Beschluss
4 A 1811/21.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:0906.4A1811.21.00
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Leitsätze
1. Einer Hegegemeinschaft fehlt die Klagebefugnis für eine Feststellungsklage gegen Regelungen der Schalenwildrichtlinie, da diese nicht unmittelbar in die ihr gesetzlich eingeräumten Mitwirkungsrechte eingreift.
2. Die Anwendung der Schalenwildrichtlinie hindert eine Hegegemeinschaft nicht an der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte nach § 26a HJagdG.
3. Weitergehende Rechte als die gesetzlich geregelten Beteiligungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte werden einer Hegegemeinschaft gesetzlich nicht eingeräumt.
4. In Rechte, die einer Hegegemeinschaft nicht gesetzlich eingeräumt werden, kann die Schalenwildrichtlinie auch nicht eingreifen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juli 2021 – 9 K 2705/19.GI – wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat die Klägerin zutragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Hegegemeinschaft fehlt die Klagebefugnis für eine Feststellungsklage gegen Regelungen der Schalenwildrichtlinie, da diese nicht unmittelbar in die ihr gesetzlich eingeräumten Mitwirkungsrechte eingreift. 2. Die Anwendung der Schalenwildrichtlinie hindert eine Hegegemeinschaft nicht an der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte nach § 26a HJagdG. 3. Weitergehende Rechte als die gesetzlich geregelten Beteiligungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte werden einer Hegegemeinschaft gesetzlich nicht eingeräumt. 4. In Rechte, die einer Hegegemeinschaft nicht gesetzlich eingeräumt werden, kann die Schalenwildrichtlinie auch nicht eingreifen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juli 2021 – 9 K 2705/19.GI – wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat die Klägerin zutragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Das Verwaltungsgericht Gießen hat die von der Klägerin als Hegegemeinschaft erhobene Feststellungsklage im Zusammenhang mit der „Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Hessen“ des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 29. Januar 2019 (und) in der Fassung der Änderung vom 3. Juli 2019 („Schalenwildrichtlinie“) sowie hierauf ergangener Weisungen an die Jagdbehörden bezüglich der Abschussfestsetzungen für mehrere Jagdjahre bezüglich aller gestellter Anträge einschließlich des Hilfsantrags mit Urteil vom 22. Juli 2021 - der Klägerin zugestellt am 3. August 2021 - abgewiesen. Auf dessen genauen Inhalt wird im Einzelnen zunächst verwiesen (Bl. 777 bis 801 der Gerichtsakte). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die erhobene Feststellungsklage sei zwar statthaft, aber wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Es fehle an der Klagebefugnis der Klägerin als Hegegemeinschaft, da sich die Schalenwildrichtlinie als reines Verwaltungsinternum darstelle. Es handele sich nicht um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern um eine bloß norminterpretierende Weisung. Sie beträfe ausschließlich die unteren Jagdbehörden, denen sie ohne starre Richtwerte helfen solle, das eingeräumte Ermessen auszuüben, und deren Ermessensausübung sie zu vereinheitlichen bezwecke. Die Schalenwildrichtlinie sei nicht an die Klägerin adressiert und enthalte keine Regelungen, die die Klägerin unmittelbar verpflichteten oder in ihren Rechten berührten. Sie mache die Mitwirkungsrechte der Klägerin im Rahmen der Abschussplanfestsetzung nach § 26a HJagdG nicht obsolet, weil die Schalenwildrichtlinie das Verfahren nach § 26a HJagdG nicht ändere. Für einen effektiven Rechtsschutz sei die Möglichkeit der Klägerin, gegen dasjenige Verwaltungshandeln vorzugehen, durch welches ihre Rechte erst betroffen würden, nämlich die Abschussplanfestsetzung, ausreichend. Die von der Klägerin behauptete mangelnde Berücksichtigung ihrer Vorschläge könne - wenn überhaupt - erst im Rahmen der Abschussfestsetzung, nicht aber in deren Vorfeld stattfinden, da die untere Jagdbehörde befugt sei, den Vorschlägen der Hegegemeinschaften auch in Abweichung von der Schalenwildrichtlinie zu folgen, wenn diese prognostisch gleichermaßen geeignet seien, Wildschäden auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Am 23. August 2021 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt. Diesen Antrag hat sie am 4. Oktober 2021 