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Beschluss

4 B 844/21

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0604.4B844.21.00
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Leitsätze
Zum Begriff der Landwirtschaft in Abschnitt I Nr. 1.7 der Anlage zu § 63 HBO.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 30. März 2021 – 2 L 2326/20.KS – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff der Landwirtschaft in Abschnitt I Nr. 1.7 der Anlage zu § 63 HBO. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 30. März 2021 – 2 L 2326/20.KS – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Das Gericht kann gemäß § 87a Abs. 2,3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelle des Senats entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit mit Schriftsätzen vom 21. April 2021 und vom 3. Mai 2021 jeweils einverstanden erklärt haben. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Es kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 30. März 2021 fehlerhaft ist. Mit Beschluss vom 30. März 2021 lehnte das Verwaltungsgericht Kassel die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gegen die mit Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises Waldeck-Frankenberg vom 2. März 2020 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2020 unter Sofortvollzug angeordnete Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück des Antragstellers ab. Dies begründet es damit, dass es sich bei dem begonnenen Bauvorhaben des Antragstellers - nach dessen eigenen Angaben eine Hütte für einen landwirtschaftlichen (Ernte-)Anhänger (Ladewagen) - um kein baugenehmigungsfreies Vorhaben handele. Es liege formelle Illegalität vor. Insbesondere handele es sich nicht um eine baugenehmigungsfreie Schutz- bzw. Gerätehütte für landwirtschaftliche Geräte im Sinne von Abschnitt I Nr. 1.7. der Anlage zu § 63 HBO. Dies stützt das Verwaltungsgericht auf mehrere, jeweils selbständige tragende Gründe, da nach seiner Auffassung die Tatbestandsvoraussetzungen von Abschnitt I Nr. 1.7. der Anlage zu § 63 HBO in mehrfacher Hinsicht nicht vorlägen. Unter anderem habe der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass er eine Landwirtschaft im Sinne von Abschnitt I Nr. 1.7. der Anlage zu § 63 HBO betreibe. Den substantiiert dargelegten Zweifeln des Antragsgegners am Vorliegen einer Landwirtschaft sei der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller den begehrten einstweiligen Rechtschutz zu versagen, ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von der Behörde gemäß § 81 Satz 1 HBO mangels erforderlicher Baugenehmigung (formelle Illegalität) angeordnete Einstellung der Bauarbeiten offensichtlich rechtmäßig ist. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht dabei davon aus, dass die Voraussetzungen einer Baugenehmigungsfreiheit nach Abschnitt I Nr. 1.7. der Anlage zu § 63 HBO nicht vorliegen. Nach Abschnitt I Nr. 1.7. der Anlage zu § 63 HBO sind baugenehmigungsfreie Vorhaben „Schutz- Geräte-, und Vorratshütten für Berufsfischerei, Berufsimkerei, Waldarbeit, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Jagd“. Ernstliche Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das bereits begonnene Vorhaben des Antragstellers falle nicht darunter und sei daher baugenehmigungspflichtig, vermögen auch die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht zu begründen. Denn weiterhin fehlt es bereits an den erforderlichen Angaben zu der vom Antragsteller angeblich ausgeübten Landwirtschaft. Die erforderlichen Kriterien zum Nachweis, dass die geplante Gerätehütte für Zwecke der Landwirtschaft errichtet werden soll, hat der Antragsteller nicht erbracht. Die erstinstanzlich von der Antragsgegnerin wiedergegebenen Angaben des Ortslandwirts C., der Antragsteller habe - soweit ihm bekannt - sämtliche in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlich nutzbaren Flurstücke in der Gemeinde Somplar verpachtet, hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren zwar bestritten. Aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdebegründung trägt der Antragsteller eine eigene unmittelbare Bodenertragsnutzung von zumindest einzelnen der angeblich in seinem Eigentum stehenden insgesamt „10 Flurstücke“ vor. Zu den von ihm erwähnten „10 Flurstücken“ macht er hinsichtlich Lage, Größe und einer eventuellen zumindest teilweise vorliegenden unmittelbaren Bodenertragsnutzung sowie zu einer zudem erforderlichen planmäßigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung keine näheren Angaben. Der pauschale Verweis auf seinen weiteren erstinstanzlichen Sachvortrag, reicht für die Annahme der Ausübung der von Landwirtschaft ebenfalls nicht aus. Soweit der Antragsteller damit vortragen will, er würde den „Anbau von Kurzumtriebsholz“ von seinem Vorgänger seit 2020 fortführen und Beiträge an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlen, sind diese Angaben schon zu unpräzise und werden zudem nicht näher belegt. Auch der im Beschwerdeverfahren erfolgte Vortrag, Ortslandwirt C. habe dem Antragsteller gegenüber bekundet, er habe Herrn D. vom Bauamt berichtet, dass der Antragsteller einen Anbau von Kurzumtriebsholz betreibe, ist unzureichend. Ob die im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller außerdem vertretene Auffassung, eine Genehmigungsfreiheit für sein Bauvorhaben würde auch dann vorliegen, wenn er