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Beschluss

4 B 1054/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0928.4B1054.23.00
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Leitsätze
Richtiger Adressat einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 TrinkwV (Fassung vom 10.03.2016) ist der Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage. Inhaber ist dabei der Eigentümer und derjenige, der die verursachende Wasserversorgungsanlage betreibt und den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff auf die verursachende Wasserversorgungsanlage hat. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage mit einer weiteren Wasserversorgungsanlage eines anderen Inhabers verbunden ist, aus der das Wasser an Verbraucher abgegeben wird. Die Anforderungen nach §§ 4 Abs. 3, 7 TrinkwV (Fassung vom 10.03.2016) sind auch dann einzuhalten, wenn Rohwasser als Trinkwasser abgeben wird. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Wasserversorgungsanlage in die öffentliche Wasserversorgung einbezogen ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. Juli 2023 - 3 L 1008/23.KS - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Richtiger Adressat einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 TrinkwV (Fassung vom 10.03.2016) ist der Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage. Inhaber ist dabei der Eigentümer und derjenige, der die verursachende Wasserversorgungsanlage betreibt und den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff auf die verursachende Wasserversorgungsanlage hat. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage mit einer weiteren Wasserversorgungsanlage eines anderen Inhabers verbunden ist, aus der das Wasser an Verbraucher abgegeben wird. Die Anforderungen nach §§ 4 Abs. 3, 7 TrinkwV (Fassung vom 10.03.2016) sind auch dann einzuhalten, wenn Rohwasser als Trinkwasser abgeben wird. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Wasserversorgungsanlage in die öffentliche Wasserversorgung einbezogen ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. Juli 2023 - 3 L 1008/23.KS - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. Juli 2023 - 3 L 1008/23.KS - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (3 K 1009/23.KS) gegen zwei wasserrechtliche Anordnungen des Gesundheitsamtes Region Kassel. Die Antragstellerin ist als Rechtsnachfolgerin des zum 31. Dezember 1999 aufgelösten ehemaligen Wasserverbandes Wilhelmsthal Eigentümerin des Tiefbrunnens Frankenhausen I mit Pumpstation und weitere zugehörender Einrichtungen (Erdkabel und Entleerungsleitung) sowie der Pump- und Druckleitungen vom Tiefbrunnen zu einem Hochbehälter, aus dem das Wasser weiterverteilt wird. Diese Anlagen hatte der Wasserverband Wilhelmsthal, der Rechtsvorgänger der Antragstellerin, mit Kaufvertrag vom 10. Mai 1976 vom Land Hessen gekauft (vgl. Bl. 23 ff. der im Verfahren 3 K 409/23.KS vorgelegten und beigezogenen Behördenakte “Wasserversorgung Frankenhausen“). Das Wasser aus dem Tiefbrunnen Frankenhausen I wird für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Calden, für die Versorgung der Staatsdomäne Frankenhausen sowie der ehemals domänenzugehörigen Wohneinheiten, der mittlerweile in Privateigentum übergegangenen Anwesen Frankenhausen Nr. ... - ..., verwendet (siehe Lageplan Bl. 149 der Behördenakte “Wasserversorgung Frankenhausen“). Der Hochbehälter steht weiterhin im Eigentum des Landes. Der Antragstellerin ist jedoch über einen Gestattungsvertrag die Benutzung des Hochbehälters (sowie der zwischen dem Hochbehälter und dem Wasserwerk Calden verlegten Pumpleitung) gestattet. Nachdem bei einer Trinkwasseruntersuchung am 10. Mai 2023 an der Zapfstelle „Hessische Staatsdomäne, Frankenhausen 2“ für die Parameter „Intestinale Enterokokken“ und „Coliforme Bakterien“ Überschreitungen der in der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwerte nachgewiesen worden waren, ordnete das Gesundheitsamt Region Kassel, dessen Rechtsträger die Antragsgegnerin ist, mit Bescheid vom 23. Mai 2023 gegenüber der Antragstellerin an, umgehend Ursachenforschung über die mikrobielle Verunreinigung zu betreiben, um durch anschließende Maßnahmen die einwandfreie Trinkwasserqualität wiederherzustellen (Ziffer 4 des Bescheides). Zudem wurde