fristgerecht begründet und sich auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützt. Mit Schriftsatz vom 16. August 2022 (korrigiert mit Schriftsatz vom 17. August 2022) hat die Klägerin außerhalb der Frist zur Begründung der beantragten Zulassung der Berufung weiter vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (sechs Bände) und die Behördenvorgänge des Beklagten (ein Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte, form- und fristgerecht gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO) und auch innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründete Antrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist und vorliegt. Dies ist in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe unter Berücksichtigung ihrer im Zulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen nicht der Fall. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung begegnet im Ergebnis nicht den von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Beschluss des Senats vom 11. September 2014 -4 A 2032/12.Z -, juris Rdnr. 4 m.w.N.). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt, wobei das Gericht bei der Prüfung ernstlicher Zweifel auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt ist (Beschluss des Senats vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris Rdnr. 4; vgl. Kopp/Schenke, 29. Aufl. 2023, § 124a Rdnrn. 50 und 52). Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgten Darlegungen der Klägerin lassen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht erkennen. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht mangels Klagebefugnis als unzulässig abgelehnt. Die Klägerin moniert, die Argumentation des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil auf Seite 22, selbst bei einer Bejahung der Klagebefugnis für eine Feststellungsklage gegen die Schalenwildrichtlinie würde dies jeweils eine Anfechtungsklage gegen einzelne Abschussplanfestsetzungen nicht obsolet machen, sei widersprüchlich und verkenne die Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen. Diese Rüge der Klägerin ist bereits unerheblich, weil das Verwaltungsgericht die (für statthaft erachtete) Feststellungsklage gegen die Schalenwildrichtlinie mit der das Urteil tragendenden Begründung (als unzulässig) abweist, die Klägerin sei nicht klagebefugt. Die darüber hinaus gehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil, welche Konsequenzen eine hypothetisch zugrunde gelegte Klagebefugnis für evtl. Klagen gegen konkrete Abschussfestsetzungen haben würde, sind damit bereits nicht tragend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts können mithin die Ergebnisrichtigkeit des tragenden Grundes des Urteils, nämlich der fehlenden Klagebefugnis der Klägerin für die erhobene Feststellungsklage gegen die Schalenwildrichtlinie, von vornherein nicht in Frage stellen. Ebenfalls unerheblich ist die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil die Norm des § 26 HJagdG angeblich falsch wiedergegeben, sinnenstellend verändert und es läge eine hier unzulässige richterliche Rechtsfortbildung vor. Auch bei den Ausführungen des Gerichts zu der Gesetzesüberschrift von § 26 HJagdG „Grundsätze der Abschussregelung“ handelt es sich nicht um eine tragende Begründung des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (S. 16 ff.) tragend festgestellt, es fehle an der Klagebefugnis der Klägerin, da die Regelungen der Schalenwildrichtlinie ausschließlich die unteren Jagdbehörden beträfen. Insofern ist unerheblich, ob das Verwaltungsgericht bei den näheren Ausführungen zu § 26 Abs. 1 HJagdG zu Recht davon ausgegangen ist, Planungen der Hegegemeinschaft stellten Grundsätze zur Abschussregelung dar. Der Ansicht der Klägerin, das Verwaltungsgericht stelle in Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2000 (- 11 C 13.99 -, juris) den Rechtssatz auf, zur Klageerhebung sei nur befugt, wer unmittelbar in seinen Rechten verletzt sei, und dies begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend zitiert (S. 16 des Urteils) und auch angewandt. Hiernach ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte des Klägers abhängen; das ist nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerseite verletzt sein können (BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 32). Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Anwendung dieser Rechtssätze darin zu erblicken meint, das Verwaltungsgericht habe das Kriterium „oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen“ unbeachtet gelassen, obwohl von der Frage der Gültigkeit der Schalenwildrichtlinie eigene Rechte der Klägerin abhingen - etwa, weil Mitgliederbeschlüsse zu Regelungen, die nicht in der Schalenwildrichtlinie vorgesehen seien, nicht in die Abschussplanfestsetzung übernommen würden -, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Das Verwaltungsgericht führt im Urteil (Bl. 17 bis 20) hierzu ausführlich aus, eine Verletzung der in § 26a HJagdG normierten subjektiven Mitwirkungsrechte der Klägerin im Rahmen des Verfahrens der Abschussplanung scheide aus, da durch die Schalenwildrichtlinie das Verfahren nach § 26a HJagdG nicht verändert werde. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 21 Abs. 2 BJagdG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 HJagdG ist der für die Erlegung von Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) erforderliche Abschussplan „auf Grundlage der Planungen der Hegegemeinschaften“ festzusetzen. Dementsprechend sah § 35 Nr. 2 HJagdV a.F. (heute § 29 HJagdG) vor, dass der Hegegemeinschaft die Aufstellung von Grundsätzen zur Hege und Bejagung des Wildes sowie die Mitwirkung bei der Abschussplanung nach § 26a HJagdG obliegt. Das Abschussplanungsverfahren ist in § 26a HJagdG näher ausgestaltet. Nach § 26a Abs. 5 HJagdG leitet die Hegegemeinschaft ihren nach § 26a Abs. 4 HJagdG zustande gekommenen Vorschlag zur Abschussplanung der zuständigen Jagdbehörde zu. Der Hegegemeinschaft steht danach ein Vorschlagsrecht zum Abschussplan sowie ein Vorschlagsrecht über die Höhe einer möglichen Abschussüberschreitung (§ 26a Abs. 5 Satz 2 HJagdG) zu. Bezogen auf einen Abschussplan für Rot-, Dam- und Muffelwild, das nach § 2 Abs. 3 BJagdG zum Schalenwild gehört, ist nach § 26b Abs. 2 Satz 2 HJagdG das Benehmen mit der Hegegemeinschaft herzustellen, wenn die Jagdbehörde eine Umverteilung des Abschusses wegen in den einzelnen Jagdbezirken stark voneinander abweichender Abschusserfüllung vornehmen möchte. Die Hegegemeinschaft ist ferner nach § 26 Abs. 1 Satz 6 HJagdG vor der Entscheidung der oberen Jagdbehörde über eine Änderung des Abschussplans anzuhören, wenn die Abschussfestsetzung der Jagdbehörde von den Abschussplanvorschlägen der staatlichen Jagdbezirke abweicht und aufgrund des forstlichen Gutachtens die Gefahr besteht, dass dadurch die Vorgaben zum Wald- und Feldschutz in § 21 HJagdG erheblich beeinträchtigt werden. Der Senat hat in einem Eilverfahren mit den gleichen Verfahrensbeteiligten bereits mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 (- 4 B 2222/21 -, juris Rdnr. 31) ausgeführt, dass die Anwendung der Schalenwildrichtlinie nicht dazu führt, dass die Jagdbehörde angehalten würde, die unter Anwendung anderer Richtlinien aufgestellten Planungen der Hegegemeinschaften zu ignorieren. Die Anwendung der Schalenwildrichtlinie hindert eine Hegegemeinschaft nicht an ihrer Mitwirkung nach § 26a HJagdG. Weitergehende Rechte als die gesetzlich geregelten Beteiligungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte werden der Hegegemeinschaft gesetzlich nicht eingeräumt (Beschluss des Senats, a.a.O., Rdnr. 34). Die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 HJagdG bedeutet dabei nicht, dass der Vorschlag einer Hegegemeinschaft unverändert festzusetzen ist. Vielmehr muss die Jagdbehörde die Rechtmäßigkeit des festgesetzten Abschussplanes und den damit verfolgten Zweck verantworten. Damit kann es zwangsläufig vorkommen, dass die Jagdbehörde den Abschussplan im Ergebnis dann abweichend vom Vorschlag der Hegegemeinschaft festsetzt (Beschluss des Senats, a.a.O., Rdnr. 31). Entscheidend ist, dass die Jagdbehörde ihren Abschussplan auf Grundlage der Planungen der Hegegemeinschaft festsetzt. Der Umstand, dass das Ergebnis des festgesetzten Abschussplans wegen der Anwendung der Schalenwildrichtlinie vom Ergebnis der Hegegemeinschaft, wenn diese ihren Planungen ihre eigenen Abschussrichtlinien zugrunde gelegt hatte, abweicht, verletzt die Hegegemeinschaft nicht in ihren eigenen Rechten (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O., Rdnr. 32) und vermag erst recht keine Verletzung ihrer Rechte unmittelbar durch die Schalenwildrichtlinie selbst zu begründen. