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Beschluss

4 A 2387/20.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0712.4A2387.20.Z.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. August 2020 - 2 K 1437/18.KS - wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. August 2020 - 2 K 1437/18.KS - wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. August 2020 bleibt ohne Erfolg. Der gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 25. September 2020 fristgerecht gestellte und gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit Schriftsätzen vom 22. Oktober 2020 und vom 2. November 2022 fristgerecht begründete Antrag des Klägers gegen das ihm am 11. September 2020 zugestellte Urteil ist zulässig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist aber unbegründet. Die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags lassen nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) im Zulassungsverfahren vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 20. August 2020 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2017 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2018 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, der Widerruf der dem am … 1933 geborenen Kläger am 10. Juni 1992 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG für den Besitz einer (Seenotrettungs-)Signalpistole Kaliber 4 des Herstellers Heckler & Koch (Waffennummer 64736, eingetragen in der Waffenbesitzkarte Nr. 1448 - früher Nr. 660/74 -) sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe den gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WaffG erforderlichen Nachweis eines Bedürfnisses für den weiteren Besitz dieser Signalwaffe nicht erbracht. Die vom Kläger im vorangegangenen Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen einhergehend mit den vorgelegten Nachweisen hätten alle den Zeitraum von 1989 bis 1993 betroffen, der inzwischen 27 Jahre zurückliege, daran habe auch der Vortrag im gerichtlichen Verfahren nichts geändert. Ernstliche Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich die Frage, ob die Entscheidung nicht etwa aus anderen Gründen richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im vorgenannten Sinne können den Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht entnommen werden. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der 1992 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz der Signalpistole das damals geltende Waffengesetz 1976 zugrunde legen müssen, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides der Beklagten vom 13. Januar 2017 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2018 sei das durch Art. 19 Nr. 1 Satz 2 Waffenrechts-Neuregelungsgesetz vom 11. Oktober 2002 am 1. April 2003 in Kraft getretene Waffengesetz (WaffG 2002) in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2018 geltenden Fassung heranzuziehen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist nach ständiger Rechtsprechung der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides; dies gilt auch im Falle des Widerrufs gemäß § 45 Abs.2 WaffG 2002 von sog. Altwaffen gemäß § 58 WaffG 2002 (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 35 ff. m.w.N). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind nicht nur Gestattungen, die unter der Geltung des Waffengesetzes in der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 erlassen worden sind, sondern auch solche Erlaubnisse, die auf der Grundlage des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1779) - WaffG 1976 - erteilt worden sind. Dem steht - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht die Regelung des Altbesitzes gemäß § 58 Abs. 1 WaffG entgegen. § 58 Abs. 1 WaffG 2002 bestimmt, dass Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetz 1976 grundsätzlich, wie auch hier, fortgelten. Gelten die nach dem WaffG 1976 erteilten Erlaubnisse kraft Anordnung des § 58 Abs. 1 WaffG fort, so handelt es sich um Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 37). Die Regelung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 unterstellt die nach früheren Waffengesetzen erteilten Erlaubnisse damit ausdrücklich den Bestimmungen des aktuellen Waffengesetzes (BVerwG a.a.O., Rdnr. 50). Die Anwendung des Waffengesetzes in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung entfaltet - entgegen der Auffassung des Klägers - auch keine echte Rückwirkung eines Gesetzes, der zu einem Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Vertrauensschutzgebot führen würde. Mit der Prüfung des Vorliegens des Fortbestands eines waffenrechtlichen Bedürfnisses (für die Zukunft) werden keine Rechtsfolgen für einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt angeordnet. Denn eine echte (retroaktive) - und regelmäßig mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit und damit des Vertrauensschutzes für den Bürger unvereinbare - Rückwirkung setzt ein nachträglich änderndes Eingreifen der Norm in abgewickelte, der Vergangenheit gehörende Tatbestände voraus (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06, juris Rn. 62 f.). Die Beurteilung des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach neuem Recht und ein darauf gestützter Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis für die Zukunft entfalten - wie im vorliegenden Fall - hingegen keine echte Rückwirkung. Die den Kläger als Waffenbesitzer belastenden Normen greifen nicht in einen abgewickelten, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt ein und stellen damit