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Beschluss

4 A 149/22.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0824.4A149.22.00
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Leitsätze
Anforderungen zur Erfüllung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes im elektronischen Rechtsverkehr. Zu den erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. September 2021 - 3 K 5486/17.KS - wird verworfen. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 8.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderungen zur Erfüllung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes im elektronischen Rechtsverkehr. Zu den erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. September 2021 - 3 K 5486/17.KS - wird verworfen. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 8.000,00 € festgesetzt. Der gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. September 2021 ist mangels fristgerecht eingereichter Begründung als unzulässig zu verwerfen. Die vom Kläger gegen die durch Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel festgesetzte Mindestwasserführung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 21. September 2021, dem Kläger zugestellt am 27. Dezember 2021, ab. Am 18. Januar 2022 beantragte der Kläger gegen dieses Urteil fristgerecht die Zulassung der Berufung. Die gemäß § 55d VwGO über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelte Begründung dieses Zulassungsantrages ist aber erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des Zulassungsantrages (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) am 1. März 2022 um 2:16 Uhr auf dem Server beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages endete bereits am 28. Februar 2022, da das streitgegenständliche Urteil vom 21. September 2021 dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Blatt 371a der Gerichtsakte) am 27. Dezember 2021 zugestellt worden ist. Da es sich bei dem 27. Februar 2022 um einen Sonntag handelte (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO), endete die Zweimonatsfrist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO am Montag, den 28. Februar 2022. Davon geht auch der Kläger aus. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Mit dem fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2.HS. VwGO am 2. März 2022 eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung - und den vertiefenden Schriftsätzen vom 14. Mai 2022 und 1. Juni 2022 - hat der Kläger nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO glaubhaft machen können, er sei ohne Verschulden verhindert gewesen, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages einzuhalten. Insoweit ist ihm das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Die Versäumung einer gesetzlichen Frist ist dann verschuldet, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist, und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war (Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2022 - 23 ZB 19.2288 - juris Rdnr. 6). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (Bay. VGH, a.a.O., Rdnr. 7 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. August 2020 - 5 MB 20/20 - juris Rdnr. 5). An Rechtsanwälte sind insoweit generell höhere Anforderungen zu stellen als an juristische Laien. Sie müssen alle zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen treffen. Schöpft ein Rechtsanwalt jedoch - wie im vorliegenden Fall - eine Frist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. Bay. VGH a.a.O., Rdnr. 6 m.w.N.). Er hat grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen auszuschließen und muss dafür sorgen, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig auf den Weg gebracht werden, denn im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - juris Rdnr. 44; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2021 - 6 U 131/21 -, juris Rdnr.14). Wird - wie im hiesigen Fall - die Begründungsfrist bis zum letzten Tag ausgenutzt, muss der Rechtsanwalt zum Schutze des Mandanten den sichersten Weg wählen. Nach Auffassung des Senats muss ein sorgfältig arbeitender Rechtsanwalt im elektronischen Rechtsverkehr mit der Übermittlung des vollständig fertig gestellten Schriftsatzes so rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist beginnen, dass die Frist sicher eingehalten werden kann. Hat der Prozessbevollmächtigte nicht bereits zuvor überprüft, ob vor der Übermittlung seines fristgebundenen Schriftsatzes zum Öffnen des beA-Postfachs zwingend noch ein Update durchzuführen ist und ihm auch kein einsatzbereites Telefax für eine Ersatzeinreichung gemäß § 55d Satz 3 VwGO zur Verfügung steht, hat er dies bei der Kalkulierung der Zeitdauer für eine elektronische Übermittlung an das Gericht einzuplanen. Nur so kann er etwaigen Übermittlungsproblemen vor Fristablauf wirkungsvoll entgegenwirken. Auch technische Probleme, die beim Übersenden sehr umfangreicher Schriftsätze - wie hier mit separaten 10 Anlagen - eintreten können, hat er dabei in seine Zeitplanung miteinzubeziehen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis trifft. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar glaubhaft gemacht, bereits um 23:00 Uhr mit der Vorbereitung des Übermittlungsvorgangs seines Begründungsschriftsatzes begonnen zu haben, jedoch zugleich eingeräumt, dass der an das Gericht zu übermittelnde Schriftsatz zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig fertig gestellt gewesen sei. Der Klägervertreter hat vorgetragen, er habe am 28. Februar 2022 um 23:00 Uhr das beA öffnen wollen, um die Übersendung parallel zum „fast fertigen“ Schriftsatz „vorzubereiten“. Da das beA-Postfach sich wegen eines notwendigen Updates nicht habe öffnen lassen, habe er zunächst das Update ausgeführt, welches „erst nach 23:30 Uhr“ habe fertiggestellt werden können. Das „überraschende Update“ wiederum habe seinen Zeitplan zur Fertigstellung der Antragsbegründung in der letzten Stunde bis zum Fristablauf durcheinandergebracht, so dass er parallel zur Lösung der Schwierigkeiten mit dem Update und im Anschluss daran noch bis 23:55 Uhr an den letzten Ergänzungen des Schriftsatzes gearbeitet habe. Damit räumt er zugleich ein, nicht rechtzeitig vor Fristablauf mit dem eigentlichen Übermittlungsvorgang seines umfangreichen Schriftsatzes begonnen zu haben. Da im elektronischen Rechtsverkehr aber nicht jederzeit mit einer reibungslosen Übermittlung gerechnet werden kann, hätte der Prozessbevollmächtigte nicht erst um 23:56 Uhr mit dem Hochladen des Schriftsatzes beginnen dürfen, welches das System ihm dann - ebenso wie bei einem weiteren Versuch um 23:57 Uhr - verweigert habe. Sollte, wie der Prozessbevollmächtigte vermutet, das System das Hochladen verweigert haben, weil möglicherweise ein Neustart seines PC nach dem Update erforderlich gewesen sei, ist dies unerheblich. Schwierigkeiten beim Hochladen eines Schriftsatzes im elektronischen Rechtsverkehrs liegen in der Risikosphäre des Prozessbevollmächtigten und hätten von ihm aus Sicherheitsgründen zeitlich vorher eingeplant werden müssen. Ebenso vermag der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, im Hinblick auf die „erst seit zwei Monaten geltende beA-Nutzungspflicht“ seien die „entsprechenden Arbeitsabläufe und Sicherungsmaßnahmen noch nicht hinreichend erprobt“ gewesen und mögliche Schwierigkeiten mit dem beA-Postfach hätten bislang immer innerhalb einer Stunde gelöst werden können, diesen nicht zu exkulpieren. Unabhängig davon, dass er zuvor mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 23. Juni 2021 dem Verwaltungsgericht noch mitgeteilt hatte, die Prozessführung sei bereits auf beA umgestellt worden, hätte der Prozessbevollmächtigte eine fehlende hinreichende Erprobung mit Arbeitsabläufen und Sicherungsmaßnahmen bei ordnungsgemäßer Kalkulierung des erforderlichen Zeitraums für die Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes im elektronischen Rechtsverkehr von vornherein miteinplanen müssen. Ungeachtet dessen hat der Kläger mit Schriftsatz 14. Mai 2022 darüber hinaus sogar eingeräumt, dass der zu übermittelnde Schriftsatz endgültig erst nach Mitternacht fertig gestellt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte habe nach Ablauf der Begründungsfrist zunächst gesundheitsbedingt „kurz“ pausiert, dann den Schriftsatz „nochmals aufmerksam durchgesehen und finale Korrekturen vorgenommen“ und diesen - daher erst - um „02:13 Uhr an das Gericht final versendet“ (Bl. 902 der Gerichtsakte). Der Prozessbevollmächtigte kann sich schließlich nicht damit exkulpieren, er sei zum eingeplanten Beginn seiner Hauptarbeitsphase, die unter anderem auch für die Fertigung der Antragsbegründung vorgesehen gewesen sei, an COVID-19 erkrankt und habe während der Dauer der Quarantäne vom 31. Januar 2022 bis zum 9. Februar 2022 wegen symptomatischen Verlaufs der Krankheit nicht wirksam arbeiten können. Vielmehr hätte er im Hinblick auf die ihm spätestens am 31. Januar 2022 bekannt gewordene COVID-19-Infektion rechtzeitig Gelegenheit gehabt, organisatorische Vorkehrungen zur Wahrung der am 28. Februar 2022 ablaufenden Begründungsfrist zu treffen (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Juni 2021 - 6 B 227/21 - juris Rdnr. 4). Dazu war auch ausreichend Zeit, da zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung noch vier Wochen lief. Spätestens aber nach Ablauf der Quarantäne am 9. Februar 2022 hätte der Prozessbevollmächtigte organisatorisch Vorsorge für die Sicherstellung der Einhaltung der Begründungsfrist (28. Februar 2022) treffen müssen, da er nach eigenen Angaben auch noch nach der Quarantäne aufgrund seiner Covid-19-Infektion weiter an erheblichen Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit litt, die durch hausärztlichen Befundbericht für den Zeitraum von Ende Januar 2022 bis 21. April 2022 attestiert seien. Der Prozessbevollmächtigte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, er sei der einzige Anwalt in der Kanzlei, der sich auf das „sehr spezielle Teilgebiet Mindestwasser im Wasserhaushaltsrecht spezialisiert“ habe. Nach Ablauf der Quarantäne am 9. Februar 2022 hätte er entweder einem anderen Rechtsanwalt aus der Kanzlei oder einen Rechtsanwalt außerhalb der Kanzlei, etwa durch Erteilung einer Untervollmacht, in die Vorbereitung des fristgebundenen Schriftsatzes einbeziehen müssen. Zu diesem Zeitpunkt standen noch über zwei Wochen zur Fertigung der gesamten oder von Teilen der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zur Verfügung. Dieser Rechtsanwalt hätte sich dann auch mit Diplom-Physiker Dr. C., der dem Prozessbevollmächtigten „unentgeltlich zuarbeitet“, zur vom Kläger für notwendig erachteten fachlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils rechtzeitig in Verbindung setzen können. Gerade weil der Prozessbevollmächtigte die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung in einem Spezialgebiet bis 28. Februar 2022 zu fertigen hatte, hätte er im Hinblick auf die ihm spätestens am 31. Januar 2022 bekannt gewordene COVID-19-Infektion frühzeitig organisatorisch Vorsorge dafür treffen müssen, um auch bei einem eventuell schweren oder längerem Krankheitsverlauf, der letztlich bei keinem an COVID-19 Erkrankten von vornherein ausgeschlossen werden kann, die Einhaltung der bis 28. Februar 2022 laufenden Begründungsfrist sicherzustellen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 in GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz (Beschluss vom 21. September 2021). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).