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, es müsse eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin vorliegen und negiere, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ein „Verletzt-sein-Können“ der subjektiven Rechte der Klägerin die Anforderungen an die Klagebefugnis erfülle und der Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung nicht erforderlich sei, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - zutreffend die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe zur Klagebefugnis wiedergegeben und angewendet. Die Klägerin blendet in ihrer Rüge den - ebenfalls vom Verwaltungsgericht zitierten und angewendeten - weiteren Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus, wonach es an der für eine Feststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris Rdnr. 32). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht nicht - wie die Klägerin meint - unter Aufstellung eines eigenen divergierenden Rechtssatzes die bloße Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung abstrakt für nicht ausreichend erachtet, sondern vielmehr in Anwendung des genannten höchstrichterlichen Rechtssatzes im konkreten Fall die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen. Die Anwendung dieses Rechtssatzes durch das Verwaltungsgericht ist aus den bereits ausgeführten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Klägerin aufgrund des Abwägungsgebotes ein subjektiv-öffentliches Recht auf gerichtliche Überprüfung der Schalenwildrichtlinie besitze, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris Rdnr. 35) ausgeführt, die Geltung des Abwägungsgebots hänge weder von seiner fachgesetzlichen Normierung noch von einer bestimmten Handlungs- oder Verfahrensform ab und das Abwägungsgebot folge vielmehr bereits aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gelte dementsprechend allgemein. Im vorliegenden Fall erwächst der Klägerin aus dem Abwägungsgebot jedoch keine wehrfähige subjektive Rechtsposition gegen die Schalenwildrichtlinie. In Bezug auf die Klägerin stellt die Schalenwildrichtlinie keine Abwägungsentscheidung dar. Denn der Klägerin werden gesetzlich lediglich Beteiligungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte eingeräumt. Die Beachtung (oder Nicht-Beachtung) dieser Verfahrensrechte ist kein Belang, über den bei der Erstellung der Schalenwildrichtlinie im Wege einer Abwägungsentscheidung, die am Abwägungsgebot zu messen wäre, befunden wurde. Überdies besteht im vorliegenden Fall auch keine Rechtsschutzlücke, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in der von der Klägerin genannten Entscheidung gesehen hat. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht eine Klagebefugnis gegen Bestimmungen einer luftverkehrsrechtlichen Rechtsverordnung auf Grundlage des Abwägungsgebots gerade auch deshalb bejaht, da eine Beschränkung des Rechtsschutzes auf ein Vorgehen gegen die Genehmigungsbehörde im konkreten Fall Art. 19 Abs. 4 GG verletzen würde; mit den im konkreten Fall verbleibenden Klagemöglichkeiten hätten lediglich unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen, nicht hingegen die Verlegung der Abflugstrecke als solche abgewehrt werden können. Damit wäre der Rechtsschutz hinter dem subjektiven Recht des Klägers des dortigen Falles zurückgeblieben (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 39). Eine vergleichbare Rechtsschutzlücke ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Klägerin gegen einzelne Abschussplanfestsetzungen vorgehen müsste, wenn sie ihre Verfahrensrechte verletzt sähe, keine gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßende Beschränkung ihres Rechtsschutzes dar. Vielmehr werden ihre gesetzlichen Verfahrensrechte nicht durch die Schalenwildrichtlinie selbst, sondern allenfalls im Rahmen der konkreten Durchführung eines Verfahren der Abschussplanung im jeweiligen Einzelfall verletzt, weswegen sich ihr Rechtsschutz auch auf die Rüge möglicher Verletzungen von Verfahrensrechten im Einzelfall beschränkt (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021 - 4 B 2222/21 -, juris Rdnr. 33). Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht sei entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. März 1992 - 3 C 62.89 - juris Rdnr. 25) davon ausgegangen, § 26 Abs. 1 HJagdG räume der Jagdbehörde bei der Festsetzung des Abschussplans Ermessen ein, hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht dargetan. Im Rahmen der Frage, ob eine Verletzung der subjektiven Rechte der Klägerin durch die Schalenwildrichtlinie möglich erscheint, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Regelungen der Schalenwildrichtlinie beträfen ausschließlich die unteren Jagdbehörden, „indem sie das ihnen durch § 26 Abs. 1 HJagdG eingeräumte Ermessen auszuüben helfen sollen und das Ziel verfolgen, die Ermessensausübung insoweit zu vereinheitlichen“. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht - worauf die Klägerin insoweit zutreffend hinweist - entschieden, dass das Ob und Wie der behördlichen Entscheidung nicht von einer Ermessensausübung abhängig ist und dass nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG der Abschussplan festzusetzen ist, gleichgültig wie die Abwägung der unterschiedlichen Interessen im Einzelfall ausfallen mag (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 25). Für die im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Frage, ob die Klägerin wegen der Möglichkeit einer Verletzung ihrer subjektiven Mitwirkungsrechte durch die Regelungen der Schalenwildrichtlinie klagebefugt ist, kommt es aber auf die verwaltungsgerichtliche Einordnung der Abschussplanfestsetzung durch die Jagdbehörde als Ermessensentscheidung nicht an, diese Ausführungen sind insoweit nicht entscheidungserheblich. Auch die Ablehnung des Hilfsantrags ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit das Verwaltungsgericht die Bedeutung des gestellten Hilfsantrags prozessual zutreffend erkannt hat. Denn auch für diesen Hilfsantrag gilt, dass die Klägerin die erforderliche Klagebefugnis nicht darlegen konnte. Für die von der Klägerin im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage begehrte abstrakte Feststellung, dass die Beklagte vor dem 18. Dezember 2020 nicht berechtigt war, „die der Klägerin durch Rechtsnorm übertragenen Aufgaben und Befugnisse in Gestalt der Schalenwildrichtlinie durch eigene fachliche und rechtliche Vorgaben zu ersetzen“, gilt, dass durch die Schalenrichtlinie - wie oben bereits ausgeführt - die der Klägerin gesetzlich eingeräumten Beteiligungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte nicht eingeschränkt werden. Der Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2022 (korrigiert durch Schriftsatz vom 17. August 2022) ist - soweit die Begründung über eine Vertiefung des bisherigen Vortrags hinausgeht - außerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils erfolgt und damit verfristet. Unabhängig davon ergeben sich aber auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung. Auch mit ihrer weiteren Begründung, das Verwaltungsgericht habe sich in der angegriffenen Entscheidung auf den Beschluss des Senats vom 18. November 2019 - 4 B 2165/19 - gestützt, diese Entscheidung aber im Lichte des später ergangenen Senatsbeschlusses vom 16. Dezember 2021 - 4 B 2222/21 - nicht richtig verstanden, dringt sie nicht durch. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die subjektiven Rechte der Klägerin würden unmittelbar erst durch die Abschussplanfestsetzung berührt und die Klägerin habe die Möglichkeit, gegen dasjenige Verwaltungshandeln vorzugehen, durch welches ihre Mitwirkungsrechte betroffen werden, nämlich die Abschussplanung. Die Richtigkeit dieser grundsätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird auch durch diese klarstellende Senatsrechtsprechung nicht in Zweifel gezogen. Denn der Senat hat nicht die Anfechtungsmöglichkeit einer Abschussplanfestsetzung durch eine Hegegemeinschaft kategorisch ausgeschlossen, sondern vielmehr die im Rahmen einer Anfechtung einer Abschussplanfestsetzung wehrfähigen Rechte einer Hegegemeinschaft klargestellt. So hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 4 B 2222/21 - klarstellend ausgeführt (juris Rdnr. 33), dass seine Ausführungen im Beschluss vom 18. November 2019 - 4 B 2165/19 - nicht dahingehend zu verstehen sind, dass ein Abschussplan durch die Hegegemeinschaft insgesamt der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann, sondern sich nur auf die gesetzlichen Mitwirkungsrechte, also Verfahrensrechte einer Hegegemeinschaft, bezieht, deren mögliche Verletzung gerügt werden kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dieser Klarstellung jedoch nicht, dass sie wegen des eingeschränkten Umfangs ihrer Anfechtungsmöglichkeiten gegen Abschussplanfestsetzungen nunmehr gegen die Schalenwildrichtlinie an sich vorgehen können müsste. Vielmehr hat der Senat klargestellt, welche Rechte einer Hegegemeinschaft im Abschussplanverfahren gesetzlich zukommen. In Rechte, die der Klägerin nicht eingeräumt werden, kann weder eine Abschussplanfestsetzung noch die Schalenwildrichtlinie eingreifen. