Beschluss
4 B 957/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:1117.4B957.21.00
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Leitsätze
Zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. April 2021 - 2 L 33/21.DA - bis auf die Streitwertfestsetzung abgeändert und der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die dem Beigeladenen zu 1. am 2. Juni 2020 erteilte Baugenehmigung abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 1/2 und die Antragsteller zu 1. und zu 3. ebenfalls als Gesamtschuldner zu 1/2 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind jeweils nicht erstattungsfähig, er trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind jeweils erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. April 2021 - 2 L 33/21.DA - bis auf die Streitwertfestsetzung abgeändert und der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die dem Beigeladenen zu 1. am 2. Juni 2020 erteilte Baugenehmigung abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 1/2 und die Antragsteller zu 1. und zu 3. ebenfalls als Gesamtschuldner zu 1/2 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind jeweils nicht erstattungsfähig, er trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind jeweils erstattungsfähig. Der Senat kann durch die Berichterstatterin entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Die gemäß § 146 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die Antragsteller zu 1. und zu 2. sind Miteigentümer des Grundstücks Am Pfeifferssteg … in Reichelsheim, Gemarkung Frohnhofen (Flur …, Flurstück …/…), das auch mit einer genehmigten Betriebsleiterwohnung bebaut ist. Die Antragsteller zu 1. und zu 3. sind Miteigentümer des Grundstücks Am Pfeifferssteg … in der Gemarkung Frohnhofen (Flur …, Flurstück …). Das Vorhabengrundstück des Beigeladenen zu 1., Am Pfeifferssteg (Flur …, Flurstück …/…) grenzt direkt nordöstlich bzw. getrennt durch eine Wegeparzelle (Flur …, Flurstück …) nordwestlich an diese Grundstücke. Alle Grundstücke liegen in einem durch Bebauungsplan RH 19.1, „In der Stried, 1. Änderung“ ausgewiesenen Gewerbegebiet. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat im Beschluss vom 15. April 2021 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen zu 1. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO erteilte Baugenehmigung vom 2. Juni 2020 angeordnet. Die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -, juris), wonach die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts nach der TA Lärm in einer im Mischgebiet erteilten Baugenehmigung zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann genüge, wenn feststünde, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für das Wohn- und Geschäftshaus der Nachbarn maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten, gelte auch für den streitgegenständlichen Fall; daher hätte die Festsetzung von Immissionsrichtwerten zur ausreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung nicht ausgereicht, weil nicht feststehe, dass die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht durch die Nutzung der Anlage überschritten werde. Die Richtigkeit dieser maßgeblichen Erwägungen, die das Verwaltungsgericht zu seiner den Eilantrag des Antragstellers stattgebenden Entscheidung bewogen haben, hat der Antragsgegner mit seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung, nach denen sich der Umfang der rechtlichen Prüfung durch den Senat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nachvollziehbar in Frage gestellt. Zu Recht weist der Antragsgegner daraufhin, dass das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass sich das Vorhabengrundstück des Beigeladenen zu 1. ausweislich des Bebauungsplans Nr. 19.1 „In der Stried, 1. Änderung“ in einem festgesetzten Gewerbegebiet befinde und der Antragstellerseite mit Baugenehmigung vom 20. Juli 2016 daher nur eine Betriebsleiterwohnung auf ihrem Firmengrundstück (Am Pfeifferssteg …) genehmigt worden sei. Damit hat der Antragsgegner zutreffend dargelegt, dass der vom Verwaltungsgericht im erwähnten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2012 zugrundeliegende Sachverhalt vom streitgegenständlichen erheblich abweicht. In dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 89 PKW-Stellplätzen und einer Müllpressanlage ging es um den Schutz genehmigter allgemeiner Wohnnutzung im nur wenige Meter von der Grenze des Vorhabengrundstücks entfernt stehenden Wohn- und Geschäftshaus der Nachbarn in einem Mischgebiet. Während Mischgebiete nach § 6 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von die das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dienen, dienen Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die vorliegende Situation der Antragsteller, die im ausgewiesenen Gewerbegebiet über eine genehmigte Betriebsleiterwohnung verfügen, ist damit bezüglich des geltend gemachten Schutzes vor Immissionen nicht mit der im zitierten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs identisch. Die Antragsteller können sich als Nachbarn nämlich nur auf den (erheblich geringeren) Schutz vor Immissionen in einem Gewerbegebiet berufen. Die Schutzbedürftigkeit einer Betriebsleiterwohnung ist mit einer allgemeinen Wohnnutzung in Wohn- bzw. Mischgebieten nicht zu vergleichen. Bei ausnahmsweise im Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zugelassenen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, handelt es sich um keine allgemeine (frei verfügbare) Wohnnutzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Mai 1983 - 4 C 67.78 -, juris Rdnr. 18 bis 20; ebenso OVG Niedersachen, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 ME 203/13 -, juris Rdnr. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juni 2016 - 3 S 250/16 -, juris Rdnr. 53 und Beschluss vom 12. Juli 2011 - 3 S 698/11 -, juris Rdnr. 25; Hessischer VGH, Urteil des Senats vom 18. November 2020 - 4 C 1813/19.N -, juris Rdnr. 28) muss der Nutzer einer solchen Wohnung vielmehr die im Gewerbegebiet zulässigen Lärmpegel zu Tages- und Nachtzeiten hinnehmen. Diese im Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassenen Wohnungen sind räumlich so eng an den jeweiligen Betrieb angebunden, dass sie an der gewerblich-industriellen Prägung des Gebiets nichts ändern (BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 18; Urteil des Senats a.a.O., Rdnr. 28). Die Nutzer dieser Wohnung müssen sich mit den Immissionen abfinden, die generell im Gebiet der Hauptnutzung üblich sind (OVG Niedersachen, a.a.O., Rdnr. 19; Urteil des Senats a.a.O., Rdnr. 28). Es handelt sich also bei der in der Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks gelegenen Betriebsleiterwohnung um eine andere Nutzung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB als eine allgemeine Wohnnutzung. Ist damit die Richtigkeit der maßgeblichen Erwägungen, die das Verwaltungsgericht zu seiner den Eilantrag des Antragstellers stattgebenden Entscheidung bewogen haben, nachvollziehbar in Frage gestellt, ist das Begehren der Antragsteller hier in vollem Umfang zu prüfen (vgl. Beschluss des Senats vom 22. September 2016 - 4 B 863/15 -, juris Rdnr. 4 m.w.N.). Die vom Verwaltungsgericht vom Ansatz zutreffend angestellte Interessenabwägung fällt im Ergebnis allerdings zugunsten des Vollzugsinteresses der angefochtenen Baugenehmigung aus. Denn es lässt sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung des Sachstandes nicht feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und dabei offensichtlich gegen drittschützende Normen verstößt. Damit hat das Vollzugsinteresse grundsätzlich Vorrang. Denn nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung und damit wird in diesen Fällen dem Vollzugsinteresse abweichend vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich der Vorrang eingeräumt. Es ist nach summarischer Prüfung des Sachstandes nicht ersichtlich, dass die dem Beigeladenen zu 1. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO erteilte Baugenehmigung die benachbarten Antragsteller in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Die Baugenehmigung ist hinsichtlich des Vorhabens der Errichtung einer Halle nicht derart unbestimmt, dass die Nachbarn nicht erkennen können, dass diese Halle zu gewerblichen Zwecken errichtet werden soll. Zwar ist die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren am 2. Juni 2020 erteilte Baugenehmigung mit der nicht korrekten Überschrift „Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle und von Schüttboxen“ versehen. Da das Bauvorhaben aber laut Baugenehmigung „entsprechend den beigefügten, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen“ auszuführen ist, ist diese im Ergebnis objektiv erkennbar als für den beantragten Neubau einer Lagerhalle für Land-, Forst- und Baumaschinen erteilt und insoweit noch hinreichend bestimmt. Denn die grüngestempelten Baupläne tragen ebenso wie die „allgemeine Baubeschreibung“ jeweils die Benennung dieser geplanten Halle als „Neubau Lagerhalle für Land-, Forst- und Baumaschinen“. Die Beteiligten gehen daher letztlich auch übereinstimmend von einem solchen Bauvorhaben für einen gewerblichen Betriebshof aus, da der Beigeladene zu 1. offensichtlich keine Landwirtschaft, sondern ein Unternehmen für Waldwegebau und Kabeltiefbau im unbefestigten Oberflächenbereich (Wald, Wiese, Forst- und Wirtschaftswege) betreibt. Allein die inhaltlich falsche Überschrift der Zweckrichtung der geplanten Halle in der Baugenehmigung führt daher hier noch nicht zu einer die Antragsteller in ihren drittschützenden Rechten verletzenden fehlenden hinreichenden Bestimmtheit. Die von den Antragstellern als unzureichend und zu unbestimmt bemängelten unter Hinweise Nr. 05 erfolgten immissionsschutzrechtlichen „Auflagen des Regierungspräsidiums Darmstadt“ vom 13. Mai 2020 bezüglich Staub-, Geruchs,- sowie Schallimmissionen können insoweit, da sie nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehören, nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung führen. Denn es ist zu beachten, dass eine Verletzung von drittschützenden Nachbarrechten nur insoweit in Betracht kommt, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist. Denn mit dem beschränkten Prüfungsumfang geht ein beschränkter Genehmigungsumfang einher, also eine beschränkte Feststellungswirkung der Baugenehmigung. Sie enthält daher keine Aussage mehr zu den nicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden, für das Vorhaben relevanten sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. nur Hornmann, HBO, 3. Aufl. 2019, § 65 Rdnr. 16). Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 HBO ist die Einhaltung des Immissionsschutzrechts auch bei den - wie hier - nach der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen nicht Prüfungsgegenstand (vgl. Hornmann, HBO, 3. Aufl. 2019, § 3 Rdnr. 34 und § 65 Rdnr. 44; ebenso: VG Gießen, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 1 G 2428/06 -, juris, Leitsatz und S. 5, wobei das nachfolgende Beschwerdeverfahren - 3 TG 2696/06 - vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerderücknahme mit - nicht veröffentlichtem - Beschluss vom 21. November 2006 eingestellt wurde). Denn im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren hat die zuständige Immissionsschutzbehörde die Einhaltung des Immissionsschutzrechts zu prüfen und ggfs. Anordnungen im Einzelfall nach §§ 24, 25 BImSchG zu treffen (vgl. Hornmann a.a.O. m.w.N.). Für die Prüfung der Einhaltung des Immissionsschutzrechts ist in Hessen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz u.a. (ImSchZuV) - mangels Vorliegens einer Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie §§ 2 bis 6 ImSchZuV - das Regierungspräsidium die zuständige Immissionsschutzbehörde. Die Antragsteller können die vorgebrachten immissionsschutzrechtlichen Bedenken gegen die dem Beigeladenen zu 1. baurechtlich genehmigte Anlage daher nicht gegenüber dem Antragsgegner (Bauaufsichtsbehörde), sondern nur gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt geltend machen. Das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. ist im ausgewiesenen Gewerbegebiet planungsrechtlich zulässig und verstößt dabei aufgrund der vorhandenen Umgebungsbebauung auch hinsichtlich der von den Antragstellern als störend empfundenen Immissionen nicht gegen das ergänzend heranzuziehende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nach § 30 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach den derzeit im Eilverfahren erkennbaren Umständen widerspricht das Vorhaben des Beigeladenen zu 1. weder der Eigenart der bereits in ihrer Umgebung vorhandenen Bebauung und Nutzung des Gewerbegebiets noch werden die Antragsteller durch dieses Vorhaben