ihr aufgegeben, zwei Kontrollproben, gezogen innerhalb von zehn Tagen nach Durchführung von Maßnahmen, entsprechend den Vorgaben der Trinkwasserverordnung durchzuführen oder durchführen zu lassen (Ziffer 5 des Bescheides). In Ziffer 6 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung besonders angeordnet. In den Ziffern 1. bis 3. des Bescheides wurden weitere Anordnungen zum Abkochen und der Information der Nutzer getroffen, die mit Bescheid vom 21. Juni 2023 jedoch wieder aufgehoben wurden, nachdem drei durchgeführte Kontrollproben keine Grenzwertüberschreitung des Parameters „Enterokokken“ mehr enthielten. Zur Begründung des Bescheides vom 23. Mai 2023 wurde ausgeführt, dass in der am 10. Mai 2023 entnommenen Trinkwasserprobe die mikrobiologischen Grenzwerte nach § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459 – Trinkwasserverordnung – im Folgenden: TrinkwV 2016) nicht eingehalten worden seien und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen sei. Es seien daher sofortige Maßnahmen zu ergreifen, um eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Verbraucher zu minimieren (§ 9 Abs. 1 und 7 TrinkwV 2016). Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, da eine akute Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen und eine effektive Gefahrenabwehr andernfalls nicht möglich sei. Am 6. Juni 2023 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht Kassel, die unter dem Aktenzeichen 3 K 1009/23.KS geführt wird, und beantragte zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Mit Beschluss vom 25. Juli 2023 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin ab. Zur Begründung führt es aus, die Anordnungen in den Ziffern 4 und 5 des Bescheides seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig und ihre sofortige Vollziehung eilbedürftig. Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Maßnahmen sei der ab 24. Juni 2023 gültige § 63 Abs. 1 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 20. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 159, S. 2 – Trinkwasserverordnung – im Folgenden: TrinkwV 2023). Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV 2023 seien Maßnahmen gegen den Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu richten. Die Antragstellerin sei als Betreiberin der Wasserversorgungsanlage der Staatsdomäne Frankenhausen nebst den ehemals domänenzugehörigen Wohneinheiten (den in Privateigentum übergegangenen jetzigen Anwesen Frankenhausen Nr. ... - ...) anzusehen. Denn mit Kaufvertrag vom 10. Mai 1976 habe das Land Hessen den Tiefbrunnen Frankenhausen I zum Zwecke der Nutzung der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbandes an den Wasserverband Wilhelmsthal, dessen Rechtsnachfolger die Antragstellerin sei, verkauft. In § 11 Abs. 1 des Vertrages habe sich der Käufer verpflichtet, die Hessische Staatsdomäne Frankenhausen im Rahmen des Bedarfs für die landwirtschaftliche Nutzung und die zur Domäne gehörenden Wohneinheiten zeitlich unbegrenzt mit Trink-, Brauch- und Löschwasser zu versorgen. Damit sei die Antragstellerin verpflichtet, die Domäne und die Wohneinheiten mit Wasser in Trinkwasserqualität zu beliefern, weil es sich um die einzige Trinkwasserversorgung der Domäne und der Wohneinheiten handele. Insoweit verweist das Gericht auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Februar 2012 (1 K 78/11.WI). Die Wasserversorgung der Staatsdomäne und der Wohneinheiten erfolge zudem aus demselben Hochbehälter, der auch das Wasserwerk der Antragstellerin zum Teil speise. Damit sei die Wasserversorgungsanlage der Staatsdomäne und der Wohneinheiten Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin. Auf die Eigentumsverhältnisse komme es insoweit nicht an. Dies ergebe sich auch aus § 2 der Wasserversorgungssatzung der Antragstellerin vom 23. September 2021, wonach zu den Wasserversorgungsanlagen auch Einrichtungen Dritter gehörten, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgabe bediene. Ein weiteres Indiz sei der Umstand, dass von den Eigentümern der Wohneinheiten Wassergeld direkt an die Antragstellerin entrichtet worden sei. Das Ergebnis werde zudem durch die Regelung des Versorgungsnotstandes in § 12 des Vertrages vom 10. Mai 1976 gestützt, der eine Gleichbehandlung der Staatsdomäne und der Wohneinheiten mit den übrigen Nutzern des Versorgungsgebiets der Antragstellerin vorsehe. Zu demselben Ergebnis gelange man, wenn man §§ 7, 9 TrinkwV 2016 zugrunde lege, wonach Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit gegen den Unternehmer bzw. Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu richten seien. Im Übrigen seien Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und Eilbedürftigkeit der Verfügung weder vorgetragen noch ersichtlich. Gegen diesen Beschluss, der Antragstellerin zugestellt am 26. Juli 2023, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. August 2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 2. August 2023, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 9. August 2023, eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 11. August 2023, hat die Antragstellerin ihre Beschwerde begründet. Zur Begründung trägt sie – wie bereits im Ausgangsverfahren – vor, sie sei nicht der richtige Adressat der streitgegenständlichen Anordnungen. Die Anordnungen müssten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV 2016 gegen „den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage“ gerichtet werden. Als solcher könne sie nicht angesehen werden, denn ihre Unternehmenstätigkeit beschränke sich auf die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Calden und erfasse nicht die der Eigenversorgung dienende Wasserversorgungsanlage auf dem Gebiet der Staatsdomäne. Die Wasserversorgungsanlage der Staatsdomäne sei als eigenständige Anlage der Eigenversorgung eingerichtet worden und dabei sei es auch in der Folgezeit geblieben. Die Versorgungsanlage der Staatsdomäne sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Erfüllung der beim Kauf des Tiefbrunnengrundstücks durch den Wasserverband Wilhelmsthal eingegangenen Verpflichtung zur Wasserversorgung der Staatsdomäne und der domänenzugehörigen Wohneinheiten in die öffentliche Wasserversorgung der Antragstellerin einbezogen worden. Die damaligen Vertragsparteien hätten mit der von dem Wasserverband übernommenen Verpflichtung nur sicherstellen wollen, dass der Staatsdomäne unbeschadet des Verkaufs des Tiefbrunnengrundstücks weiterhin der Bezug des Wassers aus dem Tiefbrunnen für den Betrieb der auf dem Domänengebiet eingerichteten eigenen Wasserversorgung erhalten bleibe. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, die Eigenversorgung der Staatsdomäne durch einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Wasserverbandes zu ersetzen. Die zu erbringende Leistung stelle keine vollständige Versorgungsleistung dar, wie sie der Eigentümer eines an eine Versorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücks verlangen könne. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der dem Wasserverband auferlegten Verpflichtung folge, dass das Wasser in der Beschaffenheit zu liefern sei, wie es seiner Eigenschaft als Rohwasser entspreche. Mit der Verpflichtung, die Domäne und Wohneinheiten „zeitlich unbegrenzt mit Trink-, Brauch- und Löschwasser zu versorgen“ sei nicht eine „Garantie“ im Sinne der Gewährleistung von Trinkwasserqualität verbunden gewesen, sondern diese Verpflichtung sei im Sinne einer Belieferung mit Wasser zur Verwendung für die genannten Verwendungszwecke zu verstehen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Eigenversorgungsanlage der Staatsdomäne sei in die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin aufgrund der gemeinsamen Nutzung des Hochbehälters integriert, treffe nicht zu, weil sich die Versorgungswege für das Gemeindegebiet und das Domänengebiet ab dem Hochbehälter trennten und für die Versorgung des Gemeindegebiets Calden eine vom Hochbehälter zum Wasserwerk Calden führende Pumpleitung angelegt sei, während für die Versorgung der Staatsdomäne und der Wohneinheiten das im Hochbehälter gesammelte Wasser seit jeher direkt – ohne Aufbereitung – in die domäneneigene Wasserversorgungsleitung eingespeist werde. Die Gemeinde habe von der leitungsmäßigen Einbeziehung des Versorgungsbereichs Frankenhausen in ihre eigene Wasserversorgungsanlage wohlweislich abgesehen, da dies wegen der dafür neu anzulegenden Leitungsstrecke und des topografisch schwierigen Geländes mit einem enormen Kostenaufwand verbunden wäre und das Land Hessen bislang keine Neigung habe