keine Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen dar. Die mit den geänderten Regelungen der für den Widerruf maßgeblichen Kriterien verbundenen Rechtsfolgen gelten erst nach dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 und knüpfen lediglich tatbestandlich auch an Ereignisse vor diesem Zeitpunkt an (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 63). Entgegen der Auffassung des Klägers, der private Waffenbesitz des Eigentümers verkomme so zu einer „staatlichen Leihgabe“ und eine sinnvolle wirtschaftliche Verwertung des Eigentums an der ca. 20 Jahre alten Signalpistole scheide aus, unterläuft dies auch nicht die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Waffengesetz erforderliche, verschärfte Bedürfnisnachweis hat keine über die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch das Waffengesetz hinausgehende unzulässige Enteignung zur Folge. Es handelt sich vielmehr um eine verfassungskonforme Eigentumsbeschränkung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, auch wenn der Kläger gezwungen sein sollte, die alte Signalpistole entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder mit einem erheblichen Wertverlust an einen Berechtigten zu veräußern. Angesichts der von Waffen ausgehenden Gefahren überschreiten derartige waffenrechtliche Einschränkungen regelmäßig nicht die Grenzen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (BVerwG, Beschluss vom 15. April 1998 - 1 B 230.97 -, juris Rdnr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 11 N 20.11 -, juris Rdnr. 26). Der Kläger hat nach den nicht zu beanstandenden ausführlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts den erforderlichen Nachweis eines Bedürfnisses für den Waffenbesitz gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG nicht erbracht, so dass das für die waffenrechtliche Erlaubnis notwendige Bedürfnis nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts dauerhaft entfallen ist. Der Kläger hat in seiner Berufungszulassungsbegründung nicht dargelegt, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ein fortdauerndes, aktuell weiterhin bestehendes Bedürfnis für den Besitz der in seinem Eigentum stehenden Signalwaffe besteht. Sein insoweit vager Vortrag, er sei (trotz fortgeschrittenen Alters) nach wie vor in der Lage, Segelsport auszuüben, reicht im Hinblick auf die detaillierte Begründung im angefochtenen Urteil (vgl. S. 9 bis 11) nicht aus. Maßgeblich für das waffenrechtliche Bedürfnis ist im Übrigen nicht der Wille des Klägers, sondern allein die Frage, ob er diese segelsportliche Tätigkeit derzeit ausübt und prognostisch auch zukünftig ausüben wird, was wiederum ein Bedürfnis für den Besitz einer eigenen Signalpistole begründen könnte (vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2019 - 4 A 2355/17.Z -, juris Rn. 16). Eine bloße Absichtserklärung reicht daher nicht aus. Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe sein ideelles Interesse am Behalten der zur Abwehr von Gefährdungslagen im Rahmen seiner früheren segelsportlichen Aktivitäten langjährig geführten Signalpistole im Hinblick auf die Regelung von § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG i.V.m. Nr. 45.3.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) nicht hinreichend gewürdigt, fehlt es bereits an der Auseinandersetzung mit der diesbezüglich erneut ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 12 bis 13 des angefochtenen Urteils). Der in der Berufungszulassungsbegründung erneut erfolgte Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Januar 2014, mit dem sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung (vgl. S. 13) ebenfalls bereits auseinandergesetzt hat, entspricht damit nicht den Darlegungserfordernissen des Zulassungsrechts. Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und der Ausgang des Rechtsstreits wegen im Zulassungsverfahren nicht abschließend zu klärender Fragen offen ist. Der Kläger ist der Auffassung, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, da es ich hier um einen Fall echter Rückwirkung eines Gesetzes handele. Da - wie oben ausgeführt - vorliegend bereits kein Fall einer echten gesetzlichen Rückwirkung vorliegt, kann hierauf mangels Entscheidungserheblichkeit eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache nicht gestützt werden. Der angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt schließlich auch nicht vor. Das wäre dann der Fall, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Demgemäß bedarf die Darlegung des Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer solchen klärungsfähigen und -bedürftigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung. Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob es gleichheitswidrig i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG sei, dass bei der waffenrechtlichen Bedürfnisprüfung nach dem nunmehr geltendem § 14 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 WaffG Erleichterungen bei der Glaubhaftmachung des Fortbestehens des Bedürfnisses für Sportschützen gegenüber Sportseglern - wie ihm -gesetzlich vorgesehen seien. Diese Frage ist hier bereits nicht entscheidungserheblich. Die vom Kläger zitierte Neuregelung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 WaffG trat erst am 1. September 2020 und damit erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (2. Mai 2018) in Kraft. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 GKG. Mangels genügender Anhaltspunkte für das Interesse des Klägers am Verfahren legt das Gericht den Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).