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Beschluss

4 B 773/21

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0923.4B773.21.00
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Leitsätze
1. Der Begriff des Wohnens im Sinne der §§ 3, 4 BauNVO verlangt u.a. das Vorhandensein von Aufenthalts- und privaten Rückzugsräumen. Eine Unterbringung in Gemeinschaftsschlafräumen schließt die Annahme einer Wohnnutzung daher regelmäßig aus, wenn zwischen den Nutzern keine persönliche Bindung besteht. Dies gilt insbesondere, wenn Schlafräume als Durchgangszimmer genutzt werden, 2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Nutzungsuntersagung als "Arbeiterwohnheim"
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. März 2021 - 2 L 109/21.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.800,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des Wohnens im Sinne der §§ 3, 4 BauNVO verlangt u.a. das Vorhandensein von Aufenthalts- und privaten Rückzugsräumen. Eine Unterbringung in Gemeinschaftsschlafräumen schließt die Annahme einer Wohnnutzung daher regelmäßig aus, wenn zwischen den Nutzern keine persönliche Bindung besteht. Dies gilt insbesondere, wenn Schlafräume als Durchgangszimmer genutzt werden, 2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Nutzungsuntersagung als "Arbeiterwohnheim" Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. März 2021 - 2 L 109/21.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.800,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Nummer 1 im Bescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2020 verfügte Nutzungsuntersagung betreffend das Objekt „X...straße …“ und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Nummer 2 dieses Bescheides verfügte Zwangsgeldandrohung. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks X...straße …, 64546 Mörfelden-Walldorf (Gemarkung Walldorf, Flur …, Flurstück …), das im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB liegt. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude bestehend aus einem Vorderhaus und einem Erweiterungsbau. Die Genehmigungslage hinsichtlich des Wohnhauses ist aufgrund der Aktenlage unklar. Hinsichtlich der Wohnhauserweiterung liegt jedenfalls eine Baugenehmigung vom 9. September 1982 vor. Die Wohnfläche beträgt insgesamt 179 m² (vgl. Blatt 21 des Verwaltungsvorgangs -VV-). Nach einem Corona-Ausbruch in einer Gruppenunterkunft hatte die Stadt Mörfelden-Walldorf dem Antragsgegner eine Liste mit vermeintlichen Monteurwohnungen zur Überprüfung übersandt. Am 10. Dezember 2020 fand im Rahmen einer Ortsbesichtigung eine Überprüfung der tatsächlichen Nutzung des Gebäudes X...straße … statt, an der sowohl der Antragsteller als auch Vertreter der Stadt Mörfelden-Walldorf und des Antragsgegners teilnahmen. Ausweislich eines im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen Vermerks über diesen Ortstermin (Blatt 19 VV) gebe es im Erdgeschoss und Dachgeschoss jeweils zwei Zweibettzimmer, von denen eines ein Durchgangszimmer sei; ferner einen Gemeinschaftsraum mit Küche. Im Obergeschoss sei ein Zweibettzimmer vorhanden sowie ein Bad. Über eine Wendeltreppe gelange man in das ebenerdige Parterre, welches in den Bestandsplänen als Trocknerraum mit Küche verzeichnet sei. Dort befinde sich ein weiteres Zweibettzimmer. Insgesamt seien sechs Zweibettzimmer vorhanden, welche dem Anschein nach alle belegt seien. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller, ab dem 1. April 2021 das Wohngebäude als Arbeiterwohnheim zu nutzen oder nutzen zu lassen (Nummer 1) und drohte im Falle der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an (Nummer 2). Die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung in Nummer 1 wurde angeordnet (Nummer 3). Zur Begründung der Nutzungsuntersagung wurde ausgeführt, dass bei der Ortsbesichtigung am 10. Dezember 2020 festgestellt worden sei, dass das Wohngebäude als Arbeiterwohnheim genutzt werde. Der Antragsteller habe berichtet, dass das gesamte Gebäude zur Wohnnutzung an eine Firma vermietet sei. Die vorhandenen sechs Zimmer mit jeweils zwei Betten seien dem Anschein nach auch alle belegt. Diese Nutzung gehe über das normal übliche Maß dessen hinaus, was man unter einer Nutzung als Wohnhaus verstehe. Die Nutzung sei somit nicht mehr von der erteilten Baugenehmigung gedeckt. Da die festgestellte Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolge, werde formelles Baurecht verletzt. Die Verfügung sei gem. § 7 HSOG an den Antragsteller als Störer zu richten. Am 10. Dezember 2020 habe man sich dahingehend abgestimmt, dass der Antragsteller dem Antragsgegner bis zum Wochenende vom 11. bis 13. Dezember per E-Mail den Mietvertrag mit der betreibenden Firma vorlege, was bislang nicht geschehen sei, weshalb die Verfügung an den Antragsteller als Eigentümer gerichtet werde. Am 29. Dezember 2020 übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner zwei Mietverträge zwischen ihm und der Firma Y... GmbH Co. KGaA ab 1. Januar 2020 über ein „Haus mit 6 Zimmern“ in der X...straße … zur Belegung mit maximal 12 Personen. Die Höhe der vereinbarten Miete war in dem Vertrag geschwärzt. Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2020 erhob der Antragsteller am 7. Januar 2021 Widerspruch und beantragte die Aufhebung der sofortigen Vollziehung des angeordneten Nutzungsverbotes, was der Antragsgegner unter dem 11. Januar 2021 ablehnte. Am 22. Januar 2021 suchte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt um einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf das Nutzungsverbot nach. Zur Begründung führte er aus, dass er kein Arbeiterwohnheim betreibe, sondern einen regulären Wohnraummietvertrag abgeschlossen habe. Es fehle an jeglicher heimtypischer Organisationsstruktur; vielmehr lebten die Nutzer in ihrem völlig eigenen Wirkungskreis. Der bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens sei erfüllt. Dieser liege vor, wenn eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit und Eigengestaltung der Haushaltsführung in einem eigenen häuslichen Wirkungskreis vorliege. Da für die Wohnraummietverhältnisse auch die Kündigungsschutzregelungen gelten würden, seien die Nutzungsverbote zudem auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Alle Bewohner der Objekte seien unter der angegebenen Anschrift mit festem Wohnsitz bei der Gemeinde gemeldet. Zugleich wurden acht Wohnungsgeberbestätigungen vorgelegt. Danach sei eine Person seit Ende 2018, zwei Personen seit Mitte 2019, sieben seit Mitte 2020 und zwei seit Ende 2020 bzw. Anfang 2021 in dem Objekt gemeldet. Weitere 8 Personen seien vorübergehend dort gemeldet gewesen; die entsprechenden Namen waren in den Bestätigungen durchgestrichen. Der Antragsgegner beantragte die Ablehnung des Eilantrags mit der Begründung, dass die vom Antragsteller betriebene Nutzung als Arbeiterwohnheim zu qualifizieren sei. Diese Nutzung sei auch nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. Von einer Wohnnutzung im Sinne des Baurechts könne nicht ausgegangen werden. Zwar dürfte die Belegung nicht einem sehr kurzfristigen Wechsel unterliegen. Gleichwohl würde alle anderen Indizien für eine Nutzung als Arbeiterwohnheim sprechen. Insbesondere fehle es an der für eine Wohnnutzung erforderlichen eigenen Häuslichkeit. Dafür spreche eine Belegung sämtlicher vorgefundener Zimmer mit mehreren Betten sowie einer gemeinschaftlichen Nutzung von Bad und Küche, was keine Privatsphäre der „Bewohner“ zulasse, da Rückzugsmöglichkeiten nicht gegeben seien. Es bestehe für die Bewohner keine Möglichkeit, ihren häuslichen Wirkungskreis eigenständig zu gestalten, auch wenn durch das Vorhandensein einer Küche gewisse Eigengestaltungsmöglichkeiten bestünden. Insbesondere seien die Bewohner gezwungen, die Sanitäranlagen gemeinsam mit Fremden zu nutzen, ohne einen Einfluss auf die Zusammenstellung der anderen Nutzer zu haben. Gegen ein Wohnen im baurechtlichen Sinn spreche auch der Umstand, dass den Bewohnern ein bereits möbliertes Zimmer zur Verfügung stehe und die Schlafzimmer, die zum Teil als Durchgangszimmer ausgestaltet seien, noch weniger Privatsphäre ermöglichten. Darüber hinaus dürfte die gewerbliche Komponente zu berücksichtigen sein. Da der Antragsteller bislang nicht mitgeteilt habe, zu welchen Konditionen er das Objekt vermiete, werde davon ausgegangen, dass er erhebliche Einnahmen erwirtschafte, die mit einer Vermietung als „normales Wohnhaus“ nicht zu erzielen seien. Ausweislich einer aktuellen Auskunft des Einwohnermeldeamtes seien am 3. März 2021 13 Personen in dem Objekt gemeldet gewesen. Mit Beschluss vom 19. März 2021, dem Antragsteller am 22. März 2021 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Eilantrag abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 22. April 2021 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht er geltend, dass der angefochtene Bescheid nicht bestimmt genug sei. Auch unter Hinzuziehung der Gründe lasse sich nicht ermitteln, wo aus Sicht des Antragsgegners die Grenze zwischen einer normalen Wohnraumnutzung und dem Betrieb eines Arbeiterwohnheims verlaufe. Zudem sei die Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners defizitär. Es liege keine beengte Unterbringung vor. Das Objekt sei vollständig möbliert, private Rückzugsbereiche seien soweit gewünscht vorhanden. Es werden verschiedene handschriftliche Erklärungen der Mieter vorgelegt, in denen diese jeweils erklären, freiwillig in dem Objekt zu wohnen und sich dort wohlzufühlen. Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (3 Hefter), die Gegenstand der Beratung waren. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) die vom Beschwerdegericht ausschließlich zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bereits die formelle Illegalität der Nutzung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen den Erlass eines Nutzungsverbotes rechtfertigt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (z. B. Urteil vom 4. Juli 1991 - 4 UE 3721/87 -, juris Rdnr. 46; Beschluss vom 19. September 2006 - 3 TG 2161/06 -, juris Rdnr. 7; Beschluss vom 10. November 1994, Baurecht 1995, 679; vgl. auch Allgeier/Rickenberg, Die Bauordnung für Hessen, Kommentar, 9. Aufl., 2013, § 72 [entspricht § 82 HBO n.F.] Rdnr. 6 ff. m. w. N.; Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2019, § 82 Rdnr. 212 m. w. N.). Hieran ist mit der Konsequenz festzuhalten, dass sich das von dem Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verhängte Nutzungsverbot (Nummer 1 der Verfügung vom 22. Dezember 2020) bereits auf Grund der formellen Illegalität der Anlage als offensichtlich rechtmäßig darstellt. Hinsichtlich der Nutzung des Raumes im Parterre des Anbaus als Wohnraum (vgl. den Plan Blatt 25 VV) liegt bereits deshalb die formelle Illegalität vor, weil diese nicht von der bestehenden Baugenehmigung umfasst ist. Auch im Übrigen bestehen an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die bei der Ortsbesichtigung durch die Antragsgegner vorgefundene Nutzungsform sei von der genehmigten Nutzung als Wohngebäude mit drei Wohneinheiten nicht umfasst, sondern es liege eine tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten als Arbeiterwohnheim vor, keine ernstlichen Zweifel. Die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Zwar kann die Nutzung eines Wohnhauses durch ausländische Arbeitnehmer in ihrer konkreten Ausgestaltung dem Begriff des Wohnens unterfallen, wie ihn die Baunutzungsverordnung in ihren §§ 3, 4 verwendet. Nicht schon jede Form der Überlassung eines durch einen Arbeitgeber als „Betriebswohnung“ angemieteten Wohnhauses an eigene Mitarbeiter verlässt die Variationsbreite des Wohnens (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 2 B 1867/20 -, juris Rdnr. 12). Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr von der konzeptionellen Ausgestaltung im Einzelnen ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, juris Rdnr. 12). Neben einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit, der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises, der Freiwilligkeit und des Vorhandenseins einer Kochgelegenheit sowie Sanitäreinrichtungen verlangt der Begriff des Wohnens, dass Aufenthalts- und private Rückzugsräume geboten werden, die eine Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises erst ermöglichen (vgl. zum Ganzen Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2021, § 3 BauNVO Rdnrn. 36 bis 38 m.w.N.). Dabei spielt auch die Wohndichte eine Rolle. Der Begriff des Wohnens schließt es nicht aus, dass sich Personen auf freiwilliger Basis und aufgrund persönlicher Beziehungen zusammenfinden und gemeinschaftlich zusammenleben (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 4 B 403/16 -, juris Rdnr. 17). Auch der Umstand, dass sich zwei Bewohner einen Schlafraum teilen, spricht nicht zwingend gegen eine Wohnnutzung im Rechtssinne. So kann Fällen Rechnung getragen werden, in denen davon auszugehen ist, dass die Bewohner eines Raumes aufgrund ihrer jenseits des Zusammenwohnens begründeten Vertrautheit miteinander in der Lage sind, die wohntypische Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises abgestimmt, gemeinsam vorzunehmen und infolge ihrer Vertrautheit eines Rückzugsraums voneinander nicht bedürfen. Das gilt auch dann, wenn eine Doppelbelegung von Schlafräumen aufgrund eingeschränkter finanzieller Mittel stattfindet und eine Wohndichte erreicht wird, die hiesigen Wohnstandards nicht voll entspricht. Der Begriff des Wohnens bietet keine Handhabe, finanzschwache ausländische Arbeitnehmer aus Wohnquartieren fernzuhalten; ein dahingehender Milieuschutz ist der Baunutzungsverordnung fremd (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. September 2015, - 1 ME 126/15 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.). Die mit Gemeinschaftsschlafräumen verbundene Einschränkung der Privatsphäre schließt unter Berücksichtigung der hierzulande üblichen Wohnstandards die Annahme einer Wohnnutzung aber jedenfalls dann regelmäßig aus, wenn zwischen den Nutzern keine persönliche Bindung besteht bzw. wenn sich diese Bindung in dem gemeinsamen Interesse an einer möglichst kostengünstigen Unterbringung erschöpft (OVG Niedersachsen, a.a.O.