erkennen lassen, diese Kosten zu übernehmen. Die kurzzeitig praktizierte Zahlung von Wassergeld durch die Eigentümer der Grundstücke Frankenhausen 4 bis 9 an die Gemeinde könne ebenfalls nicht als „Indiz“ für die Einbeziehung dieses Gebiets in die öffentliche Wasserversorgung der Antragstellerin angesehen werden, denn die Gemeinde habe dieses Verfahren wieder eingestellt in der Erkenntnis, dass sie dazu nicht berechtigt sei. Es werde nun vielmehr nur ein Selbstkostenpreis in Höhe von 1,- € je cbm bezogenen Rohwassers gezahlt. Auch der Regelung über den „Versorgungsnotstand“ in § 12 des Kaufvertragsentwurfs könne kein Hinweis auf die Einbeziehung der Eigenversorgungsanlage Frankenhausen in die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde entnommen werden. Aus dieser Regelung folge im Gegenteil, dass es sich bei der „Wasserversorgungsanlage Frankenhausen“ um eine selbständige Wasserversorgungsanlage handele. Auch die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Februar 2012 (1 K 78/11.WI) gebe für den vorliegenden Fall nichts her, da sie eine gänzlich anders gelagerte Fallgestaltung betreffe. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. Juli 2023 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin im Verfahren 3 K 1009/23.KS gegen die verbliebenen Anordnungen der Ziffern 4 und 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2023 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. Juli 2023 zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihren Schriftsatz vom 17. Juli 2023 und die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel. Die Antragstellerin sei die Betreiberin der Wasserversorgungsanlage. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Behördenakten der Antragsgegnerin (ein Hefter und ein Ordner) Bezug genommen. II. Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. Juli 2023 - 3 L 1008/23.KS - im Ergebnis fehlerhaft und der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 6. Juni 2023 begründet ist. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist zwar zunächst darin zu folgen, dass maßgebliche Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides vom 26. Mai 2023 die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltende Vorschrift des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 TrinkwV 2016 und nicht der vom Verwaltungsgericht primär zugrunde gelegte, am 24. Juni 2023 in Kraft getretene, § 63 TrinkwV 2023 ist. Dies wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für die Entscheidung ankommt. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149-166, juris Rdnr. 33 m.w.N.; Schübel-Pfister in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 113 Rdnr. 55, 56 m.w.N.). Den Vorschriften der Trinkwasserverordnung ist keine Aussage zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer auf sie gestützten Maßnahme abzustellen ist. Daher ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (so grundsätzlich auch Bay. VGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - 20 B 16.1351 -, juris Rdnr. 25 und Urteil vom 6. März 2018 - 20 B 17.1378 -, juris Rdnr. 38). Auch handelt es sich vorliegend nicht um einen Dauerverwaltungsakt, für den – abweichend vom oben genannten Grundsatz – regelmäßig auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. zu einem solchen Fall: Bay. VGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - 20 B 16.1351 -, juris Rdnr. 26; allg. zu Dauerverwaltungsakten: Schübel-Pfister in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 113 Rdnr. 58 m.w.N.). Denn der Antragstellerin werden mit der Anordnung, Ursachenforschung hinsichtlich der Verunreinigungen zu betreiben, um durch anschließende Maßnahmen die Trinkwasserqualität wiederherzustellen, sowie mit der Anordnung, nach Durchführung der Maßnahmen zwei Kontrollproben durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, punktuelle und keine dauerhaften Maßnahmen aufgegeben. Dass das Verwaltungsgericht die TrinkwV 2023 angewandt hat, während nach Auffassung des Senats auf die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Fassung der Verordnung, also auf die TrinkwV 2016 abzustellen ist, wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Denn – wie auch das Verwaltungsgericht ausführt – liegen hier zugleich die Voraussetzungen des § 9 i.V.m. § 7 TrinkwV 2016 vor. Nach § 9 Abs. 1 TrinkwV 2016 hat das Gesundheitsamt, wenn ihm bekannt wird, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind – wie hier der Grenzwert für den Indikatorparameter „Coliforme Bakterien“ nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3, Teil I Nr. 5 –, unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können (Satz 1). Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde (Satz 2). Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind (Satz 3). Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch (Satz 4). Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe e) TrinkwV 2016 (d.h. auf eine Anlage zur ständigen Wasserverteilung) zurückzuführen, gilt § 9 Abs. 7 TrinkwV 2016. Adressat von Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 TrinkwV 2016 ist damit der „Unternehmer oder sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen“. Die Behörde und das Verwaltungsgericht sind hier im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin Inhaberin der verursachenden Wasserversorgungsanlagen in diesem Sinne ist. Mit der Formulierung „Unternehmer oder sonstiger Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage“ umschreibt die Trinkwasserverordnung den nach ihren Vorschriften Verantwortlichen für die dort geregelten Wasserversorgungsanlagen und damit zugleich den auch ordnungsrechtlich Verantwortlichen. Damit soll der verantwortliche Betreiber der Anlage bestimmt und effektive Gefahrenabwehr ermöglicht werden (OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 13 B 452/15 -, juris Rdnr. 6). Unternehmer ist zum einen der Eigentümer der Betriebsmittel, jedenfalls sofern die Funktion des Unternehmers nicht vollständig auf jemand anderen übertragen ist. Darüber hinaus ist Unternehmer (oder sonstiger Inhaber) auch derjenige, der die Wasserversorgungsanlage betreibt und deshalb tatsächlich die dem Unternehmer (bzw. sonstigen Inhaber) nach der Verordnung treffenden Verpflichtungen erfüllen kann (vgl. Sosnitza, in: Meisterernst, Lebensmittelrecht, 186. EL März 2023, TrinkwV 2001 § 4 Rdnr. 13a). Sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage sind natürliche und juristische Personen, die eine Wasserversorgungsanlage nicht gewerblich betreiben, wie insbesondere Kommunen und Zweckverbände (Sosnitza, ebenda § 4 Rdnr. 14). Mit Blick auf die gefahrenabwehrende Zielsetzung der Trinkwasserverordnung ist der rechtliche und tatsächliche Zugriff auf die Wasserversorgungsanlage maßgeblich (VG Cottbus, Beschluss vom 11. September 2017 - 3 L 456/17 -, juris Rdnr. 7; ähnlich: Sosnitza, ebenda). Der Begriff der Wasserversorgungsanlage ist demgegenüber in § 3 Nr. 2 TrinkwV 2016 legaldefiniert (jetzt in § 2 Nr. 2 TrinkwV 2023). Danach handelt es sich bei Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus dem Trinkwasser entnommen wird, um eine Wasserversorgungsanlage in Form eines Wasserwerkes, wobei dieses Wasserwerk je nach Menge der Wasserentnahme bzw. Anzahl der damit versorgten Personen entweder als „zentrales Wasserwerk“ nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a) TrinkwV 2016 oder als „dezentrales Wasserwerk“ nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b) TrinkwV 2016 definiert wird. Hiervon ausgehend, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan, dass sie die falsche Adressatin der streitgegenständlichen Anordnungen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Eigenschaft der Antragstellerin als Betreiberin bzw. Inhaberin der Wasserversorgungsanlage zunächst damit begründet, dass die Antragstellerin als Rechtnachfolgerin des Wasserverbandes Wilhelmsthal nach § 11 Abs. 1 des Kaufvertrages vom 10. Mai 1976 verpflichtet sei, die Hessische Staatsdomäne Frankenhausen im Rahmen des Bedarfs für die landwirtschaftliche Nutzung und die zur Domäne gehörenden Wohneinheiten zeitlich unbegrenzt mit Trink-, Brauch- und Löschwasser zu versorgen und sie damit auch verpflichtet sei, die Domäne und die Wohneinheiten mit Wasser in Trinkwasserqualität zu beliefern, weil es sich um die einzige Trinkwasserversorgung der Domäne und der Wohneinheiten handele. Mit dieser Argumentation hat der Verwaltungsgericht, wenn auch sehr knapp, der Sache nach richtig dargelegt, dass die Antragstellerin Inhaberin (und