Beschluss
4 E 819/22.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0519.4E819.22.A.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. April 2022 - 7 K 2021/20.GI.A - wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. April 2022 - 7 K 2021/20.GI.A - wird verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern über die Beschwerde, weil hier kein Fall der Zuständigkeit des Einzelrichters oder Berichterstatters - insbesondere nicht nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO - gegeben ist (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rdnr. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 165 Rdnr. 4). Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie bereits nicht statthaft ist. Mit Beschluss vom 13. April 2022 hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung gegen den ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 2. März 2022 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 3. Mai 2022 eingelegten Beschwerde. Die Beschwerde ist nicht statthaft, da sie nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist. Zwar sind grundsätzlich Beschlüsse des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde angreifbar (§§ 151, 146 Abs. 1 VwGO). Jedoch ist die Beschwerde in Verfahren nach dem Asylgesetz hier gemäß § 80 AsylG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz - vorbehaltlich der Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 1 VwGO - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der in § 80 AsylG normierte Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren. Der Begriff der Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz ist weit auszulegen. Vorschriften, die einen Rechtsmittelausschluss bestimmen, sind nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich auch auf sogenannte unselbständige Nebenentscheidungen des Gerichts in Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, für die in der Hauptsache ein Rechtsmittelausschluss angeordnet ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 E 805/17.A -, juris Rdnr. 5 m.w.N.; bestätigt durch Beschluss des Senats vom 19. November 2018 - 4 E 1999/18.A -). Der Anwendungsbereich des § 80 AsylG kann im vorliegenden Fall von vornherein auch nicht durch § 1 Abs. 3 RVG verdrängt werden. Danach gehen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. § 1 Abs. 3 RVG ist hier nicht anwendbar. Die Verfahrensregelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes können nur Geltung beanspruchen in Verfahren nach diesem Gesetz. Bei einer Beschwerde gegen die Entscheidung eines Gerichts über die Erinnerung gemäß § 165 VwGO gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 164 VwGO handelt es sich aber um ein Rechtsmittel in einem Verfahren der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten und damit von vornherein um ein Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Für dieses gelten unmittelbar die Regeln der §§ 164, 165, 151, 146 VwGO, modifiziert durch die spezialgesetzliche Regelung des § 80 AsylG (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 E 805/17.A -, juris Rdnr. 7). Bei der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts handelt es damit bereits nicht um eine Entscheidung in einem Verfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, insbesondere auch nicht um ein Verfahren nach einer Erinnerung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG. Das Verfahren auf Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 164 VwGO, das im Verhältnis der Beteiligten des Hauptsacheverfahrens erfolgt, ist zu unterscheiden von dem Verfahren über die Festsetzung des Vergütungsanspruchs nach § 11 Abs. 3 RVG, das im Verhältnis des Bevollmächtigten zu seinem Mandanten erfolgt (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rdnr. 8 und § 164 Rdnrn. 4 und 6 f.). Die der Erinnerung zugrundeliegende Entscheidung des Urkundsbeamten betrifft einen Antrag des Klägers auf Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs gegenüber der Beklagten, wie sich aus dem Antrag vom 28. September 2021 ergibt. Der Bevollmächtigte stellt damit bereits keinen eigenen Antrag nach § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG auf Festsetzung der Vergütung gegen den Kläger. Insofern hat sowohl der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. März 2022 als auch das Verwaltungsgericht im Erinnerungsverfahren mit Beschluss vom 13. April 2022 zutreffend als Beteiligte jeweils diejenigen des zugrundeliegenden Asylklageverfahrens aufgeführt. Im Kostenfestsetzungsbeschluss ist als Beklagte insoweit die Beklagte und nicht der Kläger des asylrechtlichen Klageverfahrens angeführt. Auch im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen werden als Erinnerungsführer und als Erinnerungsgegnerin die Beteiligten des zugrundeliegenden Asylklageverfahrens bezeichnet. In beiden Entscheidungen wird der Anspruch auf Festsetzung von erstattungsfähigen Kosten abgelehnt. Dass in diesem Zusammenhang auch auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zurückgegriffen wird, betrifft allein die Bestimmung des Kostenerstattungsanspruchs der Höhe nach (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rdnrn. 7, 56, 63). Stets erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 2 VwGO nämlich die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes. Dies begrenzt den Kostenerstattungsanspruch damit der Höhe nach regelmäßig auf die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz normierten Gebühren und Auslagen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).