selbst keine Landwirtschaft betreiben und die „Anlagen an einen anderen Landwirt vermieten würde“, zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Antragsteller hat mit diesem Vortrag auch schon keinen hinreichenden kausalen Zusammenhang des geplanten Bauvorhabens mit der Zweckrichtung „für Landwirtschaft“ dargelegt. Die genaue Zielrichtung des vagen Vortrags, der Ortslandwirt habe ihm gegenüber angegeben, Herrn D. vom Bauamt mitgeteilt zu haben, dass „der Antragsteller auf seinem Grundstück nun Pflanzungen vorgenommen“ habe, erschließt sich dem Senat schon nicht. Es spricht viel dafür, für den Begriff der „Landwirtschaft“ in Anlage Abschnitt I Nr. 1.7 zu § 63 HBO - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - darüber hinaus auf die weiter erforderlichen Voraussetzungen der Legaldefinition des § 201 BauGB für Landwirtschaft abzustellen (so auch Hornmann, HBO, 3. Auflage 2019, § 63, Rdnrn. 32 und 28). Für die Anwendbarkeit der Definition des § 201 BauGB könnte die Zielrichtung der gewährten Baugenehmigungsfreiheit für die in Anlage Abschnitt I Nr. 1.7 genannten Vorhaben für die Landwirtschaft sprechen. Landwirtschaft ist nach § 201 BauGB insbesondere die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Für die Erfüllung der Legaldefinition des § 201 BauGB erfordert die Landwirtschaft nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile vom 11. Dezember 2008 - 7 C 6.08 -, juris Rdnr. 19 und vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7.04 -, juris Rdnr. 12; Beschlüsse vom 22. Dezember 1993 - 4 B 206.93 -, juris Rdnr. 2 und vom 11. August 1989 - 4 B 151.89 -, juris Rdnr. 1) neben einer planmäßigen und eigenverantwortlichen „unmittelbaren Bodenertragsnutzung“, dass der Boden darüber hinaus in Gewinnerzielungsabsicht auch bei sog. Nebenerwerbsbetrieben bewirtschaftet werden muss. Dabei gehört die Absicht der Gewinnerzielung zu den prägenden Elementen der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB, der Wiesen- und Weide-„Wirtschaft“, „Erwerbs“-Obstbau, „berufsmäßiger“ Imkerei und „berufsmäßiger“ Binnenfischerei explizit aufführt. Die Gewinnerzielungsabsicht ist für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung der Beständigkeit ein gewichtiges Indiz; denn Bauvorhaben für Landwirtschaft in Nebenerwerbsstellen sind in erhöhtem Maße dafür anfällig, dass ein Bauherr Ackerbau, Wiesen- oder Weidewirtschaft „mehr oder weniger vorschiebt“, um etwa unter dem Deckmantel des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 4 BauGB bei Bauvorhaben (im Außenbereich) privilegiert zu sein (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.O.). Die Gefahr des Vorschiebens einer (angeblich) ausgeübten Landwirtschaft könnte durchaus auch für nach der Hessischen Bauordnung zum Zwecke der Ausübung der Landwirtschaft gesetzlich privilegierte baugenehmigungsfreie Bauvorhaben bestehen. Denn die Errichtung von Schutz-, Geräte- und Vorratshütten „für Landwirtschaft“ ist nach nach Abschnitt I Nr. 1.7 der Anlage zu § 63 HBO privilegiert. Diese Vorhaben sind baugenehmigungsfrei, wenn sie mit der Zweckrichtung „für Landwirtschaft“ errichtet werden. Sie privilegieren den Bauherrn insoweit, als er keine Baugenehmigung auch für die Errichtung von Schutz-, Geräte- und Vorratshütten benötigt, die bei einer Errichtung für andere Zwecke baugenehmigungspflichtig wären. Dabei gilt die Baugenehmigungsfreiheit dieser privilegierten Bauten „für Landwirtschaft“ unabhängig davon, ob sie auf Grundstücken im Innen- oder Außenbereich errichtet werden sollen. Diese Privilegierung in der Hessischen Bauordnung könnte es rechtfertigen, bei einer vom Bauherrn angegebenen Zielrichtung „für Landwirtschaft“ den Nachweis einer Gewinnerzielungsabsicht zu verlangen. Zudem spricht der Wortlaut der Privilegierung in Abschnitt I Nr. 1.7 der Anlage zu § 63 HBO dafür, nur mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Landwirtschaft zu privilegieren. So privilegiert das Gesetz neben Vorhaben für Landwirtschaft ausdrücklich noch solche für „Berufs“- Fischerei und für „Berufs-“ Imkerei, also Vorhaben für in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeiten. Die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei wiederum werden in der gesetzlichen Definition der Landwirtschaft gemäß § 201 BauGB ebenfalls gesondert aufgeführt. Letztlich kann der Senat die Anwendbarkeit der Legaldefinition in § 201 BauGB (mangels erforderlichen Nachweises einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung und einer planmäßigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung) hier offenlassen, denn diese Frage ist damit nicht entscheidungserheblich. Weiter kann dahinstehen, ob eine Baugenehmigungsfreiheit des Vorhabens auch noch wegen Fehlens weiterer erforderlicher Tatbestandsvoraussetzungen von Abschnitt I Nr. 1.7. der Anlage zu § 63 HBO ausscheidet. Davon ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausgegangen. Mangels erforderlichen Nachweises der beabsichtigten Errichtung der Gerätehütte für Zwecke der Landwirtschaft ist dies ebenfalls hier nicht entscheidungserheblich. Die vom Antragsteller bezüglich dieser weiteren Tatbestandsvoraussetzungen dargelegten Gründe müssen daher vom Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter geprüft werden. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da seine Beschwerde erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).