Beschluss
4 A 2514/20.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0915.4A2514.20.Z.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. September 2020 - 6 K 2114/19.WI - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. September 2020 - 6 K 2114/19.WI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des am … 1931 geborenen Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. September 2020 - zugestellt am 8. September 2020 - bleibt ohne Erfolg. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO am 8. Oktober 2020 fristgerecht gestellte und gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit Schriftsatz vom 9. November 2020 fristgerecht begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrages lassen nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz von einer obergerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) im Zulassungsverfahren vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 4. September 2020 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2019 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. April 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2019 abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, der Widerruf der dem Kläger am 3. April 1974 und 23. April 1976 erteilten Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 WaffG 2002 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig geworden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ernstliche Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich die Frage, ob die Entscheidung nicht etwa aus anderen Gründen richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im vorgenannten Sinne können den Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht entnommen werden. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der in den Jahren 1974 und 1976 erteilten Waffenbesitzkarten verkannt, dass vorrangig gegenüber dem aktuell geltenden Waffenrecht vorkonstitutionelles Recht vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Reichswaffengesetz vom April 1938 anzuwenden sei, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides der Beklagten vom 13. Februar 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. April 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2019 sei das durch Art. 19 Nr. 1 Satz 2 Waffenrechts-Neuregelungsgesetz vom 11. Oktober 2002 am 1. April 2003 in Kraft getretene Waffengesetz (WaffG 2002) in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2019 geltenden Fassung heranzuziehen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist nach ständiger Rechtsprechung der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides; dies gilt auch im Falle des Widerrufs gemäß § 45 Abs. 2 WaffG 2002 von Erlaubnissen, die auf der Grundlage früherer Waffengesetze erteilt worden waren und als sog. Altbesitz von Waffen und Munition gemäß § 58 WaffG 2002 fortgelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rdnr. 35 ff. m.w.N). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 sind nicht nur Gestattungen, die unter der Geltung des Waffengesetzes in der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 erlassen worden sind, sondern auch solche Erlaubnisse, die auf der Grundlage des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1779) - WaffG 1976 - erteilt worden sind. Dieses Ergebnis folgt maßgeblich aus der Regelung des Altbesitzes gemäß § 58 Abs. 1 WaffG. § 58 Abs. 1 WaffG 2002 bestimmt, dass Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes 1976 grundsätzlich, wie auch hier, fortgelten. Gelten die nach dem WaffG 1976 erteilten Erlaubnisse kraft Anordnung des § 58 Abs. 1 WaffG fort, so handelt es sich um Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rdnr. 37). Die Regelung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 unterstellt die nach den früheren Waffengesetzen erteilten Erlaubnisse damit hinsichtlich ihres Fortbestands uneingeschränkt den Bestimmungen des aktuellen Waffengesetzes; eine gegenteilige, den Altbesitzer schonende Vorschrift, die die weitere Anwendung des bisherigen Rechts vorsieht, ist in § 58 Abs. 2 WaffG 2002 nicht enthalten (BVerwG a.a.O., Rdnr. 50). Bei den dem Kläger am 3. April 1974 gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972, sowie nach § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 1976 am 23. April 1976 erteilten Waffenbesitzkarten handelt es sich um „Erlaubnisse […] nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976, die gemäß § 58 Abs. 1 WaffG 2002 ausdrücklich fortgelten. Sie werden somit den Bestimmungen des aktuellen Waffengesetzes 2002 unterstellt und stellen daher „Erlaubnisse nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 dar. Dem Kläger ist zwar zunächst zuzugestehen, dass durch den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Siegermächten vom 26. Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (Bundesgesetzblatt II 301, 305) das Reichswaffengesetz vom 18. März 1938, in Kraft getreten am 1. April 1938, im Geltungsbereich des Grundgesetzes wieder für anwendbar erklärt wurde; damit gelangte insbesondere § 12 Nr. 7 Reichswaffengesetz 1938 wieder zur Geltung, wonach - insbesondere in Hessen - der Erwerb von Lang- und Kurzwaffen für Inhaber eines Waffenscheins und Jahresjagdscheins von der Erlaubnispflicht freigestellt wurde. Mit Inkrafttreten des Waffengesetzes 1972 am 1. Januar 1973 trat das in Hessen geltende Reichswaffengesetz vom 18. März 1938 allerdings gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 1972 außer Kraft. In diesem Zusammenhang bestimmte § 59 Abs. 3 WaffG 1972, dass jemand, der zur Zeit des Inkrafttretens des WaffG 1972 am 1. Januar 1973 die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübte, zu deren Erwerb oder Einfuhr es gemäß einer nach § 61 WaffG 1972 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift keiner Erlaubnis bedurft hätte, jedoch nach diesem Gesetz einer Erlaubnis bedarf, verpflichtet war, diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des WaffG 1972 der zuständigen Behörde anzumelden. Zum Nachweis der Anmeldung stellte die Behörde - wie im vorliegenden Fall mit der dem Kläger am 7. April 1974 erteilten Waffenbesitzkarte geschehen - gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 eine Waffenbesitzkarte aus. Die auf diese Weise gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 erteilte Waffenbesitzkarte vom 3. April 1974 wurde wiederum nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 1 des (1.) Gesetzes zur Änderung des WaffG vom 4. März 1976 in das neue Recht - WaffG 1976 - übergeleitet. Dasselbe gilt hinsichtlich der dem Kläger am 23. April 1976 erteilten Waffenbesitzkarte. § 59 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1976 sah vor, dass jemand, der am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübte, für die es ihrer Art nach auf Grund dieses Gesetzes einer Erlaubnis bedurfte, verpflichtet war, diese Schusswaffe bis zum 30. Juni 1976 der zuständigen Behörde anzumelden. Auch in diesem Zusammenhang stellte die Behörde zum Nachweis der Anmeldung - wie im vorliegenden Fall mit der dem Kläger wiederum am 23. April 1976 erteilten Waffenbesitzkarte geschehen - gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 1976 eine Waffenbesitzkarte aus. Bei den dem Kläger nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972, beziehungsweise nach § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 1976 erteilten Waffenbesitzkarten handelte es sich - entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht jeweils nur um den „bloßen Nachweis einer Anmeldung“, sondern vielmehr um waffenrechtliche Erlaubnisse. Die Formulierung des § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972, beziehungsweise des gleichlautenden § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 1976, wonach die Behörde „zum Nachweis der Anmeldung“ eine Waffenbesitzkarte ausstellt, stellt lediglich klar, dass die Waffenbesitzkarte aufgrund und nach Maßgabe der besonderen Übergangsregelungen des § 59 WaffG 1972/1976 erteilt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 158.80 -, juris Rdnrn. 33 bis 36). Die Vorschriften des § 59 Abs. 4 S. 2 i.V.m. Abs. 1 WaffG 1972 und auch des § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 1976 modifizieren für die von ihnen gefassten Lebenssachverhalte die Voraussetzungen für die Erteilung der gemäß § 28 WaffG 1972/1976 erforderlichen Waffenbesitzkarten für diejenigen Personen, die bei Inkrafttreten des WaffG 1972/1976 die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübten, ohne die hierfür nach § 28 WaffG 1972/1976 erforderliche Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte innezuhaben (BVerwG a.a.O., Rdnr. 34f.). Die Anwendung des Waffengesetzes in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung entfaltet - entgegen der Auffassung des Klägers - auch keine Rückwirkung eines Gesetzes, die zu einem Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Vertrauensschutzgebot führen würde. Die den Kläger als Waffenbesitzer belastenden Normen greifen nicht in einen abgewickelten, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt ein und stellen damit keine echte Rückwirkung von belastenden Rechtsfolgen dar. Die mit den geänderten Regelungen der für den Widerruf maßgeblichen Kriterien verbundenen Rechtsfolgen gelten erst nach dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 und knüpfen lediglich tatbestandlich auch an Ereignisse vor diesem Zeitpunkt an (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rdnr. 62 f.). Obzwar die vorstehende Vorschrift der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG 2002 eine „unechte Rückwirkung“ enthält, also eine tatbestandliche Rückanknüpfung an Ereignisse, die vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes am 1. April 2003 stattgefunden haben - nämlich die Erteilung der beiden Waffenbesitzkarten -, handelt es sich hierbei um eine tatbestandliche Rückanknüpfung, die verfassungsrechtlich zulässig ist. Denn die mit der Neuregelung des Waffengesetzes für die Allgemeinheit verfolgten Ziele der Minimierung des mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risikos und der Erfüllung der Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG (Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit) überwiegen die Interessen des Klägers. Dies gilt umso mehr, als auch die nach der früheren Rechtslage erteilten Erlaubnisse keinen auf Dauer verfestigten „Besitzstand“ darstellten, sondern schon damals von der regelmäßigen Überprüfung abhängig waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rdnrn. 64 bis 66). Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung des Klägers - die Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG 2002 zutreffend verneint. Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG 2002 besitzen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG 2002 für den Eintritt der Regelunzuverlässigkeitsvermutung sind im Falle des Klägers erfüllt, da er mit Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 4. Februar 2015 - rechtskräftig seit dem 12. Februar 2015 - wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort am 5. Juni 2014 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, sowie mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 5. Februar 2018 - rechtskräftig seit 8. März 2018 - ebenfalls wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort am 18. September 2017, diesmal zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt die Annahme der Regelvermutung nicht deshalb, weil der Kläger am 5. Februar 2018 nicht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern durch Strafbefehl verurteilt worden ist. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, steht ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Da das Gesetz für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung verlangt, gelten waffenrechtlich insoweit keine Besonderheiten. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen gewinnen konnte (BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, juris Rdnr. 30). Zwar handelt es sich bei dem Strafbefehlsverfahren um ein verkürztes Verfahren. In diesem hat der Betroffene jedoch die Möglichkeit, nach einem Einspruch den Strafvorwurf in einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme klären zu lassen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht sei bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall von der Regelvermutung vorliegt, von der falschen Prämisse ausgegangen, ist nicht zu folgen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rdnr. 35; Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, juris Rdnr. 5; Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rdnr. 31; Beschluss vom 19. September 1991 - 1 CB 24/91 -, juris Rdnr. 5 ff.) geklärt, dass die Vermutung der Unzuverlässigkeit nur in einem Ausnahmefall ausgeräumt werden kann, der namentlich dann in Betracht kommt, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt der Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Danach ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Tat im Einzelfall lediglich Bagatellcharakter hat. Es ist danach zu fragen, ob die Tat von einem typischen Fall der konkreten Straftat wesentlich abweicht. Handelt es sich um einen typischen Fall, so fehlen besondere Tatumstände, die ausnahmsweise die Regelvermutung entkräften könnten. Die Vermutungsregelung setzt insbesondere nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekanntgeworden sind. Sie greift insoweit auch, soweit der Betroffene sich ansonsten straffrei geführt hat. Ebenfalls kann aus der beruflichen Stellung des Betroffenen für sich regelmäßig nichts zu seinen Gunsten hergeleitet werden. Solche Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen könnten, hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren - unter Auseinandersetzung mit dem insoweit unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich begründeten angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 13 f.) - nicht hinreichend dargelegt. Gerichte und Behörden dürfen dabei - entgegen der Auffassung des Klägers -grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist und zwar auch dann, wenn die rechtskräftige Verurteilung - wie hier - im Strafbefehlsverfahren ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1992 - 1 B 64.92 -, juris Rdnr. 6; BVerwG, Beschluss vom 22. April 1992 - 1 B 61.92 -, juris Rdnr. 6; vgl. Bay VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 19 CS 05.2394 -, juris Rdnr. 7). Nur in Sonderfällen dürfen sie die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage sind, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, juris Rdnr. 9; BVerwG, Beschluss vom 22. April 1992 - 1 B 61.92 -, juris Rdnr. 6). Das Vorliegen eines solchen Sonderfalls hat der Kläger nicht dargelegt und damit die Annahme des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil (Seite 15 f.), dass weder ohne weiteres erkennbar sei, dass die Verurteilungen des Klägers auf einem Irrtum beruhen, noch, dass es in der Lage sei, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, nicht ernsthaft in Zweifel ziehen können. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Vorfällen - insbesondere im Hinblick auf die vorgetragene Gehörsbeeinträchtigung des Klägers - war unter dieser Prämisse vom Verwaltungsgericht nicht angezeigt, da trotz vorgetragener Gehörsbeeinträchtigung des Klägers genügende Anhaltspunkte vorlagen, um von der Richtigkeit der Verurteilungen auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich festgestellt, der Kläger habe die am 5. Juni 2014 erfolgte Kollision seines Fahrzeugs trotz der für diesen Zeitraum vorgetragenen Gehörsbeeinträchtigung bemerkt, da diese für ihn zumindest taktil wahrnehmbar gewesen sei. Dem ist der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Auch hatte der Kläger damals seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf das Strafmaß beschränkt (S. 6 des Protokolls der Öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 4. Mai 2015, Az. 5790 Js 27056/14 - 80 Cs). Auch beim Vorfall vom 18. September 2017 hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Kläger die stattgefundene Kollision bemerkt und sich dennoch vom Unfallort entfernt habe, ohne seine Pflichten als Unfallbeteiligter zu erfüllen. Dabei stellt es unter anderem auf die von der Polizei festgestellten Schäden, einhergehend mit den getrockneten Wischspuren am klägerischen Fahrzeug ab. Auch eine Fehlerhaftigkeit dieser Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht hinreichend dargelegt. Das weitere Vorbringen des Klägers, bei der Beurteilung eines Ausnahmefalles von der Regelunzuverlässigkeit sei miteinzubeziehen, dass er seit Jahrzehnten verheiratet und