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, Stand Februar 2021, § 3 BauNVO Rdnr. 44a). Vor diesem Hintergrund sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die Nutzung der hier streitgegenständlichen Gebäude nicht mehr dem Begriff des Wohnens in dem oben dargestellten Sinn unterfällt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen, dass die für das Wohnen prägende Möglichkeit zur Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises erforderlichen privaten Rückzugsräume, die der Eigengestaltung offenstehen, hier nicht erkennbar sind. Dem Antragsteller hätte oblegen, die das Vorliegen privater Bindungen zwischen den Bewohnern, die die aufgrund der Doppelbelegung der Schlafräume fehlenden Rückzugsmöglichkeiten kompensieren könnten, zu substantiieren (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2019 - 1 LA 28/19 -, juris Rdnr. 7). Das hat er indes auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht getan. Für die Annahme einer Wohnnutzung des Gebäudes wäre es erforderlich gewesen, im Einzelnen darzulegen, dass alle Räume von jenseits der aktuellen Wohnsituation miteinander hinreichend vertrauten Paaren genutzt werden. Den Feststellungen des Antragsgegners zu den tatsächlichen Wohnverhältnissen ist der Antragsteller lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, die Verhältnisse stellten sich anders dar als von dem Antragsgegner angenommen. Konkrete Darlegungen sind weder zu evtl. zwischen den „Bewohnern“ bestehenden familiären oder freundschaftlichen Beziehungen oder dem Vorhandensein von Rückzugsmöglichkeiten erfolgt, noch zu der konkreten Ausgestaltung der Mietverhältnisse oder einem bestehenden Nutzungskonzept. Solcher Vortrag wäre angesichts der intensiven Belegung des Gebäudes und insbesondere des Umstandes, dass es sich bei mehreren der vorhandenen Zweibettzimmer sogar um Durchgangszimmer handelt, was das Vorhandensein adäquater Rückzugsmöglichkeiten regelmäßig ausschließt, erforderlich gewesen. Auch dass und wie die Gemeinschaftsräume nach ihrer Aufteilung und Ausstattung ausnahmsweise geeignet sein könnten, die in den Schlafzimmern fehlenden Rückzugsräume zu ersetzen, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Es bestehen aufgrund des fehlenden Vortrags noch nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse an einer möglichst kostengünstigen Unterbringung der Arbeitnehmer ein verbindendes Element darstellen könnte. Die vorgelegten handschriftlichen Erklärungen der Bewohner, in denen diese versichern, gerne und freiwillig in dem Objekt zu wohnen und dort nicht ausziehen zu wollen, können entsprechenden substantiierten Sachvortrag nicht ersetzen. Die objektiven Gegebenheiten, wie der Umstand, dass das Objekt insgesamt an die Firma Y... vermietet ist, sprechen vielmehr dafür, dass die Tätigkeit für denselben Arbeitgeber bzw. auf derselben Baustelle das allein verbindende Element der Nutzer bildet. Der Rechtmäßigkeit der verfügten Nutzungsverbote steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller das Objekt insgesamt vermietet hat. Das Beschwerdevorbringen, die Mietverhältnisse zwischen der Firma Y... und den Nutzern gingen mit Kündigung des Mietvertrages seitens des Antragstellers nach § 565 BGB auf diesen über, was bedeuten würde, dass der Antragsteller Räumungsprozesse auch gegen diese zu führen hätte, ist nicht nachvollziehbar. Dass die Firma Y... mit den Nutzern Wohnraummietverträge abgeschlossen hat, wurde bislang im Verfahren weder behauptet, noch belegt. Das Bestehen eines Zwischen-/oder Endmietvertrages ist für die Anwendung des § 565 BGB jedoch Voraussetzung (Häublein in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 565 Rdnr. 5). Die entsprechenden Nutzungsverhältnisse sind hier vielmehr unklar. Auf einen evtl. bestehenden Mieterschutz der Nutzer kann sich der Antragsteller daher zum Beleg seiner Auffassung, ihm werde mit den Nutzungsuntersagungen eine unmögliche Leistung auferlegt, nicht berufen. Es kann daher im Übrigen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt verwiesen werden. Die Frage, ob Rechte Dritter der Umsetzung der