleineigentümerin des im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Veränderungssperre der Antragsgegnerin liegenden Grundstücks D-Straße 32 (Gemarkung E., Flur 20, Flurstück 1). Dieses Grundstück hat eine Fläche von 700 m² und ist bislang unbebaut. Die einzelnen Gesellschafter der Antragstellerin kauften nach eigenen Angaben von Frau C. mit notariellem Vertrag „im Jahre 2019“ jeweils Miteigentumsanteile an diesem Grundstück. Als Zweck des Kaufs geben sie die Errichtung eines Mehrfamilienhauses an. Eine Grundbucheintragung der Gesellschafter der Antragstellerin ist bislang nicht erfolgt. Im Mai 2019 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines zehn Meter hohen Mehrfamilienhauses mit zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss mit ursprünglich sieben, aktuell nur noch sechs Wohneinheiten auf diesem Grundstück. Die Länge des Gebäudes soll straßenseitig im Erdgeschoss 23 Meter, im 1. Obergeschoss 18 Meter und im Staffelgeschoss 16 Meter betragen. Mit Erklärung vom 9. September 2020 bestätigte Frau C., dass sie als gegenwärtige Grundstückseigentümerin mit dem von der Antragstellerin gestellten Bauantrag zwecks Bebauung durch ein Mehrfamilienhaus einverstanden sei. Sie habe den Gesellschaftern der Antragstellerin durch notarielle Kaufverträge im Jahr 2019 jeweils entsprechende Miteigentumsanteile an dem vorgenannten Grundstück verkauft. Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2019 ist über ein behördeninternes Gespräch mit Bürgermeister Dr. … notiert: „Am Bauantrag des Investors …, D-Straße, soll solange nicht weitergearbeitet werden, bis über eine Veränderungssperre entschieden worden ist. Gemäß § 15 Abs. 1 BauGB kann eine Entscheidung bis 12 Monate ausgesetzt werden.“ Aus dem Aktenvermerk nebst korrespondierender Email vom 5. November 2019 über eine weitere behördliche Besprechung ergibt sich, dass die Veränderungssperre für den Bereich „Südlich Wetzlarer Straße und Waldgirmeser Straße“ zügig beschlossen werden soll, Ziel sei ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 12. Dezember 2019. Vorsorglich solle die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens in der D-Straße 32 gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für einen Zeitraum für bis zu 12 Monaten ausgesetzt werden. Den Bauantrag der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin dann aber bereits mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 ab. Das Bauvorhaben würde städtebauliche Spannungen hervorrufen und sei daher planungsrechtlich unzulässig. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 16. Dezember 2019 Widerspruch. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 12. Dezem-ber 2019 unter Tagesordnungspunkt Nr. 11 einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 16 „Südlich Wetzlarer Straße und Waldgirmeser Straße“ im Stadtteil E. mit einer Gebietsgröße von 174.923 m². Den Aufstellungsbeschluss begründet sie damit, dass es für das Plangebiet „Südlich Wetzlarer Straße und der Waldgirmeser Straße“ derzeit keinen Bebauungsplan gebe, so dass Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen seien. Im Hinblick auf die in diesem Plangebiet in den vergangenen Jahren wiederholt erfolgten formlosen Anfragen, aber auch Bauvoranfragen und Bauanträgen für Nachverdichtungsvorhaben bestehe Bedarf, das Gebiet zeitgemäß städtebaulich zu ordnen und zu entwickeln. Die Grundstücke im Planungsgebiet seien zu einem großen Teil durch eine kleinteilige Bebauung mit im Verhältnis zur Bebauung häufig großen rückwärtigen Gärten gekennzeichnet. Um der kleinteiligen Bebauungsstruktur im Planungsgebiet städtebaulich und planungsrechtlich Rechnung zu tragen, seien zulässige und bestehende Nutzungen zunächst zu überprüfen und Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung zu treffen. Beim aktuell für ein Mehrfamilienhaus vorliegenden Bauantrag im Planungsgebiet handele es sich um ein Vorhaben, das auf Grund seiner Größe für die Umgebungsbebauung atypisch und daher geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche Spannungen hervorzurufen. Der Bauantrag sehe eine fast vollständige Versiegelung des nur knapp 700 m² großen Grundstücks vor. Da E. im alten Ortsteil bereits eine teilweise stark verdichtete Bebauung aufweise, sei es im Sinne des Klimaschutzes und der Klimaanpassung wichtig, die Gebiete städtebaulich zu sichern, in denen es Grundstücke mit großzügigen Freiflächen gebe. Mit Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 16 sollten daher die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zeitgemäße städtebaulich geordnete Entwicklung des Gebietes mit einer kleinteiligen Bebauungsstruktur geschaffen werden. Anschließend beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin unter Tagesordnungspunkt 12 zudem einstimmig eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 