Beschluss
4 B 1095/22
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0713.4B1095.22.00
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Leitsätze
Hat die erste Instanz einen vorläufigen Rechtsschutzantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt
und damit eine materiell-rechtliche Prüfung unterlassen, so kann das Beschwerdegericht das
Verfahren unter entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO - soweit die damit
verbundene zeitliche Verzögerung dem nicht entgegensteht - die erstinstanzlichen Entscheidung
aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2022 - 8 L 892/22.F - aufgehoben und die Streitsache antragsgemäß zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.844,05 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat die erste Instanz einen vorläufigen Rechtsschutzantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt und damit eine materiell-rechtliche Prüfung unterlassen, so kann das Beschwerdegericht das Verfahren unter entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO - soweit die damit verbundene zeitliche Verzögerung dem nicht entgegensteht - die erstinstanzlichen Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2022 - 8 L 892/22.F - aufgehoben und die Streitsache antragsgemäß zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.844,05 € festgesetzt. Auf die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2022 wird dieser aufgehoben und die Streitsache an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31. Mai 2022 den Antrag als unzulässig abgelehnt, da die Antragstellerin innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch gegen die streitgegenständliche (Instandhaltungs-)Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. März 2022 eingelegt habe und diese damit bestandskräftig geworden sei. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nach dem Antrag der Antragstellerin zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann das Oberverwaltungsgericht - in Hessen der Verwaltungsgerichtshof - die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückweisung beantragt. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach §§ 80, 80a und 123 VwGO kann nach ständiger Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die in einstweiligen Rechtschutzverfahren grundsätzlich entgegenstehenden Gründe der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung ausnahmsweise und insbesondere dann zurückverwiesen werden, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - nicht, auch nicht nur hilfsweise im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Sache entschieden hat (vgl. nur OVG SH, Beschluss vom 13. August 2021 - 2 MB 9/21 -, juris Rdnrn. 2 bis 5; OVG NW, Beschluss von 4. Dezember 2020 - 13 B 1813/20 -, juris Rdnrn. 1 bis 3; Bay. VGH, Beschluss vom 15. April 2020 - 11 CS 20.316 -, juris Rdnr. 11; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 1 B 2038/12 - Leitsatz und Rdnrn. 3 und 5). Noch nicht in der Sache selbst entschieden im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat ein Verwaltungsgericht, wenn es bei einer rechtlichen Vorfrage die Weichen falsch gestellt und deshalb zu den wesentlichen Fragen des Rechtstreits keine Stellung genommen hat; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen hat. So liegt es in entsprechender Anwendung auf das Eilverfahren hier. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht in der Sache selbst entschieden, weil es den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits für unzulässig erachtete, weil die Antragstellerin gegen die streitgegenständliche (Instandhaltungs-)Verfügung vom 22. März 2022 angeblich nicht fristgerecht Widerspruch bei der Behörde erhoben habe. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren nicht nur jeweils Kopien ihrer beiden Widersprüche vom 29. März 2022, zum einen gegen die hier streitgegenständliche (Instandhaltungs-)Verfügung vom 22. März 2022 und zum anderen auch gegen den Gebührenbescheid vom 22. März 2022 - jeweils versehen mit Eingangsstempel der Stadt Frankfurt am Main vom 30. März 2022 - vorgelegt, sondern darüber hinaus auch noch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. April 2022, mit dem diese bestätigt, dass die von der Antragstellerin erhobenen Widersprüche vom 29. März 2022 gegen die Instandhaltungsverfügung und den Gebührenbescheid fristgerecht am 30. März 2022 bei der Antragsgegnerin eingegangen seien. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat, auch um der Antragstellerin keine Tatsacheninstanz zu nehmen, für sachgerecht, die Sache unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO antragsgemäß an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen, da dort noch nicht über die Begründetheit des Antrags entschieden worden ist. Die im Ermessen des Gerichts stehende Zurückverweisung hält der Senat hier für sachgerecht, um den Beteiligten nicht wegen des Verlustes einer Tatsacheninstanz den Rechtsweg zu verkürzen. Aufgrund der gesetzlichen Beschränkung des Prüfungsumfangs im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO würde der Rechtsweg für die Antragstellerin aufgrund der irrtümlich vom Verwaltungsgericht angenommenen Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheids ansonsten verkürzt. Auch hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Zurückverweisung vom 7. Juli 2022 zu erkennen gegeben, dass sie auf eine vollumfängliche materiell-rechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht verzichten will. Der Verwaltungsrechtsstreit ist hier auch nicht so eilbedürftig, dass einer Zurückverweisung bereits die damit verbundene zeitliche Verzögerung bis zur endgültigen Entscheidung entgegenstünde. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese der Endentscheidung vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Für das Interesse der Antragstellerin am Verfahren legt der Senat für die vorzulegende Auftragsbestätigung 500,00 € und für die durchzuführenden Arbeiten die von der Behörde geschätzten Kosten (für die angedrohte Ersatzvornahme) in Höhe von 7.188,09 € zugrunde. Die im angefochtenen Bescheid neben der Grundverfügung zugleich angedrohten Zwangsmittel (Zwangsgeld und Ersatzvornahme) bleiben gemäß Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. Der sich mithin ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 7.688,09 € wird im Hinblick auf die der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung im Eilverfahren halbiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).