prognostisch unzumutbaren Nachteilen oder Belästigungen ausgesetzt; dabei ist zu berücksichtigen, dass sich – nordöstlich vom Betriebsgrundstück der Antragsteller zu 1. und zu 2. nur durch eine Wegeparzelle getrennt – das Betriebsgrundstück der Firma X… GmbH (Flur …, Flurstück …/…) befindet, auf dem sich u.a. auch Schüttboxen befinden. Es ist davon auszugehen, dass das Vorhaben des Beigeladenen zu 1. unter Einhaltung der im Gewerbegebiet maßgeblichen Anforderungen des Immissionsschutzrechts betrieben werden kann. Der weitere Vortrag der Antragsteller, die Erschließung des Vorhabengrundstücks nach § 30 Abs. 1 BauGB sei bis zur maßgeblichen Fertigstellung des Vorhabens des Beigeladenen zu 1. nicht gesichert und verletze diese in nachbarschützenden Rechten, bestätigt sich - nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Sachstandes - derzeit nicht. Die Antragsteller erkennen zwar, dass das Erfordernis der gesicherten Erschließung grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse statuiert ist. Aber auch die von den Antragstellern genannte Ausnahme, dass eine rechtswidrige Baugenehmigung insoweit in ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum eingreife, wenn diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26. März 1976 - IV C 7.74 - juris Rdnrn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 -, juris Rdnr. 8) „infolge des Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt“, lässt sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung des Sachstandes derzeit nicht feststellen. Soweit die Antragsteller befürchten, sie müssten das Entstehen eines zivilrechtlichen Notwegrechts auf Teilflächen ihres Eigentums „befürchten“, ist dies nach dem im Erörterungstermin vom 31. August 2021 von der Berichterstatterin gewonnenen Eindruck nicht zwangsläufig der Fall. Der Beigeladene zu 1. hat im Beisein aller Beteiligten auf dem Bebauungsplan Nr. 19.1 „In der Stried, 1. Änderung“ gezeigt, wie er auch ohne Inanspruchnahme von Grundstücken der Antragsteller sein Vorhabengrundstück über die Darmstädter Straße und die Bahnhofstraße auch mit schweren Fahrzeugen weiter auf der gemeindlichen Wegeparzelle Flur …, Flurstück … erreichen kann und dies bereits praktiziere. Diese geschilderte Praxis räumen die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 27. September 2021 auch ausdrücklich ein, indem sie vortragen, es erfolge unstreitig ein erheblicher Teil der Zu- und Abfahrten im Rahmen des vorläufig aufgenommenen Betriebs des Beigeladenen zu 1. über die Bahnhofstraße und den ca. 100 Meter langen unteren Abschnitt der Wegeparzelle Flur …, Flurstück …. Die Beteiligten schätzen dabei die Breite der Wegeparzelle Flur …, Flurstück … zwar unterschiedlich ein, nämlich zwischen ca. 3 und 4 Metern, gehen aber übereinstimmend von einer Befahrbarkeit aus. Zudem kann nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen zu 2. die - bereits oben erwähnte - Firma X… GmbH ihr Betriebsgrundstück auch nur über diese Wegeparzelle Flur …, Flurstück … mit Fahrzeugen erreichen. Unstreitig dürfte zwischen den Beteiligten zwar sein, dass die Situation der Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks des Beigeladenen zu 1. auf öffentlichen Verkehrsflächen derzeit über die zur Verfügung stehende gemeindliche Wegeparzelle Flur …, Flurstück … als verbesserungsbedürftig zu bewerten ist und die Beigeladene zu 2. dringend für eine Verbesserung der Lage sorgen sollte. Es ist aber zugleich nicht erforderlich, dass das Vorhabengrundstück auf dieser gemeindlichen Wegeparzelle mit jedem nur irgendwie für den Betrieb des Beigeladenen zu 1 geeigneten Fahrzeug befahrbar sein muss. Soweit die Antragsteller nunmehr mit Schriftsatz vom 9. November 2021 vortragen, im Bereich der geschotterten Zufahrt zum Vorhabengrundstück sei der Zaun auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. und zu 2. mit der Adresse Pfeifferssteg … von der tatsächlichen Grenze ca. 70 cm zurückversetzt und die befestigte Hoffläche der Antragsteller zu 1. und zu 3. mit der Adresse Pfeifferssteg … um 45 cm eingerückt, und diesbezüglich jeweils Bilder mit nur sehr eingeschränktem Blickfeld vorlegen, ergibt sich aus diesem Vortrag noch nicht, dass dadurch in diesen Bereichen tatsächlich das