für die Geltungsdauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Satzung. Die Begründung wiederholt zunächst diejenige des Aufstellungsbeschlusses und führt zusätzlich aus, dass der Beschluss der Veränderungssperre erforderlich sei, um die dargestellte planerische Zielsetzung zu gewährleisten und „unerwünschten Veränderungen im Planungsgebiet entgegenwirken zu können“. Ausweislich S. 13 der Niederschrift über die Stadtverordnetenversammlung vom 12. Dezember 2019 verließen bei Aufruf der beiden Tagesordnungspunkte 11 und 12 von zu diesen Zeitpunkten jeweils anwesenden 54 Stadtverordneten zwei den Sitzungssaal „gemäß § 25 HGO“. Die ausweislich der Niederschrift von den jeweils verbliebenen 52 Stadtverordneten gefassten Beschlüsse zu beiden aufgerufenen Tagesordnungspunkten ergingen einstimmig. Die Originalanwesenheitsliste, auf die S. 1 der Niederschrift Bezug nimmt, führt in der Liste für die Fraktion der „CDU“ insgesamt 16 Personen auf. Dort ist in der Spalte „Unterschrift - Gilt als Anwesenheitsbeweis“ bei den unter laufenden Nrn. 14 und 16 genannten Stadtverordneten jeweils handschriftlich ein „-e-“ eingetragen. In der Liste für die aus 6 Personen bestehende Fraktion der „FW“ ist die Unterschrift für den unter der laufenden Nr. 6 aufgeführten Stadtverordneten F. statt in der für ihn vorgesehenen Spalte in der Spalte für die laufende Nr. 5 geleistet worden. So steht die Unterschrift „F.“ (zusätzlich) neben der Unterschrift für die unter laufender Nr. 5 namentlich aufgeführte Stadtverordnete. Bei der geleisteten Unterschrift „F.“ weist zudem ein Pfeil zur (richtigen) Spalte Nr. 6. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 16 „Südlich Wetzlarer Straße und Waldgirmeser Straße“ sowie die dazu erlassene Satzung über eine Veränderungssperre sind jeweils in der Wetzlarer Neuen Zeitung am 18. Dezember 2019 öffentlich bekannt gemacht worden. Am 19. Dezember 2019 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen die beschlossene Veränderungssperre gestellt. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, der Antrag sei zulässig. Sie sei als Bauherrin, die einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen beantragt habe, antragsbefugt. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Dezember 2021 seien formal rechtswidrig zustande gekommen, weil deren Niederschrift mängelbehaftet sei. So werde nicht klar, ob außer den zwei Stadtverordneten, die den Sitzungssaal bei der Abstimmung wegen Besorgnis der Befangenheit verlassen hätten, es weiteren Stadtverordneten ebenfalls verboten gewesen wäre, mitzuwirken. Es sei schon unklar, ob in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung von insgesamt 59 Stadtverordneten 53 oder 55 anwesend gewesen seien. Für die Fraktion der „FW“ seien laut Anwesenheitslisten 5 Stadtverordnete und für die der CDU entweder 13 oder 15 Stadtverordnete anwesend gewesen. Die Niederschrift sei zwar unterzeichnet, nicht aber zusätzlich die Anwesenheitslisten. Bei der beschlossenen Veränderungssperre sei die Erfüllung des § 5 Abs. 3 Satz 1 HGO nicht nachweisbar. Unabhängig davon sei die beschlossene Veränderungssperre materiell rechtswidrig, weil sich der zukünftige Bebauungsplan Nr. 16 „Südlich Wetzlarer Straße und Waldgirmeser Straße“ als reine Negativplanung darstelle. Die Planung erschöpfe sich darin, Vorhaben nach dem „optisch geschmacklichen Ermessen“ des Amtes für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin zu verhindern oder „nach eigenem Gutdünken“ zuzulassen. Der Aufstellungsbeschluss lasse nicht das Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. Dies ergebe sich aus den „Plattitüden“ der Beschlussvorlagen und Begründungen zum Aufstellungsbeschluss, nach der „der Bebauungsstruktur im Planungsgebiet städtebaulich und planungsrechtlich angemessen Rechnung zu tragen und dies zunächst einmal zu prüfen“ sei. Der Konkretisierungsgrad, der geeignet sei, über die Vereinbarkeit von Vorhaben mit der beabsichtigten Planung zu befinden, liege nicht vor. So könne hier nicht entschieden werden, ob eine Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen sei, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben hinter den ggfs. noch im Planungsprozess detaillierter zu treffenden Regelungen eines zukünftigen Bebauungsplans zurückbleibe. Ein über die reine Ermittlungstätigkeit städtebaulicher Strukturen hinausgehender, aber gleichsam erforderlicher Konkretisierungsgrad sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre in Gestalt des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2019 nicht erkennbar. Welche konkreten Festsetzungsinhalte auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 bis Abs. 4 BauGB, insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 26 BauGB aus den Planungszielen der Gemeinde folgen könnten, sei aufgrund der Begründung völlig