Betreiberin) der verursachenden Wasserversorgungsanlage (bestehend aus dem Tiefbrunnen Frankehausen 1 und den zugehörigen Einrichtungen bis zum Hochbrunnen) ist, aus der die Staatsdomäne und die Wohneinheiten Frankehausen 4 - 9 (als einzige Versorgungsquelle) mit Trinkwasser versorgt werden. Der Tiefbrunnen Frankenhausen I, der Hochbehälter sowie die dazwischenliegenden Einrichtungen stellen eine Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV 2016 dar, da es sich bei diesen Einrichtungen um Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes handelt, aus dem Trinkwasser entnommen wird, vgl. § 3 Nr. 2 Buchstabe a) und b) TrinkwV 2016. Ob es sich dabei aufgrund der entnommenen Menge an Trinkwasser bzw. der damit versorgten Anzahl an Personen um ein zentrales Wasserwerk nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a) TrinkwV 2016 oder ein dezentrales Wasserwerk nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b) TrinkwV 2016 handelt, kann dahinstehen, da es nicht entscheidungserheblich ist. Aufgrund des Kaufvertrages von 1976 und als Rechtnachfolgerin des Wasserverbandes Wilhelmsthal ist die Antragstellerin auch Eigentümerin des Tiefbrunnens samt Pumpstation, zugehörender Einrichtungen (Erdkabel und Entleerungsleitung) sowie der Pump- und Druckleitungen vom Brunnen bis zum Hochbehälter. Damit ist sie zugleich auch Inhaberin dieser Einrichtungen. Sie ist zudem als Inhaberin des Hochbehälters im Sinne des § 9 TrinkwV 2016 zu betrachten, auch wenn das Eigentum insoweit beim Land verblieben ist. Denn die Antragstellerin hat über einen Gestattungsvertrag Zugriff auf den Hochbehälter (siehe hierzu auch die Ausführungen im Gutachten ihres Bevollmächtigten vom 19. August 2021, S. 3, Bl. 260 ff. der Behördenakte „Wasserversorgung Frankenhausen“). Diese Zugriffsmöglichkeit ist – wie oben dargelegt – für die Eigenschaft als „Inhaber“ der Wasserversorgungsanlage nach § 9 TrinkwV 2016 maßgeblich. Die Antragstellerin hat auch nicht bestritten, dass sie Inhaberin bzw. Betreiberin dieser Einrichtungen ist, sondern nur, dass sie im Rahmen dieses Betriebes nicht zur Lieferung von Wasser in Trinkwasserqualität an die Domäne und die Wohneinheiten verpflichtet sei. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde bei ihrer Anordnung davon ausgegangen ist, dass es sich bei diesen Einrichtungen um die verursachende Wasserversorgungsanlage handelt, also um die Einrichtungen, von denen die Verunreinigung herrührt. Dass diese Einschätzung falsch sein könnte und die festgestellte Verunreinigung stattdessen maßgeblich von anderen Anlagen, auf die die Antragstellerin keinen Zugriff hat, wie z.B. dem alleinigen Zugriff des Landes unterstehenden Anlagen, ausgeht, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin demgegenüber einwendet, § 11 Abs. 1 des Kaufvertrages von 1976 verpflichte die Antragstellerin als Rechtnachfolgerin des damaligen Käufers des Tiefbrunnens Frankenhausen I nur dazu, die Hessische Staatsdomäne Frankenhausen und die zur Domäne ehemals gehörenden Wohneinheiten mit Rohwasser zu beliefern, und das Wasser daher keine Trinkwasserqualität haben müsse, überzeugt dies schon deswegen nicht, weil die vertragliche Regelung ausdrücklich von „Trink-, Brauch- und Löschwasser“ spricht. Es mag zwar sein, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages möglicherweise die Vorstellung hatten, dass das Rohwasser bereits Trinkwasserqualität hat und keiner weiteren Behandlung bedarf, um als Trinkwasser genutzt zu werden, und dass daher wegen veränderter Umstände eventuell Ansprüche der Antragstellerin gegen das Land Hessen aufgrund einer Änderung der Geschäftsgrundlage des Vertrages bestehen. Dies kann für das vorliegende Verfahren jedoch dahinstehen, da sich aus dem Vertrag jedenfalls eindeutig eine Verpflichtung zur Lieferung von Wasser zur Nutzung als Trinkwasser ergibt. Selbst wenn man die Verpflichtung in § 11 Abs. 1 des Kaufvertrages – wie die Antragstellerin dies tut – im Sinne einer Belieferung mit Wasser zur Verwendung für die genannten Verwendungszwecke („Trink-, Brauch- und Löschwasser“) versteht und zudem davon ausgeht, dass die Parteien bei Vertragsabschluss der Auffassung waren, dass das Rohwasser ohne Aufarbeitung unmittelbar für diese Zwecke genutzt werden kann, so entbindet dies die