Erreichen des Betriebsgrundstücks des Beigeladenen zu 1. mit Fahrzeugen ohne Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Antragsteller nicht möglich ist. Hierzu hätte es zumindest präziserer Zahlenangaben der zum Befahren verbleibenden Breite in diesen Bereichen bedurft. Die endgültige Klärung dieser Frage bleibt damit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ob darüber hinaus eine Erschließung des Vorhabengrundstücks von der Sudetenstraße her bereits im jetzigen Zustand der öffentlichen Verkehrsflächen als gesichert zu werten ist oder - wie von der Beigeladenen zu 2. auch in Erwägung gezogen - zumindest nach einer Teilausführung (als Minus) zur im Bebauungsplan Nr. 19.1 „In der Stried,1. Änderung“ festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche und insoweit unter teilweiser Inanspruchnahme von Grundstücken der Antragsteller gesichert wäre oder diese Ausführung vielmehr - wie die Antragsteller meinen - einen „Torso und damit ein aliud“ zum Bebauungsplan Nr. 19.1 „In der Stried, 1. Änderung“ und damit zugleich eine rechtswidrige Planunterschreitung darstellen würde, braucht im vorliegenden Eilverfahren nicht geklärt zu werden. Ob die von den Antragstellern vertretene Auffassung, dass bei einer - wegen eines geltend gemachten Ausfertigungsmangels - eventuellen Unwirksamkeit des Bebauungsplans 19.1 „In der Stried, 1. Änderung“ dann „schon im Ansatz jede rechtliche Handhabe für einen Zugriff auf das Eigentum der Antragsteller im Wege der städtebaulichen Enteignung“ fehle, zutreffend ist, braucht daher ebenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht geklärt zu werden. Die Kosten des gesamten Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. - haben die Antragsteller jeweils zu dem Anteil zu tragen, in dem sie unterlegen sind (§§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO). Da die Beigeladene zu 2., die Gemeinde Reichelsheim, in beiden Instanzen Sachanträge gestellt und sich damit einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO) hat, entspricht es der Billigkeit, ihr die außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Es entspricht dabei auch hier der Billigkeit, den Antragstellern als unterliegenden Beteiligten die Kosten der Beigeladenen zu 2. aufzuerlegen. Daran ändert der von den Antragstellern in ihrem Schriftsatz vom 9. November 2021 zitierte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vom 18. Februar 1997 – 1 Cs 96.4031 -, juris) nichts. Hiernach kann es der Billigkeit entsprechen, bei einer rechtswidrigen Beiladung die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Staatskasse aufzuerlegen. Auch wenn die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2021 beschlossene Beiladung der Beigeladenen zu 2. die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt, so ist sie doch als sog. weitere einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO im Ergebnis objektiv nicht offensichtlich rechtwidrig. Der Vortrag der Antragsteller in ihrer am 9. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift, das Vorhabengrundstück sei nicht über gemeindliche Wegeparzellen, sondern nur über ein Notwegrecht über ihre Grundstücke zu erschließen, rechtfertigt die weitere Beiladung der Gemeinde. Die Beigeladene zu 2. hat bei einem ungünstigen Prozessausgang u.U. mit Schadensersatzansprüchen des Beigeladenen zu 1., etwa aus Amtshaftung, zu rechnen (vgl. hierzu nur Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 65, Rdnr. 85), denn ausweislich des Schreibens der Beigeladenen zu 2., der Gemeinde Reichelsheim, vom 25. März 2020 hat diese ausdrücklich erklärt, die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei „über den gemeindlichen Weg“ gesichert. Dies genügt, um objektiv ein rechtliches Interesse der Beigeladenen zu 2. am Verfahren zu begründen. Dagegen entspricht es nicht der Billigkeit, die dem Beigeladenen zu 1. entstandenen außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen, da der Beigeladene zu 1. auch im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt hat und somit kein eigenes Prozesskostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit Beschluss vom 31. August 2021 (im Erörterungstermin) festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).