offen und als Grundlage für die Bauleitplanung und die Ermittlung und Errichtung von Festsetzungen von vornherein nicht bestimmbar. So erschließe sich mangels Definition bzw. “allgemeingültigen Verständnisses“ nicht, was die Antragsgegnerin unter einer „kleinteiligen Bebauungsstruktur“ überhaupt planungsrechtlich verstehen wolle. Inhalt und Grenzen der Planung seien also nicht bestimmbar. Es sei davon auszugehen, dass der nachträglich handschriftlich ergänzte Übersichtsplan (Stand 11.2019), den die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. März 2020 vorgelegt habe, der Beschlussfassung „nachträglich untergeschoben werden“ sollte. Außerdem sei das Vorhaben der Antragstellerin nicht nur Anlass, sondern das eigentliche Verhinderungsziel der Antragsgegnerin, wie sich aus ihren Aktenvermerken vom 29. Oktober 2019, 5. November 2019 und der dazu korrespondierenden internen Email vom 5. November 2019 ergebe. Die Antragstellerin beantragt, die Veränderungssperre der Stadt Wetzlar für den räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 16 „Südlich Wetzlarer Straße und Waldgirmeser Straße“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 12. Dezember 2019, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Es handele sich nicht um eine Negativplanung, sondern die Stadt verfolge positive Planungsabsichten, die hinreichend konkret und damit der künftige Inhalt des Bebauungsplans Nr. 16 absehbar sei. Es genüge, wenn in groben Zügen deutlich werde, woran sich die Festsetzungen im Bebauungsplan orientieren werden. Ziel des Aufstellungsbeschlusses der Antragsgegnerin sei der kleinteiligen Bebauungsstruktur im Planungsgebiet städtebaulich und planungsrechtlich angemessen Rechnung zu tragen. Auf dieser Grundlage sollten Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen werden. Maßstab für die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans sei folglich die das Ortsbild Nauheims prägende kleinteilige Bebauung mit zahlreichen Siedlungshaustypen bzw. die dortige historisch gewachsene Siedlungsstruktur. Der Bebauungsplan und die Veränderungssperre zielten damit nicht nur auf das Flurstück ab, auf dem die Antragstellerin bauen wolle, sondern auf alle Grundstücke, bei denen die Möglichkeit der Realisierung einer baulichen Nachverdichtung bestehe. Dazu zählten im Plangebiet Grundstücke, die entweder bislang noch gänzlich unbebaut seien oder zwar bereits bebaut seien, aber zugleich über einen großen Gartenbereich verfügten und Areale, die „Blockinnenbereiche“ bildeten. Es bestehe städtebaulicher Regelungsbedarf, denn in der jüngeren Vergangenheit habe es Anfragen zur Bebaubarkeit dieser Grundstücke gegeben. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 5. März 2020 einen zeitlich nach Beschlussfassung vom 12. Dezember 2019 handschriftlich ergänzten Übersichtsplan (Stand 11.2019), in dem „erste Überlegungen“ der Antragsgegnerin zu möglichen Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung festgehalten sind, vorgelegt. Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 die Befürchtung geäußert, die Antragsgegnerin versuche damit ihre ursprüngliche Begründung der Satzung „nachträglich“ zu ergänzen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27. Januar 2021 deswegen klargestellt, dass das mit Schriftsatz vom 5. März 2020 von ihr vorgelegte Exemplar des gedruckten Übersichtsplans, das nachträglich von Hand (durch gelbe, grüne und rote Linien und Buchstaben in verschiedenen Farben) bemalt und beschriftet worden ist, in dieser bemalten Form nicht Gegenstand der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Dezember 2019 gewesen war. Am 6. Mai 2020 hat die Antragstellerin (zunächst Untätigkeits-) Klage wegen ihres noch nicht beschiedenen Widerspruchs gegen den - die beantragte Baugenehmigung ablehnenden - Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht Gießen (Az. 3 K 1665/20.GI) erhoben. Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2020 zurückgewiesen und die Antragstellerin diesen Widerspruchsbescheid in ihren Klageantrag zusätzlich aufgenommen. Über diese Klage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht bislang nicht entschieden. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2021 hat für den Senat und die Beteiligten die Gelegenheit bestanden, in die von der Antragsgegnerin vorgelegten Originale der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre und in die der Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Dezember 2021 einschließlich der „Originalanwesenheitslisten“ Einsicht zu nehmen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens (2 Bände), den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (1 Hefter) sowie die Gerichtsakte des VG Gießen 3 K 1665/20.GI (2 Bände) sowie die zu diesem Verfahren beigezogene Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.