Antragstellerin nicht von ihrer kraft Gesetzes bestehenden Verpflichtung nach § 4 TrinkwV 2016 zur Abgabe des Wassers in Trinkwasserqualität. Nach § 4 Abs. 3 TrinkwV 2016 darf der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Wasser u.a. dann nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 TrinkwV 2016 – wie hier – nicht eingehalten sind. Die Antragstellerin gibt hier Trinkwasser an die Staatsdomäne und die ehemals zugehörigen Wohneinheiten ab, indem sie als Inhaberin und Betreiberin des Tiefbrunnens Frankenhausen I das Rohwasser aus dem Tiefbrunnen Frankehausen I an diese für den menschlichen Gebrauch und damit als Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung (vgl. § 2 Abs. 1 TrinkwV 2016) liefert. Dass die Abgabe von Rohwasser zur Verwendung als Trinkwasser seit jeher ohne vorherige Aufarbeitung erfolgt, wie die Antragstellerin darlegt, steht dem nicht entgegen. Damit stellt die Versorgung aus dem Tiefbrunnen, wie das Verwaltungsgericht zurecht feststellt, die einzige Trinkwasserversorgung der Domäne und der Wohneinheiten dar. Für die Antragstellerin gilt daher auch die Verpflichtung des § 4 Abs. 3 TrinkwV 2016. Insoweit zitiert das Verwaltungsgericht auch zu Recht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Februar 2012 (1 K 78/11.WI), in dem letzteres die Verpflichtung einer Anlage, den Anforderungen der TrinkwV zu genügen, ebenfalls damit begründet hatte, dass es sich bei der betreffenden Anlage um die einzige Wasserversorgung handelte (vgl. in juris Rdnr. 38). Dass diese Entscheidung, wie die Antragstellerin einwendet, eine gänzlich anders gelagerte Fallgestaltung betrifft, macht den Verweis auf den daraus entnommenen Rechtgedanken nicht unrichtig. Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, die damaligen Vertragsparteien hätten mit der von dem Wasserverband übernommenen Verpflichtung nur sicherstellen wollen, dass der Staatsdomäne unbeschadet des Verkaufs des Tiefbrunnengrundstücks weiterhin der Bezug des Wassers aus dem Tiefbrunnen für den Betrieb der auf dem Domänengebiet eingerichteten eigenen Wasserversorgung erhalten bleibe und sie hätten die Eigenversorgung der Staatsdomäne nicht durch einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Wasserverbandes ersetzen wollen, so steht dies der Eigenschaft der Antragstellerin als Inhaberin der verursachenden Wasserversorgungsanlage nach § 9 TrinkwV 2016 nicht entgegen. Mit „Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung“ meint die Antragstellerin ganz offenbar den leitungsmäßigen Anschluss der Domäne und Wohneinheiten an das Wasserwerk Calden, welches die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin des Wasserverbandes betreibt. Denn an anderer Stelle in der Beschwerdeschrift führt sie aus, dass die Gemeinde von der leitungsmäßigen Einbeziehung des Versorgungsbereichs Frankenhausen abgesehen habe, da dies wegen der dafür neu anzulegenden Leitungsstrecke und des topographisch schwierigen Geländes mit einem enormen Kostenaufwand verbunden wäre. Der Einwand der Antragstellerin greift jedoch schon deswegen nicht, weil die Eigenschaft als Inhaberin der verursachenden Wasserversorgungsanalage für die festgestellten Verunreinigungen nach § 9 Abs. 1 TrinkwV 2016 keinen Anschluss der Domäne und Wohneinheiten an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Antragstellerin erfordert. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, dass sie nicht Inhaberin der domäneneigenen Leitungen sei, die das Wasser ab dem Hochbehälter weiter zur Domäne und den Wohneinheiten leiten, so steht dies der Inanspruchnahme der Antragstellerin im Rahmen der streitgegenständlichen Anordnung ebenfalls nicht entgegen. Bei dieser Anlage handelt es sich zwar auch um eine Wasserversorgungsanlage, nämlich in Form einer Anlage zur ständigen Wasserverteilung im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchstabe e) TrinkwV 2016, deren Inhaber grundsätzlich ebenfalls Adressat einer Anordnung nach § 9 TrinkwV 2016 sein kann. Dies allerdings nur dann, wenn diese Anlage – und nicht die Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin – die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV 2016 „verursachende“ Wasserversorgungsanlage darstellen würden. Dass die Verunreinigung des Wassers hier von diesen