Nutzungsuntersagung entgegenstehen, stellt sich erst im Rahmen der Vollstreckung. Denn eine der verfügten Maßnahme etwa entgegenstehende zivilrechtliche Rechtsposition Dritter berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung, sondern würde lediglich ein Vollzugshindernis darstellen, welches nachträglich - d.h. vor Festsetzung bzw. Anwendung des jeweiligen Zwangsmittels - durch eine gegen diesen Dritten gerichtete Duldungsverfügung ausgeräumt werden kann (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 3 B 1633/14 -, juris Rdnr. 19; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 4. September 2013 - 3 L 108/11 -, juris Rdnr. 68; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2014 - 10 A 1018/13 -, juris Rdnr. 19). Bedenken im Hinblick auf die ermessensgerechte Störerauswahl zwischen dem Antragsteller und der Firma Y... als Hauptmieter - von der der Antragsgegner erst nach Bescheiderlass Kenntnis erhalten hat - lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die unter Nummer 1 des Bescheides verfügte Untersagung der Nutzung als Arbeiterwohnheim unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles (noch) bestimmt genug im Sinne des § 37 Abs. 1 HVwVfG. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 HVwVfG fordert grundsätzlich, dass Regelungen so klar und eindeutig sein müssen, dass Betroffene sich danach richten können und der Verwaltungsakt ohne weitere Ergänzungen vollziehbar ist. Für die inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes genügt es hingegen, dass aus seinem gesamten Inhalt und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung und aus den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 37 Rdnr. 12 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - juris Rdnr. 6). Hierbei ist entsprechend § 133 BGB auf den erklärten Willen aus der Sicht eines verständigen Empfängers abzustellen (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rdnr. 71). Auch aus dem Zusammenhang mit anderen Regelungen der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde sowie den Betroffenen bekannten, dem Erlass des Verwaltungsaktes vorausgehenden Ereignissen und Erörterungen kann sich die Bestimmtheit des Regelungsinhalts des Verwaltungsakts ergeben (Kopp, a.a.O., Rdnr. 8). Die Verwendung generalisierender Begriffe ist möglich, wenn sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gestatten. Zudem ist maßgeblich, welches Maß an Bestimmtheit der Behörde zur Regelung des Sachverhaltes überhaupt möglich ist. Die Anforderungen dürfen nur so hoch gesteckt werden, dass sie bei normalem, dem Sachverhalt angemessenem Verwaltungsaufwand noch erfüllbar bleiben (Stelkens, a.a.O., § 37 Rdnr. 5). Vor diesem Hintergrund erweist sich die angegriffene Verfügung als hinreichend bestimmt, wenn auch nach Auffassung des Senats gewisse Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit berechtigt sind. Diese Zweifel rühren vor allem daher, dass der Begriff des Arbeiterwohnheims gesetzlich nicht definiert ist und die Unterbringung auswärtiger Arbeitnehmer unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Im konkreten Fall hat der Antragsgegner jedoch in der Begründung des Bescheides ergänzend ausgeführt, dass die festgestellte Nutzung über das normal übliche Maß dessen hinausgehe, was man unter einer Nutzung als Wohnhaus verstehe. Anlässlich der Ortsbesichtigung des streitgegenständlichen Objektes X...straße …, bei der die Doppelzimmerbelegung und die vorhandenen Durchgangszimmer festgestellt wurden, und bei der der Antragsteller persönlich zugegen war, wurde diesem zudem mitgeteilt, dass die Wohneinheiten als überbelegt anzusehen seien. Aus Sicht eines verständigen Empfängers musste daher hinreichend klar sein, dass mit dem Verbot der Nutzung als Arbeiterwohnheim jedenfalls die aktuell stattfindende intensive, nicht mehr dem bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens unterfallende Nutzung gemeint ist, auch wenn der Begriff des Arbeiterwohnheims nicht näher definiert wird. Eine generelle Definition dürfte im Übrigen auch angesichts der Vielgestaltigkeit zulässiger Wohnformen wie Wohngemeinschaften und anderer Formen von dem bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens nicht mehr unterfallender Unterbringungsformen schwierig sein. Einwände gegen die Zwangsmittelandrohung wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht, so dass die Frage, ob diese nach dem Vorbringen im Widerspruchs- bzw. Eilverfahren überhaupt streitgegenständlich war, dahingestellt bleiben kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).