nunmehr fast 70 Jahre ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgegangen sei, er sämtliche Waffen in einem Tresor der Widerstandsklasse 1 aufbewahre, obwohl dies nicht erforderlich sei, und er insbesondere während seines Berufslebens, vielfach auch als Vertrauensperson für die US-amerikanische Regierung, sensible Bauvorhaben der Sicherheitsinfrastruktur in Europa ausgeführt habe, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen. Denn die Prüfung eines Ausnahmefalls erfolgt nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie tatbezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rdnr. 35; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rdnr. 32). Da das Gesetz auf die Verurteilung wegen einer Straftat abstellt, kommt es vor allem und in erster Linie darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert demnach gerade eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rdnr. 35; BVerwG, Beschluss vom 19. September 1991 - 1 CB 24.91 -, juris Rdnr. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rdnr. 32). Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 begegnet - entgegen der Auffassung des Klägers - auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Entfaltung der Persönlichkeit (allgemeine Handlungsfreiheit) ist durch die Regelung über die Versagung sowie den Widerruf und die Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse bei fehlender Zuverlässigkeit des Betroffenen formell und materiell wirksam eingeschränkt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Vermutungsregelung dadurch genügt, dass den Besonderheiten des Einzelfalls in Ausnahmefällen - wie bereits ausgeführt - Rechnung getragen werden kann (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rdnr. 35; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rdnr. 34 f.). Da die Strafgesetze in Deutschland grundsätzlich für alle strafmündigen Menschen gelten, wie auch das hier maßgebliche Delikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB, kann schließlich auch von einer angeblichen Altersdiskriminierung des hochbetagten Klägers keine Rede sein. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere rechtlichen und tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich – entgegen der Annahme des Klägers – nicht daraus, dass „in strafrechtlicher Hinsicht die Unterscheidung zwischen einem Urteil im Anschluss an eine Hauptverhandlung von dem Wesen eines Strafbefehls abzugrenzen“ sei. Wie oben bereits ausgeführt, ist dies bereits gesetzlich klar geregelt. Ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig ein Einspruch erhoben worden ist, steht gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Angesichts der klaren – und oben bereits dargestellten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regelvermutung und zum Altbesitz von Waffen hat der Kläger besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache auch ansonsten nicht darlegen können. Zudem ist die Berufung auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die (auch) für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss zunächst in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert werden. Dargelegt werden muss weiter, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall bedeutsam sind und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Aus der Begründung des Zulassungsantrages muss mithin deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob diese Bedenken durchgreifen. Diese Voraussetzungen hat der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt, da er schon keine konkrete Frage aufgeworfen und deren Klärungsbedürftigkeit im Einzelnen dargelegt hat. Letztlich macht der Kläger mit seinen Ausführungen zu § 124 Abs. Nr. 3 VwGO erneut ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend, die – wie oben ausgeführt – aber nicht vorliegen. Der Kläger stellt nämlich auf die Gegebenheiten des Einzelfalles und die tatrichterliche Würdigung ab, zeigt aber nicht deren Klärungsbedürftigkeit auf. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des Urteils von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 21. Juli 2008 (- 3 B 12.08 -) und Urteil vom 13.Dezember 1994 (- 1 C 31.92 -), gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder Konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterscheid über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil aber die Grundsätze der vom Kläger genannten beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt und ist nur jeweils zu von der Auffassung des Klägers abweichenden Ergebnissen gelangt. Damit macht der Kläger keine Divergenz des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, sondern erneut ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese ernstlichen Zweifel liegen – wie oben bereits ausgeführt – aber nicht vor. Schließlich ist die Zulassung der Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger macht geltend, das verwaltungsgerichtliche Urteil beruhe auf der „unterlassenen Sachaufklärung und Berücksichtigung der offenkundigen und auch dargelegten physischen Gehörseinschränkung“. Die vorgetragene Gehörseinschränkung war – wie oben ausgeführt – für das Verwaltungsgericht aber nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger beide Unfälle mit seinem Kraftfahrzeug (trotz vorgetragener Gehörseinschränkung) jeweils zumindest taktil bemerkt habe. Daher bestand für das Verwaltungsgericht von vornherein kein Anlass zu einer weitergehenden Aufklärung der vorgetragenen damaligen Gehörsbeeinträchtigung des Klägers. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).