domäneneigenen Leitungen, die das Wasser vom Hochbehälter zur Domäne und den Wohneinheiten weiterleiten, herrührt und nicht von der Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin, ist jedoch, wie bereits oben ausgeführt, in keiner Weise dargelegt. Hiervon geht die Antragstellerin wohl auch selbst nicht aus. Denn sie stellt in ihrer Argumentation entscheidend darauf ab, dass sie nach dem Kaufvertrag nur Rohwasser (ohne Aufarbeitung) und kein Wasser in Trinkwasserqualität zu liefern habe. Dem ist zu entnehmen, dass auch die Antragstellerin annimmt, dass die Verunreinigung dem Rohwasser innewohnt, wie es aus dem Tiefbrunnen entnommen, zum Hochbehälter weitergeleitet und von dort abgegeben wird, und dass sie selbst nicht davon ausgeht, dass die Verunreinigung nach der Abgabe aus dem Hochbehälter durch die domäneneigenen Leitungen verursacht wird. Ob darüber hinaus die Argumentation des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach die Wasserversorgungsanlage der Staatsdomäne aufgrund der gemeinsamen Nutzung des im Eigentum des Landes verbliebenen Hochbehälters in die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin integriert wurde, wofür nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die zeitweise – mittlerweile aber wieder eingestellte – Zahlung von Wassergeld durch die Eigentümer der Grundstücke Frankenhausen Nr. ... - ... an die Antragstellerin ein Indiz sein soll, kann demgegenüber dahinstehen. Denn die erste Argumentation ist für sich allein bereits tragend und es kommt für die Inanspruchnahme nach § 9 TrinkwV 2016, wie ausgeführt, auf eine Integration der Wasserversorgungsanlage der Staatsdomäne (verstanden als die im Eigentum der Staatsdomäne verbliebenen und ihrem Zugriff unterliegenden Anlagen) in die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin nicht an. Dementsprechend kann auch auf offenbleiben, ob die Regelung über den „Versorgungsnotstand“ in § 12 des Kaufvertragsentwurfs einen Hinweis auf eine solche Einbeziehung der Eigenversorgungsanlage Frankenhausen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Calden darstellt oder – wie die Antragstellerin meint – vielmehr zeigt, dass es sich bei der „Wasserversorgungsanlage Frankenhausen“ um eine selbständige Wasserversorgungsanlage handelt, die vom Träger der Staatsdomäne betrieben wird. Insoweit weist der Senat allerdings daraufhin, dass bei dieser weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts nicht ganz klar ist, was das Verwaltungsgericht mit der Integration der „Wasserversorgungsanlage der Staatsdomäne“ genau meint. Sofern man, wie die Antragstellerin dies tut, unter der „Wasserversorgungsanlage der Staatsdomäne“ die domäneneigenen Leitungen versteht, die vom Hochbehälter zur Domäne und zu den Wohneinheiten führen und die nicht verkauft wurden, so dürfte der Antragstellerin darin Recht zu geben sein, dass eine Integration dieser Leitungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde nicht aus der gemeinsamen Nutzung des Hochbehälters folgt. Denn wie die Antragstellerin weiter ausführt und auch aus der Akte ersichtlich ist (siehe hierzu den Lageplan auf Bl. 149 der Behördenakte “Wasserversorgung Frankenhausen“), trennen sich die Versorgungswege für das Gemeindegebiet und das Domänengebiet ab dem Hochbehälter. Während für die Versorgung des Gemeindegebiets zwecks Aufbereitung des Wassers aus dem Tiefbrunnen Frankenhausen eine vom Hochbehälter zum Wasserwerk Calden führende Pumpleitung angelegt ist, wird das im Hochbehälter gesammelte Wasser für die Versorgung der Staatsdomäne und der ehemals zugehörigen Wohneinheiten direkt – ohne vorgeschaltete Aufbereitung – in die domäneneigene Wasserversorgungsleitung eingespeist. Diesen Ausführungen ist die Antragsgegnerin hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse auch nicht entgegengetreten. Auch ist nicht vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich, dass die Antragstellerin auf die domäneneigenen Wasserversorgungsleitungen – ähnlich wie auf den Hochbehälter – ein Zugriffsrecht z.B. über einen Gestattungsvertrag hat, aus dem sich eine Integration dieser nicht in ihrem Eigentum stehenden Leitungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Antragsgegnerin ergeben könnte. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).