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des angegriffenen Urteils von verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der sog. Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht dargetan. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2013 - 8 B 36.13 -, juris Rdnr. 7 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 4 A 2032/17.Z -, juris Rdnr. 17). Die Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht weiche im angefochtenen Urteil von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 2020 (1 BvR 2538/19) und auch von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2011 (7 A 1736/10) ab, weil es die Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen bei Anfechtungsklagen gegen Abschussfestsetzungen verkennen würde, ist unerheblich. Wie oben bereits ausgeführt übersieht sie, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang einer hypothetischen Zugrundlegung des Vorliegens einer Klagebefugnis keine tragenden Gründe darstellen können. Tragender Grund für das Verwaltungsgericht war bei seiner Klageabweisung, dass es der Klägerin - wie bereits ausgeführt - an der erforderlichen Klagebefugnis für ihre Klage fehlt. Dasselbe gilt für die Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht stelle einen zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris) divergierenden Rechtssatz auf, zur Klageerhebung sei nur befugt, wer unmittelbar in seinen Rechten verletzt sei. Die behauptete Divergenz des Verwaltungsgerichts liegt nicht vor. Wie oben bereits ausgeführt, blendet die Klägerin damit den - vom Verwaltungsgericht zitierten - weiteren Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus, wonach es an der für eine Feststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Das Verwaltungsgericht stellt keinen eigenen divergierenden Rechtssatz auf, sondern wendet den höchstrichterlichen Rechtssatz an. Auch mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe angeblich den vom Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 21. Januar 2003 - 3 C 12.02 - abweichenden Rechtssatz aufgestellt, eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift entfalte über den allgemeinen Gleichheitssatz eine zumindest mittelbare Außenwirkung, wohingegen die Schalenwildrichtlinie als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift ein bloßes Verwaltungsinternum ohne jede Außenwirkung sei, so dass durch sie keine Verletzung der subjektiven Rechte der Klägerin in Betracht komme, hat die Klägerin keine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt. Es lässt sich den klägerischen Ausführungen bereits nicht entnehmen, welcher abstrakte Rechtssatz des Verwaltungsgerichts von welchem abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichen soll. Unabhängig davon hat die Klägerin zudem nicht dargelegt, inwieweit die behauptete Divergenz überhaupt für die Entscheidung tragend sein soll. Zwar verweist die Klägerin darauf, das Bundesverwaltungsgericht führe in der genannten Entscheidung aus, Verwaltungsvorschriften könnten über die interne Bindung der Verwaltung hinaus unter der Geltung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) und des Vertrauensschutzgebots (Art. 20, 28 GG) eine Außenwirkung zu dem betroffenen Bürger entfalten, sofern die Verwaltungsvorschrift eine Willensäußerung der Exekutive darstelle, zukünftig alle ihr entsprechenden Fälle hiernach zu behandeln. In der Sache beruft sich die Klägerin jedoch nicht auf eine aus dem Gleichheitssatz oder dem Vertrauensschutzgebot folgende einheitliche Anwendung der Schalenwildrichtlinie, sondern möchte deren Anwendung gerade verhindern. Schließlich hat die Klägerin im Rahmen ihrer Divergenzrüge nicht erfolgreich dargelegt, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem abweichenden Rechtssatz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1992 (- 3 C 62.89 -, juris Rdnr. 25). Die Rechtsfrage, ob der Jagdbehörde bei der Festsetzung des Abschussplans Ermessen einräumt ist, ist - wie oben bereits ausgeführt - hier nicht entscheidungserheblich. Bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei im vorliegenden Fall nicht klagebefugt, weil eine Verletzung in ihren subjektiven Mitwirkungsrechten durch die Schalenwildrichtlinie nicht vorliege, kommt es auf die verwaltungsgerichtliche Einordnung der Abschussplanfestsetzung durch die Jagdbehörde nicht entscheidungserheblich an. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind insoweit nicht tragend. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Vorliegens von Verfahrensmängeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der von der Klägerin geltende gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, es liege ein „Verstoß gegen grundlegende Verfahrensvorschriften vor“, ist nicht dargelegt. Die Auffassung, die Verneinung einer Klagebefugnis der Klägerin und damit die Abweisung der Klage als unzulässig, führten durch materiell-rechtliche Überlegungen und Aussagen des Verwaltungsgerichts zur Rechtsnatur der Schalenwildrichtlinie dazu, dass die Klage auch aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen worden sei, ist unzutreffend. Auch bei der Prüfung von Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage sind materiell-rechtliche Fragen, wie etwa hier zur Rechtsnatur der Schalenwildrichtlinie, nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern sogar geboten. Die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage führt nicht dazu, dass die Klage damit gleichzeitig auch als unbegründet abgewiesen gelte und die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 -) kann daher hier nicht - wie von der Klägerin angenommen - zugrunde gelegt werden. Der von der Klägerin angenommene „Zirkelschluss“ des Verwaltungsgerichts bei seiner Prüfung der Klagebefugnis liegt also gar nicht vor und kann mithin auch keinen Verfahrensfehler begründen. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch kein Verfahrensmangel in Form der Versagung rechtlichen Gehörs. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris Rdnr. 23). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten vollständig und richtig zu Grunde gelegt hat (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 108.82 -, juris Rdnr. 40). Eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen deutlich ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 -, BVerfGE 54, 43 = juris Rdnr. 9; Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 -, BVerfGE 65, 293 = juris Rdnr. 11; Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 = juris Rdnr. 39). Dafür bedarf es jedoch besonderer Anhaltspunkte (Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rdnr. 68, 69). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht darin zu erblicken, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung der Klagebefugnis das sehr ausführliche Vorbringen der Klägerin, etwa zu den Details der Änderungen der Schalenwildrichtlinie, nicht in allen Einzelheiten aufgegriffen hat, weil es für das Verwaltungsgericht darauf nicht entscheidungserheblich ankam. Dass das Verwaltungsgericht Schlussfolgerungen gezogen hat, die die Klägerin nicht teilt, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Soweit die Klägerin schließlich eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darin zu erblicken meint, dass es sich bei dem angegriffenen Urteil um eine Überraschungsentscheidung handele, da materiell-rechtliche Fragen nicht Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen seien und die Klägerin nicht habe damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht für die Prüfung der Klagebefugnis von der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Erlasses ausgehen und diesen als norminterpretierende Weisung bewerten würde, teilt der Senat die klägerische Ansicht nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als Überraschungsurteil (§ 108 Abs. 2 VwGO) dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C 21.77 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.; Urteil vom 31. Mai 1983 - 4 C 20.83 -, juris Rdnr. 7; Urteil vom 19. Juli 1985 - 4 C 62.82 -, juris Rdnr. 11, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 8 C 8.21 -, juris Rdnr. 9). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargelegt. Vielmehr führt sie in der Begründung ihres Zulassungsantrags selbst an, in der mündlichen Verhandlung habe der Kammervorsitzende darauf hingewiesen, dass heute nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden werde, so dass gegebenenfalls ein Zwischenurteil ergehe, und so ist es erfolgt. Die Klage ist mangels Klagebefugnis (als unzulässig) abgewiesen worden. Eine endgültige inhaltliche materiell-rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schalenwildrichtlinie als solcher ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - im angefochtenen Urteil gerade nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sieht das Verwaltungsgericht keine Beschränkung bzw. Negierung der gesetzlich normierten Kompetenzen der Hegegemeinschaften durch die Schalenwildrichtlinie selbst. Folgerichtig verneint es daher die Zulässigkeit der Klage, weil der Klägerin mangels einer subjektiven Rechtsverletzung die Klagebefugnis fehle. Dass die Klägerin die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht teilt, macht das Urteil nicht zu einer Überraschungsentscheidung im Rechtssinne. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung des prozessrechtlichen Kriteriums der Klagebefugnis unzulässigerweise die materiell-rechtlichen Bewertungen zur Rechtsnatur der Schalenwildrichtlinie zugrunde gelegt. Zwar kann ein Verfahrensfehler darin liegen, dass ein Gericht - sei es auch nur zum Teil - durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2022 - 6 B 21/21 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.). Die Annahme eines solchen Verfahrensfehlers setzt voraus, dass die Vorinstanz die den Verfahrensablauf betreffenden Vorschriften oder die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Klage unzutreffend handhabt und deshalb nicht zur Sache entscheidet. Die Entscheidung muss auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruhen, z.B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 –, juris Rdnr. 2). Nach diesen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht die prozessuale Bedeutung des § 42 Abs. 2 VwGO nicht verkannt. Es hat geprüft, ob auf der Grundlage des tatsächlichen Prozessstoffes eine Rechtsverletzung der Klägerin jedenfalls möglich erscheint. Eine derartige Möglichkeit hat es für offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen befunden. Das Verwaltungsgericht hat § 42 Abs. 2 VwGO dahin verstanden hat, dass eine Feststellungsklage nur zulässig ist, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 32.94 -, juris, Rdnr. 18; Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris Rdnr. 32). Dies sei nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 -, juris Rdnr. 18; Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris Rdnr. 32). Damit folgt das Verwaltungsgericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dass das Verwaltungsgericht hierbei die Rechtslage zum Nachteil der Klägerin als offensichtlich und eindeutig gewürdigt hat, stellt - für sich genommen - keinen Verfahrensfehler dar. Ohne einen Rückgriff auf die objektiv gegebene materielle Rechtslage lässt sich nämlich nicht beurteilen, ob eine Verletzung klägerischer Rechte immerhin möglich ist, wenn nicht die bloße Behauptung einer derartigen Rechtsverletzung genügend sein soll (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1983 - 7 C 102.82 -, juris Rdnr. 7; Beschluss vom 21. Januar 1993 - 4 B 206.92 -, juris Rdnr. 7; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Februar 1995 - 4 M 112/94 -, juris Rdnr. 7). Danach ist der Rekurs des Verwaltungsgerichts auf die materiell-rechtlichen Vorfragen der Rechtsnatur der Schalenwildrichtlinie und des Umfangs der gesetzlichen Verfahrens- und Mitwirkungsrechte der Klägerin bei der Abschussplanfestsetzung nicht zu beanstanden. Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesen materiell-rechtlichen Vorfragen bestehen - wie bereits ausgeführt - nicht. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel in der Gestalt einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargelegt. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Gerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die "Freiheit" des Gerichts ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 = juris Rdnr. 18 ff.; Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 = juris Rdnr. 18 ff.; Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 -, juris Rdnr. 8). Die Klägerin trägt eine abweichende Bewertung der Entscheidungserheblichkeit vor, legt aber kein weitergehendes Übergehen entscheidungserheblicher Akteninhalte oder einen Verstoß gegen die Denkgesetze durch das Verwaltungsgericht dar. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).